DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße Scheer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße Scheer"

Transkript

1 DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße Scheer Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, Scheer Einschreiben - Rückschein An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 FACHARZT FÜR CHIRURGIE UND SPEZIELLE UNFALLCHIRURGIE FACHARZT FÜR ORTHOPÄDIE UND UNFALLCHIRURGIE FACHARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN BLUTTRANSFUSIONSWESEN NOTFALLMEDIZIN Karlsruhe Scheer, Verfassungsbeschwerde durch Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, Scheer gegen die Urteilsfindung betreffend Ehescheidung u. Folgesachen: a) Urteil Amtsgericht Göppingen verkündet am ; Geschäftsnummer: 4 F 528/01 b) Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart verkündet am ; Geschäftsnummer 11 UF 100/10 4 F 528/01 AG Göppingen Rechtliche Vertretung der Parteien in den Ehescheidungsverfahren: Beschwerdeführer: Dr. Herbert Stützle: RA Thuner, Kronprinzstr. 16, Stuttgart Antragsgegnerin: Annette-Barbara Kohn-Stützle: RA Gottfried Ruccius, Rosenstraße 13, Göppingen Tel: Bankverbindung: Fax: Landesbank Sigmaringen (BLZ ) Handy Konto-Nr herbert.stuetzle@t-online.de http:

2 Dr. Herbert Stützle - 2 Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 03. März.2011, Geschäftsnummer 11 UF 100/ Zivilsenat Familiensenat - wird Verfassungsbeschwerde erhoben wegen Parteilichem Verhalten von Richtern (Richter Fröhlich OLG Stuttgart und Richter Stenzel Amtsgericht Göppingen) wiederholtem Abweichen von BGH-Vorgaben und Unterhaltsleitlinien jahrelangem deutlich ablehnendem Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund von herabwürdigenden Anwaltsschreiben vor Klärung in einem Strafprozess. Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte nicht gewahrt: GG Artikel 103 Absatz 1 GG Artikel 3 Absatz 1 Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf die unzureichende gerichtliche Klärung von Vermögenseinkünften in Form von Zins- und Spekulationsgewinnen der Unterhaltsberechtigten bei Aktienvermögen sowie eine nicht ausreichend bewiesene eklatante (illoyale) Vermögensminderung um ca ,94 im Trennungsverlauf. Der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 3 GG wurde aus der Sicht des Beschwerdeführers verletzt. Anträge und Beschwerden zur Aufklärung der Vermögensreduktion der Ehefrau wurden nicht entsprechend berücksichtigt. In vielen Sachverhalten wurde einseitig zugunsten der Ehefrau und deren Anwalt im Sinne einer Parteilichkeit des Gerichtes entschieden. Wegen angeblicher ehelicher Gewalt und Vergewaltigung hat die Ehefrau fünf Jahre nach der Trennung den Beschwerdeführer angezeigt. Ein Freispruch vor dem Landgericht Tübingen wurde am Oberlandesgericht Stuttgart von Richter Fröhlich am OLG Stuttgart gegen den Freigesprochenen ausgelegt und zugunsten der Anzeigeerstatterin unterhaltsrechtlich interpretiert. Hierin sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsbeugung durch den befassten Richter und grobe Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte mit weiterer Benachteiligung. Sachverhalt Die Eheschließung der Parteien erfolgte am 22. April 1994 in Tübingen die Trennung am Die Scheidung wurde erst am ausgesprochen. Die Ehefrau zog nach der Trennung mit den beiden Kindern zu Ihren Eltern nach Göppingen. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2000 sein Haus in Scheer bei Sigmaringen. Im April 2005 hatte die Ehefrau 2

3 Dr. Herbert Stützle - 3 wegen angeblicher ehelicher Vergewaltigung in den Jahren 1996, 1998 und 2000 und ehelicher Gewalt den Beschwerdeführer angezeigt. Das Scheidungsverbundverfahren lief parallel. Darauf wurde der Beschwerdeführer dem Haftrichter vorgestellt. Im Juni 2009 wurde ein Freispruch in II. Instanz am Landgericht Tübingen nach ausführlicher Zeugenbefragung ausgesprochen. Aufgrund der zuständigen Gerichtsbezirke war während des gesamten Scheidungsverbundverfahrens von 2000 bis 2011 das Familiengericht Göppingen mit wechselnden Richtern und bei mehreren Berufungsverfahren stets der zugeordnete 11. Zivilsenat am Oberlandesgericht Stuttgart unter Vorsitz von Richter Fröhlich zuständig. Der Anwalt der Ehefrau, Rechtsanwalt Gottfried Ruccius aus Göppingen, war deren dauernder Prozessbevollmächtigter und trat vor dem Landgericht Tübingen als Vertreter der Nebenklägerin auf und ebenso an den Familiengerichten sowie am OLG Stuttgart in den Berufungsverfahren. Rechtsanwalt Gottfried Ruccius ist geschäftsleitender Vorsitzender Richter an der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Der Vorgänger dieses Anwaltes war Justiziar bei der Familie der Ehefrau in der Firma von deren Eltern, ehem. Konrad-Keller Holzspielwaren. Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf eine das gesamte Verfahren durchziehende auffallende Ungleichbehandlung der Scheidungsparteien insbesondere durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, 11. Zivilsenat, Herrn Richter Fröhlich und durch Herrn Richter Stenzel vom Familiengericht Göppingen. Die Ehefrau und deren Rechtsanwalt wurden in diversen belegbaren Punkten eklatant protegiert und entgegen den Vorgaben von Unterhaltsleitlinien, BGH Urteil und dem Prinzip grundgesetzlicher Gleichbehandlung aus hiesiger Kenntnis bevorteilt. Der Vorsitzende Richter Fröhlich des 11. Zivilsenates OLG Stuttgart und Herr Richter Stenzel haben gemäß hiesiger Kenntnis parteilich gehandelt. Ihrer Sorgfaltspflicht in einer Beweiserhebung sind sie nicht ausreichend nachgekommen. Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund folgender Sachverhalte gestellt: Die Ehefrau Annette-Barbara Kohn-Stützle besaß am ein per Originalbeleg nachgewiesenes Vermögen von ,94. Am 20. Januar 2004 besaß sie nach Ihren Angaben im Trennungsverlauf nur noch ,71. Richter Fröhlich, sowie der Richter des Familiengerichtes Göppingen hat sich 3

4 Dr. Herbert Stützle - 4 hinsichtlich dieses Sachverhaltes nur auf die Angaben des Rechtsanwaltes der Ehefrau verlassen und selbst auf mehrfachen Antrag hin keine Originalbelege und Bankunterlagen einfordern lassen, die die Vermögensminderung als loyal belegt hätten. Auch nach Vorlage des BGH-Urteiles vom 09. Februar 2005, XII ZR 93/02, das dem Benachteiligten dieses Recht einräumt, wurde dies unterlassen. In der Beweiserhebung des eklatanten Vermögensrückganges der Ehefrau beruft sich Richter Stenzel am Familiengericht Göppingen nachweislich in unvollständiger Aussage auf eine Vernehmung des Steuerberaters der Ehefrau, Herrn Werner Gaa. Der Richter zitiert diesen unvollständig, da der Steuerberater explizit ausgesagt hatte: Ich muss klarstellen, dass es sich dabei nicht um das gesamte Vermögen von Frau Kohn-Stützle handelt, sondern nur um einen Teil des Vermögens. Auf die Einforderung von Bankbelegen hinsichtlich des Vermögensschwundes wurde während des ganzen Verfahrens im Widerspruch zum BGH-Urteil 2005 verzichtet. Diesbezüglichen Anträgen des Beschwerdeführers wurde nicht stattgegeben. Im Urteil vom 03. März 2011 des OLG Stuttgart wurde wiederum die Beweispflicht dem Unterhaltspflichtigen auferlegt, obwohl dies aufgrund des Bankgeheimnisses nicht realisierbar ist. (Urteil des OLG Stuttgart vom auf Seite 9 unter bb) Auch in weiteren unterhaltsrechtlich relevanten Punkten wurde während des gesamten Verfahrens nie auf die Vorlage von Belegen aufgebaut, sondern alleine den Ausführungen des Gegenanwaltes Gottfried Ruccius ausreichende Beweiskraft zugeschrieben. Dies betrifft z. B. eine berufliche Tätigkeit der Ehefrau neben den Unterhaltszahlungen, die diese angeblich an den Beschwerdeführer rückerstattet hatte. Diese Rückerstattungen sind nie eingegangen. In Folge einer Kritik, die der Beschwerdeführer in Form einer Internetveröffentlichung an dem Vorgehen geübt hatte, wandte sich der Vorsitzende Richter Fröhlich persönlich am Mittwoch, den um 11:37 Uhr per an die Heimatadresse des Beschwerdeführers und fordert diesen auf, die Veröffentlichung im Internet zu entfernen. (siehe in der Anlage). Diese Mail sandte der Vorsitzende Richter Fröhlich des 11. Zivilsenates dann auch nachrichtlich an den damaligen Anwalt Thomas Lambeck in Reutlingen. 4

5 Dr. Herbert Stützle - 5 Originalwortlaut des Richters Fröhlich in der an den Beschwerdeführer: nach Ablauf dieser Frist werde ich mit allen Mitteln gegen die Erwähnung meines Namens in diesem Zusammenhang und gegen die verfälschende Darstellung vorgehen Die Unterhaltsprozesse zogen sich bis 2011 hin. Aufgrund der gehäuften persönlichen Angriffe sowohl des Rechtsanwaltes der Klägerin als auch der Richter gegen den Beschwerdeführer konnte von einer unabhängigen richterlichen Rechtsprechung nicht ausgegangen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Ehefrau Barbara Kohn-Stützle, Rechtsanwalt Gottfried Ruccius, hat sich in 11-jährigem Prozessverlauf von Beginn an in allen Gerichtsverfahren und nahezu jedem Schreiben in ungewöhnlich demontierender und verächtlicher Weise über den Ehemann geäußert. Die Ehe wurde als Martyrium und den Ehemann als Gewalttäter und ab 2005 auch als Vergewaltiger seiner Mandantin beschrieben. Dies geschah in einer Art und Weise, ohne jeden Vorbehalt, die den Richtern glaubhaft machen musste, dass es sich um Tatsachen handele und nicht um Angaben seiner Mandantin halten. Es kam zweifellos zu einer Vorverurteilung des Ehemannes während fünf Jahren Scheidungsverfahren bis zum Strafprozess In 2005 zeigte die Ehefrau an. Nachdem zahlreiche Zeugen der Klägerin aus deren Umfeld in Göppingen und Sachverständige vernommen worden waren, kam es 2009 zum Freispruch des Beschwerdeführers am Landgericht Tübingen. Im Urteil vom 03. März 2011 des OLG Stuttgart, Vorsitzender Richter Fröhlich, ist dieser Freispruch vor dem Landgericht Tübingen wiederum im Sinne einer weiteren Beschuldigung des Ehemannes umgedeutet worden. Selbst nach Freispruch wurde unterhaltsrechtlich zugunsten der Ehefrau entschieden und zum Nachteil des Freigesprochenen, obwohl lt. Sachverständigen eine Falschbeschuldigung durch die Ehefrau keinesfalls ausgeschlossen werden konnte. Zitat aus dem Urteil Oberlandesgericht Stuttgart, Richter Fröhlich, Seite 14 b: Der Freispruch erfolgte aber nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern weil die 5

6 Dr. Herbert Stützle - 6 Taten nicht nachgewiesen werden konnten. Unter diesen Umständen kann der Antragsgegner alleine mit dem freisprechenden Urteil nicht beweisen, dass ihn die Antragstellerin zu Unrecht beschuldigt hat: weitere Beweise sind nicht angetreten. Zusammenfassung Der Beschwerdeführer ist durch die fehlende Beweisführung anhand von neutralen Belegen zugunsten der Ehefrau in seinen Grundrechten und Rechtsbelangen verletzt. Schwere persönliche Anschuldigungen ohne Beweise seitens seiner Frau wurden kritiklos vom Gegenanwalt Rechtsanwalt Ruccius gegen den Betroffenen über fünf Jahre den Gerichten vorgelegt. Dort wurde die Urteilsfindung fast ausschließlich auf diesen Parteiaussagen aufgebaut und nicht ausreichend hinterfragt und unabhängig belegt. Es kam dadurch zu schweren persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers. Auch das Urteil des Strafprozesses, Landgericht Tübingen, wurde seitens der Familiengerichte einseitig zu Gunsten der Ehefrau und deren Anwalt noch 2010 und 2011 interpretiert. Insofern wurden die vorhergegangenen unterhaltsrechtlichen Urteile bestätigt und sogar noch verschärft zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Beweisführung und Anlagen: Die Trennung der Parteien erfolgte Ostern Seit Frühsommer 2002 war den Gerichten ein eklatanter Vermögensrückgang der Ehefrau bekannt. Anlage 1: Vermögensaufstellung der AW Bank Göppingen vom Im Trennungsverlauf zeigte sich eine massive Vermögensreduktion, sodass von Seite des Unterhaltsverpflichteten und jetzigen Beschwerdeführers wiederholt eine Aufklärung des Vermögensverlustes gefordert wurde. Trotz vielfacher Aufforderung konnte über diesen Vermögensverlust und weitere Ungereimtheiten in diesem Verfahren keine Aufklärung erreicht werden. Dies hat mich dazu veranlasst diese Ungereimtheiten teilweise im Internet zu veröffentlichen. Dies führte zu einer Androhung von Weiterungen durch Herrn Richter Fröhlich vom OLG Stuttgart. Anlage 2: Richter Fröhlich Nachdem im Februar 2005 der Bundesgerichtshof ein Urteil zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i. S. des 1375 Abs. 2 6

7 Dr. Herbert Stützle - 7 BGB verkündet hatte, wurde von Seiten des Beschwerdeführers dies mit Berufung auf dieses Urteil eingefordert. Anlage 3: Urteil BGH vom 09. Februar 2005, XII ZR 93/02 Im April 2005 wurde der Ehemann dann wegen ehelicher Vergewaltigung von seiner Frau angezeigt, im Juni 2009 endete das Verfahren mit einem Freispruch. Anlage 4: Urteil des Landgerichts Tübingen Herr Richter Stenzel vom Familiengericht Göppingen erließ nach mehrfacher Aufforderung am eine Verfügung zur Vermögensaufklärung. Anlage 5: Verfügung vom Diese Verfügung wurde von der Gegenseite mit dem Schriftsatz vom wiederum ohne Vorlage von Bankunterlagen, wie eingefordert, beantwortet und vom Gericht so akzepiert. Anlage 6: Schriftsatz der Gegenseite vom Danach ruhte das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens im Jahre Im Schreiben vom meines Rechtsanwaltes, Herr Thurner, wurde erneut eine Aufklärung eingefordert. Anlage 7: Schreiben RA Thurner vom Diesen mehrfachen Aufforderungen ist weder das Familiengericht Göppingen noch das OLG Stuttgart nachgegangen. Somit konnte nie eine Auskunft über den Verbleib des eklatanten Vermögensverlusts anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden. Dies ist so nicht zulässig und entspricht nicht einer grundlegenden Beweisaufnahme. Das Urteil des Familiengerichts Göppingen vom beruft sich auf Seite 21 auf eine Vernehmung des Steuerberaters meiner Ehefrau, Herrn Werner Gaa, als Zeugen. Allerdings wurde die Aussage unvollständig übernommen. Anlage 8: Gerichtsprotokoll der Zeugenaussage Werner Gaa vom

8 Dr. Herbert Stützle - 8 Anlage 9: Urteil des Familiengerichts Göppingen vom Auf Seite 14 im Urteil des Familiengerichts Göppingen vom wird zwar auf die fraglichen Konten eingegangen, aber ohne Beweisführung anhand von Bankbelegen. Auf Seite 39 im gleichen Urteil des Familiengerichtes Göppingen erwähnt der Richter ein Endvermögen meiner Ehefrau von ,62 DM. Auf Seite 26 in diesem Urteil setzt der Richter bei der Unterhaltsberechnung bei meiner Ehefrau einen jährlichen Zinsertrag von 3.600,00 bei einer Verzinsung von 3 % an. Dies entspräche aber abweichend von obiger Angabe zum Endvermögen nur einem Gesamtvermögen von ,00 Euro. Wo ist dann der gesamte Rest des Vermögens verblieben? Und das trotz überhöhter Unterhaltszahlungen, zu denen ich 12 Jahre lang verurteilt war. Dies widerspricht unserer Verfassung, dass alle vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Im Urteil des Landgerichtes Tübingen ist beispielsweise auf Seite 17 beschrieben, dass der medizinische Sachverständige Dr. Wehner, Facharzt für Rechtsmedizin, ausgesagt hat, dass sich der Vorfall so nicht zugetragen haben kann. Anlage 4: Urteil des Landgericht Tübingen, ausgefertigt am , Seite 17 Selbst wenn im Hinblick auf den Freispruch im Strafprozess am Landgericht Tübingen eine ungerechtfertigte Anschuldigung durch die Ehefrau nur in Teilbereichen erfolgt wäre, so stellt dies dennoch den Tatbestand des 1579 BGB dar, der einen Unterhaltsanspruch ausschließt. Trotzdem setzen sich die Gerichte auch hier über den Freispruch im Vergewaltigungsprozess hinweg, indem sie das Urteil zu Gunsten der Ehefrau umdeuten. Weiterhin ist auf Seite 15 im Urteil des Landgerichtes Tübingen im Strafprozess beschrieben, dass das Verfahren durch eine falsche Behauptung des Rechtsanwaltes meiner Ehefrau Herrn Ruccius ausgelöst wurde. Ich zitiere: Seine persönliche Einschätzung habe er versehentlich als solche der Zeugin Maucher-Steurer an die Nebenklägerin und die Polizei weitergegeben. Im Urteil des Familiengerichtes Göppingen vom wird dies auf Seite 29 umgedeutet. Der Richter geht hier sogar soweit, dass er darauf abhebt, dass meine Ehefrau in den vorangegangen Verfahren weit überwiegend obsiegt habe. Das lag doch wohl daran, dass meine Frau nie eingeforderte Unterlagen vorlegen musste. 8

9 Dr. Herbert Stützle - 9 Das Urteil des Familiengerichtes Göppingen vom wurde jetzt im Urteil vom wiederum ohne Vorlage von Bankunterlagen bestätigt. Vorsitzender Richter war wieder Herr Richter Fröhlich, der mir bereits 2005 mit Weiterungen gedroht hatte. Anlage 10: Urteil des OLG Stuttgart vom Da eine derartige Ungleichbehandlung von Personen durch die Gerichte nicht mit der Verfassung vereinbar ist, beantrage ich die Aufhebung der Urteile und eine Neuverhandlung an anderen Gerichten. Das Scheidungsverfahren dauerte 11 Jahre. Ich habe mich bereits am an das Verfassungsgericht gewandt. Der damalige Schriftsatz liegt nochmals bei. Ich nehme nochmals Bezug darauf. Allerdings konnte damals keine Entscheidung getroffen werden, da das Verfahren nicht abgeschlossen war. Ich wende mich deshalb erneut an Sie. Anlage 11: Schriftsatz an das Verfassungsgericht vom Gezeichnet Dr. Herbert Stützle 9

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 34/08 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße 2 72516 Scheer FACHARZT FÜR CHIRURGIE FACHARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN BLUTTRANSFUSIONSWESEN NOTFALLMEDIZIN Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, 72516 Scheer Einschreiben An

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : Dulitz, Justizobersekretärin Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 883/08 verkündet am : 11.11.2008 Dulitz, Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg,

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. November in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 414/17 BESCHLUSS vom 29. November 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3; FamFG 117 Abs. 1 Satz 1 a) Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 428/17 BESCHLUSS vom 30. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:300119BVIZR428.17.0 - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2019 durch die Richterin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1509/97 - des Herrn Dr. D... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 1997-11

Mehr

nehmen wir Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin vom und sowie auf den Gerichtsbeschluß vom

nehmen wir Bezug auf die Schriftsätze der Klägerin vom und sowie auf den Gerichtsbeschluß vom Vorab per Telefax: 089/5597-2850 Amtsgericht München Pacellistr. 5 80333 München 27.04.2005 410/04A06 aw Sekr. Frau Weil Tel.: -12 In dem Rechtsstreit Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG RAe Leisner & Scheffler,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 33/15 = 62 F 92/15 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, [ ] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs

mit Zustimmung der anderen auf die Durchführung des Versorungsausgleichs Leitsätze: Einem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Satz 1 zum RVG zu, wenn ein Scheidungsfolgenvergleich sich nicht darin erschöpft, dass bei festgestellten Versorgungsanwartschaften

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 170/08 BESCHLUSS vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in der Familiensache. b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZB 427/11 BESCHLUSS in der Familiensache Verkündet am: 5. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 28/11 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 530/12 BESCHLUSS vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja

Mehr

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 -

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache 10l1703 - Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/1 751 16.07.84 Sachgebiet 404 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN - Drucksache

Mehr

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren

Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss

Im Namen des Volkes. Beschluss THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 18/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren der Frau R S, S, S, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Stephan E. Boon, Schlossgasse 3-4, 07743

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10

OLG Dresden, 23. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 23 UF 0212/10 Leitsatz: Es ist im Regelfall nicht angebracht, die einerseits im alten Bundesgebiet, andererseits in den neuen Bundesländern erworbenen Teile der gesamten Anwartschaft im Rahmen des 18 VersAusglG gesondert

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 161/07 BESCHLUSS vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 839 Fi; InsO 56 Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 104/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dabr 2 O 307/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren betreffend Sachverständigenentschädigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Hans-Joachim Zimmer Hofäckerstraße 36 71364 Winnenden 07195/138575 07195/138574 E-Mail zimmerhj@gmx.de H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76121 Karlsruhe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 61/07 BESCHLUSS vom 28. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 242 Ca; ZPO 185 Ist die öffentliche Zustellung gemessen an den Voraussetzungen

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 O 322/09 verkündet am : 04.06.2009 Justizangestellte In dem Rechtsstreit - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antragstellers, g e

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 582/03 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der L GmbH,

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 534/17 BESCHLUSS vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 117 Abs. 5; ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. September in dem Prozesskostenhilfeverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 63/10 BESCHLUSS vom 8. September 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1 Auch nach dem formellen Abschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Februar in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Februar in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 87/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

4 W 854/01. Leitsatz:

4 W 854/01. Leitsatz: 4 W 854/01 Leitsatz: Hat sich ein Pressevertreter selbst als Autor eines Artikels bezeichnet und in dem Artikel seinen Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt, ist er nicht berechtigt,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März C 14/ 16 -, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 977/16 - IM NAMEN DES VOLKES des Herrn N, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 30. März 2016-4 C 14/ 16 -,

Mehr

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit

Urteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss

Beglaubigte Abschrift. Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT. Beschluss Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 12 F 481/15 I Amtsgericht Göppingen FAMILIENGERICHT Beschluss ln der Familiensache Annette-Barbara Kohn, Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen - Antragstellerin - Verfahrensbeyollmächtigter:

Mehr

In der Beschwerdesache. gegen

In der Beschwerdesache. gegen Körperschaft...1... ;.;. u,..... o~oi ~... L-....... o...... L-. +.. Königstraße 14 Landgericht info@rak-stuttgart.de r:......:... ~-.... ~... 1-.. ')1::') Königstraße 14 70173 1. Persönlich/Vertraulich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 69/07 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 233 B, Fc Von einem Anwalt kann nicht verlangt werden, den Fristablauf oder

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Ausfertigung Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 U 6/11 = 7 O 472/10 Landgericht Bremen Verkündet am: 15.06.2011 Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Rechtsstreit [ ], Klägerin

Mehr

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10

Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , Az.: 20 UF 0526/10 Leitsatz: Bei einer kurzen Ehe i.s.v. 3 Abs. 3 VersAusglG muss der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unter Beachtung der Frist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gestellt werden. Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 15 UF 26/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 43 F 37/05 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R K Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

OLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen

OLG Stuttgart, Beschluss vom Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen Februar 2011 Seite: 6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2010 Az. 16 UF 122/10 Keine öffentlich-rechtliche Namensänderung für Scheidungshalbwaisen EINLEITUNG: Die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familiennamens

Mehr

Leitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09

Leitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09 Leitsätze: 1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden Az.: 1 Reha Ws 1/05 Leitsatz: Bei der Aufhebung einer Vermögenseinziehung im Wege der Rehabilitierung sind für die Konkretisierung der tatsächlich eingezogenen Vermögenswerte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 46/14 BESCHLUSS vom 13. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob

Mehr

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08

Leitsätze: OLG Dresden,24. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0054/08 Leitsätze: 1. Der Umgang von Großeltern mit dem Enkel schadet dem Kind, wenn die Großeltern die Eltern der Enkel für erziehungsunfähig halten, diese Überzeugung auch nach außen vertreten, sich aber gleichzeitig

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 52/16 BESCHLUSS vom 18. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 233 Satz 1 B, Fe Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. L e i t s a t z BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29 Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung. OLG Dresden, Beschluss vom 3. März 2003-10 WF 0122/03 2 Oberlandesgericht

Mehr

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente

Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 29/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233, 234 Abs. 1 Satz 2 A Der Rechtsanwalt hat durch geeignete Organisationsmaßnahmen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 93/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 9. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 108/13. vom. 1. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 108/13 BESCHLUSS vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 13/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 2190/00 - des Herrn G... Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lothar Kolb in Sozietät Rechtsanwälte Werner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 107/04 BESCHLUSS vom 11. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja BGB 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß 1587 c Nr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. September in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 44/07 BESCHLUSS vom 19. September 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 85 Abs. 2, 87 Abs. 2, 172 Abs. 1 a) Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 133/13 URTEIL Verkündet am: 1. Oktober 2014 Breskic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 24 F 254/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0239-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages

Mehr

Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde Bundesverfassungsgericht 13. 6. 08 Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Verfassungsbeschwerde des Herrn Nikola Iordanov, xxx Beschwerdeführers, Bevollmächtigter: xxx das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 38/12 BESCHLUSS vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 519, 522 Eine Berufung, die unter der Bedingung eingelegt wird, dass die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Landgericht Essen Beschluss

Landgericht Essen Beschluss 7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 9 UF 87/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 250/01 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Anlage zum Protokoll vom 23.1.2003 Verkündet am 23.1.2003... Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr