Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design

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1 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Grundzüge des geistigen Eigentums Schranken des Rechts aus dem eingetragenen Design I. Handlungen im Privaten Bereich, 40 Nr. 1 DesignG 1. Nur bei natürlichen Personen 2. Zu nichtgewerblichen Zwecken = nicht im geschäftlichen Verkehr. Je größer die Anzahl von Vervielfältigungsstücken und je professioneller die Art und Weise der Vervielfältigung, desto eher ist von Handeln zu gewerblichen Zwecken auszugehen (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl. 2015, 40 Rn. 3). II. Handlungen zu Versuchszwecken, 40 Nr. 2 DesignG Ratio: Notwendig zu Weiterentwicklung von technischen Lehren, vgl. 11 Nr. 2 PatG Aber: Bei technischer Bedingtheit ohnehin Schutzausschluss nach 3 I Nr. 1 DesignG! => Praktische Relevanz sehr gering III. Zitierung und Lehre, 40 Nr. 3 DesignG 1. Wiedergabe zum Zweck der Zitierung oder Lehre

2 - 2 - a) Zitierung Inhaltliche Anforderungen str. - Rückgriff auf Zitatrecht nach 51 UrhG => Innere Verbindung mit eigenen Gedanken des Zitierenden nötig (BGH GRUR 2011, 1117 Rn. 45 ICE) - Autonome Auslegung nach Art. 13 I lit. c RL 98/71/EG => Erläuternde Veranschaulichung ohne geistige Auseinandersetzung ausreichend (Eichmann/v. Flackenstein/Kühne, 40 Rn. 5) z. b. Ausstellungskatalog (vgl. BGH GRUR 1994, 801, 802 Museumuskatalog) oder Versteigerungskatalog (vgl. BGH GRUR 1993, 822, 823 Katalogbild); nicht ausreichend dagegen, wenn bloß zum Schmuck oder zur Verzierung. b) Lehre - Unterricht aller Art (Schule, Hochschule) - Erfordert erläuternde Befassung c) Wiedergabe Nur Wiedergabe erlaubt, nicht etwa Herstellung oder Inverkehrbringen.

3 Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs 3. Keine Beeinträchtigung der normalen Verwertung Interessenabwägung 4. Quellenangabe IV. Schiffe und Luftfahrzeuge, 40 Nr. 4 DesignG Ratio: Der Internationalen Güter- und Personenverkehr soll nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. V. Ersatzteile und Zubehör, 40 Nr. 5 DesignG - Achtung: Keine generelle Privilegierung von Ersatzteilen und Zubehör, sondern ausschließlich für Reparaturen von Schiffen und Luftfahrzeugen nach Nr. 4! - Nur Einfuhr, nicht Herstellung und Inverkehrbringen im Inland. VI. Vorbenutzungsrecht, 41 DesignG 1. Ratio Investitionsschutz für redliche Dritte 2. Priorität In Benutzung genommen oder wirklich und ernsthafte Vorbereitung

4 Unabhängige Entwicklung Insbesondere nicht offenbart, da sonst neuheitsschädlich, vgl. 2 II DesignG 4. Gutgläubigkeit Bedeutet nur fehlende Kenntnis, nicht grob fahrlässige Unkenntnis (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl. 2010, Art. 22 Rn. 11) und wird vermutet (Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, 41 Rn. 8). 5. Rechtsfolgen a) Kein Verbreitungsrecht => Koexistenzlage b) Verwertungsbefugnis, 41 I 2 DesignG c) Keine Lizenzerteilung, 41 I 3 DesignG d) Übertragbarkeit nur unternehmensgebunden, 41 II DesignG VII. Erschöpfung, 48 DesignG 1. Ratio Sicherung der Freiheit des Warenverkehrs 2. Erzeugnis vom Rechtsinhaber (oder von Dritten mit Zustimmung des Rechtsinhabers) in Verkehr gebracht 3. Freigestellte Handlungen

5 - 5 - a) Weiterverbreitung Inklusive Bewerbung (sog. Ankündigungsrecht), nicht aber Vervielfältigung b) Reparatur (+) wenn nur geringfügige Eingriffe oder Maßnahmen der Wartung ohne Charakter einer Neuherstellung c) Wiederbefüllung aa) Grundsätzlich zulässig als bestimmungsgemäßer Gebrauch, z.b. bei Gaszylindern (EuGH GRUR Int. 2011, 827 Rn. 35 VikingGas; BGH GRUR 2005, 162, 163 Sodastream) bb) Anders, wenn Wiederbefüllung unüblich z.b. Likör- oder Branntweinflaschen => Eingriff in Produktidentität (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, 48 Rn. 13) VIII. Schrankenregelungen anderer Gesetze? 1. Allgemein Zulässigkeit der Übertragung von Schranken? - str. (+) Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nötig (Schulze, FS Ullmann, 2006, S. 93, 106 f.) ( ) Vorrang der gesetzgeberischen Entscheidung zum Interessenausgleich (Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, 40 Rn. 9)

6 2. Einzelfälle a) Unwesentliches Beiwerk, 57 UrhG b) Werke an öffentlichen Plätzen, 59 UrhG c) Zubehör und Ersatzteile, 23 Nr. 3 MarkenG (vgl. dazu BGH GRUR 2005, 163, 164 Aluminiumräder) - 6 -

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