Datenschützerische Bedenken vs. Archivische Bewertung (Beispiel Kanton Luzern)

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1 Datenschützerische Bedenken vs. Archivische Bewertung (Beispiel Kanton Luzern) Referat Max Huber, Arbeitstagung Stadt- und Gemeindearchive, Stadtarchiv Luzern, 29. November 2013

2 Weisung KOSEG, Nr. 1 Aussagen des Datenschutzbeauftragten (DSB): > - Akten nur solange aufbewahren, wie nötig und nur diejenigen Akten aufbewahren, die nötig sind! > - Einrichtungen müssen nicht die gesamten Akten aufbewahren, sondern nur die notwendigen Daten und dies maximal während 10 Jahren. > - Das Auskunftsrecht besteht solange, wie Daten vorhanden sind. > - Medizinische Akten müssen 10 Jahre ab Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden. 2

3 Treffen KOSEG-StALU-DSB DSB: Chance des Subjekts auf die Nicht- Überlieferung seiner Unterlagen StALU: Sicherung der historischen Überlieferung; Interesse der Direktbetroffenen KOSEG: Interesse der Direktbetroffenen vs. Interessen von Dritten 3

4 Treffen KOSEG-StALU-DSB: nächste Schritte StALU Kompromiss-Angebot: Verzicht auf integrale Übernahme der Klientendossiers, dafür aber lange Aufbewahrungsfrist (80 Jahre) Versuch der Ausdehnung der Weisung ( Aufbewahrung und Archivierung von Akten der nach dem SEG anerkannten sozialen Einrichtungen des Kantons Luzern ) 4

5 Weisung KOSEG, Nr. 2 Knackpunkte für das StALU: > Aufbewahrungsfrist Klientenakten 30 Jahre (anstatt 80 Jahre) > Ein Teil der Klientenakten (medizinische Akten, Akten über besondere Ereignisse, Austrittsberichte etc.) soll dem StALU nur als Sample angeboten werden > Das Sample ist zu anonymisieren (später: darf nicht detailliert erschlossen werden) 5

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9 Weisung KOSEG, Nr. 3 Stellungnahmen: > DSB: systematische Übernahme ist unverhältnismässig und inakzeptabel > StALU: Bewertungskompetenz liegt gemäss Archivgesetz allein beim StALU; Recht auf Akteneinsicht bedingt lange Aufbewahrungsfrist Kompromiss: > Aufbewahrungsfrist 70 Jahre > Anbietepflicht umfasst alle Akten (Ausnahmen: expliziter Verzicht durch StALU) 9

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11 Rollenspiel der Akteure resp. der "Stakeholder" > Datenschutzbeauftragte (DSB) > Archive (StALU/SALU) > Soziale Einrichtungen: KOSEG und HeimleiterInnen > Journalisten > Betroffene 11

12 Rollenspiel der Akteure: Datenschutzbeauftragte > Datenschutz ist je nach Themenbereich und zeitlichem Umfeld ein sehr volatiler Wert > Individuelle Persönlichkeit des Stelleninhabers ist von Bedeutung > Vertrauensbildende Massnahmen von Seiten der Archive sind wichtig > Verlängerung der Schutzfristen als Königsweg? 12

13 Rollenspiel der Akteure: Archive > wurden unangenehm überrascht durch Auftritt und Vorgehen neuer Akteure, die sich in das Gebiet der Überlieferungsbildung einmischen > müssen sich auf die durch diese Akteure mitgeschaffenen Gegebenheiten einstellen und untereinander absprechen 13

14 Rollenspiel der Akteure: Soziale Einrichtungen (KOSEG und HeimleiterInnen) > KOSEG: Behördenstatus, setzt sich aus acht Personen insbesondere aus den Finanzund Sozialbereichen von Kanton und Gemeinden zusammen > HeimleiterInnen: in KOSEG nicht vertreten > Diskrepanzen in Bezug auf Einschätzung der Klientenakten 14

15 Rollenspiel der Akteure: Journalisten > Vorgehen abhängig vom journalistischen Selbstverständnis > Vorgehen abhängig vom Bekanntheitsgrad eines Themas (Heimkinderstudie wurde gefordert, begleitet und breit rezipiert) > Vorgehen abhängig vom Zeitgeist resp. von der Akzeptanz der Unterlagen-Kategorie (Heimkinder- und Patientenakten erfahren nicht dieselbe Wertschätzung) 15

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17 Rollenspiel der Akteure: Betroffene > werden gerne instrumentalisiert > Einschätzung durch StALU: Archivbesuch hat zumeist positive Folgen; vorhandene Akten scheinen ein Stück weit tröstlich zu wirken > Engagement für Überlieferungsbildung muss beibehalten oder verstärkt werden > Zuvorkommende Behandlung im Archiv ist hier besonders wichtig 17

18 ADK Privatim: Entwurf einer Vereinbarung 2012 > 1. Alle kantonalen Unterlagen unterstehen der Anbietepflicht. > 2. Das zuständige Archiv bewertet und übernimmt eine Teilmenge des Angebots. Bis zu diesem Zeitpunkt sind weder Anonymisierungen noch Kassationen zulässig. > 3. Die übernommene Teilmenge geht vollständig in die Datenhoheit des Archivs über. > 4. Mit der verbliebenen Restmenge ist strikte nach den Regeln des Datenschutzes zu verfahren (kontrollierte Vernichtung oder Anonymisierung etc.). 18

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