Bebauungsgrundlagengesetz - BGG
|
|
- Catharina Fried
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 I. Beschränkungen im Grundstücksverkehr 1 Es ist unzulässig, Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Austraghäusern - aber auch noch nach deren Errichtung - zu teilen, zu vereinigen oder vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage abzuschreiben und dem einer anderen zuzuschreiben. Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluss der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat dieses Änderungsverbot bei Austraghäusern von Amts wegen im Grundbuch anzumerken. II. Bauplatzerklärung 1. Wesen und Inhalt Bauführungen dürfen nur auf Grundflächen bewilligt werden, die für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (und zwar durch die Bauplatzerklärung). Mit der Bauplatzerklärung erfolgt die Festlegung der Bauplatzgröße und -grenzen, der Bebauungsgrundlagen und der Abtretungsverpflichtungen. Parzellierung heißt ein Bauplatzerklärungsverfahren, welches die Abteilung von Grundflächen auf mehrere Bauplätze zum Gegenstand hat In den von einem Bebauungsplan erfassten Gebieten darf eine Bauplatzerklärung nur aufgrund des Bebauungsplanes ausgesprochen werden: Nicht festgelegte Bebauungsgrundlagen können ergänzend festgelegt werden. Für Bauten geringfügiger und in der Regel einem anderen, übergeordneten Bau dienender Bedeutung bedarf es zur Erteilung der Baubewilligung keiner Bauplatzerklärung; Die Landesregierung hat durch VO solche Bauten zu bezeichnen, für die dies zutreffen kann (LGBl Nr 27/1986); das sind zum Beispiel: Bienenhütten, Gartenhäuschen, Gerätehütten, Kapellen, Marktbuden, öffentliche WC-Anlagen etc Bei Bauplatzerklärungen auf Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, sind die Bebauungsgrundlagen mit der Bauplatzerklärung festzulegen Die Bauplatzerklärung kann beantragt und erteilt werden, entweder als selbständiger Akt oder als Teil der Baubewilligung (wenn ein Bebauungsplan der Grundstufe besteht, bei Baulücken oder bei einzelbewilligten Bauten). 1
2 2. Verfahrensparteien 12 Partei im Bauplatzerklärungsverfahren ist nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes. Dem Grundstückseigentümer ist eine Person gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen kann, der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums geeignet ist. Der Nachbar hat keine Parteistellung. Allerdings kann dieser im nachfolgenden Bauverfahren allfällige Verstöße in der Bauplatzerklärung gegen ihm zukommende subjektivöffentliche Nachbarrechte geltend machen. 3. Das Ansuchen 13 Die Bauplatzerklärung ist antragsbedürftig. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: a. Grundbuchsauszug (nicht älter als drei Monate) b. allenfalls der Nachweis des Rechtstitels (siehe oben) c. planliche Darstellung des Bauplatzes mit Einzeichnung der Verkehrsflächen (verfasst durch eine hierzu befugte Person) d. Nachweis betreffend Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Bodenbeschaffenheit e. Darstellung des natürlichen Geländes mit den erforderlichen Höhenangaben (Höhenpunkte, erforderlichenfalls Schichtenlinien) Soweit es wegen einer besonderen Lage der Grundfläche erforderlich erscheint, hat der Grundeigentümer auf Verlangen der Baubehörde beizubringen: a. Unterlagen über den durchschnittlichen Grundwasserstand und die bekannte seit dem Jahr 1900 höchste Hochwasserkote; anstelle dieser kann auch die eines 100- jährlichen Hochwassers nachgewiesen werden b. Längenprofil durch Verkehrsflächen, Querprofile c. Bericht über Bodenbeschaffenheit bzw Bodenuntersuchungen. 4. Entscheidung über das Ansuchen 14 Die Bauplatzerklärung ist zu versagen, wenn die Grundfläche vom Standpunkt des öffentlichen Interesses für die Bebauung ungeeignet erscheint. 2
3 Hinsichtlich einer Grundfläche ist eine Bauplatzerklärung zu versagen, wenn a. die Bebauung dem Flächenwidmungs- oder dem Bebauungsplan widersprechen würde oder wenn kein Bebauungsplan aufgestellt ist, Ausnahme: Das Fehlen eines Bebauungsplanes stellt dann keinen Versagungsgrund dar, wenn es sich um die Verbauung von Baulücken handelt oder bei einzelnen Bauten in Streulage, Definition Streulage: Das ist eine solche Entfernung von einem besiedelten Gebiet, dass ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit nicht erwartet werden kann, b. die Bodenbeschaffenheit oder die Lage im Gefährdungsbereich von Hochwasser (auch Hochwasserabflussräume, und rückhalteräume), Lawinen, Murgängen, Steinschlag udgl eine Bebauung nicht zulassen, Ausnahme: Wenn diese Hinderungsgründe durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen nachweislich behebbar sind und es sich um eine Lage in bereits weitgehend verbauten Gebieten handelt, c. Gestalt oder geringe Flächenausdehnung eine selbständige Bebauung nicht zulassen, d. eine entsprechende Verkehrsverbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen nicht sichergestellt ist, e. eine entsprechende Abwasserbeseitigung oder ausreichendes einwandfreies Trinkwasser nicht sichergestellt sind, f. die Erschließung unwirtschaftlicher Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiete des Verkehrs der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Energieversorgung, der Entwässerung, der Schulversorgung etc erforderlich machen. Im Bescheid, mit dem die Bauplatzerklärung ausgesprochen wird, hat die Baubehörde auch festzusetzen: a. die Straßenfluchtlinien, soweit sie nicht im Bebauungsplan festgelegt sind; b. Verpflichtungen bezüglich Grundabtretung, Tragung der Kosten der Straßenherstellung, nachträgliche Kostenersätze, Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr usw ( 15 bis 21 BGG); c. die zur Fixierung des natürlichen Geländes erforderlichen Höhenpunkte und allenfalls erforderlichen Schichtenlinien. 3
4 5. Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen 15 Im Falle einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die Grundflächen, die zum Zwecke der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für eine Bebauung vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nicht für eine Verbauung vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche. Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als gegeben anzunehmen. 6. Tragung der Kosten der Straßenherstellung 16 Anlage und Verbreiterung öffentlicher Verkehrsflächen isd 15 obliegt der Gemeinde. Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat innerhalb der Grenzen, in denen er zu unentgeltlichen Grundabtretungen gemäß 15 verpflichtet ist, zu ersetzen: a. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues und b. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der Entwässerungsanlagen. 7. Nachträgliche Kostenersätze 17 Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, anlässlich der Bauplatzerklärung zum Kostenersatz an die Gemeinde verpflichtet. 4
5 8. Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verkehr 19 Werden im Falle einer Bauplatzerklärung Grundflächen für die Anlage neuer oder für die Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen als Privatstraßen benötigt, so hat der Grundeigentümer unter sinngemäßer Bedachtnahme auf 15 die erforderlichen Grundflächen dem öffentlichen Verkehr dauernd zu widmen und die Herstellung auf seine Kosten zu bewirken. III. Erlöschen der Bauplatzerklärung 22 Die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz erlischt a. durch Aufhebung der Bauplatzerklärung auf Antrag des Grundeigentümers b. durch Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft oder, soweit eine über diesen Zeitpunkt hinaus wirksame Baubewilligung erteilt worden ist, mit deren Erlöschen nach 9 Abs 7 c. durch nachträgliches Eintreten eines Tatbestandes isd 14 Abs 1 lit a oder b. IV. Änderung eines Bauplatzes 24 Die Änderung der Fläche oder Gestalt eines Bauplatzes (Zusammenlegung mehrerer Bauplätze, Unterteilung eines Bauplatzes) bedarf der Genehmigung der Baubehörde. Die Unterteilung eines bereits bebauten Bauplatzes darf nur genehmigt werden, wenn auf den durch die Unterteilung vorgesehenen bebauten Flächen die baurechtlichen Vorschriften (bauliche Ausnutzbarkeit, Lage der Bauten im Bauplatz) gewahrt bleiben. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften über die Bauplatzerklärung sinngemäß Anwendung. V. Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen 24a In einer Bauplatzerklärung festgelegte Bebauungsgrundlagen (aber nur diese) können auf der Grundlage dieser Bestimmung über Antrag geändert werden. Dabei gilt: Nur im Einklang mit einem Bebauungsplan bzw wenn ein solcher nicht besteht in Anwendung der materiellen Vorschriften des 3. Abschnittes 3. Teil des ROG 1998 (die Bebauungsplanung betreffend). VI. Lage der Bauten im Bauplatz Grundregel Abs 1 Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind. 5
6 2. Anwendung der Abstandsregeln nach 25 Abs 2 Die folgenden Regelungen (siehe unten 3.) gelten nur, wenn soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist (zb Bauverbotsbereiche nach dem Bundesstraßengesetz oder Eisenbahngesetz). 3. Mindestabstände nach 25 Abs 3 Abs 3 a. Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder Baulinie. b. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von 3/4 ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. c. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit wegen nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen udgl) vermindert sich dieser Abstand auf die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. d. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände (Urgelände) aus zu berechnen. 4. Mindestabstände der Bauten auf ein und demselben Bauplatz Abs 4 Auch in einem Bauplatz muss jeder Bau von einem anderen einen Abstand haben, wie oben dargestellt. Als ein Bau gelten jedoch Gruppen von Bauten ( 34 lit a ROG) und gekuppelt errichtete Bauten ( 34 lit b ROG). Ausgenommen hievon sind Nebenanlagen, die zu Wohnbauten gehören und dem Bedarf der Bewohner dienen. 5. Mindestabstände der unterirdischen Bauten Abs 5 Unterirdische Bauten und unterirdische Teile von Bauten müssen von der Grenze des Bauplatzes einen Abstand von mindestens 2 m haben. Ein kleinerer Abstand oder ein Anbau an die Grenze des Bauplatzes kann bewilligt werden, wenn der Bau infolge einer schon bestehenden Bebauung oder wegen der Oberflächengestaltung oder Grundbeschaffenheit nicht an anderer Stelle errichtet werden kann. 6
7 6. Ausnahmen nach 25 Abs 7 Abs 7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a. wenn aus Gründen der Erhaltung eines gegebenen Ortsbildes eine besondere Lage des Baues im Bauplatz erforderlich ist b. für Betriebsbauten in ausgewiesenen Industrie- oder Gewerbegebieten c. für Sonderbauten isd 33 Abs 4 Z 2 ROG 7. Abstandsregel für Nebenanlagen nach 25 Abs 7a Abs 7a Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschoßige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter, Altstoffcontainer, Garagen und überdachte Kfz-Abstellplätze) darf nicht im Widerspruch zu einer Festlegung im Bebauungsplan nach 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 1998 stehen. 2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen. Ausnahme: Zustimmung der Nachbarn. 3. Die Seitenlänge der Nebenanlage darf an der dem Nachbarn zugewandten Seite 4 m, von Garagen oder überdachten Kfz-Abstellplätzen 7 m, nicht überschreiten. 4. Die Traufenhöhe darf höchstens 2,5 m, die Firsthöhe höchstens 4 m betragen. 5. Von dieser Bestimmung darf für denselben Bauplatz an der betreffenden dem Nachbargrundstück zugewandten Seite nur einmal Gebrauch gemacht werden. 8. Ausnahmen nach 25 Abs 8 Abs 8 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn a. die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt (zb bestehende Bauten - zeitgemäße Wahrung ihrer Funktion) b. benachbarte Grundstücke oder Bauten nicht erheblich beeinträchtigt werden c. der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke und Bauten d. sich die Lage des Baues nicht aus einem Bebauungsplan ergibt. Bei Gewährung solcher Ausnahmen bzw bei Handhabung des Ermessens gilt es zu beachten, dass das Gesetz selbst und auch die darauf gegründete höchstrichterliche Rechtsprechung nur eine sehr restriktive Anwendung zulassen. Parteien in diesem Verfahren sind die Parteien im Bauverfahren selbst. Die Voraussetzung der lit a gilt nicht bei Bauten im Sinn des 25 Abs 7a. 7
Bebauungsgrundlagengesetz BGG
Bebauungsgrundlagengesetz BGG 1. Beschränkungen im Grundstücksverkehr ( 3 BGG) Es ist unzulässig, Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Austraghäusern - aber auch noch nach deren Errichtung - zu teilen,
MehrLandesrecht Salzburg. 1 von :09. Kurztitel Bebauungsgrundlagengesetz
RIS - 0,... - Landesrecht Salzburg 1 von 29 07.03.2008 16:09 Landesrecht Salzburg Bl.Nr. 69/1968 zuletzt geändert durch Bl.Nr. 99/1992 0 01.03.1993 Beachte Erfassungsstichtag: 1.3.1993 Langtitel Gesetz
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Bebauungsgrundlagengesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Bebauungsgrundlagengesetz, Fassung vom 03.11.2016 Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: 1.3.1993 Langtitel Gesetz vom 27. Juni 1968 über die zweckmäßige Gestaltung
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. April 2016 beschlossen: Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert: 1. 4 Z 17 lautet: 17.
MehrANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG
Name und Anschrift des Antragstellers An die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde Gratkorn ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Gemäß der gesetzlichen Grundlage: wird um die Erteilung der Baubewilligung 22
MehrDie Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt:
GESETZESLAGE: A) Kärntner Straßengesetz 1991: Die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl Nr 72, lauten nunmehr betreffend 47 leg. cit. wie folgt: IV. Teil Bestimmungen zum Schutze der Straße
MehrSITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN
Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich...
MehrVerordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare
Teil 3 Kapitel 3.5 S. 1 Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare 107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 87 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom... zur Anpassung landesgesetzlicher Bestimmungen
MehrMARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8
MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent
MehrÜbung Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr-Weber Fall III - Diskothek /
Beilage zu Texttafel III richtige Beurteilung der Nachbarn in den einzelnen Instanzen Die Frage von Zurück- und Abweisung wird in der Rechtssprechung nicht einheitlich gehandhabt (VwGH 2008/05/0141, VwGH
MehrWorkshop: Raumordnung und Naturgefahren
Workshop: Raumordnung und Naturgefahren Notwendige Maßnahmen in der Raumordnung sowie im Baurecht aus Salzburger Sicht - Ergebnisse der fachübergreifenden Arbeitsgruppe Hochwasserschutzprogramm Vortrag:
Mehr----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!
----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN ----- 4 Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der
MehrNÖ Spielplatzgesetz 2002
NÖ Spielplatzgesetz 2002 Stammgesetz 124/02 2002-12-20 Blatt 1-2 0 Ausgegeben am Jahrgang 2002 124. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen: NÖ Spielplatzgesetz 2002 Der
MehrBESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN,
VERFASSUNGSGERICHTSHOF 3. Dezember 2018 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN, in Anwesenheit des Vizepräsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER
MehrNeue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung
Neue Gesetzgebung Hochwasserschutz Aktuelle Rechtsprechung Hochwasserschutz im Baugebiet BVerwG 7 CN 1.04 Urteil v. 22. Juli 2004 - I - Überschwemmungsgebiete dürfen auch für nach Baurecht bebaubare Grundstücke
MehrGEMEINDE INFO 16 DER KÄRNTNER ZIVILGEOMETER vom November 2005 Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
Kammer der Architekten und Info Nr. 16 Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten A-8011 Graz Schönaugasse 7/1 Tel: (0316) 82 63 44-0 Fax: (0316) 82 63 44 25 GEMEINDE INFO 16 DER KÄRNTNER ZIVILGEOMETER
MehrBaulandumlegung Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2016, ausgegeben am
er Neustadt Baulandumlegung Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/2016, ausgegeben am 22.8.2016 Die meisten Gemeinden stehen vor dem Problem, dass zwar ausreichend Bauland gewidmet ist, das
MehrMARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR:
MARKTGEMEINDE REICHENFELS Bezirk Wolfsberg - Kärnten 9463 Reichenfels, Liftstraße 1 DVR: 0093980 Telefon: 04359/2221-0 Fax: DW 24 e-mail: reichenfels@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates der
MehrTeil 2. (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994
Raumordnungsrecht Teil 2 Carsten Roth SS 2014 1 Bebauungsplan (I) (weitere) Konkretisierung der baulichen Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken 32 Oö ROG 1994 Rechtsform auch hier: Verordnung (Text und
MehrAnzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014
Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,
MehrBEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke
BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text
MehrAUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der beauftragte Techniker Meran, im November 1997 Dr.Ing.Siegfried Unterberger
MehrTextgegenüberstellung. Grundverkehrsgesetz GVG 2001
Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\G-Grundverkehrsgesetz Novelle 2018\G-Grundverkehrsgesetz 2001 Änderung 2018-Textgegenüberstellung.docx \ 09.10.2018 13:21:00 1 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/22/1282-1 Ort, Datum:
MehrGliederung. Überblick über die Dienstbarkeiten Begründung einer Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten 02.10.2018 Hofrat Mag. Dr. Edwin Rader Abteilung 7, Referat 7/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg Gliederung Überblick über die Dienstbarkeiten
MehrFernwärmesatzung der Stadt Gotha
Fernwärmesatzung der Stadt Gotha Aufgrund der 19 I, 20 II Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 23. Oktober 2001 91. Stück 91. Gesetz: Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996, Wiener Garagengesetz und Wiener Aufzugsgesetz; Änderung
MehrOrtsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG)
Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl.S.125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) Inhaltsverzeichnis 1
MehrVerantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz
Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Eckpunkte für Bürgermeister Ass.-Prof. Dr. Karim GIESE Querschnittsmaterie Präventiver Hochwasserschutz Wasser-, Forst-, Raumordnungs-, Baurecht eigener
MehrStadt Köthen (Anhalt)
Stadt Köthen (Anhalt) Der Oberbürgermeister Beschlussvorlage 2009186/1 Dezernat: Dezernat 6 aktuelles Gremium Bau- und Umweltausschuss Amt: Bereich 061 öffentlich ja Sitzung am: 30.07.2009 TOP: 2.7 Vorlagen-Nr.:
MehrG e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f
G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f 9 8 0 5 B a l d r a m s d o r f Tel. Nr. 04762 / 7114; 7270; FAX: 04762/7114-7 Zahl: 031-2/2007-1/Ge/Wa/GR Betr.: Textlicher BEBAUUNGSPLAN - ÄNDERUNG - NEUVERLAUTBARUNG
Mehr2. Abschnitt Bebauungsbestimmungen
2. Abschnitt Bebauungsbestimmungen Grundstücke für bauliche Anlagen 1) 3. (1) Bauliche Anlagen 2) dürfen nur auf Grundstücken 3) errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung 4), Lage, Form, Größe und
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 26. April 2001 36. Stück 36. Gesetz: Bauordnung für Wien und Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Stadtplanungsnovelle); Änderung [CELEX-Nr.:
MehrOö. Raumordnungsgesetz
Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung,
MehrOrdnungsgemäße Verbringung von Niederschlagswässern
03. Juni 2016 FLGÖ 24. LANDESFACHTAGUNG Ordnungsgemäße Verbringung von Niederschlagswässern im Baubewilligungsverfahren RA Mag. Mario Walcher LL.M. HOHENBERG STRAUSS BUCHBAUER RECHTSANWÄLTE Einleitung
MehrHochwasser in Oberösterreich
Hochwasser in Oberösterreich Cyber-Forum 2014/II Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Hochwasser im Oö Raumordnungs- und Baurecht Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 2 1 I.
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke ihres Gebietes an die öffentliche Wasserversorgung und über die Benutzung dieser Einrichtung
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über den Anschluss der Grundstücke ihres Gebietes an die öffentliche Wasserversorgung und über die Benutzung dieser Einrichtung Beschlossen: 09.10.1972 Bekannt gemacht:
MehrAnlage 3. Planzeichen für Bebauungspläne. Linie 0,50 mm. Strichpunktlinie 0,50 mm. Linie 0,70 mm. Punkte) 0,50 mm. Umrandungslinie 0,70 mm, mit
Anlage 3 Planzeichen für Bebauungspläne 1. Fluchtlinien, Situierungsbindungen, Grenzlinien ( 54, 55 ROG 2009): Straßenfluchtlinien ( 54) Linie 0,50 mm Baufluchtlinie ( 55 Abs 1) Strichpunktlinie 0,50 mm
MehrGericht Verwaltungsgerichtshof. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 2000/06/0064. Beachte
22.11.2001 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 22.11.2001 Geschäftszahl 2000/06/0064 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/06/0065 Betreff Der
MehrStadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter
Stadtgemeinde Schwechat 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Scharf Schwechat,
MehrBebauungsplanänderung Nr. 13
Beschlussvorlage Bebauungsplanänderung Nr. 13 - Wortlaut der Verordnung (gegenüber dem Auflageentwurf ergeben sich keine Änderung des Wortlauts der Verordnung) Bebauungsplanänderung Nr. 13 Der Gemeinderat
MehrBeiträge für die Entwässerung von Grundstücken 5/66/5. Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der. Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen,
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen, Anstalt des öffentlichen Rechts (TBL) vom 13. Dezember 2007 Aufgrund der 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das
MehrAnlage 3. Planzeichen für Bebauungspläne. Strichpunktlinie 0,50 mm. Linie 0,70 mm
Anlage 3 Planzeichen für Bebauungspläne 1. Fluchtlinien, Situierungsbindungen, Grenzlinien ( 54, 55 ROG 2009): Straßenfluchtlinien ( 54) Linie 0,50 mm Baufluchtlinie ( 55 Abs 1) Beim Zusammenfallen von
MehrKanton Appenzell Innerrhoden
Campingverordnung * vom. Juni 97 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. des Baugesetzes vom 9. April 0 (BauG) sowie Art. 59 des Gesetzes über das Gastgewerbe
MehrInhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite
vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 02.04.2014 in Kraft getreten am 15.04.2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung... 2 2 Grundstück, Anschlussnehmer, Wasserabnehmer...
MehrGemeinde Weißensberg
Gemeinde Weißensberg Zugestellt am: Niederschrift über die öffentliche 24. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 06.10.2016 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende:
MehrNÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit
NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit1.5.2017 erstellt von Dr. Gerald Kienastberger Amt der NÖ Landesregierung Abt. Bau-
MehrDas Bauordnungsrecht - Fortsetzung
Das Bauordnungsrecht - Fortsetzung Verfahrensvorschriften in der Sächsischen Bauordnung 1/32 Ausgangsvorschrift: 59 Abs. 1 SächsBO Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Analagen bedarf der Baugenehmigung,
MehrB a u a n s u c h e n
BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:
MehrVerordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden
Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.
MehrSS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR,
SS 2010/11 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDL ERSTE KLAUSUR, 04.03.2011 FACHPRÜFUNGSFALL VERWALTUNGSRECHT VOM 25.02.2011 (TRAUNER); ALLE UNTERLAGEN ERLAUBT 1. Ute U ist Eigentümerin des Grundstücks
MehrKleinwindkraftanlagen
Kleinwindkraftanlagen Rechtliche Rahmenbedingungen NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-20 Baurechtlich relevante Gesetze NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-20 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl 8200/7-5, NÖ Raumordnungsgesetz
MehrWasserversorgungseinrichtung 81/ Erg. Lief. 3/96 HdO
Wasserversorgungseinrichtung 81/01 57. Erg. Lief. 3/96 HdO Satzung der Stadt Neuss über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Neuss und die Benutzung dieser Einrichtung
MehrÜberschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten
Überschreitung hinterer Baulinien nach 21 Staffelbauordnung (StBO) bei Wintergärten Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 30. November 2010 Überschreitung hinterer
Mehr30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?
30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? Es ist bei der Errichtung eines religiösen Versammlungsraumes bzw. Gebäudes sicherzustellen, dass eine ausreichend
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 468 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Baupolizeigesetz 1997, das Salzburger
MehrGZ: VGW-111/005/6548/ Wien, Dr. H. S. IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-111/005/6548/2018-1 Wien,
MehrN I E D E R S C H R I F T
N I E D E R S C H R I F T über die am Donnerstag, dem 28. Jänner 2016, in der Comini Villa stattgefundene 11. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Bad Gastein. Beginn: 18.00 Uhr Ende: 18.25 Uhr Anwesende:
MehrSatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg
Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Bad Segeberg Seite 1 von 7 in der Fassung vom 12.09.1995 Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der öffentlichen
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-3/246/1/2-2017 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 11.7.2017 BN
MehrOrtsgemeinde Lötzbeuren
Ortsgemeinde Lötzbeuren Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren vom 16.06.2010 Förderprogramm zum Erhalt ortstypischer Bausubstanz in der Ortsgemeinde Lötzbeuren
Mehr965 BGB Anzeigepflicht des Finders
965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Mehr(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)
Fluglärmgesetz - Seite: 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) Vom 30. März 1971 (BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) 1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit
MehrFund. 965 Anzeigepflicht des Finders
Fund 965 Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
MehrZu 2 Abs. 3 Nr. 3 Die Regelung zur Gebäudeklasse 3 fängt alle Gebäude mit bis zu 7 m Höhe auf, ungeachtet von Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten.
22 2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3 Die Grundflächen der Nutzungseinheiten
MehrRaumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien
Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien Seite 1 22.11.2004 Inhalt Einleitung Raumordnungssystematik Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumordnung
MehrZahl: VIIa Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)
Zahl: VIIa-100.01 Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen) Auskünfte: An alle Dr Elfi Rauch Gemeinden Tel.: 05574/511-27117 in Vorarlberg Fax: 05574/511-27195 (Bi\Kurzinfo-03.doc) Betrifft:
MehrBegründung zum Entwurf
COMMUNALCONCEPT Wasserwirtschaft Tief- und Straßenbau Vermessungsleistungen Sportanlagen Infrastruktur Bauleitplanung Abrissbegleitung Begründung zum Entwurf Fa. CommunalConcept -Ingenieurbüro Peter Linke
MehrGemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), zu Recht erkannt:
Seite 1 Dokument 72 von 100 RIS-Entscheidung Gericht/Behörde: VwGH Datum: 21.09.2007 Geschäftszahl: 2007/05/0183 Rechtsgrundlage(n): AVG 8; BauO OÖ 1994 31 Abs4; BauRallg; ROG OÖ 1994 24 Abs1; ROG OÖ 1994
MehrMARKTGEMEINDE EBENTHAL
MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG
MehrDas Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wurde im Oktober 2001 im Vorarlberger Landtag beschlossen und trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Bauordnung für Vorarlberg Das Vorarlberger Baugesetz (BauG), LGBl.Nr. 52/2001, wurde im Oktober 2001 im Vorarlberger Landtag beschlossen und trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Das Baugesetz regelt in 9
MehrF R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau. Bauanlagen an an Bundesfernstraßen
F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Baubehörde - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r r ü f f d i i e n s t t (BPD) (BPD):: 12/1991 12/1991 Bauanlagen an an Bundesfernstraßen Um Beachtung
MehrP R O T O K O L L Nr.2/2016
P R O T O K O L L Nr.2/2016 über die am Dienstag, dem 26. April 2016, im Sitzungszimmer der Gemeinde Bad Gastein stattgefundene Sitzung des Ausschusses für BAU-, RAUMPLANUNGS- UND UMWELTANGELEGENHEITEN
MehrSatzung über den Anschluss an die. öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)
Satzung über den Anschluss an die 12 öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung) Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die
MehrSatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom
und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und des Kostenersatzes für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Heiligenhaus vom 10.10.1979
MehrGemeinde Weißpriach. Bebauungsplan der Grundstufe Fanningberg Schreilechner Entwurf
Gemeinde Weißpriach Bebauungsplan der Grundstufe Fanningberg Schreilechner Entwurf gmbh & co kg ingenieurbüro für landschafts- und raumplanung hofhaymer allee 42 5020 salzburg t: +43 662 84 53 32 f: dw-20
Mehr18 (1a) - B a u a n s u c h e n gemäß 14 in Verbindung mit 18 (1a) NÖ Bauordnung 2014
BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 14. Januar 2004 Aufgrund von Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr.
MehrNachstehende (gekennzeichnete) Unterlagen sind für die Erlangung einer Baubewilligung notwendig.
C H E C K L I S T E Nachstehende (gekennzeichnete) Unterlagen sind für die Erlangung einer Baubewilligung notwendig. Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, ist vorab mit der Baubehörde persönlich
MehrNr 70 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht
Nr 70 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung
MehrBedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO
VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
MehrBESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)
BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2
MehrRichtlinie über die Stundung. von Abwasserbeiträgen für eigengenutzte. Wohngrundstücke
Abwasserzweckverband "Oberes Döllnitztal" Mügeln, den 22.1 0.2001 Richtlinie über die Stundung von Abwasserbeiträgen für eigengenutzte Wohngrundstücke Die Verbandsversammlung hat gemäß 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe
MehrGemeinde Weißensberg
Gemeinde Weißensberg Niederschrift über die öffentliche 9. Sitzung des Bauausschusses Weißensberg am 26.03.2015 im Sitzungszimmer des Rathauses Weißensberg Sitzungsbeginn: Sitzungsende: 19.30 Uhr 19.40
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 6.11.2017 Zahl: 405-3/261/1/9-2017 Betreff: Mag.
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
Mehralle andere Bauvorhaben nach 25 Abs 1: keine Parteistellung, da 31 gem 25 a Abs 5 Oö BauO nicht anwendbar
Baurecht Teil 2 Carsten Roth SS 2015 1 A. Nachbar im Baurecht I. Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung (+) im Bewilligungsverfahren Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO: zwar gilt 31
Mehrlassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013
lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild
MehrLAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV
LAND NÜTZEN MENSCHEN SCHÜTZEN: RISIKOMANAGEMENT VON HEUTE, MORGEN ODER VORGESTERN? RAUMORDNUNG UND NATURGEFAHREN IV Hochwasser und andere Naturgefahren in Österreich Risikomanagement nach 2002 15.1.2008
MehrFAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen
Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,
MehrBauen und Wohnen. Was muss ich beachten? Tiroler Hausbau & Energie Messe Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1
Bauen und Wohnen Was muss ich beachten? Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 1 Der Grundstückserwerb Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf 2 Der Grundstückserwerb Mögliche Kosten Errichtung des jeweiligen Vertrages (zumeist
MehrAnsuchen um Baubewilligung gem. 2 Abs. 1 BauPolG Ansuchen um Baubewilligung vereinfachtes Verfahren gem. 10 BauPolG
Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Feste Gebühren gem. GebG 1957 Ansuchen: Ausnahme: Abstandsunterschreitung: entrichtet Zl.: Tel.: 06434-3744 Fax:
MehrTEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 Geltender Text geänderte Passagen sind im Text kursiv ausgewiesen Entwurfstext vorgenommene Änderungen sind im Text fett ausgewiesen
Mehr