Förderprogramm Energie 2012 Fördersätze und Bedingungen

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1 Frauengasse 24 CH-8200 Schaffhausen Förderprogramm Energie 2012 Fördersätze und Bedingungen Stand: 1. März 2012

2 Inhaltsverzeichnis 1 Wichtige Hinweise 3 2 Einleitung 4 3 Das Förderprogramm Energie Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Grundsätze der kantonalen Förderung Verfahren Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden 5 4 Gebäudesanierung Gebäudehüllensanierungen Bonus Gesamtsanierung GEAK Bonus Gesamtsanierung MINERGIE oder MINERGIE-P 9 5 Neubauten MINERGIE 10 6 Wärmeerzeugung Holzfeuerungen bis 70 kw Holzfeuerungen ab 70 kw Anschlüsse an Wärmenetze Wärmepumpen 12 7 Solaranlagen Thermische Sonnenkollektoranlagen Solarstromanlagen 15 8 Energieeffizienz Komfortlüftungsanlagen Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen Ersatz von Beleuchtungsanlagen 16 9 GEAK mit Beratungsbericht, Studien GEAK mit Beratungsbericht Machbarkeitsstudien Energieverbrauchsanalysen für Unternehmen Spezialanlagen Abwärmenutzungsanlagen Wärmekraftkopplungs-Anlagen Biogasanlagen 20 Förderprogramm Energie

3 11 Allgemeine Bestimmungen Förderprogramm Kanton Schaffhausen Förderprogramm Stadt Schaffhausen Förderprogramm Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Förderprogramm Gemeinde Thayngen Budgetvorbehalt Nützliche Adressen Förderprogramme im Kanton Schaffhausen Energieberatung im Kanton Schaffhausen Weiterführende Informationen Online-Tools Energiefreundliche Hypotheken Steuererleichterungen 26 Förderprogramm Energie

4 1 Wichtige Hinweise Dieses Dokument listet sämtliche Förderprogramme mit seinen Fördersätzen und den detaillierten Förderbedingungen auf. Änderungen an den Fördersätzen und Förderbedingungen bleiben vorbehalten. Es gelten jeweils die aktuellen Fördersätze und Förderbedingungen im Internet zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Detaillierte Fragen zum Förderprogramm Energie werden von der beantwortet: Kanton Schaffhausen Frauengasse Schaffhausen Telefon: Internet: Die Fördergesuche lassen sich von der Webseite Rubrik Förderprogramm - Formulare, herunterladen oder beim Sekretariat in Papierform bestellen. Dabei gilt zu beachten, dass das Fördergesuch vor Baubeginn eingereicht werden muss. Die Fördersätze sowie abweichende Förderbedingungen der Stadt Schaffhausen, der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und der Gemeinde Thayngen sind unter den einzelnen Förderprogrammen aufgeführt. Hinweise Investitionen in Gebäudesanierungen sowie Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder Abwärme können von den Steuern abgezogen werden. Förderprogramm Energie

5 2 Einleitung Das vorliegende Förderprogramm basiert auf der energiepolitische Strategie des Kantons und dem harmonisierten Fördermodell der Kantone. Die Energieversorgung soll durch mehr Energieeffizienz und vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien volkswirtschaftlich optimiert werden und auch in Zukunft sichergestellt bleiben. Ebenfalls wird damit ein Beitrag zur Senkung des CO 2 -Ausstosses, zur Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern und insbesondere zum Ersatz der Kernenergie geleistet. Das Förderprogramm soll dazu entsprechende Anreize schaffen. Das Anfang 2011 lancierte Impulsprogramm Solarenergie hat alle Erwartungen übertroffen. Seit dessen Start gingen beim Kanton insgesamt 436 Gesuche für Solaranlagen, 146 für thermische und 290 für Solarstrom, ein. Der Vergleich mit dem Vorjahr verdeutlicht die Steigerung: 2010 waren es 142 Gesuche für Solaranlagen. Allein im letzten Dezember gingen so viele Gesuche für Solarstromanlagen ein, wie in den Monaten Januar bis November 2011 zusammen. Auch die Anzahl der Gesuche für grosse Holzfeuerungen ab 70 kw war insbesondere im vergangenen Dezember unerwartet hoch. Dass der Kanton seit vergangenem Dezember mit Fördergesuchen überschwemmt wurde, ist aus energiepolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht erfreulich: Mit den zugesprochenen Förderbeiträgen von rund 10 Millionen Franken (Bund und Kanton) im Jahr 2011 können über die Lebensdauer der Anlagen betrachtet 61 Mio. Liter Erdöl eingespart oder ersetzt werden. Das ergibt eine Fördereffizienz von 10 bis 20 Rappen pro Liter Erdöl. Zudem werden dadurch mehr als 55 Millionen Franken zusätzliche Investitionen ausgelöst. Pro Kopf der Bevölkerung hat der Kanton Schaffhausen im letzten Jahr den zweithöchsten Globalbeitrag vom Bund abgeholt. Diese hohe Wirkung des Förderprogramms hat aber auch nachteilige Auswirkungen, weil nicht beliebig Fördermittel zur Verfügung stehen. Die hohe Anzahl Gesuche seit Dezember 2011 führte dazu, dass das Jahresbudget 2012 Ende Februar zu einem rechten Teil ausgeschöpft war. Erschwerend kommt hinzu, dass im Budget 2012 gegenüber dem Vorjahresbudget 0,5 Mio. Franken weniger zur Verfügung stehen. Angesichts der hohen Nachfrage reicht das aktuelle Budget deshalb nicht aus, um das Förderprogramm auf dem Stand vom letzten Jahr weiter führen zu können. Deshalb mussten Förderbereiche gestrichen und Fördersätze reduziert werden. Konkret können u.a. für Solarstromanlagen, Holzfeuerungen, Anschlüsse an Wärmenetze, Minergie-Neubauten und Kleinsanierungen keine Beiträge mehr geleistet werden. Dagegen werden Gebäudesanierungen weiterhin gefördert, wobei die Bonusstufen für Gesamtsanierungen gestrichen wurden. Wärmepumpen werden nur noch als Ersatz von Elektroheizungen gefördert. Weiterhin gefördert werden thermische Sonnenkollektoranlagen, GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) mit Beratungsbericht und Machbarkeitsstudien. Regierungsrat Dr. Reto Dubach, Vorsteher Förderprogramm Energie

6 3 Das Förderprogramm Energie Die strategischen Zielsetzungen des Kantons Sicherstellung einer volkswirtschaftlich optimalen Energieversorgung. Reduktion des CO 2 -Ausstosses und Minderung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie mittelfristige Sicherstellung der Stromversorgung ohne Kernenergie. 1. Priorität Steigerung der Energieeffizienz und 2. Priorität vermehrter Einsatz erneuerbarer Energien 3.2 Grundsätze der kantonalen Förderung Gesuche müssen vor der Realisierung eingereicht werden Möglichst hohe Programmeffizienz (Energieertrag pro Förderfranken) Keine Bagatellförderung (z.b. einzelner Sonnenkollektor) Keine Förderung von wirtschaftlichen Lösungen Keine Förderung von gesetzlich vorgeschriebenen Massnahmen 3.3 Verfahren 1. Einreichung des Fördergesuchs 2. a) Prüfung des Gesuchs b) Versand Förderzusage an Gesuchsteller 3. Umsetzung des Projekts 4. Einreichung der Ausführungsbestätigung 5. a) Prüfung der Ausführungsbestätigung b) Versand Schlusszahlungsbrief an Gesuchsteller c) Auszahlung des Förderbeitrags Hinweise: Der Kanton behält sich vor, stichprobenweise Ausführungskontrollen vor Ort durchzuführen. Mit der Prüfung der Fördergesuche übernimmt der Kanton keine Verantwortung für die fachgerechte Ausführung. 3.4 Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden Stadt Schaffhausen Förderbeiträge der Stadt werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Der Kanton prüft die Einhaltung der Förderbedingungen der Stadt. Die Kostenzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Stadt weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Stadt einen Förderbescheid und einen Schlusszahlungsbrief. Förderprogramm Energie

7 3.4.2 Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Förderbeiträge der Gemeinde werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Die Kostenzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Gemeinde weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Gemeinde einen Förderbescheid und einen Schlusszahlungsbrief Gemeinde Thayngen Förderbeiträge der Gemeinde werden automatisch beantragt, indem ein entsprechendes Gesuch beim Kanton eingereicht wird. Die Kostenzusage und der Schlusszahlungsbrief werden vom Kanton an die Gemeinde weitergeleitet. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erhalten sowohl vom Kanton wie auch von der Gemeinde einen Förderbescheid und einen Schlusszahlungsbrief. Förderprogramm Energie

8 4 Gebäudesanierung Das Gebäudeprogramm des Bundes und der Kantone ( Das Gebäudeprogramm ) fördert in der ganzen Schweiz einheitlich die verbesserte Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Einzelbauteile sind Fenster, Wände, Böden und das Dach. Die Finanzierung des Gebäudeprogramms erfolgt via Teilzweckbindung der CO 2 -Abgabe. Schweizweit gelten die gleichen Fördersätze und Förderbedingungen. Zuständig für den Vollzug des Programms sind die Kantone. 4.1 Gebäudehüllensanierungen Förderung der verbesserten Wärmedämmung von Einzelbauteilen in bestehenden Gebäuden. Weitere Infos siehe Fördersätze Bauteil Fenster Dach, Wand und Boden gegen aussen, Wand und Boden im Erdreich bis 2 m Wand, Decke und Boden gegen unbeheizt und Wand und Boden mehr als 2 m im Erdreich Fördersatz CHF 40.- pro m 2 Mauerlichtmass CHF 40.- pro m 2 Dämmmaterial CHF 15.- pro m 2 Dämmmaterial Der Förderbeitrag darf die Hälfte der Gesamtkosten für die Gebäudehüllensanierung nicht übersteigen Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie anschliessend mit dem Bau beginnen, ohne den Förderbescheid abzuwarten. Gefördert werden nur energetische Verbesserungen an der Gebäudehülle von Gebäuden, die vor 2000 erstellt wurden (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung). Beitragsberechtigte Flächen: Förderberechtigt sind nur bereits im Ausgangszustand beheizte Gebäudeteile. Als Ausnahme zu dieser Regel ist die Dämmung des Estrichs, des Kellers und des Sockels förderberechtigt. Neue Aufbauten, Anbauten und Aufstockungen sind nicht beitragsberechtigt. Für die geförderten Gebäudeteile gelten folgende Mindestanforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) nach der Sanierung: - Wand, Dach, Boden gegen Aussenklima: 0.20 W/m 2 K oder Nachweis Minergie-Modul - Wand, Decke, Boden gegen unbeheizt bzw. gegen Erdreich (mehr als 2 Meter im Erdreich): 0.25 W/m 2 K oder Nachweis Minergie-Modul Förderprogramm Energie

9 - Fenstergläser: 0.7 W/m 2 K (nach EN 673) mit Abstandhalter im Glasrandverbund aus Edelstahl oder Kunststoff oder Nachweis Minergie-Modul Für folgende Bauten und Bauteile können gegen Nachweis, dass die geforderten U-Werte nicht realisierbar sind, Erleichterungen gewährt werden: (1) Für geschützte Bauten, die Bestandteil der Inventare des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden sind und in diesen Inventaren als von «nationaler» oder «regionaler» Bedeutung eingetragen sind; (2) für Bauteile, die von einer Behörde als «geschützt» definiert werden. Siehe detaillierte Ausführungsbestimmungen in der Wegleitung. Die für den Förderbeitrag anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Bei allen andern Bauteilen zählt die gedämmte Fläche. Bei den Fassadenflächen sind die Fensterflächen abzuziehen. Für die nationale Förderung muss der Beitrag pro Gesuch ohne die kantonale Zusatzförderung mindestens 3'000 Fr. erreichen. Doppelförderung: Massnahmen, die bereits durch andere Förderprogramme des Bundes im Bereich Energie und Klima gefördert werden, sind nicht förderberechtigt. Ebenso sind Unternehmen, die von der CO 2 -Abgabe befreit sind oder mit der Stiftung Klimarappen einen Vertrag abgeschlossen haben, nicht förderberechtigt. Eine Doppelförderung durch andere Fördermassnahmen (Wirtschaft, NGOs, Schallschutz, etc.) ist möglich. Die Kopie einer solchen Zusage ist dem Gesuch beizulegen. Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Das Gebäudeprogramm haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können. Eine allfällige Beitragszusage erfolgt immer unter dem Vorbehalt, dass die gesetzliche Grundlage für die Fördermittel des Gebäudeprogramms bestehen bleibt und dass das eidgenössische Parlament die jeweiligen Voranschlagskredite genehmigt. Im Falle von Liquiditätsengpässen können Wartelisten bei den Förderzusagen und bei der Auszahlung der Fördergelder eingeführt werden. Eine Förderzusage ist 2 Jahre ab Datum der Zusage gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden Förderbeiträge Stadt Schaffhausen Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Zusatzbeitrag Stadt Schaffhausen 50 % der Flächenbeiträge - Der maximale Beitrag der Stadt Schaffhausen beträgt CHF 20'000.- pro Gesuch. Förderbedingungen: Beitragsberechtigt sind nur Gebäude mit einem Mindestwohnanteil von 70 Prozent. Förderprogramm Energie

10 4.1.4 Förderbeiträge Gemeinde Neuhausen am Rheinfall MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Zusatzbeitrag Gemeinde 25 % der Flächenbeiträge - Der maximale Beitrag der Gemeinde beträgt CHF 10'000.- pro Objekt. Förderbedingungen: Beitragsberechtigt sind nur Gebäude mit einem Mindestwohnanteil von 70 Prozent Förderbeiträge Gemeinde Thayngen Zusatzbeitrag Gemeinde Ein-/Zweifamilienhäuser Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen 25 % der Flächenbeiträge Nichtwohnbauten Der maximale Beitrag der Gemeinde beträgt CHF 20'000.- pro Objekt Hinweise Wir empfehlen, vorgängig einen GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) mit Beratungsbericht erstellen zu lassen. Siehe Kapitel 9.1. Falls an Ihrem Gebäude möglicherweise Lärmgrenzwerte überschritten werden, wenden Sie sich bitte an die kantonale Lärmschutzfachstelle (siehe > Tiefbauamt). In diesem Fall können Sie zusätzliche Beiträge an Schallschutzfenster erhalten und/oder verpflichtet werden, Fenster mit Schallschutz einzusetzen. Wir empfehlen Ihnen den Einsatz von Fenstern, die sowohl die Anforderungen der Energieeffizienz als auch des Lärmschutzes erfüllen. Wir empfehlen, die Fenster so einzubauen, dass bei nachträglicher Fassadensanierung eine Dämmung der Leibung von 4 cm möglich ist. 4.2 Bonus Gesamtsanierung GEAK Förderung von Gesamtsanierungen nach GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone). Anreiz für die Realisierung der letzten Massnahme. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. 4.3 Bonus Gesamtsanierung MINERGIE oder MINERGIE-P Förderung von Gesamtsanierungen nach MINERGIE bzw. MINERGIE-P. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

11 5 Neubauten 5.1 MINERGIE Förderung von MINERGIE-Neubauten. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

12 6 Wärmeerzeugung 6.1 Holzfeuerungen bis 70 kw Förderung von Holzfeuerungen bis 70 kw in bestehenden Gebäuden. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. 6.2 Holzfeuerungen ab 70 kw Förderung von Holzfeuerungsanlagen ab 70 kw in Neubauten und bestehenden Gebäuden. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. 6.3 Anschlüsse an Wärmenetze Förderung von Anschlüssen an Wärmenetze von bestehenden Gebäuden. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

13 6.4 Wärmepumpen Fördersätze a) Bis 35 kw Heizleistung: Einmaliger Investitionsbeitrag pro Sole/Wasser-Wärmepumpe Einmaliger Investitionsbeitrag pro Luft/Wasser-Wärmepumpe Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung Förderung von Wärmepumpen als Ersatz von Elektrodirektheizungen in bestehenden Gebäuden. Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF 3'500.- CHF 7'000.- CHF 7'000.- CHF 2'000.- CHF 4'000.- CHF 4'000.- CHF 6'000.- CHF 3'500.- pro Wohnung CHF 1'000.- pro Wohnung CHF 6'000.- b) Ab 35 kw Heizleistung: Einmaliger Investitionsbeitrag pro Sole/Wasser-Wärmepumpe oder Wasser/Wasser-Wärmepumpe Zusatzbeitrag für die Erstellung einer hydraulischen Wärmeverteilung Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten CHF pro kw Heizleistung CHF 3'500.- pro Wohnung CHF 1'000.- pro Wohnung CHF 6'000.- Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind neu installierte Wärmepumpen als Ersatz von Elektrodirektheizungen, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden, bereits beheizten Gebäudes decken. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Es werden nur Förderbeiträge ausgerichtet, wenn der Jahresenergiebedarf von parallel betriebenen, fest installierten, zusätzlichen Wärmeerzeugern für die Gebäudeheizung (Strom, Gas, Öl) maximal 15 Prozent des Jahresenergiebedarfs der neu geplanten Wärmepumpe beträgt. Förderprogramm Energie

14 Die Wärmeverteilung und -abgabe ist so zu dimensionieren, dass die maximale Vorlauftemperatur höchstens 50 C beträgt. Sole/Wasser-Wärmepumpe: Die Erdwärmesonde ist nach der Norm SIA 384/6 zu dimensionieren. Bei Ein-/Zweifamilienhäusern muss das Warmwasser an die neue Heizung angebunden werden, falls es nicht mittels erneuerbarer Energie (Sonnenkollektoren, Wärmepumpenboiler etc.) ganz oder teilweise aufbereitet wird. Bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohnbauten gilt diese Bedingung nur, falls das Warmwasser zentral erwärmt wird. Die Wärmepumpe muss das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel tragen (siehe > fws-info > Gütesiegel). Zusatzbeitrag für die Erstellung einer neuen hydraulischen Wärmeverteilung: Beitragsberechtigt sind neu installierte Heizwärmeverteilungen und Wärmeabgabesysteme beim Ersatz von Elektrodirektheizungen ohne Heizwärmeverteilung (Einzelraumheizungen) sowie beim Ersatz von mit fossilen Brennstoffen oder mit Holz befeuerten Einzel- und Etagenöfen. Zusatzbeitrag für die Erstellung einer zentralen Warmwassererwärmung: Beitragsberechtigt ist die vollständige Anbindung des Warmwassers an die neue Heizung, falls das Warmwasser bis anhin dezentral (z.b. mit Elektroboiler in jeder Wohnung) aufbereitet wurde. Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an eine Minergie-Sanierung oder an einen Anschluss an ein Wärmenetz ist nicht möglich Förderbeiträge Gemeinde Thayngen Zusatzbeitrag Gemeinde Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen 50 % des Kantonsbeitrages Nichtwohnbauten Der maximale Beitrag der Gemeinde beträgt CHF 20'000.- pro Objekt Hinweise Eine Eignungskarte für Erdwärmesonden finden Sie im Internet unter Oder kontaktieren Sie Frau Studer, Tiefbauamt, Abteilung für Gewässer, Tel , verena.studer@ktsh.ch. Sie finden die Formulare auch im Internet unter > Dienststellenverzeichnis > Abteilung für Gewässer. Für Erdwärmesonden empfehlen wir das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen (siehe > fws-info > Gütesiegel). Förderprogramm Energie

15 7 Solaranlagen Hinweis: Solaranlagen benötigen ab 1. Januar 2011 bis zu einer Fläche von 35 m 2 unter bestimmten Bedingungen keine Baubewilligung mehr. 7.1 Thermische Sonnenkollektoranlagen Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen in bestehenden Gebäuden und MINER- GIE-Neubauten Fördersätze Grundbeitrag pro Anlage Fördersatz CHF 2'000.- Zusätzlicher flächenabhängiger Beitrag (pro m 2 Absorberfläche) CHF pro m 2 Die Beitragssätze gelten für verglaste Flachkollektoren. Bei Vakuumröhrenkollektoren wird der gesamte Beitrag mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dabei massgebend ist die Aperturfläche. Der kantonale Förderbeitrag beträgt maximal 35 Prozent der Gesamtkosten für die geförderte Massnahme. Der maximale Beitrag pro Anlage beträgt CHF Förderbedingungen Das Gesuch muss vor Installationsbeginn eingereicht werden. Ein anschliessender Installationsbeginn vor Erhalt der Förderzusage erfolgt auf eigenes Risiko. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen in bestehenden Gebäuden und in Minergie- Neubauten. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind (ab Datum rechtskräftige Baubewilligung). Eine Kumulierung mit einem finanziellen Beitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude ist nur möglich, sofern die Sonnenkollektoranlage nicht bereits zur Erreichung des Minergie- Grenzwerts benötigt wird. Beitragsberechtigt sind Sonnenkollektoranlagen für Warmwasser oder für Warmwasser und Heizungsunterstützung. Beitragsberechtigt sind Neuanlagen, die Erweiterung bestehender Anlagen sowie der Ersatz bestehender Anlagen, die mehr als 15 Jahre alt sind. Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen sind nicht beitragsberechtigt. Beitragsberechtigt sind nur Kollektortypen, welche die Leistungs- und Qualitätsprüfung nach der Europäischen Norm EN bestanden haben. Diese Kollektoren sind entweder in der Liste der Sonnenkollektoren mit einer Prüfung nach EN ( oder in der Liste Solar Keymark ( aufgeführt. Bei grossen Anlagen kann eine Nutzenergieberechnung (mit Polysun oder gleichwertiger Methode) verlangt werden. Förderprogramm Energie

16 Die Anforderungen des Merkblattes Dimensionierungshilfe Sonnenkollektoren vom Verein MINERGIE und von EnergieSchweiz müssen eingehalten werden. Siehe Internetseite Förderbeiträge Stadt Schaffhausen Zusatzbeitrag Stadt Schaffhausen 50 % des Kantonsbeitrages Der maximale Beitrag der Stadt Schaffhausen beträgt CHF 20'000.- pro Gesuch Förderbeiträge Gemeinde Thayngen Zusatzbeitrag Gemeinde 50 % des Kantonsbeitrages Der maximale Beitrag der Gemeinde beträgt CHF 20'000.- pro Objekt. 7.2 Solarstromanlagen Förderung von Solarstromanlagen in bestehenden Gebäuden und MINERGIE-Neubauten. Dieses Förderprogramm wurde wegen zu hoher Nachfrage und den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

17 8 Energieeffizienz 8.1 Komfortlüftungsanlagen Förderung von Komfortlüftungsanlagen in bestehenden Gebäuden. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. 8.2 Ersatz von Lüftungs- und Klimaanlagen Förderung des Ersatzes von Lüftungs- und Klimaanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. 8.3 Ersatz von Beleuchtungsanlagen Förderung des Ersatzes von Beleuchtungsanlagen in bestehenden Nichtwohnbauten. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

18 9 GEAK mit Beratungsbericht, Studien 9.1 GEAK mit Beratungsbericht Förderung von GEAK (Gebäudeenergieausweis der Kantone) mit Beratungsbericht bei bestehenden Gebäuden. Ein GEAK mit Beratungsbericht beinhaltet ein offizielles GEAK -Dokument, einen Beratungsbericht, eine Begehung vor Ort und eine Erläuterung des Berichts. Der GEAK ermöglicht eine gesamtheitliche Betrachtung des energetischen Zustands eines Gebäudes und teilt diesen in Klassen ein. Inhalt Bericht: Aktueller Zustand der Gebäudehülle und der Haustechnik, Energieklassifizierung Mögliche Massnahmen sowie deren Kosten und Nutzen Wirkung der Massnahmen auf den Energieverbrauch Informationen zu Fördermöglichkeiten und Förderbeiträgen Vorgehenskonzept (Priorisierung der Massnahmen, Etappierung, Empfehlungen) Fördersätze Ein-/Zweifamilienhäuser MFH ab 3 Wohnungen Nichtwohnbauten Einmaliger Beitrag pro Objekt CHF 1'000.- CHF 1'500.- CHF 2'000.- Der Förderbeitrag beträgt höchstens zwei Drittel der Kosten für den GEAK mit Beratungsbericht Förderbedingungen Das Gesuch muss spätestens nach dem ersten Gespräch (aber vor der Berichterstellung) eingereicht werden. Das Gebäude muss vor 2000 (Datum rechtskräftige Baubewilligung) erstellt worden sein. Es muss ein GEAK mit Beratungsbericht erstellt werden, falls dies für die entsprechende Gebäudenutzung mit dem Tool auf möglich ist (zurzeit Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Schulhäuser, einfache Verwaltungsbauten). Bei allen anderen Gebäudekategorien (komplexe Verwaltungsbauten, Verkauf, Restaurants, Versammlungslokale, Spitäler, Industrie, Lager, Sportbauten, Hallenbäder) muss kein GEAK erstellt werden. Der Beratungsbericht hat qualitativ dem von der erstellten Musterbericht zu entsprechen. Einen Musterbericht finden Sie im Internet unter > Förderprogramm. Ein Abschlussgespräch (Erläuterung Bericht, weiteres Vorgehen) ist Bedingung für die Auszahlung des Förderbeitrags. Förderprogramm Energie

19 9.2 Machbarkeitsstudien Förderung von Machbarkeitsstudien, z.b. für Biogasanlagen (evtl. mit Wärmenetz), Holzfeuerungen mit Wärmenetz, Holzvergasungsanlagen, Holzheizkraftwerke, Wärmekraftkopplungs- Anlagen, Kleinwasserkraftwerke, Abwärmenutzung, Tiefengeothermie, Gesamtenergieversorgungskonzepte, Windmessungen, Vorprojekte für Biogasanlagen, Umsetzungskonzepte Watt-Gemeinden und MINERGIE-P-Modernisierung. Abgabe Bericht mit: Untersuchung technische Machbarkeit Untersuchung wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung, Absichtserklärungen) Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, Energieflüsse,...) Rechtliche Aspekte (Bewilligungen,...) Weiteres Vorgehen (Empfehlung) Fördersätze Tiefengeothermie: 2 / 3 der Gesamtkosten MINERGIE-P-Modernisierung: 2 / 3 der Gesamtkosten Andere: 2 / 3 der Gesamtkosten Max. Fördersatz pro Projekt CHF 50'000.- CHF 10'000.- CHF 30' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor der Berichterstellung eingereicht werden. Die Machbarkeitsstudie muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden. Die Machbarkeitsstudie muss ein technisches Problem lösen. Planungsaufgaben und Offerten gelten nicht als Machbarkeitsstudie. Der Machbarkeitsbericht muss folgende Themen beinhalten: technische Machbarkeit, wirtschaftliche Machbarkeit (z.b. Kostenrahmen, Finanzierung), Untersuchung von verschiedenen Varianten mit Auflistung der Vor- und Nachteile (Kosten, Potentiale, Energieflüsse, usw.), rechtliche Aspekte (Bewilligungen, usw.) sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtlich produzierte bzw. eingesparte Energie und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Der Auftragnehmer der Studie darf nicht identisch sein mit dem Gesuchsteller. Förderprogramm Energie

20 9.3 Energieverbrauchsanalysen für Unternehmen Fördergegenstand Förderung von Grobanalysen (z.b. Energie-Check KMU) und Feinanalysen (z.b. technische Prozessanalyse) für Unternehmen. Die Energieverbrauchsanalyse umfasst die Aufnahme der Ist-Situation und die Ausarbeitung von konkreten Massnahmenvorschlägen. Einbezogen werden die Gebäudehülle, die Gebäudetechnik sowie Prozess- und Produktionsanlagen. Abgabe Bericht mit: Aufnahme Ist-Situation Spar- und Optimierungspotentiale Massnahmenvorschläge Weiteres Vorgehen (Empfehlung) Fördersätze Grobanalyse: 2 / 3 der Gesamtkosten Feinanalyse: 2 / 3 der Gesamtkosten Max. Fördersatz pro Projekt CHF 5'000.- CHF 30' Förderbedingungen Das Gesuch muss vor der Berichterstellung eingereicht werden. Die Energieverbrauchsanalyse muss durch eine ausgewiesene Fachperson durchgeführt werden. Der Bericht muss folgende Themen beinhalten: Untersuchung Ist-Situation, Aufzeigen von Spar- und Optimierungspotentialen, Massnahmenvorschläge sowie das weitere Vorgehen (Empfehlung). Die voraussichtliche Energieeinsparung und das voraussichtliche Investitionsvolumen müssen ersichtlich sein. Kosten für Messinstallationen und externe Projektbegleitungen können zu den Gesamtkosten gezählt werden. Förderprogramm Energie

21 10 Spezialanlagen 10.1 Abwärmenutzungsanlagen Förderung der Abwärmenutzung aus Abwasser oder aus bestehenden industriellen/gewerblichen Prozessen für bestehende Gebäude. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt Wärmekraftkopplungs-Anlagen Förderung der Abwärmenutzung von Wärmekraftkopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) in bestehenden Gebäuden. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt Biogasanlagen Förderung von Biogasanlagen für die Direkteinspeisung ins Erdgasnetz sowie von Biogasanlagen ohne Co-Substrate bis zu einer Stromproduktion von 250'000 kwh pro Jahr. Dieses Förderprogramm wurde wegen den begrenzten Fördermitteln eingestellt. Förderprogramm Energie

22 11 Allgemeine Bestimmungen 11.1 Förderprogramm Kanton Schaffhausen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle kantonalen Förderprogramme sowie für das Gebäudeprogramm des Bundes und der Kantone. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Förderbeitrages. Das durch die Sanierungsmassnahmen eingesparte CO 2 darf nicht in Form von CO 2 - Zertifikaten weiter verkauft werden. Das Gesuch wird nach den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Beitragssätzen und Bedingungen beurteilt. Als Stichtag gilt der Zeitpunkt der vollständig eingereichten Unterlagen. Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau oder eine Schlussabnahme. Im Falle unrichtiger Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen kann die Beitragszusicherung rückgängig gemacht oder der bereits ausbezahlte Beitrag samt Zinsen zurückgefordert werden. Die erforderlichen gesetzlichen Bewilligungen müssen zum Zeitpunkt der Beitragsauszahlung vorliegen. Die ausbezahlten Fördermittel müssen auf der Steuererklärung beim Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden. Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die mittels Rechnungen belegt werden können, sowie Eigenleistungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle kantonalen Förderprogramme. Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Der Kanton haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können. Beiträge verfallen, wenn sie nicht innert zwei Jahren (Solarstromanlagen, GEAK mit Beratungsbericht, Machbarkeitsstudie, Energieverbrauchsanalyse für Unternehmen: innert einem Jahr) ab Datum ihrer Zusicherung oder bis zum Ablauf einer verlängerten Frist eingefordert werden. Eine Kostenzusage kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Für Vorhaben des Kantons und des Bundes werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Für Gebrauchtgeräte und -anlagen werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Das Objekt muss sich im Kanton Schaffhausen befinden Förderprogramm Stadt Schaffhausen Die nachfolgenden Bestimmungen gelten zusätzlich für alle Förderprogramme der Stadt Schaffhausen: Beiträge werden nur zugesichert, wenn sie den umwelt- und energiepolitischen Zielsetzungen des Stadtrates entsprechen und mit dem Energierichtplan konform sind. Energiericht- Förderprogramm Energie

23 plan unter > Formulare A-Z. Auskunft erteilt die Stadtökologie unter der Nummer Beitragsberechtigt sind Objekte auf dem Gemeindegebiet der Stadt Schaffhausen Förderprogramm Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Beitragsberechtigt sind Objekte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Förderprogramm Gemeinde Thayngen Beitragsberechtigt sind Objekte auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Thayngen Budgetvorbehalt Die Ausrichtung von Beiträgen ist jeweils auf das bewilligte Budget beschränkt. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung auf die Folgejahre verschoben werden. Förderprogramm Energie

24 12 Nützliche Adressen 12.1 Förderprogramme im Kanton Schaffhausen Übersicht Förderprogramme Förderprogramm Kanton Schaffhausen Förderprogramm Stadt Schaffhausen Förderprogramm Gemeinde Neuhausen am Rheinfall Förderprogramm Gemeinde Thayngen Kanton Schaffhausen Frauengasse Schaffhausen Tel Fax Stadtökologie Münstergasse Schaffhausen Herr Urs Capaul Tel Fax Feuerpolizei Stadt Schaffhausen Münstergasse Schaffhausen Herr Reinhard Stamm Tel Fax Baureferat Neuhausen am Rheinfall Zentralstrasse Neuhausen am Rheinfall Herr Erwin Graf Tel Bauverwaltung Thayngen Hochbauamt Dorfstrasse Thayngen Herr Oliver von Ow Tel Förderprogramm Energie

25 12.2 Energieberatung im Kanton Schaffhausen Kantonale Die bietet eine neutrale bzw. produktunabhängige und kostenlose Beratung für Private und Unternehmen an. Im Vordergrund steht die Vorgehensberatung. Die Beratungstätigkeit umfasst hauptsächlich die Bereiche Gebäudesanierungen, effiziente Energienutzung, erneuerbare Energien und energiebewusstes Bauen (MINERGIE). Bei der erhalten Sie zudem Informationsblätter über effiziente Energieanwendungen, die Nutzung erneuerbarer Energien und energiebewusstes Bauen. Die unterstützt Sie ebenfalls mit Adresslisten von Baufachleuten und Kostenvergleichen von Heizsystemen. Bei Interesse können Sie unter Voranmeldung einen Besprechungstermin bei der vereinbaren. Die Beratung findet in den Räumlichkeiten der statt und dauert in der Regel etwa eine Stunde. Eine Begehung des Objekts vor Ort ist nicht vorgesehen. Die Energieberatung erreichen Sie über die Telefonnummer (Infoline EnergieSchweiz) oder wie folgt: Frauengasse Schaffhausen Telefon: Internet: Energiefachleute Schaffhausen EFSH Im Verein Energiefachleute Schaffhausen (EFSH) haben sich regionale Energiespezialisten aus den verschiedensten Fachrichtungen zusammengeschlossen. Diese stehen Ihnen für fachspezifische Beratungen gerne zur Verfügung. Die Beratung ist jedoch kostenpflichtig. Kontaktadresse: Energiefachleute Schaffhausen EFSH Irene Walter Passafaro, Geschäftsstelle Neustadt Schaffhausen Telefon: Internet: Fachgebiete und Adressen Energiefachleute SH siehe > Energieberatung. Förderprogramm Energie

26 ENERGIEPUNKT.KUNDENZENTRUM Im ENERGIEPUNKT.KUNDENZENTRUM der Städtischen Werke Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall werden Ihre Fragen zu Strom, Erdgas, Wasser und erneuerbare Energien beantwortet. Die Schwerpunkte der Beratung liegen in den Bereichen effiziente Stromanwendungen, Haushaltgeräte, allgemeine Energiespartipps, Analyse persönlicher Energieverbrauch und das mögliche Einsparpotential. Kontaktadresse: ENERGIEPUNKT.KUNDENZENTRUM Vordergasse Schaffhausen Telefon: Öffnungszeiten: Mo Fr: Uhr und Sa: Uhr EFSH-Beratungsstelle und Informationslokal «trottoir» Beratung über Förderbeiträge bei der Sanierung von Gebäudehüllen durch EFSH-Fachleute: Jeweils Donnerstags von bis Uhr. Beratung bei Problemen im Zusammenhang mit der Einreichung von Fördergesuchen: Jeweils Dienstags von 8.30 bis Uhr nach telefonischer Vereinbarung unter An Feiertagen und während den Schulferien ist der Betrieb reduziert. Kontaktadresse: trottoir Neustadt Schaffhausen Telefon: Weiterführende Informationen Folgende Verbände und Organisationen bieten Informationen zum Thema Energie an: Energiefachleute Schaffhausen MINERGIE Informations- und Beratungsplattform Konferenz Kantonaler Energiedirektoren Bundesamt für Energie Swissolar (Solarenergie) Holzenergie Schweiz Förderprogramm Energie

27 Fachvereinigung Wärmepumpen IG Passivhaus Thermografie Verband Schweiz Weitere Infos auf Online-Tools Gebäude- und Heizsystemrechner > Gebäude > Bauherrentipps Online-Planung Sanierungsmassnahmen Gebäudeenergieausweis (GEAK) Solarrechner U-Wert-Rechner Energiefreundliche Hypotheken Verschiedene Finanzinstitute bieten günstigere Hypotheken für Minergie-Bauten, für Gebäudesanierungen und für erneuerbare Energien an. Informieren Sie sich! 12.6 Steuererleichterungen Nach geltendem Gesetz sind die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt und können daher bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Folgende Massnahmen gelten als Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen: - Massnahmen zur rationellen Energieverwendung; - Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien; - Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen; - Kosten für energietechnische Analysen und Konzepte; - Kosten für den Ersatz von Haushaltgeräten mit grossem Stromverbrauch. Die entsprechenden Massnahmen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen im bestehenden Gebäude beziehen. Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen in Neubauten einschliesslich die Aushöhlung von Altliegenschaften gelten hingegen vollumfänglich als Anlagekosten. Die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen sind nur abziehbar, wenn sie an einem Grundstück des Privatvermögens getätigt werden. Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens gelten besondere Bestimmungen. Siehe auch Dienstanleitung Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen (Kantonale Steuerverwaltung). Förderprogramm Energie

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