Fachdienst Finanzen - 1/210 Trittau, den 24. April 2012 Az.: V o r l a g e
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- Falko Küchler
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1 Fachdienst Finanzen - 1/210 Trittau, den 24. April 2012 Az.: V o r l a g e für die Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses der Gemeinde Trittau am zu TOP 4: Beiträge im Rahmen der Erneuerung der Straßenbeleuchtung I. Sachverhalt: Umrüstung auf LED Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED sowie die Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Bereich Hasenberg und Europaplatz wurde in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am thematisiert. Der Bau- und Umweltausschuss hat einstimmig beschlossen, den Bürgermeister zu beauftragen, die Ingenieurgesellschaft Masuch+Olbrisch mit der Erarbeitung eines Förderantrags zur Umrüstung von 567 Lichtpunkten zu betrauen sowie den Finanz- und Wirtschaftsausschuss gebeten, im Nachtragshaushaltsplan 2012 Haushaltsmittel für die Umrüstung bereitzustellen. Es stellt sich nunmehr die Frage der Refinanzierung. Beiträge können nach 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau (Vervollständigung und Verbesserung) und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Öffentliche Einrichtung im Sinne des KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Die Straßenbeleuchtung hat in der Rechtsprechung bisher noch keine große Rolle gespielt, aber anhand der ergangenen Entscheidungen lässt sich festhalten, dass der Tatbestand der Verbesserung z.b. gegeben ist bei: a) Erhöhung der Zahl gleich leistungsfähiger Leuchtkörper, b) Austausch der bisherigen durch leistungsfähigere Leuchtkörper, c) Austausch von Holzmasten durch Metallmasten, d) Austausch einer Freileitung durch eine Erdverkabelung. Die verbessernde Wirkung zu b) kann bei der Beleuchtungsstärke, bei der Blendungsbegrenzung und/oder bei der Gleichmäßigkeit der Beleuchtung liegen. Das Ingenieurbüro M+O hat ermittelt, dass es bei ca. 2/3 der 96 Straßen im Untersuchungsgebiet zu einer lichttechnischen Verbesserung kommt, so dass die Voraussetzung für eine Beitragsveranlagung vorliegt. Es ist jedoch im Falle einer Beitragserhebung für jede Straße ein Nachweis zu erbringen, der die Vorher-Nachher-Situation rechtssicher dokumentiert. Je nach Straßenart (Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße, Hauptverkehrsstraße) beträgt der Umlagesatz 47-85%; im Mittel 65%. F:\WINWORD\Kämmerei\2023\Trittau\Sitzungen\VORLAGEN\FA\2012\FA Beiträge für Straßenbeleuchtung.doc.docx Seite - 1
2 Ohne dass bislang konkret für jede Straße eine Ermittlung der lichttechnischen Verbesserung erfolgte, kann folgende grobe Berechnung aufgestellt werden: Kosten der Umrüstung: Euro Hiervon beitragsfähig 2/3 der Straßen: Euro Hiervon umlagefähig 65%: Euro Anteil der Gemeinde ( ): Euro Abzgl. Zuschuss Euro Über Kredit zu finanzieren Euro Anhand von Beispielberechnungen bei 2 Straßen ergeben sich folgende Beitragsbelastungen (Anlage 1): Straße 1 (Anliegerstraße): 5 Lampen, Kosten Euro, umlagefähig 85% = Euro, 36 Grundstücke, Beitrag zwischen 21,17 Euro und 153,61 Euro, Mittelwert 66,70 Euro. Straße 2 (Haupterschließungsstraße): 13 Lampen, Kosten Euro, umlagefähig 65% = Euro, 50 Grundstücke, Beitrag zwischen 37,12 Euro und 350,29 Euro, Mittelwert 95,49 Euro. Zu bedenken ist hierbei, dass für 64 Straßen Beitragsabrechnungen innerhalb des Verjährungszeitraums von 4 Jahren erstellt werden müssen. Im zuständigen Fachdienst wurde in den vergangenen 20 Jahren durchschnittlich eine Beitragsabrechnung nach dem KAG pro Jahr erstellt. Wesentlich zeitaufwendiger sind die Erschließungsbeitragsabrechnungen nach dem BauGB, die Erstellung von Erschließungsverträgen und die Fertigung von Kalkulationen und Ablösevereinbarungen für von den Gemeinden erschlossenen Gebieten. Diese Aufgaben gilt es auch weiterhin vom Fachdienst wahrzunehmen. Es ist daher unumgänglich, dass für die rechtzeitige Festsetzung der Beiträge eine zeitlich begrenzte personelle Verstärkung erfolgt oder die Aufgabe an ein externes Büro vergeben wird, wobei bei einer Fremdvergabe der Zeitaufwand für die Zuarbeit ebenfalls nicht unerheblich ist. Ferner ist mit einer nicht unerheblichen Zahl von Widersprüchen zu rechnen, da nur in den Straßen eine Veranlagung erfolgt, in denen eine lichttechnische Verbesserung eintritt und einige Straßen beitragsfrei bleiben. Hier wird sich eine Vielzahl der Bürger in ihrem persönlichen Gerechtigkeitsempfinden gestört fühlen, wenn ihnen ein Beitragsbescheid zugestellt wird, aber die Grundstückseigentümer eine Straße weiter quasi für die gleiche Leistung nicht herangezogen werden. Es erfolgt aus Sicht der Bürger subjektiv betrachtet eine Ungleichbehandlung. Der daraus resultierende Verwaltungsaufwand in den Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren ist nicht abzuschätzen. Sollte eine Beitragserhebung nicht erfolgen, würde der Haushalt nicht zusätzlich belastet werden. Die Kosten für die Umrüstung betragen Euro. Die Förderung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beträgt 25%, also Euro, so dass Euro von der Gemeinde Trittau zu tragen wären. Bei Inanspruchnahme eines Kredites (Programmnummer 215) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) würde sich die in der Anlage 2 dargestellte Zins- und Tilgungsbelastung ergeben. Zu Grunde gelegt wurde für die Berechnung der Tageszinssatz vom Die durchschnittliche jährliche Belastung für Zinsen und Tilgung beträgt danach ,50 Euro. Vom Ingenieurbüro M+O wurden Energiekosteneinsparungen von ca Euro bis Euro jährlich errechnet sobald alle Lichtpunkte ausgetauscht worden sind. In der Summe errechnen sich Einsparungen in den ersten 10 Jahren nach Umstellung von rd Euro Dies ist ersichtlich aus der Anlage 3, wobei nur die Werte in den Spalten Energiekosten und Wartungskosten verglichen werden dürfen. Die vom Ingenieurbüro M+O zusätzlich aufgeführten Finan- Seite - 2
3 zierungskosten weichen von den in der Anlage 2 dargestellten Zahlen ab, da von anderen Annahmen ausgegangen wurde (2 tilgungsfreie Jahre, Zinssatz 1,10%, jährliche Tilgung). Aber selbst bei dieser Berechnung zeigt sich, dass der Haushalt bei einer Kreditfinanzierung der Umrüstungsmaßnahme entlastet wird. Zu bedenken ist ferner, dass auch im Falle einer Beitragserhebung ein Betrag von rd Euro (kredit)finanziert werden müsste. Das Gemeindeprüfungsamt hat auf telefonische Anfrage die Auffassung vertreten, dass eine Beitragserhebungspflicht der Gemeinde nicht besteht, da die Umrüstung vornehmlich aus Gründen der Energieeinsparung und der momentanen Zuschussfähigkeit erfolgt soll und die Lampenköpfe nicht wirtschaftlich abgängig sind. Insofern könnte die Beitragsfähigkeit der Maßnahme bezweifelt werde. Da die Kosten der Umrüstung aber nachweislich durch die Stromkosteneinsparung gedeckt werden, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme gegeben, so dass es bei einer Ordnungsprüfung nicht beanstandet werden würde, wenn die Beitragserhebung unterbleibt. Straßenbeleuchtung Baugebiet Hasenberg Im Baugebiet Hasenberg ist es erforderlich, die Straßenlampen komplett auszutauschen, da die montierten Kugelleuchten nicht mehr beschafft werden und bei einem Defekt nicht ausgetauscht werden können. Auch wenn die nicht defekten Lampen eigenständig betrachtet nicht erneuerungsbedürftig sind, kann die Gesamtheit der Beleuchtungsanlage im Gebiet Hasenberg auf Dauer nicht mehr ihren eigentlichen Zweck erfüllen. Es liegt also eine keine tatsächliche sondern eine rechtliche Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage vor, da die erforderliche Beleuchtung nicht mehr dauerhaft ihrem eigentlichen Zweck entsprechend betrieben werden kann und daher aus rechtlichen Gründen ausgetauscht werden muss. Die Anlage ist daher erneuerungsbedürftig und damit beitragsfähig. Bei der Straßenbeleuchtung geht die Rechtsprechung von einer Nutzungsdauer von 25 Jahren aus, bevor eine Erneuerungsbedürftigkeit besteht. Die übliche Nutzungsdauer ist überschritten, da die Anlage im Jahr 1985/1986 hergestellt wurde. II. Beschlussvorschlag: 1. Eine Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Austausch von Lampenköpfen zur Umrüstung auf die LED-Technologie erfolgt nicht, wenn die Straßenlampen ansonsten nicht erneuerungsbedürftig sind, da durch die Energiekosteneinsparung in den nächsten Jahren eine Refinanzierung der Kosten gewährleistet ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Straßenbeleuchtung im Wohngebiet Hasenberg auf Dauer nicht mehr ihrem eigentlichen Zweck entsprechend betrieben werden kann, so dass die Anlage erneuert werden muss. Für die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Wohngebiet Hasenberg sind Straßenbaubeiträge nach dem KAG zu erheben. Abstimmungsergebnis: gesetzliche Zahl der Ausschussmitglieder Gemeindevertreter/-innen: davon anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: Bemerkung: Aufgrund des 22 GO waren keine/folgende Ausschussmitglieder / Gemeindevertreter/-innen von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:... Seite - 3
4 FA/WA Trittau am Beispiel 1 Beispiel 2 Vorlage zu TOP 4, Anlage 1 Nr. Beitrag Nr. Beitrag 1 56, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,38 Summe 2.401, ,25 Minimalwert 21,17 37,12 Maximalwert 153,61 350,29 Durchschnitt 66,70 95,49
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