DNotI. Dokumentnummer: 2a262_11 letzte Aktualisierung: OVG Münster, A 262/11. AGVwGO 5; VwGO 124, 124a; NWBauO 6
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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2a262_11 letzte Aktualisierung: OVG Münster, A 262/11 AGVwGO 5; VwGO 124, 124a; NWBauO 6 Gestattungsfähigkeit einer nachträglich errichteten Photovoltaikanlage auf einer Dachfläche trotz Abstandsflächenauswirkung - Beurteilung nach Selbständigkeit als Bauteil Eine Gestattung nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW kann auch bei einer Höhen- oder Längenänderung erteilt werden, sofern eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Verwertung der vorhandenen Bausubstanz mit den nachbarlichen Belangen dem nicht entgegensteht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
2 Page 1 of 7 Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 262/11 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht NRW 2. Senat Beschluss 2 A 262/11 Tenor: Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Passivrubrum von Amts wegen geändert, nachdem durch den Wegfall von 5 AG VwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) und die nunmehrige Geltung des sog. Rechtsträgerprinzips kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 auf Seiten des Beklagten ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände ( 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt
3 Page 2 of 7 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, 6 7 die Beklagte unter teilweise Abänderung ihres Bescheids vom 22. Juli zu verpflichten, ordnungsbehördlich gegen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Mehrzweckhalle auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 2, Flurstück 1614 einzuschreiten und deren Beseitigu anzuordnen, nur insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Bescheidung des klägerischen Antrags vom 12. Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, durch die Errichtung der Photovoltaikanlage auf der - ursprünglich legal errichteten - Mehrzweckhalle liege ein neues Vorhaben vor, welches die nach aktueller Rechtslage einzuhaltenden Abstandflächen nicht wahre. Das Vorhaben sei auch nicht auf der Grundlage der für bestehende Gebäude geltenden Sonderreglungen des 6 Abs. 15 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauO NRW zulässig. Da die Mehrzweckhalle lediglich einen Abstand von 1 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks einhalte, lägen insbesondere die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht vor. Gleichwohl fehle es an der für eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Ordnungsverfügung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null. Der derzeit vorliegende Verstoß gegen das Abstandflächenrecht könne durch eine im Ermessen der Beklagten liegende Gestattung nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW ausgeräumt werden. Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Mehrzweckhalle sei nicht nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestattungsfähig. Insbesondere unterliegt die Annahme des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln, die Erteilung einer Gestattung nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW scheide nicht schon deshalb aus, weil die Mehrzweckhalle mit der Photovoltaikanlage gegenüber dem Grundstück des Klägers eine tiefere Abstandfläche benötige als ohne; die geforderte Abwägung setze vielmehr bei den im Einzelfall konkret betroffenen Belangen an. Gemäß 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen, ohne weitere Gestattung zulässig (1.) Änderungen innerhalb des Gebäudes, (2.) Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, (3.) Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Darüber hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen können nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Weitergehende tatbestandliche Einschränkungen für die geforderte Ermessensentscheidung über die Gestattung sind nicht ausdrücklich normiert. Die Vorschrift geht damit über den Anwendungsbereich der bis zur Neuregelung des Abstandflächenrechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) geltenden Regelung des 6 Abs. 15 BauO NRW a. F. hinaus. Danach war eine Gestattung ausdrücklich nur "ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände" möglich. Gestattungsfähig sind demgegenüber nunmehr auch solche baulichen
4 Page 3 of 7 Änderungen, die das Maß der Geringfügigkeit überschreiten und bei denen Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Seiten verändert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 44. Dieses Verständnis entspricht - anders als der Kläger meint - unmittelbar der Begründung des Gesetzentwurfs zu 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW (LT-Drs. 14/2433, S. 18). Wenn es dort heißt: "Dabei wird darauf verzichtet, dass es sich lediglich um geringfügige bauliche Änderungen ohne Veränderung von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände handeln muss." belegt dies, dass weitergehende tatbestandliche Einschränkungen für die Gestattung nicht statuiert werden sollten, um eine an den jeweiligen konkreten tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausgerichtete abwägende Entscheidung zu eröffnen. Soweit der Kläger darauf verweist, nach 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW seien selbst bei Gebäuden mit einem Abstand von 2,50 m zur Nachbargrenze nur solche Änderungen zulässig, die ohne Veränderungen von Länge und Höhe der den Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen vorgenommen würden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Weder die Zielsetzung noch die Systematik der Regelungen in 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW geben Anlass, die Gestattung über den eindeutigen Wortlaut und die hierzu gegebene Gesetzesbegründung hinaus an weitergehende tatbestandliche Voraussetzungen zu knüpfen. Die in 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW beschriebenen Vorhaben erfordern - anders als eine Gestattung nach Satz 2 - keine Prüfung nachbarlicher Belange und auch keine Ermessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde. Der Gesetzgeber hat insoweit für den eng umschriebenen Anwendungsbereich des Satzes 1 festgelegt, wann eine Nutzungsänderung dem Nachbarn zumutbar und damit allgemein zulassungsfähig ist. Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 18; OVG NRW, Urteil vom 8. März A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 42. Hier ist bestimmungsgemäß vorausgesetzt, dass das bestehende Gebäude keine Änderungen erfährt (Nr. 1 und Nr. 2) oder jedenfalls allenfalls geringfügige, die namentlich mit keinen Veränderungen von Höhe und / oder Länge der zu den betrachteten Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen verbunden sind (Nr. 3). Zudem muss im Falle der Veränderung der Gebäudesubstanz wie bei einer Nutzungsänderung der Abstand mindestens 2,50 m betragen; letzteres vor allem mit Blick auf Brandschutzgründe (vgl. 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW). Vgl. LT-Drs. 14/2433, S. 18; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Loseblatt, Stand: Juli 2011, 6 Rn Die Regelung des Satz 2 geht im Gegensatz dazu über diesen (bewusst) eng umschriebenen Anwendungsbereich des Satzes 1 ausdrücklich hinaus, fordert als Korrektiv allerdings auf der Rechtsfolgenseite eine behördliche Ermessensentscheidung. Gefordert ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung des Interesses des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Bausubstanz mit den nachbarlichen Belangen, namentlich mit dem Interesse des betroffenen Grenznachbarn, eine "neue" Nutzung des benachbarten
5 Page 4 of 7 Gebäudes in Ansehung des mit den gesetzlichen Vorgaben nicht (mehr) zu vereinbarenden Grenzabstands zu verhindern. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. April A 2065/08 -, juris Rn. 4. Anlass, die Einschränkung betreffend die unveränderte Länge und / oder Höhe der zugekehrten Wände und Dachflächen des bestehenden Gebäudes bei den tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1 - entgegen dem ausdrücklichen Regelungsgefüge - auf Satz 2 zu übertragen, besteht nicht. Soweit durch eine Veränderung von Höhe und / oder Länge des Gebäudes im Konkreten nachbarliche Belange beeinträchtigt werden, ist dies allein im Rahmen der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, schließt aber nicht von vornherein eine Gestattung aus. So wie vorstellbar ist, dass im Einzelfall in den Fällen eines geringeren Abstands als 2,50 m den Brandschutzbelangen noch genügt sein kann, sind auch betreffend die Veränderung der äußeren Gestalt eines Gebäudes, die mit einer Vergrößerung von Abstandflächen verbunden ist, ohne Weiteres Fälle vorstellbar, in denen sich keine nennenswerten Auswirkungen der neuen Nutzung auf die nachbarlichen Belange ergeben und diese gegenüber möglichen berechtigten Interessen des Bauherrn an der Verwertung einer vorhandenen Gebäudesubstanz nicht weiter ins Gewicht fallen. Darüber hinaus lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage tatsächlich zu einer Vergrößerung der Abstandfläche führt. Es wird insbesondere nicht dargelegt, dass es sich hierbei um einen von 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2, 2. Spiegelstrich BauO NRW erfassten "Dachaufbau" handelt, der dazu führen könnte, dass die Höhe des Dachs der Mehrzweckhalle im Verhältnis zum Grundstück des Klägers zu einem Drittel der Wandhöhe hinzuzurechnen wäre. Dazu hätte indes Anlass bestanden, zumal nachdem das Verwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. Die Frage, ob ein Bauteil im Einzelfall ein Dachaufbau im Sinne des 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW ist, hängt davon ab, ob er bei wertender Betrachtung (noch) als Bestandteil des Dachs anzusehen ist oder ob er als weitgehend selbstständiger Bauteil in Erscheinung tritt. Als mögliche Kriterien für die vorzunehmende Wertung kommen beispielsweise in Betracht: die Unterordnung des Dachaufbaus nach Ausmaß und Gestaltung im Verhältnis zum Dach, die Funktion des Dachaufbaus und der Umfang der zusätzlichen Auswirkungen, die der Dachaufbau auf die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange haben kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April B 201/10 - und vom 13. Januar B 1811/03 -, BRS 67 Nr. 127 = juris Rn. 22. Zugleich gilt die Anrechnung nur im Verhältnis zu dem Nachbargrundstück, zu dem die Dachfläche mit dem Aufbau ausgerichtet ist. Dass es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Photovoltaikanlage gemessen daran tatsächlich um einen "Dachaufbau" im Sinne des 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 BauO NRW handelt, der sich dem Kläger gegenüber abstandflächenrechtlich auswirkt, lässt das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten; der Kläger beschränkt sich darauf, diese Eigenschaft zu behaupten. Dem steht indes schon entgegen, dass die auf das Dach lediglich aufmontierte Anlage kein (konstruktiver) Bestandteil der zum Grundstück des Klägers ausgerichteten Dachfläche ist, auch wenn die Photovoltaikmodule (geringfügig) über den Dachfirst herausragen. Auf der Grundlage des vorliegenden aussagekräftigen Fotomaterials lässt es sich zugleich ausschließen, dass sich die
6 Page 5 of 7 Anlage von ihrer optischen Wirkung her wie ein abstandflächenauslösender Dachaufbau darstellen würde. Spricht daher - in Abgrenzung zu einem Dachaufbau - Einiges für die Annahme eines vom Dach der Mehrzweckhalle losgelösten eigenständigen Bauteils, lässt sich dagegen auch nicht der Beschluss des 7. Senats des beschließenden Gerichts vom 20. September B 985/10 - (BRS 76 Nr. 142 = juris Rn. 6) anführen. Der Beschluss verhält sich nicht zur abstandflächenrechtlichen Einordnung von Photovoltaikanlagen, sondern lediglich zu der Frage, ob diese mit dem Gebäude, auf dessen Dach die Module montiert sind, in funktionaler Hinsicht eine (untrennbare) Einheit bildet, mit der Folge, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung dieses einheitlichen Gebäudes darstellen kann. Hierauf kommt es im Rahmen der abstandflächenrechtlichen Beurteilung nach 6 Abs. 4 Satz 6 BauO NRW aber vorliegend nicht entscheidend an. Geht man aber von einem vom Dach der Mehrzweckhalle losgelösten eigenständigen Bauteil aus, so hätte das zwar unter Umständen - unter den einschränkenden Voraussetzungen des 6 Abs. 10 BauO NRW - zur Folge, dass seine äußeren Begrenzungen als Außenwände oder als Teil von Außenwänden anzusehen wären. Selbst wenn man vorliegend allerdings unterstellt, dass die Photovoltaikanlage eigenständig Abstandflächen auslöst, dürfte dies die zum Grundstück der Kläger hin einzuhaltenden Abstandflächen nicht vergrößern, weil der Modulaufbau - isoliert betrachtet - die Abstandflächen einhält und sich auf die von der Mehrzweckhalle einzuhaltenden Abstandflächen nicht auswirkt. Dann wäre nämlich nach 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW auf den oberen Abschluss der Anlage sowohl für die Berechnung der Wandhöhe als auch für die Bestimmung der Abstandfläche abzustellen. Geht man davon aus, dass der obere Abschluss der Module den Dachfirst sowohl hinsichtlich der Höhe als auch in Richtung der Grenze zum Grundstück des Klägers um etwa 0,50 m überragt, werden die notwendigen Abstandflächen erkennbar eingehalten. Nach den Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom 20. Mai 1987 erreicht der Dachfirst eine Höhe von 6,54 m, zuzüglich des Überstands von ca. 0,50 m ergibt sich eine Höhe von etwa 7 m. Selbst bei einem Maß von 0,8 H (vgl. 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW) ergäbe dies eine Abstandfläche von 5,60 m, die bei einem Abstand des Dachfirsts von der Grundstücksgrenze von 8 m deutlich eingehalten ist. Auch im Übrigen wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, dass die nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW vorzunehmende Abwägung nachbarlicher Belange zwangsläufig zu einer Verweigerung der Gestattung führen müsste und der Kläger ein Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen fordern könnte. Unerheblich ist dabei, dass der Beigeladene das Gebäude auch ohne die Photovoltaikanlage weiterhin sinnvoll nutzen könnte. Denn dessen unbeschadet ist seinem Interesse, das vorhandene Gebäude zum Zwecke des Betriebs einer Photovoltaikanlage zu nutzen, nicht etwa von vornherein die Eignung abzusprechen, sich im Rahmen der nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gebotenen Abwägung gegenüber den in Rede stehenden Nachbarbelangen des Klägers durchzusetzen. Auch kann dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene die Photovoltaikmodule auch dergestalt auf die nach Süden ausgerichtete Dachfläche hätte montieren können, dass der Dachfirst nicht überschritten wird. Entscheidend ist insoweit, dass eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die "neue / zusätzliche" Nutzung der benachbarten Mehrzweckhalle bei (im Wesentlichen) unveränderter Dimensionierung weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar ist. Auch bietet der
7 Page 6 of 7 Zulassungsantrag keinen Anhalt dafür, dass der Gestattung zwingend Belange des Brandschutzes entgegenstehen könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers, eine Gestattung nach 6 Abs. 15 BauO NRW scheide auch deshalb aus, weil die ursprünglich legal errichtete Mehrzweckhalle im Zeitpunkt der hier in Rede stehende Änderung - Montage der Photovoltaikanlage - nicht mehr formell oder materiell legal gewesen sei. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine Gestattung tatsächlich ausscheidet, wenn der Bestandsschutz eines Gebäudes durch eine frühere (Nutzungs-)Änderung verlorengegangen ist. Dies ist hier nämlich nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger vorträgt, der Kuhstall sei abweichend von der Baugenehmigung vom 20. Mai 1987 in die Mehrzweckhalle eingebaut worden, führt dies bereits deshalb nicht zum Verlust des Bestandsschutzes, weil diese Änderung von der Beklagten nach Durchführung der Bauzustandsbesichtigung durch geänderten Grüneintrag in die Bauvorlagen am 28. November 1989 nachträglich legalisiert worden ist. Hinsichtlich der Umnutzung des Kuhstalls in einen Pferdestall fehlt es zwar an einer solchen Legalisierung. Allerdings kann eine solche Nutzungsänderung unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt zum Verlust des Bestandsschutzes einer "Mehrzweckhalle" führen kann, jedenfalls - ebenso wie die vorliegend streitige Änderung - nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW (nachträglich) gestattet werden, da entgegenstehende nachbarliche Belange des Klägers auch insoweit weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar sind. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. So liegt der Fall hier nicht. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt. Die Frage, ob eine Gestattung nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW im Grundsatz auch dann möglich ist, wenn sich die erforderliche Abstandfläche gegenüber dem bisherigen Zustand vergrößert, lässt sich aus den unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage des Gesetzes, seiner Begründung sowie der dazu ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung des 7. Senats des beschließenden Gerichts bereits im Zulassungsverfahren im Sinne der Bewertung des Verwaltungsgerichts bejahen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache werden auch im Übrigen nicht dargetan. 3. Die Berufung ist des Weiteren nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen,
8 Page 7 of 7 warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen hinsichtlich der allein aufgeworfenen Frage, 37 "ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Änderung und 38 Nutzungsänderung eines den Abstand von 2,50 m zur Nachbargrenze unterschreitenden Gebäudes gemäß 6 Abs. 15 BauO NRW gestattet werden kann, wenn die Änderung oder Nutzungsänderung dazu führt, dass die nach 6 Abs. 1 bis 5 BauO NRW notwendige Abstandfläche gegenüber dem bisherigen Zustand vergrößert wird," nicht gerecht. Dass eine Gestattung nach 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich auch bei einer Veränderung der Höhe des Gebäudes, die mit einer Vergrößerung der Abstandfläche verbunden ist, in Betracht kommt, ist aus den unter 1. genannten Gründen geklärt. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche bauliche Maßnahme unter Abwägung nachbarlicher Belange gestattungsfähig ist, ist einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich. Maßgeblich sind - wie ebenfalls bereits unter 1. ausgeführt - die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Der Kläger zeigt auch nicht auf, wieso der vorliegende Einzelfall Anlass bieten könnte, die Kriterien, nach denen sich die Einzelfallbewertung bemisst, weitergehend verallgemeinerungsfähig auszudifferenzieren. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Zulassungsverfahren kein Kostenrisiko trägt und er vorliegend lediglich einen - nicht weiter begründeten - Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, seine eventuellen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO)
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