IM NAMEN DER REPUBLIK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "IM NAMEN DER REPUBLIK"

Transkript

1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-3/261/1/ Betreff: Mag. AB AA, AC AD; Versagung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf GSt-Nr 642, KG AD, und Versagung der Erteilung der Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Dr. Martin Warter über die Beschwerde der Mag. AB AA, AE, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. AG AF, AH, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde AD (belangte Behörde) vom , Zahl 131-9/023-87d/1-2016, z u R e c h t: I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG ivm 25 Abs 8 BGG ivm 9 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom , mit dem der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) 642, KG AD, versagt und dem Antrag auf Abstandsunterschreitung zu den GSt-Nr 267/4 und 267/15, je KG AD, nicht stattgegeben worden ist, als unbegründet abgewiesen.

2 Zl /261/1/ /12 Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die im Bebauungsplan festgelegte offene Bauweise (freistehend oder gekuppelt) grundsätzlich das Anbauen an die Bauplatzgrenze zu GSt-Nr 294/2 ermögliche. Die Behörde stütze sich letztlich und im Wesentlichen auf das Gutachten des Herrn Architekten Mag. AL. Im Parteiengehör sei dahingehend auch kein Einwand gegen das Gutachten des Herrn Baumeister AM von der Beschwerdeführerin erhoben worden, was ohnedies zu einer Teilpräklusion führe. 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) räume der Behörde ein Ermessen ein. Die Voraussetzungen des 25 Abs 8 lit a bis lit d BGG müssten alle zugleich gegeben sein. Sowohl der Nachbar als auch der Antragsteller würden ein subjektiv-öffentliches Recht darauf haben, dass die Ausnahme nach 25 Abs 8 BGG richtig angewendet werde. Der Beschwerdeführerin sei nicht darin zu folgen, dass ein notorisch bekannter Rechtsanspruch unter Anwendung des Ermessensspielraums auf Wiedererrichtung eines ohne Verschulden untergegangenen Gebäudes bestünde. Eine Begründung hiefür bleibe die Beschwerdeführerin schuldig. Ein solches Recht finde sich weder im Gesetz noch in der Judikatur. Der Untergang des Konsenses sei leicht vermeidbar gewesen. Die gewählte Vorgangsweise beim Abbruch sei letztlich rechtlich der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuschreiben; die baurechtlichen Konsequenzen seien den Bauausführenden bekannt gewesen oder hätten bekannt sein müssen. Die lit a des 25 Abs 8 BGG sei streng auszulegen. Die geringe Flächenausdehnung und Gestalt des Bauplatzes könne für die Beurteilung der unbilligen Härte allein nicht von Bedeutung sein, sondern müssten zusätzliche Umstände hinzutreten. Durch die besondere Gestalt des Bauplatzes samt der bestehenden Bebauung würden sich vorliegend nur eingeschränkte Baufenster ergeben. Ein zusätzlicher, die Bebaubarkeit einschränkender Umstand trete nicht hinzu. Eine unbillige Härte sei daher zu verneinen. Die vom Sachverständigen dargestellten Bebauungsvarianten würden die grundsätzlich bestehende Bebaubarkeit des gesamten Bauplatzes aufzeigen, wobei kein Rechtsanspruch auf eine Bebauung mit einer bestimmten über ein Mindestmaß hinausgehenden Größe bestehe. Zumindest die vom Sachverständigen aufgezeigte Variante 1 bringe keine Verschlechterung der Bebauungssituation gegenüber dem früheren Bestand. Durch eine kurzfristig vorgenommene Eigentumsübertragung sei die Bebaubarkeit des Bauplatzes erheblich eingeschränkt worden. Der frühere Konsens sei untergegangen; bei der Prüfung von Nachteilen umliegender Grundstücke sei Ausgangslage der rechtlichen und sachlichen Betrachtung die Situation des Bauplatzes zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz. Der Zustand sei somit ohne den früheren Konsens heranzuziehen. Auch die Interessenabwägung nach 25 Abs 8 lit c BGG sei im Gutachten des Herrn Architekten Mag. AL berücksichtigt worden. Die Wertung des Sachverständigen sei auch in den lit b und c leg cit nachvollziehbar und zu Recht vom Bürgermeister für die Beurteilung in diesem Punkt herangezogen worden. Zumal nicht alle Voraussetzungen des 25 Abs 8 BGG vorliegen würden, habe der Bürgermeister zutreffend die Abstandsunterschreitung nicht bewilligt und das Bauansuchen abgewiesen. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

3 Zl /261/1/ /12 In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt Mag. AB AA durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Stadtgemeinde AD vom , Zahl: 131-9/023-87d/1-2016, Rechtsanwalt MMag. AG AF am zugestellt, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an den Landesverwaltungsgerichtshof Salzburg als Beschwerdebehörde. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch mit Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Gemäß dem angefochtenen Bescheidspruch wird die Berufung der Mag. AB AA gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde AD vom , Zahl d/1-2016, abgewiesen. Der gegenständliche Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen gem. 25 Abs. 8 BGG nicht vorliegen. Nach Ausführung der Behörde II. Instanz würden die gesetzlichen Mindestabstände zu den Grenzen des Bauplatzes nicht eingehalten und seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Unterschreitung dieser Abstände nicht erfüllt. Die gegenständliche Entscheidung stütze sich auf ein Gutachten des Mag. AL als beigezogenem Sachverständigen. Dieses Gutachten ist unrichtig. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass der Sachverständige sich in seinen Ausführungen mit den aktuellen Grundbuchsbestandsverhältnissen überhaupt nicht auseinandersetzt. Faktum ist, dass im gegenständlichen Fall ausschließlich das Grundstück 642 bebaut werden soll. Nur dieses ist vom gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin umfasst. Von daher überrascht es umso mehr, dass der Sachverständige Architekt Mag. Paul AL in dessen Stellungnahme vom Grundstücke ins Treffen führt, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Rechtsanspruch auf Wiederaufbau des Gebäudes, welches nachweislich nicht durch ihr Verschulden oder ein Verschulden ihrer Rechtsvorgängerin demoliert worden ist. Es ist notorisch bekannt, dass im Fall eines Unterganges eines Gebäudes, welches nicht auf ein Verschulden des Gebäudeeigentümers zurückzuführen ist, immer eine Baubewilligung auch unter Anwendung des Ermessensspielraumes bei Abstandsunterschreitungen bewilligt wird. Ein Nachteil der Nachbarn ist eben vor dem historischen Hintergrund nicht zu sehen, zumal der ehemalige Bestand wieder aufgebaut wird. Die Voraussetzungen nach 25 Abs 8 lit a) bis d) Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz liegen kumulativ vor. Es liegt nach lit a) leg. cit. unbillige Härte vor. Die Ausführungen der Sachverständigen, der beantragte Bau könne auch an anderer Stelle errichtet werden, ist in dieser pauschalen Form nicht nachvollziehbar, weil auch darauf zu verweisen ist, dass eben die Zustimmungen der übrigen Grundeigentümer nicht vorhanden sind. Gleiches gilt für die Voraussetzung nach lit b) le[g].cit., weil hier eben lediglich der Zustand geschaffen werden soll, der dem ursprünglichen Konsens entspricht. Die Voraussetzungen nach lit c) begründen ein Überwiegen der Vorteile für die Konsenswerberin, weil ein Nachteil für die Nachbargrundstücke nicht erkennbar ist, weil es sich hier um einen privaten Wohnbau handelt und der alte Baukonsens wieder errichtet wird. Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten; Lokalaugenschein; Einvernahme der Beschwerdeführerin. Aus vorangeführten Gründen werden daher gestellt die

4 Zl /261/1/ /12 ANTRÄGE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg: Dieses möge in Stattgebung dieser Beschwerde den Bescheid der Stadtgemeinde AD vom , Zahl: 131-9/023-87d/1-2016, zur Gänze beheben und aussprechen, dass den Anträgen der Mag. AB AA um Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Parzelle 642, KG AD, sowie um Zulassung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes stattgegeben wird, in eventu den Akt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverweisen. Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie die Akten des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Vertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Vom Verwaltungsgericht wird der nachstehende Sachverhalt als erwiesen angenommen: Mit Eingabe vom hat die Mutter der Beschwerdeführerin als damalige Eigentümerin um Bauplatzerklärung für die GSt-Nr.141 (408 m 2 ) und 295/1 (321 m 2 ), je KG AD, angesucht. Das GSt-Nr.141 hat damals noch das später neu geschaffene GSt-Nr 642 mitumfasst. Mit Eingabe ebenfalls vom hat die Mutter der Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Nebengebäude auf GSt-Nr.141 sowie Umwidmung in ein Wohnhaus mit einer Wohneinheit angesucht. Mit Bescheid vom hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde AD einerseits die Grundflächen der GSt-Nr.141 (umfassend auch das nunmehrige GSt-Nr 642) und 295/1, je KG AD, im Ausmaß von 729 m 2 zum Bauplatz erklärt und andererseits der Mutter der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Um- und Zubauten sowie für die Verwendungszweckänderung erteilt. In der der Baubewilligung vom zugrunde liegenden Einreichplanung der AN Ziviltechniker GmbH vom war im Wesentlichen vorgesehen, dass die Außenmauern des als solches bezeichneten Nebengebäudes und ein Teil des Dachstuhles bestehen bleiben sollen. Im Zuge der Durchführung der Baumaßnahmen wurde jedoch bis auf die südöstliche Außenmauer und einen Mauerstutzen von 0,5 m bis 1 m der nordöstlichen Außenmauer das Gebäude (mitsamt der Dachstuhlkonstruktion) abgebrochen.

5 Zl /261/1/ /12 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Schenkungsvertrages vom Eigentümerin der EZ xx, KG AD, in der das GSt-Nr 642 (153 m 2 ) vorgetragen ist, dessen Grundfläche vormals Teil des GSt-Nr.141 war (das heutige GSt-Nr.141 hat nun noch eine Grundfläche von 255 m 2 ). In die Baumaßnahmen im Sommer 2015 war die Beschwerdeführerin bereits involviert; diese hat sie mitverfolgt. Im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde AD ist der gegenständliche Bereich als Bauland Kerngebiet ( 30 Abs 1 Z 3 Raumordnungsgesetz 2009 [ROG 2009]) ausgewiesen. Im Bebauungsplan ist die bauliche Ausnutzbarkeit mit einer Grundflächenzahl von 0,6, die Bauhöhe mit der Anzahl der oberirdischen Geschoße von 3 und die Bauweise als offen (freistehend oder gekuppelt) festgelegt (darüber hinaus bestehen hier nicht wesentlich besondere Festsetzungen). Südöstlich grenzt an das GSt-Nr 642 unmittelbar das GSt-Nr 267/15 an; an das GSt-Nr 267/15, das im maßglichen Bereich ca 2,5 m breit ist, grenzt wiederum unmittelbar südöstlich das GSt-Nr 267/4. Auch die GSt-Nr 267/15 und 267/4 sind Bauland Kerngebiet. Mit Eingabe vom hat die Beschwerdeführerin um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zu- und Neubaus eines Wohnhauses anstelle des im Zuge der Bauführung abgebrochenen Bestandsgebäudes angesucht. Gleichzeitig hat sie gemäß 25 Abs 8 BGG die Bewilligung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zum GSt-Nr 267/15 hin beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf Abstandsunterschreitung aus, dass das ursprüngliche Bestandsgebäude den Mindestabstand zum GSt-Nr 267/15 mit einem Abstand von 0,80 m zur Grundgrenze bereits unterschritten habe. Bei den Umbau- bzw Abbrucharbeiten sei die der Nachbarparzelle zugewandte Außenwand bestehen geblieben. Die Abstandsunterschreitung zum Nachbargrundstück sei daher durch die immer noch bestehende Wand bereits gegeben. Die Einhaltung des Mindestabstandes würde im speziellen Fall eine unbillige Härte darstellen. Wie in der ursprünglichen Einreichplanung werde die Kubatur im Mindestabstand, im Vergleich zu dem auf Basis der Baubewilligung vom getätigten Umbauten, nicht vergrößert; es komme daher für die Nachbarn zu keinerlei Nachteil. Im speziellen Einzelfall habe sich an der Stelle bereits ein Objekt befunden, das baubehördlich bewilligt zu einem Wohnhaus umgebaut werden hätte können, sodass die benachbarten Grundstücke nicht nur nicht erheblich, sondern in keinster Weise beeinträchtigt würden. Die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung würde dazu führen, dass die mit Baubewilligung vom ermöglichte Wohneinheit ersatzlos entfallen müsse, da an dieser Stelle unter Einhaltung der Abstände kein Wohngebäude mehr errichtet werden könnte, sodass sich ein immenser Schaden für die Beschwerdeführerin ergeben würde. Der Vorteil der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Nachteil des Nachbarn sei damit ausreichend dokumentiert. Die Lage des Baues ergebe sich nicht aus dem Bebauungsplan. Im Übrigen sei die Zustimmung des Nachbarn keine Voraussetzung für die Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG. Die dem Bauansuchen zugrunde liegende Einreichplanung sieht die südöstliche Außenmauer des als Hauptgebäude bezeichneten Gebäudes als Bestand vor. Unter Berücksich-

6 Zl /261/1/ /12 tigung der Wärmedämmung weist die Front des Objektes laut Einreichplanung zur südöstlichen Bauplatzgrenze hin zum GSt-Nr 267/15 einen Abstand von 0,60 m (im südlichen Bereich) und von 0,73 m (im nördlichen Bereich) auf. Das Bauvorhaben hat eine (asymmetrische) Dachstuhlkonstruktion (Satteldach). Das Vordach zum GSt-Nr 267/15 hin (Längsseite des Satteldaches) ragt laut Schnitt des Einreichplanes ca 0,60 m über die südöstliche Front des Baues vor. Die Dachtraufe zum GSt-Nr 267/15 hin liegt auf einer absoluten Höhe von 572,48 Meter über Adria (müa); das Urgelände liegt im südöstlichen Bereich des Baues bei 568,56 müa. An der Südostseite ist damit der Bau 3,92 m hoch. Südwestlich hat der Bau laut Bauvorhaben eine Höhe von 5,11 m. Auf den GSt-Nr.141 und 295/1 besteht bereits ein freistehender Bau mit einer überbauten Grundfläche von ca 92 m². Zu diesem Gebäude würde der projektierte Bau einen Abstand von 4,56 m (beim Windfang) bzw von 5,06 m (beim Zubau zum Hauptgebäude) einhalten. Der Bau laut Bauvorhaben würde eine überbaute Grundfläche von ca 63 m² und eine Wohnnutzfläche von ca 82 m² haben. Das Gebäude wäre unmittelbar an das bestehende Objekt auf GSt-Nr 294/2 (Adresse AE xxb) angebaut. Auf GSt-Nr 267/5 (südwestlich unmittelbar an das GSt-Nr 294/2 angrenzend) befindet sich ein weiteres Gebäude. Die Baubehörde erster Instanz hat eine gutachterliche Stellungnahme des Herrn Architekten Mag. Paul AL eingeholt. In dieser Stellungnahme (vom ) zeigt der Sachverständige zwei Varianten einer Bebauung auf dem Bauplatz mit im Wesentlichen gleichen Nutzflächen wie das gegenständliche Bauvorhaben auf. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass sich diese auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichtes gründen. Bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom , Zahl 405-3/5/1/9-2016, wurde die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend eine Baueinstellung nach 16 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) als unbegründet abgewiesen. Auch auf die diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Akten konnte zurückgegriffen werden (beispielsweise wurden dort Lichtbilderkonvolute zeigend die Baumaßnahmen im Sommer 2015 vorgelegt). Im Wesentlichen ist die festgestellte Chronologie (betreffend Bauplatzerklärung, Baubewilligung vom , Grundstücksteilung 2015) unstrittig. Auch die Ausweisung im Flächenwidmungsplan, die Festlegungen im Bebauungsplan sowie die örtliche Situierung der einzelnen Grundstücke konnte den Akten und dem Salzburger Geoinformationssystem SAGIS entnommen werden; diese sind ebenfalls unstrittig. Die Feststellungen betreffend die Ausgestaltung des Bauvorhabens ergeben sich wie-

7 Zl /261/1/ /12 derum durch Einsichtnahme in die Einreichplanunterlage. Insgesamt sind Widersprüche betreffend den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, nicht hervorgekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1. Gemäß 9 Abs 1 Z 3 BauPolG 1997 ist die baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft. Gemäß 58 lit b ROG 2009 können nach der Art der Anordnung der Bauten zu den nicht zur Verkehrsfläche hin gelegenen Grenzen der Bauplätze im Bebauungsplan folgende Bauweisen festgelegt werden: ( ) b) offene Bauweise, wenn die Bauten entlang der Verkehrsfläche einzeln freistehend (offen-freistehend) zu errichten oder an einer seitlichen Grenze zu zweit aneinander (offen-gekuppelt) zu bauen sind oder, wenn nur eine offene Bauweise festgelegt ist, offen-freistehend oder offen-gekuppelt gebaut werden können; ( ). Gemäß 25 Abs 3 erster und zweiter Satz BGG gilt für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im Übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Gemäß 25 Abs 4 erster Satz BGG muss im Bauplatz jeder Bau von einem anderen in einem Abstand von mindestens der Summe ihrer nach 25 Abs 3 leg cit vorgeschriebenen Grenzabstände haben. Gemäß 25 Abs 8 BGG kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde auf Antrag die Unterschreitung der in den 25 Abs 3 und Abs 4 leg cit festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn a) die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre; b) benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden; c) insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und

8 Zl /261/1/ /12 d) die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt. ( ). 2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 25 Abs 8 BGG stellt sich wie folgt dar: Nach der Judikatur ist 25 Abs 8 BGG eine Ermessensbestimmung, wobei die in lit a bis lit d genannten Voraussetzungen für die Ermessungsübung kumulativ vorliegen müssen (vgl VwGH Ro 2014/06/0032). Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach 25 Abs 8 BGG, die seine Interessenssphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektivöffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach 25 Abs 8 BGG bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird (vgl VwGH 2013/06/0025). Die Voraussetzungen des 25 Abs 8 BGG müssen kumulativ vorliegen; schon bei Fehlen einer der Voraussetzungen ist die Abstandsnachsicht im Rahmen des der Behörde dabei eingeräumten Ermessens nicht zulässig (vgl VwGH 2009/06/0161). Als Ausnahmeregelung ist 25 Abs 8 BGG streng auszulegen (vgl VwGH 2000/06/0013; 2009/06/0161). Der Bauwerber muss grundsätzlich die notwendigen Umgestaltungen unter Wahrung der Abstandsbestimmungen des 25 Abs 3 und Abs 4 BGG vornehmen und darf die damit verbundenen Nachteile nicht ohne weiteres auf den Nachbarn überwälzen (vgl VwGH 96/06/0246). Ob der Bauplatz eines Bauwerbers ausreichend groß ist, um ein entsprechendes Gebäude ohne Unterschreitung von Nachbarabständen zu errichten, ist eine Frage der Voraussetzung des 25 Abs 8 lit a BGG (vgl VwGH Ro 2014/06/0032). Die Art und das Ausmaß der nach der Bebauung verbleibenden Gartenfläche kann eine unbillige Härte im Sinne der lit a nicht begründen (vgl VwGH 2005/06/0128; 2009/06/0161). Auch das - dem Durchschnitt entsprechende - Bedürfnis einer Jungfamilie nach Wohnraum kann - ohne dass zusätzlich irgendwelche einen Härtefall darstellende Besonderheiten ersichtlich wären - unter 25 Abs 8 lit a BGG für sich gesehen nicht subsumiert werden (vgl VwGH 92/06/0101). Die Unmöglichkeit der Änderung eines Bestandes unter Wahrung des gesetzlichen Abstandes (und damit die Notwendigkeit einer Bauführung) ist dann gegeben, wenn die Maßnahme (sonst) technisch nicht möglich bzw die erforderliche Änderung unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände dem Bauwerber wirtschaftlich unzumutbar wäre (vgl VwGH 95/06/0212).

9 Zl /261/1/ /12 Ob ein bestehender Bauteil konsentiert ist oder nicht, kann für die Beurteilung der Frage relevant sein, ob und inwieweit sich durch das Vorhaben für das Grundstück des Nachbarn eine größere Beeinträchtigung ( 25 Abs 8 lit b BGG) ergibt als nach dem bisherigen rechtmäßigen Zustand (vgl VwGH 2009/06/0049). Ob eine unbillige Härte (lit a) angenommen werden kann, ist in einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Zur Prüfung, ob benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt (lit b) werden, kommen auch andere Aspekte des Nachbarschutzes, insbesondere auch Fragen des Immissionsschutzes, in Betracht. Die Interessenabwägung (lit c) umfasst nicht allein baurechtliche Belange, sondern ist unter Einbeziehung sämtlicher Vorteile und Nachteile, auch solcher wirtschaftlicher Art, wie etwa eine vom Nachbar behauptete Wertminderung seines Grundstückes, vorzunehmen (vgl Giese, Salzburger Baurecht, 25 BGG Rn 33ff; VwGH 95/06/0054). Die Zustimmung des Nachbarn ist für die Erteilung einer Abstandsnachsicht gemäß 25 Abs 8 BGG kein Kriterium (vgl VwGH 2011/06/0136). 3. Vorliegend ist in Bezug auf die lit a des 25 Abs 8 BGG festzuhalten, dass der Bauplatz eine Fläche von 729 m² hat. Auf diesem Bauplatz ist bereits ein Gebäude errichtet, das eine überbaute Grundfläche von ca 92 m² hat. Selbst wenn nun betreffend Teile der Grundfläche des Bauplatzes ein Geh- und Fahrtrecht für die südlich angrenzenden Grundstücke besteht, verbleibt am Bauplatz ausreichend Grundfläche, um die bauliche Ausnutzbarkeit derselben als gegeben annehmen zu können. Dass die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre, ist bereits im Hinblick auf die bestehende Bebauung am Bauplatz zu verneinen. Schon grundsätzlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens einer unbilligen Härte das grundsätzliche Bedürfnis nach Vergrößerung von Wohnraum und somit auch der Wunsch nach Errichtung eines zweiten Objektes auf einem Bauplatz für sich genommen nicht dazu führen, dass eine unbillige Härte anzunehmen wäre. Ist ein Bauplatz baubehördlich bewilligt mit einem freistehenden Gebäude bebaut, kann es im Allgemeinen keine unbillige Härte darstellen, wenn am selben Bauplatz nicht noch ein weiteres selbstständiges Gebäude, das die Mindestabstände nach 25 Abs 3 und Abs 4 BGG nicht einhält, errichtet werden dürfte. Ermöglicht der (vorliegend 729 m² große) Bauplatz eine Bebauung mit einem Gebäude von ca 92 m² verbauter Fläche, ist das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des 25 Abs 8 lit a BGG, wenn nicht am Bauplatz noch ein zusätzliches (Wohn-)Gebäude errichtet werden dürfte, zu verneinen (vgl VwGH 91/06/0039 zur Verneinung einer unbilligen Härte bei der Möglichkeit der Verbauung eines Bauplatzes mit einem Objekt mit einer verbauten Fläche von 70 m²).

10 Zl /261/1/ /12 Es kann auch keine unbillige Härte darstellen, wenn der Bauplatz bei einer Versagung der Erteilung der Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG baulich nicht bis zur festgelegten höchstmöglichen Grundflächenzahl ausgenutzt werden könnte. Selbst wenn daher die bauliche Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes im Sinne des 56 ROG 2009 noch nicht ausgeschöpft ist, stellt dies keinen Grund für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des 25 Abs 8 lit a BGG dar. Im Übrigen ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen des vom Bürgermeister der Stadtgemeinde AD beigezogenen bautechnischen Sachverständigen zu verweisen, der entsprechende bauliche Varianten im Vergleich zum gegenständlichen Bauvorhaben aufzeigt (auf gleicher fachlichen Ebene ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegengetreten). Insbesondere die vom Sachverständigen als Variante 2 bezeichnete Bebauungsmöglichkeit zeigt auf, dass am Bauplatz eine alternative Bebaubarkeit gegeben ist, die im Wesentlichen gleiche Wohnnutzflächen bieten würde. Zu verweisen ist diesbezüglich insbesondere auf 25 Abs 4 zweiter Satz BGG, wonach gekuppelt errichtete Bauten als ein Bau gelten und somit voneinander nicht den in 25 Abs 4 erster Satz BGG normierten Abstand einhalten müssen. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, weshalb beispielsweise die vom bautechnischen Sachverständigen als Variante 2 bezeichnete Alternative für sie nicht in Frage käme. Wenn diesbezüglich ins Treffen geführt wird, dass damit Gartenfläche verloren gehen würde (und damit Lebensqualität vermindert werden würde), so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Ausmaß einer verbleibenden Gartenfläche eine unbillige Härte nicht begründen kann (vgl VwGH 2005/06/0128). Wenn gegen das Gutachten des Sachverständigen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, dass darin unberücksichtigt geblieben sei, dass sie nur Eigentümerin des GSt-Nr 642, nicht aber auch der GSt-Nr.141 und 295/5, je KG AD, wäre, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass der Umstand, dass Grundflächen nach Erklärung derselben zum Bauplatz gemäß 14 BGG wie gegenständlich zivilrechtlich geteilt werden und somit die Bauwerberin Eigentümerin nur von Teilflächen des Bauplatzes ist, als Argument für die Erteilung der Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG nicht ins Treffen geführt werden kann. Zwar kann ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, die auch Bestandteil verschiedener EZ (Liegenschaften) sein können, sodass sich auch unterschiedliche Eigentümer die Grundflächen eines Bauplatzes teilen können (vgl VwGH 2008/06/0115; Ra 2017/06/0150); erfolgt aber die zivilrechtliche Teilung der Grundstücke wie vorliegend (mehr oder weniger unmittelbar) nach der Bauplatzerklärung, kann dies als Argument für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des 25 Abs 8 lit a BGG jedenfalls nicht herangezogen werden. Auch durch ihre Ausführungen, dass der baubewilligte Bestand nicht durch ihr (Anmerkung: der Beschwerdeführerin) Verschulden oder ein Verschulden ihrer Rechtsvorgängerin abgebrochen worden sei und 2015 bereits Umbaumaßnahmen an diesem Bestandsbau baubehördlich bewilligt worden seien, zeigt die Beschwerdeführerin keine unbillige Härte im Sinne des 25 Abs 8 lit a BGG auf. Zwar wäre nach der aufgezeig-

11 Zl /261/1/ /12 ten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls im Zusammenhang mit 25 Abs 8 lit b BGG (Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke) der Umstand von Bedeutung, ob und inwieweit das Bauvorhaben das Grundstück des Nachbarn mehr beeinträchtige als nach dem bisherigen rechtmäßigen Zustand, dies ändert aber nichts daran, dass am Bauplatz auch eine andere und im wesentlichen gleichwertige Bebauung möglich ist, sodass und zwar selbst wenn man den Umstand des Abrisses des Bestandsgebäudes unter Erhalt der Außenmauer zum GSt-Nr 267/15 hin berücksichtigen würde eine unbillige Härte im Sinne des 25 Abs 8 lit a BGG zu verneinen ist. Vorliegend ist zutreffend davon ausgegangen worden, dass zumal vom ursprünglichen Bestand nur mehr eine Außenmauer besteht der Baukonsens untergangen ist (vgl VwGH 1559/77). Somit hat auch der Nachbar ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass für den Fall, dass für eine baubehördliche Bewilligung eines Bauvorhabens die Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG begehrt wird, diese nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen erteilt wird (vgl VwGH Ro 2014/06/0032). Im Hinblick auf die bereits bestehende Bebauung und auf die aufgezeigten alternativen Bauvarianten, die eine Bebauung des Bauplatzes unter den gleichen Möglichkeiten zur Schaffung von Wohnnutzfläche aufzeigen, kann vorliegend eine unbillige Härte auch unter Berücksichtigung des ursprünglichen Bestandes und der Baubewilligung vom nicht angenommen werden. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei notorisch bekannt, dass im Fall eines Unterganges eines Gebäudes, welches nicht auf ein Verschulden des Gebäudeeigentümers zurückzuführen ist, immer eine Baubewilligung auch unter Anwendung des Ermessensspielraumes bei Abstandsunterschreitungen bewilligt werde, ist sie darauf zu verweisen, dass sie damit nicht aufzeigt, weshalb die Abstandsnachsicht nach 25 Abs 8 BGG im vorliegenden Fall zu gewähren wäre. Jedenfalls scheidet mangels gesetzlicher Grundlage die ( notorische ) Annahme aus, dass bei unverschuldetem Untergang eines Gebäudes eine Baubewilligung mit Abstandsnachsicht stets zu erteilen wäre. Wenn in diesem Zusammenhang die Beschwerdeführerin womöglich 47 Abs 3 ROG 2009 vor Augen hat, der die Wiederrichtung von Bauten gemäß 47 Abs 1 ROG 2009 regelt, ist dazu festzuhalten, dass einerseits 47 Abs 1 ROG 2009 Bauten erfasst, die der festgelegten Widmung nicht entsprechen ( widmungswidrige Bestandsbauten ), was gegenständlich nicht der Fall ist, da sich der ursprüngliche Bestandsbau offenkundig widmungskonform im Bauland befunden hat; andererseits wurde der Bau auch nicht durch ein Elementarereignis im Sinne des 47 Abs 3 lit a ROG 2009 zerstört. Mangels unbilliger Härte scheidet daher die Gewährung der Abstandsnachsicht gemäß 25 Abs 8 BGG aus. Vor diesem Hintergrund konnte auch die beantragte baubehördliche Bewilligung nicht erteilt werden (vgl VwGH 96/06/0025). 4. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass ungeachtet der obigen Ausführungen die baubehördliche Bewilligung überdies zu versagen war, weil so wie dies auch der

12 Zl /261/1/ /12 bautechnische Sachverständige aufgezeigt hat das Bauvorhaben den Abstand zum bestehenden Wohnhaus auf den GSt-Nr.141 und 295/1 im Bauplatz gemäß 25 Abs 4 erster Satz BGG nicht einhält. Dass diesbezüglich eine Abstandsnachsicht bereits (rechtskräftig) gewährt worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Zusammen mit dem gegenständlichen Baubewilligungsansuchen wurde lediglich die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zum GSt-Nr 267/15, nicht jedoch auch die Unterschreitung des in 25 Abs 4 BGG festgelegten Abstandes zum Wohnhaus auf den GSt-Nr.141 und 295/1 beantragt. Auch aus diesem Grund scheidet daher die Erteilung der Baubewilligung aus. 5. Letztlich dahingestellt bleiben kann, ob im Hinblick auf den Bau auf GSt-Nr 294/2, an den der gegenständliche Bau unmittelbar angebaut wäre, und im Hinblick auf das Gebäude auf GSt-Nr 267/5 sofern die Bauten auf den GSt-Nr 294/2 und 267/5 aneinander gebaut sein würden noch eine offen-gekuppelte Bauweise im Sinne des 58 lit b ROG 2009 vorliegen würde (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 89/06/0112). Zumal die Genehmigung der Abstandsnachsicht und die baubehördliche Bewilligung bereits aus den oben angeführten Gründen zu versagen waren, war auf die Frage, ob durch das Bauvorhaben aufgrund der Bebauung auf den GSt-Nr 294/2 und 267/5 noch eine offen-gekuppelte Bauweise gegeben wäre, nicht mehr einzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ( 25a Abs 1 VwGG; Spruchpunkt II.): Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Einerseits weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten und nicht als uneinheitlich zu qualifizierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 25 Abs 8 BGG ab; andererseits ist die Frage, ob eine Abstandsnachsicht gemäß 25 Abs 8 BGG zu erteilen ist oder nicht, grundsätzlich anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dieser Frage kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und stellt somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl VwGH Ra 2016/06/0062; Ro 2014/05/0097).

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2016/26/1909-1 Ort, Datum:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 029/09/2014.008/002 Eisenstadt, am 21.02.2014 *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Bebauungsgrundlagengesetz - BGG

Bebauungsgrundlagengesetz - BGG I. Beschränkungen im Grundstücksverkehr 1 Es ist unzulässig, Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Austraghäusern - aber auch noch nach deren Errichtung - zu teilen, zu vereinigen oder vom Gutsbestand

Mehr

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich...

Mehr

zu Recht e r k a n n t: I. Die obgenannte Beschwerde wird abgewiesen.

zu Recht e r k a n n t: I. Die obgenannte Beschwerde wird abgewiesen. 10.06.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 10.06.2014 Geschäftszahl VGW-111/077/23448/2014; VGW-111/V/077/23451/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

LVwG-AB März 2014

LVwG-AB März 2014 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 10738/ Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht

Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung. Baurecht Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Baurecht 79 Ordnungswidrigkeiten (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... 8. als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder als

Mehr

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde

AA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/022/8604/2015-4 Wien, 10. Dezember 2015

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent

Mehr

GEMEINDE INFO 16 DER KÄRNTNER ZIVILGEOMETER vom November 2005 Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

GEMEINDE INFO 16 DER KÄRNTNER ZIVILGEOMETER vom November 2005 Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Kammer der Architekten und Info Nr. 16 Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten A-8011 Graz Schönaugasse 7/1 Tel: (0316) 82 63 44-0 Fax: (0316) 82 63 44 25 GEMEINDE INFO 16 DER KÄRNTNER ZIVILGEOMETER

Mehr

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 20. November 2007 Bauliche Anlage Nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches

Mehr

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde

Zu Vorhaben nach 55 HBO als Antrag, sonst als. Aktenzeichen der Genehmigungsbehörde. Eingangsstempel der Genehmigungsbehörde C3 Formular Antrag auf und Abweichungen Kreuzen Sie an, ob Sie eine bauordnungsrechtliche Abweichung gemäß 63 HBO (Pkt. 6) oder eine planungsrechtliche Ausnahme bzw. Befreiung gemäß 31 BauGB (Pkt. ) beantragen.

Mehr

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

MARKTGEMEINDE EBENTHAL MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 21 GZ. RV/2383-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A.S. und der M.S., -, gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 15. März 2001, EW-AZ

Mehr

Amtsleiterseminar 2015

Amtsleiterseminar 2015 Amtsleiterseminar 2015 Aufgaben und Möglichkeiten der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gliederung 1. Überblick Verwaltungsgerichtsbarkeit 1.1. Systematik 1.2. Oö. 2. Verfahren Ablauf und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Ausnahmen und Befreiungen im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht - Seminar am 27.05.2003 in Kiel - Abweichung Ausnahme Befreiung im Bauplanungsrecht im Bauordnungsrecht 31 BauGB 76 LBO Ausnahmen - Sinn und Zweck - programmierte Abweichung

Mehr

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN ABSTANDSREGELUNGEN

KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN ABSTANDSREGELUNGEN KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN ABSTANDSREGELUNGEN 20. November 2007 1) Abstände ( 4 K-BV) Die Abstandsregelung bezieht sich auf oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen. Oberirdische Gebäude und bauliche

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 29.07.2014. BVwG 29.07.2014 W129 2000866-1 W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 29.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 29.07.2014 Geschäftszahl W129 2000866-1 Spruch W129 2000866-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold

Mehr

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 18.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 18.04.2014 Geschäftszahl VGW-111/026/21900/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0972-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, W,H, vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. November

Mehr

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung

Stadt Sendenhorst. Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB. Begründung Stadt Sendenhorst Bebauungsplan Nr. 4 Alte Stadt 4. Änderung nach 13 BauGB Begründung 1 von 7 Inhalt: Übersichtsplan 3 Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebaungsplanes Nr. 4 Alte Stadt 4 1 Geltungsbereich

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Richter: Mag. Thomas Thaller Telefon DW: 3852 Ort, Datum: Salzburg,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs 1 ivm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/12/2262-1 Ort, Datum:

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien 215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung

Mehr

7. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 52: UNTERHOFKIRCHEN

7. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 52: UNTERHOFKIRCHEN 7. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 52: UNTERHOFKIRCHEN Begründung zur 7. Bebauungsplanänderung Architekt: Dipl.-Ing. Architekt Alexander Groh Roßmayrgasse 17 85435 Erding Tel: 08122-880020 Fassung vom 16.09.2014

Mehr

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden.

Beschluss. Beratung. Bisherige Sitzungen. Beschlussvorschlag. Finanzierung. Ergebnis. 1. Über das weitere Vorgehen ist zu entscheiden. Seite 1 von 4 Vorlage Nr. 73/2016 Befreiungsantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren hier: Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Pkw-Stellplatz auf dem Grundstück Ligetistr. 8 Überschreitung

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen

FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Amt für Bauordnung und Hochbau Seite 1 FAQ zu 6 HBauO Abstandsflächen Letzte Ergänzung: 01.12.2014 Inhaltsverzeichnis 6 HBauO Abstandsflächen... 2 Absatz 1... 2 Was ist unter 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO Anlagen,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/15/0382-5 Ort, Datum:

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird,

für die Fakten 1., 4. und 5. eine Geldstrafe gemäß 134 Abs 1 KFG in der Höhe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt wird, 02.05.2006 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 02.05.2006 Geschäftszahl 2006/20/0941-2 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich

Mehr

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AM-13-0235 06. Oktober 2014

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0153-F/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Feststellung des Einheitswertes

Mehr

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag

Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/06/0006 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren)

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge. Begründung gem. 2 a BauGB. Entwurf. zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) GEMEINDE CALDEN 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 Am Mäckelsberge Begründung gem. 2 a BauGB Entwurf zum Verfahren gem. 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) 18. Februar 2016 Udenhäuser Straße 13 34393

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-2651/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Recht der Gefahrenabwehr Klausur 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze Formeller Teil Lt. Bearbeitungshinweis kommen keine spezialgesetzlichen Vorschriften als Eingriffsgrundlage in Betracht. Daher finden die Vorschriften des OBG

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 15 GZ. RV/0680-S/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 2130 Mistelbach / Liechtensteinstraße 44 Telefon: +43 2572 4763 / Fax: +43 2572 4763 11218 E-Mail: post-mi@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE MISTELBACH Geschäftszahl: LVwG-W-179/001-2014

Mehr

Bayerisches Staatsministerium des Innern

Bayerisches Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Postfach 22 12 53 80502 München Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen Bearbeiter

Mehr

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE

ENTWURF ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 3 EIGENHEIMSTANDORT GROSSRÖHRSDORFER STRASSE Gemeinde: Landkreis: Stadt Pulsnitz Bautzen Planverfasser: Planungsbüro Schubert Architektur & Freiraum Friedhofstraße 2 01454 Radeberg

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 13.12.2016 Zahl: 405-3/130/1/8-2016 Betreff: AB,...;

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/2847-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk in Wien und

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0345-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 5.04 VG 31 A 22.03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten. Dr. A d a m o v i c h, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien B 2075/99-11 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten in Anwesenheit des Vizepräsidenten Dr.

Mehr

Bebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung"

Bebauungsplan Im Tal, 2. Änderung Bebauungsplan "Im Tal, 2. Änderung" Gemeinde Bekond Kreis Trier-Saarburg Begründung Entwurf September 2009 Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 10.09.2009 Ausfertigungsvermerk: Es wird hiermit bescheinigt,

Mehr

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung

Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Ausfüllhilfe für den Antrag auf isolierte Abweichung Das Formular zur Beantragung einer isolierten Abweichung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Eichstätt abgerufen werden. Antragsteller/Bauherr

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-795/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

B E S C H L U S S. gefasst:

B E S C H L U S S. gefasst: 08.04.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 08.04.2014 Geschäftszahl VGW-151/072/10512/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. in Lettner über die Beschwerde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/26/1722-1 Ort, Datum:

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/3532-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014

Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-1042/E11-2013 Bregenz, am 07.07.2014 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

gutachterliche Stellungnahme

gutachterliche Stellungnahme Verein Initiative Österreich 2025 zh Dr. Gerhard Heilingbrunner Alser Straße 37/16 1090 Wien Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Schottenbastei 10-16 Abteilung Wirtschaftsrecht

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 06.07.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.07.2015 Geschäftszahl VGW-021/015/7603/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 9 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 29.7.2015 LVwG-13/482/2-2015 A. Holz GmbH, B.;

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Innsbruck Senat 4 GZ. RV/0428-I/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den gemäß 200 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vorläufigen Bescheid des

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0213-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Kärntner Bauvorschriften

Kärntner Bauvorschriften Kärntner Bauvorschriften Mag. Sonja Köffler Ing. Franz Messner Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 8 ObA 21/14t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr