Änderungsplanfeststellungsbeschluss
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- Theresa Michel
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1 Außenstelle Essen Postfach Essen Az: pa/ #004 Datum: Änderungsplanfeststellungsbeschluss gemäß 18 AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG für das Vorhaben KV-Drehscheibe Duisburg 2. Änderung Umplanung Platzfläche Stellwerk Rhf Bahn-km 0,800 der Strecke 2301 Ruhrort Hafen - Meiderich Süd Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich West Hansastraße Duisburg
2 Auf Antrag der DB Netz AG, Regionalbereich West (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG folgenden Änderungsplanfeststellungsbeschluss: A Verfügender Teil A.1 Änderung des Planfeststellungsbeschlusses Der Planfeststellungsbeschluss vom für das Vorhaben "Neubau KV- Drehscheibe Duisburg", Bahn-km 0,800 2,200 der Strecke 2301 Ruhrort Hafen - Meiderich Süd, Az.: ppw/ #015, wird wie folgt geändert: - Die Verkehrsführung im Bereich des Stellwerks Rhf wird umgestaltet. Durch die Trennung der Fahrspuren wird die Einengung am Stellwerk Rhf vermieden. Darüber hinaus wird durch die Anlage eines Kreisverkehrs auf der Platzfläche am Stellwerk Rhf eine Wendemöglichkeit geschaffen. - Die Nebenbestimmung A.4.11 zum Schallschutz des Planfeststellungsbeschlusses vom wird wie folgt geändert. Die Umschlaganlage (Container-Abstellung, Krananlagen, Sortieranlage, Fahrund Ladespuren im Bereich der Container-Abstellflächen) darf erst nach Errichtung der Lärmschutzanlagen zwischen Emmericher Straße und Sympherstraße in Betrieb genommen werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Verbindungsstraße (einschließlich der Wendeanlage am Stellwerk Rhf) als Anlage für den Schiene-Straße-Umschlag erst nach Errichtung der Lärmschutzanlagen zwischen Sympherstraße und Autobahnbrücke in Betrieb genommen wird. Die durch diesen Änderungsbescheid festgestellten Unterlagen (ergänzende Planfeststellungsunterlagen und Änderungen) ersetzen die ursprünglich und hiermit gleichfalls festgestellten Unterlagen nur insoweit, als sie von diesen Unterlagen abweichen.
3 A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Inhaltsverzeichnis 1 Erläuterungsbericht vom , 3 Seiten 2 bleibt frei 3 Lageplan Verbindungsstraße 4 Bauwerksverzeichnis, 3 Seiten 5-10 bleibt frei 11 Schalltechnische Betrachtung nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Entwässerung der geänderten Verkehrsflächen zu regeln. Eine Versickerung des Niederschlagswassers ist nur zulässig, wenn zuvor die hierfür erforderlichen Gestattungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse beim Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen eines Änderungsantrags eingeholt wurden. A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Planfeststellung in der Gestalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
4 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Sachbereich 1 der Außenstelle Essen, und der Stadt Duisburg möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.3 Schiene-Straße-Umschlag Es ist sicherzustellen, dass die Bedienung der KV-Anlage durch Straßenfahrzeuge des kombinierten Verkehrs ausschließlich über die innerbetriebliche Verbindungsstraße erfolgt. Für Straßenfahrzeuge des kombinierten Verkehrs ist eine Nutzung der Werksausfahrt / -einfahrt zur Sympherstraße nicht zulässig. Sie ist durch geeignete bauliche Maßnahmen oder Verkehrsregelungen zu unterbinden. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
5 A.6 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Im Rahmen der Baumaßnahme "KV-Drehscheibe Duisburg 2. Änderung - Umplanung Platzfläche Stellwerk Rhf" wird die Verkehrsführung im Bereich des Stellwerks Rhf umgestaltet. Durch die Trennung der Fahrspuren wird die Einengung am Stellwerk Rhf vermieden. Darüber hinaus wird durch die Anlage eines Kreisverkehrs auf der Platzfläche am Stellwerk Rhf eine Wendemöglichkeit geschaffen. Hierdurch wird die Flexibilität der Betriebsabläufe verbessert. B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG, Regionalbereich West hat mit Schreiben vom , Az. I.NP-W-A(G) Mü, eine Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach 18 AEG für das Vorhaben "KV-Drehscheibe Duisburg 2. Änderung - Umplanung Platzfläche Stellwerk Rhf" beantragt. Der formlose Antrag ist am beim Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Essen, eingegangen. Die Vorhabenträgerin hat das ausgefüllte Antragsformular nachgereicht. Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az pa/ #004, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)).
6 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Vorhaben "Neubau KV-Drehscheibe Duisburg wurde durch das EBA am planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann unter den Voraussetzungen des 76 VwVfG durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss geändert werden. Der geänderte Plan ist kein neuer Plan. Der ursprüngliche Plan und der geänderte Plan bilden zusammen eine Einheit. Der ursprüngliche Plan wird lediglich in dem durch die Planänderung bestimmten Umfang geändert. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Planes ist damit nicht verbunden. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen.
7 Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Änderung der Verkehrsführung für die Straßenfahrzeuge im Bereich des Stellwerks Rhf. Die Planung dient der Verbesserung und Vereinfachung der Betriebsabläufe. Sie ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. Öffentliche Belange werden nicht berührt, und Rechte anderer werden von den Änderungen nicht beeinflusst. B.4.2 VV BAU und VV BAU-STE Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht.
8 B.4.3 Entwässerung von Niederschlagswasser In der ursprünglichen Planung war im Bereich der Platzfläche am Stellwerk Rhf entlang der Verbindungsstraße eine Sickermulde vorgesehen. Durch die Umplanung entfällt diese Sickermulde. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Entwässerung der geänderten Verkehrsflächen zu regeln. Sofern eine Versickerung des Niederschlagswassers vorgesehen wird, sind die hierfür erforderlichen Gestattungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse beim Sachbereich 1 des Eisenbahn- Bundesamtes im Rahmen eines Änderungsantrags einzuholen. Eine Entwässerung der Verkehrsflächen über die städtische Kanalisation bedarf keiner gesonderten Erlaubnis. B.4.4 Schiene-Straße-Umschlag Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sind seitens der Stadt Duisburg und privater Einwender Bedenken hinsichtlich einer Vorhabens bedingten Zunahme von LKW-Verkehren auf bereits heute überlasteten Straßen vorgetragen worden. Diese Bedenken wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Bedenken setzte voraus, dass der Schiene-Straße-Umschlag ausschließlich über die innerbetriebliche Verbindungsstraße und das Hafengebiet erfolgt. Durch die Ausbildung der Wendeanlage als Kreisverkehr wird die Anbindung des Betriebsgeländes an die Werksausfahrt zur Sympherstraße verbessert. Es entsteht auch für Straßenfahrzeuge des kombinierten Verkehrs die Möglichkeit, das Betriebsgelände der KV-Anlage durch das Werkstor zur Sympherstraße zu verlassen bzw. zu erreichen. Eine Nutzung der Sympherstraße durch Fahrzeuge des kombinierten Verkehrs steht im Widerspruch zur oben genannten Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses und ist daher zu unterbinden. Es ist sicherzustellen, dass die Bedienung der KV-Anlage durch Straßenfahrzeuge ausschließlich über die innerbetriebliche Verbindungsstraße erfolgt. Für Straßenfahrzeuge des kombinierten Verkehrs ist eine Nutzung der Werksausfahrt / -einfahrt zur Sympherstraße nicht zulässig. Eine entsprechende Nebenbestimmung wurde in den Bescheid aufgenommen (A.4.3 Schiene-Straße-Umschlag).
9 Durch die Schalltechnische Betrachtung (Anlage 11) wird nachgewiesen, dass mit der Änderung der Verkehrsführung die Schallschutzwirkung der geplanten Schallschutzwand zwischen Sympherstraße und Autobahnbrücke nicht verringert wird. B.4.5 Schiene-Schiene-Umschlag / neue Lärmschutzwand Der Planfeststellungsbeschluss vom für das Vorhaben "Neubau KV- Drehscheibe Duisburg" umfasst die nördlich und südlich der Gleisanlagen befindlichen Container-Abstellflächen, die Krananlagen, eine Sortieranlage, die Fahr- und Ladespuren, eine 6 m hohe Schallschutzwand mit Tordurchfahrt sowie die Verbindungsstraße zwischen den Terminals im Hafengebiet und den Anlagen der KV- Drehscheibe. Der Bau von Gleisanlagen und weiterer Schallschutzwände wurde im Rahmen vorgezogener Planrechtsverfahren genehmigt. - Plangenehmigung für den Bau einer Lärmschutzwand in Duisburg-Ruhrort Hafen vom , Az. 541ppo/ #005 - Plangenehmigung für das Vorhaben "Bau einer Lärmschutzwand in Duisburg- Ruhrort Hafen von der Emmericher Straße bis zum Tönnisweg" vom , Az. 541pph/ #019 - Plangenehmigung für das Vorhaben "Neubau einer Abstellanlage für Züge sowie Rückbau von Gleisen und Weichen im Bahnhof Duisburg Ruhrort-Hafen" vom , Az. 541ppo/ #037 Die im Hafen gelegene Straße Stahlinsel begrenzt das Planungsgebiet im Westen. Von der Stahlinsel aus verläuft das Planungsgebiet unterhalb der Autobahn A 59 (Berliner Brücke) über die Sympherstraße und endet im Osten an der Emmericher Straße. Die innerbetriebliche Verbindungsstraße liegt zwischen der Stahlinsel und der Sympherstraße. Im Bereich der Verbindungsstraße liegt zwischen der Autobahn A 59 (Berliner Brücke) und der Sympherstraße die 6 m hohe Schallschutzwand des Planfeststellungsbeschlusses vom Die eigentliche Umschlaganlage, also die Container-Abstellflächen, die Krananlagen, die Sortieranlage sowie die Fahr- und Ladespuren liegen zwischen Sympher und Emmericher Straße. Im Bereich dieser Anlagen, zwischen Sympher und Em-
10 mericher Straße, liegen die Schallschutzwände, die im Rahmen vorgezogener Planrechtsverfahren genehmigt wurden. Die neu geplante Lärmschutzwand von 6 m Höhe mit Tordurchfahrt ist eine Ergänzung der Schallschutzmaßnahmen, welche bereits durch vorgezogene Plangenehmigungsverfahren zugelassen wurden. Hierbei schirmen die Schallschutzwände der vorgezogenen Plangenehmigungsverfahren zwischen Emmericher Straße und Sympherstraße die benachbarte Wohnbebauung und das nahe Krankenhaus zur Umschlaganlage (Container-Abstellung, Krananlagen, Sortieranlage und Fahr- und Ladespuren im Bereich der Container-Abstellflächen) ab. Die Schallschutzwand mit Tordurchfahrt zwischen Sympherstraße und Autobahnbrücke schirmt die benachbarte Bebauung von den Verkehrsemissionen der innerbetrieblichen Verbindungsstraße ab. Im Anhörungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom hatte die Stadt Duisburg mit Stellungnahme vom gefordert, dass die Umschlaganlage erst nach Errichtung der neu geplanten Lärmschutzwand von 6 m Höhe in Betrieb genommen werden soll. Dieser Forderung wurde im Planfeststellungsbeschluss vom durch den 1. Satz der Nebenbestimmung A.4.11 zum Schallschutz entsprochen. Bei dieser Entscheidung ist davon ausgegangen worden, dass die Inbetriebnahme der Umschlaganlage sowohl den Schiene-Schiene-Umschlag als auch den Schiene- Straße-Umschlag umfasst. Da die Errichtung der Verbindungsstraße sich verzögert wünscht die Vorhabenträgerin eine Inbetriebnahme der eigentlichen Umschlaganlage im reinen Schiene- Schiene-Umschlag vor Errichtung der Verbindungsstraße und vor Errichtung der 6 m hohen Schallschutzwand zwischen Autobahnbrücke und Sympherstraße. Es ist daher zu prüfen, ob die Inbetriebnahme der Umschlaganlage im reinen Schiene- Schiene-Umschlag und vor Errichtung der 6 m hohen Lärmschutzwand für die benachbarte Wohnbebauung und das naheliegende Krankenhaus eine Verschlechterung des Schallschutzes bedingt. Bei einem reinen Schiene-Schiene-Umschlag gehen alle Emissionen von den Anlagen zwischen Sympher und Emmericher Straße aus (Container-Abstellung, Krananlagen, Sortieranlage und Fahr- und Ladespuren im Bereich der Container- Abstellflächen). Zum Schutz der benachbarten Bebauung vor den Lärmemissionen
11 der Umschlaganlage trägt die Lärmschutzwand zwischen Autobahnbrücke und Sympherstraße nicht bei, da sie nicht zwischen Emissions- und Immissionsort liegt. Die Lärmschutzwand erwirkt im reinen Schiene-Schiene-Umschlag und ohne innerbetriebliche Verbindungsstraße keine Schutzwirkung. Insofern ist die Inbetriebnahme der Umschlaganlage im reinen Schiene-Schiene-Umschlag und vor Errichtung der 6 m hohen Lärmschutzwand unschädlich. Für die benachbarte Wohnbebauung und das naheliegende Krankenhaus tritt keine Verschlechterung des Schallschutzes ein. Hinsichtlich der Fertigstellung der Schallschutzanlagen vor Inbetriebnahme der Umschlaganlage wird zwischen einer Aufnahme des reinen Schiene-Schiene- Umschlags und der Aufnahme des Schiene-Straße-Umschlags unterschieden. Es bleibt sicherzustellen, dass die Umschlaganlage (Container-Abstellung, Krananlagen, Sortieranlage und Fahr- und Ladespuren im Bereich der Container- Abstellflächen) erst nach Errichtung der Lärmschutzanlagen zwischen Emmericher Straße und Sympherstraße in Betrieb genommen wird. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die innerbetriebliche Verbindungsstraße, einschließlich der Wendeanlage am Stellwerk Rhf, erst nach Errichtung der Lärmschutzanlagen zwischen Sympherstraße und Autobahnbrücke in Betrieb genommen wird. Die Nebenbestimmung A.4.11 zum Schallschutz des Planfeststellungsbeschlusses vom wird entsprechend geändert (A.1). B.4.6 Natur- und Artenschutz Belange des Natur- und Artenschutzes werden durch die Umplanung der Verkehrsflächen nicht berührt. Die Erweiterung der Verkehrsfläche erfolgt auf bereits versiegelten und für den innerbetrieblichen Verkehr genutzten Flächen. B.5 Gesamtabwägung Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt,
12 alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Änderungsplanfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, Essen] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
13 sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Beim Oberverwaltungsgericht kann die Klage gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen vom auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Essen Essen, den Az.: pa/ #004 VMS-Nr.: Im Auftrag (Dienstsiegel)
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