Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben

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1 Außenstelle Hannover Herschelstraße Hannover Az: 581ppb/ #012 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben "Änderung der Bahnübergänge Bahn-km 68,270 Walsroder Straße (K157), Bahn-km 69,285 Teichstraße, Bahn-km 70,485 Vogteistraße, Bahn-km 71,438 Unter Grünhagen Bahn-km 71,814 Ober Grünhagen an der Strecke 1712, Walsrode - Buchholz (Nordheide), km 68,270, km 69,285, km 70,485, km 71,438 und km 71,814 Vorhabenträgerin: DB Netz AG Joachimstr Hannover

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3 Auf Antrag der DB Netz AG erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG folgende Plangenehmigung: A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben Änderung der Bahnübergänge Bahn-km 68,270 Walsroder Straße (K157), Bahn-km 69,285 Teichstraße, Bahn-km 70,485 Vogteistraße, Bahn-km 71,438 Unter Grünhagen, Bahn-km 71,814 Ober Grünhagen an der Strecke 1712, Walsrode - Buchholz (Nordheide) wird genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist die Änderung der Bahnübergänge Bahn-km 68,270 Walsroder Straße (K157), Bahn-km 69,285 Teichstraße, Bahn-km 70,485 Vogteistraße, Bahn-km 71,438 Unter Grünhagen, Bahn-km 71,814 Ober Grünhagen an der Strecke 1712, Walsrode - Buchholz (Nordheide). Näheres ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht. Beschilderungen, Markierungen und sonstige Fragen der Verkehrsregelung sind nicht Gegenstand dieser Plangenehmigung. Seite 3 von 12

4 A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Plan Maßstab Blätter 1 Anlagenverzeichnis zur Information 2 Erläuterungsbericht 3 Übersichtskarte (zur Information) 1: Gesamtentwurf Planungsunterlagen 4.1 Kreuzungspläne 1: Höhenpläne 1:200 / Schleppkurvenpläne (zur Information) 1: Streuwinkelpläne (zur Information) 1: Bauwerksunterlagen 5.1 Bauwerksverzeichnis 5.2 Bauwerkspläne 1:200 5 Bauwerkspläne trassenferne LBP-Maßnahmen 1: Grunderwerbsunterlagen 6.1 Grunderwerbsverzeichnis 6.2 Grunderwerbspläne 1:200 5 Grunderwerbspläne trassenferne LBP-Maßnahmen 1: Unterlagen über die Umweltauswirkungen 7.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan Text 7.2 Bestands- und Konfliktpläne 1: Maßnahmepläne 1:500 5 Maßnahmepläne trassenferne LBP-Maßnahme 1: Bestehender Zustand der Anlagen zur Information 8.1 Fotodokumentation Bahnübergänge zur Information 5 Seite 4 von 12

5 8.2 Verkehrsdatenauswertung / Verkehrszählung zur Information 5 9 Verkehrszeichenplan (nur zur Information) 9.1 Markierungs- und Beschilderungspläne 1:200 4 Änderungen, die sich während des Plangenehmigungsverfahrens ergeben haben, sind in blau kenntlich gemacht. A.3 Besondere Entscheidungen Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, der Stadt Bad Fallingbostel, dem Landkreis Heidekreis und der unteren Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.4.2 Die detaillierten technischen Bauausführungsunterlagen für die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes sind nach Maßgabe dieser Entscheidung und gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen (BAU) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (BAU-STE) des Eisenbahn-Bundesamtes zu erstellen und rechtzeitig vor Bauausführung dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hannover, zur Prüfung vorzulegen. Hiervon ausgenommen sind die nach den Seite 5 von 12

6 Verwaltungsvorschriften nicht vorlagepflichtigen Baumaßnahmen. Mit der Realisierung des Vorhabens darf erst dann begonnen werden, wenn die beim Eisenbahn-Bundesamt vorzulegenden Ausführungsunterlagen in bauaufsichtlicher Hinsicht geprüft und freigegeben sind. A.4.3 Die von den beteiligten Stellen und Personen geäußerten Hinweise und Forderungen sind von der Trägerin des Vorhabens zu beachten. A.5 Kosten Die Kosten dieses Bescheides trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Das Bauvorhaben hat zum Gegenstand: Änderung der Bahnübergänge Bahn-km 68,270 Walsroder Straße (K157), Bahn-km 69,285 Teichstraße, Bahn-km 70,485 Vogteistraße, Bahn-km 71,438 Unter Grünhagen, Bahn-km 71,814 Ober Grünhagen an der Strecke 1712, Walsrode - Buchholz (Nordheide). B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG, damals vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, hat mit Schreiben vom , Az. I.BV-N-P (L), eine Entscheidung nach 18 AEG für das Vorhaben Änderung der Bahnübergänge Bahn-km 68,270 Walsroder Straße (K157), Bahn-km 69,285 Teichstraße, Bahn-km 70,485 Vogteistraße, Bahn-km 71,438 Unter Grünhagen, Bahn-km 71,814 Ober Grünhagen beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Hannover, eingegangen. Seite 6 von 12

7 Mit verfahrensleitender Verfügung vom , Az. 581ppb/ #012, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Die DB ProjektBau GmbH hat dem EBA die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange, betroffenen Privatpersonen und anderer Gesellschaften der DB AG und ihre eigene Beantwortung vorgelegt. B.1.3 Träger öffentlicher Belange Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Stadt Bad Fallingbostel, Postfach 13 64, Bad Fallingbostel, Schreiben vom ( All) und vom ( All) Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt, die Hinweise würden zur Kenntnis genommen. Es würden mit den genannten Stellen zu gegebener Zeit entsprechende Abstimmungen vorgenommen. Eine Nutzung sonstiger Straßen, Wege und Grundstücke über den im Plan dargestellten Umfang in den hier zur planrechtlichen Zulassung beantragten Maßnahmen sei nicht vorgesehen. Es gab Änderungen der Planung (Blaudrucke). Beschilderungen, Markierungen und sonstige Fragen der Verkehrsregelung sind nicht Gegenstand dieser Plangenehmigung. Landkreis Heidekreis, Fachbereich Wirtschaft, Bauen, Umwelt, Straßen, Postfach 13 43, Soltau, Schreiben vom (09.602), vom (09:19 Uhr), Schreiben vom ( /09-291), vom (12:12 Uhr) und Schreiben vom ( /09-291) Seite 7 von 12

8 Fachgruppen Straßenbau und Straßenmeisterei Die Planung wurde von der Trägerin des Vorhabens angepasst (Blaudrucke). Fachgruppe Verkehrssteuerung Untere Straßenverkehrsbehörde Beschilderungen, Markierungen und sonstige Fragen der Verkehrsregelung sind nicht Gegenstand dieser Plangenehmigung. Fachgruppe Naturschutz Untere Naturschutzbehörde Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt, die genannte Maßgabe werde erfüllt. Die Hinweise zu den Unterlagen der Landschaftspflegerischen Begleitplanung wurden berücksichtigt. Die Planung wurde im Blaudruck entsprechend angepasst. Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt: Hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen zu den Vorhaben aller Planrechtsverfahren zur Ertüchtigung der Strecke Bennemühlen-Buchholz, 2. Abschnitt Walsrode-Soltau ist das Einvernehmen zwischen der Unteren Naturschutzbehörde, der Naturschutzstiftung Heidekreis und der DB hergestellt. Mit Schreiben vom erteilte die UNB ihre Zustimmung zu dem Vorhaben. Die Zustimmung zu den Planänderungen (Blaudruck) wurde von der UNB erteilt (E- Mail vom , 12:12 Uhr). Fachgruppe Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Brandschutz Es werden keine Bedenken vorgetragen. Regionalplanung und Denkmalschutz Es werden keine Bedenken vorgetragen. Seite 8 von 12

9 Avacon AG, Bürgermeister-Stahn-Wall 1, Nienburg Schreiben vom Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt, den Hinweisen des Leitungsträgers werde gefolgt. Stadtwerke Böhmetal GmbH, Poststr. 4, Walsrode Schreiben vom , und vom Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt, die Hinweise würden zur Kenntnis genommen. Es würden mit den genannten Stellen zu gegebener Zeit entsprechende Abstimmungen vorgenommen. Deutsche Telekom Technik GmbH, Ringstraße 13, Uelzen Schreiben vom Die Trägerin des Vorhabens hat erklärt, die Hinweise würden zur Kenntnis genommen. Es würden mit den genannten Stellen zu gegebener Zeit entsprechende Abstimmungen vorgenommen. EWE Netz GmbH, Netzregion Bremervörde/Seevetal, Bremer Straße 9 a, Sottrum Schreiben vom Es werden keine Bedenken vorgetragen. B.1.4 Rechte Dritter Die durch Grunderwerb betroffenen Eigentümer haben der vorgelegten Planung mit Inanspruchnahme von Grundeigentum zugestimmt. Andere Rechtsbeeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung Seite 9 von 12

10 B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das Seite 10 von 12

11 antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Nebenbestimmung zur bauaufsichtlichen Freigabe Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die detaillierten technischen Bauausführungsunterlagen dem Eisenbahn-Bundesamt zur bauaufsichtlichen Freigabe vorzulegen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Bauausführungsunterlagen zum Gegenstand einer gesonderten Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Bei der bauaufsichtlichen Freigabe wird aus den detaillierten Bauausführungsunterlagen entnommen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.v.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). Seite 11 von 12

12 C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Uelzener Straße 40, Lüneburg, erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVO-Justiz) vom (Nds. GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 68), entsprechen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn- Bundesamtes, Außenstelle Hannover, Herschelstraße 3, Hannover) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. D. Ausfertigungen Dieser Bescheid wird wie folgt ausgefertigt: für das Eisenbahn-Bundesamt 1. Ausfertigung für die Vorhabenträgerin Im Auftrag Seite 12 von 12

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