Versicherungsbedingungen und Informationen. BOXplus AXA

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1 Versicherungsbedingungen und Informationen BOXplus AXA Stand: Februar 2010

2 Inhaltsverzeichnis Name Straße PLZ/Ort Geburtsdatum Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir danken Ihnen, dass Sie sich für die AXA Versicherung interessieren und würden uns freuen, Sie als neuen Kunden begrüßen zu dürfen. Mit dieser Information erhalten Sie vorab eine Übersicht der Bestimmungen und Informationen zu dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsschutz. Ihre AXA Versicherung AG Die angekreuzten Unterlagen sowie die Tarifbedingungen zu folgenden Tarifen wurden vor Antragstellung ausgehändigt: BOXplus Allgemeiner Teil Vertragsinformationen BOXplus 3 BOXplus Allgemeine Bedingungen (05/09) 5 BOXplus Wohngebäude BOXplus Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 7 BOXplus Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 10 BOXplus Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 12 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 14 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 15 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Wohngebäudeversicherung (05/09) 16 BOXplus Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 17 BOXplus Aktiv Wohngebäude BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 19 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 22 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 24 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 26 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 27 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Wohngebäudeversicherung 28 (05/09) BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 29 BOXplus Hausratversicherung Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt der Unterlagen. Datum des Erhalts der Unterlagen Unterschrift des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Vertreters BOXplus Extra Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 31 BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 34 BOXplus Basis Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 37 BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 39 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 40 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 41 Vermittler/-in

3 Inhaltsverzeichnis BOXplus Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 42 BOXplus Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 43 BOXplus Besondere Bedingungen für die Fahrrad-Zusatzversicherung (05/09) 44 BOXplus Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 45 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Hausratversicherung (05/09) 47 BOXplus Aktiv Hausratversicherung BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 48 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 51 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 54 BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 56 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 57 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 58 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 59 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 60 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Fahrrad-Zusatzversicherung (05/09) 61 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 62 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Hausratversicherung (05/09) 64 BOXplus Glas BOXplus Bedingungen für die Glasversicherung (05/09) 65 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Glasversicherung (05/09) 67 BOXplus Aktiv Glas BOXplus Aktiv Bedingungen für die Glasversicherung (05/09) 68 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Glasversicherung (05/09) 70 BOXplus Standard Bedingungen 74 für die Unfallversicherung (05/09) BOXplus Basis Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 77 BOXplus Aktiv Unfall BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 80 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 83 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 86 BOXplus Haftpflicht BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 88 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 91 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 94 BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 97 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 99 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 101 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Privat- und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 103 BOXplus Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflicht freiberuflicher Lehrer und allein tätige Raumpfleger (05/09) 104 BOXplus Aktiv Haftpflicht BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 105 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 108 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 111 BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 114 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 116 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 118 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Privat- und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 120 BOXplus Unfall BOXplus Extra Bedingungen 71 für die Unfallversicherung (05/09)

4 Inhaltsverzeichnis Name Straße PLZ/Ort Geburtsdatum Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir danken Ihnen, dass Sie sich für die AXA Versicherung interessieren und würden uns freuen, Sie als neuen Kunden begrüßen zu dürfen. Mit dieser Information erhalten Sie vorab eine Übersicht der Bestimmungen und Informationen zu dem von Ihnen ausgewählten Versicherungsschutz. Ihre AXA Versicherung AG Die angekreuzten Unterlagen sowie die Tarifbedingungen zu folgenden Tarifen wurden vor Antragstellung ausgehändigt: BOXplus Allgemeiner Teil Vertragsinformationen BOXplus 3 BOXplus Allgemeine Bedingungen (05/09) 5 BOXplus Wohngebäude BOXplus Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 7 BOXplus Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 10 BOXplus Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 12 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 14 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 15 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Wohngebäudeversicherung (05/09) 16 BOXplus Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 17 BOXplus Aktiv Wohngebäude BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 19 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 22 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) 24 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 26 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 27 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Wohngebäudeversicherung 28 (05/09) BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 29 BOXplus Hausratversicherung Bitte bestätigen Sie uns den Erhalt der Unterlagen. Datum des Erhalts der Unterlagen Unterschrift des Antragstellers bzw. des gesetzlichen Vertreters BOXplus Extra Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 31 BOXplus Standard Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 34 BOXplus Basis Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 37 BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 39 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 40 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 41 Kunde

5 Inhaltsverzeichnis BOXplus Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 42 BOXplus Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 43 BOXplus Besondere Bedingungen für die Fahrrad-Zusatzversicherung (05/09) 44 BOXplus Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 45 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Hausratversicherung (05/09) 47 BOXplus Aktiv Hausratversicherung BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 48 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 51 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Hausratsversicherung (05/09) 54 BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 56 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 57 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die OnTour Zusatzversicherung (05/09) 58 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) 59 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Hausrat-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) 60 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für die Fahrrad-Zusatzversicherung (05/09) 61 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) 62 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Hausratversicherung (05/09) 64 BOXplus Glas BOXplus Bedingungen für die Glasversicherung (05/09) 65 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Glasversicherung (05/09) 67 BOXplus Aktiv Glas BOXplus Aktiv Bedingungen für die Glasversicherung (05/09) 68 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Glasversicherung (05/09) 70 BOXplus Standard Bedingungen 74 für die Unfallversicherung (05/09) BOXplus Basis Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 77 BOXplus Aktiv Unfall BOXplus Aktiv Extra Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 80 BOXplus Aktiv Standard Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 83 BOXplus Aktiv Basis Bedingungen für die Unfallversicherung (05/09) 86 BOXplus Haftpflicht BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 88 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 91 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 94 BOXplus Extra Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 97 BOXplus Standard Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 99 BOXplus Basis Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 101 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Privat- und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 103 BOXplus Besondere Bedingungen für die Berufshaftpflicht freiberuflicher Lehrer und allein tätige Raumpfleger (05/09) 104 BOXplus Aktiv Haftpflicht BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 105 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 108 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (05/09) 111 BOXplus Aktiv Extra Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 114 BOXplus Aktiv Standard Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 116 BOXplus Aktiv Basis Besondere Bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 118 BOXplus Aktiv Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Privat- und/oder Tierhalterhaftpflichtversicherung (05/09) 120 BOXplus Unfall BOXplus Extra Bedingungen 71 für die Unfallversicherung (05/09)

6 Vertragsinformationen BOXplus 1. Vertragspartner AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10 20, Köln Postanschrift: Köln Internet: Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Frank W. Keuper Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister Köln HR B Nr Weitere Ansprechpartner Den Namen und die Anschrift Ihres Vermittlers finden Sie im Antrag oder im Angebot. 3. Ladungsfähige Anschriften des Vertragspartners/Vermittlers Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter Punkt 1 genannt, die Ihres Vermittlers finden Sie im Antrag oder im Angebot. 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Geschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG bezieht sich hauptsächlich auf a) den Betrieb aller Zweige der Privatversicherung, in der Lebens-, Rechtsschutz und Krankenversicherung jedoch nur der Rückversicherung; b) die Vermittlung von Versicherungen aller Art, von Bauspar- und anderen Sparverträgen. Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, Bonn. 5. Garantiefonds Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und Ihnen zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen. 7. Gesamtpreis der Versicherung Bei dem im Antrag oder im Angebot genannten Preis handelt es sich um den Beitrag gemäß vereinbarter Zahlweise inklusive der Versicherungsteuer. Der vom Gesetzgeber erhobene Versicherungsteuersatz beträgt bis zum in der: Schadenversicherung allgemein 19,00% Feuerversicherung 14,00 % Gebäudeversicherung mit Feueranteil 17,75% Hausratversicherung mit Feueranteil 18,00% Unfallversicherung 19,00% Ab dem in der: Schadenversicherung allgemein 19,00% Feuerversicherung 13,20% Gebäudeversicherung mit Feueranteil 16,34% Hausratversicherung mit Feueranteil 16,15% Unfallversicherung 19,00% 8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren Für Tätigkeiten die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnungen (zur Zeit 5, Euro) und für Lastschriftrückläufer (zur Zeit 10, Euro). Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service: / aus dem Festnetz werden 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem : höchstens 42 Cent je angefangene Minute). 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung Angaben zur Fälligkeit des Beitrags finden Sie in den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. Sie haben Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf unserem Konto gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung Ihres Kontos erforderlich. Ihre Zahlung ist rechtzeitig, wenn: bei einem Überweisungsauftrag an Ihre Bank der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist von Ihrem Konto abgebucht wurde; Einzahlungen auf unser Konto bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden. Haben Sie uns eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, haben Sie lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht. 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der Gültigkeit befristeter Angebote Sofern wir die Gültigkeit von Informationen oder Angeboten begrenzt haben, finden Sie dort einen entsprechenden Hinweis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des 147 BGB. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. 11. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir den von Ihnen gestellten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages annehmen. Dies geschieht, indem wir Ihnen den Versicherungsschein oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung übersenden und dieser/diese Ihnen zugeht. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Vertragsbeginn. Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Eine Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind, besteht nicht. 12. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG Colonia-Allee 10 20, Köln Postanschrift: Köln Sofern Sie einen Versicherungsbeginn beantragen, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) abweichend von der gesetzlichen Regelung vor Ablauf der Frist fällig, d.h. unverzüglich zu zahlen ist. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: Anzahl der Tage an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 13. Laufzeit Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. 14. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Wenn Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden. Sie können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum ersten eines jeden Monats kündigen. Der Wohngebäude-Versicherungsvertrag kann außerdem von beiden Seiten (Erwerber und Versicherer) im Fall der Veräußerung der versicherten Immobilie gekündigt werden. Darüber hinaus können Sie den Vertrag aus Anlass einer Beitragserhöhung ohne Änderung des Umfangs des Versicherungsschutzes kündigen. Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug kündigen. Unrichtige Angaben zu den Tarifmerkmalen können zu Vertragsstrafen führen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen und etwaigen Vertragsstrafen, sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen. 15. Angabe des Rechts welches der Versicherer bei der Vertragsanbahnung der Beziehung zum Versicherungsnehmer zugrunde legt Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde. 3

7 16. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Dem Vertrag liegt deutsches Recht zugrunde. Der Gerichtsstand ist in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen geregelt. 17. Maßgebliche Vertragssprache Wir teilen Ihnen alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen in deutscher Sprache mit. Während der Laufzeit dieses Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. 18. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Wenn uns das einmal nicht gelingt, informieren Sie uns (24-Stunden-Kundenservice /292100*)! Wir reagieren unverzüglich und suchen eine Lösung. * Für einen Anruf bei unserem 24-Std.-Service: 01803/ aus dem deutschen Festnetz werden 9 Cent je angefangene Minute berechnet. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem : höchstens 42 Cent je angefangene Minute). Sollten Sie mit unseren Entscheidungen nicht einverstanden sein, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzurufen: Versicherungsombudsmann e.v. Postfach , Berlin, Tel.: 01804/224424, Fax / für 20 Cent je Anruf/Fax aus dem deutschen Festnet. Abweichende Preise für Anrufe aus dem Mobilfunknetz sind möglich (ab dem : höchstens 42 Cent je angefangene Minute). beschwerde@versicherungsombudsmann.de 4

8 BOXplus Allgemeine Bedingungen (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus und der BOXplus Bedingungen des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages. 2. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland. B Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Tag mittags 12 Uhr. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Zustandekommen des Versicherungsvertrages. Dies geschieht durch Antrag und Annahme. 2. Endet bei einem Versichererwechsel die Vorversicherung mit Ablauf des Tages vor dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Tag des Versicherungsbeginns, beginnt die Versicherung mit Tagesbeginn (0.00 Uhr), damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht. C Wann haben Sie Ihren Beitrag zu zahlen? 1. Der Erstbeitrag wird abweichend von der gesetzlichen Regelung ( 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz) nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. 2. Alle Folgebeiträge sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen. 3. Wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung des rückständigen Beitrages zuzüglich Zinsen und Kosten auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von einem Monat setzen. Sind Sie nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten noch in Verzug, haben Sie für Versicherungsfälle, die nach Ablauf dieser Frist eintreten, keinen Versicherungsschutz. Weiterhin können wir den Vertrag nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Versicherungsschutz besteht wieder für Versicherungsfälle, die nach Zahlung der rückständigen Beiträge zuzüglich geforderter Zinsen und Kosten eintreten. Im Mahnschreiben werden wir Sie auf die Folgen bei Nichtzahlung des Beitrages hinweisen. D Welche Vertragsdauer gilt für Ihren Versicherungsvertrag und wann kann der Vertrag gekündigt werden? 1. Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. 2. Der Vertrag kann von Ihnen auch während des ersten Versicherungsjahres zum ersten eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden. 3. Der Vertrag kann von uns jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, frühestens zum vereinbarten Ablauf, gekündigt werden. 4. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat vor dem Kündigungstermin zugegangen sein. 5. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 6. Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn er zu dem vereinbarten Vertragsablauf ungekündigt ist. E Unter welcher Voraussetzung kann im Versicherungsfall gekündigt werden? 1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie oder wir das Versicherungsverhältnis in Schriftform kündigen. 2. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2.1 Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 2.2 Sie können nicht zu einem späteren Zeitpunkt als dem Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. F Welches Gericht ist für Klagen zuständig? 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem Sitz unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Sind Sie eine natürliche Person und wohnen in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhalten Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir Sie vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. 3. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. G Wer hat Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag? 1. Die Ausübung von Rechten und die Verfügung über Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht einem Versicherten zu. Sie können über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen oder die Leistung entgegennehmen. Unerheblich ist in diesen Fällen, wer im Besitz des Versicherungsscheines ist. 2. Bezieht sich der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag auf eine andere Person (Versicherter) als Sie, so finden die für Sie geltenden Bestimmungen, in denen Ihre Kenntnis oder Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung ist, auf diese Person sinngemäße Anwendung. H Zu welchem Zeitpunkt müssen wir Leistungen erbringen? 1. Wir erbringen unsere Versicherungsleistung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung. 2. Steht unsere Pflicht zur Geldleistung zunächst nur dem Grunde nach fest, so können Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangt werden, den wir nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben. I Was müssen Sie tun, wenn sich Ihre Anschrift und/oder Ihr Name ändert? Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namensmit. Haben Sie uns die Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, gelten Erklärungen, die wir per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Adresse senden, als zugegangen. J Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepfl icht? 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände. Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Umstände und die Beantwortung der an Sie gestellten Fragen verantwortlich. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 2. Rücktritt 2.1 Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlangen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. 2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung 3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben. Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3.2 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. 5

9 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis erlangen. Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen. 4. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 3. Treten in oder nach dieser Zeit Versicherungsfälle mit Zahlungen ein, gilt ab dem Tag nach der ersten Zahlung, wieder für alle oben angegebenen Versicherungssparten die ursprüngliche Selbstbeteiligung von 200, Euro für alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden Versicherungsfälle. Es führt jeweils nur die erste Zahlung zu einem Versicherungsfall zur Rückstufung auf die ursprüngliche Selbstbeteiligung. 4. Die Frist von 12 Monaten zur Reduzierung der Selbstbeteiligung beginnt nach jedem Versicherungsfall einen Tag nach der ersten Zahlung erneut zu laufen. 5. Sind innerhalb Ihrer oben angegebenen Versicherungssparten andere Selbstbeteiligungen vereinbart, gehen diese vor, soweit die dort vereinbarten Selbstbehalte höher sind. K Welche Fristen gelten für Verjährung und Klageerhebung? 1. Ihre und unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat. 3. Schweben über den geltend gemachten Anspruch zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 4. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. L Wann kann eine Anpassung des Beitrags erfolgen? 1. Der Beitrag des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages wird unter Berücksichtigung der in unseren Kalkulationsgrundlagen niedergelegten Beitragsfaktoren (z. B. Schaden-und Kostenaufwand, Bestandszusammensetzung, Stornoquote) für eine ausreichend große Anzahl gleichartiger Risiken eines Tarifs (Bestandsgruppe) unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik ermittelt. Die Zugehörigkeit zu einer Bestandsgruppe bestimmt sich nach den Tarifmerkmalen, die sich aus dem für den jeweiligen Versicherungsvertrag gültigen Tarif und aus sonstigen Vereinbarungen ergeben. Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrags des jeweiligen Vertrages im Antrag abfragen und im Versicherungschein dokumentieren. 2. Der Versicherer überprüft jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Werte der letzten 3 Kalenderjahre, ob sich die von ihm kalkulierten Werte der einzelnen Bestandsgruppen bestätigt haben. In der Unfallversicherung beschränkt sich die Überprüfung auf die für die Erbringung von Hilfs- und Pflegeleistungen durch externe Dienstleister kalkulierten Kosten. Unternehmensübergreifende Daten dürfen für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichende Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht. 3. Bei einer Abweichung sind wir zu Beginn jeder Versicherungsperiode, berechtigt, die für bestehende Verträge geltenden Beiträge auch soweit diese für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart sind, für die einzelnen Bestandsgruppen anzupassen, wenn a) die Abweichung auf Veränderungen der unternehmensbezogenen Beitragsfaktoren beruht, die seit Vertragsabschluss bzw. der letzten Beitragsanpassung eingetreten sind und weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren und b) die Abweichung mindestens 3% beträgt. Der neue Beitrag ist unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik den tatsächlichen Werten angemessen anzupassen und darf nicht höher sein als die Beitragssätze des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Kostenveränderungen, die aufgrund der vertraglich vereinbarten Bedingungen in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung bereits in die Anpassung der Haftung eingeflossen sind, bleiben unberücksichtigt. Ist der Beitrag nach der festgestellten Abweichung zu senken, so sind wir dazu verpflichtet. 4. Der neue Beitrag wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Für eine Beitragserhöhung gilt dies aber nur, wenn - wir Ihnen die Beitragserhöhung unter Hinweis auf den Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und - Sie schriftlich über Ihr Recht nach Nr. 6 belehrt haben. 5. Sehen wir von einer Beitragserhöhung ab, ist die festgestellte Abweichung bei der nächsten Anpassung zu berücksichtigen. 6. Bei Erhöhung des Beitrags können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung, mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, schriftlich kündigen. Anderenfalls wird der Vertrag mit dem geänderten Beitrag fortgeführt. M Mit welchem Betrag sind Sie am Schaden beteiligt? Sofern ausdrücklich vereinbart gilt zusätzlich zu den Versicherungssparten Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Glasversicherung Haftpflichtversicherung 1. Ab Beginn dieser Vereinbarung gilt für alle oben angegebenen Versicherungssparten eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall in Höhe von 200, Euro. 1.1 Selbstbeteiligung bedeutet, dass Sie bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. 2. Nach Ablauf von 12 Monaten, in denen keine Versicherungsfälle mit Zahlungen zu den oben angegebenen Versicherungssparten angefallen sind, reduziert sich die Selbstbeteiligung von 200, Euro auf 100, Euro und entfällt nach weiteren 12 Monaten. 6

10 BOXplus Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Extra Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Leistungen erbringen wir? Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Leistungen: 1. Ist Ihr Gebäude oder eine sonstige versicherte Sache beschädigt und reparaturfähig 1.1 erstatten wir Ihnen die Kosten für die von Ihnen veranlasste Reparatur; 1.2 bei Rohrbruch erstatten wir die Kosten für die Reparatur des schadhaften Rohrteils nicht jedoch den Austausch weiterer Rohrteile und die Kosten für die notwendigen Folgearbeiten an den unter C genannten versicherten Sachen. 2. Ist Ihr Gebäude zerstört oder übersteigen die Reparaturkosten den Neubauwert 2.1 erstatten wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert Ihres Gebäudes entsprechend seiner bisherigen Größe, Ausstattung und seines Ausbaus; 2.2 haben Sie innerhalb von drei Jahren die Wiederherstellung Ihres Gebäudes an der selben Stelle sowie in der selben Art und für die selbe Zweckbestimmung sicherzustellen, anderenfalls haben Sie nur Anspruch auf den Zeitwert; wir sind berechtigt, den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil der Entschädigung zurückzufordern, wenn aufgrund Ihres Verschuldens trotz vorangegangener Sicherstellung eine tatsächliche Wiederherstellung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt. 2.3 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt; 2.4 ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so genügt es, wenn Ihr Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgebaut wird. 3. Ist Ihr Gebäude vor dem Schadeneintritt zum Abbruch bestimmt oder zu seinem Zweck nicht mehr zu verwenden, erstatten wir nur den für Sie vor dem Schadeneintritt erzielbaren Verkaufspreis. 4. Sind sonstige versicherte Sachen zerstört, in Verlust geraten oder übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert 4.1 ersetzen wir Ihnen die Sache unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklung oder 4.2 erstatten Ihnen den Neuwert. 5. Restwerte werden angerechnet. 6. Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen ist und Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 7. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits werden angewendet. C Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Versichert sind: 1.1 Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Gebäude, dessen Zubehör und Garagen/Carports auf Ihrem Versicherungsgrundstück und privat genutzte Garagen/ Carports in dessen Nähe; 1.2 bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages Ihre nicht zu Wohnzwecken dienenden Nebengebäude, Garten- und Gerätehäuser; 1.3 sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück, insbesondere Hof- und Gehwegsbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Müllboxen, Briefkastenanlagen, Masten, elektrische Freileitungen, Gartenlaternen, Wäschespinnen, freistehende Antennen, im Boden verankerte Spielgeräte, Saunen, Schwimmbecken und dazugehörige Abdeckungen. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Gebäudebestandteile, wenn sie von Mietern angeschafft oder übernommen wurden und wenn diese für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung verantwortlich sind. 2.2 Bepflanzungen und gärtnerische Anlagen mit Ausnahme der Pflanzkosten für Ihr Versicherungsgrundstück unter D 2.2 und D 2.3. D Welche Kosten sind versichert? 1. Versichert sind die durch den Versicherungsfall entstandenen notwendigen Kosten für: 1.1 Aufräumen, Abbrechen und Entsorgung versicherter Sachen; 1.2 Ab-und Aufbauen, Abdecken oder Umräumen, um versicherte Sachen zu reparieren; 1.3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, wenn das Gebäude wieder aufgebaut wird; 1.4 anderweitige Unterbringung von Ihnen und allen weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Personen inkl. der im Versicherungsschein genannten Verpflegungskosten für die Dauer, in der Ihr Gebäude, soweit Sie es selbst nutzen, unbewohnbar ist und Sie keine Entschädigung aus einem Hausratversicherungsvertrag erlangen können; 1.5 die Koordination der Wiederherstellung Ihres Gebäudes anlässlich eines erheblichen Schadens; 1.6 vorläufige, eilbedürftige Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen; 1.7 Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts; 1.8 Bewachung versicherter Sachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen der Gebäude keinen ausreichenden Schutz bieten längstens für die Dauer von 1 Monat; 1.9 Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau der vom Schaden betroffenen Sachen bei Schäden über , Euro; 1.10 Mehrkosten, die durch Wasserverlust infolge Bruchs eines Zuleitungsrohres der Wasserversorgung entstehen; 1.11 Bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden werden auch Kosten bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages zur Leckortung ersetzt, wenn kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen ist. 2. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages auf dem Versicherungsgrundstück: 2.1 die Aufräumkosten inklusive Abtransport und Entsorgung von durch Sturm oder Blitz im Stamm oder Leittrieb (Starkast) beschädigten oder entwurzelten Bäumen; 2.2 die Kosten für die Wiederaufforstung (Einpflanzen junger Bäume bis zu 1,50m Höhe), wenn wir nach D 2.1 eine Entschädigung geleistet haben; 2.3 die Kosten für die Wiederherstellung der Gartenanlage, wenn ein Sturm nach I 1.1 vorliegt. 3. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages der Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten, wenn Ihre Mieter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. 4. Alle Aufwendungen auch erfolglose, die Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenabwendung oder -minderung entstehen oder auf unsere Veranlassung entstehen, werden erstattet. E Unter welchen Voraussetzungen übernehmen wir Kosten für die Entseuchung Ihres Versicherungsgrundstückes? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages die Kosten für 1.1 die Untersuchung des Erdreiches; 1.2 die Entseuchung oder den Aushub des Erdreiches; 1.3 die Entsorgung des Aushubes; 1.4 die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, die Sie wegen einer Verseuchung des Erdreiches auf dem Versicherungsgrundstück infolge eines Versicherungsfalles und aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden müssen. 2. Die behördlichen Anordnungen müssen auf Gesetzen oder Verordnungen beruhen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben oder nicht später als 12 Monate nach dem Versicherungsfall ergangen sind. 3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Sie nicht anderweitig Ersatz erlangen können. 4. Nicht erstattet werden Kosten, die aufgewendet werden, um eine bereits vor dem Versicherungsfall bestehende Verseuchung zu beseitigen. F Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir Rückreisekosten? 1. Wir erstatten Ihnen die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Ihre Anwesenheit erforderlich wird. 2. Wir erstatten auch die Mehrkosten für die mitreisenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. 3. Die Rückreisekosten müssen im Verhältnis zum voraussichtlich entstandenen Schaden wirtschaftlich vertretbar sein. Bei der Wahl des Verkehrsmittels für die Rückreise ist ebenfalls auf die Verhältnismäßigkeit zwischen dem ursprünglich geplanten Verkehrsmittel und der Dringlichkeit der Rückreise zu achten. G Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen und Graffi tischäden? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages, die erforderlichen Kosten für - die Beseitigung von Schäden durch vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen; - die Beseitigung von Graffitischäden an Außenseiten von versicherten Sachen, die durch unbefugte Dritte verursacht werden. 2. Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für das Entfernen von Graffiti, die bereits bei Antragstellung vorhanden sind oder für Beschädigungen, die vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht werden. H Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir den Ersatz von Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit des eigengenutzten Ein-/Zweifamilienhauses? 1. Wir erstatten Ihnen die durch Bankbestätigung nachgewiesenen gezahlten laufenden Zinsen für ein Darlehen, wenn - das Darlehen der Finanzierung des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes dient, - das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist, - es sich bei dem Gebäude um ein Ein-oder Zweifamilienhaus handelt, das von Ihnen ständig bewohnt wird und - das versicherte Gebäude infolge eines ersatzpflichtigen Schadens vollständig unbewohnbar geworden ist. 7

11 2. Der Anspruch entsteht erst 100 Tage nach Eintritt des Versicherungsfalles (Karenzzeit). 3. Die Zinsen werden bis zur Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, längstens für die Dauer von 18 Monaten gezahlt. Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig ermittelt. Die erste Zahlung wird erst fällig, wenn Sie den Bauantrag für die Wiederherstellung des Gebäudes beim zuständigen Bauamt eingereicht haben. 4. Die Entschädigung wird nicht geleistet, wenn Sie die Wiederherstellung nicht betreiben oder soweit Sie diese schuldhaft verzögern. Verkaufen Sie das Grundstück, so wird die Entschädigung nur bis zum Tag des Abschlusses des Kaufvertrags gezahlt, längstens für die Dauer von 18 Monaten. I Gegen welche Gefahren/Schäden besteht Versicherungsschutz und gegen welche nicht? Versichert ist: 1. die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch 1.1 Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Frost, Abgang von Lawinen, Schneedruck, naturbedingten Erdrutsch, naturbedingten Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Blitz/atmosphärische Überspannung; 1.2 Feuer/Brand, Sengschäden, Explosion/Verpuffung, Implosion; 1.3 Anprall von Kraft-, Schienen-, Luft-und Wasserfahrzeugen sowie ihrer Teile oder Ladungen; 1.4 Flüssigkeiten aus Zu- oder Ableitungen und den jeweils daran angeschlossenen Geräten oder Anlagen sowie aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Schäden durch Wind bis Stärke 8, Grundwasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; 2.2 Schäden durch Niederschläge, die durch offene Fenster und Türen oder sonstige Gebäudeöffnungen eindringen, soweit die Gebäudeöffnungen nicht als Folge einer der unter I 1. genannten Gefahren entstanden sind; 2.3 Kurzschluss-Schäden, die nicht Folge einer der unter I 1. genannten Gefahren sind; 2.4 Schäden durch allmähliche Verrußung, Verschleiß oder Abnutzung; 2.5 Schäden, die durch Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entstehen, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. 3. Kein Versicherungsschutz besteht generell für: 3.1 Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen; 3.2 Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, sowie durch Kernenergie und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.3 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Erdbeben, Hochwasser, Rückstau infolge von Witterungsniederschlägen oder Hochwasser und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.4 Schäden durch Sturmflut und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.5 den Verbrauch von Brennstoffen. J Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Versichert sind darüber hinaus: 1. Bruch innerhalb des versicherten Gebäudes an: 1.1 Heizungsrohren, Gasleitungen, Zu- oder Ableitungen der Wasserversorgung, Zisternen sowie innenliegenden Regenfallrohren; 1.2 Sanitäreinrichtungen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen; 1.3 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen; 2. Bruch außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück an: 2.1 Heizungsrohren oder Zuleitungen der Wasserversorgung; 2.2 Ableitungen der Wasserversorgung und Gasleitungen bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag. 3. Bruch von Zu- oder Ableitungen der Wasserversorgung sowie Gasleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstückes ist nur dann bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag versichert, wenn Sie aufgrund kommunaler Satzung für deren Reparatur verantwortlich sind. 4. Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte Dritte bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Täter in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder dieses versucht hat, sofern nicht aus einem Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt werden kann. 5. Nicht versichert sind die unter 3. aufgeführten Gefahren und Schäden. K Gegen welche Gefahren ist Ihr Rohbau oder Ihr Gebäude während des Umbaus versichert? 1. Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer/Brand, Blitz/atmosphärische Überspannung, Explosion/Verpuffung, Abgang von Lawinen, naturbedingter Erdrutsch, naturbedingter Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Flüssigkeiten gemäß I 1.4 mit Ausnahme von Frostschäden. 2. Gegen die Gefahr Sturm und Hagel nach I 1.1 aber nur, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für die übrigen unter I und J genannten Ereignisse, solange das Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. 4. Nicht versichert sind die unter I 3 aufgeführten Gefahren und Schäden. L Welche Verhaltensregeln müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten? 1. Bei Frostgefahr müssen Sie dafür Sorge tragen, dass das versicherte Gebäude und sonstige bauliche Anlagen ausreichend beheizt werden, soweit dort wasserführende Anlagen vorhanden sind oder wasserführende Anlagen vollständig entleert und geleert gehalten werden, bis die Frostgefahr vorüber ist. 2. Sie müssen uns mitteilen, wenn Ihr versichertes Gebäude für mehr als sechs Monate unbewohnt bleibt. 3. Sie müssen uns mitteilen, wenn in Ihrem versicherten Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird. 4. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. verletzt, so können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 4.1 Darüber hinaus sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 4.2 Darüber hinaus bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Verhaltensregel nach 1. oder der Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. weder einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch einen Einfluss auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. M Was verstehen wir unter Wohn-/Gewerbefläche und was geschieht bei unrichtiger Angabe der Wohn-/Gewerbefläche? 1. Wohnfläche ist die Grundfläche in qm aller Räume Ihres Gebäudes einschließlich der dazugehörigen Hobbyräume und Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind. 1.1 Gewerbefläche ist die Grundfläche in qm aller gewerblich genutzten Räume Ihres Gebäudes. 1.2 Dem gleichgestellt ist die Übernahme der qm-angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen einschließlich der Gewerbeflächen. Wohn- oder Gewerbeflächen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2. Bei Antragstellung haben Sie die Wohn- und Gewerbefläche nach 1. anzugeben. Jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche ist uns mitzuteilen. 2.1 Stellt sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass diese nicht der tatsächlichen entspricht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefl äche. 2.2 Die Vorschriften nach N zum beitragsfreien Vorsorgeschutz finden jedoch Anwendung. N Welchen beitragsfreien Vorsorgeschutz bieten wir und was haben Sie bei einer Vergrößerung der Wohn-/Gewerbefläche zu beachten? 1. Ihr Beitrag richtet sich nach der Wohn-/Gewerbefläche in qm Ihres Gebäudes und dem Ort, an dem sich Ihr Gebäude befindet. Teilen Sie uns daher jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche mit. 2. Für An-und Umbauten Ihres Gebäudes besteht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der An-/Umbau erfolgt, Versicherungsschutz. 3. Für Neubauten von Ein-und Zweifamilienhäusern auch mit teilgewerblicher Nutzung auf dem selben Versicherungsgrundstück besteht unter den Voraussetzungen von K beitragsfreier Vorsorgeschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Neubau erfolgt. Teilen Sie uns daher den Beginn des Neubaus mit. 4. Tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem jeweiligen Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Vergrößerung IhrerWohn-/Gewerbefläche erfolgte ein, ohne dass Sie die Änderung angezeigt haben, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefläche in qm. O Welche Verhaltensregeln müssen Sie im Versicherungsfall beachten? 1. Sie haben den Schaden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abzuwenden und so gering wie möglich zu halten. 2. Der Schaden ist uns unverzüglich zu melden. 3. Unsere sachdienlichen Fragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf unsere Bitte haben Sie dies auch schriftlich zu tun. 4. Bitte verändern Sie die Schadenstelle, soweit Ihnen dies zumutbar ist, nicht. Bewahren Sie bitte beschädigte Gegenstände auf. Auf unsere Bitte ist jede zumutbare Untersuchung zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung zu gestatten und es sind Belege einzureichen. 5. Zeigen Sie jede Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte, insbesondere jede Brandstiftung sowie mut- und böswillige Beschädigungen und Graffitischäden unverzüglich bei der Polizei an. 6. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, Verhaltensregeln nach 1. bis 5. verletzt, so entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. 6.1 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer der genannten Verhaltensregeln sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 8

12 6.2 Abweichend von 6. und 6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Verhaltensregel weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. 6.3 Ganz oder teilweise leistungsfrei sind wir jedoch nur dann, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen gemäß Nr hingewiesen haben. P Wie wird die Entschädigung verzinst? 1. Wir verzinsen die Entschädigung seit Anzeige des Schadens mit 5 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. 2. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist und werden mit der Entschädigung ausgezahlt. Q Wie passen wir unsere Haftung der Baupreisentwicklung an? 1. Unsere Haftung wird zu der nach dem 1. Januar eines jeden Jahres folgenden Hauptfälligkeit des Vertrages durch den Anpassungsfaktor der Baupreisentwicklung angepasst. 2. Der Anpassungsfaktor setzt sich aus folgenden vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes zusammen (die Indizes werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet): 2.1 der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres ermittelte Baupreisindex für Wohngebäude zu 80%; 2.2 der jeweils für den Monat April des Vorjahres ermittelte Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20%. 3. Die Veränderung wird jeweils aus der Differenz der Indizes im vergangenen Jahr zu dem davorliegenden Kalenderjahr ermittelt. 4. Der Beitrag wird entsprechend der Veränderung angepasst. 9

13 BOXplus Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Standard Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Leistungen erbringen wir? Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Leistungen: 1. Ist Ihr Gebäude oder eine sonstige versicherte Sache beschädigt und reparaturfähig 1.1 erstatten wir Ihnen die Kosten für die von Ihnen veranlasste Reparatur; 1.2 bei Rohrbruch erstatten wir die Kosten für die Reparatur des schadhaften Rohrteils nicht jedoch den Austausch weiterer Rohrteile und die Kosten für die notwendigen Folgearbeiten an den unter C genannten versicherten Sachen. 2. Ist Ihr Gebäude zerstört oder übersteigen die Reparaturkosten den Neubauwert 2.1 erstatten wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert Ihres Gebäudes entsprechend seiner bisherigen Größe, Ausstattung und seines Ausbaus; 2.2 haben Sie innerhalb von drei Jahren die Wiederherstellung Ihres Gebäudes an der selben Stelle sowie in der selben Art und für die selbe Zweckbestimmung sicherzustellen, anderenfalls haben Sie nur Anspruch auf den Zeitwert; wir sind berechtigt, den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil der Entschädigung zurückzufordern, wenn aufgrund Ihres Verschuldens trotz vorangegangener Sicherstellung eine tatsächliche Wiederherstellung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt. 2.3 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt; 2.4 ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so genügt es, wenn Ihr Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgebaut wird. 3. Ist Ihr Gebäude vor dem Schadeneintritt zum Abbruch bestimmt oder zu seinem Zweck nicht mehr zu verwenden, erstatten wir nur den für Sie vor dem Schadeneintritt erzielbaren Verkaufspreis. 4. Sind sonstige versicherte Sachen zerstört, in Verlust geraten oder übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert 4.1 ersetzen wir Ihnen die Sache unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklung oder 4.2 erstatten Ihnen den Neuwert. 5. Restwerte werden angerechnet. 6. Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen ist und Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 7. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits werden angewendet. C Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Versichert sind: 1.1 Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Gebäude, dessen Zubehör und Garagen/Carports auf Ihrem Versicherungsgrundstück und privat genutzte Garagen/ Carports in dessen Nähe; 1.2 bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages Ihre nicht zu Wohnzwecken dienenden Nebengebäude, Garten- und Gerätehäuser; 1.3 sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück, insbesondere Hof- und Gehwegsbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Müllboxen, Briefkastenanlagen, Masten, elektrische Freileitungen, Gartenlaternen, Wäschespinnen, freistehende Antennen, im Boden verankerte Spielgeräte, Saunen, Schwimmbecken und dazugehörige Abdeckungen. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Gebäudebestandteile, wenn sie von Mietern angeschafft oder übernommen wurden und wenn diese für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung verantwortlich sind. 2.2 Bepflanzungen und gärtnerische Anlagen mit Ausnahme der Pflanzkosten für Ihr Versicherungsgrundstück unter D 2.2. D Welche Kosten sind versichert? 1. Versichert sind die durch den Versicherungsfall entstandenen notwendigen Kosten für: 1.1 Aufräumen, Abbrechen und Entsorgung versicherter Sachen; 1.2 Ab- und Aufbauen, Abdecken oder Umräumen, um versicherte Sachen zu reparieren; 1.3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, wenn das Gebäude wieder aufgebaut wird; 1.4 anderweitige Unterbringung von Ihnen und allen weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Personen ohne Nebenkosten für die Dauer, in der Ihr Gebäude, soweit Sie es selbst nutzen, unbewohnbar ist und Sie keine Entschädigung aus einem Hausratversicherungsvertrag erlangen können; 1.5 die Koordination der Wiederherstellung Ihres Gebäudes anlässlich eines erheblichen Schadens; 1.6 vorläufige, eilbedürftige Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen; 1.7 Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts; 1.8 Bewachung versicherter Sachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen der Gebäude keinen ausreichenden Schutz bieten längstens für die Dauer von 14 Tagen; 1.9 Mehrkosten für den alters-/behindertengerechten Wiederaufbau der vom Schaden betroffenen Sachen bei Schäden über , Euro; 1.10 Mehrkosten, die durch Wasserverlust infolge Bruchs eines Zuleitungsrohres der Wasserversorgung entstehen; 2. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages auf dem Versicherungsgrundstück: 2.1 die Aufräumkosten inklusive Abtransport und Entsorgung von durch Sturm oder Blitz im Stamm oder Leittrieb (Starkast) beschädigten oder entwurzelten Bäumen; 2.2 die Kosten für die Wiederaufforstung (Einpflanzen junger Bäume bis zu 1,50 m Höhe), wenn wir nach D 2.1 eine Entschädigung geleistet haben; 3. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages der Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten, wenn Ihre Mieter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. 4. Alle Aufwendungen auch erfolglose, die Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenabwendung oder -minderung entstehen oder auf unsere Veranlassung entstehen, werden erstattet. E Unter welchen Voraussetzungen übernehmen wir Kosten für die Entseuchung Ihres Versicherungsgrundstückes? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages die Kosten für 1.1 die Untersuchung des Erdreiches; 1.2 die Entseuchung oder den Aushub des Erdreiches; 1.3 die Entsorgung des Aushubes; 1.4 die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, die Sie wegen einer Verseuchung des Erdreiches auf dem Versicherungsgrundstück infolge eines Versicherungsfalles und aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden müssen. 2. Die behördlichen Anordnungen müssen auf Gesetzen oder Verordnungen beruhen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben oder nicht später als 12 Monate nach dem Versicherungsfall ergangen sind. 3. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Sie nicht anderweitig Ersatz erlangen können. 4. Nicht erstattet werden Kosten, die aufgewendet werden, um eine bereits vor dem Versicherungsfall bestehende Verseuchung zu beseitigen. F Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir Rückreisekosten? 1. Wir erstatten Ihnen die Mehrkosten für eine notwendige vorzeitige Rückreise aus dem Urlaub bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalles am Versicherungsort Ihre Anwesenheit erforderlich wird. 2. Wir erstatten auch die Mehrkosten für die mitreisenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. 3. Die Rückreisekosten müssen im Verhältnis zum voraussichtlich entstandenen Schaden wirtschaftlich vertretbar sein. Bei der Wahl des Verkehrsmittels für die Rückreise ist ebenfalls auf die Verhältnismäßigkeit zwischen dem ursprünglich geplanten Verkehrsmittel und der Dringlichkeit der Rückreise zu achten. G Unter welcher Voraussetzung übernehmen wir Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen und Graffitischäden? 1. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages, die erforderlichen Kosten für - die Beseitigung von Schäden durch vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen; - die Beseitigung von Graffitischäden an Außenseiten von versicherten Sachen, die durch unbefugte Dritte verursacht werden. 2. Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für das Entfernen von Graffiti, die bereits bei Antragstellung vorhanden sind oder für Beschädigungen, die vom Mieter an der eigenen Mietsache verursacht werden. H Gegen welche Gefahren/Schäden besteht Versicherungsschutz und gegen welche nicht? Versichert ist: 1. die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch 1.1 Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Frost, Abgang von Lawinen, Schneedruck, naturbedingten Erdrutsch, naturbedingten Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Blitz/atmosphärische Überspannung; 1.2 Feuer/Brand, Sengschäden, Explosion/Verpuffung, Implosion; 1.3 Anprall von Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie ihrer Teile oder Ladungen; 1.4 Flüssigkeiten aus Zu-oder Ableitungen und den jeweils daran angeschlossenen Geräten oder Anlagen sowie aus Aquarien, Wasserbetten, Zimmerbrunnen und Wassersäulen. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Schäden durch Wind bis Stärke 8, Grundwasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; 10

14 2.2 Schäden durch Niederschläge, die durch offene Fenster und Türen oder sonstige Gebäudeöffnungen eindringen, soweit die Gebäudeöffnungen nicht als Folge einer der unter H 1 genannten Gefahren entstanden sind; 2.3 Kurzschluss-Schäden, die nicht Folge einer der unter H 1 genannten Gefahren sind; 2.4 Schäden durch allmähliche Verrußung, Verschleiß oder Abnutzung; 2.5 Schäden, die durch Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entstehen, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. 3. Kein Versicherungsschutz besteht generell für: 3.1 Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen; 3.2 Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, sowie durch Kernenergie und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.3 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Erdbeben, Hochwasser, Rückstau infolge von Witterungsniederschlägen oder Hochwasser und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.4 Schäden durch Sturmflut und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.5 den Verbrauch von Brennstoffen. I Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Versichert sind darüber hinaus: 1. Bruch innerhalb des versicherten Gebäudes an: 1.1 Heizungsrohren, Gasleitungen, Zu- oder Ableitungen der Wasserversorgung, Zisternen sowie innenliegenden Regenfallrohren; 1.2 Sanitäreinrichtungen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag; 1.3 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen; 2. Bruch außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück an: 2.1 Heizungsrohren oder Zuleitungen der Wasserversorgung; 2.2 Ableitungen der Wasserversorgung und Gasleitungen bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag. 3. Bruch von Zu- oder Ableitungen der Wasserversorgung sowie Gasleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstückes ist nur dann bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag versichert, wenn Sie aufgrund kommunaler Satzung für deren Reparatur verantwortlich sind. 4. Beschädigungen an versicherten Gebäuden durch unbefugte Dritte bis zum im Versicherungsschein genannten Betrag, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Täter in das versicherte Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falschen Schlüssels oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder dieses versucht hat, sofern nicht aus einem Hausratversicherungsvertrag Ersatz erlangt werden kann. 5. Nicht versichert sind die unter H 3 aufgeführten Gefahren und Schäden. J Gegen welche Gefahren ist Ihr Rohbau oder Ihr Gebäude während des Umbaus versichert? 1. Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer/Brand,Blitz/atmosphärische Überspannung, Explosion/Verpuffung, Abgang von Lawinen, naturbedingter Erdrutsch, naturbedingter Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Flüssigkeiten gemäß H 1.4 mit Ausnahme von Frostschäden. 2. Gegen die Gefahr Sturm und Hagel nach H 1.1 besteht Versicherungsschutz aber nur, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für die übrigen unter H und I genannten Ereignisse, solange das Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. 4. Nicht versichert sind die unter H 3 aufgeführten Gefahren und Schäden. K Welche Verhaltensregeln müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten? 1. Bei Frostgefahr müssen Sie dafür Sorge tragen, dass das versicherte Gebäude und sonstige bauliche Anlagen ausreichend beheizt werden, soweit dort wasserführende Anlagen vorhanden sind oder wasserführende Anlagen vollständig entleert und geleert gehalten werden, bis die Frostgefahr vorüber ist. 2. Sie müssen uns mitteilen, wenn Ihr versichertes Gebäude für mehr als vier Monate unbewohnt bleibt. 3. Sie müssen uns mitteilen, wenn in Ihrem versicherten Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird. 4. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. verletzt, so können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 4.1 Darüber hinaus sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 4.2 Darüber hinaus bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Verhaltensregel nach 1. oder der Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. weder einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch einen Einfluss auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. L Was verstehen wir unter Wohn-/Gewerbefläche Und was geschieht bei unrichtiger Angabe der Wohn-/Gewerbefläche? 1. Wohnfläche ist die Grundfläche in qm aller Räume Ihres Gebäudes einschließlich der dazugehörigen Hobbyräume und Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind. 1.1 Gewerbefläche ist die Grundfläche in qm aller gewerblich genutzten Räume Ihres Gebäudes. 1.2 Dem gleichgestellt ist die Übernahme der qm-angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen einschließlich der Gewerbeflächen. Wohn- oder Gewerbeflächen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2. Bei Antragstellung haben Sie die Wohn-und Gewerbefläche nach 1. anzugeben. Jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche ist uns mitzuteilen. 2.1 Stellt sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass diese nicht der tatsächlichen entspricht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefl äche. 2.2 Die Vorschriften nach M zum beitragsfreien Vorsorgeschutz finden jedoch Anwendung. M Welchen beitragsfreien Vorsorgeschutz bieten wir und was haben Sie bei einer Vergrößerung der Wohn-/Gewerbefläche zu beachten? 1. Ihr Beitrag richtet sich nach der Wohn-/Gewerbefläche in qm Ihres Gebäudes und dem Ort, an dem sich Ihr Gebäude befindet. Teilen Sie uns daher jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche mit. 2. Für An- und Umbauten Ihres Gebäudes besteht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der An-/Umbau erfolgt, Versicherungsschutz. 3. Für Neubauten von Ein- und Zweifamilienhäusern auch mit teilgewerblicher Nutzung auf dem selben Versicherungsgrundstück besteht unter den Voraussetzungen von J beitragsfreier Vorsorgeschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Neubau erfolgt. Teilen Sie uns daher den Beginn des Neubaus mit. 4. Tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem jeweiligen Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Vergrößerung IhrerWohn-/Gewerbefläche erfolgte ein, ohne dass Sie die Änderung angezeigt haben, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefläche in qm. N Welche Verhaltensregeln müssen Sie im Versicherungsfall beachten? 1. Sie haben den Schaden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abzuwenden und so gering wie möglich zu halten. 2. Der Schaden ist uns unverzüglich zu melden. 3. Unsere sachdienlichen Fragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf unsere Bitte haben Sie dies auch schriftlich zu tun. 4. Bitte verändern Sie die Schadenstelle, soweit Ihnen dies zumutbar ist, nicht. Bewahren Sie bitte beschädigte Gegenstände auf. Auf unsere Bitte ist jede zumutbare Untersuchung zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung zu gestatten und es sind Belege einzureichen. 5. Zeigen Sie jede Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte, insbesondere jede Brandstiftung sowie mut- und böswilige Beschädigung und Graffitischäden unverzüglich bei der Polizei an. 6. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, Verhaltensregeln nach 1. bis 5. verletzt, so entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. 6.1 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer der genannten Verhaltensregeln sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 6.2 Abweichend von 6. und 6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Verhaltensregel weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. 6.3 Ganz oder teilweise leistungsfrei sind wir jedoch nur dann, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen gemäß Nr hingewiesen haben. O Wie wird die Entschädigung verzinst? 1. Wir verzinsen die Entschädigung seit Anzeige des Schadens mit 5 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. 2. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist und werden mit der Entschädigung ausgezahlt. P Wie passen wir unsere Haftung der Baupreisentwicklung an? 1. Unsere Haftung wird zu der nach dem 1. Januar eines jeden Jahres folgenden Hauptfälligkeit des Vertrages durch den Anpassungsfaktor der Baupreisentwicklung angepasst. 2. Der Anpassungsfaktor setzt sich aus folgenden vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes zusammen (die Indizes werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet): 2.1 der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres ermittelte Baupreisindex für Wohngebäude zu 80%; 2.2 der jeweils für den Monat April des Vorjahres ermittelte Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20%. 3. Die Veränderung wird jeweils aus der Differenz der Indizes im vergangenen Jahr zu dem davorliegenden Kalenderjahr ermittelt. 4. Der Beitrag wird entsprechend der Veränderung angepasst. 11

15 BOXplus Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Basis Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Leistungen erbringen wir? Wir erbringen im Versicherungsfall folgende Leistungen: 1. Ist Ihr Gebäude oder eine sonstige versicherte Sache beschädigt und reparaturfähig 1.1 erstatten wir Ihnen die Kosten für die von Ihnen veranlasste Reparatur; 1.2 bei Rohrbruch erstatten wir die Kosten für die Reparatur des schadhaften Rohrteils nicht jedoch den Austausch weiterer Rohrteile und die Kosten für die notwendigen Folgearbeiten an den unter C genannten versicherten Sachen. 2. Ist Ihr Gebäude zerstört oder übersteigen die Reparaturkosten den Neubauwert 2.1 erstatten wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert Ihres Gebäudes entsprechend seiner bisherigen Größe, Ausstattung und seines Ausbaus; 2.2 haben Sie innerhalb von drei Jahren die Wiederherstellung Ihres Gebäudes an der selben Stelle sowie in der selben Art und für die selbe Zweckbestimmung sicherzustellen, anderenfalls haben Sie nur Anspruch auf den Zeitwert; wir sind berechtigt, den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil der Entschädigung zurückzufordern, wenn aufgrund Ihres Verschuldens trotz vorangegangener Sicherstellung eine tatsächliche Wiederherstellung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt. 2.3 Zeitwert ist der Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt; 2.4 ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so genügt es, wenn Ihr Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder aufgebaut wird. 3. Ist Ihr Gebäude vor dem Schadeneintritt zum Abbruch bestimmt oder zu seinem Zweck nicht mehr zu verwenden, erstatten wir nur den für Sie vor dem Schadeneintritt erzielbaren Verkaufspreis. 4. Sind sonstige versicherte Sachen zerstört, in Verlust geraten oder übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert 4.1 ersetzen wir Ihnen die Sache unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklung oder 4.2 erstatten Ihnen den Neuwert. 5. Restwerte werden angerechnet. 6. Die Mehrwertsteuer wird nur dann erstattet, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen ist und Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. 7. Die gesetzlichen Vorschriften über die Sicherung des Realkredits werden angewendet. C Welche Sachen sind versichert und welche nicht? 1. Versichert sind: 1.1 Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Gebäude, dessen Zubehör und Garagen/Carports auf Ihrem Versicherungsgrundstück und privat genutzte Garagen/ Carports in dessen Nähe; 1.2 bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages Ihre nicht zu Wohnzwecken dienenden Nebengebäude, Garten- und Gerätehäuser; 1.3 bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück, insbesondere Hof- und Gehwegsbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Müllboxen, Briefkastenanlagen, Masten, elektrische Freileitungen, Gartenlaternen, Wäschespinnen, freistehende Antennen, im Boden verankerte Spielgeräte, Saunen, Schwimmbecken und dazugehörige Abdeckungen. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Gebäudebestandteile, wenn sie von Mietern angeschafft oder übernommen wurden und wenn diese für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung verantwortlich sind. 2.2 Bepflanzungen und gärtnerische Anlagen. D Welche Kosten sind versichert? 1. Versichert sind die durch den Versicherungsfall entstandenen notwendigen Kosten für: 1.1 Aufräumen, Abbrechen und Entsorgung versicherter Sachen; 1.2 Ab- und Aufbauen, Abdecken oder Umräumen, um versicherte Sachen zu reparieren; 1.3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, wenn das Gebäude wieder aufgebaut wird; 1.4 anderweitige Unterbringung ohne Nebenkosten von Ihnen und allen weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Personen, für die Dauer, in der Ihr Gebäude, soweit Sie es selbst nutzen, unbewohnbar ist und Sie keine Entschädigung aus einem Hausratversicherungsvertrag erlangen können; 1.5 die Koordination der Wiederherstellung Ihres Gebäudes anlässlich eines erheblichen Schadens; 1.6 vorläufige, eilbedürftige Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. 1.7 Mehrkosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts; 1.8 Bewachung versicherter Sachen, wenn Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen der Gebäude keinen ausreichenden Schutz bieten längstens für die Dauer von 48 Stunden. 2. Versichert sind bis zur Höhe des im Versicherungsschein genannten Betrages der Mietausfall einschließlich etwaiger Mietnebenkosten, wenn Ihre Mieter infolge eines Versicherungsfalles berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. 3. Alle Aufwendungen auch erfolglose, die Ihnen bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Rahmen der Schadenabwendung oder -minderung entstehen oder auf unsere Veranlassung entstehen, werden erstattet. E Gegen welche Gefahren/Schäden besteht Versicherungsschutz und gegen welche nicht? Versichert ist: 1. die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch 1.1 Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Frost, Abgang von Lawinen, Schneedruck, naturbedingten Erdrutsch, naturbedingten Erdfall übernatürlichen Hohlräumen, Blitz/atmosphärische Überspannung; 1.2 Feuer/Brand, Explosion/Verpuffung, Implosion; 1.3 Anprall von Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie ihrer Teile oder Ladungen; 1.4 Flüssigkeiten aus Zu- oder Ableitungen und den jeweils daran angeschlossenen Geräten oder Anlagen sowie aus Aquarien und Wasserbetten. 2. Nicht versichert sind: 2.1 Schäden durch Wind bis Stärke 8, Grundwasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; 2.2 Schäden durch Niederschläge, die durch offene Fenster und Türen oder sonstige Gebäudeöffnungen eindringen, soweit die Gebäudeöffnungen nicht als Folge einer der unter E 1. genannten Gefahren entstanden sind; 2.3 Kurzschluss-Schäden, die nicht Folge einer der unter E 1. genannten Gefahren sind; 2.4 Schäden durch allmähliche Verrußung, Verschleiß oder Abnutzung; 2.5 Schäden, die durch Kraft-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entstehen, die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben werden. 3. Kein Versicherungsschutz besteht generell für: 3.1 Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen; 3.2 Schäden durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, sowie durch Kernenergie und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.3 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch Erdbeben, Hochwasser, Rückstau infolge von Witterungsniederschlägen oder Hochwasser und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.4 Schäden durch Sturmflut und alle hieraus entstehenden Folgeschäden; 3.5 den Verbrauch von Brennstoffen. F Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Versichert sind darüber hinaus: 1. Bruch innerhalb des versicherten Gebäudes an Heizungsrohren, Gasleitungen, Zu- oder Ableitungen der Wasserversorgung sowie innenliegenden Regenfallrohren; 2. Bruch außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück an Heizungsrohren oder Zuleitungen der Wasserversorgung. 3. Nicht versichert sind die unter E 3 aufgeführten Gefahren und Schäden. G Gegen welche Gefahren ist Ihr Rohbau oder Ihr Gebäude während des Umbaus versichert? 1. Versicherungsschutz besteht gegen die Gefahren Feuer/Brand, Blitz/atmosphärische Überspannung, Explosion/Verpuffung, Abgang von Lawinen, naturbedingter Erdrutsch, naturbedingter Erdfall über natürlichen Hohlräumen, Flüssigkeiten gemäß E 1.4 mit Ausnahme von Frostschäden. 2. Gegen die Gefahr Sturm und Hagel nach E 1.1 besteht Versicherungsschutz aber nur, wenn das Gebäude fertig gedeckt ist und alle Außentüren eingesetzt sind und alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind. 3. Kein Versicherungsschutz besteht für die übrigen unter E und F genannten Ereignisse, solange das Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. 4. Nicht versichert sind die unter E 3 aufgeführten Gefahren und Schäden. H Welche Verhaltensregeln müssen Sie während der Vertragslaufzeit beachten? 1. Bei Frostgefahr müssen Sie dafür Sorge tragen, dass das versicherte Gebäude und sonstige bauliche Anlagen ausreichend beheizt werden, soweit dort wasserführende Anlagen vorhanden sind oder wasserführende Anlagen vollständig entleert und geleert gehalten werden, bis die Frostgefahr vorüber ist. 2. Sie müssen uns mitteilen, wenn Ihr versichertes Gebäude für mehr als sechs Monate unbewohnt bleibt. 3. Sie müssen uns mitteilen, wenn in Ihrem versicherten Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück ein Gewerbebetrieb eingerichtet wird. 12

16 4. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. verletzt, so können wir den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 4.1 Darüber hinaus sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie die Verhaltensregeln nach 1. oder die Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. vorsätzlich verletzt haben. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 4.2 Darüber hinaus bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Verhaltensregel nach 1. oder der Mitteilungspflicht nach 2. bis 3. weder einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch einen Einfluss auf den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung gehabt hat. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. M Wie passen wir unsere Haftung der Baupreisentwicklung an? 1. Unsere Haftung wird zu der nach dem 1. Januar eines jeden Jahres folgenden Hauptfälligkeit des Vertrages durch den Anpassungsfaktor der Baupreisentwicklung angepasst. 2. Der Anpassungsfaktor setzt sich aus folgenden vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes zusammen (die Indizes werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet): 2.1 der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres ermittelte Baupreisindex für Wohngebäude zu 80%; 2.2 der jeweils für den Monat April des Vorjahres ermittelte Tariflohnindex für das Baugewerbe zu 20%. 3. Die Veränderung wird jeweils aus der Differenz der Indizes im vergangenen Jahr zu dem davorliegenden Kalenderjahr ermittelt. 4. Der Beitrag wird entsprechend der Veränderung angepasst. I Was verstehen wir unter Wohn-/Gewerbefläche und was geschieht bei unrichtiger Angabe der Wohn-/Gewerbefläche? 1. Wohnfläche ist die Grundfläche in qm aller Räume Ihres Gebäudes einschließlich der dazugehörigen Hobbyräume und Wintergärten; ausgenommen sind dabei Treppen, Keller- und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen soweit sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut sind. 1.1 Gewerbefläche ist die Grundfläche in qm aller gewerblich genutzten Räume Ihres Gebäudes. 1.2 Dem gleichgestellt ist die Übernahme der qm-angaben aus Mietverträgen oder Bauplänen einschließlich der Gewerbeflächen. Wohn- oder Gewerbeflächen, die nach Erstellung des Mietvertrages oder Bauplans hinzugekommen sind, sind ebenfalls zu berücksichtigen. 2. Bei Antragstellung haben Sie die Wohn- und Gewerbefläche nach 1. anzugeben. Jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche ist uns mitzuteilen. 2.1 Stellt sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass diese nicht der tatsächlichen entspricht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefl äche. 2.2 Die Vorschriften nach J zum beitragsfreien Vorsorgeschutz finden jedoch Anwendung. J Welchen beitragsfreien Vorsorgeschutz bieten wir und was haben Sie bei einer Vergrößerung der Wohn-/Gewerbefläche zu beachten? 1. Ihr Beitrag richtet sich nach der Wohn-/Gewerbefläche in qm Ihres Gebäudes und dem Ort, an dem sich Ihr Gebäude befindet. Teilen Sie uns daher jede Änderung der Wohn-/Gewerbefläche mit. 2. Für An- und Umbauten Ihres Gebäudes besteht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der An-/Umbau erfolgt, Versicherungsschutz. 3. Für Neubauten von Ein- und Zweifamilienhäusern auch mit teilgewerblicher Nutzung auf dem selben Versicherungsgrundstück besteht unter den Voraussetzungen von J beitragsfreier Vorsorgeschutz bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem der Neubau erfolgt. Teilen Sie uns daher den Beginn des Neubaus mit. 4. Tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem jeweiligen Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Vergrößerung Ihrer Wohn-/Gewerbefläche erfolgte ein, ohne dass Sie die Änderung angezeigt haben, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohn-/Gewerbefläche in qm. K Welche Verhaltensregeln müssen Sie im Versicherungsfall beachten? 1. Sie haben den Schaden im Rahmen Ihrer Möglichkeiten abzuwenden und so gering wie möglich zu halten. 2. Der Schaden ist uns unverzüglich zu melden. 3. Unsere sachdienlichen Fragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf unsere Bitte haben Sie dies auch schriftlich zu tun. 4. Bitte verändern Sie die Schadenstelle, soweit Ihnen dies zumutbar ist, nicht. Bewahren Sie bitte beschädigte Gegenstände auf. Auf unsere Bitte ist jede zumutbare Untersuchung zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung zu gestatten und es sind Belege einzureichen. 5. Haben Sie, ein Käufer oder ein Verwalter, soweit diese Ihre Repräsentanten sind, Verhaltensregeln nach 1. bis 4. verletzt, so entfällt unsere Leistungspflicht, wenn Sie die Verhaltensregel vorsätzlich verletzt haben. 5.1 Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer der genannten Verhaltensregeln sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies geschieht nicht, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. 5.2 Abweichend von 5. und 5.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Verhaltensregel weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Verhaltensregel arglistig verletzt haben. 5.3 Ganz oder teilweise leistungsfrei sind wir jedoch nur dann, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen gemäß Nr hingewiesen haben. L Wie wird die Entschädigung verzinst? 1. Wir verzinsen die Entschädigung seit Anzeige des Schadens mit 5 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. 2. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist und werden mit der Entschädigung ausgezahlt. 13

17 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung, die BOXplus Besonderen Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert? 1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch: 1.1 Überschwemmung (Überflutung des Versicherungsortes); 1.2 Rückstau (Wasser, das infolge eines Rückstaus in Rohrleitungssystemen aufgrund von Witterungsniederschlägen oder Überschwemmung bestimmungswidrig austritt); 1.3 Erdbeben; 1.4 Vulkanausbruch. 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: 2.1 Sturmflut; 2.2 Erdbeben, die nicht auf einer naturbedingten Erschütterung des Erdbodens beruhen; 2.3 Grundwasser; 2.4 die unter B 1.1 B 1.4 genannten Gefahren, solange das Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. C Wann beginnt der Versicherungsschutz für Überschwemmung und Rückstau? 1. Für die in B versicherten Gefahren besteht Versicherungsschutz frühestens einen Monat nach dem Tag der Antragstellung, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn (Wartezeit). 2. Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsschutz unmittelbar im Anschluss an einen bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag,der ebenfalls die Gefahr Überschwemmung mitversichert hatte, beantragt wird. D Mit welchem Betrag sind Sie am Schaden beteiligt? 1. Bei jedem Schaden gemäß B wird der im Versicherungsschein genannte Betrag (Selbstbeteiligung) abgezogen. 2. Nach Abzug der Selbstbeteiligung werden die Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 14

18 BOXplus Besondere Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung, die BOXplus Besonderen Bedingungen für die Wohngebäude-Elementar-Zusatzversicherung ohne Überschwemmung/Rückstau. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Gegen welche Gefahren/Schäden sind Ihre Sachen zusätzlich versichert? 1. Versichert ist auch die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust Ihrer versicherten Sachen durch: 1.1 Erdbeben; 1.2 Vulkanausbruch. 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: 2.1 Erdbeben, die nicht auf einer naturbedingten Erschütterung des Erdbodens beruhen; 2.2 die unter B 1.1 B 1.2 genannten Gefahren, solange das Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. C Mit welchem Betrag sind Sie am Schaden beteiligt? 1. Bei jedem Schaden gemäß B wird der im Versicherungsschein genannte Betrag (Selbstbeteiligung) abgezogen. 2. Nach Abzug der Selbstbeteiligung werden die Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 15

19 BOXplus Besondere Bedingungen der Ergänzungsdeckung zur Wohngebäudeversicherung (05/09) A Was ist die Ergänzungsdeckung? 1. Die Ergänzungsdeckung ist eine Anschlussdeckung zu einem bei einem anderen Versicherer bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag (Vertrag). 2. Sie ergänzt den Versicherungsschutz des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages um die durch unseren Vertrag gebotene Wohngebäudedeckung. B Welchen Versicherungsschutz bietet die Ergänzungsdeckung? 1. Versicherungsschutz besteht bis zu den jeweils in unserem Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 2. Versicherungsschutz besteht nur, soweit aus dem bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrag keine Leistung beansprucht werden kann. C Wann besteht kein Versicherungsschutz? Verweigert der andere Versicherer wegen Nichtzahlung des Beitrages den Versicherungsschutz, oder existiert kein Vertrag bei einem anderen Versicherer, besteht kein Anspruch auf Gewährung dieses Versicherungsschutzes aus unserem Vertrag. D Für welche Dauer kann eine Ergänzungsdeckung abgeschlossen werden? Die Ergänzungsdeckung besteht bis zum Ablauf des bei einem anderen Versicherer bestehenden Vertrages, längstens für die Dauer von drei Jahren. E Welchen Beitrag erheben wir für die Ergänzungsdeckung? 1. Bis zum Ende der Ergänzungsdeckung ist der im Versicherungsschein genannte rabattierte Beitrag für unseren Vertrag zu entrichten. 2. Mit dem Ende der Ergänzungsdeckung ist der volle Beitrag für unseren Vertrag zu entrichten. F Welche besondere Anzeigepfl icht gilt? Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn Ihr Vertrag bei dem anderen Versicherer vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt endet. 16

20 BOXplus Besondere Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief (05/09) A Welche Regelungen gelten? 1. Die Regelungen der BOXplus Bedingungen sowie die BOXplus Besonderen Bedingungen für den Wohnungs-Schutzbrief. 2. Die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für BOXplus. B Welche Personen haben Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz haben: Sie und alle weiteren in Ihrem Haushalt lebenden Personen. 2. Keinen Versicherungsschutz haben: alle Personen, die nicht in Ihrem Haushalt leben, insbesondere Besucher, Gäste und Untermieter. C Wo besteht Versicherungsschutz? 1. Versicherungsschutz besteht in Ihrem im Versicherungsschein genannten Versicherungsort für die unter B 1. genannten Personen. 1.1 Zu Ihrem Versicherungsort gehören alle ausschließlich von den unter B 1. genannten Personen genutzten Räume auf dem Versicherungsgrundstück, einschließlich Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten. 2. Versicherungsschutz besteht auch in Büroräumen auf dem Versicherungsgrundstück, die eine unter B 1. genannte Person ausschließlich beruflich oder gewerblich nutzt. 2.1 Die Erweiterung gemäß C 2 gilt nicht für die BOXplus Basis Bedingungen für die Hausratversicherung, sofern diese vereinbart wurde. 3. Versicherungsschutz besteht in den von unter B 1. genannten Personen allein genutzten Garagen in der Nähe Ihrer Wohnung. 4. Kein Versicherungsschutz besteht in Gemeinschaftsräumen, Stellplätzen innerhalb von Sammelgaragen sowie anderen Betriebsräumen und Betriebseinrichtungen als die unter C 2 genannten. D Welche Leistungen erbringen wir? 1. Wir erbringen für Sie folgende Leistungen: 1.1 Organisation von Fachbetrieben für die Beseitigung einer versicherten Notfallsituation und 1.2 Übernahme der Kosten gemäß E für die durch uns beauftragten Unternehmen. 2. Wir erbringen keine Leistungen, 2.1 wenn eine unter B 1. genannte Person die Notfallsituation vorsätzlich herbeigeführt hat; 2.2 generell für alle Notfallsituationen vor Vertragsbeginn. E Welche Kosten sind versichert? 1. Wir tragen die entstandenen notwendigen Kosten je Notfallsituation bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag. Die Zahlung erfolgt direkt an das durch uns beauftragte Unternehmen. 2. Die Übernahme der Kosten für alle Notfallsituationen, die uns innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden, ist begrenzt auf das Vierfache des im Versicherungsschein genannten Betrages. F Unter welchen Voraussetzungen haben Sie Kosten zu tragen? 1. Das beauftragte Unternehmen stellt Ihnen den Betrag in Rechnung, der 1.1 den bis zum im Versicherungsschein je Notfallsituation genannten Betrag oder 1.2 unsere Jahresgesamtleistung gemäß E 2. übersteigt. G Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf einen Schlüsseldienst? 1. Anspruch auf einen Schlüsseldienst besteht, wenn eine unter B 1. genannte Person nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, weil 1.1 der Schlüssel für die Wohnungstür und/oder Hauseingangstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder 1.2 sie sich versehentlich ausgesperrt hat. 2. Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und/oder Hauseingangstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig geworden ist. H Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf einen Rohrreinigungsservice? 1. Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma besteht, wenn 1.1 Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch-oder Spülbecken, WC s, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann. 1.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache für die Rohrverstopfung erkennbar außerhalb des in C genannten Versicherungsortes liegt. 2. In Erweiterung von H 1.1 besteht Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn auf dem Versicherungsgrundstück Ihres Ein- oder Zweifamilienhauses Abflussrohre verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann. 2.1 Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache für die Rohrverstopfung erkennbar außerhalb Ihres Versicherungsgrundstückes liegt. 2.2 H 2. gilt nicht für die BOXplus Hausratversicherung, sofern diese vereinbart wurde. 3. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung gemäß H 1.1 und H 2. I Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf einen Sanitär-Installateurservice? 1. Anspruch auf den Einsatz eines Sanitär-Installationsbetriebes besteht, wenn aufgrund 1.1 eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann; 1.2 eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WC s oder Urinals oder am Haupthahn die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. 2. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts. 3. Wir erbringen keine Leistungen 3.1 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; 3.2 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation. J Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf einen Elektro-Installateurservice? 1. Anspruch auf den Einsatz eines Elektro-Installationsbetriebes besteht bei Defekten an der Elektro-Installation. 2. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts. 3. Wir erbringen keine Leistungen für 3.1 die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.b. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern; 3.2 die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern. K Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf einen Heizungs-Installateurservice 1. Anspruch auf den Einsatz eines Heizungs-Installateurbetriebes besteht, wenn aufgrund 1.1 von Defekten an zugehörigen Thermostatventilen Heizkörper nicht in Betrieb genommen werden können; 1.2 eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen. 2. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts. 3. Wir erbringen keine Leistungen für 3.1 die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren; 3.2 die Behebung von Schäden durch Korrosion. L Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf die Bereitstellung von elektrischen Leih-Heizgeräten? 1. Anspruch auf elektrische Leih-Heizgeräte besteht, wenn die Heizungsanlage unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice gemäß K nicht möglich ist. 2. Wir übernehmen die Kosten für den Versand und die Bereitstellung der Leih- Heizgeräte inklusive der zusätzlichen Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. 3. Die Kosten für den Versand der Leih-Heizgeräte werden nicht auf die in E genannten Entschädigungsgrenzen angerechnet. M Unter welchen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Beseitigung von Wespennestern? 1. Es besteht Anspruch auf fachmännische Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespennestern. 2. Anspruch auf fachmännische Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespennestern besteht, wenn sich diese auf dem Versicherungsgrundstück Ihres Ein- oder Zweifamilienhauses befinden. 3. Wir übernehmen die Kosten für die Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespennestern nach M 1. und M Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Beseitigung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen (z.b. Artenschutz) nicht zulässig ist. 17

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