Planänderung nach 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 und 3 VwVfG analog
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- Ralph Sauer
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1 Außenstelle Köln Werkstattstraße Köln Az.: pä/ #005 Datum: Planänderung nach 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 und 3 VwVfG analog für das Vorhaben ESTW Wuppertal, 1. Baustufe, Planungsabschnitt Stadt Wuppertal, in Wuppertal Bahn-km 105,863 bis 117,183 der Strecke 2550 (Aachen Kassel)
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis A. Entscheidung I. Planänderung II. Gegenstand der Planänderung III. Bestandteile der Planänderung B. Nebenbestimmungen C. Hinweise D. Begründung I. Sachverhalt II. Zuständigkeit III. Verfahrensablauf 1. Antrag auf Planänderung 2. Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange, anderer Stellen und Betroffenen IV. Rechtliche Bewertung 1. Planrechtfertigung 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Planänderung 3. Bewertung der Stellungnahmen und Abwägung der von dem geänderten Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit E. Rechtsbehelfsbelehrung F. Ausfertigung
3 - 3 - A. Entscheidung I. Planänderung Der geänderte Plan für das Vorhaben ESTW Wuppertal, 1. Baustufe, Planungsabschnitt Stadt Wuppertal, Bahn-km 105,863 bis 117,183 der Strecke 2550 (Aachen Kassel) wird hiermit nach Abwägung aller relevanten Belange gemäß 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom (BGBI. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) i.v.m. 76 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom (BGBl. I S. 102) analog genehmigt. Berechtigte und Verpflichtete aus dieser Planänderung ist die DB Netz AG. Der Umfang dieser Planänderung ergibt sich aus den als Anlagen beigefügten Unterlagen. II. Gegenstand der Planänderung 1. Allgemeines Gegenstand der Ursprungsmaßnahme waren Baumaßnahmen für das ESTW-Wuppertal im Bereich der Stadt Wuppertal. Im Rahmen der Baumaßnahme sollten folgende Einzelmaßnahmen durchgeführt werden: - Rückbau und Neubau von Weichen - Rückbau von Gleisen - Neubau von Weichen einschließlich Tiefenentwässerung - Rückbau der Stellwerksgebäude Vpf Wuppertal-Vohwinkel und Ef Wuppertal- Steinbeck - Neubau aller sicherungstechnischer Innen- und Außenanlagen in den Stellrechnerbereichen des ESTW-UZ Wuppertal-Vohwinkel und des ESTW-D Wuppertal-Steinbeck - Rückbau der vollständigen Innen- und Außenanlagen der bestehenden LST-Technik - Neubau von Betonschalthäusern, einer Trafostation und einer Übergabestation für Mittelspannung - Anpassung der Oberleitungsanlagen - Erweiterung und Neubau von Kabeltrassen (einschließlich Gleisquerungen, Stichkanälen und Kabeltrögen) zum Anschluss der Streckenausrüstung in den Bereichen des ESTW-UZ Wuppertal-Vohwinkel und des ESTW-D Wuppertal-Steinbeck
4 - 4 - Für das Vorhaben wurde am eine Plangenehmigung nach 18 i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 18 b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) unter dem Aktenzeichen ppv/ #001 erteilt. 2. Beschreibung der Planänderung Gegenstand der Planänderung sind Änderungen bei den Signalanlagen. Antragsgegenstand der Planänderung ist ebenfalls eine geänderte Tiefenentwässerung östlich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße. Die wasserrechtliche Erlaubnis, die mit der Plangenehmigung, Gz.: ppv/ #001 vom erteilt wurde, wird mit dieser Planänderung aufgehoben. III. Bestandteile der Planänderung Anlage 1 Erläuterungsbericht vom (33 Seiten) Anlage 2 entfällt Anlage 3.1 Lageplan 2 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 4 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 7 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 9 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 13 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 17 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 18 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 3.1 Lageplan 19 von 23 vom , M.: 1:1.000 Anlage 4.1 Bauwerksverzeichnis vom (11 Seiten) Anlage 4.2 Leitungsbestand Dritter vom (26 Seiten) Anlage 5 Wasserwirtschaftliche Sachverhalte vom (1 Seite) Anlage 6.1 Umwelterklärung + Beiblätter, Strecke 2525 vom Anlage 6.2 Umwelterklärung + Beiblätter, Strecke 2550 vom Anlage 7 entfällt Anlage 8 entfällt Anlage 9 entfällt Anlage 10 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag vom (37 Seiten) Anlage 11 Stellungnahmen - nur zur Information - Anlage 11.1 Schreiben der Stadt Wuppertal vom , Az.: ohne
5 - 5 - B. Nebenbestimmungen Die Nebenbestimmungen des Plangenehmigungsbescheides vom , Az.: ppv/ #001 gelten fort. C. Hinweise Die Hinweise des Plangenehmigungsbescheides vom , Az.: ppv/ #001 gelten fort. D. Begründung I. Sachverhalt Grundlage der Planung ist die Errichtung einer zeitgerechten Leit- und Sicherungstechnik unter Berücksichtigung eines optimierten Spurplans. Gegenstand der Planänderung sind Änderungen bei den Signalanlagen. Antragsgegenstand der Planänderung ist ebenfalls eine geänderte Tiefenentwässerung östlich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße.
6 - 6 - II. Zuständigkeit Für die Erteilung der Genehmigung der Planänderung gemäß 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 und 3 VwVfG analog ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 BEVVG zuständig, da es sich um die Änderung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn des Bundes, nämlich der DB Netz AG, handelt. III. Verfahrensablauf 1. Antrag auf Planänderung Die DB Netz AG hat mit Schreiben vom , Az.: I.NP-W-M-S(5) Be den Antrag auf Planänderung für das Vorhaben ESTW Wuppertal, 1. Baustufe, Planungsabschnitt Stadt Wuppertal, Bahn-km 105,863 bis 117,183 der Strecke 2550 (Aachen Kassel) gestellt. Die Unterlagen wurden mit Schreiben vom , und vom überarbeitet. 2. Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange, anderer Stellen und Betroffenen Da der Kreis der Träger öffentlicher Belange und der Betroffenen bekannt war, konnte auf eine Offenlage der Antragsunterlagen verzichtet werden ( 76 Abs. 2 i.v.m. Abs. 3 VwVfG analog). Das Eisenbahn-Bundesamt hat im Planänderungsverfahren Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingeholt. Folgende Stellungnahme enthält Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Stadt Wuppertal Stellungnahme vom , Az.: ohne
7 - 7 - IV. Rechtliche Bewertung 1. Planrechfertigung Zurzeit wird die hoch ausgelastete Hauptstrecke Köln- bzw. Düsseldorf Wuppertal über veraltete, teilweise mit Umbauverbot belastete LST-Anlagen gesteuert. Grundlage der Planung ist daher die Errichtung einer zeitgerechten Leit- und Sicherungstechnik unter Berücksichtig eines optimierten Spurplans. Die Planung und Ausführung des ESTW-Wuppertal, Planungsabschnitt Stadt Wuppertal liegt insofern im öffentlichen Interesse und ist daher gerechtfertigt. 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Planänderung Betriebsanlagen einer Eisenbahn dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist ( 18 Satz 1 AEG). Zu den Betriebsanlagen einer Eisenbahn i.s.d. 18 AEG gehören die Grundstücke, Bauwerke und sonstigen ortsfesten Einrichtungen der Eisenbahn, soweit sie unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reiseoder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Zu den Eisenbahnbetriebsanlagen gehören insbesondere auch Stellwerksanlagen. Der Bau i.s. von Neubau liegt immer dann vor, wenn eine Eisenbahnbetriebsanlage auf einer Fläche errichtet werden soll, auf der sich vorher entweder keine oder eine völlig andere Betriebsanlage befunden hat. Bei der Errichtung des ESTW-Wuppertal, 1. Baustufe, Planungsabschnitt Stadt Wuppertal handelt es sich um den Neubau einer Eisenbahnbetriebsanlage. Die Vorhabenträgerin hat ein Planänderungsverfahren beantragt, da teilweise die geplanten Signalstandorte nicht eingehalten werden können. Darüber hinaus war es nicht möglich, im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße eine Rigolenversickerungsanlage zu erstellen. Ein Planänderungsverfahren nach 76 VwVfG findet nur statt, wenn ein bereits zugelassener Plan geändert werden soll, bevor das Vorhaben fertig gestellt worden ist.
8 - 8 - Die Planänderung hat sich nach Erteilung der Plangenehmigung durch Bescheid vom ergeben. Mit der Baudurchführung wurde bereits begonnen. Die Baumaßnahme wurde jedoch noch nicht vollständig umgesetzt. Da nach Genehmigung aber vor Fertigstellung des Vorhabens beantragt wurde, den zugelassenen Plan zu ändern, ist gemäß 76 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Eine Planänderung i.s.d. 76 VwVfG liegt begrifflich nur vor, wenn der festgestellte Plan geändert wird, die Identität des Vorhabens, jedoch weiterhin gewahrt ist. Aufgrund der geringfügigen Änderungen ist dies hier gegeben. Eine Planänderung liegt vor, da das genehmigte aber noch nicht fertig gestellte Vorhaben hinsichtlich der o.g. Darstellung geändert wird. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung bleiben erhalten. Die Änderungen der Planung sind nicht so grundlegend, dass es sich um ein andersartiges oder neues Vorhaben handeln würde, die Identität des Vorhabens bleibt gewahrt, da lediglich einige Signale und Signalstandorte und die Tiefenentwässerung im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße geändert werden sollen. Von der Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens kann nach 76 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, wenn es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung handelt und die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Planänderung ist von unwesentlicher Bedeutung, da Umfang, Zweck und Gesamtwirkung des Vorhabens im Wesentlichen unverändert bleiben und die Ausgewogenheit der Gesamtplanung nicht berührt wird. Es handelt sich um die Änderungen von Signalen/Signalstandorten und der Tiefenentwässerung im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße. Gegenüber der bisher genehmigten Planung werden bestimmte räumlich und sachlich abgrenzbare und feststellbare Anlagen geändert. Die zu ändernden Maßnahmen lassen den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis der bereits erteilten Plangenehmigung unberührt.
9 - 9 - Die erneute Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung entbehrlich, wenn zwar die Belange anderer berührt werden, die Betroffenen jedoch den Änderungen zugestimmt haben. Aufgrund des Gegenstandes und der Regelungsinhalte der Planänderung ist es geboten, nach 76 Abs. 3 VwVfG zu verfahren und das dort vorgesehene verkürzte Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren wird im Hinblick auf die unwesentliche Bedeutung der Planänderung dadurch vereinfacht, dass es keines Anhörungsverfahrens - insbesondere keiner Auslegung des Plans und keines Erörterungstermins - und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses bedarf. Die Regelungen des 76 Abs. 2 i.v.m. Abs. 3 VwVfG gelten grundsätzlich für das Planfeststellungsverfahren. Sie sind im vorliegenden Fall der Änderung einer Plangenehmigung analog anzuwenden. Das Eisenbahn-Bundesamt ist nach Prüfung der Unterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach 5 ff. UVPG erforderlich ist. Nach 9 Abs. 3 UVPG ist in einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob mit dem Vorhaben entscheidungserhebliche nachteilige Umweltauswirkungen verbunden sind. Aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Unterlagen und der in Anspruch genommenen Örtlichkeit konnte das ausgeschlossen werden.
10 Bewertung der Stellungnahmen und Abwägung der von dem geänderten Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Schreiben vom , Az.: 641pä/ #005 festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach 5 ff. UVPG erforderlich ist. Schreiben der Stadt Wuppertal vom (Anlage 11.1) Die Stadt Wuppertal teilt mit Schreiben vom mit, dass das Eisenbahn- Bundesamt in seinem Schreiben an die Stadt Wuppertal u.a. die Untere Wasserbehörde um Stellungnahme zu der geplanten Änderung der Niederschlagsentwässerung im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße gebeten habe. Aufgrund technischer Probleme sei hier die Errichtung einer Rigolen- Versickerungsanlage geplant, die eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Folge habe. Nach Überprüfung der Unterlagen habe die Untere Wasserbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen würden. Der in der Anlage 5 genannte Durchlässigkeitsbeiwert in Höhe von k f =1x10-7 m/s reiche nach dem Runderlass des MURL vom 18. Mai 1998 IVB5-673/ / IVB und dem DWA-Arbeitsblatt A-138 nicht aus, eine ordnungsgemäße Versickerung auf dem eigenen Grundstück sicherzustellen. Nach den a. a. R. d. T. liege der sickerfähige Bereich bei einem Durchlässigkeitsbeiwert zwischen k f =1x10-3 m/s bis 1x10-6 m/s. Darüber hinaus solle die Regenwasserversickerung laut Angabe in der Anlage 5 in einer Auffüllung stattfinden, was aus Sicht der UWB grundsätzlich kritisch zu sehen sei und bodenschutzrechtliche Untersuchungen erfordere. Vor diesem Hintergrund habe ihr die DB Netz AG mit vom mitgeteilt, dass von der o.g. Versickerung im Anschluss an die Tiefenentwässerung Abstand genommen werde. Die Ableitung des Wassers aus der Tiefenentwässerung solle nunmehr über den öffentlichen Regenwasserkanal, der sich unterhalb der Bahnstrecke befinde, erfolgen. Die Zustimmung des Kanalbetreibers (WSW Energie & Wasser AG) zum Kanalanschluss liege der Unteren Wasserbehörde mit vom vor. Von Seiten der Unteren Wasserbehörde gelte die Niederschlagsentwässerung der Bahntrasse im betreffenden Abschnitt somit als gesichert. Weitere wasserrechtliche Belange seien nicht betroffen. Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen daher gegen die zuletzt geplante Entwässerung (d.h. Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal) im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Str. der 1. Planänderung ESTW Wuppertal Planungsabschnitt Stadt Wuppertal keine Bedenken.
11 Entscheidung des Eisenbahn-Bundesamtes Das Eisenbahn-Bundesamt weist darauf hin, dass die Antragsunterlagen mit Schreiben vom überarbeitet worden sind. Die Antragsunterlagen sehen jetzt vor, dass die Tiefenentwässerung im Bereich der Fußgängerunterführung Wolkenburg/Ronsdorfer Straße über den öffentlichen Regenwasserkanal erfolgen soll. Die Antragsunterlagen entsprechen damit den Ausführungen der Unteren Wasserbehörde. Da seitens der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken gegen diese Entwässerung bestehen, ist seitens des Eisenbahn-Bundesamtes keine Entscheidung erforderlich.
12 E. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht Münster Aegidiikirchplatz Münster erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Köln, Werkstattstraße 102, Köln und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Beim OVG kann die Klage gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom auch auf elektronischem Wege erhoben werden.
13 F. Ausfertigung Diese Planänderung mit Plansatz wird 2-fach gefertigt 1. Ausfertigung für die DB Netz AG 2. Ausfertigung für das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln Die beteiligten Träger öffentlicher Belange, Dritte und das Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Köln, Sb 2, 3 erhalten jeweils eine Ausfertigung des Textteils Köln, den Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln pä/ #005
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