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1 Synopse der Bundesländer Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen Ausnahmsätz- Grundliches Rauchverbot (1) Krankenhäuser BW Bay Berlin Brbg Bremen HH Hessen M-V NDS NRW Rh-Pf. Saarl. SA Sa-An Schles.- Holstein Thür. (2) Vorsorge- und Rehabilitation ( 107 Abs. 2 SGB V) (3) Psychiatrische Einrichtungen (4) Palliativmedizin (5) Altenheim (6) Pflegeheim (7) Behindertenheim (8) Ambulante Gesundheitseinrichtungen (u.a. Suchttherapie) (9) Maßregelvollzug Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 1

2 Erläuterung: Grundsätzliches Rauchverbot Ausnahme möglich Ausnahme nicht möglich Gesetzlich nicht geregelt NR: Nebenraum (1) Krankenhäuser: BW: Begriff: Krankenhäuser i.s.d. 2 Nr. 1 KFG; Rauchverbot gilt in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen (auch Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten des Krankenhauses oder der Pflegeeinrichtung). Für die Beschäftigten des Krankenhauses kann die Klinikleitung auf Antrag Raucherzimmer einrichten. Bayern: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 Abs. 2 sowie vergleichbaren stationären Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen. Das Rauchen kann in einem Nebenraum gestattet werden (ebenso bei Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie). Berlin: Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen (insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung) sowie für Patientinnen und Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben. Brbg: Gesundheitseinrichtungen i.s.d. Gesetzes sind alle Krankenhäuser einschließlich der Privatkrankenanstalten nach 30 der Gewerbeordnung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 SGB V, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen (insbesondere Psychiatrie und Palliativversorgung), für Patientinnen und Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben. Bremen: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V unabhängig von ihrer Trägerschaft. Ausnahme, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt. Hamburg: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 Abs. 2 SGB V einschließlich anderer öffentlich zugänglicher Einrichtungen auf dem Betriebsgelände. Es können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass 1. diese Räume baulich so wirksam abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch Passivrauchen ausgeschlossen wird und die Raucherräume belüftet werden, 2. der Zutritt Personen unter 18 Jahren verwehrt ist und 3. in diesen Räumen keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Die Leiterin oder der Leiter kann aus zwingenden konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen. Hessen: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 SGB V und Privatkrankenanstalten. Es können aufgrund ärztlicher Entscheidung im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. M-V: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 SGB V. Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde. Es können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig abgetrennte NR einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen. NDS: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern, einschließlich Privatkrankenanstalten, sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V. Rauchverbot gilt nicht in Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht wurden. Rauchverbot gilt nicht in vollständig umschlossenen Räumen, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann. Rauchverbot gilt nicht in vollständig umschlossenen NR von Gebäuden oder Einrichtungen, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind. NRW: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 SGB V und vergleichbaren stationären Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen. Rauchverbot gilt nicht, wenn die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Rh-Pf: Das Rauchverbot gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V (Gebäude oder Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 2

3 Gebäudeteile einschließlich der den Einrichtungen angeschlossenen Schulen, Werkstätten, Institute, Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden). Rauchverbot gilt nicht für in den betreffenden Gebäuden oder Gebäudeteilen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Patientinnen und Patienten kann das Rauchen erlaubt werden, wenn ein Rauchverbot dem Therapieziel entgegenstehen würde. Die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall. Saarland: Rauchverbot gilt in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sachsen: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen, die der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung dienen: Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach 107 SGB V, Arztpraxen, Ärztehäuser, Blutspendestellen, medizinische Labore und Werkstätten, Apotheken. Ausnahme: Abgetrennte Räume in Einrichtungen, in denen der behandelnde Arzt dem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapiezieles gefährdet oder der Patient das Gebäude nicht verlassen kann. Sachsen-Anhalt: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft (alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten). Rauchverbot gilt nicht in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für ihren Geschäftsbereich können von dem Rauchverbot allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn Personen oder Personengruppen ein Verlassen der Räumlichkeiten nicht erlaubt oder möglich oder für sie aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nicht angezeigt ist. Schleswig-Holstein: Rauchverbot gilt in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V unabhängig von ihrer Trägerschaft einschließlich dazugehöriger Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten. Es können NR eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist (Baulich wirksame Abtrennung, kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren). Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot nach Abs. 1 zulassen. Thüringen: Das Rauchverbot gilt in Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen: d.h. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.s.d. 107 SGB V, in psychosozialen Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention. Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Einzelzimmer in Heimen. Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. (2) Vorsorge- und Rehabilitation: BW: vgl. unter (1). Bayern: vgl. unter (1). Berlin: vgl. unter (1). Brbg: vgl. unter (1). Bremen: vgl. unter (1). Hamburg: vgl. unter (1). Hessen: vgl. unter (1). M-V: vgl. unter (1). NDS: vgl. unter (1). NRW: vgl. unter (1). Rh-Pf: vgl. unter (1). Saarland: vgl. unter (1). Sachsen: vgl. unter (1). Sachsen-Anhalt: vgl. unter (1). Schleswig-Holstein: vgl. unter (1). Thüringen: vgl. unter (1). (3) Psychiatrische Einrichtungen: BW: Ausnahme für solche Patienten, die sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder auf Grund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel (z.b. bei der Suchtbehandlung) entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft der behandelnde Arzt. Bayern: In psychiatrischen Krankenhäusern kann das Rauchen auf jeder Station in einem NR gestattet werden; ebenso: psychiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. Berlin: vgl. unter (1); Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses i.s.d. 63 StGB. Brbg: vgl. unter (1). Bremen: Ausnahme für solche Patientinnen und Patienten, die sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten. Hamburg: vgl. unter (1). Hessen: vgl. unter (1). M-V: vgl. unter (1). NDS: Rauchverbot gilt nicht in Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden sowie in vollständig Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 3

4 umschlossenen Räumen von Einrichtungen, in denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt einer Patientin oder einem Patienten im Einzelfall das Rauchen erlaubt, weil ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde oder die Patientin oder der Patient das Krankenhaus nicht verlassen kann. NRW: Es können Ausnahmen für Personen zugelassen werden, die sich in psychiatrischer Behandlung befinden, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Rh-Pf: Patientinnen und Patienten kann das Rauchen erlaubt werden, wenn sich diese aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung oder zu einer psychiatrischen Behandlung in der Einrichtung befinden. Die Entscheidung trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Saarland: Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Sachsen: vgl. unter (1). Sachsen-Anhalt: nicht explizit geregelt; wohl unter (1). Schleswig-Holstein: nicht explizit geregelt; wohl unter (1). Thüringen: vgl. unter (1). (4) Palliativmedizin: BW: Ausnahme vom Rauchverbot: Palliativmedizin, Hospiz. Bayern: Ausnahme vom Rauchverbot: Stationen zur palliativen Versorgung. Berlin: Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen der Gesundheitseinrichtungen der Palliativmedizin. Brbg: Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen der Palliativmedizin. Bremen: Ausnahme bei Palliativmedizin. Hamburg: vgl. unter (1). Hessen: vgl. unter (1). M-V: vgl. unter (1). NDS: Rauchverbot gilt nicht in Räumen von Einrichtungen der palliativen Versorgung, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind. NRW: Es können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden, die sich in palliativmedizinischer Behandlung befinden. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Rh-Pf: Patientinnen und Patienten kann das Rauchen erlaubt werden, wenn eine Behandlung im Bereich der Palliativmedizin erfolgt. Saarland: Ausnahme gilt in Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind. Sachsen: Das Rauchverbot gilt nicht in abgetrennten Räumen in Einrichtungen, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden. Sachsen-Anhalt: nicht explizit geregelt; wohl unter (1). Schleswig-Holstein: nicht explizit geregelt; wohl unter (1). Thüringen: Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (5) Altenheim: (Anmerkung: 1 HeimG: Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Achtung: ggf. gilt Ländergesetz). BW: Altenheim über Pflegeeinrichtung erfasst; vgl. unter (1). Kein Rauchverbot in abgeschlossenen Räumlichkeiten, wenn diese Räume ausschließlich von Rauchern genutzt oder bewohnt werden und alle Nutzer oder Bewohner des betroffenen Raumes hierzu ihr Einverständnis erteilt haben ( 6 Abs. 4). Bayern: Einrichtung NR möglich. Rauchverbot gilt nicht in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern und ihren Familien zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Berlin: Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen in stationären Einrichtungen, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist. Brbg: Das Rauchverbot gilt nicht in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt. Bremen: Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind. In Heimen kann die Leitung Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist oder wenn dieses zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes erforderlich ist. Hamburg: Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Es können abgeschlossene NR eingerichtet werden (vgl. unter 1). Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann aus zwingend konzeptionellen oder therapeutischen Gründen Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen. Hessen: Vollständig abgetrennte Räume sind vom Rauchverbot Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 4

5 ausgenommen, wenn die Räume so beschaffen sind, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen. M-V: Das Rauchverbot gilt nicht in Wohnräumen, die den Nutzern zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde. Es können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen. NDS: Rauchverbot gilt nicht in Räumen von Heimen, die Bewohnerinnen oder Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; in Räumen, die zu Wohnzwecken überlassen sind sowie in vollständig umschlossenen Nebenräumen von Gebäuden oder Einrichtungen, die an ihrem Eingang deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sind. NRW: Es gilt ein Rauchverbot mit Ausnahmemöglichkeit. Es können abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist ( 3 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 NiSchG NRW i.v.m. 2 Abs. 1 WTG NRW). Das Rauchverbot gilt nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind. Rh-Pf: Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Altenheime i.s.d. 71 SGB XII unterbracht sind, sind rauchfrei. Dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Rauchverbot gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist. Saarland: Die Leitung kann in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestatten. Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln. Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtung für wohnungslose Menschen (ggf. auch eigene Räume in der palliativen Versorgung). Sachsen: Rauchverbot gilt in Heimen i.s.d. Heimgesetzes. Ausnahme: Räume, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind. Abgetrennte Räume in Einrichtungen, wenn die Leitung der Einrichtung dies zulässt. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt in Heimen i.s.d. Heimgesetzes. Das Rauchverbot gilt nicht in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen; in den Zimmern von Heimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Es dürfen besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. Schleswig-Holstein: Es gilt ein Rauchverbot in Heimen nach 1 HeimG (Anm.: In Schleswig-Holstein gilt das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz [SbStG], welches seit dem in Kraft ist. Gemeint wohl: 6 SbStG). Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die für Wohn- oder Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Die Leitung der Einrichtung kann im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen oder therapeutischen Begründung Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen. Thüringen: Das Rauchverbot gilt für Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen: d.h. Heime i.s.d. Heimgesetzes, Förderbereiche oder Förderstätten nach 136 Abs. 3 SGB IX, anerkannte Werkstätten für behindert Menschen nach 142 SGB IX. Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Dazu gehören insbesondere Einzelpatientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Einzelzimmer in Heimen. Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. (6) Pflegeheim: BW: vgl. unter (1) und (5). ; Bayern: vgl. unter (5). Berlin: vgl. unter (5). Brbg: vgl. unter (5). Bremen: vgl. unter (5). Hamburg: vgl. unter (5). Hessen: vgl. unter (5). M-V: vgl. unter (5). NDS: vgl. unter (5). NRW: vgl. unter (5). Rh-Pf: Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeheime i.s.d. 71 Abs. 2 des SGB XI unterbracht sind, sind rauchfrei. Dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Rauchverbot gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 5

6 betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist. Saarland: vgl. unter (5). Sachsen: vgl. unter (5). Sachsen-Anhalt: vgl. unter (5). Schleswig-Holstein: vgl. unter (5). Thüringen: vgl. unter (5). (7) Behindertenheim: BW: vgl. unter (1) und (5). Werkstätten für behinderte Menschen erfasst. Bay: vgl. unter (5). Berlin: vgl. unter (5). Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, soweit andernfalls ein betreuerischer Auftrag gefährdet ist. Brbg: vgl. unter (5). Bremen: vgl. unter (5). Die Werkstätten für behinderte Menschen sind in Bremen Einrichtungen des Landes und/oder der Stadtgemeinde bzw. Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinde mit Mehrheit beteiligt sind. Für diese gilt in Bremen das Rauchverbot (Auskunft der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom ). Hamburg: vgl. unter (5). Hessen: vgl. unter (5). M-V: vgl. unter (5). NDS: vgl. unter (5). NRW: vgl. unter (5). MGEPA Antworten auf häufig gestellte Fragen: Werkstätten für Behinderte sind durch das NiSchG nicht erfasst. Rh-Pf: Gebäude oder Gebäudeteile, in denen teilstationäre oder stationäre Einrichtungen i.s.d. 75 Abs. 1 S. 1 SGB XII, in denen Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten, untergebracht sind, sind rauchfrei. Dies gilt auch für den Einrichtungen angeschlossene Kantinen und Cafeterien, auch wenn diese durch Dritte betrieben werden. Rauchverbot gilt nicht für von den jeweiligen Bewohnerinnen oder Bewohnern oder von dritten Personen als Wohnung, Wohnraum oder Hotelzimmer privat genutzte Räumlichkeiten. Weiterhin kann das Rauchen in gesondert ausgewiesenen Räumen erlaubt werden, soweit andernfalls der betreuerische Auftrag der Einrichtung gefährdet ist oder aus Gründen des Brandschutzes den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den privat genutzten Räumlichkeiten nicht gestattet ist. Saarland: vgl. unter (5). Sachsen: vgl. unter (5). Sachsen-Anhalt: vgl. unter (5). Werkstätten für behinderte Menschen wohl unter (1) erfasst. Schleswig-Holstein: vgl. unter (5). Werkstätten für behinderte Menschen wohl unter (1). Thüringen: vgl. unter (5). (8) Ambulante Gesundheitseinrichtungen: BW: Nicht geregelt. Bayern: Bei Einrichtungen der ambulanten Suchttherapie darf NR eingerichtet werden. Berlin: nicht geregelt. Brbg: Das Rauchverbot gilt in ambulanten Gesundheitseinrichtungen (Auskunft des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom ). Bremen: Das Rauchverbot gilt grundsätzlich nur dann, wenn die jeweiligen Gesundheitseinrichtungen Einrichtungen des Landes oder der Stadtgemeinde sind. Ansonsten gilt das Hausrecht des jeweiligen Trägers. (Auskunft der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom ) Hamburg: nicht geregelt. Hessen: nicht geregelt. M-V: nicht geregelt. NDS: nicht geregelt. NRW: nicht geregelt. Rh-Pf: nicht geregelt. Saarland: Das Rauchverbot gilt in ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Vgl. auch unter (5). Sachsen: Das Rauchverbot gilt auch in Arztpraxen, Ärztehäusern, Blutspendestellen, medizinischen Laboren und Werkstätten sowie in Apotheken. Keine Ausnahme möglich. Sachsen-Anhalt: nicht geregelt. Schleswig-Holstein: nicht geregelt. Thüringen: Das Rauchverbot in Einrichtungen niedergelassener Ärzte ist nicht geregelt (Auskunft Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vom auf Anfrage). Leiter von Gesundheitseinrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (gilt für psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention). (9) Maßregelvollzug: (d.h.: Unterbringung von psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern; Sicherungsverwahrung): BW: Generelles Rauchverbot. Es können jedoch Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten. Bayern: Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. Berlin: Rauchverbot gilt nicht in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses i.s.d. 63 StGB. Brbg: Rauchverbot gilt nicht in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 6

7 Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt. Bremen: Es können Ausnahmen vom Rauchverbot für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Hamburg: Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann für Räume, die Wohnzwecken dienen und mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern zur gemeinsamen Nutzung überlassen sind, Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, wenn alle Bewohnerinnen oder Bewohner damit einverstanden sind. Hessen: Aufgrund ärztlicher Entscheidung können im Einzelfall Ausnahmen für solche Patientinnen und Patienten sowie für Untergebrachte zugelassen werden, bei denen dies aus medizinischen oder sonstigen gewichtigen Gründen geboten erscheint, wenn gewährleistet ist, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. M-V: Das Rauchverbot gilt nicht in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges. NDS: Das Rauchverbot gilt nicht in Patientenzimmern von Einrichtungen, in denen Personen aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebracht werden. NRW: Es gilt ein Rauchverbot mit Ausnahmemöglichkeit (Einrichtung Raucherraum). Rh-Pf: Ausnahme vom Rauchverbot gilt in Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen, des Maßregelvollzugsgesetzes oder des Infektionsschutzgesetzes zwangsweise untergebracht sind (vgl. unter (1)). Saarland: Das Rauchverbot gilt in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs. Das Rauchverbot gilt nicht in den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges. Sachsen: Ausnahme: Abgetrennte Räume in Einrichtungen des Maßregelvollzuges, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Sachsen-Anhalt: Das Rauchverbot gilt nicht in Einrichtungen des Maßregelvollzuges. Schleswig-Holstein: Rauchverbot gilt in Einrichtungen des Maßregelvollzugs und vergleichbaren Einrichtungen. Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die für Wohn- und Übernachtungszwecke Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Es können NR eingerichtet werden, in denn das Rauchen gestattet ist (baulich wirksame Abtrennung, kein Zutritt für Personen unter 18 Jahren). Thüringen: Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- und Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Copyright by C. Bethke (BVPG), Berlin, ; alle Rechte vorbehalten 7

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