Herausforderungen und rechtlicher Rahmen der Modernisierung der Straßenbeleuchtung

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1 Stefan Graf - Energiereferent des Bayerischen Gemeindetags Herausforderungen und rechtlicher Rahmen der Modernisierung der Straßenbeleuchtung Roadshow Straßenbeleuchtung 27. Oktober 2016 Regensburg

2 Agenda Bestehen gesetzliche Beleuchtungsstandards? Sind die Gemeinden durch Betreiberverträge eingeschränkt? Lohnt die Inanspruchnahme der Bundesförderung? Müssen für Energieeffizienzmaßnahmen Straßenausbaubeiträge erhoben werden?

3 Bestehen gesetzliche Beleuchtungsstandards? Beleuchtungsaufgabe innerhalb geschlossener Ortslage (Art. 51 Abs. 1 StrWG) lässt Gemeinden große Spielräume und wird von Leistungsfähigkeit begrenzt z.b. Halbnachtabschaltung in Anwohnerstraßen (wohl Grenze: Beleuchtung wichtiger Straßen im Ortsinnern) Straßenbeleuchtungsnormen wie DIN EN haben keine Verbindlichkeit da kein gesetzlicher Verweis auf allgemein anerkannte Regeln der Technik Haftungsrisiken können sich nur aus der Verkehrssicherungspflicht ergeben, die sich aber nicht aus der Beleuchtungsaufgabe, sondern der Schaffung von Gefahren ableitet (z.b. nachts stärker frequentierte, unübersichtliche Kreuzung). Ökodesign-VO verhindert nicht Einsatz bereits produzierter Quecksilberdampf- (=HQL) Leuchten

4 Was sind Betreiberverträge? Gemeinden beauftragen im Straßenbeleuchtungsvertrag Dienstleister (zumeist den Konzessionär) mit Betrieb und Wartung der Straßenbeleuchtungsanlagen und zahlen dafür Kostenpauschale je Brennstelle Strombeschaffung für Straßenbeleuchtungsanlagen nicht berührt Gemeinde entscheidet über wie der Beleuchtung (z.b. Brennstundenkalender, Lampenabschaltungen) Änderungen, Erneuerungen und Erweiterungen der Straßenbeleuchtung werden von Gemeinde eigens beauftragt und vergütet (teilweise Altverträge, nach denen Gemeinde nur 70% Baukostenzuschuss zu leisten hat) i.d.r. Anlageneigentum beim Dienstleister (mit Ausnahme von Leuchtmittel und Starter)

5 Einschränkungen durch Betreibermodell? Einschränkungen bei der Auswahl der Leuchte oder des Leuchtmittels? Dienstleistungsvertrag verpflichtet Gemeinde i.d.r. nicht aus dem Leuchtenkatalog des Dienstleisters zu bestellen jedoch muss Eigentümerstellung beachtet werden Dienstleister verlangen i.d.r. Standards (nicht: bestimmte Produkte) Schutzklasse II, Konformitätserklärung, ENEC- oder VDE-Zertifizierung Dienstleister ermöglichen i.d.r. auch Eigentumserwerb des Lichtpunkts ggf. Restwertzahlungen zu entrichten, Netztrennung nicht erforderlich ob Dienstleister weiter Wartung/Betrieb übernimmt ist i.d.r. nicht von Eigentumslage, sondern von eingehaltenen Standards abhängig

6 Einschränkungen durch Betreibermodell? Einschränkungen bei der Monteurauswahl? Dienstleistungsvertrag verpflichtet Gemeinde i.d.r. nicht zur Inanspruchnahme der Montageleistungen des Dienstleisters jedoch muss Eigentümerstellung beachtet werden Dienstleister verlangen i.d.r. nicht Eigenmontage, beim Dienstleister präqualifizierte Monteure werden zumeist akzeptiert Alternative: Eigentumserwerb des Lichtpunkts durch Gemeinde ggf. Restwertzahlungen zu entrichten, Netztrennung nicht erforderlich Exkurs: Selbsterledigung der Beleuchtungsaufgabe ggf. Restwertzahlungen zu entrichten ggf. Entflechtungskosten für neue Schaltschränke (Alternative: Netzbetreiber gibt Berechtigung)

7 Lohnt Inanspruchnahme der Bundesförderung? Förderung über Klimaschutzrichtlinie des Bundes (Projektträger Jülich) nächstes Antragsfenster 1.1. bis ; insbesondere folgende Voraussetzungen: 20% Förderung bei CO2-Einsparung von mind. 70%, 25% Förderung bei CO2-Einsparung von mind. 80% (finanzschwache Kommunen erhalten Aufschlag auf die Förderung i.h.v. 25%) betroffene Teile der Beleuchtungsanlage müssen im Eigentum der Kommune sein und mind. 5 Jahre bleiben ggf. Restwertzahlungen, aber keine Netzentflechtung notwendig Vergaberecht muss eingehalten werden jedoch sind investive Energieeffizienzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlicher Auftrag i.s.v. 103 GWB; Vergabeart hängt von Art des Auftrags und Auftragswert ab

8 Refinanzierung von Energieeffizienzmaßnahmen über das KAG Ausbaubeiträge wegen Verbesserung sind zumeist wegen der fehlenden deutlichen Verbesserung der Beleuchtungssituation nicht zu erheben (bessere Energieeffizienz nicht ausreichend) Ausbaubeiträge wegen Erneuerung erfordern, dass die Nutzungsdauer der Leuchten abgelaufen ist (i.d.r. 20 bis 25 Jahre) und ein tatsächlicher Erneuerungsbedarf (z.b. Verschleiß, Schadhaftigkeit) besteht faktischer Erneuerungszwang z.b. durch HQL-Lampen-Produktionsverbot führt wohl nicht zu Verkürzung des Zeitraums Erneuerung von Teileinrichtungen (gesamte Leuchte) ausreichend, nicht aber bloße Plug-In-Lösungen (bloßer Austausch des Leuchtmittels) gängiges Betreibermodell hindert nicht Abrechenbarkeit, da der Maßnahme konkrete Zahlung an EVU zugeordnet werden kann, Eigentum an Anlagen nicht Voraussetzung, auch Direktvergabe i.d.r. unschädlich

9 Danke für Ihr Interesse

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