Satzung über die Gebührenhöhe für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände für das Haushaltsjahr 2015

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1 Der Bürgermeister X. Wahlperiode Sitzungsvorlage Nr. H 051 V Vorberatung keine Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss Beschlussfassung Rat öffentlich Datum: Amt/Aktenzeichen 20/ Auskunft erteilt: Herr Rive Mitwirkung durch./. Satzung über die Gebührenhöhe für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände für das Haushaltsjahr Sachverhalt: Als Anlage 1 ist die Gebührenbedarfsberechnung 2015 für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung beigefügt. Der Gebührenkalkulation wurden die von den Wasser- und Bodenverbänden mitgeteilten Beiträge zugrunde gelegt. Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers beabsichtigt den Beitrag für die Kulturlandfläche von 13,80 /ha auf nunmehr 16,60 /ha zu erhöhen. Daher steigen die Gebühren für diesen Verband extrem. Diesbezüglich wird auf das beiliegende Schreiben des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers vom verwiesen. 2. Stellungnahme zum Haushaltsplan: Die Vorlage berührt die Ergebnis- und Finanzplanung Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Grefrath nimmt die als Anlage 1 beigefügte Gebührenbedarfsberechnung zur Kenntnis und beschließt die als Anlage 3 beigefügte Satzung der Gemeinde Grefrath über die Gebührenhöhe für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände. 4. Abstimmungsergebnis: Zustimmungen: Ablehnungen: Enthaltungen: G:\Ausschuesse-Rat\Haupt_u_Finanzausschuss\Legislaturperiode 10\Vorlagen\H051_V.docx

2 5. Anlagen: Gebührenbedarfsberechnung Gegenüberstellung der Gebühren 2014/2015 Satzung Schreiben des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers Lommetz G:\Ausschuesse-Rat\Haupt_u_Finanzausschuss\Legislaturperiode 10\Vorlagen\H051_V.docx

3 Anlage 1 zur Vorlage-Nr.: H 051 V Gebührenbedarfsberechnung Kostenrechnende Einrichtung: Gewässerunterhaltung Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes Gebührenkalkulation 2015 Der voraussichtliche Gesamtaufwand im Jahr 2015 beträgt: ,00 davon abzuziehen sind die nicht umlagefähigen Beiträge für: - Gewässerausbau - Erschwerer - Pumpstationen - Mähgutbeseitigung , , , ,00 Somit beträgt der umlagefähige Aufwand ,00 1

4 Anlage 1 zur Vorlage-Nr.: H 051 V Gebührenbedarfsberechnung Kostenrechnende Einrichtung: Gewässerunterhaltung Gebührenkalkulation 2015 Nach 2 der Satzung der Gemeinde Grefrath über die Gebührenerhebung für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände legt die Gemeinde Grefrath die ihr für die Unterhaltung und den Hochwasserschutz der Gewässer II. Ordnung in ihrem Gemeindegebiet an die Wasser- und Bodenverbände abzuführenden Beiträge als Gebühren um. Die Veranschlagung erfolgt im Produkt Gewässerunterhaltung. 1. Ermittlung der Kosten Aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Wasser- und Bodenverbänden übernimmt die Gemeinde u. a. die anteiligen Kosten, die von den Verbänden für die Unterhaltung und den Hochwasserschutz der fließenden Gewässer II. Ordnung aufgewendet werden. Bei der Berechnung der Gebühren werden die kalkulierten Beiträge zugrunde gelegt, die die Gemeinde Grefrath im Jahr 2015 an die Wasser- und Bodenverbände zu zahlen hat. Die Gesamtsumme des umlagefähigen Aufwandes beträgt: , Niersverband 1.1 Unterhaltungsbeitrag , Hochwasserschutz / Gewässerausbau , Personal/Sachkosten 2.052, ,79 umzulegender Aufwand , Wasser- und Bodenverband Mittlere Niers 1.2 Unterhaltungsbeitrag , Personal/Sachkosten 5.323, ,18 umzulegender Aufwand , Netteverband 1.3 Unterhaltungsbeitrag 8.000, Personal/Sachkosten 259, ,03 umzulegender Aufwand 8.259, ,00

5 2. Ermittlung der Flächen Der Gebührenbedarf wird nach den Grundstücksflächen innerhalb der jeweiligen Verbandsgebiete umgelegt. Hierbei wird nach 4 Grundstückskriterien unterschieden: I. versiegelte Flächen, die am Kanal angeschlossen sind II. versiegelte Flächen, die nicht am Kanal angeschlossen sind III. nicht versiegelte Flächen IV. bewaldete Flächen Umlagefähig nach 89 und 92 LWG sowie 6 und 7 KAG sind die Kosten der Gewässerunterhaltung, und des Hochwasserschutzes. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die im Einzugsbereich der unter Punkt 1. genannten Verbände liegen. Es sind daher alle Grundstücksflächen, die sich im jeweiligen Verbandsgebiet befinden zu ermitteln und entsprechend der Grundstückskriterien aufzuschlüsseln. Verbandsgebiet Kriterium Kriterium Kriterium Kriterium gesamt I. II. III. IV. 2.1 Niersverband ,88 ar ,27 ar ,08 ar ,12 ar ,35 ar 2.2 Wasser- und Bodenverband Mittlere Niers ,88 ar ,67 ar ,37 ar ,29 ar ,21 ar 2.3 Netteverband 0,00 ar 993,60 ar ,71 ar 3.760,83 ar ,14 ar Gemäß 92 Abs. 1 letzter Satz LWG sollen bei der Veranlagung versiegelte Flächen höher bewertet werden als die übrigen Flächen. Zudem sind die Waldflächen hinsichtlich des Wasserabflusses besonders zu berücksichtigen. Dieser Forderung wird durch die Festsetzung der Kriterien I. - IV. und den nachfolgenden Gewichtungsfaktoren Rechnung getragen. I. versiegelte Flächen, die am Kanal angeschlossen sind Faktor II. versiegelte Flächen, die nicht am Kanal angeschlossen sind Faktor III. nicht versiegelte Flächen Faktor IV. bewaldete Flächen Faktor 48,05 8,88 1,00 0,33 Es ergeben sich somit die nachfolgend aufgeführten gewichteten Flächen: Verbandsgebiet 2.2 Wasser- und Boden- verband Mittlere Niers ,13 ar ,95 ar ,37 ar 7.649,17 ar ,62 ar Kriterium I. Kriterium II. Kriterium III. Kriterium IV. gesamt x x x x Faktor 48,05 Faktor 8,88 Faktor 1,00 Faktor 0, Niersverband ,13 ar ,12 ar ,08 ar 8.890,24 ar ,57 ar 2.3 Netteverband 0,00 ar 8.823,17 ar ,71 ar 1.241,07 ar ,95 ar

6 3. Gebührenermittlung Der Gebührensatz je Flächenart wird nach folgender Formel errechnet: Verbandsbeitrag gewichtete Fläche = Grundbetrag x Faktor = Gebühr 3.1 Niersverband , ,57 ar = 0, Grundbetrag Faktor Gebühr I. versiegelte Flächen, die am Kanal angeschlossen sind 0, x 48,05 = 2,83 II. versiegelte Flächen, die nicht am Kanal angeschlossen sind 0, x 8,88 = 0,52 III. nicht versiegelte Flächen 0, x 1,00 = 0,06 IV. bewaldete Flächen 0, x 0,33 = 0, Wasser- und Bodenverband Mittlere Niers , ,62 ar = 0, Grundbetrag Faktor Gebühr I. versiegelte Flächen, die am Kanal angeschlossen sind 0, x 48,05 = 7,56 II. versiegelte Flächen, die nicht am Kanal angeschlossen sind 0, x 8,88 = 1,40 III. nicht versiegelte Flächen 0, x 1,00 = 0,16 IV. bewaldete Flächen 0, x 0,33 = 0, Netteverband 8.259, ,95 ar = 0, Grundbetrag Faktor Gebühr I. versiegelte Flächen, die am Kanal angeschlossen sind 0,00 x 48,05 = 0,00 II. versiegelte Flächen, die nicht am Kanal angeschlossen sind 0, x 8,88 = 2,16 III. nicht versiegelte Flächen 0, x 1,00 = 0,24 IV. bewaldete Flächen 0, x 0,33 = 0,08

7 Anlage 3 zur Vorlage-Nr..: H 051 V Satzung der Gemeinde Grefrath vom über die Gebührenhöhe für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung, der 2,4, 6 und 7 Abs. 1 des Kommalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung, sowie des 5 der Satzung der Gemeinde Grefrath vom 13. Oktober 2003 über die Gebührenerhebung für den umzulegenden Gewässerunterhaltungsaufwand der Wasser- und Bodenverbände in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenhöhe Die Gebührensätze betragen pro ar im Kalenderjahr a) für Flächen im Einzugsgebiet des Niersverbandes, / ar die versiegelt und am Kanal angeschlossen sind 2,83 die versiegelt und nicht am Kanal angeschlossen sind 0,52 die nicht versiegelt sind 0,06 die bewaldet sind 0,02 b) für Flächen im Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Mittlere Niers, / ar die versiegelt und am Kanal angeschlossen sind 7,56 die versiegelt und nicht am Kanal angeschlossen sind 1,40 die nicht versiegelt sind 0,16 die bewaldet sind 0,05 c) für Flächen im Einzugsgebiet des Netteverbandes / ar die versiegelt und am Kanal angeschlossen sind 0,00 die versiegelt und nicht am Kanal angeschlossen sind 2,16 die nicht versiegelt sind 0,24 die bewaldet sind 0,08

8 Anlage 3 zur Vorlage-Nr..: H 051 V Diese Satzung tritt zum in Kraft. 2 Inkrafttreten

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