Schutz vor Insolvenzanfechtung
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- Kasimir Buchholz
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1 Schutz vor Insolvenzanfechtung Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Steuerberater Wirtschaftsprüfer Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Kölner Bank eg, Unternehmerfrühstück Köln, 30. August 2016
2 Grundlagen der Insolvenzanfechtung??? Warum Insolvenzanfechtung? Vor Eröffnung Vermögensverschiebungen durch verfügungsbefugten Schuldner Nach Eröffnung Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ( 80 InsO) Befriedigungsinteresse des einzelnen Gläubigers Gleichbehandlung aller Gläubiger ( 1 InsO) 2
3 Grundlagen der Insolvenzanfechtung 3
4 Grundlagen der Insolvenzanfechtung Allgem. Vorauss. ( 129 InsO) Anfechtungsgrund ( InsO) Rückgewähr ( 143 ff. InsO) Rechtshandlung + vor der Eröffnung + Gläubigerbenachteiligung Krise ( InsO) Vorsatz ( 133 InsO) Schenkung ( 134 InsO) Gesellschafter ( 135 f. InsO) 4
5 Gläubigerbenachteiligung Rechtshandlung des Schuldners, die die Befriedigungsmöglichkeit verschlechtert oder verzögert Vermögensherkunft egal (z.b. Straftat), keine Vorteilsausgleichung, isolierte Betrachtung Massearmut irrelevant, Massekostenarmut relevant Unmittelbare / mittelbare Gläubigerbenachteiligung Besondere Ausprägung: Bargeschäft nach 142 InsO 5
6 Überblick zu den Anfechtungstatbeständen 130 InsO Kongruente Deckung 131 InsO Inkongruente Deckung 133 InsO Vorsatzanfechtung 6
7 Überblick zu den Anfechtungstatbeständen Rückwirkung ab Antrag 10 Jahre 133 Abs Nr. 1 InsO Anfechtungstatbestand Zusätzliche Umstände Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung Besicherung von Gesellschafterdarlehen 4 Jahre 134 Abs. 1 Unentgeltliche Leistung./. 2 Jahre 133 Abs. 2 Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch Verträge mit Nahestehenden, Jahr 135 Abs. 2 Befriedigung von Gesellschafterdarlehen./. Kenntnis des Vorsatzes./. Kenntnis des Vorsatzes wird vermutet 3 Monate 130 I Nr. 1 Kongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis davon 131 I Nr. 2 Inkongruente Deckung bei Zahlungsunfähigkeit./. 131 I Nr. 3 Inkongruente Deckung Kenntnis der Benachteiligung 131 II 2 Inkongruente Deckung ggü. Nahestehenden Kenntnis der Benachteiligung wird vermutet 132 I Nr. 1 Unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit + Kenntnis 1 Monat 131 I Nr Nach Antrag 130 I Nr I Nr I 1 88 Inkongruente Deckung Sicherung durch ZV Kongruente Deckung Unmittelbar benachteiligende Rechtshandlung Inkongruente Deckung Sicherung durch ZV./../. Kenntnis Eröffnungsantrag oder Kenntnis Zahlungsunfähigkeit./../. 7
8 Anfechtung nach 130 InsO Kongruente Deckung. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder 2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit). (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte 8
9 Anfechtung nach 130 InsO Befriedigung des Gläubigers durch eine Rechtshandlung des Schuldners Innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Insolvenzantrag (kritische Phase) oder danach Rechtshandlung führt zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung Bei Vornahme der Rechtshandlung innerhalb der kritischen Phase: - Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit ( 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO) Bei Vornahme der Rechtshandlung nach dem Insolvenzantrag: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag ( 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO) 9
10 Anfechtung nach 130 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 130 Abs. 1 InsO: Der Lieferant hat am 1. August 2009 Waren im Wert von ,00 an den Schuldner geliefert. Der Schuldner ist seit geraumer Zeit bei einigen anderen Gläubigern mit diversen Zahlungen in Verzug. Es läuft eine Vielzahl von Klagen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger weiß um die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners. Als der Schuldner die Warenlieferung am 1. Oktober 2009 bezahlt, ist der Gläubiger erleichtert. Am 1. November 2009 wird ein Insolvenzantrag gestellt. 10
11 Anfechtung nach 130 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 130 Abs. 1 InsO: Der zahlungsunfähige Abnehmer hat aus früheren Lieferungen Außenstände in Höhe von ,00 bei seinem Lieferanten. Beide kommen überein, dass der Abnehmer weiter beliefert wird, wenn seine Schulden nicht zusätzlich ansteigen. Vor jeder neuen Lieferung sollte der Abnehmer Altverbindlichkeiten in ähnlicher Höhe tilgen. Der Schuldner zahlt daraufhin für Lieferungen in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag jeweils Beträge in Höhe von rund ,00 für Altverbindlichkeiten an seinen Lieferanten. Dem Lieferanten ist die Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers bekannt. 11
12 Anfechtung nach 131 InsO Inkongruente Deckung. (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, 2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder 3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte. 12
13 Anfechtung nach 131 InsO Befriedigung des Gläubigers durch eine Rechtshandlung des Schuldners Kein Anspruch des Gläubigers (Befriedigung vor Fälligkeit reicht aus) Die Rechtshandlung führt zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger Bei Vornahme der Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzantrag zusätzlich erforderlich: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung ( 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der übrigen Gläubiger ( 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO) 13
14 Anfechtung nach 131 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 131 InsO: Der zahlungsunfähige Abnehmer bezahlt die Warenlieferung vom 1. August 2009 am 20. September Die Forderung wäre jedoch erst am 2. November 2009 fällig gewesen. Der Insolvenzantrag wird am 1. November 2009 gestellt. 14
15 Anfechtung nach 131 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 131 InsO: Der Lieferant hat eine bereits überfällige Forderung gegen den Abnehmer. Als er von dessen Zahlungsschwierigkeiten erfährt, macht er dem Abnehmer Druck und droht mit einem Insolvenzantrag / der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner zahlt daraufhin. Kurz danach wird von einem anderen Gläubiger Insolvenzantrag gestellt. 15
16 Anfechtung nach 132 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder 2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. (2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird. (3) 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 16
17 Anfechtung nach 132 InsO Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch ein Rechtsgeschäft des Schuldners, wie z. B.: Verkauf von Schuldnereigentum unter Wert, Kauf von Waren über Wert, Bürgschaftsübernahme durch den Schuldner, Schuldner schließt einen Vergleich über bestehende Forderungen ab, Erlass von Forderungen etc. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Rechtshandlung Bei Vornahme des Rechtsgeschäfts innerhalb der letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit ( 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO) Bei Vornahme des Rechtsgeschäfts nach dem Insolvenzantrag: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder des Insolvenzantrags ( 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO) 17
18 Anfechtung nach 132 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 132 InsO: Zur Beschaffung liquider Mittel verkauft der zahlungsunfähige Schuldner am 1. August 2009 ein Gemälde im Wert von ,00 für ,00. Am 1. November wird Insolvenzantrag gestellt. 18
19 Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. 19
20 Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO Rechtshandlung des Schuldners innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Verfahrenseröffnung oder danach Rechtshandlung führt zur Benachteiligung der übrigen Gläubiger Vorsatz des Schuldners auf Gläubigerbenachteiligung: Der Schuldner muss die benachteiligenden Folgen erkannt und mindestens in Kauf genommen haben. Kenntnis des Gläubigers hiervon (s. o.) Vermutete Kenntnis, bei Wissen um drohende Zahlungsunfähigkeit und die Gläubigerbenachteiligung 20
21 Vorsatzanfechtung Indizien Drohende Zahlungsunfähigkeit bei unsicherer Umschuldung BGH v , IX ZR 62/10 Trotz Ratenzahlung, wenn mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist BGH v , IX ZR 3/12 Manipulation bei Rechnungsnummern BGH v , IX ZR 202/08 Nichteingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung BGH v , IX ZR 24/12 21
22 Vorsatzanfechtung Indizien Insolvenzantragsrücknahme und Drohung Veräußerung gesamten Vermögens BGH v , IX ZR 117/11 Kein Nachweis der Zahlungsunwilligkeit, sondern der Zahlungsfähig-keit BGH v , IX ZR 239/09 Vollstreckungsdrohung BGH v , IX ZR 8/10 Anders bei aussichtsreichem Sanierungsversuch BGH v , IX ZR 176/08 22
23 Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen ( 18 Abs. 2 InsO). 23
24 BGH v , IX ZR 52/ I 2 InsO Gläubigerbenachteiligung - Vorsatz wird bei drohender Zahlungsunfähigkeit vermutet Widerlegung nur durch ernsthaftes, schlüssiges Sanierungskonzept, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehend, in den Anfängen in die Tat umgesetzt Bloße Hoffnung reicht nicht 24
25 Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 133 Abs. 1 InsO: Lieferant und Abnehmer kommen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers überein, dass der Abnehmer unter Vernachlässigung seiner übrigen Gläubiger vorrangig an den Lieferanten zahlen soll. Der Abnehmer kommt der Vereinbarung nach. 25
26 Anfechtung nach 133 Abs. 2 InsO entgeltlicher Vertrag zwischen dem Schuldner und einer ihm nahestehenden Person unmittelbare Gläubigerbenachteiligung durch den Vertrag Vorsatz des Schuldners auf die Gläubigerbenachteiligung Ausschluss der Anfechtung bei: Verträgen, die vor mehr als 2 Jahren vor dem Insolvenzantrag geschlossen wurden Beweis der Unkenntnis durch den Gläubiger 26
27 Nahestehende Personen, 138 InsO Beweislastumkehr bei subjektiven Voraussetzungen (Kenntnis, z.b. 130 II, 131 III InsO); Erweiterung der Vorsatzanfechtung ( 133 II InsO) Natürliche Person: Ehegatte, gerade Verwandte nebst Ehegatten, häusliche Gemeinschaft Juristische Personen: Organe, Hauptgesellschafter sowie deren nahestehende Personen Nahestehende juristische Personen Etwa auch Steuerberater ( BGH v , IX ZR 205/11) 27
28 Anfechtung nach 133 Abs. 2 InsO Beispiele für eine Anfechtung nach 133 Abs. 2 InsO: Der zahlungsunfähige A veräußert sein Grundstück im Wert von ,00 für ,00 an seine Tochter und deren Ehemann. 28
29 Bargeschäft nach 142 InsO Die Rückgewährpflicht kann bei Vorliegen eines so genannten Bargeschäfts abgewendet werden. 29
30 Bargeschäft nach 142 InsO Für einen anfechtungsfesten Lieferverkehr im Sinne der InsO gilt daher: Die gegenseitigen Leistungen sollten Zug um Zug ausgetauscht werden Keine Kreditgeschäfte! 30
31 Bargeschäft nach 142 InsO Definition Bargeschäft: Dem Schuldnervermögen fließt im Gegenzug für die Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung zu ( 142 InsO). 31
32 Bargeschäft nach 142 InsO Voraussetzungen des Bargeschäftes: 1. Vertragliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Grundsätzlich bei gegenseitigen Verträgen gegeben. Daher Vorsicht bei Annahme einer anderen als der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. 32
33 Bargeschäft nach 142 InsO Voraussetzungen des Bargeschäftes: 2. Unmittelbarkeit = kein Kreditgeschäft Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich. Grundsätzlich 1 Woche zwischen Leistung und Gegenleistung zulässig. 33
34 Bargeschäft nach 142 InsO Keine Bargeschäfte daher bei: Kaufpreisstundung Ratenzahlung 34
35 Bargeschäft nach 142 InsO Achtung: Scheckzahlung: Kaufpreis erst mit Gutschrift geleistet Bei Lastschrift: Kaufpreis erst mit Genehmigung des Einzugs (rückwirkend) 35
36 Bargeschäft nach 142 InsO Voraussetzungen des Bargeschäftes: 3. Gleichwertigkeit Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss gleichwertig sein. 36
37 Bargeschäft nach 142 InsO Rechtsfolge des Bargeschäftes: Anfechtung nur möglich unter den Voraussetzungen des: 133 Abs. 1 InsO - vorsätzliche Benachteiligung 37
38 Bargeschäft beim Beraterhonorar Bargeschäft bei Vergütung binnen 30 Tagen oder gleichwertigem(!) Vorschuss BGH v , IX ZR 158/05 Kein Bargeschäft bei überhöhtem Vorschuss oder für einen längeren Zeitraum ab 30 Tage: Keine Vorabzahlung für Insolvenzplan möglich BGH v , IX ZR 113/06 Kein Bargeschäft bei Schlechtleistung: Nicht-Verhinderung von Verstoß gegen 64 GmbHG BGH v , IX ZR 221/11 Oder bei Sinnlosigkeit BGH v , III ZR 87/10: Kartenlegen 38
39 30-Tage-Frist Zwischen oder Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und Erbringung der Gegenleistung Vorschuss, der in etwa dem Wert der inzwischen entfalteten oder in den nächsten 30 Tagen zu erbringenden Leistungen entspricht auch BGH v , IX ZR 192/13 für InsO-Antragstellung möglich, falls anwaltliche Hilfe erforderlich BGH v , IX ZR 113/06 39
40 Honoraranfechtung unter ESUG Anfechtung bisher für Zahlungen vor Antragsstellung relevant Jetzt: Zahlungen während vorläufiger Verwaltung während vorläufiger Eigenverwaltung in der Eigenverwaltung denkbar Anfechtung durch Sachwalter im eröffneten Verfahren 40
41 Anfechtung bei vorläufiger Verwaltung? Unproblematisch, falls nicht erpresst Vertrauenstatbestand durch Zustimmung des vorläufigen Verwalters vgl. BGH v , IX ZR 161/11 41
42 Anfechtung in der eröffneten Eigenverwaltung Zahlung ohne Zustimmung des Sachwalters möglich aber gefährlich! Deshalb Sachwalterzustimmung gem. 275 I InsO GLA-Zustimmung gem. 69, 160 InsO einholen! (Vertrauenstatbestand!) Korrespondiert mit Sachwalterhaftung 42
43 Reform des Anfechtungsrechts Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz/Verbraucherschutz (BMJV) vom , (derzeit nach 1. Lesung und BRat in den Ausschüssen) 133 I InsO: keine Vermutung bei kongruenter Deckung und (bloß) drohender ZU Bargeschäft: nur nicht bei Unlauterkeit Verkürzung des Anfechtungszeitraums (4 statt 10 Jahre, 133 InsO) Verzinsung des Anfechtungsanspruchs, 143 InsO, erst ab Verzug Bargeschäft bei Arbeitsentgelten, 142 InsO Keine Anfechtung der Zwangsvollstreckung (jeder?!) und bei Ratenzahlung 43
44 Schutz vor Insolvenzanfechtung??? Perfekte Dokumentation der Ist-Situation! Manchmal ist weniger mehr! Immer einen Anwalt einbinden
45 Schutz vor Insolvenzanfechtung??? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
46 Ansprechpartner Dipl.-Kfm. Christoph Hillebrand Wirtschaftsprüfer Steuerberater Morison Köln Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungsgesellschaft Oststraße 11-13, Köln Tel.: / Fax: / Internet: christoph.hillebrand@morison-koeln.de
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