Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB

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1 VGH München, Beschluss v ZB Normenketten: 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO 835 ZPO 840 ZPO 850c ZPO 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO 850c Abs. 4 ZPO 835 ZPO 850c ZPO Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.185,26 festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, als es einen über 1.462,93 hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung des pfändbaren Betrags der Dienstbezüge von Frau R. verneint hat. 4 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als Drittschuldner bei der Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Bezügeempfängerin i. S. d. 850 Abs. 2 ZPO gemäß dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 6. Oktober 2006 (Gz. M 6407/06) für den Zeitraum Dezember 2006 bis Oktober 2007 deren am 12. August 1984 geborenen Sohn B. als unterhaltsberechtigte Person i. S. d. 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO berücksichtigt und an die Klägerin lediglich einen entsprechend verminderten Betrag überwiesen hat. Der Beklagte durfte insoweit rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass

2 die Bezügeempfängerin ihrem volljährigen, aber noch bei ihr wohnhaften Sohn B., für den in ihrer Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag eingetragen war und für den Kindergeld sowie kinderbezogener Familienzuschlag gezahlt wurde, auch tatsächlich Unterhalt leistet. Da der Beklagte seinen Obliegenheiten bei der Ermittlung der unterhaltsberechtigten Personen diesbezüglich in vollem Umfang nachgekommen ist, ist er nicht verpflichtet, nach 835 ZPO den Unterschiedsbetrag an die Klägerin zu zahlen, der sich daraus ergibt, dass bei der Feststellung der pfändungsfreien Dienstbezüge für den oben genannten Zeitraum keine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. 5 Wird - wie vorliegend - ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Form eines sog. Blankettbeschlusses (BGH, B. v VII ZB 15/05 - juris Rn. 15) erlassen, der gemäß 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO wegen der Berechnung der nach 850c Abs. 2 ZPO pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens auf die Anwendung der Tabelle zu dieser Vorschrift verweist, obliegt es dem Drittschuldner, die Höhe des im Einzelfall jeweils konkret entsprechend 850 ff. ZPO pfändbaren Nettoeinkommens des Schuldners zu ermitteln (BGH, B. v VII ZB 93/05 - juris Rn. 13). Dies hat das Verwaltungsgericht entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht rechtsfehlerhaft verkannt. 6 Diese Obliegenheit umfasst auch die Frage einer Erhöhung der Pfändungsgrenzen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten i. S. d. 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO (OLG Karlsruhe, U. v U 85/07 - juris Rn. 46). Eine Person ist im Rahmen des 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO dann zu berücksichtigen, wenn ihr gegenüber im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung besteht (BAG, U. v AZR 786/85 - juris Rn. 16) und diese vom Schuldner auch tatsächlich erfüllt wird (BAG, U. v AZR 272/65 - juris Rn. 8; U. v AZR 323/12 - juris Rn. 16; BGH, B. v VII ZB 94/06 - juris Rn. 10). 7 Da es allerdings nicht sachgerecht wäre, dem Arbeitgeber als Drittschuldner gemäß 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO die Aufklärungslast - und das damit verbundene Risiko - für ihm nicht zugängliche Tatsachen zur Frage gesetzlicher Unterhaltspflichten aufzuerlegen, hat der Drittschuldner materielle Fragen des Unterhaltsrechts nicht selbst und eigenverantwortlich aufzuklären. Vielmehr kann er diesbezüglich regelmäßig den Angaben des Schuldners vertrauen und sein Verhalten daran ausrichten. Es ist dann Sache des Gläubigers, die streitige Frage der Unterhaltslast ggf. in einem Verfahren nach 850c Abs. 4 ZPO vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (BAG, U. v AZR 508/81 - juris Rn. 20). Insoweit ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht die Klägerin hierauf verwiesen hat. 8 Dementsprechend braucht der Arbeitgeber als Drittschuldner etwaigen Zweifeln an der bestehenden Unterhaltspflicht und der Gewährung von Unterhalt nicht von sich aus nachzugehen und eigene Nachforschungen anzustellen, sondern kann sich bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens i. d. R. auf die Eintragungen in der Lohnsteuerkarte (heute: Lohnsteuerabzugsmerkmale) bzw. auf sonstige Lohn-/Personalunterlagen verlassen (BAG, U. v AZR 200/74 - juris Rn. 38; LAG Mainz, U. v Sa 217/65 - BB 1966, 741). Zu Ermittlungen (wie etwa durch Befragung des Arbeitnehmers) ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn sich objektive Zweifel am Bestehen von bei Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten ergeben (LAG Hamm, U. v Sa 474/12 - juris Rn. 32). 9 Der Arbeitgeber, dem von seinem Arbeitnehmer mitgeteilt wird, dass er verheiratet ist und eine bestimmte Zahl minderjähriger Kinder zu unterhalten hat, kann deshalb bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens von einer dementsprechenden Zahl unterhaltsberechtigter Personen ausgehen, ohne irgendwelche Nachforschungen anstellen zu müssen. Diesen Personen ist der Schuldner nach 1360, 1603 BGB nämlich auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn dadurch sein eigener Unterhalt gefährdet wird. Nur wenn der Arbeitnehmer volljährige oder verheiratete Kinder oder sonstige Angehörige als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt wissen will, muss der Arbeitgeber i.d.r. nachprüfen, ob

3 entsprechende Unterhaltsansprüche bestehen, d. h. nach dem Arbeitseinkommen der betreffenden Personen fragen und prüfen, ob das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers ausreicht, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts die Unterhaltsleistungen zu erbringen (BAG, U. v AZR 786/85 - juris Rn. 24). 10 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den im Lohnpfändungsrecht besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität (BAG, U. v a. a. O.). Dem entspricht es, dass sämtliche Beteiligten, insbesondere Gläubiger und Drittschuldner, leicht und zuverlässig feststellen können, welcher Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners gepfändet ist; hierzu gehört auch, dass sich unschwer ermitteln lässt, ob bestimmte unterhaltsberechtigte Personen nach der Pfändungstabelle zu berücksichtigen sind. Im Regelfall, von dem für die Festlegung der Maßstäbe der Lohnpfändung als einem Massenverfahren grundsätzlich auszugehen ist, haben Gläubiger und Drittschuldner auch gar nicht die Möglichkeit, die für die Prüfung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erforderlichen Feststellungen zu treffen, weil sie meist die Familien- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und seiner Angehörigen nicht näher kennen (BAG, U. v AZR 508/81 - juris Rn. 21). 11 Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte habe vorliegend jedenfalls deshalb nicht auf die Angaben in der Lohnsteuerkarte vertrauen können, weil der dort mit einem Kinderfreibetrag eingetragene Sohn B. der Bezügeempfängerin im maßgeblichen Zeitraum bereits volljährig war. 12 Soweit sich die Klägerin hierzu auf die Kommentierung bei Stöber (in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, 850c Rn. 9) beruft, wonach die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach 39 EStG (Steuerklasse und Zahl der Freibeträge mit 0,5 bzw. 1,0 für jedes steuerlich nach 32 EStG berücksichtigungsfähige Kind) nur der familienbezogenen Zielsetzung des Steuerrechts Rechnung tragen, aber keine Unterhaltsberechtigten in Übereinstimmung mit 850c ZPO ausweisen würden, zumal seit der Bescheinigung der Kinderfreibeträge (meist zu Jahresbeginn) auch Änderungen eingetreten sein könnten, steht dessen (nicht näher begründete) Meinung nicht nur im Widerspruch zur oben angeführten Rechtsprechung, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Praktikabilität von der h.m. geteilt wird (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 72. Auflage 2014, 850c Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage 2014, 850c Rn. 2; Smid in: Krüger/Rauscher, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, 850c Rn. 13). Er setzt sich damit auch in Widerspruch zu seinen im Einklang mit der h.m. stehenden Ausführungen (a. a. O.), wonach der Arbeitgeber zur Feststellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen auf die Personal- und Lohnunterlagen zurückgreifen kann, bevor er ggf. weitere Ermittlungen anstellen muss. Im Allgemeinen kann es der Drittschuldner auch dem Gläubiger überlassen, nach 850c Abs. 4 ZPO vorzugehen. 13 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Beklagte aufgrund der Eintragung in der Lohnsteuerkarte jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die Bezügeempfängerin ihrem volljährigen Sohn B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auch tatsächlich Unterhalt gewährte, gibt es nach der zitierten Rechtsprechung des BAG (U. v AZR 786/85 - juris Rn. 24) bei volljährigen Kindern für den Arbeitgeber als Drittschuldner zwar regelmäßig Anlass zur Prüfung, ob entsprechende Unterhaltsansprüche (noch) bestehen und vom Schuldner erfüllt werden. 14 Die Klägerin übersieht hierbei jedoch, dass für B. im maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2006 bis Oktober 2007 Kindergeld gemäß 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) i. V. m. 62 ff. EStG (in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) sowie der hiervon abhängige (vgl. BVerwG, U. v C 16/92; B. v B 65/06 - jeweils juris) kinderbezogene Familienzuschlag gezahlt wurde, weil B., der zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte, eine Ausbildung absolvierte.

4 15 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht nach 1603 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht für Eltern, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen außer Stande sind, ohne Gefährdung ihres angemessenen Bedarfs Unterhalt zu gewähren (BAG, U. v a. a. O. Rn. 18). Allerdings ist in solchen Mangelfällen nicht in jedem Fall die Unterhaltspflicht ausgeschlossen. Denn die Unterhaltspflicht kann sich allein aus dem Bezug von Kindergeld ergeben, das dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen dient und nach 1612b BGB vorrangig für den Kindesunterhalt einzusetzen ist (BVerfG, B. v BvL 1/01 u. a. - juris Rn. 45). 16 Voraussetzung für die Zahlung von Kindergeld und Familienzuschlag war zudem die - wahrheitsgemäße - Abgabe der Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes, aus der sich offensichtlich kein (über der maßgeblichen Einkommensgrenze von damals 7.680,-, 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) liegendes Einkommen Bs. ergab. Unterhaltsrelevante Einkünfte Bs. waren für den Beklagten hieraus jedenfalls nicht offenkundig. Frau R. war zudem verpflichtet, hierfür relevante Änderungen unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte deshalb zu Recht ohne eigene Ermittlungen von einer Unterhaltspflicht gegenüber B., aufgrund der Frau R. tatsächlich Unterhalt leistete, ausgehen. 17 Daran ändert auch nichts, dass die Zahlung von Kindergeld (und Familienzuschlag) für B. wohl zu Unrecht erfolgt ist, weil das Landesamt für Finanzen - Familienkasse - aufgrund fehlender Leistungsnachweise für die von B. absolvierte Ausbildung die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 23. Juli 2009 rückwirkend ab 1. September 2004 aufgehoben hat. Denn dem Beklagten wurde jedenfalls nicht vor Ende 2007 aufgrund des Berichts des Beigeladenen vom 21. Dezember 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht bekannt, dass B. über eigenes Einkommen in Höhe von ca. 800,- monatlich aus einer Tätigkeit als Angestellter verfügte. 18 Auch die Tatsache, dass der Beklagte das für B. gezahlte Kindergeld als sonstige Bezüge behandelt und dieses im Rahmen der pfändbaren Bezüge unberücksichtigt gelassen hat, weil es bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt wird (vgl. BGH, B. v VII ZB 24/05 - juris Rn. 10), ändert nichts daran, dass der Beklagte aufgrund der Kindergeldzahlung von einer bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht und der tatsächlichen Leistung von Unterhalt gegenüber B. ausgehen durfte. 19 Der Beklagte als Drittschuldner war auch nicht verpflichtet, der Klägerin nach Abgabe der Drittschuldnererklärung gemäß 840 Abs. 1 ZPO mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 genaue Angaben dazu zu machen, in welcher Höhe Zahlungen des Beklagten als Drittschuldner unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten i. S. d. 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erwarten sind. Eine ggf. zum Schadensersatz nach 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtende Verletzung von Erklärungspflichten i. S. d. 840 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses erklärt, die Forderung werde anerkannt und überwiesen. Zu weiteren Erklärungen z. B. über die Lohnhöhe des Schuldners, Abzugsbeträge, Unterhaltspflichten o. ä. ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet (LAG Düsseldorf, U. v Sa 1996/94 - MDR 1995, 1044). Auch insoweit ist der Gläubiger auf 850c Abs. 4 ZPO verwiesen Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich, dass die Rechtssache nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur zu bejahen, wenn der Rechtsstreit überdurchschnittlich schwierige Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen, und sein Ausgang deshalb als offen anzusehen ist. Dies ist nach dem Ausgeführten nicht der Fall.

5 21 3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzlich bedeutsam sind Fragen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen - auch für volljährige Kinder - aus den einschlägigen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung beantworten Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat ( 162 Abs. 3 VwGO). 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt laut Schriftsatz vom 20. März 2012 (dort S. 9, Bl. 49 d. Senatsakte) nunmehr die Zahlung eines Gesamtbetrags in Höhe von 6.648,19. Da ihr das Verwaltungsgericht davon bereits 1.462,93 zugesprochen hat, beträgt die Restforderung demnach noch 5.185, Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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