Informations mail. Diebstahl von Kraftstoff und Ladungsdiebstahl

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1 Informations mail Polizeipräsidium Münster Direktion Verkehr Verkehrsunfallprävention 25. März 2015 Nr. 72 Diebstahl von Kraftstoff und Ladungsdiebstahl Die jährliche Anzahl von Ladungsdiebstählen ist zwischen 2007 und 2013 moderat angestiegen. In Deutschland werden bevorzugt Maschinen, Autoteile, Unterhaltungselektronik und Metalle von Lkw gestohlen. Ferner ist der Diebstahl von Kraftstoff in den letzten Jahren deutlich angestiegen, während die Zahl der entwendeten Lkw leicht gesunken ist. Das deutsche Versicherungsgewerbe schätzt die Schäden durch Diebstähle im Transportbereich auf rund 300 Mio. Euro pro Jahr. Fallzahlen und Schadenssummen verteilen sich regional ungleichmäßig. Besonders stark betroffen sind die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Bayern. Brennpunkte befinden sich in Grenzregionen, urbanen Gegenden, dem Umland großer Häfen und auf den Autobahnen des Transitverkehrs. Die meisten gemeldeten Ladungsdiebstähle in Deutschland ereignen sich bei stehenden Lkw auf Parkplätzen und Raststätten der Autobahnen oder auf dem Betriebsgelände. Während sich Diebstähle auf Parkplätzen entlang der Autobahnen überproportional häufig an Werktagen ereignen, wird Ladung vom Betriebsgelände häufiger am Wochenende entwendet. Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, Köln

2 Präventionstipps Sprechen Sie während der Fahrtunterbrechungen niemals mit Fremden über Strecke, Ziel und Ladung. Vor der Fahrt überprüfen Sie Fahrzeug auf Mängel an Schlössern, Riegeln und der Diebstahlsicherung. Melden Sie Defekte sofort. Vermeintlich belanglose Gespräche über Transport-Routen und Ladungen können für die Gegenseite wertvolle Informationen sein. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht unbeaufsichtigt stehen und suchen Sie für Pausen gut beleuchtete und möglichst bewachte Parkplätze auf. Lassen Sie keine Wertgegenstände (Laptop, Navi o. ä.) sichtbar im Führerhaus liegen. Kontrollieren Sie nach jedem längeren Halt Ihr Fahrzeug und Ihre Ladung. Vereinbaren Sie mit Ihrer Spedition regelmäßige Kontrollmeldungen zu festgelegten Zeiten und an festgelegten Orten. Nehmen Sie bei unvorhergesehenen Abweichungen von Fahrtroute oder Lieferadresse immer Kontakt mit Ihrer Spedition auf. Halten Sie wichtige Rufnummern, wie Polizei, Spediteur, Konsulate, etc. jederzeit griffbereit. Sie bemerken etwas Verdächtiges? Verständigen Sie die Polizei 110! Technische Sicherungen Lager- und Abstellplätze / Firmengelände Zugangskontrollen für Anlieferer und Abholer Technische Sicherung der Plätze und Gelände aufwerten (Zaun, Bewegungsmelder, Beleuchtung, etc.) Speziell gesicherte Verschlusslager und Abstellplätze für wertintensive Waren einrichten. Fahrzeuge Einbau von Diebstahlschutzsystemen auf elektronischer und mechanischer Basis Wegfahrsperren Zusätzliche Verschlusseinrichtungen für Führerhaus, Tankdeckel und Aufbauten Abschließbare Deichsel-/Kupplungssicherunge

3 Grundqualifikation und Weiterbildung auch mit einem Zugfahrzeug der Klasse BE und einem Anhänger > kg zgm? Die seit dem ausgestellten Fahrerlaubnisse der Klasse BE berechtigen nur noch zum Mitführen von Anhängern bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zgm) von kg. Für das Mitführen schwererer Anhänger ist die Klasse C1 E erforderlich. Damit benötigen Fahrer von Transporten, die dem Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetz (BKrFQG) unterliegen, die Grundqualifikation und unterliegen der Weiterbildungspflicht. Höhere zulässige Gesamtmasse mit der Führerscheinklasse BE als mit C1E Wurde die Klasse BE vor dem erworben, darf der Fahrer nach wie vor jeden fahrzeugrechtlich zulässigen Anhänger mitführen. Bei geschickter Ausnutzung der technischen und fahrzeugrechtlichen Grenzen darf eine Kombination, beispielsweise bestehend aus einer Zugmaschine und einem dreiachsigen Sattelanhänger, eine zgm von ca kg aufweisen. Damit ist aber mit der alten" Klasse BE eine höhere zgm als bei Kombinationen der Klasse C1E (max kg) möglich. Beim Umtausch des Führerscheins wird dieser Besitzstand mit der Schlüsselzahl dokumentiert. Anwendbarkeit des BKrFQG? Bisher wurde immer davon ausgegangen, dass für Führer derartiger BE-Kombinationen die Bestimmungen des BKrFQG nicht greifen, da nach dem Wortlaut des Gesetzes ( 2 Abs. 1) nur Fahrten mit Kfz betroffen sind, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D- Klassen erforderlich ist. Nun hat aber das baden-württembergische Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI) auf Anfrage mitgeteilt, dass sich das Bundesverkehrsministerium (BMVI), die Länder und das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) auf folgende Auslegung festgelegt haben: Das BKrFQG stellt immer darauf ab, welche Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen benötigt wird, unabhängig davon, welche Fahrerlaubnis einen Fahrer aufgrund seines Besitzstands zum Führen bestimmter Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen berechtigt. Da für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zgm > kg grundsätzlich die Klasse C1 E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen Kombinationen dem BKrFQG, auch wenn sie von Inhabern der alten Klasse BE mit Kode oder der alten Klasse 3 geführt werden. Was bedeutet das konkret? Inhaber einer vor dem erteilten Klasse BE gelten als grundqualifiziert. Als Inhaber von Klasse BE mit der Schlüsselzahl unterliegen sie jedoch der Weiterbildungspflicht, sofern sie gewerbliche Fahrten mit den ihrer Berechtigung entsprechenden Kombinationen durchführen. Somit hätten diese Fahrer spätestens bis zum eine Weiterbildung absolvieren und die Schlüsselzahl 95 eintragen lassen müssen. Übergangfrist bis Weil man sich auf diese Auslegung des BKrFQG erst unlängst verständigt hat und die Fahrer innerhalb der kurzen Zeitspanne vor dem keine Möglichkeit mehr hatten, die Weiterbildungsbescheinigung vorzulegen, haben das BMVI und das BAG den Ländern vorgeschlagen, innerhalb einer einjährigen Übergangsfrist bei Fahrten mit BE Kombinationen von einer Ahndung bei fehlender Schlüsselzahl 95 abzusehen. Die Fahrer sollen bei Kontrollen lediglich informiert und zum Nachholen der Weiterbildung aufgefordert werden.

4 Praxistipp: Sicherungsmaterial in die Staukästen rechts! Warndreieck, Warnleuchte(n), Warnweste und Erste Hilfe Material werden häufig im Führerhaus, oft verteilt an unterschiedlichsten Stellen oder in Staukästen auf der linken Fahrzeugseite, aufbewahrt. Kommt es zu einer Panne, muss alles zusammengesucht werden oder/und man hält sich im Gefahrenbereich an der linken Fahrzeugseite auf. Verstauen Sie alle Gegenstände, die zur Absicherung einer Gefahren- oder Unfallstelle erforderlich sind, in einem Staukasten an der rechten Seite ihres Fahrzeugs oder im Bereich des Beifahrersitzes. So können Sie das Fahrzeug nach rechts hin verlassen, sofort die Warnweste anziehen, hinter die Leitplanke treten und mit der Absicherung beginnen. Interessante Gerichtsurteile Spurwechsel beim Reißverschlussverfahren Ein Fahrstreifenwechsel darf beim Reißverschlussverfahren nicht erzwungen werden. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. Im vorliegenden Fall wollte ein Fahrzeugführer, dessen Spur vor einer Baustelle endete, auf den anderen, durchgehenden Fahrstreifen wechseln. Dabei war es zu einer Gefährdung des dort fahrenden Fahrzeugs gekommen. Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. V ; Az. I-1U152/13 Sichtfahrgebot auf Autobahnen Das Sichtfahrgebot auf Autobahnen umfasst nicht zwingend auch schlecht erkennbare Gegenstände, die außergewöhnlich spät erkannt werden können. Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer über kleinere Fahrzeugteile und Spanngurte gefahren, die nach einem Reifenplatzer auf der Fahrbahn lagen. Dem Autofahrer stand aus diesem Grunde ein Schadensersatz zu. Quelle: OLG Köln, Beschl. v ; Az. 19U158/13; Kostenl. Urt. V

5 Verkehrsunfallprävention zum Thema Geisterfahrer Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur haben ein Videoclip zum Thema Geisterfahrer erstellt. Dieser ist unter folgendem Link erreichbar: Haftungsausschluss Die Herausgeber der I-mail haben diese mit großer Sorgfalt erstellt. Alle Inhalte sind zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsdienstleistung dar. Das Polizeipräsidium Münster und damit auch die Herausgeber von I-mail übernehmen keine Gewähr und haften auch nicht für etwaige Schäden materieller oder ideeller Art, die durch Nutzung der Informationen verursacht werden. Für die Inhalte von verlinkten Internetseiten sind die Herausgeber nicht verantwortlich. Für die Angebote Dritter wird keine Haftung übernommen. Etwaige Rückfragen oder Anregungen sind an die unten angegebene -Adresse zu senden.

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