1. Rechtsmissbrauchskontrolle als zusätzliche Befristungshürde
|
|
- Ulrike Ina Brahms
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anlage zu Newsletter-Nr Erläuternde Hinweise: Sachgrundbefristung und institutioneller Rechtsmissbrauch In der Praxis stellt sich vermehrt die Frage, wann in Fällen von Kettenbefristungen mit dem Sachgrund der Vertretung von einer unwirksamen Befristung aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitgebers gesprochen werden kann. Hintergrund sind verschiedene Entscheidungen des BAG, die sich mit dieser Frage befassen, zuletzt im Urteil des BAG vom 19. Februar AZR 260/12. Zuvor hatte sich das BAG in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH vom 17. November AZR 443/09 (A), auf das der EuGH mit Urteil vom 26. Januar 2012 C 586/10 entschieden hat, sowie mit Urteilen vom 18. Juli AZR 443/09 und 7 AZR 783/10 mit dieser Frage auseinandergesetzt. In dem Vorabentscheidungsersuchen vom 17. November 2010 hatte das BAG beim EuGH angefragt, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und die Dauer der bereits in der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben. Hierauf hat der EuGH mit Urteil vom 26. Januar 2012 entschieden, dass sich die nationalen Gerichte bei der Befristungskontrolle nicht nur auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds der Vertretung beschränken dürfen. Vielmehr obliege es den Gerichten, stets alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen sie auch augenscheinlich zur Deckung des Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein. Das BAG hat diese Aussagen des EuGH zur Grundlage seines Urteils vom 18. Juli AZR 443/09 gemacht und dabei festgelegt, dass diese zusätzliche Prüfung der Befristungskontrolle nach 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( 242 BGB) vorzunehmen sei. 1. Rechtsmissbrauchskontrolle als zusätzliche Befristungshürde An dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass in einem Befristungskontrollverfahren grundsätzlich nur die letzte vorbehaltlos vereinbarte Befristungsabrede als Sachgrundbefristung auf ihre Wirksamkeit geprüft wird, hat sich nichts geändert. Mit der nachfolgend skizzierten 1
2 Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch kommt aber eine zusätzliche Hürde für den Arbeitgeber im Befristungsprozess hinzu. Bei mehrfachen Vertretungsbefristungen wird neben dem eigentlichen Sachgrund ggf. geprüft ob trotz des eigentlich nach wie vor gegebenen Sachgrundes wegen der Gesamtbefristungsdauer oder Häufigkeit ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt. 2. Befristungsgrenzen nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG a) Überprüfungsgrundsätze in Anlehnung an 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG Bei der Prüfung der Gesamtdauer der befristeten Verträge und der Anzahl der Vertragsverlängerungen greift das BAG in seinen beiden Urteilen vom 18. Juli 2012 auf die gesetzlichen Wertungen des 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung zurück, die das BAG in seinem Urteil vom 19. Februar 2014 nochmals bestätigt hat. Demnach handelt es sich bei einer Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit um einen nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich der Befristung(en). Für die Überschreitung dieser Grenzen, gemeint sind die Gesamtdauer der Befristung von höchstens zwei Jahren und die maximale Anzahl von drei Vertragsverlängerungen nach 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, gilt nach der Rechtsprechung des BAG Folgendes: - Werden die zuvor bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten, besteht regelmäßig kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle. - Werden die zuvor bezeichneten Grenzen erheblich überschritten, lässt dies den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. - Werden die zuvor bezeichneten Grenzen alternativ, d.h. entweder in Bezug auf die Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren oder die maximale Anzahl von drei Vertragsverlängerungen, oder sogar kumulativ, d.h. sowohl in Bezug auf die Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren und die maximale Anzahl von drei Vertragsverlängerungen, mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. - Werden die zuvor bezeichneten Grenzen alternativ oder sogar kumulativ im zuvor bezeichneten Sinn in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die 2
3 Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften. Ohne dass sich der Rechtsprechung entnehmen lässt, wann genau von einer mehrfachen, einer erheblichen oder einer besonders gravierenden Überschreitung der Grenzen des 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gesprochen werden kann, lassen sich aus ihr in quantitativer Hinsicht zumindest folgende Orientierungshilfen ableiten: - Bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren vom Arbeitnehmer vorzutragenden Umständen hat das BAG keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (Urteil vom 18. Juli 2012). - Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs ist das BAG davon ausgegangen, dass die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsbefristung indiziert sei, vom Arbeitgeber aber noch widerlegt werden könne (Urteil vom 18. Juli 2012). Das BAG hatte den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort wurde der Rechtsstreit durch das Angebot des beklagten Landes auf eine Dauerbeschäftigung der Klägerin vergleichsweise beendet. Konkretere Ausführungen zum institutionellen Rechtsmissbrauch sind dadurch ausgeblieben. - Bei einer Gesamtdauer der befristeten Vertragsgestaltung von über 13 Jahren hat das BAG die in 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen hinsichtlich der Höchstdauer von zwei Jahren um ein Mehrfaches als überschritten und die Missbrauchskontrolle als veranlasst angesehen. Zu der Anzahl der insgesamt geschlossenen befristeten Verträge hat das BAG keine Ausführungen gemacht und den Rechtsstreit insgesamt an das LAG zurückverwiesen (Urteil vom 19. Februar 2014). Die neuerliche Entscheidung des LAG steht noch aus. b) Umstände des Einzelfalls Daneben sind für die Beurteilung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs nach der Rechtsprechung des BAG folgende einzelfallabhängige und nicht abschließende Umstände heranzuziehen: - Beschäftigung stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben oder auf wechselnden Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen Aufgaben. 3
4 - Einbeziehung eines ständigen Vertretungsbedarfs im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung. - Bei einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer wird trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgegriffen, was bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen kann. - Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt. - Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte wie z. B. die branchenspezifischen Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben eine Rolle spielen. - Auch grundrechtlich gewährleistete Freiheiten (wie die Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG) können bei der Gesamtwürdigung beachtlich sein. c) Erheblichkeit von Unterbrechungszeiten Im Rahmen der vom Tatsachengericht durchzuführenden Gesamtwürdigung sind grundsätzlich auch frühere vor einer ununterbrochenen Befristungskette abgeschlossene Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wobei es darauf ankommt, ob es sich im Ergebnis jeweils um erhebliche oder unerhebliche Unterbrechungszeiten handelt. Zur zeitlichen Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungszeiten für die Missbrauchskontrolle einer Sachgrundbefristung hat sich das BAG anders als bei der sachgrundlosen Befristung bislang nicht geäußert. Es wird weiter zu beobachten sein, wie sich die Rechtsprechung des BAG hierzu entwickelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des BAG vom 10. Juli AZR 761/11, mit dem es einen Rechtsstreit an das LAG Köln zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung zurückverwiesen hat, weil das LAG u.a. Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen einer unterbrochenen Befristungskette (davon einmal als längste Unterbrechungszeit 19 Monate) nicht berücksichtigt hat. Die Entscheidung des LAG steht noch aus. 4
5 3. Fazit Bei Sachgrundbefristungen zur Vertretung sind sowohl die Anzahl der Befristungen als auch deren Gesamtdauer im Rahmen der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen. Allgemeingültige nähere quantitative Angaben, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen, sind der Rechtsprechung bislang nicht zu entnehmen, ebenso wenig wie eine abschließende Aufzählung der im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände. Immerhin ergeben sich aus der bisherigen Rechtsprechung aber bereits grobe Orientierungshilfen, die bei der Entscheidung über die Fortsetzung bestehender Sachgrundbefristungen beachtet werden sollten. Denn klar ist heute, dass selbst dann, wenn ein Sachgrund weiterhin gegeben ist, mit zunehmender Anzahl von Vertretungsbefristungen und zunehmender Gesamtdauer der befristeten Beschäftigungen das arbeitsgerichtliche Risiko steigt. Bei einer Befristungsdauer von bis zu sieben Jahren dürfte eine Missbrauchskontrolle regelmäßig zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, soweit nicht seitens des Beschäftigten besondere Umstände vorgetragen werden. Eine darüber hinausgehende Gesamtbefristungsdauer mit insbesondere unterjährigen Befristungen kann demgegenüber auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung im Falle einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung problematisch werden. Da das BAG im Zusammenhang mit der institutionellen Rechtsmissbrauchskontrolle bei der Prüfung der Gesamtdauer der befristeten Verträge und der Anzahl der Vertragsverlängerungen auf die gesetzlichen Wertungen des 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung als Anknüpfungspunkt zurückgegriffen hat, spricht u.e. vorbehaltlich einer abweichenden Rechtsprechung viel dafür, dass auch bei der Sachgrundbefristung in entsprechender Anwendung des Urteils des BAG vom 6. April AZR 716/09 bei einer mindestens dreijährigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses frühere Befristungen unbeachtlich geworden sind. 5
Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen
Die neue Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen Endlich Rechtssicherheit! BAG ermöglicht erstmals rechtssichere Eingrenzung von RAin FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür Der EuGH hat
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 080, Datum
Institutioneller Rechtsmissbrauch Befristungskette auf arbeits- und beamtenrechtlicher Grundlage im Hochschulbereich Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
BAG vom 29.04.2015 7 AZR 310/13 Stichwörter: Befristeter Arbeitsvertag Sachgrund Vertretung Rückkehrprognose des Arbeitgebers Grundsätze der institutionellen Missbrauchskontrolle ( 242 BG) Hinweis des
MehrTzBfG. Leseprobe. Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz. Sievers. 6. Auflage
Sievers TzBfG Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz von Dr. Jochen Sievers Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Köln 6. Auflage Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 6. Auflage........................................
MehrQuelle: Normen: Zitiervorschlag:
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Quelle: Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht 6. Kammer Entscheidungsdatum: 06.03.2014 Aktenzeichen: 6 Sa 676/13 Dokumenttyp: Urteil Normen: Zitiervorschlag:
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrRechtsmissbrauchskontrolle für Vertretungsbefristungen
Informationen zum Recht vom DGB Bundesvorstand Abteilung Recht 6. Februar 2013 Info Recht Arbeitsrecht Rechtsmissbrauchskontrolle für Vertretungsbefristungen Auf die Entscheidung des EuGH v. 26.1.2012
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Siebter Senat - 7 AZR 310/13 - ECLI:DE:BAG:2015: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Siebter Senat - 7 AZR 310/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Mannheim
MehrRECHTSDIENST. Leitsätze: Entscheidungstenor: Tatbestand: RD 33/16. Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom Aktenzeichen: 11 Sa 506/15
RD 33/16 RECHTSDIENST Entscheidungsstichworte: Befristungsrecht mehrere Befristungsgründe / sachgrundlose Befristung Maßgeblichkeit allein des objektiven Sachverhalts, nicht des Arbeitsvertrages Urteil
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 AZR 369/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Siebter Senat - 7 AZR 369/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.7AZR369.15.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 13. Juni 2013-4 Ca 3755/12 - II. Landesarbeitsgericht
MehrKettenbefristungen Juristische Diskussion und Stand der Rechtsprechung
Kettenbefristungen Juristische Diskussion und Stand der Rechtsprechung 2014 Deutscher Bundestag Seite 2 Kettenbefristungen Juristische Diskussion und Stand der Rechtsprechung Aktenzeichen: Abschluss der
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrTarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung
Tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung Die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrBefristungsrecht. Entwicklung des Befristungsrechts. Grundnorm seit :
Befristungsrecht Entwicklung des Befristungsrechts Grundnorm seit 1.1.1900: Seit BRG 4.2.1920: Kollision mit Kündigungsschutz Seit 9.4.1930: Rspr. des RAG zur Unwirksamkeit von Kettenverträgen. Seit 12.10.1960:
MehrSondernewsletter 14. Juni 2018
Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Stand: März 2017 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrDie Vertretungsbefristung
Studien zum Arbeitsrecht 17 Niklas Eckert Die Vertretungsbefristung Ein Befristungsgrund zur dauerhaften Beschäftigung? Nomos Studien zum Arbeitsrecht herausgegeben von Prof. Dr. Georg Caspers, Universität
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrEine Befristung nach dieser Vorschrift ist jedoch grundsätzlich nur bei Neueinstellungen erlaubt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Befristetes Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht 1 Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Befristung HI941136 HI2330427 Grundsätzlich sind Befristungen nur rechtsgültig, wenn dafür ein
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Ihre Ansprechpartner: Ass. Eva-Maria Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden.
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2016 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 INHALTSVERZEICHNIS
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
des BAG vom 18.07.2012 7 AZR 783/10 Stichwörter: Befristeter Arbeitsvertrag, Sachgrund der Vertretung, Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrRechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung
Seite 1 von 8 Der Personalrat 2014, Ausgabe 6, S. 263 267 BAG, 04.12.2013, 7 AZR 290/12, Rechtsmissbrauch bei sachgrundloser Befristung BAG, 4. Dezember 2013 7 AZR 290/12 14 Abs.2 TzBfG Rechtsmissbrauch
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrAnfechtung - befristeter Arbeitsvertrag
Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt
MehrDie Befristung von Arbeitsverhältnissen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen nach der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Grundzüge 19. April 2016 Claudia Kuhner, Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA
MehrMandantenbrief Juli Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen
Mandantenbrief Juli 2010 Die richtige Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristung: Die Begründung ist wichtig Wenn Sie gute Sachgründe dafür haben, können Sie das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen Africa Studio - Fotolia.com Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp.
BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 225/11 13 Sa 659/10 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 13. Februar 2013 Förster, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin
MehrImpulsvortrag Befristungsrecht
Impulsvortrag Befristungsrecht in der Goethe-Universität Frankfurt am Main Eine Veranstaltung des ver.di Fachbereichs Bildung, Wissenschaft und Forschung Hessen Befristeter Arbeitsvertrag-was ist das?
MehrR E C H T S AN W Ä L T E
R E C H T S AN W Ä L T E Ausgabe Januar 2018 Seite 160-165 INHALT SEITE 160: Arbeitsrecht Änderung der ständigen Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung von Arbeitnehmern? SEITE 162: Arbeitsrecht EuGH: LKW-Fahrer
MehrEinzelaspekte der Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen
Einzelaspekte der Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Einzelaspekte der Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 18. März
MehrBefristung von Arbeitsverhältnissen
Befristung von Arbeitsverhältnissen 1. Allgemeines Arbeitsverträge können sowohl unbefristet als auch befristet abgeschlossen werden. Während für die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine
MehrAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. September Sa 1287/13 - aufgehoben.
BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 7 AZR 49/15 Leitsatz Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
des BAG vom 18.07.2012 7 AZR 443/09 Stichwörter: Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der Vertretung Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt
MehrRichtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der
Anlage zur Drucksache Nr. 37 für die Sitzung der Senatskommission für öffentliche Unternehmen am 17. Oktober 2017 Richtlinie über den Abschluss von Zeitverträgen in den Beteiligungen der Freien und Hansestadt
MehrWelche Anforderungen bestehen nach dem Nachweisgesetz?
I. Der Arbeitsvertrag A. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses I. Der Arbeitsvertrag 1. Abschluss des Arbeitsvertrages a.) Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich? Formfreiheit Nicht selten
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 085, Datum
Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrAktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009
Dezember 2009 Seite: 1 Aktuelles - Ausgabe DEZEMBER 2009 Themen dieser Ausgabe BAG, Urteil vom 18.08.2009 9 AZR 517/08 Teilzeitbegehren während der Erziehungszeit BAG, Beschluss vom 21.07.2009 1 ABR 35/08
MehrTückische Stolpersteine im Befristungsrecht
Arbeitsverträge Tückische Stolpersteine im Befristungsrecht Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Einleitung und Ausgangslage Einordnung
MehrWelche Regeln gelten bei der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit?
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Anna Englaender, Rechtsreferentin Stand: 30.11.2016 Welche Regeln
MehrBAG, Urteil vom AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam
Februar 2011 Seite: 9 BAG, Urteil vom 06.10.2010 7 AZR 397/09 Befristeter Abschluss von Arbeitsverträgen ist ohne Zustimmung des Personalrats wirksam EINLEITUNG: Im Personalvertretungsrecht des öffentlichen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrMehrfach befristete Arbeitsverhältnisse. Zur Problematik der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse und der Zulässigkeit von Kettenbefristungen
Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel Mehrfach befristete Arbeitsverhältnisse. Zur Problematik der Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse und der Zulässigkeit von Kettenbefristungen Dissertation
Mehr28. Ortstagung Bremen am 15. Oktober 2012
28. Ortstagung Bremen am 15. Oktober 2012 Die 28. Ortstagung des Arbeitsgerichtsverbandes fand am 18. Oktober 2012 in den Räumlichkeiten der Arbeitnehmerkammer Bremen statt. Als Gast konnte Prof. Dr. Jacob
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Stichwörter: Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp.
BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 443/09 4 Sa 877/08 Landesarbeitsgericht Köln Verkündet am 18. Juli 2012 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 49/15 - ECLI:DE:BAG:2016: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 49/15 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR49.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26. September 2013-20 Ca 3568/13 - II.
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrFallen bei befristeten Arbeitsverträgen
Fallen bei befristeten Arbeitsverträgen In Deutschland gibt es mittlerweile etwa 5 Millionen befristete Arbeitsverhältnisse gegenüber 27 Millionen unbefristeten, Tendenz steigend. Damit steigt auch die
MehrELEKTRONISCHER BRIEF. Rheinlandpfalz. Ministerium für Bildung Mainz. Referate 412 und 450. nachrichtjich: Staatskanzlei
Rheinlandpfalz ELEKTRONISCHER BRIEF Staatskanzlei Ministerium des Innern und für Sport Ministerium der Justiz Kaiser-Friedrich-Straße 5 55116 Mainz Postfach 33 20 55023 Mainz Telefon 06131 16-0 Telefax
MehrNeues zur Befristung... 2 I. Einleitung... 2 II. Die Sachgrundbefristung Die Kücük-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkung auf das
Neues zur Befristung... 2 I. Einleitung... 2 II. Die Sachgrundbefristung... 2 1. Die Kücük-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkung auf das nationale Recht... 3 a) Die 1. Stufe der Prüfung der Sachgrundbefristung...
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen
Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich Handlungsempfehlung für Vertragsverhandlungen und Entfristungsklagen Stand: 31.08.2011 Andrea Pfundstein Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht
MehrNEWSLETTER - ARBEITSRECHT Dezember 2017
NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Dezember 2017 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für Dezember 2017 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.. Auch in diesem
MehrAnsprechpartner für Mitgliedsunternehmen Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern B E F R I S TUNG VON A R B E I T SVERTRÄGEN Ansprechpartner für Mitgliedsunternehmen E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Oktober
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
5 Ca 2981/13 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 25.09.2014 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin
MehrBefristung von Arbeitsverträgen
Befristung von Arbeitsverträgen 1 Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende - Rechtliche Möglichkeiten für ein unbefristetes Arbeitsverhälnis Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches
MehrUntertitel nicht fett
Masterstudiengang Wirtschaftsrecht: Individualarbeitsrecht 01. Juni 2018 / 23. Juni 2018 Befristung Untertitel nicht fett Dr. Wilhelm Moll, LL.M. (Berkeley) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Befristung:
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrTatbestand. Verkäuferin G
Befristung/Überraschungsklausel/Transparenzgebot BGB 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 129, Datum
Hinausschieben des Vertragsendes bei vereinbarter Beendigung durch Erreichen der Regelaltersgrenze Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum
MehrBefristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1
Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung
MehrAktuelles GroKo-Vorhaben, Entscheidungen
Arbeitsrechtsforum Hannover 11.04.2018 Aktuelles GroKo-Vorhaben, Entscheidungen Axel Schulte, Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreaswall 2 27283 Verden T 04231.884-29 F 04231.884-77 schulte@bf-p.net www.bernerfischer-partner.de
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrAktuelles Befristungs und Teilzeitrecht Bonn 24. April 2015
Aktuelles Befristungs und Teilzeitrecht Bonn 24. April 2015 I. Aktuelle Entwicklungen im Befristungsrecht II. Formalien bei der Befristungen von Arbeitsverträgen III. Befristungen ohne Sachgrund IV. Befristungen
MehrBürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen
Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe
MehrArbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren
Arbeitsplatz Einstellungsfragen, Einschränkungen und Gefahren Arbeitsrechtliche Fragen der Adipositas bei Eingehung, Durchführung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Stefan Müller Rechtsanwalt und
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Stichwörter: Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung" Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt es sich um den Originaltext. Das wurde vom Bearbeiter
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen
MehrWir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als
Wir sind gekommen, um zu bleiben! Befristete Beschäftigung als prekäre Beschäftigungsform Themen Befristung als prekäre Beschäftigungsform Umsetzung der Richtlinie 99/70/EG in deutsches Recht TzBfG u.a.
MehrZweitschrift. LANDESARBEITSGERICHT KOLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Kain, - Klagerin und Berufungsklagerin -
13 Sa 659/10 5 Ca 9163/09 Arbeitsgericht Kain Zweitschrift VerkOndet am 05.Sep.2013 Plutta Regierungsbeschaftigte als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KOLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antwort auf Fragen, die
Mehrkarief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e
MehrUntertitel nicht fett
Vertiefungsvorlesung Individualarbeitsrecht 18. Mai 2017 Befristung Untertitel nicht fett Dr. Wilhelm Moll, LL.M. (Berkeley) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Befristung: Vertrag oder Vertragsbedingungen
MehrWas Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen
Was Arbeitgeber wissen sollten: Befristungen von Arbeitsverträgen 02.05.2018 Rechtsanwältin Melanie Cramer Arbeitgeberverband für die Gebiete Paderborn, Büren, Warburg und Höxter e.v. 1 Befristeter Arbeitsvertrag
MehrUpdate Arbeitsrecht. Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Anja Herbst und Axel Bertram
Coffee@EMPLAWYERS Update Arbeitsrecht Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung München, 27. September 2016 Anja Herbst und Axel Bertram Aktueller Zeitplan zur Reform des AÜG Am 01. Juni 2016
Mehr1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?
MERKBLATT Recht und Steuern BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt hierzu wichtige Hinweise sowie Antworten auf Fragen,
MehrArbeitsverträge richtig befristen
Stand: Januar 2008 Arbeitsverträge richtig befristen Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit dem 01.01.2004 in Kraft getreten und löste das Beschäftigungsförderungsgesetz
MehrEntscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes
Stichwörter: Befristung - Sachgrund der Vertretung - Die Prognose über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs als Teil des Sachgrunds Vertretung - erforderlicher Kausalzusammenhang zwischen
MehrBefristeter Arbeitsvertrag
Befristeter Arbeitsvertrag BErzGG 21 Abs. 1 Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung einer
MehrBundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 608/15 - ECLI:DE:BAG:2017: U.7AZR
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 608/15 - ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR608.15.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. Januar 2015-4 Ca 5574/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrSachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrunds - Verlängerung - Anschlussverbot - Vertragsschluss
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2009, 7 AZR 270/08 Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrunds - Verlängerung - Anschlussverbot - Vertragsschluss Tenor Tatbestand Die Revision der Klägerin
Mehr