Zweitschrift. LANDESARBEITSGERICHT KOLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Kain, - Klagerin und Berufungsklagerin -

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1 13 Sa 659/10 5 Ca 9163/09 Arbeitsgericht Kain Zweitschrift VerkOndet am 05.Sep.2013 Plutta Regierungsbeschaftigte als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KOLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Kain, - Klagerin und Berufungsklagerin - Prozessbevollmachtigte: Anwaltskanzlei Dr. Maus, Mannheimer StraBe 254 a, Bad Kreuznach, gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Kain, diese vertreten durch den Regierungsprasidenten, ZeughausstraBe 2-10, Kain, Prozessbevollmachtigte: HNH Rechtsanwalte, Franz-Kall-StraBe 2, Leverkusen, - beklagtes Land und berufungsbeklagtes Land - hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Kain auf die mundliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. von Ascheraden als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richter Wenn und Sommer fur R e c h t erkannt: 1. Auf die Berufung der Klagerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kain vom O - 5 Ca 9163/09 - abgeandert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhaltnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum sein Ende gefunden hat

2 Die Kosten des Rechtsstreits einschliel3.lich der Kosten tor das Revisionsverfahren tragt das beklagte Land. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten dari.lber, ob ihr Arbeitsverhaltnis aufgrund Befristung am O geendet hat. Die Klagerin war seit dem als Lehrkraft im Schuldienst des beklagten Landes aufgrund von 13 befristeten Arbeitsvertragen, 2 Anderungsvertragen und 2 Auflosungsvertragen - lediglich mit einer Unterbrechung wahrend der Sommerferien durchgehend bis zum beschaftigt: 1. Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 27 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von. 2. Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis mit 20 Wochenstunden an der schule wegen Vertretungsbedarf aufgrund Beurlaubung von Frau. 3. Anderungsvertrag vom : Aufstockung der durchschnittlichen regelmabigen Arbeitszeit im Rahmen - 3 -

3 - 3 - des Pragramms,,Geld statt Stellen" vam bis um acht Unterrichtsstunden wochentlich wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abardnung van Frau. 4. Anderungsvertrag vam : Befristung des Arbeitsvertrages bis zum Arbeitsvertrag vam mit Wirkung vam bis an der schule mit 28 Wachenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abardnung van Frau. 6. Arbeitsvertrag vam mit Wirkung vam bis an der schule mit 28 Wachenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abardnung van Frau. 7. Arbeitsvertrag mit Wirkung vam bis an der schule mit 28 Wachenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abardnung van Frau. 8. Arbeitsvertrag vam mit Wirkung vam bis an der schule mit 28 Wachenstunden wegen Vertretungsbedarf und Abardnung van Frau. -4-

4 9. Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Abordnung von Frau. 10. Auflosungsvertrag vom : Auflosung des Arbeitsvertrag vom zum Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau. 12. Auflosungsvertrag vom : Auflosung des Arbeitsvertrages vom zum Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Lehrkraften im Rahmen des Gesamtvertretungskonzepts im Bereich des Schulamtes for fur das 2. Halbjahr des Schuljahres 2006/ Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau

5 Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau. 16. Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom sechsten bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau. 17. Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis an der schule mit 28 Wochenstunden wegen Vertretungsbedarf aufgrund Elternzeit von Frau. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klagerin mit Schriftsatz vom vorgelegten Vertrage verwiesen. Die Klagerin hat das 1. Staatsexamen fur das Lehramt Primarstufe. Sie verfogt daher Ober keine so genannte Lehramtsbefahigung. Auf den vom beklagten Land mit Schriftsatz vom vorgelegten Erlass vom zur,,einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 12. August 2009 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2009/1 O" (im Folgenden: Erlass 2008) wird verwiesen. Mit ihrer am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klageriri die Unwirksamkeit der Befristung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages zum O geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund der Elternzeitvertretung liege nicht vor, denn Frau habe nur Deutsch und Englisch unterrichtet, sie - 6 -

6 die Klagerin - darober hinaus die Facher Mathematik, Textilgestaltung, Arbeitslehre/Wirtschaft, Erdkunde, Kunst und Geschichte/Politik sowie Biologie. Die Klagerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhaltnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom zum sein Ende gefunden hat. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei sowohl aus haushaltsrechtlichen Grunden als auch im Hinblick auf die Vertretung der elternzeitbedingt abwesenden Frau gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit Urteil vom zurockgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klagerin ihren Antrag weiter verfolgt und die Revision vor allem damit begrondet, die Befristungsabrede sei rechtsmissbrauchlich. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Klagerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache der neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurockverwiesen. Auf das Urteil vom (7 AZR 225/11) (Bl d. A.) wird verwiesen. Die Klagerin ist weiter der Auffassung, die Voraussetzungen einer Vertretungsbefristung lagen nicht vor. Sie tragt unter Bezugnahme auf lhren bisherigen Sachvortrag erganzend vor und beruft sich auf eine -7-

7 - 7 - Beschaftigungsdauer Seit Auf eine nicht vorhandene formale fachliche Qualifikation konne sich das beklagte Land nicht berufen, da dies bei ihrer langjahrigen Beschaftigung keine Rolle gespielt habe. Die Klagerin ist der Auffassung, die Befristung sei rechtsmibbrauchlich. Dies ergebe sich aus der Dauer ihres Arbeitsverhaltnisses und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Vertrage. Auf die von der Klagerin vorgelegten Arbeitsvertrage wird verwiesen. Die Klagerin beantragt, 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts abzuandern und festzustellen, dass das Arbeitsverhaltnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung zum sein Ende gefunden hat. 2. Die Kosten des Rechtsstreites inklusive der Kosten for das Revisionsverfahren dem beklagten Land aufzuerlegen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurockzuweisen. Das beklagte Land ist weiter der Auffassung, die streitgegenstandliche Befristungsabrede sei jedenfalls mit dem Sachgrund der Vertretung wirksam. Die Klagerin sei im relevanten Zeitraum also vom bis zum zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschaftigt warden, namlich der in Elternzeit befindlichen Lehrerin Frau. Die Befristung des Arbeitsverhaltnisses der Klagerin sei weder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhaltnisses noch der Anzahl der abgeschlossenen Vertrage oder aus sonstigen GrOnden rechtsmissbrauchlich. Die Klagerin sei nur 4 Jahre und - 8 -

8 - 8-1 O Monate ununterbrochen beschaftigt gewesen, da das Arbeitsverhaltnis aufgrund der Anderungsvereinbarung vom bis zum befristet war und erst am fortgesetzt warden ist. Eine Rechtsmissbrauchlichkeit ergebe sich auch nicht aus den BefristungsgrOnden, die einem konkreten Vertretungsbedarf entsprochen hatten. Die Kurzfristigkeit des Vertrages vom habe darauf beruht, dass die Personalratszustimmung nicht rechtzeitig hatte eingeholt werden konnen. Zudem seien bei Vertragsabschluss die Verpflichtung zur sparsamen Haushaltstohrung und die Verpflichtung zur Bestenauslese zu beachten. Schlief11ich sei zu berocksichtigen, dass die Klagerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation nicht die Voraussetzungen tor ein dauerhaftes Anstellungsverhaltnis als Lehrerin an einer Hauptschule erfolle. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Urteile sowie des Urteils des Bundesarbeitsgerichts, die im Berufungsverfahren und Revisionsverfahren gewechselten Schriftsatze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgrunde Die Berufung ist zulassig und begrondet. I. Die Befristungskontrollklage ist zulassig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klagerin wendet sich gegen die letzte Befristungsabrede, nach der das Arbeitsverhaltnis der Parteien am enden soil. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Klage. II. Die Klage ist auch begrondet. Das Arbeitsverhaltnis der Parteien ist durch die Befristung vom zum O nicht beendet warden. Es - 9 -

9 -9- liegen zwar Sachgunde zur Befristung nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (Vertretung) und Nr.7 (,,Halishaltsbefristung") TzBfG vor, die Befristung ist jedoch rechtsmissbrauchlich. Einer Vorlage an den europaischen Gerichtshof zur Oberprufung der Vereinbarung der,,haushaltsbefristung" mit Unionsrecht bedurfte es daher nicht. 1. Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land alsbald zugestellten Klage hat die Klagerin die Klagefrist nach 17 S. 1 TzBfG gewahrt. 2. Die Befristungsabrede ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil das Schriftformerfordernis nach 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt ist. Wegen der der Begrundung wird auf die von der Klagerin in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen AusfOhrungen in der vom Bundesarbeitsgericht aufgehobenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom verwiesen. 3. Es liegt der Sachgrund der Vertretung nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG vor. Nach 14 Absatz ein S. 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund tor die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschaftigt wird. a. Der Grund tor die Befristung liegt in Vertretungsfallen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorubergehend wegen Krankheit oder aus sonstigen Grunden ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhaltnis steht und mit der Ruckkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht tor die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vorneherein nur ein zeitlich begrenztes Bedurfnis. Teil des Sachgrund ist daher eine Prognose des Arbeitgebers Ober den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Ruckkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen

10 Ausfall des vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschaftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskraftebedarfs erfolgen, der durch die vorubergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. In den Fallen der unmittelbaren Vertretung hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut warden ist, die zuvor dem vorubergehend abwesenden Arbeitnehmer Ubertragen waren. Wird die Tatigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht van dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeubt (mittelbarer Vertretung) hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsatzlich die Vertretungskette zwischen dem vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschaftigten Arbeitnehmeraufgaben Ubertragen, die der vertretene Arbeitnehmer nie ausgeubt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang gleichwohl, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsachlich in der Lage ware, dem vorubergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Abwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu Ubertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewahrleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorubergehend abwesenden Beschaftigten nach aul3.en erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG AZR 225/11; AZR 443/09). Entscheidend ist ausschliel3.lich, ob zum Zeitpunkt der streitbefangenen Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Darauf, ob ein standiger Vertretungsbedarf bestand, den der Arbeitgeber ebenso durch eine Personalreserve van unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken konnte, kommt es fgr die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrund der Vertretung nicht an. Auch sind weder an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Vertrage,,gesteigerte Anforderungen" zu stellen. Noch andert sich der PrUfungsmal3.stab

11 der vom Arbeitgeber in Fallen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose (BAG AZR 225/11; AZR 443/09). b. Nach diesen Grundsatzen ist davon auszugehen, dass die im Vertrag vom vereinbarte Befristung auf dem Ausfall der Lehrkraft Frau beruht. Es handelt sich hinsichtlich der Unterrichtsstunden, die Frau im Fall ihrer Anwesenheit gegeben hatte, um einen Fall der unmittelbaren Vertretung, und hinsichtlich des Unterrichts im Fach Arbeitslehre Technik um einen Fall der mittelbaren Vertretung. Das beklagte Land hat den erforderlichen ursachlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Lehrkraft Frau der befristeten Einstellung der Klagerin auch hinreichend - von der Klagerin nicht bestritten - dargelegt. Der streitgegenstandliche Arbeitsvertrag vom nimmt in 1 Abs. 2 eine gedankliche Zuordnung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, indem der konkrete Vertretungsbedarf aufgrund der Elternzeit der Lehrerin Frau als Befristungsgrund bezeichnet und damit die Aufgaben der Klagerin einer abwesenden Beschaftigten nach auben hin erkennbar zugewiesen werden. Der Lehrerin konnten im Falle der Anwesenheit die der Vertreterin zugewiesenen Aufgaben auch ubertragen werden, jedenfalls im Umfang von 24 von 28 arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichtstunden. Denn Frau ist aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation tor das beklagte Land als Lehrerin an Hauptschulen einsetzbar. Sie ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenstandlichen Vertrags vom der schule zugewiesen. Dort gilt das so genannte Klassenlehrerprinzip, welches beinhaltet, dass - im Gegensatz zum Fachlehrergrundsatz- Klassen regelmabig von einer Lehrpersonen unterrichtet werden, was zwangslaufig zur Erteilung von fachfremdem Unterricht durch die jeweiligen Klassenlehrer fuhrt. Dementsprechend hatte das beklagte Land ohne die Elternzeit von Frau im streitigen Zeitraum Frau mit der Unterrichturig derjenigen Klassen betrauen konnen, die die Klagerin im Winterhalbjahr 2009/2010 unterrichtet hat. Hieran andert sich auch nichts dadurch, dass Frau als Beamtin beim beklagten Land beschaftigt ist, wahrend mit der Klagerin ein befristetes Anstellungsverhaltnis bestand. Denn

12 sowohl Beamte als auch angestellte Lehrer im offentlichen Dienst unterliegen dem Direktionsrecht des beklagten Landes im Hinblick darauf, an welcher Schule und in welchen Klassen bzw. Fachern sie zum Einsatz kommen. Eine Ausnahme besteht tor das Fach Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufen 9/10. Dieses Fach hat die Klagerin mit vier Wochenstunden unterrichtet. Frau hatte insoweit nicht eingesetzt werden konnen, weil ihr die notwendigen Kenntnisse fehlen. DiesbezOglich hat das beklagte Land eine mittelbare Vertretung vorgenommen, indem es den Stammlehrer Herrn, der ansonsten Arbeitslehre Technik unterrichten kann, im Umfang von 4 Wochenstunden Deutschunterricht in Vertretung von Frau in der Klasse 9 d im Winterhalbjahr 2009/2010 erteilt hat. Hierzu warder Stammlehrer in der Lage, weil er im selben zeitlichen Umfang durch die Klagerin im Fall Arbeitslehre Technik im Wahlpflichtbereich der Stufe 9/10 vertreten wurde. Im Obrigen ist im streitgegenstandlichen Arbeitsvertrag die Elternzeit von Frau als Befristungsgrund angegeben. Tatsachlich hat sich Frau auch bis zum in Elternzeit befunden. 4. Es liegt auch der Sachgrund der,,haushaltsbefristung" nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG vor. Wegen der BegrOndung wird auf die insoweit vom Bundesarbeitsgericht nicht beanstandete Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom verwiesen. Es ist allerdings fraglich, ob die Haushaltsbefristung mit Unionsrecht vereinbar ist. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist weder vom Europaischen Gerichtshof abschlief1end geklart noch offenkundig, ob die haushaltsrechtliche Befristung des 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere unter BerOcksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit 5 Nr. 1 a der in der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 inkorporierten EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung Ober befristete Arbeitsvertrage (Rahmenvereinbarung) vereinbar ist. (BAG AZR 225/11; AZR 394/10; AZR485/09). 5. Einer Vorlage an den Europaischen Gerichtshof bedurfte es jedoch nicht, da die Frage der Vereinbarkeit der Befristung aus haushaltsrechtlichen

13 Grunden nach 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht hier nicht entscheidungserheblich ist. Denn die Befristung des streitgegenstandlichen Vertrags vom ist - ungeachtet, ob der Sachgrund der,,haushaltsbefristung" oder der Vertretung vorliegt - rechtsmip.ibrauchlich. a. Die Gerichte durfen sich bei der Befristungskontrolle nach 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht auf die PrOfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschranken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Grunden verpflichtet, alle Umstande des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Vertrage zu berucksichtigen, um auszuschliep.ien, dass Arbeitgeber missbrauchlich auf befristete Arbeitsvertrage zurockgreifen. Diese zusatzliche Prufung ist im deutschen Recht nach den Grundsatzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( 242 BGB) vorzunehmen (ausf. BAG AZR 443/09). Sie ist nicht nur dann veranlasst, wenn die streitgegenstandliche (meistens die letzte) Befristung auf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestutzt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Grunden - etwa nach dem Sachgrund des 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG - gerechtfertigt sein sol I. Eine rechtsmissbrauchliche Gestaltung hangt nicht - jedenfalls nicht ausschliep.ilich - davon ab, welcher Sachgrund fur die zur gerichtlichen Oberprufung gestellte Befristungsabrede vorliegt (BAG AZR 225/11 ). Die nach den Grundsatzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzunehmende Prufung verlangt eine Wurdigung samtlicher Umstande des Einzelfalls (vgl. EuGH C-586/10- [KOcuk]; BAG AZR 443/09). Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Vertrage sowie die Anzahl der Vertragsverlangerungen (BAG AZR 443/09). Ferner ist der Umstand zu berocksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschaftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche

14 Aufgaben handelt. Auch wenn ein standiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegensteht und daher geeignet ist, die Befristung des Arbeitsverhaltnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, ist er dennoch ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die GesamtwOrdigung einbezogen werden kann. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschaftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbrauchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eroffneten Befristungsmoglichkeit darstellen, wenn er gegenober einem bereits langjahrig beschaftigten Arbeitnehmer trotz der tatsachlich vorhandenen Moglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Vertrage zurockgreift (BAG AZR 443/09 m.w.n). Zu berocksichtigen ist aul3.erdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Vertrage sowie die Frage, ob und in welchem Mal3.e die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurockbleibt. Wird trotz eines tatsachlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Falge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhaltnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs naher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurockbleibt (BAG AZR 443/09). Bei der GesamtwOrdigung konnen daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch konnen bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewahrleistete Freiheiten van betrachtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere tor die in Art. 5 Abs. 1 GG gewahrleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch tor die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit van Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre (BAG AZR 443/09). Das Bundesarbeitsgericht hat sich in zwei grundsatzlichen Entscheidungen zur Missbrauchskontrolle naherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmal3.igen Grenzen for einen

15 Missbrauch genau liegen (vgl. BAG AZR 443/09 und - 7 AZR 783/10). Er hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben (vgl. BAG 18. Juli AZR 783/10). Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbrauchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angekni.ipft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Vertragen bis zu der festgelegten Hochstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlangerungsmoglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umstanden unproblematischen Bereich. 1st ein Sachgrund nach 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lasst erst das erhebliche Oberschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbrauchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmal1ig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG tor die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches i.iberschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach i.iberschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere fur einen Missbrauch sprechende Umstande vorzutragen. Werden die in 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in besonders gravierendem Ausmal1 i.iberschritten, kann eine missbrauchliche Ausnutzung der an sich eroffneten Moglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmal1ig die Moglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstande zu entkraften (BAG AZR 783/10). Unter Beri.icksichtigung dieser Grundsatze hat das Bundesarbeitsgericht bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhaltnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umstanden keine Anhaltspunkte tor einen Missbrauch gesehen (vgl. BAG 18. Juli AZR 783/10), wahrend er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschaftigung

16 zur Deckung eines standigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbrauchliche Ausnutzung der an sich eroffneten Moglichkeit der Vertretungsbefristung sei indiziert, konne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (vgl. BAG 18. Juli AZR 443/09). Eine Missbrauchskontrolle kann veranlasst sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhaltnisse mehr als sechseinhalb Jahre bei dreizehn befristeten Arbeitsvertragen betragt (BAG AZR 225/11 ). b. Nach diesen Grundsatzen ist im vorliegenden Fall eine Missbrauchskontrolle veranlasst. Die DurchfOhrung der Missbrauchskontrolle fohrt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land seinen Gestaltungsspielraum bei der Befristung der Arbeitsvertrage der Klagerin missbraucht hat. aa. Es besteht Veranlassung zur Missbrauchskontrolle. Ausschlaggebende Umstande sind - wovon auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom (7 AZR 225/11) ausgeht - insbesondere die Anzahl und die Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrage. 1) Die Klagerin war beim beklagten Land mit einer Gesamtdauer von 6 1/2 Jahren beschaftigt. Namlich vom (Arbeitsvertrag vom ) bis zum (Arbeitsvertrag vom ). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Unterbrechung vom bis unbeachtlich. Denn dieser Zeitraum lag in den Sommerferien, in denen die Klagerin ohnehin nicht in der Schule eingesetzt worden ware. Das Arbeitsverhaltnis der Parteien war zunachst aufgrund des Arbeitsvertrages vom zum befristet. Mit Anderungsvertrag vom wurde die Befristung verkorzt auf den und wurde dann aufgrund des Arbeitsvertrags vom nach den Sommerferien an einer anderen

17 Schule, der schule, mit Wirkung vom befristet bis zum fortgesetzt. Nach der zeitlichen Abfolge dieser Vertrage stand noch vor Ende des Schuljahres 2003/2004 fest, dass das Arbeitsverhaltnis der Parteien im Schuljahr 2004/2005 fortgesetzt werden worde. Hintergrund fur die nachtragliche Verki.irzung der Befristung zum Schuljahresende 2003/2004 mag der Wechsel an eine andere Hauptschule gewesen sein, an der die Klagerin ihre Tatigkeit zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 aufgenommen hat. 2) Ausschlaggebend fi.ir die Veranlassung zur Missbrauchspri.ifung ist neben der Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung vor allem die Anzahl der Befristungen aufgrund von 13 Arbeitsvertragen, einem Anderungsvertrag ( ) zur befristeten Aufstockung der durchschnittlichen regelmabigen Arbeitszeit um 8 Unterrichtsstunden sowie 3 Anderungs- bzw. Auflosungsvertragen zur Verki.irzung der jeweils zuvor vereinbarten Befristungsdauer. bb. Die Durchfi.ihrung der Missbrauchspri.ifung fi.ihrt zu dem Ergebnis, dass das beklagte Land die Befristung des Arbeitsverhaltnisses der Klagerin rechtsmissbrauchlich gestaltet hat. Dies ergibt eine WOrdigung samtlicher Umstande des vorliegenden Falles, insbesondere der ausschlaggebenden Umstande der Anzahl und der Dauer der vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrage. 1) Die Gesamtdauer von knapp mehr als 6 1/2 Jahren i.iberschreitet die in 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG fi.ir die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen um ein Mehrl'aches, namlich Dreifaches

18 - 18-2) Kumulativ dazu Oberschreitet die Anzahl der in 6 1/2 Jahren der Beschaftigung abgeschlossenen 13 Befristungsvertrage sowie der 4 zusatzlichen eines Anderungs- bzw. Auflosungsvertrage die tor die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen von maximal dreimaliger Verlangerungsmoglichkeit innerhalb von zwei Jahren in einem gravierendem Ausmar!,. Samtliche Befristungen sind - bis auf eine Ausnahme (Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis ) - jeweils unterjahrig. Davon sind allein 9 Befristungen korzer als 6 Monate: Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 4 Monate und 12 Tage; Arbeitsvertrag vom i.v.m. dem Anderungsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 5 Monate und 28 Tage; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 5 Monate 23 Tage; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 1 Monat; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 6 Tage; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis i.v.m. dem Auflosungsvertrag vom : 3 Monate; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 4 Monate und 20 Tage; Arbeitsvertrag vom mit Wirkung vom bis : 3 Monate und 28 Tage. Diese Vielzahl der ganz Oberwiegend kurzfristigen Befristungen haben Ober den Zeitraum von 6 1/2 Jahren zu einer besonderen Belastung der Klagerin gefohrt, da ihr eine Lebensplanung, ob in personlicher, familiarer oder finanzieller Hinsicht dadurch unzumutbar erschwert oder sogar unmoglich geworden ist. 3) Es kommt hinzu, dass insbesondere die Laufzeit der einzelnen befristeten Vertrage aufgrund Elternzeit von Frau zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf deutlich zurockgeblieben ist, ohne dass es dafor eine ausreichende BegrOndung gibt. Frau war vom bis O in Elternzeit. Dieser Vertretungszeitraum stand fur das beklagte Land fest. Die Klagerin wurde jedoch in diesem Zeitraum aufgrund von 4 befristeten Vertragen beschaftigt, namlich vom bis

19 (Arbeitsvertrag vom ), bis (Arbeitsvertrag vom ), bis (Arbeitsvertrag vom ) sowie bis (Arbeitsvertrag vom ). Dieser Missbrauchsumstand wiegt umso mehr umso schwerer, als die Klagerin zu Beginn der Elternzeitvertretung bereits 3 Jahre und 9 Monate beim beklagten Land beschaftigt war. 4) SchlieBlich wurde die Klagerin zusatzlich dadurch belastet, dass das beklagte Land ihr die Sommerferien 2004 nicht vergutet hat. Dies, obwohl die Klagerin im Schuljahr 2003/2004 durchgehend bis zum und sodann wieder durchgehend im Schuljahr 2004/2005 ab dem beschaftigt war und die Sommerferien einen GroBteil des Jahresurlaubs einer Lehrerin ausmachen. Das beklagte Land wusste auch vor Beginn der Sommerferien, dass der Arbeitsvertrag danach fortgesetzt werden worde. Denn der befristete Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem wurde von den Parteien bereits am abgeschlossen. 5) Die Einwande des beklagten Landes entkraften diese einen Gestaltungsmissbrauch indizierenden Umstande nicht. aaa. Das beklagte Land beruft sich auf die fehlende fachliche Qualifikation der Klagerin. Damit setzt sie sich jedoch in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gegenober der Klagerin. Zutreffend ist, dass die Klagerin lediglich das 1. Staatsexamen tor das Lehramt Primarstufe absolviert hat. Sie erfollt daher nach Erlass 2008 mangels Lehramtsbefahigung (Regelbewerbung) und wegen des von ihr studierten Lehramtes (Seiteneinstieg) nicht die formellen Voraussetzungen fur die von ihr an der Hauptschule ausgeobte Lehrtatigkeit. Es ist jedoch bereits fraglich, ob dieser ab Sommer 2009 geltende Erlass tor die bereits seit dem beschaftigte Klagerin GOltigkeit haben kann. Selbst wenn man dies unterstellt, kann sich das beklagte Land darauf jedoch wegen ihres widersprochlichen Verhaltens nicht berufen. Denn sie hat die Klagerin in Kenntnis ihrer fehlenden formalen Qualifikation 6 1/2 Jahre als Lehrerin an

20 einer Hauptschule beschaftigt. Zuletzt hat das beklagte Land mit der Klagerin noch im Schuljahr 2009/2010 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ( ) vom bis abgeschlossen, ohne die formellen Einstellungsvoraussetzungen nach Erlass 2008 zu beachten. bbb. Das beklagte Land kann die Dauer und Anzahl der Befristungen, insbesondere hinsichtlich der 4 befristeten Arbeitsvertrage wahrend der Elternzeit van Frau auch nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigen. Dieser Grundsatz ist bei jeder Neueinstellung zu beachten, jedoch als Sachgrund einer Befristung im Sinne van 14 Abs. 1 TzBfG vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher auch als BegrOndung for die Dauer bzw. Verkurzung einer Befristung im Vertretungsfall ungeeignet. Dies wurde im Obrigen gegen das Verbot der Diskriminierung befristet beschaftigter Arbeitnehmer ( 4 Abs. 2 TzBfG) verstor..en, da Grundsatz der Bestenauslese bei unbefristet beschaftigten Arbeitnehmern soweit sie sich nicht um eine Beforderungsstelle bewerben nur bei ihrer Einstellung eingreift. ccc) SchlieBlich kann sich das beklagte Land tor die VerkOrzung der Befristung im Vertretungsfall der Elternzeit van Frau auch nicht auf den Grundsatz der sparsamen HaushaltsfOhrung berufen. Bei einem feststehenden Vertretungsbedarf wie der Elternzeit ist nicht ersichtlich und vom beklagten Land im Streitfall auch nicht konkret vorgetragen, dass der Abschluss eines befristeten Vertrages Ober den gesamten Zeitraum der Elternzeit van Frau das beklagte Land mehr Geld gekostet hatte. II. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits, einschlieblich der Kosten tor die Revision zu tragen ( 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO). Ill. Die Revision war gemar.. 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. lnsbesondere fehlt es an einer grundsatzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage isv 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG, da die Entscheidung auf der hochstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der

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