Verfassungsbeschwerde

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1 DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße Scheer FACHARZT FÜR CHIRURGIE FACHARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN BLUTTRANSFUSIONSWESEN NOTFALLMEDIZIN Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, Scheer Einschreiben An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk Karlsruhe Tel: Fax: Handy Herbert.Stuetzle@t-online.de oder : Herbert.Stuetzle@epost.de Sachbearbeitung: stü/gs Scheer, Verfassungsbeschwerde durch Dr. Herbert Stützle, Rosenstraße 2, Scheer gegen die Urteile Trennungsunterhalt: a) Urteil Amtsgericht Göppingen verkündet am ; Geschäftsnummer: 12 F 529/01 b) Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart verkündet am ; Geschäftsnummer 11 UF 146/03 12 F 529/01 AG Göppingen gegen die Urteile Abänderungsklage Trennungsunterhalt: c) Urteil Amtsgericht Göppingen verkündet am ; Geschäftsnummer: 4 F 690/04 d) Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart, verkündet am , Geschäftsnummer 11 UF 239/05 4 F 690/04 AG Göppingen

2 Rechtliche Vertretung der Parteien in den Scheidungsverfahren: Unterhaltsbeklagter: Dr. Herbert Stützle: RA Sigrit Maucher-Steurer, Burgstraße 13, Sigmaringen Unterhaltsklägerin: Annebärbel Kohn-Stützle: RA Gottfried Ruccius, Rosenstraße 13, Göppingen Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom , Geschäftsnummer 11 UF 239/05 wird im Hinblick auf den Absatz Nr. 2 Verfassungsbeschwerde erhoben: Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte nicht gewahrt gemäß: Artikel 14 Absatz 1 Artikel 103 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1 Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung von Vermögenseinkünften in Form von Zins- und Spekulationsgewinnen der Unterhaltsberechtigten bei Aktienvermögen sowie eine eklatante (illoyale) Vermögensminderung im Trennungsverlauf. Die Trennung der Parteien erfolgte Ostern Das erste Urteil bezüglich des Trennungsunterhaltes des Amtsgerichtes Göppingen wurde verkündet am Über den Trennungsunterhalt wurde am vor dem Oberlandesgericht Stuttgart in 2. Instanz entschieden. Abänderungsklage wurde erhoben im August 2004 aufgrund Arbeitslosigkeit nach Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages und einer fehlenden Vermögensanrechnung bei Hinweisen auf illoyale Vermögensminderung. Diese Abänderungsklage wurde am durch das Familiengericht Göppingen abgewiesen.

3 Hierauf wurde am Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufung erfolgte wiederum u. a. wegen der bislang nicht ausreichend erfolgten Anrechnung der Vermögenseinkünfte meiner Frau, die bislang nur zu einem geringen Teil dieser unterhaltsrechtlich als Einkommen angerechnet waren, sowie deren eklatanten Vermögensminderungen in der Trennungsphase. Das Berufungsgericht lehnte den Antrag auf Unterhaltsabänderung mit dem Urteil vom ebenfalls ab. I Verletzung des Grundrechtes auf Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Absatz 1, Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Absatz 1, Der Beschwerdeführer wird nach hiesigen Beweisunterlagen seit Jahren unterhaltsrechtlich überhöht in Anspruch genommen und hat daher unrechtmäßig Schaden am eigenen Vermögen erlitten. Die getrennt lebende Ehefrau gibt seit Beginn der Trennung im Jahre 2000 ein stark vermindertes Eigenvermögen an, das nicht den vorgelegten Original-Bankunterlagen hinsichtlich der angegebenen Vermögenswerte entspricht. Der Beschwerdeführer hat sich hiergegen nach Auffinden von Original-Bankunterlagen seiner Frau in 2002 kontinuierlich verteidigt, Bankunterlagen vorgelegt, dennoch aber vergeblich versucht eine Hinterfragung des Vermögensverlustes durch Depotoffenlegungen oder Fiktivansatz zu erreichen. Bereits seit 2002 ist den Gerichten eine Vermögensaufstellung der BW-Bank vom über ein Vermögen meiner Frau in Höhe von mindestens ,00 DM ( ,94 ) und einen Ordner mit beweisenden Bankunterlagen, der auf ein noch höheres Vermögen hindeutete, bekannt. Anlagen 6 a und 6 b: a) Vermögensaufstellung der BW-Bank vom in Höhe von Netto ,00 DM ( ,94 ) b) Ordner mit Einzelbelegen.

4 Zum 20. Januar 2004 deklariert die Unterhaltsklägerin ihren Vermögensbestand nur noch mit ,71. Dabei macht sie 2 Darlehen als Verbindlichkeiten geltend, sowie eine Überziehung des Kontokorrentkontos. Anlage 2: Saldomitteilung der BW-Bank vom 20. Januar 2004 über ein Vermögen in Höhe von ,71. In zahlreichen Schriftsätzen wurde diesbezüglich gerichtlich vorgetragen. Die Gerichte berufen sich auf nicht ausreichend substantiierten Vortrag. Dieser ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Bankgeheimnisses jedoch für die Zeit nach der Ehe nicht möglich. Nachweis wurde aber bis zum anhand von Originalunterlagen geführt. Der BGH hat inzwischen die Anforderungen an die Nachweispflicht bei illoyaler Vermögensminderung durch den Geschädigten neu definiert. Unter Berufung auf das entsprechende BGH Urteil XII ZR 93/02, verkündet am 09.Februar 2005 wurde erneut versucht eine Depotoffenlegung zur Klärung einer illoyalen Vermögensminderung zu erreichen. Diesem Antrag wurde seitens der Gerichte ohne nähere Begründung weiterhin nicht stattgegeben. Aufgrund der bislang geltenden gesetzlichen Regelungen gemäß 26 Nr. 9 EGZPO ist dem Beschwerdeführer derzeit noch kein Zugang an den BGH möglich. Dieser Weg ist erst für Entscheidungen ab gangbar. In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde ( 543 Abs. 1 Nr. 2, 544, 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2007 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist. Insofern kann sich der Unterhaltsverpflchtete kein rechtliches Gehör verschaffen. Dies ist insbesondere erschwerend, da die unterhaltsberechtigte Ehefrau versucht, den Unterhaltsverpflichteten wegen Vergewaltigung in der Ehe zu inhaftieren und insofern eine erhöhte Notwendigkeit bestehen sollte, die Loyalität der Unterhaltsbegehrenden in unterhaltsrechtliche Hinsicht zu überprüfen. (Haftbefehl gegen Meldepflicht ausgesetzt) Nach Inhaftierung kann sich der Verpflichtete hinsichtlich der noch ausstehenden Entscheidungen nachehelicher Unterhalt und Zugewinn nicht mehr zur Wehr setzen.

5 Die Angaben in den vorbestehenden Urteilen hinsichtlich Trennungsunterhalt und dessen Abänderung im Hinblick auf die Höhe des Vermögens und damit der daraus zu erzielenden Einkünfte der Unterhaltsklägerin sind aus hiesiger Sicht daher nicht ausreichend substantiiert und klar definiert. Insofern hätte hier eine Anordnung zur Klärung der Vermögensverhältnisse erfolgen müssen, um Schaden hinschtlich des Eigentums vom Verpflichteten zu vermeiden und auch zukünftig abzuwenden. Im Urteil AG Göppingen vom ; Geschäftsnummer: 12 F 529/01 betreffend Trennungsunterhalt im Parteivortrag von meiner Frau ein Vermögen zum von ,89 DM ( ,14 ) angegeben. In der Beschreibung des Tatbestandes gibt der befasste Richter in diesem Urteil das Vermögen mit mindestens ,00 an. Im Berufungsurteil OLG Stuttgart, verkündet am ; Geschäftsnummer 11 UF 146/03 wird in Anlehnung an das erstinstanzliche Urteil von einem Kapitalvermögen von mindestens ,00 gesprochen. Im Urteil der Abänderungsklage des Amtsgerichtes Göppingen, verkündet am ; Geschäftsnummer 4 F 690/04 wird die Vermögenssituation der Unterhaltsklägerin überhaupt nicht erwähnt. Im Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart, verkündet am , Geschäftsnummer 11 UF 239/05 wird die Höhe des Vermögens der Antragsgegnerin ebenfalls nicht mehr erwähnt. In keinem der Urteile sind die vorgelegten Beweisunterlagen in Form der Vermögensaufstellungen und des Ordners mit Original Bankunterlagen dokumentiert. Eine eigenhändig unterschriebene Aufstellung der Vermögenswerte entsprechend den Formvorschriften einer geordneten Übersicht gibt es ebenfalls nicht. Sowohl das Anfangsvermögen als auch das Endvermögen können aufgrund der von der Unterhaltsklägerin vorgelegten Bankauszüge nicht stimmig sein, u. a. da Aktienanstieg mit nachgewiesenen Kursgewinnen und Unterhaltszahlungen einen Vermögensrückgang um ca. 2/3 sicher nicht rechtfertigen. Über diesen Vermögensrückgang wurde nicht schlüssig Beweis geführt. Anlage 3: Schreiben RA Ruccius vom

6 Die Unterhaltsklägerin hat kontinuierlich dargelegt, während der Ehe ihr Vermögen nicht angegriffen zu haben. Insofern wird von illoyaler Vermögensminderung ausgegangen. Hierfür ergaben sich aufgrund der Depotminderungen insbesondere des Depot 40 deutliche Hinweise. Hinweise ergeben sich auch aus den hohen verpfändeten Depotwerten der Lombardkredite, die summarisch nicht mehr in Erscheinung treten. Die Klägerin hat auch nach der Trennung noch Kredite zu Aktiengeschäften aufgenommen, aber auch hieraus keine Einkünfte angegeben. Summarisch ist der Wert der aufgenommenen Beträge zuzüglich der verpfändeten Depotbeträge bereits deutlich höher als das von der Klägerin behauptete Endvermögen. Kredit lfd. Nr. 1 und Kredit lfd. Nr. 4 macht die Klägerin im Endvermögen als Abzugsposten geltend. 1. Darlehensvertrag Kohn-Stützle vom ,00 DM Kto fällig Verpfändung Depot EUR ,90 2. Darlehensvertrag Kohn-Stützle vom ,00 DM Kto fällig Verpfändung Depot EUR ,00 3. Darlehensvertrag Kohn-Stützle vom ,59 Verpfändung Depot Aktueller Kurswert ,85

7 II Erst im Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart verkündet am ; Geschäftsnummer 11 UF 146/03 12 F 529/01 AG Göppingen werden erstmals Einkünfte der Klägerin angesetzt, die sich aber lediglich auf einen geringen Teil des Vermögens beziehen, nämlich auf ein in 2003 nachversteuertes Auslandsvermögen. Diese Einkünfte von 6 742,96 werden daher als nicht eheprägend bezeichnet. Es wurden also - abweichend von den Vorgaben der unterhaltsrechtlichen Leitlinien - bislang lediglich nicht eheprägende Einkünfte der Unterhaltsklägerin berücksichtigt aus einem nach versteuerten Einkommen aus dem Ausland. Es wurden aber umfangreiche eheprägende Einkünfte aus Vermögensanlagen im Inland nachgewiesen, die von den Gerichten nicht berücksichtigt sind. Die in 2004 zugestellte aufgrund der Nachversteuerung von Einkünften geänderte Steuererklärung für das Jahr 2000 weist aber bereits Einnahmen der Ehefrau aus in einer Höhe von 9 037,00 DM aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Kursgewinnen) in Höhe von ,00 DM. Anlage 4: Geänderte Einkommensteuererklärung für 2000 eingegangen am 03. Mai 2004 Frühere Steuererklärungen wiesen nach einer Aufstellung des damals und von mir heute noch befassten Steuerbüros Reinhold Scharpf, Kapuzinerweg 10, Stuttgart, bereits ein beträchtliches Einkommen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus. Anlage 5: Faxmitteilung des Steuerbüros Scharpf über Einkommen aus Vermögen von Frau Kohn-Stützle

8 Dabei ergibt sich folgendes Einkommen: Einkommensteuerbescheid Kapitaleinkünfte DM Spekulationsgewinn DM , , , , , , , , , ,00 Summe Spekulationsgewinne ,00 DM Summe Kapitaleinkünfte ,00 DM Dies entspricht einem gesamten thesaurierten Einkommen von ,00 DM Dies einspricht also in EUR einem weiteren Vermögenswert von ,82 EUR alleine aus Kapitaleinkünften und Spekulationsgewinnen. Zeugnis: Steuerberater Reinhold Scharpf, Kapuzinerweg 10, Stuttgart Steuererklärungen zurückliegender Jahre Anlage 11: Depotauszug über Kursgewinne 1999 bis 2000

9 Die Unterhaltsklägerin gibt an, kein Einkommen aus ihrem Vermögen zu beziehen. Dies begründet sie damit, dass sie steuerrechtlich kein Einkommen bezieht. Dieser Auffassung sind die Gerichte bislang gefolgt insofern als aus ehelichem Vermögen keinerlei Einkünfte angesetzt wurden mit Ausnahme des nachehelich in der Trennungsphase rückgeführten und nachversteuerten Auslandsvermögens. Zu diesem Vortrag der fehlenden Vermögenseinkünfte kommt die Unterhaltsklägerin auf folgenden Wegen: 1. Begrenztes Realsplitting Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting wurde von der Klägerin verweigert: insofern versteuert sie Unterhaltsleistungen nicht. 2. Kursgewinne werden nicht angegeben und somit richterlich bislang nicht als Einkommen berücksichtigt. Kursgewinne sind in beträchtlicher Höhe nachgewiesen. Die Klägerin verschweigt diese und gibt sie nicht als Einkommen an. Diese werden über ein Vermögensmanagement der BW-Bank thesauriert. Insofern ist die Urteilsbegründung vom Berufungsurteil Oberlandesgericht Stuttgart, verkündet am , Geschäftsnummer 11 UF 239/05 dahingehend nicht richtig, als der Richter von nicht realisierten Kursgewinnen spricht. Die Kursgewinne sind zwar thesauriert, aber durchaus realisiert. Eine Anrechnung von Kursgewinnen (Veräußerungsgewinnen) ist im vorliegenden Verfahren Trennungsunterhalt weder in 1. noch in 2. Instanz bislang erfolgt, trotz des 5-jährigen Trennungsverlaufes. Die Gerichte hätten nach hiesiger Auffassung die erheblichen Aktiengewinne hinterfragen und ansetzen müssen und zwar sowohl als Einkommen, als auch als Vermögenszuwachs aus dem ja wieder Gewinn im Rahmen der Thesaurierung gezogen wird. 3. Unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigte Anwendung von Steuersparmodellen Über Steuersparmodelle wie Darlehensaufnahmen, Abschreibungsmodelle, die Unterhaltsklägerin führt als Abschreibungsmodell einen BBV Demeter Leasing Fonds mit Verlustzuweisungen, hat sie jedoch Einkünfte auf Null gerechnet wird. Auch wenn dieses Vorgehen einkommensteuerrechtlich teilweise im Sinne von Steuersparmodellen zum Investitionsanreiz (noch) toleriert wird, so müssen hier

10 unterhaltsrechtlich strengere Maßgaben gelten. Grundsätzlich wird diesseits die Auffassung vertreten, dass Einkünfte aus Depotvermögen, obwohl über ein Depotmanagement und Kreditaufnahmen saldiert, dennoch hinsichtlich der Kursgewinne, hinsichtlich der Zinseinnahmen, Dividenden zumindest fiktiv unterhaltsrechtlich angerechnet werden muss. Seitens der befassten Gerichte wurde bislang eine Saldierung von Einkünften auf Null toleriert. Dies entspricht nach hiesiger Auffassung nicht der Intention der Unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung, wonach der Unterhaltsbegehrende zwar berechtigt ist, Aufwendungen abzusetzen, aber verpflichtet ist, seine eigene Bedürftigkeit zu mindern BGB Absatz 1 besagt ausdrücklich, dass unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Vermögensbildung auf Kosten des Beklagten ist gesetzeswidrig. Kreditaufnahmen nach der Trennung Nach der Trennung hat meine Ehefrau einen Privatkredit und 2 Lombardkredite für Aktienanlagen aufgenommen und zwar: 1. Familiendarlehen des Vaters Karl-Robert-Kohn vom über ,00 DM für die angebliche Flucht. Der Fluss des Betrages wurde nie nachgewiesen 2. Darlehensvertrag vom über ,00 DM Kto. Nr fällig am Verpfändung Depot mit aktuellem Stand von ,90 3. Darlehensvertrag Kohn-Stützle vom über ,59 Verpfändung Depot Aktueller Kurswert ,85 Dieses Darlehen wurde als Prolongation bezeichnet, obwohl ein anderes Depot verpfändet wurde und nach Ablauf des Darlehens vom über 2 Monate vergangen waren.

11 4. Unterhaltsrechtlich nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme über den Unterhalt bei Risikoanlagen meiner Frau: Aufgrund der Risikoanlagen in Aktien auch nach der Trennung und den bewusst eingegangenen Spekulationsgeschäften habe ich einen geltend gemachten, aber nicht nachgewiesenen Vermögens- und Einkommensrückgang meiner Frau durch Aktienverlust nach der Trennung unterhaltsrechtlich meiner Auffassung nach sowieso nicht zu tragen. Meine Ehefrau hat bewusst diese Anlageform einer Hochrisikoklasse 5 gewählt und auch nach der Trennung Ostern 2000 trotz ihres eindeutigen und unbestrittenen Scheidungsbestrebens beibehalten, so dass ein Kurseinbruch, wie im September 2001 erfolgt, nicht unterhaltsrechtlich mir zur Last gelegt werden darf und ich hieraus auch nicht erhöht verpflichtet werden darf. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da meine Frau bereits vor 2001 ein stark vermindertes Vermögen behauptet hat. Verletzung der Grundrechte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Rechtsinkonstanz in Scheidungsverfahren bei Anrechnung von Vermögenseinkünften und Anwendung von Steuersparmodellen: Eine ausgeprägte Rechtsinkonstanz in Scheidungsverfahren kommt sicherlich zustande, wenn dergleichen Praktiken einer Einkommenssaldierung über Zinsbelastungen durch Kreditaufnahmen ohne Ansatz eines Gegenwertes über Kursgewinne, Depotgebühren und Nichtansatz von Kursgewinnen statthaft sind, da hierdurch andere Scheidungsfälle benachteiligt sind, die die Unternehmerpraktiken der inzwischen auch steuerrechtlich und politisch umstrittenen Abschreibungsmodelle nicht wahrnehmen. Dergleichen steuerrechtliche Möglichkeiten, die als Investitionsanreiz dienen sollten, dürfen nach hiesiger Auffassung nicht hinsichtlich des Unterhaltsrechtes angewandt werden. Dieses Vorgehen führt nach hiesiger Auffassung zu einer rechtlichen Inkonstanz in der Anrechnung von Vermögenswerten bei den Berechtigten und damit inkonstanter Grundlagen hinsichtlich der Unterhaltsforderungen an die Verpflichteten. Insofern ist unserer Meinung nach zwischen Steuerrecht und Unterhaltsrecht zu trennen und auch Aktiengewinne z. B.

12 fiktiv nach einer erzielbaren Verzinsung anzusetzen, wobei die Aktienanlage nicht dazu führen darf, dass der Unterhaltsverpflichtete über die Höhe des Unterhaltes für Kursschwankungen zur Kasse gebeten wird. Die Obliegenheit der Unterhaltsbegehrenden getrennt lebenden Partners, nach Möglichkeiten selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen, wurde nicht gewahrt. Eine rechtliche Ungleichbehandlung der getrennt lebenden Partner ergab sich für mich daraus, dass nach der Trennung meiner Frau im Urteil OLG Stuttgart von Juli 2004 zugestanden wurde, das Depotvermögen nicht umzuschichten und den Aktienanstieg abzuwarten, mir selbst aber andererseits zugemutet wurde, die Ehefrau unter Aufbrauchen einer ähnlichen Anlageform unter komplettem Verlust des gesamten liquiden Vermögens (bis auf das mit ,00 bewertete EFH) die Ehefrau vollständig auch in der Phase der Arbeitslosigkeit aus vollem tituliertem Anspruch - zu unterhalten, wobei deren Vermögen im Ansatz bis auf die vergleichsweise geringen nachversteuerten Beträge nun seit 2000 außer Berechnung bleibt. Hierbei wird bislang auch der von der Gegenseite deklarierte Verlust von ca. 2/3 des nachgewiesenen Vermögens in 2000 m. E. unzureichend begründet. 4. Ungleiche Behandlung im Ansatz von Kreditbelastungen. Während Frau Kohn-Stützle der Abzug von Kreditbelastungen zugestanden wurde, wurde ein eheprägender Schweizer Franken Kredit mit einer monatlichen Zinsbelastung von über 1000,00 DM nicht berücksichtigt. CHF Kredit Vertrag Barkredit CHF ,82 entspricht ca ,41 DM entspricht ca ,89 Rahmenkredit zur Aufnahme von Geldmarktkrediten. Zinsbelastung Kto in Höhe von Dieser Kredit war mit einer Grundschuld abgesichert.

13 Auch zukünftig führt ein fehlender Vermögens- Einkommensansatz zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Berechtigten. Die Ehefrau, Annette-Barbara Kohn-Stützle, Böcklinstraße 3, Göppingen, ist Tochter der Unternehmerfamilie Kohn, den Erben die Konrad-Keller-Spielzeug GmbH, die überwiegend durch ihre Holzspielwaren weltweit bekannt sind. Im Haus der Eltern ist das Büro der Firma Konrad Keller Spielzeug GmbH untergebracht. Die Produktion erfolgt meines Wissens im Ausland. Konrad Keller war der Firmengründer und Urgroßvater der Klägerin. Der Vertrieb erfolgt weltweit über zahlreiche Geschäftspartner, wie aus dem Internet ersichtlich (Eingabe Konrad- Keller-Spielzeug in Suchmaschinen). Der Vater ist Unternehmensberater. Die Ehefrau wohnt seit der Trennung Ostern 2000 wieder bei den Eltern (75 J. und 76 J.) in Göppingen. Aufgrund dieser Herkunftsfamilie verfügt die Klägerin über ihr beträchtliches, nachgewiesenes Vermögen, das durch die Aktienanlagen während der Ehe von weiteren Zuwachs u. a. durch Dax-Gewinne erfuhr und während der 5 jährigen Trennungsphase weiter entsprechend der erneuten Steigerung des DAX-Index Zuwachs erfährt. So z. B. in 2005 entsprechend einem DAX Anstieg von ca. 27 %. Auch zukünftig hat sie vermutlich hinsichtlich der Erbfolge und möglicher Übernahme der Firma oder Beteiligung hohe zusätzliche Vermögenswerte im Rahmen der Weiterführung der Firma zu erwarten. Die Eltern sind 75 und 76 Jahre alt. Dies zieht bei dem weltweiten Vertrieb der Holzspielwaren der (noch?) elterlichen Firma eine auch zukünftig ungerechtfertigt hohe Verpflichtung meinerseits nach sich und damit eine Unmöglichkeit, wieder selbst z. B. durch eine Existenzgründung finanziell auf die Beine zu kommen. Aufgrund des fehlenden Vortrages der Klägerin zu ihren Einkünften hat sich diese nach hiesiger Auffassung grundsätzlich Unterhaltsansprüche gemäß 1579 verwirkt. Zumindest sind diese aber herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Allerdings kann die Klägerin ohne Offenlegung der größeren Zu- und Abgänge auf ihren Aktiendepots sowie der Verwendung der Kredite und der verpfändeten Beträge hierfür nicht belangt werden. Diese wird aber nicht zugelassen.

14 Freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß GG Art. 12 Gemäß Artikel 12 Grundgesetz, haben alle Deutschen das Recht, Beruf und Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Im Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart, Seite 7, wird die freie Berufswahl für mich dahingehend eingeschränkt, dass die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner unterhaltsrechtlich nicht anerkannt wurde. Diese Weiterbildung, die entgegen den Angaben im Urteil, bereits fortgeschritten war, hielt ich für notwendig, um gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich einer operativen Tätigkeit (z. B. Tremor) über die Möglichkeit einer andersartigen ärztlichen Tätigkeit abzusichern. Insofern musste ich bei einer fest geplanten Übernahme einer Praxis damit rechnen, dass eventuelle Einkommenseinbußen im Rahmen der Existenzgründung ebenfalls nicht unterhaltsrechtlich anerkannt würden. Insofern ist hinsichtlich der zukünftigen Arbeitsplatzwahl insbesondere im Hinblick auf die beendete, über einjährige Arbeitslosigkeit, nicht klar, ob als Allgemeinmediziner eine Praxis übernommen werden kann, oder weiter im Klinikbereich arbeiten muss. Dies ist insbesondere im Hinblick auf einen derzeitigen befristeten Arbeitsvertrag von Bedeutung. Möglicherweise ist allerdings hinsichtlich einer Niederlassung eine Einkommenseinbuße (vorübergehend) hinzunehmen, wobei natürlich kein Fiktivansatz wie bisher finanziell getragen werden kann, insbesondere, da das liquide Vermögen aufgebraucht ist. Die Aussagen erfolgten nach bestem Wissen und Gewissen. Gez. Dr. Herbert Stützle

DR. HERBERT STÜTZLE Rosenstraße Scheer

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