Landsberger. cho. Blick auf Pflanzenwelt hilft Meteorologie. Amtsblatt der Stadt Landsberg. Hier steckt unsere Heimat drin. Inhaltsverzeichnis

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1 L E cho er Hier steckt unsere Heimat drin Jahrgang 23 Mittwoch, den 7. März 2012 Nummer 5 Blick auf Pflanzenwelt hilft Meteorologie Reingard Schöne für langjährige ehrenamtliche Beobachtungsarbeit mit Bundesverdienstmedaille geehrt Vorfrühling, Erstfrühling, Vollfrühling - nicht nur vier, sondern insgesamt zehn Jahreszeiten kennt der phänologische Kalender, der sich nach Naturphänomenen wie der ersten Frühjahrsblüte oder der herbstlichen Blattverfärbung richtet. Festzustellen sind diese für die Agrarwirtschaft, Medizin und Klimaforschung wichtigen Daten nur durch die regelmäßige Beobachtung. Eine dieser phänologischen Beobachterinnen im Dienste des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist Reingard Schöne. Die Niembergerin wurde am Dienstag, 14. Februar 2012 für ihre langjährige ehrenamtliche Tätigkeit mit der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland geehrt. Fortsetzung im Innenteil, auf Seite... Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen 2 Rufnummern/ Bereitschaftsdienste 11 Aus der Stadt 12 Ortschaft Queis 24 Ortschaft Reußen 25 Ortschaft Sietzsch 26 Ortschaft Spickendorf 27 Ortschaft Schwerz 27 Ortschaft Niemberg 27 Ortschaft Oppin 28 Ortschaft Braschwitz 29 Ortschaft Peißen 30 Ortschaft Hohenthurm 31 Kirchliche Nachrichten 32 Verschiedenes 34 Impressum 34 Anzeigenteil 35 Dr. Jurik Müller vom Deutschen Wetterdienst in Leipzig (links im Bild) und Niembergs Ortsbürgermeister Christian Kupski überreichten Reingard Schöne (Mitte) eine der höchsten Auszeichnungen in Deutschland - die durch das Bundespräsidialamt verliehene Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland. Foto: Henning Mertens Amtsblatt der Stadt

2 - 2 - Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Stadtrat Hauptausschuss Bekanntmachung der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Zu der am Donnerstag, den 15. März 2012, 19:00 Uhr, in der Gaststätte Ratskeller in stattfindenden öffentlichen Sitzung mit anschließender nicht öffentlicher Sitzung des Hauptausschusses lade ich Sie hiermit ein. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung Punkt 1: Eröffnung der Sitzung Punkt 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Punkt 3: Feststellung der Tagesordnung Punkt 4: Genehmigung der Niederschrift vom Punkt 5: Allgemeines Punkt 6: Anfragen und Informationen Tagesordnung der nicht öffentlichen Sitzung Punkt 1: Eröffnung der Sitzung Punkt 2: Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit Punkt 3: Feststellung der Tagesordnung Punkt 4: Genehmigung der Niederschrift vom Punkt 5: Personalangelegenheit Punkt 6: Personalangelegenheit Punkt 7: Personalangelegenheit Punkt 8: Anfragen und Informationen Olaf Heinrich Bürgermeister Bekanntmachung Finanzausschuss Einladung zur öffentlichen Sitzung des Finanzausschusses Am Mittwoch, dem findet um 18:00 Uhr in, Gasthof Goldener Löwe eine öffentliche Sitzung des Finanzausschusses statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Vorstellung Haushaltsplanentwurf 2012 Bekanntmachung Bauausschuss zur öffentlichen Sitzung des Bauausschusses der Stadt Sitzungstermin: Montag, Uhrzeit: Sitzungsort: 19:00 Uhr Bürgerhaus der Stadt Köthener Str. 1a Tagesordnung öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Bestätigung der Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Bauausschusses 5. Vorbereitung der öffentlichen Sitzung des Stadtrates 6. Bauangelegenheiten 7. Anfragen Tagesordnung nicht öffentliche Sitzung 1. Eröffnung der Sitzung 2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 3. Feststellung der Tagesordnung 4. Bestätigung der Niederschrift der letzten nicht öffentlichen Sitzung des Bauausschusses 5. Vorbereitung der nicht öffentlichen Sitzung des Stadtrates 6. Beratung zu Bauanträgen 7. Bauangelegenheiten 8. Anfragen Gez. K. Schröder Vorsitzender Bauausschuss Kultur- und Sportausschuss Bekanntmachung zur öffentlichen Sitzung des Kultur- und Sportausschusses der Stadt am Tag: Uhrzeit: 19:00 Uhr Sitzungsort: Gaststätte Goldener Löwe Lutherplatz Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung 2. Feststellung der Tagesordnung Mai 4. Kinderfest, Mario Grönitz Vorsitzender des Kultur- und Sportausschusses gez. O. Heinrich Vorsitzender des Finanzausschusses

3 - 3 - Ordnungsamt Die Pass- und Meldebehörde informiert Bekanntmachung zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen Die Stadt übermittelt an die örtliche Tageszeitung und das Amtsblatt er Echo den Namen, Ort/Ortsteil sowie das Datum von Alters- und Ehejubiläen zur Veröffentlichung. Berücksichtigt werden Geburtstage ab dem 65. sowie die Goldene, Diamantene, Eiserne und Gnaden-Hochzeit. Meldung von Ehejubiläen zur Veröffentlichung Wir möchten darauf hinweisen, dass nicht alle Eheschließungsdaten bei der Meldebehörde gespeichert sind. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich mit Ihrer Eheurkunde beim Einwohnermeldeamt zu melden, um uns Ihre Daten mitzuteilen. Widerspruchsrecht bei Daten Jeder Einwohner kann gegenüber der Meldebehörde der Veröffentlichung widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an: Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ( 30 Abs. 2MG LSA) Gruppenauskunft über Alters- und Ehejubiläen ( 34 Abs. 1MG LSA) Parteien, Wählergruppen u. a. ( 34 Abs. 1-2 MG LSA) Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet ( 33 Abs. 1a MG LSA) Gruppenauskunft an Adressbuchverlage ( 34 Abs. 3 MGLSA) Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der Stadt (Bürgerservice, Köthener Str. 28, ) auf beiliegendem Formular oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Bürgerinnen und Bürger, die eine derartige Erklärung bereits früher bei der Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre Eingangsstempel Antragsteller: Familienname: Vorname(n): Geburtsname: Geburtsdatum: Anschrift: Übermittlungssperren: Da ich nicht der Religionsgesellschaft meines Ehegatten angehöre, beantrage ich gemäß 30 Abs.2 MG LSA, dass meine Daten nicht an die Religionsgesellschaft meines Ehegatten übermittelt werden. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten, wenn ich ein Altersjubiläum begehe und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach 34 Abs. 2 MG LSA. Ich widerspreche der Weitergabe meiner Daten an Parteien, Wählergruppen, andere im Zusammenhang mit Wahlen nach 34 Abs. 1 MG LSA und Gruppenauskunft im Zusammenhang mit Volksinitiativen, Volksbegehren/-entscheide nach 34 Abs. 1a MG LSA und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre. Ich widerspreche der Weitergabe meines Namens und meiner Anschrift an Adressbuchverlage nach 34 Abs. 3 MG LSA und bitte um Einrichtung einer Übermittlungssperre. Wir widersprechen der Weitergabe unserer Daten, wenn wir ein Ehejubiläum begehen und bitten um Einrichtung einer Übermittlungssperre nach 34 Abs. 2 MG LSA. 6 Widerspruch gegen Melderegisterauskunft im Wege automatisierten Abrufs über das Internet ( 33 Abs. 1a MG LSA) Auskunftssperre: 7 Ich beantrage eine Auskunftssperre nach 35 Abs. 2 MG LSA wegen einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, ähnliche schützwürdige Interessen. Mein berechtigtes Interesse ergibt sich aus der nachfolgenden Begründung: Begründung des Antragsteller: Die Auskunftssperre ist befristet bis: 8 Ich beantrage eine Auskunftssperre nach 6 MRRG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, z. B. Auskunftsersuchen offensichtlich für Direktwerbung) Die Auskunftssperre ist befristet bis: Datum und Unterschrift(en) ) Amtliche Vermerke: ) Für den Antrag Nr. 5 sind die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich

4 - 4 - Mitteilungen zur Gültigkeit von Personalausweis und Reisepass Im Laufe des Jahres 2012 werden alle Ausweise und Reisepässe, die im Jahr 2002 ausgestellt wurden, ungültig. Personalausweise und Reisepässe mit dem Ausstellungsjahr 2007 werden ebenfalls 2012 ungültig, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Prüfen Sie deshalb bitte eigenverantwortlich die Gültigkeit Ihrer Personalausweise und Reisepässe. Sie benötigen zur Beantragung eines neuen Dokumentes: 1 aktuelles Passfoto (biometrisches Foto) Personalausweis/Reisepass/Kinderausweis/Kinderreisepass/ Geburtsurkunde Die Bearbeitungszeit für Personalausweise liegt bei ca. 2 bis 3 Wochen und für Reisepässe bei ca. 3 bis 4 Wochen. Wer nicht im Besitz eines gültigen Personaldokumentes ist, kann lt. 7 PersAuswG-LSA mit einer Geldbuße belegt werden! Die Gebühren für die Ausstellung neuer Dokumente sind bei der Beantragung zu entrichten. Die Kartenzahlung ist nicht möglich. Bürgerservice Mikrozensus 2012 hat begonnen Bereits seit Jahresbeginn 2012 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Landesamt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als kleine Volkszählung (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Der Mikrozensus wird ganzjährig von Januar bis Dezember im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben, 2012 auch das Pendlerverhalten. Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU. Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2004 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBl. I S.1350). Beim Mikrozensus handelt es sich um eine Flächenstichprobe für bewohnte Gebäude. Sie umfasst ein Prozent der Bevölkerung. Die Stichprobenziehung erfolgt nach einem mathematischen Zufallsverfahren und ist im Mikrozensusgesetz vorgeschrieben. Da die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängt, besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach 7 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit 15 Bundesstatistikgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Die in den ausgewählten Wohnungen lebenden Haushalte werden 4 aufeinander folgende Jahre befragt. Pflicht ist auch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen. Die vom Statistischen Landesamt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Ausweis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungspflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt anonymisiert. Der geringste Zeitaufwand entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungsbeauftragten mündlich beantwortet werden. Der Haushalt kann den Erhebungsbogen auch selbst ausfüllen und direkt an das Statistische Landesamt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen. Das Statistische Landesamt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2012 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Landesamtes zu unterstützen. Das Ordnungsamt informiert Vollsperrung Bahnübergang Zöberitz Aufgrund der Sanierung des Bahnüberganges in Zöberitz ist es erforderlich, diesen voll zu sperren. Die Vollsperrung erfolgt in 2 Abschnitten jeweils in der Zeit vom bis und bis Die Umleitung erfolgt in beiden Richtungen über die B 100 und die Ortslage Braschwitz. Umleitungsstrecken sind entsprechend ausgeschildert. Decker Bürgerservice Stadt Bauamt Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Halle (Saale), Geschäfts-Nr.: 55 K 130/09-5 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle versteigert werden der im Grundbuch von Spickendorf eingetragene Grundbesitz 1. Grundbuch von Spickendorf Blatt 493 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/32, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm 2. Grundbuch von Spickendorf Blatt 507 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/92, Erholungsfläche, Blumenweg, zur Größe von 446 qm 3. Grundbuch von Spickendorf Blatt 536 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/106, Erholungsfläche, Blumenweg, zur Größe von 543 qm 4. Grundbuch von Spickendorf Blatt 549 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/119, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm Es handelt sich um 4 Baugrundstücke, voll erschlossen und sofort bebaubar, Flurstück 20/32 wurde z. Z. der Gutachtenerstellung als Ackerfläche genutzt. Der Versteigerungsvermerk ist am , für Grundstück 20/106 am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist festgesetzt 1. Blatt 493 Flurstück 20/32 auf ,00 Euro 2. Blatt 507 Flurstück 20/92 auf ,00 Euro 3. Blatt 536 Flurstück 20/106 auf ,00 Euro 4. Blatt 549 Flurstück 20/119 auf ,00 Euro Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 2VG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.

5 - 5 - In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 85 a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt. Hesse Rechtspflegerin Amtsgericht Halle (Saale) Halle (Saale), Geschäfts-Nr: 55 K 130/09-5 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschältsnummer anzugeben. Beschluss in dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des im Grundbuch von Spickendorf eingetragenen Grundbesitzes 1. Grundbuch von Spickendorf Blatt 493 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/32, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm 2. Grundbuch von Spickendorf Blatt 507 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/92, Erholungsfläche, Blumenweg, zur Größe von 446 qm 3. Grundbuch von Spickendorf Blatt 536 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/106, Erholungsfläche. Blumenweg, zur Größe von 543 qm 4. Grundbuch von Spickendorf Blatt 549 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/119, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm Eigentümer: Klaus Lorenz, geb. am , Burgunderweg 12, Bous Das Verfahren wird einstweilen eingestellt, soweit es von der Gläubigerin BAG Bankaktiengesellschaft Hamm, Gabelsbergerstraße 1a, Hamm aus dem Anordnungsbeschluss vom betrieben wird, weil der Gläubigervertreter dies so im Versteigerungstermin vom vor Ende der Bietzeit bewilligt hat. Auf Antrag des Gläubigervertreters zu Protokoll des Versteigerungstermins vom wird das Verfahren zur Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke aus dem Anordnungsbeschluss vom fortgesetzt. Hesse Rechtspflegerin Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Halle (Saale), Geschäfts-Nr.: 55 K 159/10-5 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle versteigert werden der im Grundbuch von Peißen eingetragene Grundbesitz 1. Grundbuch von Peißen Blatt 997 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr ,24/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Peißen, Flur 1, Flurstück 69/12, Zöberitzer Straße, zur Größe von qm und Flurstück 69/13, Zöberitzer Straße, zur Größe von qm verbunden mit dem Sondereigentum an der im Untergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. U01 bezeichneten Gewerbeeinheit (Fitness/Sauna). Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte (Blätter 691 bis 1030 mit Ausnahme dieses Blattes) beschränkt. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters, die durch Beschluss der Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit ersetzt werden kann, erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Veräußerung an einen anderen Teileigentümer, an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, an Ehegatten oder frühere Ehegatten, im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter oder wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenes Sondereigentum veräußert. und 2. Grundbuch von Peißen Blatt 998 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr ,14/ Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Peißen, Flur 1, Flurstück 69/12, Zöberitzer Straße, zur Größe von qm und Flurstück 69/13, Zöberitzer Straße, zur Größe von qm verbunden mit dem Sondereigentum an der im Untergeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. U02 bezeichneten Gewerbeeinheit (Bar/Service). Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte (Blätter 691 bis 1030 mit Ausnahme dieses Blattes) beschränkt. Zur Veräußerung ist die Zustimmung des Verwalters, die durch Beschluss der Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit ersetzt werden kann, erforderlich. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei Veräußerung an einen anderen Teileigentümer, an Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, an Ehegatten oder frühere Ehegatten, im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter oder wenn ein Grundpfandrechtsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erworbenes Sondereigentum veräußert. Es handelt sich lt. Verkehrswertgutachten um Bestandteile eines Hotelkomplexes unmittelbar an der A 14, Anschlussstelle Halle (Saale)/Peißen mit insgesamt 301 Hotelzimmern und 39 gewerbespezifischen Sondereigentumseinheiten (Ramada-Hotel, Bj. 1993, vermietet). Die Postalische Anschrift, im Gutachten noch als Zöberitzer Str. 1 bezeichnet, lautet gemäß Information der Stadt : Hansaplatz 1, OT Peißen. Der Versteigerungsvermerk ist am in die Grundbücher eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes ist auf ,00 Euro nebst 1.600,00 Euro für Zubehör für die Teileigentumseinheit

6 - 6 - U01 (Blatt 997) und auf ,00 Euro nebst ,00 Euro für Zubehör für die Teileigentumseinheit U02 (Blatt 998) festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Hesse Rechtspflegerin Vorgaben von 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können beim Landesverwaltungsamt, Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung in Halle (Saale), Dessauer Str. 70 als der zuständigen Genehmigungsbehörde eingesehen werden. Abwasserzweckverband Queis/Dölbau Bekanntmachung Für den Bereich des AZV Queis/Dölbau ist ab sofort der Störund Havariedienst der MIDEWA GmbH, Niederlassung Bitterfeld/Wolfen, unter folgenden Rufnummern zu erreichen: Während nachfolgender Dienstzeiten unter der Rufnummer: / Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr Außerhalb der Dienstzeiten unter der bekannten Rufnummer: / Mit freundlichen Grüßen gez. Rupp Verbandsgeschäftsführer Bekanntmachung des AZV Saalkreis-Ost vom zur Gebührenanpassung ab dem Jahr 2012 und zur Änderung der Allgemeinen Entwässerungssatzung Öffentliche Bekanntgabe des Referates Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einzelfallprüfung nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Antrag der Großverzinkerei Voigt Peißker Dumont GmbH in auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur wesentlichen Änderung einer Feuerverzinkungsanlage in 06188, Landkreis Saalekreis Die Großverzinkerei Voigt Peißker Dumont GmbH in beantragte mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) für die wesentliche Änderung der Feuerverzinkungsanlage hier: Errichtung Passivierungsbad, Flussmittelaufbereitung, 3 Säuretanks auf dem Grundstück in Gemarkung:, Flur: 11, Flurstück: 10/17 Gemäß 3a UVPG wird hiermit bekannt gegeben, dass im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach 3c UVPG festgestellt wurde, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu befürchten sind, sodass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach 3c UVPG, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Gebührenanpassung Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost hat im Ergebnis einer Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2012 bis 2014 eine Gebührenanpassung für Niederschlagswasser, die Schmutzwassereinleitung in Bürgermeisterkanäle und die zentrale Schmutzwasserbeseitigung beschlossen. Die Gebührensätze ab dem Jahr 2012 sind sowohl in den Amtsblättern der Stadt und der Gemeinde Petersberg als auch auf unserer Homepage - unter Satzungen - als 1. Änderungssatzung der Entwässerungsgebührensatzung - veröffentlicht. Die Gebühren blieben im Zeitraum 2008 bis 2011 unverändert. Die Erhöhung der Gebühren für Niederschlagswasser und für die Einleitung in die Bürgermeisterkanäle ist begründet aus der allgemeinen Erhöhung der Betriebskosten. Bezüglich der Gebührenerhöhung für die Einleitung in die zentrale Schmutzwasserkanalisation ergeben sich mehrere Faktoren: - Der Verband hatte ab dem Jahr 2010 für die Einleitung von Abwasser in das Kanalnetz der Stadt Halle eine Gebühr von 1,50 EUR/cbm statt bisher 1,39 EUR/cbm zu zahlen. - Im 2. Halbjahr 2010 sowie im 1. Halbjahr 2011 kam es zu erheblichen Überflutungen in das Kanalnetz des Verbandes. Erhöhte Fremdwassereinleitungen in das Kanalnetz der Stadt Halle im Jahr 2010 und 2011 um 67 % bzw. 54 % gegenüber 2009 folgten und waren vom Verband entsprechend zu bezahlen. - Eine erhöhte Einleitung von Niederschlagswasser und Drainagewasser in die Schmutzwasserkanalisation erfolgte auch durch die Grundstücksanschlüsse. Der Verband hat hierzu in den Amtsblättern und auf seiner Homepage dringend auf die finanziellen Auswirkungen hingewiesen. - Gebühren erhöhend wirkt auch, dass der Anfall von Schmutzwasser im Zeitraum 2009 bis 2011 um 6,6 % - gemessen am jährlichen Trinkwasserverbrauch - abgenommen hat. Trotz des teilweisen Ausgleichs der erhöhten Fremdwasserkosten durch die Gemeinden des Verbandes ist eine deutliche Erhöhung der Gebühren für die zentrale Kanalisation nicht zu umgehen.

7 - 7 - Änderung der Allgemeinen Entwässerungssatzung Die Aktualisierung der Allgemeinen Entwässerungssatzung erfolgt vor dem Hintergrund der genannten hohen Fremdwassereinleitungen von Grundstücksanschlüssen in Verbindung mit den gesetzlichen Regelungen des im Jahr 2010 in Kraft getretenen neuen Wasserhaushaltsgesetzes - danach dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Die Anwendung des Standards allgemein anerkannter Regeln der Technik verlangt, dass neben der Dichtheit der Hauptleitungen im öffentlichen Bereich auch die Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück, für die der Grundstückseigentümer verantwortlich ist, diesen Anforderungen unterliegen. Mit dem Inkrafttreten der Satzung wird nun entsprechend in der Allgemeinen Entwässerungssatzung - die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsleitung bei Anschluss an die zentrale Schmutzwasserkanalisation bzw. bei Umbau dieser Leitungen auf dem Grundstück - verlangt. Für Rückfragen hierzu steht Ihnen die Verwaltung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost zur Verfügung. Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost Bekanntmachung des AZV Saalkreis-Ost über den Jahresabschluss 2010 Folgender Beschluss Nr. 01/2012 wurde am von der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost gefasst: Die Verbandsversammlung beschließt den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG geprüften Jahresabschluss und Lagebericht des AZV Saalkreis-Ost für das Wirtschaftsjahr 2010 und den vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis mit Feststellungsvermerk vom geprüften Abschluss. Zugleich wird der Verbandsgeschäftsführer des Abwasserzweckverbandes entlastet. Im Wirtschaftsjahr 2010 ist ein Jahresgewinn in Höhe von ,53 EUR entstanden, der auf neue Rechnung vorgetragen wird. Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer den folgenden Bestätigungsvermerk und das Rechnungsprüfungsamt den nachstehenden Feststellungsvermerk erteilt: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserzweckverband Saalkreis-Ost,, für das Wirtschaftsjahr vom 01.Januar bis zum 31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des EigBG LSA liegen in der Verantwortung des gesetzlichen Vertreters des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 131 Abs. 1 GO LSA unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des gesetzlichen Vertreters des Eigenbetriebes sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung dar. Ohne die Bestätigung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen des Verbandes zum Austritt der Einheitsgemeinde Petersberg und der Stadt aus dem Verband hin. Die Bilanzierung erfolgte trotz dieser Austrittserklärungen weiter unter der going-concern-annahme. Halle (Saale), 12. Januar 2012 WIKOM AG - Siegel - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gez. Nitzsche-Lezoch gez. Bottner Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Saalekreis zur Jahresabschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2010 des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost Das Rechnungsprüfungsamt hat keine eigenen Feststellungen zum Jahresabschluss, zum Prüfungsbericht und zum Vermerk des Wirtschaftsprüfers getroffen und tritt dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bei. Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am abgeschlossener Prüfung durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM AG die Buchführung und der Jahresabschluss des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsituation des Unternehmens. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Merseburg, den gez. Schneider Amtsleiterin - Siegel - Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht werden nach dieser Veröffentlichung an sieben Tagen beim AZV Saalkreis-Ost, Gewerbehof 1, in OT Peißen, ausgelegt. Peißen, den gez. Gommert Verbandsgeschäftsführer - Siegel -

8 Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung des Verbandsgebietes des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost Entwässerungsgebührensatzung Auf Grund der 6, 8, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom (GVBL. LSA S. 568), der des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.f. vom (GVBL. LSA S. 186),) der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom (GVBL. LSA S 81) sowie des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG-LSA) vom (GVBL. LSA S. 105) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost in Ihrer öffentlichen Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Artikel I Sachliche Änderungen 6 erhält folgende Neufassung: 6 Gebührensätze (1) Die Mengengebühr beträgt: a) bei der Schmutzwasserbeseitigung in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (in eine biologisch arbeitende Kläranlage) nach 1 (1a) 5,00 EUR / m 3 b) bei der Ableitung vorgeklärten Schmutzwassers aus privaten bzw. kommunalen Kleinkläranlagen (Ableitung über sogenannte Bürgermeisterkanäle nach 1 (1c) 3,11 EUR / m 3 Die Gebühr nach b) beinhaltet nicht die Kosten für das Entleeren der Kleinkläranlagen. (2) Für die Deckung von Fixkosten der öffentlichen Einrichtung nach 1 (1a) wird gemäß nachfolgender Staffelung eine monatliche Grundgebühr erhoben: Nenndurchfluss Gebühr je Monat bis qn 2,5 10,25 EUR bis qn 6,0 24,60 EUR bis qn 10 41,00 EUR bis qn 15 61,50 EUR bis qn ,00 EUR (3) Die Jahresgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach 1 (1b) beträgt: 0,58 EUR / m 2 Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum rückwirkend in Kraft Die vorstehende, in der öffentlichen Verbandsversammlung vom beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis mit Schreiben vom angezeigte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung des Verbandsgebietes des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost - Entwässerungsgebührensatzung -, Beschluss-Nr. 02/2012 des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen., OT Peißen, den Gommert Verbandsgeschäftsführer 2. Satzung zur Änderungssatzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost Allgemeine Entwässerungssatzung Aufgrund der 6, 8 u. 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 568) der 78 und 79 des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (WG LSA) vom (GVBL. LSA S. 492) und der 20 u. 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom (GVBl. LSA S. 730) sowie des Kommunalabgabengesetzes vom (GVBl. LSA S. 878) i.v. mit 3 der Verbandssatzung vom (öffentliche Bekanntmachung) in der jeweils geltenden Fassung, hat die öffentliche Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom folgende Satzung beschlossen: Satzungsänderung Die Änderungssatzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost - Allgemeine Entwässerungssatzung - Neufassung vom (Tag der Veröffentlichung) n.f. wird wie folgt geändert: Artikel I Sachliche Änderung 1. 5 erhält folgende Neufassung: 5 Einleitgenehmigung 1) Der AZV erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Einleitgenehmigung). Änderungen der Grundstücksentwässerungsanlage, der der Einleitgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse oder des Anschlusses an die Abwasseranlagen bedürfen ebenfalls einer Einleitgenehmigung (Änderung der Einleitgenehmigung). 2) Einleitgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). 3) Der AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. 4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten. 5) Der AZV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des 7 - die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der nachträglichen Einschränkung oder Änderung erteilen. 6) Der Verband kann dem Grundstückseigentümer die Selbstüberwachung seiner Grundstücksentwässerungsanlage sowie die Verpflichtung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse auferlegen. Er kann ferner anordnen, dass der Grundstückseigentümer eine regelmäßige Überwachung durch den AZV zu dulden und die dadurch bedingten Kosten zu erstatten hat. 7) Vor der Erteilung der Einleitgenehmigung darf mit der Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur begonnen werden, wenn und soweit der AZV sein schriftliches Einverständnis erteilt hat. 8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung 6 Monate unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils höchstens 3 Monate verlängert werden.

9 erhält folgende Neufassung: 6 Entwässerungsantrag 1) Der Entwässerungsantrag ist bei Bauvorhaben 3 Monate vor der beabsichtigten Abwassereinleitung (Schmutzwasser, Regenwasser) in die öffentliche Kanalisation einzureichen. 2) Der Antrag für den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage hat zu enthalten: a) Erläuterungsbericht mit - einer Beschreibung des Vorhabens und seiner Nutzung - Angabe über die Größe und Befestigungsart des Grundstückes, b) Beschreibung der Bebauung, des Grundstückes, dessen Abwasser eingeleitet werden soll, nach Art und Umfang, Anzahl der Bewohner sowie des voraussichtlich anfallenden Abwassers nach Menge und Beschaffenheit; Umfang der Einleitung von Niederschlagswasser und/oder Drainagewasser bzw. des Verbleibs von Niederschlagswasser und/oder Drainagewasser auf dem Grundstück. Hierbei ist Art und Umfang der technischen Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück anzugeben. c) Bei Grundstücksentwässerungsanlagen mit Vorbehandlungsanlagen Angaben über - Menge und Beschaffenheit des Abwassers - Funktionsbeschreibung der Vorbehandlungsanlage - Behandlung und Verbleib von anfallenden Rückständen (z.b. Schlämme, Feststoffe, Leichtstoffe) - Anfallstelle des Abwassers im Betrieb. d) einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstückes im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer - Gebäude und befestigte Flächen - Grundstücks- und Eigentumsgrenzen - Lage der Haupt- und Anschlusskanäle - Gewässer, soweit vorhanden oder geplant - in der Nähe der Abwasserleitungen vorhandenen Baumbestand. e) Schnittplan im Maßstab 1 : 100 durch die Fall- und Entlüftungsrohre des Gebäudes mit den Entwässerungsprojekten und Längsschnitt durch die Grundleitung und die Revisionsschächte mit Angaben der Höhenmaße des Grundstücks und der Sohlenhöhe im Verhältnis zur Straße, bezogen auf NN, f) Grundrisse des Kellers und der Geschosse im Maßstab 1 : 100, soweit dies zur Darstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen erforderlich ist. Die Grundrisse müssen insbesondere die Bestimmung der einzelnen Räume und sämtliche in Frage kommenden Einläufe sowie die Ableitung unter Angabe der lichten Weite und des Materials erkennen lassen, ferner die Entlüftung der Leitungen und die Lage etwaiger Absperrschieber, Rückstauverschlüsse oder Hebeanlagen. 3) Der Antrag für den Anschluss an die dezentrale Abwasseranlage nach 1 c hat zu enthalten: a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage, b) Nachweis der wasserbehördlichen Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage, c) Einen mit Nordpfeil versehenen Lageplan des anzuschließenden Grundstücks im Maßstab nicht kleiner als 1 : 500 mit folgenden Angaben: - Straße und Hausnummer - vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück - Lage der Kleinkläranlage bzw. Sammelgrube - Lage der Entwässerungsleitungen außerhalb des Gebäudes mit Schächten - Anfahr- und Entleerungsmöglichkeit für das Entsorgungsfahrzeug. 4) Schmutzwasserleitungen sind mit ausgezogenen, Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien und Mischwasserleitungen strichpunktiert darzustellen. Später auszuführende Leitungen sind zu punktieren. Dabei sind vorhandene Anlagen schwarz, neue Anlagen rot und abzubrechende Anlagen gelb kenntlich zu machen. Die für Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf nicht verwendet werden. 5) Der AZV kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung der Entwässerungsanlage erforderlich sind Grundstücksentwässerungsanlage enthält folgende Neufassung: 10 Grundstücksentwässerungsanlage 1) Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.r.d.t), insbesondere der DIN 1986-in seinen Teilen und der DIN EN 1610 jeweils n.f. und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu ändern und zu betreiben. Im Fall der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist diese vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit nach DIN EN 1610 durch ein Fachunternehmen zu prüfen. Der Dichtheitsnachweis für die Schmutzwasserleitungen und für die Leitungen für Niederschlagswasser/Drainagewasser soweit diese an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen werden, sind dem AZV vor Inbetriebnahme dieser Anlagen zu übergeben. Der Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsleitungen betrifft auch den Umbau von Grundstücksentwässerungsleitungen und den geänderten Anschluss vom Bürgermeisterkanal an die zentrale Kanalisation. Fachunternehmen sind Firmen, die infolge ihrer fachlichen Eignung vom Güteschutz Kanalbau mit der Gütesicherung Grundstücksentwässerung RAL - GT GE zertifiziert sind. Der Grundstückseigentümer hat ein solches zertifiziertes Fachunternehmen zu beauftragen. 2) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen. Die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage ist lediglich eine Sicherheitsmaßnahme im Interesse der öffentlichen Abwasseranlage und der anderen Abwassereinleiter. Sie befreit deshalb den ausführenden Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber bzw. den Abwasserleitern auf dem Grundstück zu vorschriftsmäßiger Ausführung der Arbeiten nach den a.a.r.d.t. und löst auch keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem AZV aus. 3) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. 4) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich etwaiger Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1, so hat sie der Grundstückseigentümer auf Verlangen des AZV auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für die Anpassung ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Grundstückseigentümer ist zur Anpassung auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den AZV. Die 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden Absatz 3 erhält folgende Neufassung: 11 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen. Bei Hinweis auf den Eintritt von Fremdwasser, Niederschlagswasser und/oder Drainagewasser in die Leitung für Schmutzwasser ist der Eigentümer verpflichtet, die Ursachen zu ermitteln und umgehend diese Einleitung zu unterbinden. Im Rahmen der Untersuchung der Einleitung von Fremdwasser ist der AZV berechtigt, den Nachweis der Dichtheit der Grundstücksentwässerung mittels Dichtheitsprüfung durch ein zertifiziertes Fachun-

10 ternehmen gemäß 10 (1) zu fordern. Die Kosten hierfür hat der Eigentümer zu tragen Ordnungswidrigkeiten - Absatz 6 und 8 erhalten folgende Neufassung: Abs. 1 und 2 die Grundstücksentwässerungsanlage oder auch Teile hiervon vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder Rohrgräben vor der Abnahme verfüllt oder den Dichtheitsnachweis der Grundstücksentwässerungsanlage nach dem Neubau oder Umbau vor der Inbetriebnahme dem AZV nicht vorlegt; Beauftragten des Verbandes nicht ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlage gewährt, sowie die Einleitung von Fremdwasser, Niederschlagswasser, Drainagewasser in die Leitung für Schmutzwasser nicht umgehend unterbindet; Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften der Allgemeinen Entwässerungssatzung - Neufassung vom (Tag der Veröffentlichung) n.f. außer Kraft. Die vorstehende, in der öffentlichen Verbandsversammlung vom beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis mit Schreiben vom angezeigte 2. Satzung zur Änderungssatzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost - Allgemeine Entwässerungssatzung -, Beschluss-Nr. 03/2012 des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen., OT Peißen, den Gommert Verbandsgeschäftsführer Nichtamtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Notrufe/Rufnummern für Wochenende und Feiertage Polizei-Notruf 110 Feuerwehr 112 Rettungsdienst 112 Ärztliche Bereitschaft 03 45/ Giftnotruf 03 61/ Revierkommissariat Nördl. Saalekreis (rund um die Uhr besetzt) 03 45/ Revierstation / Feuerwehr-Leitstelle 03 45/ Tierrettungsdienst 03 45/ Elektroenergie enviam (Halle) 03 45/ o Gas GAS Leipzig für Saalekreis während der Dienstzeit 03 45/ außerhalb der Dienstzeit 01 80/ Abfallentsorgung Fa. Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH / Antennengemeinschaft, Service-Telefon: 01 75/ Hausschlachtung Herr TA Dieter Jäkel 03 45/ wohnhaft in Halle, Mohnweg 25 Wasser für die Stadt und alle Ortsteile Hallesche Wasser- und Stadtwirtschaft GmbH 03 45/ Abwasser Für die Ortschaft und die Ortschaften Spickendorf, Queis, Sietzsch, Schwerz und Hohenthurm mit ihren Ortsteilen Abwasserbetrieb AöR über den Störfall- und Havariedienst der HWS 03 45/ / Für die Ortschaften Spickendorf und Schwerz mit ihren Ortsteilen AZV Westliche Mulde Für die Ortschaften Reußen und Queis mit ihren Ortsteilen AZV Queis/Dölbau Beide AZV über den Stör- und Havariedienst der MIDEWA GmbH, Niederlassung Bitterfeld/Wolfen Während der Dienstzeiten: / Mo / Mi / Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr Havariefall außerhalb der Dienstzeiten: / Für die Ortschaften Braschwitz, Niemberg, Oppin und Peißen mit ihren Ortsteilen AZV Saalkreis-Ost, OT Peißen, Gewerbehof 1 Not- und Havariedienst des technischen Bereiches: 01 77/ Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben für die Stadt : Ruwolt Entsorgungsgesellschaft mbh / Für die Ortschaften Spickendorf und Schwerz mit ihren Ortsteilen: AZV Westliche Mulde, telefonische Anmeldung von Entsorgungsterminen über ALBA GmbH wochentags 7.00 Uhr bis Uhr: /

11 Rufnummern des Verwaltungsamtes Bürgermeister,, Köthener Straße 2 Vorwahl / Herr Heinrich Bürgermeister Tel.: 24 90/ Frau Sorgenfrei Sekretariat Tel.: 24 90/ Fax: info@stadt-landsberg.de Fachbereich innere Verwaltung Leiterin: Frau Heitmann Tel.: Stellv. Leiter: Herr Hoppe Team 1 Koordination, innere Verwaltung, Wahlen Herr Hoppe Tel.: SB Zentrale Dienste, Archiv, Inventur Frau Schwenke Tel.: SB Personalwesen Frau Zimmerling Tel.: SB Kita, Schulen und Jugendclub Frau Kusch Tel.: Frau E. Müller Tel.: SB Kultur, Zentrale Dienste, Archiv Frau Grollmisch Tel.: SB Personenstandswesen/Friedhofswesen Standesamt Sitz: Markt 1 Frau A. Müller Tel.: Frau Schröter Tel.: Frau Brandt Tel.: Team 2 Koordination Finanzen SB Haushalt Frau Aulenbach Tel.: , Fax: SB Steuern Frau Wendt Tel.: Zentrale Dienste, Buchung Frau Semmler Tel.: Kassenleiterin/Vollstreckungsinnendienst Frau Kreisel Tel.: Vollstreckungsinnen- und -außendienst Frau Wernicke Tel.: Frau Rauchmaul Tel.: Kasse Frau K. Müller Tel.: Frau Meyer Tel.: Frau M. Schulze Tel.: Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Standesamt - Rathaus Markt 1, Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Außerhalb der Sprechzeiten nur nach Vereinbarung! Öffnungszeiten Bürgerservice Montag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Dienstag/Donnerstag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Mittwoch/Freitag von 8.00 bis Uhr In Ausnahmefällen Termine zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr nach Vereinbarung möglich. Fachbereich Bürgerservice und Bauen Leiterin: Frau Möser Tel.: Stellv. Leiterin: Frau Moron-Wernicke Team 1 Koordination Bürgerservice Sitz: Köthener Straße 28 Einwohnermeldeamt, Gewerbe, Verkehrsangelegenheiten, Sondernutzung, Feuerwehr, Grünflächen, Öffentlichkeitsarbeiten, kommunale Wohnungsverwaltung, Kasse, Sport, Mieten und Pachten Herr Decker Tel.: Frau v. Gülich Tel.: Frau Grünemund Tel.: Frau Lucht Tel.: Frau Bär Tel.: Frau Herrmann Tel.: Frau Kleinert Tel.: Herr Mertens Tel.: Fax: Technischer Mitarbeiter Wohnungsverwaltung Herr Schumacher Tel.: 01 62/ Team 2 Koordination Bauen Sitz: Köthener Straße 2 SB Liegenschaften, Grundstücksangelegenheiten Frau Moron-Wernicke Tel.: Frau Schönbrodt (zz. abwesend) Tel.: Herr Peter Tel.: SB Beiträge und Liegenschaften Herr Lehmann (zz. abwesend) Tel.: Frau Rosche Tel.: SB Fördermittel Frau Guhrenz Tel.: SB Rechnungswesen Frau Schiebel Tel.: Frau Rosche Tel.: SB allg. Bauverwaltung Frau Martin Tel.: SB Tief- und Straßenbau Frau Riedel Tel.: SB Vorbereitung zur Einführung NKHR Frau Jung Tel.: Zensus 2011 Erhebungsstelle PF Herr Zutz / Fax-Nr.: / zensus2011@stadt-landsberg.de Abwasserbetrieb (AöR) Delitzscher Chaussee OT Queis Herr Kuschel / Herr Proft / Fax: / Nummer gegen Kummer Kostenlose und anonyme Beratung Elterntelefon 08 00/ Kinder- und Jugendtelefon 08 00/

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