Ausbildung für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) und PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen

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1 Reglement Verein absturzrisiko.ch Ausbildung für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) und PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen Ausgabe April 2016

2 Vorwort Um gesamtschweizerisch die Qualität der Ausbildung gegen Absturz hochhalten zu können und um gemeinsam dieselben Inhalte und Ziele bei PSAgA Schulungen zu gewährleisten, wurde der Verein absturzrisiko.ch gegründet. Alle angeschlossenen Ausbildungsbetriebe sind durch absturzrisiko.ch zertifiziert und erfüllen die hohen Qualitätsstandards gemäss dem Ausbildungsreglement von absturzrisiko.ch Die praktischen Übungen im Bereich der Absturzgefahr können mit ernsthaften Verletzungen (Tod) verbunden sein. Deshalb ist es wichtig, dass die Personen (Ausbildungsbetriebe und Ausbilder welche mit derartigen Ausbildungen betraut werden, über vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten in Zusammenhang mit den möglichen Gefährdungen bei praktischen Übungen verfügen. absturzrisiko.ch Unter dem Namen absturzrisiko.ch besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. absturzrisiko.ch legt in Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden einheitliche Standards betreffend Sicherheit, Ausbildung und Gesetzgebung in Bezug auf den Umgang mit Absturzgefahren und Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) fest. Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für deren Umsetzung. Er unterstützt Ausbildungsbetriebe und Ausbilder in der gewerbsmässigen PSAgA-Ausbildung. Der Zweck wird insbesondere durch folgende Massnahmen verfolgt: Bewirtschaftung der Website Festlegen und Dokumentieren gültiger Standards Festlegen von Ausbildungsrichtlinien Zertifizierung von Ausbildungsbetrieben Zertifizierung von PSAgA Ausbilder Festlegen von minimalen Anforderungen an Ausbildungsinfrastrukturen Repräsentation der Branche der PSAgA-Ausbilder in der Öffentlichkeit und entsprechende Interessenvertretung Zitate aus Gesetzen und Verordnungen sind nachfolgend grau hinterlegt, um sie vom restlichen Text abzugrenzen. Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit ist das vorliegende Dokument in der männlichen Form verfasst. Dies entspricht keinerlei Wertung und die weibliche Form ist jeweils eingeschlossen. 2 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen Arbeitssicherheit Zweck Verbindlichkeit des Reglements Begriffe Ausbildungsstätten Generelle Anforderungen an die Ausbildungsstätte Schulungskonzept Sicherheitskonzept Ausbildungsbetrieb Ausbilder für Grundkurse Anforderungen an den PSAgA-Ausbilder Methodik/Didaktik Weiterbildung der zertifizierten PSAgA-Ausbilder Persönliche Eignung der auszubildenden Personen Eignung der auszubildenden Person Eignung von Jugendlichen Gesundheitliche Vorbehalte Sprachliche Vorbehalte Grundausbildung Grundkurs Erfolgskontrolle Teilnehmerzertifikat Verabschiedung Anhang Auszug Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Checkliste: Grundanforderungen an die Ausbildungsinfrastruktur Checkliste: Grundanforderungen an die Ausbilder Ausbildungsreglement PSAgA 3 von 22

4 1 Einleitung 1 Einleitung 1.1 Gesetzliche Grundlagen Arbeitssicherheit Die geltenden nationalen, kantonalen und kommunalen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Richtlinien sind einzuhalten. Die technischen Normen, Merkblätter, Richtlinien von Behörden und Fachorganisationen stellen sogenannte Regeln der Baukunde dar. Die Berücksichtigung von anerkannten Regeln der Baukunde gehört zur Sorgfaltspflicht von Fachleuten. Der Besteller darf ihre Berücksichtigung normalerweise voraussetzen. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); Art. 82 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) Bauarbeitenverordnung (BauAV) Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) Arbeitsgesetz (ArG); Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Gesundheitsvorsorge (ArGV 3), Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) EKAS-Richtlinien 1.2 Zweck Dieses Reglement dient der einheitlichen, sachgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Anwendung der Vorschriften und Hilfsmittel zur Ausbildung von Personen in der Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). Das Reglement umfasst Schulungen im Umgang mit der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz und Rettungsaurüstung zur professionellen Anwendung im Umfeld der beruflichen Tätigkeit, PSAgA zum Rückhalten, Positionieren, Auffangen von Personen sowie Rettungsausrüstung für Personen, welche in der Höhe oder Tiefe arbeiten. Mit der betreffenden Ausbildung können Arbeitnehmende mit der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz in der ganzen Schweiz tätig sein. Das Reglement umfasst keine Ausbildungen für Arbeiten am hängenden Seil (Seilzugangs- und Positionierungsverfahren) gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) Art. 82 und Ausbildungen für Baumklettern (Seilklettertechnik). 4 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

5 1 Einleitung 1.3 Verbindlichkeit des Reglements In der Schweiz gibt es weder Zulassungsbedingungen für Ausbilder und Ausbildungsstätten noch Gesetze, welche die Verantwortlichkeiten von Ausbilder für PSAgA spezifisch regeln. Bei Unfällen wird demnach bei jedem Fall individuell analysiert und beurteilt - auch bezüglich Umfang und Qualität der Ausbildung (Vergl. VUV Art. 5, 8). Entsprechend liegt es von gesetzlicher Seite in der Eigenverantwortung der Ausbildungsanbieter und deren Ausbilder, gewisse Mindestanforderungen bezüglich Fachwissen und Ausbildungsinfrastruktur zu erfüllen. Eine seriöse Ausbildung in der Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz dauert mindestens einen Tag. Dies unter der Voraussetzung, dass sowohl die Ausbildungsbetriebe als auch der PSAgA Ausbilder gut vorbereitet sind. Für Ausbildungsbetriebe und PSAgA Ausbilder, welche von absturzrisiko.ch zertifiziert sind, ist das vorliegende Reglement verbindlich. Die Missachtung kann zum Entzug der Zertifizierung führen Ausbildungsreglement PSAgA 5 von 22

6 1 Einleitung 1.4 Begriffe PSAgA Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Ausbildungsbetrieb im Handelsregister eingetragene Firma oder Gesellschaft, die Personal im Umgang mit Absturzgefahren und Rettungsausrüstungen ausbildet PSAgA Ausbilder absturzrisiko.ch = mit der PSAgA Schulung beauftragte Person, die von absturzrisiko.ch zertifiziert ist Ausbildungsstätte stationär ortsgebundene Ausbildungsstätte Ausbildungsstätte mobil komplette Übungsanlage mit jeweils den gleichen Übungselementen, nur der Standort wechselt Ausbildung auf Baustelle = immer wechselnde Übungsanlage, die jeweils für Ausbildungszwecke vorbereitet wird Übungsanlage gesamte zu Ausbildungszwecken zu begehenden Übungselemente Übungselemente einzelne Übungsteile oder Systeme, z.b. horizontales Geländerseil/Lifeline oder Seil-Verbindungsmittel und Auffanggerät Sicherheitskonzept stellt eine systematische Gefährdungsermittlung möglicher Schadenszenarien mit dem Ziel, ein definiertes Schutzniveau zu erreichen, dar. Gemeint ist die Sicherheit gegenüber menschlichem und technischem Versagen (Safety). Sowie Umwelteinflüsse im freien Gelände Massnahmenplanung aus der GE abgeleitete organisatorische oder technische Umsetzung zur Verhinderung von unplanmässigen Ereignissen (Unfälle) = Gefahrenreduktion. 6 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

7 2 Ausbildungsstätten 2 Ausbildungsstätten 2.1 Generelle Anforderungen an die Ausbildungsstätte Die zertifizierten Ausbildungsbetriebe verfügen über mindestens einen Höhenarbeiter Level 3, mit gültigem Ausweis, der die fachliche Verantwortung für die PSAgA Schulungen (Schulungskonzept, Sicherheitskonzept usw.) trägt. 2.2 Schulungskonzept Die Ausbildungsstätte erstellt ein Schulungskonzept. Für das Grundmodul richtet sie sich dabei nach der Vorlage von absturzrisiko.ch. Für Zusatzmodule richtet sich das Schulungskonzept nach den Anforderungen des Kunden. Zusatzmodule bauen auf ein abgeschlossenes Grundmodul auf. Das Schulungskonzept umfasst Präzisierungen zu folgenden Inhalten: - Persönliche Schutzausrüstung: - Auffanggurt EN 361, Auffang- und Haltegurt EN 358/EN (Schutzhelm mit Kinnband EN 397/EN 12492/EN 14052) - Verbindungsmittel (Y-Verbindungsmittel, einstellbares Verbindungsmittel mit Halteseil, Karabiner; vorzugsweise mit Tri-Lock-Verschluss).. - Anschlageinrichtungen (Anschlagpunkte, Lifeline, tragfähige Strukturen) - Mitlaufende Auffanggeräte (mit fester Führung, mit beweglicher Führung) - Diverse spezielle PSAgA (Höhensicherungsgerät, verschiedene Falldämpfer ) - Backupsysteme (mitlaufendes Auffangerät, Höhensicherungsgeräte, - Rettungsausrüstung (Rettungshubgerät mit ausreichendem Seil) - Sturz-Auffangphysik (z.b. Fallversuch mit/ohne Falldämpfer) Ein Schulungskonzept beinhaltet mindestens praktische Übungen: - mit der aufgeführten Ausrüstung - in einer Rettungssituation (immer mit Redundanz) Ausbildungsreglement PSAgA 7 von 22

8 2 Ausbildungsstätten Mögliche Zusatzmodule sind: - Kranexperten / Kranmonteure - Systemgerüstbau (Fassadengerüste) - Modulgerüstbau (Spezialgerüste) - Arbeiten auf Steildächern - Arbeiten auf Flachdächern - Hochbau / Rohbau (Bauhaupt- und Baunebengewerbe) - Holzbau - Stahl- und Metallbau - Arbeiten auf Freileitungsmasten - Rigging / Veranstaltungstechnik - Betonbohr- und Trenntechnik - Arbeiten in unwegsamem Gelände - Gebäudereinigung - Rückbau - Baumpflege - Rettungsmodul Sicherheitskonzept Der Ausbildungsbetrieb erstellt ein Sicherheitskonzept, das eine Gefahrenermittlung mit Risikobeurteilung der gesamten Übungsanlage enthält. Daraus resultiert eine Massnahmen-Planung sowie ein Rettungskonzept und die Notfallplanung. 2.4 Ausbildungsbetrieb Der Ausbildungsbetrieb setzt nur Ausbilder ein, welche die Anforderungen von absturzrisiko.ch erfüllen. Der Ausbildungsbetrieb ist für die ihm zur Ausbildung anvertrauten Personen vollumfänglich verantwortlich. 8 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

9 2 Ausbildungsstätten Grundanforderungen an die Ausbildungsinfrastruktur: Die Praxisübungen müssen in einer sicheren Umgebung stattfinden. Rettungsübungen müssen systemredundant ausgeführt werden. Die Sicherheit der Teilnehmer muss immer gewährleistet sein, z.b. Absturzkanten sind für die übrigen Kursteilnehmer mit Kollektivschutz zu sichern. Damit das nötige Fachwissen praxisnah vermittelt werden kann, muss die Ausbildungsstätte über die nötige Infrastruktur verfügen. Für das Grundmodul muss: freies Hängen im Auffangurt möglich sein eine Rettung frei hängend möglich sein eine horizontale Lifeline gespannt werden können verschiedene Verbindungsmittel angewendet werden können (z.b. MGO an einer Struktur, Positionieren mit einstellbarem Verbindungsmittel) Fortbewegen an einer Struktur (Parcours) ermöglichen Für Zusatzmodule soll die Ausbildungsinfrastruktur mit branchenspezifischen Situationen (z.b. Steildach für Dachdecker, Schacht für Liftmonteur, Kran für Kranmonteur, Fenster für Reinigungsfachleute usw.) ausgestattet und dem Ausbildungsziel stufengerecht angepasst sein. Die für die Ausbildung notwendigen Sicherungssysteme und Komponenten müssen zum Üben und Begutachten in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Die klimatischen und akustischen Bedingungen müssen einen effizienten Lernbetrieb ermöglichen. Bei Ausbildungen im Freien muss vor Kursbeginn schriftlich festgehalten werden, unter welchen Umständen ein laufender Kurs abgebrochen werden soll (Wind, Starkregen). Es obliegt der Verantwortung der Kursleitung oder des Ausbilders, den Kurs frühzeitig abzubrechen. Rettung der Teilnehmer muss jederzeit möglich sein. Mögliche Rettungen sind zu planen und in jedem Arbeitsbereich oder Übungsbereich durch Anschlagpunkte in ausreichender Menge zu versehen. Teilnehmer sind für die gesamte Ausbildungsdauer freigestellt (kein "learning on the job" / kein Einfluss vom Tagesgeschäft) Die Arbeitsmittel und Schutzausrüstung für die Ausbildung werden regelkonform geprüft und fachgerecht gelagert Anschlagpunkte und Material für Demo und Fallversuche ist besonders gekennzeichnet (erwünschenswert rot) Ausbildungsreglement PSAgA 9 von 22

10 2 Ausbildungsstätten absturzrisiko.ch kann regelmässige Stichproben in den zertifizierten Ausbildungsbetrieben durch, um die Sicherheit der Teilnehmer und die Qualität der Ausbildung sicherzustellen. 10 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

11 3 Ausbilder für Grundkurse 3 Ausbilder für Grundkurse 3.1 Anforderungen an den PSAgA-Ausbilder Der PSAgA Ausbilder vor Ort ist min. ausgebildeter Höhenarbeiter mit Level 2 mit gültigem Ausweis. Der Ausbilder verfügt über fundierte Kenntnisse von: PSAgA Materialkunde Gesetzliche Grundlagen (UVG, VUV, BauAV) Produktesicherheitsgesetz & PSA-Richtlinie, Festigkeit von PSAgA Normen zu PSAgA (EN 361, 358, 360 etc.) Planung, Montage von Anschlagpunkten / Anschlagseinrichtungen Fest installierte & temporäre Anschlagpunkte in der Tragstruktur, inklusive deren fachgerechte Planung, Montage, Prüfung sowie erforderliche Markierung und Dokumentation Priorisierung der Methoden / Techniken (Gesetz & Stand der Technik) Sturzphysik (Fangstoss, Sturzfaktor) Sicherungstheorie, Rückhaltesystem, Arbeitsplatzpositionierung, Auffangsystem Selbst- und Fremdsicherung Beherrscht den Aufbau und das Begehen eines temporären, horizontalen Anschlagpunkte-Systems mit oder ohne verbindendes Seil (Lifeline) Vektorkräfte (Kräftedreieck)! Kenntnisse im Umgang mit permanenten Steigschutzsystemen, Problematik bei Steigschutz-Systemen etc.) Kann die korrekte Auswahl geeigneter Höhensicherungsgeräten an Hand der Betriebsanleitung kontrollieren und vermitteln (Horizontaleinsatz, Kantenprüfung, Scharfkantenproblematik etc.) Bestimmung des notwendigen Sturzraums in Systemen Hängetrauma, Vorbeugung und Wirkung auf den menschlichen Körper Beherrscht die Rettung von verunfallten Personen nach unten und, wo nötig, nach oben gemäss erstelltem Rettungskonzept. Kennt die gängigen Rettungsgeräte, die auf dem Markt angeboten werden und weiss, wofür sie geeignet sind. Vorstieg über Dachhaken zu zweit (analog Kletterhalle) Vorstieg über Dachhaken invers mit Seilsack auf Vorsteiger (Seil am Boden fest verankert) Vorstieg am Modulgerüst, Mast oder Hochregallager mit Y-Haken etc. Anwendung Industrieschleuder (Big-Shot) Ausbildungsreglement PSAgA 11 von 22

12 3 Ausbildner für Grundkurse Gültiger Nothelferkurs + BLS- oder Samariterkurs kann ein projektspezifisches Sicherheits- und Rettungskonzept für PSAgA erstellen und vermitteln 3.2 Methodik/Didaktik Der PSAgA Ausbilder verfügt über Grundkenntnisse in Methodik/Didaktik. Ist fähig, im Fachbereich PSAgA-Ausbildung mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener Konzepte und Lehrmittel Schulungen vorzubereiten und durchzuführen. (Zum Beispiel Ausbilder in Armee, Zivilschutz, Feuerwehr.) 3.3 Weiterbildung der zertifizierten PSAgA-Ausbilder Zertifizierte PSAgA Ausbilder müssen mindestens jedes Jahr eine Weiterbildung des Vereins besuchen. Zertifizierte PSAgA Ausbilder informieren den Verein über neue Erkenntnisse, Fragen und relevante Entwicklungen. Unabhängig von den durch den Verein angebotenen Weiterbildungen und Informationen müssen sich sämtliche zertifizierten PSAgA Ausbilder bezüglich gesetzlichen Bestimmungen, deren Auslegung, technischen und organisatorischen Entwicklungen sowie methodisch / didaktischen Belangen auf dem aktuellen Stand halten. 12 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

13 4 Persönliche Eignung der auszubildenden Personen 4 Persönliche Eignung der auszubildenden Personen 4.1 Eignung der auszubildenden Person Grundsätzlich sind zur Teilnahme an einem PSAgA Kurs Personen geeignet, die das 18. Altersjahr erreicht haben und bei denen keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen gegen die Arbeit mit PSAgA sprechen. 4.2 Eignung von Jugendlichen Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben, dürfen gemäss ArG Art. 29 nicht für Arbeiten mit PSAgA eingesetzt werden. Für Jugendliche ab 15 Jahren ist im Rahmen einer Berufsausbildung eine Ausbildung zum Arbeiten mit PSAgA möglich, wenn dies im betreffenden Bildungsplan vorgesehen ist. In allen andern Fällen muss eine Ausnahmebewilligung des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) vorliegen. Für den Nachweis über die Eignung auf Grund des Alters und/oder des Bildungsplans eines Jugendlichen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Bei Zweifeln über die Eigung aufgrund des Alters kann der Ausbilder eine auszubildende Person zurückweisen oder das Teilnehmerzertifikat verweigern. 4.3 Gesundheitliche Vorbehalte In der Schweiz gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, welche explizit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Personen verlangt, welche Arbeiten mit Absturzrisiko ausführen. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, für Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Personen einzusetzen, welche sich dafür eignen und entsprechend ausgebildet worden sind. Der Gesundheitszustand einer Person darf nicht zu einem Risiko für sie selbst und Dritte werden. Es empfiehlt sich, Schulungsteilnehmer vor Schulungen für PSA gegen Absturz die Selbstdeklaration Gesundheitszustand ausfüllen zu lassen. Mit der Selbstdeklaration Gesundheitszustand bestätigt der Teilnehmer, dass er gesundheitlich in der Lage ist, an der Schulung teilzunehmen und später Arbeiten mit Absturzrisiken auszuführen Ausbildungsreglement PSAgA 13 von 22

14 4 Persönliche Eignung der auszubildenden Personen Wenn gesundheitliche Vorbehalte bestehen, hat in jedem Fall vor einem Arbeitseinsatz ein Arbeitsarzt (Arbeitsarzt gemäss Verordnung über die Eignung von Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit) oder ein praktizierender Arzt auf einer Bestätigung festzuhalten, unter welchen Bedingungen der Kandidat in der Lage ist, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verwenden. 4.4 Sprachliche Vorbehalte Der Kursteilnehmer muss dem Unterricht soweit folgen können, dass er die vermittelten Inhalte versteht. Ist er der Unterrichtssprache nicht mächtig, kann die Verständigung auch mit Hilfe einer übersetzenden Person erfolgen.der Ausbilder ist in der Lage, die PSAgA Ausbildung in Hochdeutsch (Schriftsprache) abzuhalten. Ist die sprachliche Verständigung nicht gewährleistet, hat der verantwortliche Ausbilder das Recht, eine auszubildende Person zurückzuweisen und/oder das Teilnehmerzertifikat zu verweigern. Das Ausstellen eines Teilnehmerzertifikats liegt in der Verantwortung des Ausbilders. 14 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

15 5 Grundausbildung / 6 Verabschiedung 5 Grundausbildung 5.1 Grundkurs Der Grundkurs bezweckt die Befähigung von Personen zur Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz nach Anweisungen der Arbeitsvorbereitung. Der Grundkurs folgt einem nachvollziehbaren Schulungskonzept gemäss Kapitel 2 dieses Reglements. 5.2 Erfolgskontrolle Der Ausbildungstätte ist es freigestellt, eine Erfolgskontrolle durchzuführen. 5.3 Teilnehmerzertifikat Dem Kursteilnehmer wird nach vollständiger Kursteilnahme ein Teilnehmerzertifikat ausgestellt. Ist die persönliche Eignung einer auszubildenden Person offensichtlich nicht gegeben, hat der Ausbilder, resp. die Ausbildungsstätte das Recht, auf die Übergabe eines Teilnehmerzertifikats zu verzichten. 6 Verabschiedung Diese Richtlinie wurde durch die Arbeitsgruppe am verabschiedet. Teilnehmer: Urs Wellauer, Markus Burger, Beat Fischer, Rolf Krämer Pit Bangerter, Roman Strub, Bruno Lochmann, Matthias Poschung Ausbildungsreglement PSAgA 15 von 22

16 7 Anhang 7 Anhang 7.1 Auszug Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) Art. 5 Persönliche Schutzausrüstungen Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können. Art. 6 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen. 2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren. 3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. 4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer 1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbildung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit. 2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit. Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren 1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen 2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowie die Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel und Stoffe auf das Nötige beschränkt sein. 16 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

17 7 Anhang 7.2 Checkliste: Grundanforderungen an die Ausbildungsinfrastruktur Zertifizierte Ausbildungsbetriebe müssen die nachfolgenden Kriterien bei allen Ausbildungen erfüllen. Die Kontrolle erfolgt durch eine interne Prüfung und ein externes Audit, durch absturzrisiko.ch Name Ausbildungsbetrieb/stätte: Zertifizierungs Nr. Name verantwortliche Level 3 Person: Zertifizierungs Nr. Anzahl Ausbilder: Interne Prüfung Auditiert erfüllt Visum geprüft 2.2 Schulungskonzept! liegt bei 2.3 Sicherheitskonzept! liegt bei Die Ausbildungsstätte verfügt über eine notwendige Infrastruktur : Die Praxisübungen müssen in einer sicheren Umgebung stattfinden. Rettungsübungen müssen systemredundant ausgeführt werden Beilage:! Foto! Plan / Skizze Für die theoretischen Blöcke muss ein geeigneter Theorieraum zur Verfügung stehen Beilage:! Foto! Plan / Skizze Die Sicherheit der Teilnehmer muss immer gewährleistet sein Beilage:! Gefahrenermittlung! Massnahmenplanung z.b. Absturzkanten sind für die übrigen Kursteilnehmer zu sichern Ausbildungsreglement PSAgA 17 von 22

18 7 Anhang Damit das nötige Fachwissen praxisnah vermittelt werden kann, muss die Ausbildungsstätte über die nötige Infrastruktur verfügen: So sollen mit branchenspezifischen Situationen (z.b. Steildach für Dachdecker, Schacht für Liftmonteur, Kran für Kranmonteur) usw. ausgestattet und dem Ausbildungsziel stufengerecht angepasst sein - Steildach - Schacht für Liftmonteur oder Arbeiten in der Teife - Kran oder Turm - Fassaden- oder Modulgerüst Die für die Ausbildung notwendigen Systeme und Komponenten müssen zum Üben und Begutachten in ausreichender Anzahl vorhanden sein Die klimatischen und akustischen Bedingungen müssen einen effizienten Lernbetrieb ermöglichen Ausbildungsplätze vor Witterung geschützt (Sicherheit steht im Vordergrund) Beilage: Ansicht Aussenausbildungsplätze! Foto! Plan / Skizze Rettung der Teilnehmer muss jederzeit möglich sein. Mögliche Rettungen sind zu planen und in jedem Arbeitsbereich oder Übungsbereich durch Anschlagpunkte in ausreichender Menge zu versehen Alle Anschlagpunlte müssen den eingeleiteten Kräften standhalten und sind regelmässig zu kontrollieren. Die Verantwortung liegt beim Betreiber der Ausbildungsstätte respektive beim verantwortlichen Höhenarbeiter Level 3 Teilnehmer sind für die gesamte Ausbildungsdauer freigestellt (kein learning on the job / kein Einfluss vom Tagesgeschäft) Es muss für jeden Teilnehmer genügend PSAgA Material zur Verfügung stehen Bei Ausbildungen beim Kunden ist vor Kursbeginn sicherzustellen, dass die notwendigen Infrastrukturen vorhanden sind. In der Regel ist eine vorgehende Besichtigung unerlässlich 18 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

19 7 Anhang Punktzahl die Überprüfung ist eine Plausibilitätskontrolle Zertifizierungskommission / Datum Ausbildungsreglement PSAgA 19 von 22

20 7 Anhang 7.3 Checkliste: Grundanforderungen an die Ausbilder 1. Aus Sicherheitsgründen darf die Gruppengrösse pro Ausbilder maximal 8 Personen betragen. 2. Ein Ausbilder muss sich seiner Verantwortung vollumfänglich bewusst sein und über das notwendige Fachwissen (PSAgA & Anwendungsfall) und Erfahrung verfügen. Zertifizierte Ausbilder müssen die nachfolgenden Kriterien bei allen Ausbildungen erfüllen. Die Kontrolle erfolgt durch eine interne Prüfung und ein externes Audit, durch absturzrisiko.ch Interne Prüfung Auditiert erfüllt Visum geprüft Der Ausbilder verfügt über eine fachspezifische Ausbildung: Höhenarbeiter Stufe/Level 3 mit gültigem Ausweis Höhenarbeiter Stufe/Level 2 mit gültigem Ausweis Der Ausbilder verfügt über fundierte Kenntnisse von: PSAgA Materialkunde Produktesicherheitsgesetz & PSA-Richtlinie, Festigkeit von PSAgA Gesetzliche Grundlagen (UVG, VUV, BauAV) Normen zu PSAgA (EN361, 358, 360 etc.) Planung, Montage von Anschlagpunkten / Anschlagseinrichtungen (EN795 A bis E) "Fest installierte, temporäre & Anschlagpunkte in der Tragstruktur, inklusive deren fachgerechte Planung, Montage, Prüfung sowie erforderliche Markierung und Dokumentation Priorisierung der Methoden / Techniken (Gesetz & Stand der Technik) Sturzphysik (Fangstoss, Sturzfaktor) Sicherungstheorie à Rückhaltesystem, Arbeitsplatzpositionierung, Sturzauffangsystem Selbst- und Fremdsicherung Beherrscht den Aufbau und die Nutzung eines temporären, horizontalen Sicherungssystems (Lifeline). Kennt die Vektorkräfte in einem System aus mehreren verbundenen Anschlagpunkten (z.b. Lifeline) und kann die Zusammenhänge verständlich erklären. Kenntnisse im Umgang mit permanenten Steigschutzsystemen 20 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

21 7 Anhang Interne Prüfung Auditiert erfüllt Visum geprüft Problematik bei Steigschutz-Systemen etc.) Kann die korrekte Auswahl geeigneter Höhensicherungsgeräte kontrollieren und vermitteln (Horizontaleinsatz, Kantenprüfung, Echtkantenproblem etc.) Seil- und Knotenkunde korrekte Bestimmung des notwendigen Sturzraums in allen Systemen (Kollisionsgefahr) Hängetrauma und Wirkung auf den menschlichen Körper Beherrscht die Rettung von verunfallten Personen nach unten und wo nötig nach oben aus Seilsystemen gemäss erstelltem Rettungskonzept. Kennt die Rettungsgeräte, die auf dem Markt angeboten werden und weiss, wie diese eingesetzt werden Beherrscht Selbst- und Fremdsicherung Vorstieg über Dachhaken zu zweit (analog Kletterhalle) Vorstieg über Dachhaken invers mit Seilsack auf Vorsteiger (Seil am Boden fest verankert) Vorstieg in Modulgerüst, Mast oder Hochregallager mit Y-Haken etc. Anwendung Big-Shot (Industrieschleuder) Gültiger Nothelferkurs + BLS- oder Samariterkurs Grundkenntnisse in Methodik-Didaktik Der PSAgA Ausbilder verfügt über Grundkenntnisse in Methodik/Didaktik. Ist fähig, im Fachbereich PSAgA-Ausbildung mit Erwachsenen im Rahmen vorgegebener Konzepte und Lehrmittel Schulungen vorzubereiten und durchzuführen. (Zum Beispiel: Ausbilder in Armee, Zivilschutz, Feuerwehr.) kann ein projektspezifisches Sicherheits- und Rettungskonzept für PSAgA erstellen und vermitteln Diese Auflistung ist nicht abschliessend und muss mit berufsgattungsspezifischem Know-how des Zielpublikums kombiniert werden können Ausbildungsreglement PSAgA 21 von 22

22 7 Anhang Notizen: 22 von 22 Ausbildungsreglement PSAgA

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