Bitte leiten Sie dieses Schreiben daher gerne an diese Mitglieder weiter, als deren Ansprechpartner wir zur Verfügung stehen.
|
|
- Katrin Hella Kolbe
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 MEYER-KÖRING Postfach Bonn Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.v. (BDPK) Hr. Thomas Bublitz Friedrichstraße Berlin ALEX MEYER-KÖRING JÜRGEN v. DANWITZ DR. CONSTANTIN PRIVAT (bis 2002) DR. THEO KADE MICHAEL C. GUSSONE RAINER BOSCH Fachanwalt für Familienrecht DR. REINER SCHÄFER-GÖLZ DR. MATTHIAS MAUR ALFRED HENNEMANN Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht DR. JAN PATRICK GIESLER SEBASTIAN WITT DR. STEPHAN DORNBUSCH Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz MARIO KNEPPER DR. CHRISTOPHER LIEBSCHER, LL.M. MATTHIAS WALLHÄUSER Lehrbeauftragter der Rhein. FH (Medizin-Ökonomie) DR. VOLKER GÜNTZEL Bonn, den Unser Zeichen: 00024/09 MW / MW Telefon: (Wallhäuser) Telefax: wallhaeuser@meyer-koering.de Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken Umgang mit der Neuregelung in 4 Nr. 14 UStG THOMAS KRÜMMEL, LL.M. EBBA HERFS-RÖTTGEN Fachanwältin für Arbeitsrecht ANDREAS JAHN Steuerberater DR. NICOLAI BESGEN DANIELA v. TREUENFELD-HONIG Fachanwältin für Familienrecht ALEXANDER KNAUSS Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht DR. ANDREAS MENKEL Fachanwalt für Familienrecht WOLF CONSTANTIN BARTHA DR. DIRK WEBEL, LL.M.oec. NICOLE DIETZ DEIKE HEMPEL JÖRG ROBBERS Sehr geehrter Herr Bublitz, wir nehmen Bezug auf die bisherige korrespondenz und das geführte Telefonat. Wir waren so verblieben, dass wir als Partnerkanzlei Ihres Verbandes eine veranschaulichende Darstellung der rechtlichen Problematik mit unseren Empfehlungsvorschlägen für die betroffenen Mitglieder Ihres Verbandes fertigen. Bitte leiten Sie dieses Schreiben daher gerne an diese Mitglieder weiter, als deren Ansprechpartner wir zur Verfügung stehen. BONN Oxfordstraße 21, Bonn Telefon: Telefax: bonn@meyer-koering.de BERLIN Schumannstraße 18, Berlin Telefon: Telefax: berlin@meyer-koering.de SPARKASSE KÖLNBONN BLZ Konto 9068 POSTBANK KÖLN BLZ Konto UMSATZSTEUER ID: DE
2 Seite 2 I. Ausgangslage Reine Privatkliniken, welche die Genehmigungsvoraussetzungen des 30 GewO erfüllen, ohne nach 108 SGB V zur Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen zu sein, waren bis zum unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 16 lit. b) UStG a. F. in Verbindung mit 67 Abs. 2 AO von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung war hiernach, dass mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage bzw. Berechnungstage auf Patienten entfielen, bei denen kein höheres Entgelt als die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen i.s.v. 7 KHEntgG/ 10 BPflV berechnet wird. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber im Versuch einer Anpassung des deutschen Umsatzsteuerrechts an die Anforderungen der europäischen Mehrwertsteuer- Richtlinien den bisherigen 4 Nr. 16 lit. b) UStG a.f. gestrichen und die Umsatzsteuerbefreiung durch Einführung des 4 Nr. 14 lit. b) UStG n. F. konzentriert neu gefasst. Ergebnis dieser Bemühungen: Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die nicht durch eine öffentliche Einrichtung erbracht werden, sollen nur noch unter den Voraussetzungen des 4 Nr. 14 lit. b) Satz 2 lit. aa) bis hh) UStG n. F. von der Umsatzsteuer befreit sein. Krankenhäuser in der Rechtsform des Privatrechts sollen hiernach nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn sie über eine Zulassung nach 108 SGB V verfügen. Nach diesen Kriterien unterläge eine reine Privatklinik mit ihren Leistungen selbst dann nicht länger der Umsatzsteuerbefreiung, wenn Sie nach der bis dato geltenden Regelung in 4 Nr. 16 lit. b) UStG a.f. umsatzsteuerbefreit gewesen ist. Diese Kliniken erleiden durch die neue Steuergesetzgebung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, wenn sie die gleiche Leistung zum teureren Preis anbieten müssen. Angesichts der wohl zu erwartenden kritischen Haltung der PKV-Wirtschaft zur Erstattungsfähigkeit zusätzlich berechneter Umsatzsteuer, droht eine unmittelbare Ertragsminderung. II. Rechtliche Beurteilung Wir sind der Auffassung, dass die Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiungstatbestände in 4 Nr. 14 lit. b) UStG durch das Jahressteuergesetz 2009
3 Seite 3 - den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt; - gegen das gemeinschaftrechtliche Gleichheitsgebot verstößt und - weder mit dem Wortlaut noch mit Sinn und Zweck der EU- Mehrwertsteuersystem-Richtlinie übereinstimmt mit der Folge, dass - die Neuregelung in 4 Nr. 14 lit. b) UStG n. F. keine Anwendung findet auf reine Privatkliniken, die bislang nach 4 Nr. 16 UStG a. F. umsatzsteuerbefreit waren, sondern - die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie für diese Kliniken unmittelbar anzuwenden ist, die aufgrund dessen auch weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind. III. Begründung 1. Anlass für die Neuregelung des 4 Nr. 14 lit. b) UStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 war die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom (Az. V R 55/03). Dort hatte der BFH festgestellt, dass der Umsatzsteuerbefreiungstatbestand für Krankenhäuser in 4 Nr. 16 UStG a. F. nicht den Anforderungen der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie entspricht, weil trotz vergleichbarer Leistungen nicht für alle dort genannten Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen die gleichen Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung gegeben waren. Der BFH erkannte hierin einen Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität mit der Konsequenz einer unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Umsatzsteuerbefreiung. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits unmissverständlich klargestellt, dass die gemeinschaftsrechtlich einheitliche Anwendung der Umsatzsteuerbefreiungen und das bereits festgestellte Umsetzungsdefizit des deutschen Gesetzgebers es gebieten, dass sich ein Steuerpflichtiger im deutschen Inland unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen kann. 2. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Änderung des Jahressteuergesetzes 2009 die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäre Heilbehandlungsleistungen also an die Terminologie der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie anpassen. Dies ist missglückt: Durch die Verschärfung der Umsatzsteuerbefreiung zu Lasten der privaten Klini-
4 Seite 4 ken hat der Gesetzgeber den angestrebten Zweck einer Angleichung des nationalen Rechts an das geltende europäische Recht verfehlt. 3. Der Bundesrat hat dies erkannt und seine Zustimmung zu der Änderung des 4 Nr. 14 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 deshalb unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt, dass die Bundesregierung durch geeignete Maßnahmen spätestens im Rahmen des nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend sicherzustellen hat, dass keine Schlechterstellung gegenüber dem Status-Quo der bisherigen Rechtslage eintritt. Durch diesen ausdrücklichen Verweis, dass eine rückwirkende Regelung zu treffen ist, hat sich der gesetzgeberische Wille manifestiert, die insbesondere für reine Privatkliniken eintretende Schlechterstellung gegenüber der Altregelung effektiv nicht zur Anwendung zu bringen. Deshalb kann sich die Finanzverwaltung nach unserem Dafürhalten auch nicht darauf zurückziehen, dass die Neuregelung in der Interimszeit bis zu einem korrigierenden Tätigwerden des Gesetzgebers Anwendung finden müsse. 4. Sowohl BFH als auch EuGH haben bereits festgestellt, dass maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ausschließlich der Letztverbraucher ist, dessen Zugang zur notwendigen medizinischen und klinischen Versorgung nicht durch höhere Kosten infolge der Umsatzsteuerbelastung versperrt werden soll. Eine aus der alleine maßgeblichen Sicht dieses Letztverbrauchers gleiche medizinische Versorgung erfordert hiernach auch umsatzsteuerlich zwingend eine gleichgerichtete steuerliche Behandlung. Eine rechtsformspezifische Differenzierung auf der Ebene der Leistungserbringer, auf die es bei der steuerrechtlichen Betrachtung eben nicht ankommt, verstößt demgemäß gegen den verfassungsgemäßen Gleichbehandlungsgrundsatz und vor allem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität. 5. Der EuGH billigt den Mitgliedstaaten zwar einen gewissen Ermessenspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung der Befreiungstatbestände zu. Im Rahmen dieses Ermessens müssen durch den nationalen Gesetzgeber jedoch stets die gemeinschaftlichen Grundsätze des Gleichheitsgrundsatzes und der steuerlichen Neutralität sowie Sinn und Zweck der Umsatzsteuerbefreiung berücksichtigt werden. Ziel der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie ist es nach ausdrücklicher Bestätigung durch den EuGH, die Kosten der Heilbehandlung zugunsten des Letztverbrauchers zu senken und diese Behandlung dem Einzelnen zugänglicher zu machen. Im Gegensatz dazu sieht das Bundesverfassungsgericht den Grund für die Befreiung der öffentlich-rechtlichen Träger nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht in dem Zweck, die So-
5 Seite 5 zialversicherungsträger als Kostenträger für ihre Versicherten von der Umsatzsteuer zu entlasten. Es schließt eine Umsatzsteuerbefreiung privater Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen, aber auch nicht aus. Im Ergebnis lässt sich also feststellen, dass sich Sinn und Zweck der nationalen Regelung weder mit dem durch die Richtlinie angestrebten Zweck noch mit ihrem Wortlaut, an den die Anpassung erfolgen sollte, decken. 6. Vergleicht man den öffentlich-rechtlichen Träger mit dem privatrechtlichen Träger der nach 108 SGB V zugelassen ist, mit den Trägern nach 4 Nr. 14 lit. b) Satz 2 lit. bb) bis gg) UStG n.f. und mit dem privatrechtlichen Träger der eine nach 30 GewO genehmigte reine Privatklinik betreibt, so ergeben sich in Bezug auf die Leistung Krankenhausbehandlung keine relevanten Unterschiede, die nach Sinn und Zweck der Mehrwertsteuersystem- Richtlinie eine differenzierte Behandlung bei der Umsatzsteuerbefreiung rechtfertigen könnte. Ort der Krankenhausbehandlung ist, gleich in welcher Rechtsform das Krankenhaus tätig wird und gleich der Frage nach der Anbindung an einen Sozialversicherungsträger, das Krankenhaus selbst. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, der Anlass zur Differenzierung innerhalb dieser Gruppe der Leistungserbringer gibt, ist nicht gegeben. Insbesondere kann sich ein solcher nicht mit Rücksicht auf den gesetzgeberischen Willen, die Sozialversicherungsträger von einer höheren Kostenbelastung zu verschonen, ergeben. Denn nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sollen Heilbehandlungen stets steuerfrei sein. Ziel der Richtlinie ist es dem Einzelnen einen umfassenden Zugang zur Heilbehandlung zu ermöglichen. Es geht nicht um die Verschonung des Sozialversicherungsträgers, sondern des Patienten als Letztverbraucher. 7. Aufgrund der Ungleichbehandlung käme es zu einer Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Privatkrankenhäuser. Der deutsche Gesetzgeber missachtet den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Eine Steuer, welche nicht den Unternehmer, sondern als indirekte Steuer dessen Abnehmer belasten will, d.h. auf Abwälzung angelegt ist, muss für diejenigen Unternehmer, die im Wettbewerb miteinander stehen, relativ gleich hoch sein, d.h. die Preise proportional gleich belasten. Ein Wettbewerbsnachteil tritt ein, wenn dieselben Leistungen einmal steuerfrei bleiben und ein anders Mal steuerpflichtig sein sollen. Umsatzsteuerbefreiungen sind jedoch nur dann sach- und systemgerecht, wenn sie zugunsten der Verbraucher und nicht einzelner Unternehmergruppen wirken. Eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil gewerblicher Unternehmer ist unzulässig. 8. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hat Bindungswirkung für die Mitgliedstaaten und ist aufgrund eines Umsetzungsdefizits unmittelbar anzuwendendes Recht. Sie deckt damit schon jetzt die Interimszeit ab, die schließlich auch der Bundesrat rückwirkend korrigiert wissen will.
6 Seite 6 Die nationalen Behörden sind gemäß Art. 10 EG verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht zu vollziehen. Diese sogenannte unmittelbare und mitgliedschaftliche Vollziehung erfordert vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 3 GG, dass die Finanzverwaltung unmittelbar wirkendem Gemeinschaftsrecht einen Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden nationalen Rechten gewährt. Dies gebietet bereits das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. IV. Empfehlungen 1. Die betroffenen Privatkliniken sollten sich schriftlich an die für sie zuständige Finanzverwaltung wenden. Es sollte dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen man der Auffassung ist, in unmittelbarer Anwendung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie weiterhin wie in der Vergangenheit von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Ziel sollte es sein, mit der Finanzverwaltung in einen Dialog über die Behandlung dieser Rechtsfrage zu kommen. Zwar handelt es sich um eine Frage, die grundsätzlich zum Gegenstand einer verbindlichen Auskunft zu machen wäre. Dies ist allerdings aufgrund des Umstandes, dass der in Rede stehende Sachverhalt bereits seit dem (Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes) verwirklicht wird, nicht mehr möglich. Gelingt es nicht, die Problematik in Dialogform auszuräumen, bleibt die Möglichkeit, hinsichtlich der die reine Privatklinik betreffenden Umsätze sog. Null-Erklärungen abzugeben. In deren Folge würde das Finanzamt auf der Basis einer eigenen Schätzung die nachzuentrichtende Umsatzsteuer festsetzen. In einem von uns betreuten Mandat konnte Einvernehmen mit der zuständigen Finanzverwaltung hergestellt werden darüber, dass auf eine Zwangseinziehung dieses Festsetzungsbetrages verzichtet wird, bis rechtskräftig über Einspruch und Klage gegen den Festsetzungsbescheid entschieden wurde. In jedem Fall besteht im Hinblick auf die zu erwartende Klärung dieser Frage Anlass, etwaige Festsetzungsbescheide anzufechten, um sich die Chance auf weiterhin bestehende Umsatzsteuerbefreiung nach dem zu bewahren. 2. Im Verhältnis zum Patienten halten wir folgendes Vorgehen für ratsam: Um die im Hinblick auf die Umsatzsteuer befürchteten Wettbewerbsnachteile in der Zwischenzeit bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Umsatzsteuerbefreiung nach dem zu vermeiden, sollte auf deren Berechnung gegenüber dem Patienten für diese Zwischenzeit verzichtet werden. Um die eigene Rechtsposition (Anspruch auf Berechnung der Umsatzsteuer) gegenüber dem Patienten für den Fall zu wahren, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach dem
7 Seite nicht durchsetzungsfähig sein sollte, muss der Patient über den Sachverhalt und das Vorgehen der Klinik informiert werden. Wichtig: In den Behandlungsvertrag mit dem Patienten muss eine Regelung aufgenommen werden, mit der sich der Klinikträger die Nachberechnung der Umsatzsteuer vorbehält, wenn die Umsatzsteuerbefreiung sich nicht durchsetzen lässt. Ratsam ist ferner, die Regelung auch auf einen antizipierten Verjährungseinredeverzicht des Patienten zu erstrecken; es ist nicht abzusehen, ob eine grundsätzliche Klärung der in Rede stehenden Frage innerhalb der Verjährungsfristen der einzelnen Forderungen zu erreichen ist. 3. Es könnte ratsam sein, den Kontakt zu Ansprechpartner auf Seiten der PKV-Wirtschaft zu suchen, um dort für das eigene Vorgehen für Verständnis zu sorgen. Nach unserem Dafürhalten zählt die Umsatzsteuer zu den nach 1 MB/KK (Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung) zu erstattenden Kosten des Patienten für dessen Heilbehandlung. Ggf. wird die PKV-Wirtschaft gegenüber den Privatkliniken, die auf DRG-Basis abrechnen, einwenden, dass die Umsatzsteuer Bestandteil der Pauschalhonorare sei. Wir halten diesen Einwand für nicht stichhaltig. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Rechtsanwalt Mario Knepper
Spezialisten im Steuerrecht
Spezialisten im Steuerrecht RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER BONN BERLIN Unsere Stärken Unser Konzept Spezialisierung Unsere Größe lässt eine sehr weitreichende Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte zu.
MehrHANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT
HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrAktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht
Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrRentenbesteuerung: Wen betrifft es?
Rentenbesteuerung: Wen betrifft es? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Alterseinkünftegesetz Für schätzungsweise jeden vierten der 20 Millionen deutschen Rentner wird es höchste Zeit. Er muss eine
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrDas Mehrwahlarztsystem
Das Mehrwahlarztsystem Inhalt Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte Schranken Umsetzung des Mehrwahlarztsystems Zulässigkeit der Benennung nachgeordneter Ärzte als Wahlärzte 17
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrIPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")
IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrUmsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU. Nr. 119/08
Umsatzsteuer: Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/08 Verantwortlich: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrInsgesamt muß eine Rechnung damit folgende Bestandteile enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
Umsatzsteuer: Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz C.O.X. Mitja Wolf Wie muß eine Rechnung aussehen? Zunächst ist festzuhalten, daß ab 1.1.2002 auf allen Rechnungen für steuerfreie Umsätze ein Hinweis auf
Mehr25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,
25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32
Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des
MehrBesondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation für Privatversicherte
Besondere Bedingungen Kapselfibrose Mammaaugmentation indizierten Mammaaugmentation (Brustvergrößerung/Implantat), die in der Bundesrepublik Deutschland Notwendigkeit zur Behandlung besteht. Die schließt
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrIst Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?
UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.
MehrBundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.
Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673 Ug-Werte für die Flachglasbranche Einleitung Die vorliegende Broschüre enthält die Werte für
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrAUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung
AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrGesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrNEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER
MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung
MehrVerkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf
Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrKINDERERZIEHUNGSZEITEN
KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit
MehrNr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041
Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach 1820. 53008 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
Mehrdas usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de
Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer
MehrBeihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung
Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrKooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren?
Kooperation der Leistungserbringer vor Ort wie kann es funktionieren? VKD/VDGH-Führungskräfteseminar Matthias Einwag, 26. Februar 2014 1 Zur BWKG Die BWKG ist ein Zusammenschluss der Träger von 220 Krankenhäusern,
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrAntworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012
1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrZulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)
Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrWichtige Informationen an unsere Mandanten
Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrFür die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an.
Einrichten des elektronischen Postfachs Für die Einrichtung des elektronischen Postfachs melden Sie sich wie gewohnt in unserem Online-Banking auf www.sparkasse-unna.de an. 1. Wechseln Sie über Service
MehrBekanntmachung von Satzungsänderungen
Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrNovellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick
Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick Berlin, Dezember 2012 I. Einführung Nach der Zustimmung durch den Bundesrat am 23. November
Mehr