Zeitabschnitte. Eröffnungs antrag. Verfahrenseröffnung. Insolvenzanfechtung ( 129 ff, 143 InsO) 3 Monate: Krise
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- Sofia Holzmann
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1 Zeitabschnitte Eröffnungs antrag 3 Monate: Krise Eröffnungsverfahren Verfahrenseröffnung Insolvenzverfahren Sicherungsanordnungen 80 f., 91 InsO: Verwalter statt Insolvenzschuldner Insolvenzanfechtung ( 129 ff, 143 InsO) Folie 122
2 Gläubigeranfechtung Anfechtbare Rechtshandlung ( 3 ff. AnfG) - Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung ( 3 AnfG) - Unentgeltliche Leistung ( 4 AnfG) Anfechtungsberechtigter Gläubiger ( 2 AnfG) Anfechtung durch - Einrede ( 9 AnfG) - Geltendmachen des Anspruchs auf Duldung der ZwV ( 11 ff. AnfG) Anfechtungsfrist ( 3, 4, 6, 7 AnfG) Folie 123
3 Beispiele 4 Nr. 1 B Vollstreckung in Gemälde S Gemälde Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO 516 BGB; 929, 930 BGB D Folie 124
4 Erfolgsaussicht der Klage D gegen B I. Zulässigkeit II. Begründetheit 1. Die Veräußerung hinderndes Recht des D Eigentum ist solches Recht, D hat Eigentum nach 929, 930 BGB erworben. 2. Keine Einrede des B aus 7 AnfG Anfechtungsberechtigter Gläubiger, 2 AnfG Unentgeltliche Leistung, 4 AnfG Folie 125
5 Beispiele 4 Nr. 2 B Titel S Klage aus 11 AnfG 516 BGB; 929 BGB D Gemälde Folie 126
6 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Voraussetzungen - Rechtshandlung vor Verfahrenseröffnung, 129, 140 InsO - Gläubigerbenachteiligung (mittelbar), 129 InsO - Anfechtungsgrund, InsO Rechtsfolgen InsO: Rückgewähranspruch des Verwalters InsO: Insolvenzforderung des Gegners Geltendmachung - durch Klage ( 143 InsO) oder Einrede ( 146 II InsO) Folie 127
7 Beispiele 4 Nr ff. InsO I S 929 BGB 516 BGB D Gemälde 143, 129, 134 InsO Folie 128
8 Grundgedanke der Insolvenzanfechtung Im Interesse der Insolvenzgläubiger werden Wirkungen bestimmter Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung rückabgewickelt, weil - entweder die Rechtshandlung besonders bemakelt ist (sog. allgemeine Anfechtungsgründe, AnfG + InsO) - oder die Gläubigergleichbehandlung auch auf Gläubiger erstreckt werden soll, die noch in der Krise befriedigt oder gesichert wurden (sog. besondere Insolvenzanfechtung, nur InsO). Folie 129
9 Beispiele 4 Nr. 4 Forderung wird gedeckt durch 1. Erfüllung (Überweisung), 2. Leistung Erfüllungshalber, 3. Sicherungsabtretung 80 ff. InsO I S Forderung G 143, 129, 130 f. InsO? Folie 130
10 Deckungsanfechtung Inkongruent ( 131 InsO) Begriff - Deckung, - die Gläubiger nicht zu beanspruchen hat. Wertung - Geringere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers - Anfechtbarkeit knüpft allein an objektive Umstände an. Kongruent ( 130 InsO) Begriff - Deckung Wertung - Höhere Schutzbedürftigkeit des Gläubigers - Anfechtbarkeit knüpft an Kenntnis des Gläubigers an. Folie 131
11 Begriff Inkongruenz Hatte der Gläubiger die Deckung zu beanspruchen? - zeitlich: Anspruch auf die Deckung ist außerhalb des Anfechtungszeitraums begründet worden. - inhaltlich: Anspruch war so bestimmt, dass auf die konkrete Deckung hätte geklagt werden können. Folie 132
12 Beispiele 4 Nr. 4 Forderung wird gedeckt durch 1. Erfüllung (Überweisung): Anfechtbarkeit nur nach 130, 2. Leistung Erfüllungshalber: Anfechtbarkeit nach 131, 3. Sicherungsabtretung: Anfechtbarkeit nach ff. InsO I S Forderung G 143, 129, 130 f. InsO? Folie 133
13 Wirkungen Keine dingliche Wirkung Sondern (bloße Namensgleichheit mit Anfechtung von Willenserklärungen, 142 BGB) - Schuldrechtliche Wirkung mit - Haftungsrechtlicher Qualität. Folie 134
14 BGH ZIP 2006, 2176 Drittschuldner Insolvenzschuldner Sachverhalt: Insolvenzschuldner hat Forderung gegen Drittschuldner. Folie 135
15 BGH ZIP 2006, 2176 Zessionar Drittschuldner 398 BGB Insolvenzschuldner Sachverhalt: Insolvenzschuldner hat Forderung gegen Drittschuldner. Er tritt Forderung an Zessionar ab. Folie 136
16 BGH ZIP 2006, 2176 Zessionar Drittschuldner 143 InsO 398 BGB Insolvenzschuldner Sachverhalt: Insolvenzschuldner hat Forderung gegen Drittschuldner. Er tritt Forderung an Zessionar ab. Insolvenzverfahren wird eröffnet. Insolvenzverwalter verlangt von Zessionar Rückabtretung aus 143 InsO. Folie 137
17 Prozesssituation Zessionar (Kläger) Klage aus abgetretenem Recht Anfechtungseinrede: Abtretung anfechtbar Drittschuldner (Beklagter) Entscheidung: Beklagte wird verurteilt, denn: 1. Die Anfechtung einer Abtretung nach 129 ff. InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs. 2. Der Zessionar einer nach 129 ff. InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt. Folie 138
18 Wirkungen Keine dingliche Wirkung Sondern (bloße Namensgleichheit mit Anfechtung von Willenserklärungen, 142 BGB) - Schuldrechtliche Wirkung mit - Haftungsrechtlicher Qualität. Folie 139
19 Haftungsrechtliche Qualität Insolvenzverwalter (Kläger) Anspruch auf Rückübertragung des anfechtbar erlangten Gegenstandes aus 143 InsO Anfechtungsgegner Folie 140
20 Haftungsrechtliche Qualität Insolvenzverwalter (Kläger) Gläubiger des Anfechtungsgegners (Beklagter) Anspruch auf Rückübertragung des anfechtbar erlangten Gegenstandes aus 143 InsO Vollstreckung in anfechtbar erlangten Gegenstand Anfechtungsgegner Folie 141
21 Haftungsrechtliche Qualität Insolvenzverwalter (Kläger) Anspruch auf Rückübertragung des anfechtbar erlangten Gegenstandes aus 143 InsO Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erlangten Gegenstand Gläubiger des Anfechtungsgegners (Beklagter) Vollstreckung in anfechtbar erlangten Gegenstand Anfechtungsgegner Folie 142
22 Vorsatzanfechtung, 133 InsO Objektiver Tatbestand - Rechtshandlung des Schuldners - Zehnjahresfrist Subjektiver Tatbestand - Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners - Kenntnis des Anfechtungsgegners Wichtig: Beweisanzeichen (insbesondere Inkongruenz) Folie 143
23 BGH NJW 2003, Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners. 4. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf. Folie 144
24 Existenzgründung OLG Dresden ZIP 2007, 1278: Bestellt der spätere Insolvenzschuldner im Rahmen der Finanzierung einer Unternehmensgründung Sicherheiten, die das gesamte Haftungsvermögen erfassen, so handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn aufgrund des Unternehmenskonzepts nicht davon auszugehen ist, dass auf absehbare Zeit eine ausreichende Haftungsmasse geschaffen werden kann und das Unternehmen sich am Markt etabliert. BGHZ 180, 98: Überträgt der Gründer eines Unternehmens der finanzierenden Bank nahezu das gesamte Vermögen zur Sicherung ihrer Kredite, handelt er auch dann nicht mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn seine Hoffnung, die Gründung werde erfolgreich sein, objektiv unberechtigt ist. Folie 145
25 Anfechtbarkeit einer Anweisung S 631 BGB U 631 BGB M Folie 146
26 Anfechtbarkeit einer Anweisung S Zahlung 631 BGB U Zahlungsweisung 631 BGB M Folie 147
27 Anfechtbarkeit einer Anweisung S Zahlung Kann in Insolvenz des U der Verwalter Anweisung anfechten und nochmals Zahlung von M verlangen? I 631 BGB? M Folie 148
28 BGH NJW 2008, 1067 Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht. Folie 149
29 Gesellschafterhilfen nach MoMiG Abschaffung des Kapitalersatzrechts, Nachrang von Gesellschafterdarlehen ( 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), Anfechtbarkeit der Deckung von Gesellschafterdarlehen ( 135 Abs. 1 InsO), Spezialregelung für durch Gesellschafter besicherte Darlehen ( 44a, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 InsO), Spezialregelung der Nutzungsüberlassung ( 135 Abs. 3 InsO). Folie 150
30 Kernaussagen Rechtsformübergreifende Anknüpfung (InsO statt GmbHG). Starre Fristen statt Anknüpfung an Krise : - Lang bei plötzlichem Niedergang (nach Gesellschafterwechsel), - Kurz bei später Antragsstellung. Insolvenzrechtliche Anknüpfung statt präventivem Ausschüttungsverbot. Konzentration auf betroffenen Gesellschafter statt Verantwortlichkeit von Mitgesellschaftern ( 31 Abs. 3 GmbHG) und Geschäftsführern ( 43 Abs. 3 GmbHG). Folie 151
31 Nachrang für Gesellschafterdarlehen 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO: Voraussetzungen: - Erfasste Gesellschaften ( 39 Abs. 4 S. 1 InsO): Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, - Darlehen eines Gesellschafters oder gleichgestellte Hilfen, - Kein Ausnahmetatbestand (Abs. 4 S. 2 u. Abs. 5). Folgen: - Nachrangige Insolvenzforderung, - Aber: Berücksichtigung im Überschuldungsstatus ( 19 Abs. 2 S. 2 InsO), wenn kein qual. Rangrücktritt. Folie 152
32 Anfechtbare Deckungen Befriedigung ( 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO): - Darlehen eines Gesellschafters ( 39 Abs. 1 Nr. 5), - Befriedigung im Jahr vor Antragstellung, - Ausnahme (str.): Bargeschäft ( 142 BGB). Sicherung ( 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO): - Darlehen eines Gesellschafters ( 39 Abs. 1 Nr. 5), - Sicherung in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung, - Ausnahme (str.): Bargeschäft ( 142 BGB). Folie 153
33 Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen Bank 488 BGB Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld GmbH Gesellschafter Folie 154
34 Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen Grundtatbestand ( 135 Abs. 2 InsO) Rechtsfolge für den Gesellschafter ( 143 Abs. 3 InsO) Rechtsfolge für den Dritten ( 44a InsO) Sonderfall Doppelsicherheit: Sicherheitenkonkurrenz von Gesellschafts- und Gesellschaftersicherheit Folie 155
35 Anfechtung der Darlehensrückführung Zahlung auf Darlehen Bank 488 BGB Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld GmbH Gesellschafter Folie 156
36 Anfechtung der Darlehensrückführung Bank 488 BGB Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld Insolvenzverwalter 135 II, 143 III InsO Gesellschafter GmbH Folie 157
37 Vorrangeinrede, 44a InsO Bank 488 BGB Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld GmbH Gesellschafter Folie 158
38 Vorrangeinrede, 44a InsO Bank Vorrangeinrede, 44a InsO 488 BGB Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld Insolvenzverwalter GmbH 39 I Nr. 5 InsO Gesellschafter Folie 159
39 Sicherheitenkonkurrenz: BGH ZIP 2011, 2417 Sicherheitenbestellung (Globalzession) 488 BGB Bank Bürgschaft/ Sicherungsgrundschuld GmbH Gesellschafter Folie 160
40 Sicherheitenkonkurrenz: Mindermeinung Bank Vorrangeinrede, 44a InsO 488 BGB Erlösauskehr 170 InsO Sicherungsgrundschuld Insolvenzverwalter 39 I Nr. 5 InsO Gesellschafter GmbH Insolvenzverwalter kann sich auch gegen Erlösauskehr auf vorrangige Inanspruchnahme des Gesellschafters berufen, 44a analog. Folie 161
41 Sicherheitenkonkurrenz: BGH-Lösung Erlösauskehr Bank 488 BGB Erlösauskehr 170 InsO Sicherungsgrundschuld Insolvenzverwalter Regressanspruch (+) Gesellschafter GmbH Streit über Rechtsgrund: Insolvenzanfechtung: 135 II, 143 III analog (BGH), Allgemeines Zivilrecht: 426 BGB, richtig aber: 812 BGB (Verteilungsfehler) Mikolajczak, ZIP 2011, 1285 Folie 162
42 BGH ZIP 2011, 2417 Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet. Folie 163
43 Gebrauchsüberlassung 135 Abs. 3 InsO Beschränkung des Aussonderungsrechts - begrenzt auf 1 Jahr ab Eröffnung - nur bei erheblicher Bedeutung für die Betriebsfortführung Ausgleichszahlung Offene Fragen - Verhältnis zu 108 ff. InsO - Anfechtbarkeit vorzeitiger Rückgabe - Anfechtbare Zahlungen bei der Berechnung der Ausgleichszahlung - Zwangsverwaltung/Doppelinsolvenz Folie 164
44 Hintergrund Gesamtliquidation ( 92 f. InsO) - Erweiterung der par conditio creditorum Anwendungsbereich - Schadensersatzansprüche der Gläubiger ( 92 InsO) Sog. Quotenschaden, etwa in den Fällen von 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO 60 InsO - Haftungsansprüche der Gläubiger ( 93 InsO) Wirkungen Insbesondere aus 128 HGB gegen Gesellschafter - Sperrwirkung: Gläubiger bleiben zwar Anspruchsinhaber, verlieren aber Einziehungsbefugnis. - Ermächtigungswirkung: Einziehungsbefugnis geht auf Insolvenzverwalter über. Folie 165
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