Entwurf einer Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung Informationsveranstaltung am 23. Juni 2014

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1 Entwurf einer Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung Informationsveranstaltung am 23. Juni 2014

2 Einordnung 31. Dezember 2013 Verkündung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 9. Januar 2014 Einleitung Normerlassverfahren Dienstrechtsneuordnungsverordnung 1. April 2014 Inkrafttreten der wesentlichen Teile des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 20. Mai 2014 Freigabe des Entwurfs der Dienstrechtsneuordnungsverordnung zur Anhörung 11. Juli 2014 Ende Anhörungsfrist vss. September 2014 Erlass der Dienstrechtsneuordnungsverordnung vss. Oktober 2014 Verkündung der Dienstrechtsneuordnungsverordnung Juni 2014 Sächsische Staatsministerien des Innern und der Finanzen

3 Dienstrechtsneuordnungsverordnung insgesamt zu ändernde Verordnungen (32): Juni 2014 Sächsische Staatsministerien des Innern und der Finanzen

4 Dienstrechtsneuordnungsverordnung Die Änderungen in den nachfolgenden Verordnungen dienen der redaktionellen Anpassung an das neue Dienstrecht und/oder der Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften (22): Ernennungsverordnung (Artikel 8) Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (Artikel 9) Beurteilungsverordnung (Artikel 10) Altersgrenzenverordnung (Artikel 11) Verordnung SMI zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (Artikel 12) Verordnung SMI zur Ausgestaltung des öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Artikel 13) Hochschulleistungsbezügeverordnung SMI (Artikel 14) Verordnung des SMI über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (Artikel 15) Jugendarbeitsschutzverordnung (Artikel 16) Trennungsgeldverordnung (Artikel 17) Bezügezuständigkeitsverordnung (Artikel 18) Generationenfonds-Zuführungsverordnung (Artikel 20) Verordnung SMF zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (Artikel 22) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (Artikel 23) Lehramtsprüfungsordnung II (Artikel 24) Hochschulnebentätigkeitsverordnung (Artikel 26) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß 81 Abs. 2 SGB XII (Artikel 27) Verordnung SMUL zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (Artikel 28) Naturschutzbeiratsverordnung (Artikel 29) Naturschutzdienstverordnung (Artikel 30) Verordnung über die Ausbildung uns Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (Artikel 31) Verordnung über die Ausbildung uns Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach (Artikel 32) Juni 2014 Sächsische Staatsministerien des Innern und der Finanzen

5 Dienstrechtsneuordnungsverordnung Verordnungen mit wesentlichen inhaltlichen Änderungen (10): Zuständigkeit SMI: Laufbahnverordnung (Artikel 1) Nebentätigkeitsverordnung (Artikel 2) Zuständigkeit SMWK: Hochschulleistungsbezügeverordnung SMWK (Artikel 25) Zuständigkeit SMF: Stellenobergrenzenverordnung (Artikel 3) Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Artikel 4) Vollstreckungsvergütungsverordnung (Artikel 5) Heilverfahrensverordnung (Artikel 6) Unfallentschädigungsverordnung (Artikel 7) Jubiläumszuwendungsverordnung (Artikel 19) Beihilfeverordnung (Artikel 21) Juni 2014 Sächsische Staatsministerien des Innern und der Finanzen

6 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Ausdrückliche Regelung der Zuständigkeiten für jede Fachrichtung ( 3), Bildung von Laufbahnschwerpunkten ( 4), Regelung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst ( 10), Festlegung von Beförderungsvoraussetzungen in der Laufbahnverordnung ( 19), Ausgestaltung der modularen Qualifizierung ( 22), Festlegung von Fortbildungspflichten für Führungskräfte ( 23), Weiteres: Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen (Anlage), Eingliederung Berufsanerkennungsverordnung ( 12 bis 17), Eingliederung Laufbahnverordnung Polizeivollzugsdienst Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

7 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Ausdrückliche Regelung der Zuständigkeiten für jede Fachrichtung ( 3) bisher: keine Regelung künftig: Für jede Fachrichtung wird die Zuständigkeit eines Staatsministeriums oder mehrerer Staatsministerien (für laufbahnrechtliche Grundsatzentscheidungen) bestimmt. Die Koordinierung des Vollzugs bleibt bei den obersten Dienstbehörden. Bildung von Laufbahnschwerpunkten ( 4) Umsetzung von 15 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, Bündelung der Ämter mit fachverwandter Bildung und Qualifikation innerhalb der Fachrichtung, Schwerpunkte dienen der Erleichterung der Personalverwaltung innerhalb der Fachrichtungen, Vorbereitungsdienste können auf die Schwerpunkte ausgerichtet werden Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

8 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Regelung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst ( 10) Kernfrage: Gleichwertigkeit mit dem Vorbereitungsdienst ( 17 SächsBG) Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien entscheiden, welche Berufs- und Hochschulabschlüsse in Verbindung mit einschlägiger Berufserfahrung dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind. Varianten: abstrakte Festlegung eines Katalogs für die Fachrichtung, konkrete Prüfung und Festlegung im Einzelfall Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

9 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Festlegung von Beförderungsvoraussetzungen in der Laufbahnverordnung ( 19) Erstmalige Festlegung fachrichtungsübergreifender Mindeststandards in der Laufbahnverordnung: Festlegung zu den Kriterien für Auswahlentscheidungen, Beförderung setzt Fähigkeiten und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen, Ausnahme: Beförderung in das erste Beförderungsamt ist zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen mindestens den Anforderungen entsprechen, Fähigkeiten und fachliche Leistungen, die den Anforderungen entsprechen oder im Wesentlichen entsprechen, werden durch den Erfahrungsstufenaufstieg honoriert, gestaffelte Beförderungswartezeiten (Mindestdienstzeiten) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

10 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Ausgestaltung der modularen Qualifizierung ( 22) Qualifizierung ist A14-Beförderungsvoraussetzung für A13-Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, mindestens A12, letzte Regelbeurteilung mindestens 13 Punkte, mindestens 100 Stunden fachliche Kompetenz, mindestens 100 Stunden personale Kompetenz (Mitarbeiterführung/Rhetorik/Kommunikation/Verhandlungsführung), Zulassungsverfahren bestimmt oberste Dienstbehörde, Ausfüllung für die einzelnen Fachrichtungen durch Verwaltungsvorschrift, Der LPA kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. 22 Abs. 4) Ausnahmen zulassen Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

11 Laufbahnverordnung (Artikel 1) Festlegung von Fortbildungspflichten für Führungskräfte ( 23) bisher: keine gesetzliche Regelung künftig: Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass der Beamte bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnimmt ( 23 SächsBG) mindestens 100 Stunden Grundlehrgang zum Erwerb der Führungskompetenz (Mitarbeiterführung/Rhetorik/Kommunikation/Verhandlungsführung), mindestens 150 Stunden Aufbaulehrgang zur Vertiefung der Führungskompetenz (Mitarbeiterführung/Kommunikation/Rhetorik/Stress- und Zeitmanagement/Selbstcoaching/ Interkulturelle Kompetenz), Zulassung anderer gleichwertiger konzeptioneller Führungskräftequalifizierungen, Anrechnung bereits absolvierter Fortbildungen Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

12 Nebentätigkeitsverordnung (Artikel 2) Neuregelung des öffentlichen Ehrenamts ( 4) Öffentliche Ehrenämter sind nur diejenigen unmittelbar auf Grundlage des 101 Abs. 3 Satz 2 SächsBG: auf behördliche Bestellung oder öffentlich-rechtlicher Wahl beruhende Mitwirkung an Erfüllung öffentlicher Aufgaben, in spezialgesetzlichen Regelungen als solche bezeichneten Tätigkeiten oder die abschließend in der Anlage zu 4 Satz 1 genannten Tätigkeiten. Öffentliches Ehrenamt auf Satzungsgrundlage nicht mehr zulässig (vgl. 163 SächsBG), Öffentliches Ehrenamt ist unentgeltlich: Eine Vergütung wird nicht gezahlt ( 4 Satz 2), Aufwandsentschädigung ist zulässig ( 101 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. SächsBG) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

13 Nebentätigkeitsverordnung (Artikel 2) Die bisherige komplexe Regelung zur Berechnung und Höhe des Nutzungsentgelts wird vereinfacht ( 11) Pauschalberechnung weiterhin Regelfall, zwei Pauschalsätze: Einheitlicher Pauschalsatz für die Nutzung von Einrichtungen, Personal und Material. Keine Differenzierung mehr nach den drei Kategorien ( 11 Abs. 1 Satz 1). Anzuwendender Pauschalsatz, wenn Beamter einfachen Antrag nach 105 Abs. 2 Satz 1 SächsBG stellt. Pauschalsatz für die Nutzung von Einrichtungen und Material ( 11 Abs. 1 Satz 2). Beamter muss bei seinem Antrag nach 105 Abs. 2 Satz 1 SächsBG diese Begrenzung ausdrücklich beantragen. Staffelung der Pauschalsätze: Pauschalsatz nach 11 Abs. 1 Satz 2 deutliche Senkung der Kostenerstattung Pauschalsatz nach 11 Abs. 1 Satz 1 moderate Anhebung der Kostenerstattung Spitzabrechnung ohne besonderen Voraussetzungen, muss vom Beamten beantragt werden, Kostenerstattung auch bei Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes, Vorteilsausgleich wird nicht erhoben Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

14 Nebentätigkeitsverordnung (Artikel 2) Weitere Änderungen: Hochzonen von Regelungen in das SächsBG (Definition der Begriffe Nebentätigkeit, Nebenamt und Nebenbeschäftigung, Verfahrensregelungen, 101 und 106 SächsBG), Streichung von Regelungen wegen praktischer Relevanz oder Wiederholung von Regelungen des SächsBG ( 6 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 13 Abs. 3 und 4 SächsNTVO a. F.), Anhebung der Ablieferungsfreigrenzen ( 6 Abs. 3), Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung über die ausgeübten Nebentätigkeiten, Vorabgenehmigung durch die SächsNTVO wird modernisiert ( 10 Abs. 2 einfache Büroausstattung ) Juni 2014 Sächsisches Staatsministerium des Innern

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