Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

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1 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Forst Brandenburgische Forstnachrichten Zusammenstellung aller Beiträge der Rubrik Aus der Rechtspraxis ab Ausgabe 116 (März Mai 2005)

2 Verlinkter Beitrag der Internetfassung der BRAFONA-Ausgabe 136, August/September 2008 Rubrik Aus der Rechtspraxis, S. 27 Gesammelte Werke aller in der BRAFONA bisher veröffentlichten Beiträge aus der Rechtspraxis (März 2005 September 2008) Inhaltsverzeichnis Haftung und Regress in der Forstverwaltung wer haftet bei einer Amtspflichtverletzung? (116; März/April/Mai 2005)) Aktuelle forst- und jagdpachtrechtliche Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (117; Juni 2005) Regulierung von Wild- und Jagdschäden im Wildschadensersatzverfahren (1) (118; Juli/August 2005)) Regulierung von Wild- und Jagdschäden im Wildschadensersatzverfahren (2) (119; September/Oktober 2005)

3 Juristisches Forderungsmanagement Tipps zur Durchsetzung von Geldforderungen des Landes (120; November/Dezember 2005) Aktuelle Rechtsfragen aus der Forstwirtschaft (1) (121; Januar/Februar 2006) Aktuelle Rechtsfragen aus der Forstwirtschaft (2) (122; März/April 2006) Erschließungsbeitrags- und Anliegerpflichten des Waldeigentümers (123; Mai/Juni 2006) Vergaberecht für die Forstwirtschaft (Teil I) (124; Juli/August 2006) Vergaberecht für die Forstwirtschaft (Teil II) (125; September/Oktober 2006) Liegenschaftsrecht für die Forstwirtschaft (Teil I) Kündigung von Mietverhältnissen (126; November/Dezember 2006) Liegenschaftsrecht für die Forstwirtschaft (Teil II) Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung (127; Januar/Februar 2007) Verkehrsunfälle durch Wild, Astbruch und unter Beteiligung der Forstverwaltung (128; März/April 2007) Notwegerechte der Grundstückseigentümer im Wald Zur aktuellen brandenburgischen Rechtsprechung (129; Mai/Juni 2007)

4 Die Last mit den Campingplätzen im Wald Zur Beendigung von Pachtverhältnissen, Beräumung und Rückgabe von Pachtflächen (130; Juli/August) Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse der Privatwaldbesitzer (131; September/Oktober/November/Dezember) Immobilien-Rechtsprechung mit forstwirtschaftlichem Bezug Ein Überblick über Entscheidungen der Brandenburgischen Zivilgerichte 2006/07 (133; Januar/Februar 2008) Betreten und Befahren der Wälder im Land Brandenburg (Teil 1) (134; März/April 2008) Betreten und Befahren der Wälder im Land Brandenburg (Teil 2) (135; Mai/Juni/Juli 2008) Leitungsrechte der Versorgungsunternehmen Wann können land- und forstwirtschaftliche Grundstückseigentümer Ausgleich nach 9 GBBerG verlangen? (136; August/September 2008)

5 Haftung und Regress in der Forstverwaltung wer haftet bei einer Amtspflichtverletzung? (116; März/April/Mai 2005)) Begeht ein Forstbediensteter eine Amtspflichtverletzung und tritt dabei ein Schaden ein, stellt sich die Frage, wer hierfür einstehen muss. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um einen Schaden des Dienstherrn oder um einen Fremdschaden handelt. 1. Beschädigt der Forstbeamte Eigentum seines Dienstherrn (z. B. ein Dienstfahrzeug), so kann der Dienstherr Ersatz des Schadens von seinem Beamten verlangen; für Angestellte und Arbeiter gilt dies entsprechend. Diese Ersatzpflicht besteht jedoch nach 44 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg (LBG) nur, wenn der Forstbedienstete den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Es kommt selten vor, dass dem Beamten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn er die Pflichtverletzung vorausgesehen und auch gewollt hat. Eine grob fahrlässige Pflichtverletzung kann dagegen häufiger vorliegen. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, wenn also unbeachtet blieb, was jedem hätte einleuchten müssen. Anschaulich formuliert bedeutet grobe Fahrlässigkeit, wenn man feststellt: Das durfte nicht passieren, einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man sagen kann: Das kann vorkommen. Als grob fahrlässig kann man z. B. das nicht ordnungsgemäße Absichern des Fallbereichs bei Fällungsarbeiten einstufen (OLG München, Urteil vom , Az: 25 U 1696/85). Der Beamte hat folglich den Eigenschaden seines Dienstherren nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu tragen. Dieselben Grundsätze gelten auch für Angestellte oder Waldarbeiter, da in den Vorschriften des 14 BAT-Ost und 6 des Manteltarifvertrages-Ost für Waldarbeiter auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. 2. Wurde durch die Amtspflichtverletzung ein Dritter geschädigt (sog. Fremdschaden), so ist zu unterscheiden, ob es sich um eine hoheitliche oder eine privatrechtliche Tätigkeit des Beamten handelt. a) Bei hoheitlicher Tätigkeit (z. B. bei Schäden im Zusammenhang mit Forstschutzmaßnahmen oder Forstaufsicht) tritt gemäß 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes allein der Dienstherr gegenüber dem Geschädigten für einen schuldhaften Verstoß gegen eine Amtspflicht ein. Eine eventuelle Klage des Verletzten muss gegen den Dienstherrn, also die jeweilige Gebietskörperschaft, z. B. das Land Brandenburg, gerichtet werden. Hat der Dienstherr den Schaden übernommen, kann er jedoch von dem Mitarbeiter bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln Regress verlangen ( 44 Abs. 2 LBG). Zu beachten ist dabei, dass nach 63 Abs. 1 Nr. 23 des Landespersonalvertretungsgesetzes Brandenburg der Personalrat auf Antrag des Mitarbeiters über die Regressforderung mitzubestimmen hat. Der Beamte ist zuvor darüber zu informieren, dass Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, und es ist zu erfragen, ob er die Beteiligung des Personalrats beantrage.

6 b) Bei privatrechtlicher Tätigkeit des Beamten (z. B. Pflichtverletzung bei Holzverkauf, Grundstücksgeschäften, Verkehrssicherung) gilt, dass das Land in bestimmten Fällen für den Beamten eintritt und im Falle der Inanspruchnahme nach 44 Abs. 2 LBG Regress von ihm verlangen kann. Solche Eintrittsfälle liegen vor bei einer Vertragsverletzung durch den Beamten ( 278 Abs. 1 BGB) und nach 31, 89 BGB wenn ein Beamter als verfassungsmäßig berufener Vertreter des Dienstherrn handelt (Behörden- und Betriebsleiter, z. B. Leiter der Oberförsterei). Bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kann der Dienstherr als Waldeigentümer schadensersatzpflichtig gegenüber dem verletzten Dritten sein. Z. B. war das Land Brandenburg verpflichtet, bei einer aus seinem Waldbestand umgestürzten Eiche den Schaden an dem dadurch beschädigten PKW zu übernehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom , Az: 2 U 40/98). Das Land kann in solchen Fällen aber von seinen zuständigen Mitarbeitern, die z. B. ihren Baumkontrollpflichten grob fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen Schadensersatz verlangen ( 44 Abs. 1 LBG). In sonstigen Fällen haftet der Beamte alleine für den Schaden, ohne dass der Dienstherr daneben in Anspruch genommen werden kann. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob nicht die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Tatsache, dass bei der Haftung nach 44 LBG nicht nach hoheitlicher und privatrechtlicher Tätigkeit differenziert wird, es gebieten, dass der Dienstherr den Beamten auch in diesen Fällen bei einfacher Fahrlässigkeit freistellt. Dieselben Grundsätze gelten auch für Angestellte und Waldarbeiter, da in den Vorschriften der Tarifverträge auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird. 3. Wegen der Möglichkeit des Regresses gegenüber dem Forstbediensteten ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu empfehlen, die den Schaden auch bei grober Fahrlässigkeit übernimmt. Zu beachten bleibt aber, dass auch bei finanziellem Ausgleich durch eine solche Versicherung eine Dienstpflichtverletzung vorliegt und gegen Beamte eine Missbilligung (ggf. Disziplinarverfahren), gegen Angestellte/Arbeiter eine Abmahnung (ggf. Kündigung) ausgesprochen werden kann. Besonderheiten gelten bei Unfällen mit einem landeseigenen Fahrzeug (z. B. Dienstwagen), denn die Länder sind von der Kfz-Haftpflichtversicherung befreit. Sie müssen den Fahrer jedoch so stellen, wie wenn er versichert wäre, und damit für den Fremdschaden eines Dritten in voller Höhe einstehen ( 2 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Der Mitarbeiter muss in diesen Fällen den Fremdschaden auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ersetzen, da er bei einer bestehenden Kfz-Versicherung ebenfalls nicht haften würde. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

7 Aktuelle forst- und jagdpachtrechtliche Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (117; Juni 2005) In den letzten Jahren hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) in mehreren Entscheidungen mit forst- und jagdpachtrechtlichen Sachverhalten befasst. Insbesondere hatte das Gericht Fragestellungen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen und zu den vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten im Jagdpacht- und Holzkaufrecht zu behandeln. Im Folgenden werden die wichtigsten veröffentlichten Entscheidungen seit 1998 dargestellt. 1. Forstrechtliche Verkehrssicherungspflichten Zu Streitfällen über die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ist es insbesondere in Bezug auf Straßenbäume gekommen, in denen durch herunterfallende Äste Personen und Fahrzeuge beschädigt wurden. Bei geschlossenen Waldbeständen sind derartige Haftungsfälle seltener; in Einzelfällen hat das OLG Brandenburg jedoch bei Straßenbäumen entwickelte, inzwischen weitgehend gefestigte Rechtsprechung der Obergerichte auch auf Bäume im Waldbestand (entlang öffentlicher Straßen) erstreckt. Die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem nicht im einzelnen geregelten, jedoch vom Gesetz implizierten Grundsatz, dass derjenige, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Gefahrenquellen schafft, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutz Dritter erforderlich sind. Diese Verpflichtung kann aus dem Tatbestand der unerlaubten Handlung ( 823 BGB) abgeleitet werden, die Gefährdung anderer abzuwenden. Die Verpflichtung zur Gefahrabwendung trägt nur derjenige, der rechtlich oder tatsächlich die Möglichkeit besitzt, selbständig eine für die Verkehrssicherheit notwendige Maßnahme zu treffen (vgl. schon BGH, VersR 1953, 319; s. zum Ganzen auch Klose/Orff, Forstrecht, 2. Aufl. 1998, 14 BWaldG, Rdnr. 42 ff.; Geigel, Der Haftpflichtprozess [hrsg. von Schlegelmilch], 24. Aufl. 2004, 14 Rdnr. 28 ff., jeweils m.w.n.). Im Haftpflichtrecht kommt es darauf an, den Maßstab der im Einzelfall an den Verantwortlichen zu richtenden Anforderungen zu bestimmen und zu konkretisieren. Das ist insbesondere die Aufgabe der Rechtsprechung. Im einzelnen: In seinen Urteilen vom (Az: 2 U 18/03) und (Az: 2 U 22/03) hat sich das OLG Brandenburg mit den Anforderungen an die Kontrolle von Straßenbäumen auseinandergesetzt. Das Gericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die bei Straßenbäumen eine Baumkontrolle zweimal im Jahr fordert (so bereits im Urteil vom , Az: 2 U 17/01; Urteil vom , Az: 2 99/00). Diese hat bei Laubbäumen einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand zu erfolgen und muss durch hinreichend qualifiziertes Personal durchgeführt werden, das darin geschult worden ist, Krankheitszeichen an Bäumen zu erkennen. Dies entspricht der Judikatur anderer Oberlandesgerichte (so OLG Köln, Urteil vom ; OLG

8 Hamm, Urteil vom ; OLG Düsseldorf, Urteil vom ), so dass hier von einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Zu beachten ist, dass eine Baumkontrolle aus dem fahrenden Auto nach den genannten Entscheidungen des OLG Brandenburg nicht ausreicht, da im Regelfall eine solche Begutachtung der Bäume zum Auffinden von Schäden aufgrund des die Sicht versperrenden Laubes nicht geeignet ist. Eine Kontrolle im Vorbeifahren sollte daher wenn überhaupt nur auf ganz seltene Ausnahmefällen beschränkt bleiben. Eine Baumkontrolle mit einem Hubsteiger wurde vom OLG Brandenburg im Urteil vom (Az: 2 U 58/99) gefordert, wenn der Baum nicht in seinen Einzelheiten vom Boden aus in Augenschein genommen werden kann. Diese Anforderung kann zur Folge haben, dass in belaubtem Zustand nahezu jeder Baum mit dem Hubsteiger kontrolliert werden muss. Das Gericht hat die Unzumutbarkeit einer solchen Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht offenbar erkannt und diese deshalb in späteren Entscheidungen (so z. B. im Urteil vom , Az: 2 U 99/00) eingeschränkt: Das Gericht lässt es nunmehr genügen, wenn der Baumkontrolleur glaubhaft versichert, dass er den Baum regelmäßig auch in unbelaubtem Zustand untersucht habe, als der Einblick auch in die Baumkrone möglich war. Eine Prüfung mit dem Hubwagen zur Besichtigung jedes kleinen Ästchens aus der Nähe hält das Gericht nicht mehr für notwendig und beschränkt die Sichtkontrolle mit dem Hubwagen auf wenige besondere Ausnahmefälle (besonderes Gefährdungspotential, Baumkrone kann insgesamt nicht vom Boden aus eingesehen werden etc.). Die Rechtssprechung für Straßenbäume hat das OLG Brandenburg in besonderen Fällen auch für Waldbäume angewendet. In seinem Urteil vom (Az: 2 U 40/98) wurde der Waldeigentümer (hier: das Land Brandenburg) verurteilt, Schadensersatz an die Kläger zu leisten, die bei dem Umsturz einer Eiche, die sich 5 Meter vom Straßenrand entfernt in einem Waldstück befand, in ihrem PKW verletzt worden waren. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass der Eigentümer eines in der Nähe einer viel befahrenen Straße gelegenen Waldstücks verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Bäume im Waldbestand ausgeschlossen ist. Dazu sind regelmäßige Kontrollen der Bäume zweimal im Jahr durchzuführen. Damit stellt das Gericht die an einer Straße gelegenen Bäume im Waldbestand unter dieselben Kontrollpflichten wie Straßenbäume. 2. Forstwirtschaftliches Vertragesrecht Auf vertragsrechtlichem Gebiet hatte sich das OLG Brandenburg mit Jagdpacht- und Holzkaufverträgen zu befassen, bei denen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Schutz des Käufers eine wesentliche Rolle spielte. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ist das AGB-Recht, welches bis dahin im AGB-Gesetz geregelt war, mit Wirkung vom in das BGB inkorporiert worden ( 305 ff. BGB n.f.); inhaltlich hat sich dadurch jedoch nichts Wesentliches geändert. In seiner Entscheidung vom (Az: 6 U 79/98), die noch vor dieser Rechtsänderung erging, hat das OLG Brandenburg einen für eine Mehrzahl von

9 Einzelfällen vorformulierten Holzkaufvertrag, der vom Verkäufer wie AGB verwendet wurde, auf seine Wirksamkeit überprüft und festgestellt, dass einige Klauseln nicht wirksam waren. So verstößt z. B. eine Klausel gegen 9 AGB-Gesetz a.f., in welcher der Käufer in Zahlungsverzug gerät, auch wenn er den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Auch benachteiligt eine andere Klausel den Käufer unangemessen und ist deshalb nichtig, wenn die Rügepflicht über das in 377, 378 HGB festgelegte Maß hinaus für den Käufer verschärft wird, indem etwa den Käufer diese Pflicht vor Ablieferung oder unter sonst erschwerten Bedingungen trifft. Das Gericht war in diesem Zusammenhang zu Recht der Auffassung, dass die Rügepflicht gemäß 377, 378 HGB frühestens mit der Ablieferung der Ware beginnen kann. Solche Regelungen in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Partei sind daher nichtig, während der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt ( 6 Abs. 1 AGB-Gesetz a.f., jetzt: 306 Abs. 1 BGB n.f.). Möglich sind solche Klauseln aber in einer individuell formulierten, zwischen den Vertragspartnern im einzelnen ausgehandelten Vereinbarung. Im Jagdpachtrecht hat das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung vom (Az: 3 U 24/00) einen Jagdpachtvertrag als nicht rechtswirksam beurteilt, da es an der nach 11 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz vorgeschriebenen Schriftform fehlte. In dem zu entscheidenden Fall wurde im Vertrag eine Option eingeräumt, welche die Verlängerung des Vertrages ermöglichen sollte. Nähere Angaben zur Optionszeit und darüber, welcher Vertragspartner das Optionsrecht ausüben kann, enthielt der Vertrag nicht. So waren wesentliche Teile der vertraglichen Absprachen nicht schriftlich fixiert. Die lückenhafte Vereinbarung konnte aber dadurch ergänzt werden, dass zusätzlich zu dieser ein Anhang erstellt wurde, der eine Verlängerung des Pachtvertrages um 16 Jahre festlegte. Die kurze Zusatzvereinbarung der Vertragsparteien erfüllt zwar allein nicht die Anforderungen, die an einen formell und inhaltlich wirksamen Vertrag zu stellen sind, zusammen mit den im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Abreden lag aber nach Auffassung des Gerichts insgesamt ein wirksames Rechtsgeschäft vor. In einem anderen Fall hatte sich das OLG Brandenburg mit der Dauer des Jagdpachtvertrages zu befassen. In 13 Abs. 2 Satz 1 Landesjagdgesetz (LJagdG) Brandenburg sind Mindestpachtzeiten geregelt, z. B. für den Niederwildbezirk 9 Jahre und für den Hochwildbezirk 12 Jahre. Vereinbaren die Vertragsparteien wie in dem zu entscheidenden Fall geschehen ein ordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf eines jeden Jagdjahres, so verstößt eine solche Regelung gegen diese Mindestpachtzeiten im LJagdG. Dies führt nicht nur zu einer Unwirksamkeit der Kündigungsregelung, sondern zur Nichtigkeit des gesamten Pachtvertrages (OLG Brandenburg, Urteil vom ; Az: 3 U 187/00). Denn das Gericht stufte 13 Abs. 2 Satz 1 LJagdG als sog. Verbotsgesetz im Sinne von 134 BGB ein, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Mindestpachtzeitenregelung grundsätzlich nicht heilbar sind, sondern endgültig zur Unwirksamkeit der abweichenden vertraglichen Bestimmung führen. In solchen Fällen ist es eine Frage des Einzelfalles, ob eine salvatorische Klausel, nach welcher der Vertrag bei Nichtigkeit einer einzelnen Regelung im Übrigen wirksam bleiben soll, den Vertrag doch noch retten kann. Im vorliegenden Fall war das offenbar nicht möglich.

10 Regulierung von Wild- und Jagdschäden im Wildschadensersatzverfahren (1) (118; Juli/August 2005)) I. Rechtsgrundlagen Bei der Regulierung von Wild- und Jagdschäden greifen Bundes- und Landesrecht ineinander. Während die wesentlichen materiell-rechtlichen Bestimmungen zum Wild- und Jagdschadensersatz bundesrechtlicher Natur sind, werden die Vorschriften über das (Vor-) Verfahren weitgehend in den Landesgesetzen geregelt. Nach 35 Bundesjagdgesetz (BJagdG) können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges zu den Amts- bzw. Landgerichten davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (sog. Vorverfahren) stattfindet, in dem gegebenenfalls über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder können nähere Bestimmungen treffen. Das Land Brandenburg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in Abschnitt 8 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom (GVBl. I S. 250) Vorschriften zur Regulierung von Wild- und Jagdschäden aufgenommen, namentlich das Anmelde- und Vorverfahren in den 46 ff. BbgJagdG geregelt; vereinzelte Bestimmungen zum Wildschaden befinden sich auch in 7 ff. der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom (GVBl. II S. 304 i.d.f. der ÄndVO vom , GVBl. II S. 114). In dieser Folge werden die Grundzüge des Wild- und Jagdschadensersatzverfahrens dargestellt, in der nächsten Ausgabe folgt ein Überblick über aktuelle Rechtsprechung zu Wild- und Jagdschadenssachen. II. Materiell-rechtliche Grundsätze des Wild- und Jagdschadensersatzes Die materiell-rechtlichen Grundsätze des Wild- und Jagdschadensersatzes sind im Wesentlichen in den 29 ff. BJagdG geregelt. 1. Wildschadensersatz a) Ersatzpflichtiger und Ersatzberechtigter Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen ( 29 Abs. 1 Satz1 BJagdG). Diese Haftung der Jagdgenossenschaft bleibt subsidiär auch dann bestehen, wenn der Jagdpächter die Ersatzpflicht ganz oder teilweise im Jagdpachtvertrag übernommen hat ( 29 Abs. 1 Satz 2, 3 BJagdG). Das Land Brandenburg hat von

11 der bundsgesetzlichen Ermächtigung in 29 Abs. 4 BJagdG, die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild auszudehnen, keinen Gebrauch gemacht, das gilt soweit ersichtlich für alle anderen Bundesländer gleichermaßen. Des weiteren haftet der Jagdausübungsberechtigte, Eigentümer oder Nutznießer für Wildschäden, die durch aus dem Gehege ausgetretenes Schalenwild (an Grundstücken) angerichtet werden, wenn diesem die Aufsicht über das Gehege obliegt ( 30 BJagdG). Ersatzberechtigter ist der Eigentümer oder Nutznießer des beschädigten Grundstücks. Schadensersatzansprüche können grundsätzlich abgetreten werden; im Einzelfall sind jedoch die Grenzen des 399 BGB zu beachten, wenn und soweit sich durch die Abtretung der Inhalt der Leistung ändern würde (z. B. bei höchstpersönlichen Rechten) oder ein vertragliches Abtretungsverbot vereinbart worden ist. b) Geschützte Rechtsgüter Zu ersetzen ist der Wildschaden, der an dem Grundstück oder an getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks entstanden ist ( 31 Abs. 1 BJagdG). Hinsichtlich der Schadenshöhe ist bei geschädigten Bodenerzeugnissen der volle Erntewert anzusetzen, wobei ein Schadensausgleich durch Wiederanbau im selben Wirtschaftsjahr gegebenenfalls zu berücksichtigen ist ( 31 Abs. 2 BJagdG). Die landesrechtliche Regelung geht über die bundesrechtliche hinaus und statuiert einen Erstattungsausschluss in 44 Abs. 2 BbgJagdG für den Fall, dass bereits für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet worden ist, für einen weiteren Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur beansprucht werden kann, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. Es ist hier davon auszugehen, dass im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes das Land eine solche ergänzende Vorschrift erlassen darf (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG). Nicht ersatzpflichtig sind dagegen Schäden an Haustieren oder solche Schäden, die durch Wild direkt am Menschen entstehen (Wildunfälle). Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet ( 44 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG; 44 Abs. 1 BbgJagdG). c) Haftungsmaßstab und Haftungsbeschränkung Die Ersatzpflicht tritt grundsätzlich ohne ein Verschulden ein, d.h. die Wildschadenshaftung ist eine der (verschuldensunabhängigen) Gefährdungshaftung stark angenäherte Haftung.

12 Das Gesetz unterscheidet die Ersatzpflicht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und im Eigenjagdbezirk und ermöglicht den Parteien des Jagdpachtvertrags insbesondere im Hinblick auf die Risikoverteilung bei der Wild- und Jagdschadenshaftung verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, z.b. in Bezug auf Haftungsbeschränkungen dem Grunde und der Höhe nach. Denkbar ist aber auch eine vertragliche Erweiterung des Jagdpächters über das gesetzliche Maß hinaus, wobei die Grenze einer unangemessenen Benachteiligung des Pächters nicht überschritten werden dürfen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden. 2. Jagdschadensersatz Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstandenen Schaden, und war auch dann, wenn er durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird ( 33 Abs. 2 BJagdG). Auch der Ersatzpflicht für Jagdschäden liegt mithin eine verschuldensunabhängige Haftung des Jagdausübungsberechtigten zugrunde. Eines der Kernprobleme dürfte in der Praxis in der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Jagdausübung bestehen. 3. Schadensumfang Die Vorschriften über den Umfang des Schadens, den der Geschädigte vom Schädiger ersetzt verlangen kann, gelten für den Wild- und Jagdschaden gleichermaßen. Der Geschädigte kann vom Haftpflichtigen Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln verlangen ( 249 ff. BGB), namentlich die Wiederherstellung des Zustandes, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution), Geldersatz und gegebenenfalls auch den entgangenen Gewinn ( 252 BGB). Die Ermittlung des Schadensumfangs, insbesondere im Hinblick auf die möglichst exakte Berechnung des Erntewertes ( 31 Abs. 2 BJagdG), bildet in der Praxis immer wieder einen zentralen Streitpunkt zwischen den Beteiligten, wobei man in den seltensten Fällen ohne Sachverständigengutachten auskommen dürfte, sowohl im Vorverfahren als auch später im streitigen Verfahren vor Gericht. III. Wildschadensersatzverfahren 1. Feststellungsverfahren (Vorverfahren, 46 ff. BbgJagdG) Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren gelten für Wild- und Jagdschadensersatzansprüche gleichermaßen. Sie betreffen zum einen Fristen zur Schadensmeldung und zum anderen die Organisation des Vorverfahrens.

13 a) Wochenfrist zur Schadensmeldung Aus 34 Satz 1 BJagdG ergibt sich, dass der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet (vgl. auch 46 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdG). Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Ersatzberechtigte Schäden zweimal im Jahr, jeweils zum 1. Mai und zum 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde anmeldet ( 34 Satz 2 BJagdG). Die Anmeldung soll die ersatzpflichtige Person bezeichnen. b) Vorverfahren Das Land Brandenburg hat von der gesetzlichen Ermächtigung in 35 BJagdG zur Regelung des Vorverfahrens Gebrauch gemacht aa) Zuständigkeit Zuständig für die Schadensmeldung ist die örtliche Ordnungsbehörde (der Gemeinde oder des Amtes), in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist ( 46 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG). Falls die Gemeinde Eigentümerin des beschädigten Grundstücks ist oder der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor als Notvorstand einer beteiligten Jagdgenossenschaft eingesetzt ist, nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde der Landkreis wahr. bb) Feststellungsverfahren im einzelnen Nach 47 Abs. 1 BbgJagdG kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (Vorverfahren) durchgeführt worden ist. (1) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder keinen ersatzpflichtigen Wild- oder Jagdschaden darstellt, ist dem Geschädigten ein mit einer Begründung versehener schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über die Frist zur Klageerhebung vor den ordentlichen Gerichten (Amts- oder Landgerichten) zuzustellen. (2) Die Zustellung hat nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgVwZG) zu erfolgen, welches auf die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes verweist. Danach sind die Zustellung mit Postzustellungsurkunde (PZU), mittels eingeschriebenen Briefs (Einschreiben/Rückschein) oder gegen Empfangsbekenntnis gebräuchlich ( 2 ff. VwZG).

14 (3) Die untere Jagdbehörde bestellt zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden Sachverständige als Wildschadensschätzer ( 48 Abs. 1 BbgJagdG). Nach Abs. 2 der Vorschrift sind zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen als Schätzer nur solche Personen geeignet, die ein forstliches Studium abgeschlossen haben und die Befähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst besitzen. Die Sachverständigen werden (jederzeit) widerruflich für die Dauer von vier Jahren bestellt mit dem Auftrag zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgabe ( 48 Abs. 3 BbgJagdG). Ausgeschlossen ist der Schätzer, wenn er selbst, eine mit ihm verwandte Person ersten Grades (Eltern und/oder Kinder) oder sein Ehegatte an dem Verfahren beteiligt ist; in einem solchen Fall wäre der Stellvertreter mit der Abschätzung des Schadens zu beauftragen und bei dessen Verhinderung der Wildschadensschätzer der Nachbargemeinde ( 48 Abs. 4 BbgJagdG). (4) Nach 49 BbgJagdG beraumt die Feststellungsbehörde nach fristgemäßer Schadensmeldung einen Ortstermin (am Schadensort) zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung an. Zu beteiligen sind die Geschädigten, die Ersatzpflichtigen und die Jagdpächter, die förmlich geladen werden müssen. Zum Termin soll der Wildschadensschätzer geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist. In der Ladung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass mit der Schadensermittlung bei Nichterscheinen begonnnen wird ( 49 Abs. 1 BbgJagdG). Jeder Beteiligte kann im Fall der Beschädigung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke beantragen, dass ein weiterer Ortstermin kurz vor der Ernte erfolgen soll ( 49 Abs. 2 BbgJagdG). (5) Die gütliche Einigung setzt die Anwesenheit aller Beteiligten im Ortstermin voraus. Über die Einigung ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen, in der die Art des Schadens, dessen Höhe, der Zeitpunkt der Erstattung, die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit aufzunehmen ist. Die Niederschrift ist den Beteiligten zuzustellen ( 50 Abs. 1 BbgJagdG). Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt ( 50 Abs. 2 BbgJagdG). Aus der Niederschrift kann nicht sofort vollstreckt werden, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gemeinde (Feststellungsbehörde) liegt, muss erst die vollstreckbare Ausfertigung der Niederschrift (durch Anbringung der Vollstreckungsklausel) erteilen. Gegen die Vollstreckung können von den Beteiligten die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden, z.b. die Vollstreckungsgegenklage, nicht aber die Drittwiderspruchsklage; die letztgenannte Klage kann gegebenenfalls nur von einem am verfahren Nichtbeteiligten erhoben werden. (6) Sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, hat der Wildschadensschätzer den entstandenen Schadens festzustellen (Schadensfeststellung). Der Schaden ist in die Niederschrift aufzunehmen, wobei die Bezeichnung und die Kulturart des beschädigten Grundstücks, die Schadensursache (Wildart), der Umfang

15 des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche sowie der Schadensbetrag und die Berechnungsart angegeben sein müssen. Danach hat die Feststellungsbehörde nochmals den Versuch einer gütliche Einigung der Beteiligten zu unternehmen. Gelingt die Einigung, gilt 50 BbgJagdG. Kommt es auch nach diesem nochmaligen Versuch nicht zu einer Einigung der Beteiligten, ist in der Niederschrift das Scheitern des Vorverfahrens festzustellen, eine Kosten(grund)entscheidung zu treffen und die Belehrung über die Klagefrist aufzunehmen (Vorbescheid), vgl. 51 Abs. 1 BbgJagdG. Die Kostenverteilung erfolgt durch die Behöre nach billigem Ermessen, falls darüber keine Einigung erzielt werden kann ( 52 Abs. 3 Satz 1 BbgJagdG). Der Vorbescheid ist förmlich zuzustellen (s. oben zu [2]). (7) Die Kosten des Vorverfahrens sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers sowie die Aufwendungen der Feststellungsbehörde, während die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selber tragen ( 52 Abs. 1 BbgJagdG). Die Kosten werden in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbescheid festgelegt (vgl. 52 Abs. 3 Satz 3 BbgJagdG). Nach 9 BbgJagdDV beträgt die Vergütung der Schätzer derzeit 20 je angefangene Stunde, höchstens jedoch 100 für einen Tag; Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes Brandenburg erstattet. Findet ein gerichtliches Verfahren statt, so sind die Kosten des Vorverfahrens, die von einem Beteiligten aufgrund des Kostenfestsetzungsbescheids der Feststellungsbehörde gezahlt worden sind, erstattungsfähig im Sinne von 91 ZPO, d.h. dieser Kostenerstattungsbetrag muss zunächst mit eingeklagt werden. 2. Gerichtliches Verfahren Wird das Vorverfahren nicht mit einer gütlichen Einigung, sondern mit einem die Schadensfeststellung enthaltenden Vorbescheid abgeschlossen, ist dieser nach den Vorschriften des VwZG förmlich zuzustellen (s. oben zu [2]). Der Geschädigte kann in diesem Fall binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung der Niederschrift, in der das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt worden ist, Klage erheben ( 53 BbgJagdG). Für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften der 186 ff. BGB; die Notfrist kann nicht verlängert werden. Sachlich zuständig sind je nach Höhe des Streitwerts die Amtsgerichte (bis ) bzw. die Landgerichte (ab 5.000,01 ). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts wird bestimmt durch den Handlungsort bzw. die Lage des beschädigten Grundstücks (vgl. 24 ff., 32 ZPO). Im Übrigen gelten für das Prozessverfahren die Vorschriften der ZPO. (Der Beitrag wird in BRAFONA Nr. 119 fortgesetzt).

16 I. Vorbemerkung Regulierung von Wild- und Jagdschäden im Wildschadensersatzverfahren (2) (119; September/Oktober 2005) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks kann gemäß 29 ff. BJagdG i.v.m. mit den landesrechtlichen Vorschriften der 46 ff. BbgJagdG von der Jagdgenossenschaft oder sonstigem Jagdausübungsberechtigten Schadensersatz wegen Wild- oder Jagdschäden am Grundstück verlangen (s. Brandenburgische Forstnachrichten, Ausgabe 118, 7/8-2005, S. 18 ff.). Während das materielle Recht des Schadensausgleichs weitgehend den bundesrechtlichen Vorschriften folgt, sind die Regelungen über das Vorverfahren bei der Ortsgemeinde (Ordnungsamt) in den landesrechtlichen Bestimmungen enthalten. Sofern das Vorverfahren scheitert, schließt sich das gerichtliche Verfahren unabhängig von der Höhe des Streitwerts vor den Amtsgerichten an. Im Folgenden wird ein Überblick über aktuelle Rechtsprechung auf dem Gebiet des Wild- und Jagdschadensrechts gegeben, ohne dass hierbei ein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird. Besonderes Augenmerk gilt insoweit der jüngsten inzwischen auch höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf Sonderkulturen im Sinne von 32 Abs. 2 BJagdG, wie z.b. Spargelanbau, der insbesondere auch im Land Brandenburg von regional herausragender Bedeutung ist ( Beelitzer Spargel ). II. Wild- und jagdschadensrechtliche Rechtsprechung Nach zwei Rechtsprechungsrecherchen im Oktober 2005 in der online-datenbank juris konnten Entscheidungen Brandenburgischer Gerichte zu Wild- oder Jagdschadenssachen nicht ermittelt werden. Deswegen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es im Land Brandenburg keine wild- oder jagdschadensrechtlichen Auseinandersetzungen gibt, wie dem Verfasser aus dem Kollegenkreis bekannt ist. Es mag durchaus sein, dass hier eher konsensuale Lösungen gesucht werden, was im Zweifel auch zu besseren Resultaten führt. Gleichwohl ist es von Interesse, einen Überblick über die Rechtsprechungspraxis in den anderen Bundesländern zu geben, um streitigen Lösungen vorzubeugen oder aber im Einzelfall tatsächlich auch einmal sein Recht gerichtlich durchzusetzen. 1. Wild- und Jagdschadenssachen allgemein: Gerichtsstand, obligatorisches Feststellungsverfahren (behördliches Vorverfahren), Sozialbindung des Eigentums als Haftungsausschlussgrund, Mitverschulden, Anmeldefrist nach 34 BJagdG a) aa) Ein Anspruch auf Wildschadensersatz nach 29 BJagdG ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der vom Anspruchsinhaber (Eigentümer, Nutzungsberechtigten) gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten vor den Amtsgerichten geltend zu machen ist. In Baden-Württemberg richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Wildschadensersatz ausschließlich nach 12 der Zivilprozessordnung (ZPO), also dem allgemeinen Gerichtsstand des Jagdausübungsberechtigten, der durch dessen Wohnsitz bestimmt wird, vgl. 13

17 ZPO (s. OLG Karlsruhe, Beschl. v AR 21/03, zit. nach juris- Recherche v ). Manche Bundesländer haben in den landesrechtlichen Vorschriften eine besondere Zuständigkeitsregelung getroffen, das Land Brandenburg hingegen nicht, so dass auch hier die Zuständigkeitsregelung des 12 ZPO gilt. bb) Trotz der Erforderlichkeit des behördlichen Vorverfahrens (s. Brandenburgische Forstnachrichten, a. a. O., zu III. 1. b), S. 19 f.) handelt es sich bei dem Wildschadensersatzanspruch um einen Anspruch, der zivilrechtlicher Natur ist, so dass die ordentlichen Gerichte (Amtsgerichte) auch sachlich zuständig sind (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Die Amtsgerichte sind gemäß 23 Nr. 2 Buchst. d) des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unabhängig von der Höhe des Streitwerts erstinstanzlich sachlich zuständig. Sofern die Berufungssumme von 600 überschritten wird oder das Amtsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen hat (vgl. 511 Abs. 2 ZPO), findet gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung vor dem zuständigen Landgericht statt. Vor den Landgerichten gilt sog. Anwaltszwang ( 78 ZPO), d.h. es können wirksame Prozesshandlungen nur durch einen bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. cc) Die überwiegende Meinung im Schrifttum vertritt die Auffassung, dass neben dem allgemeinen Gerichtsstand vorbehaltlich landesrechtlicher Besonderheiten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von 32 ZPO nicht gegeben ist. Dieser Ansicht folgt auch das OLG Karlsruhe, a.a.o. mit der Begründung, dass es sich bei dem Wildschadensersatzanspruch nicht um einen Fall der Gefährdungshaftung des Jagdausübungsberechtigten handele, sondern dass dieser Anspruch ein Ausgleichsanspruch sei, der dem Aufopferungsgedanken entspringe, so dass eine Anwendung von 32 ZPO verwehrt sei. b) aa) Das OLG Hamm hat mit Urteil vom (Az.: 11 U 111/95) entschieden, dass eine Schadensersatzklage gegen einen zum Ersatz von Wildschäden Verpflichteten (hier: Jagdgenossenschaft) unzulässig sei, wenn der betreffende Beklagte am Vorverfahren, also dem Feststellungsverfahren nach dem Landesjagdgesetz, nicht beteiligt worden sei (s. ebenso OLG Celle, Urt. v U 136/65). Die 46 ff. BbgJagdG regeln ebenfalls zwingend die Durchführung eines behördlichen Feststellungsverfahrens vor dem gerichtlichen Verfahren, so dass diese Judikatur auf die Brandenburgischen Verhältnisse ohne weiteres übertragbar ist. (bb) Als Voraussetzung für die Klageerhebung und zur Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens kann das nach Landesrecht vorgeschriebene Feststellungs-verfahren vor der Gemeinde nicht daran scheitern, dass es mit formellen Mängeln behaftet ist. Es muss aber mit einem Vorbescheid abgeschlossen werden, gegen den dann die Klage gerichtet werden kann (LG Hannover, Urt. v S 316/87). Das LG Hannover, a.a.o. entschied hier weiter, dass die Parteien auf die Durchführung des formellen Wildschadensfeststellungsverfahrens nicht verzichten könnten, z.b. um die Verfahrensdauer insgesamt abzukürzen. Allerdings soll die Berufung auf die Nichtdurchführung des Vorverfahrens unzulässig sein, wenn sich

18 die Parteien bereits über den Schadensumfang geeinigt haben und nur noch Streit über die Höhe besteht (LG Hannover, a.a.o.). c) In einem schon etwas länger zurückliegenden Urteil hat der BGH entschieden, dass die Verursachung von Wildschäden in Wäldern durch einen gesunden Wildbestand in bestimmtem Umfang allgemein hingenommen werden müsse (BGH, Urt. v III ZR 125/66). Das Gericht hat diese Verpflichtung verfassungsrechtlich mit der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) begründet und in dem konkreten Fall einen Ersatz für Wildschaden im Privatwald abgelehnt. Der Sozialbindung des Eigentums kam in diesem Fall quasi haftungsausschließende Bedeutung zu. d) Leistet ein Landwirt durch eine nicht ordnungsgemäße Landbewirtschaftung dem Wildschadenseintritt Vorschub, liegt ein seinen Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden vor. Hierzu zählen beispielsweise das Einpflügen von Bodenfrüchten wie Rüben oder Kartoffeln oder das Unterpflügen von abgehäckseltem, nicht abgeerntetem Mais mit nachfolgender Getreideaussaat, weil diese Früchte geeignet sind, das Wild anzulocken (s. LG Schwerin, Urt. v S 269/01). e) Grundstücke, die bereits zuvor von Wildschäden betroffen waren, müssen im Abstand von wenigen Wochen bis zu einem Monat kontrolliert werden. Diese Auffassung vertrat das AG Simmern mit Urteil vom (Az.: 3 C 338/2001). In der Entscheidung wies das Gericht im Übrigen auf die einwöchige Anmeldefrist hin, denn 34 Satz 1 BJagdG verlangt vom Anspruchsberechtigten, dass er den Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden binnen einer Woche, nachdem er Kenntnis von den Schäden erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen (Gemeinde-)Behörde meldet. 2. Verkehrssicherungspflicht bei der Drückjagd Dem Veranstalter einer Drückjagd ist es nach einer Entscheidung des OLG Celle im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht zumutbar, das Jagdgebiet durch entsprechenden Einsatz von Jagdpersonal gegen Straßen oder in der Nähe gelegene Siedlungsgebiete abzuschirmen (OLG Celle, Beschl. v U 12/03). Eine Schadensersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten für ein aufgescheuchtes Tier kommt nur dann in Betracht, wenn das Tier nicht erlegt wurde, obwohl die konkrete Gefahr durch das verstörte, ausbrechende Tier bereits erkennbar und damit ein sofortiger im Übrigen auch risikolos möglicher Abschuss geboten war. 20 BJagdG, der das örtliche Jagdverbot für den Fall der Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit regelt, beinhaltet nach Auffassung des OLG Celle, a.a.o. kein generelles Verbot, in der Nähe von Strassen oder Wohnstätten zu jagen. Ausschlaggebend für dieses Jagdverbot sei, ob mit der Jagd nach den Umständen des Einzelfalles konkrete Gefahren verbunden sind.

19 3. Manöverschäden In einem höchstrichterlich entschiedenen Fall machte ein Jagdpächter, der einen Jagdbezirk von einer Jagdgenossenschaft gepachtet hatte, einen Schadensersatzanspruch gegen das Amt für Verteidigungslasten wegen Manöverschäden geltend, die durch das niederländische Militär anlässlich des Manövers Horse Power im Jahr 1986 verursacht worden sein sollten (s. BGH, Urt. v III ZR 251/89). Die Truppen verursachten mit Ketten- und Räderfahrzeugen und durch Biwakieren im Jagdgebiet starke Geräusche und vertrieben nach Ansicht des Jagdpächters so nachhaltig das Wild, dass der Jagdbezirk nahezu wildleer geworden sei. Der BGH hat zunächst festgestellt, dass eine Nutzungsentschädigung nach 78 des Bundesleistungsgesetzes (BLG) bei Beeinträchtigungen der Jagdausübung durch ein Manöver regelmäßig nicht dem Jagdpächter, sondern dem Verpächter (also meist dem Eigentümer) zustünde. Ferner grenzte der 3. Zivilsenat die Haftung für entgangene Jagdfreuden dahingehend ab, dass es sich dabei um einen immateriellen Schaden handele, aus dem kein Schadensersatzanspruch im Sinne von 253 BGB abgeleitet werden könne (BGH, a.a.o.). Denn das Gesetz ordnet für diesen besonderen Fall konkret keine Schadensersatzpflicht an. Im Übrigen enthalte das BLG eine abschließende Regelung für Manöverschäden, soweit sie den Schadenstatbeständen dieses Gesetzes unterfallen. Der Senat hat daher nicht ergänzend auf die Haftungstatbestände des BJagdG zurückgegriffen, weil deren Anwendungsbereich durch das BLG ausgeschlossen war (BGH, a.a.o.). 4. Schadensersatz wegen Neubaus einer Gasleitung durch Jagdbezirk Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Jagdpächter (angeblich abgetretene) Schadensersatzansprüche der Jagdgenossenschaft, hilfsweise eigene Rechte, gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) mit der Begründung geltend machte, aufgrund der Verlegung einer neuen Gasleitung durch den Jagdbezirk würde das Wild vertrieben (BGH, Urt. v III ZR 380/02). Das EVU hatte eingewendet, der Abschluss von Gestattungsverträgen mit den Grundstückseigentümern erlaube die Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke in dem Jagdbezirk. Der 3. Zivilsenat führt in seiner Entscheidung aus, dass bei einem freihändigen Erwerb bzw. der vertraglichen Nutzung von Grundstücken, der bzw. die einer Enteignung vorbeugen soll, sich der Schutz des an den Gestattungs- bzw. Kaufverträgen nicht beteiligten Dritten nicht nach dem Enteignungsrecht gemäß 12 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) richte, sondern nach den privatrechtlichen Normen, insbesondere 823 BGB. Auch sei anerkannt, dass das Jagdausübungsrecht ein sonstiges Recht im Sinne des 823 Abs. 1 BGB sei, welches verletzt werden könne. An dem eindeutigen Nachweis der Verletzung des Jagdausübungsrechts, dass nicht schon durch jede tatsächliche Beeinträchtigung verletzt wird, fehlte es im vorliegenden Fall ebenso wie an dem Beweis des geltend gemachten Schadens. Namentlich führt der Senat aus, dass der Jagdausübungsberechtigte weder Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand noch auf gänzlich störungsfreien Jagdgenuss habe (BGH, a.a.o.). Daher wurde der

20 Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen. III. Exkurs: Sonderkulturen im Sinne von 32 Abs. 2 BjagdG Gemäß 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird soweit die Länder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringung anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Gartenoder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Der BGH hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1957 entschieden, dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen ist, dass Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern (BGH Urteil vom V ZR 150/55). D.h., dass der Wildschadensersatzanspruch grundsätzlich von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht wird. Der BGH hatte in dieser Entscheidung jedoch deutlich gemacht, dass ausgedehnte Anpflanzungen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse fallen, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund tritt, dass der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt. Daraus folgt, dass in diesem Fall weder tatbestandlich von Gartengewächsen gesprochen noch Schutzvorrichtungen zugemutet werden konnten, so dass ein Haftungsausschluss des Jagdausübungsberechtigten ausschied. In den vergangenen Jahren sind in zunehmendem Maße instanzgerichtliche, jüngst auch höchstrichterliche Entscheidungen zu solchen Sonderkulturen und einer etwaigen Wildschadensersatzpflicht ergangen, auf die im Folgenden näher einzugehen ist. 1. Spargel a) Der BGH hat in seinem Urteil v (Az.: III ZR 359/03) ausgeführt, dass Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, dass er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt. Dies hänge allerdings vom Einzelfall der örtlichen Begebenheiten ab. Im vorliegenden Fall war das Berufungsgericht wie der Senat meinte nicht ausreichend dem Sachvortrag der beklagten Landwirte, die den Wildschadensersatz geltend gemacht hatten und denen die Gemeinde im Vorbescheid diesen auch zuerkannt hatte, nachgegangen, dass der Spargelanbau sich über große Teile Niedersachsens erstrecke, nämlich im sog. Spargelgürtel von Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden und dort der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau völlig verdrängt habe (BGH, a.a.o.).

21 Im Ergebnis verneint der Senat die Frage, ob es sich bei Spargel um ein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handelt. Unter hochwertigem Handelsgewächs werden nur solche Produkte verstanden, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Trotz des meist recht hohen Preises hat der Senat Spargel als zu direktem Verbrauch bestimmt angesehen, nicht aber als Rohstoff, der zu wertvollen Handelswaren verarbeitet wird (BGH, a.a.o.; s. auch LG Krefeld, Urt. v S 29/66). Wegen des hinsichtlich des Spargelgürtels durch Beweisaufnahme weiter aufzuklärenden Sachverhalts hat der BGH jedoch den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. b) Nach einem Urteil des LG Heidelbergs vom (Az. 2 S 102/97) ist ein solch weiter Anbaubereich in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen/Hockenheim/ Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung verneint worden. Spargel sei demnach auch bei feldmäßigem Anbau ein Gartengewächs. c) In einem weiteren Urteil des AG Walsrode vom (Az.: 7 C 531/02) war ebenfalls entschieden worden, dass die Einzäunungspflicht für Freilandpflanzungen von Gartengewächsen nur dann entfalle, wenn ihr feldmäßiger Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vordergrund tritt, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spiele. Im Bezirk der Landwirtschaftskammer Hannover treffe dies auf den Anbau von Spargel nicht zu, so dass auch hier die Ersatzpflicht des Jagdausübungsberechtigten entfiel. d) Das OLG Karlsruhe hat dagegen in einer Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei feldmäßig angebautem Spargel nicht um Freilandpflanzungen gem. 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handelt, so dass die Ersatzpflicht nicht ohne weiteres entfällt (Urt. v U 218/04). Vielmehr handele es sich bei Spargelpflanzungen um Feldgewächse und nicht um Freilandpflanzungen gem. 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, weshalb die Ersatzpflicht für Wildschaden nicht davon abhängt, ob übliche Schutzvorrichtungen vorhanden sind. In dem hier entschiedenen Fall hat das Gericht diese Ansicht auf eingeholte Gutachten gestützt, wonach in der Nordbadischen Rheinebene, in Teilen benachbarter Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg und auch in Rheinland- Pfalz der Anbau von Spargel nicht mehr gartenmäßig betrieben, sondern weitestgehend von Haupterwerbslandwirten durchgeführt werde. Im Ergebnis hat das Gericht dem klagenden Spargelbauer den geltend gemachten Wildschadensersatzanspruch zur Hälfte zuerkannt. e) Letztlich dürfte es dabei auf eine Beurteilung anhand des konkreten Einzelfalles ankommen, wobei aus der Entscheidung des BGH v (Az.: III ZR 359/03) durchaus abgeleitet werden kann, dass es sich die Landgerichte nicht mehr so einfach machen und ohne eine Beweisaufnahme zur Frage des feldmäßigen Anbaus entscheiden können. Tendenziell dürfte die Entscheidung des BGH, a.a.o. in Richtung Ersatzfähigkeit von Wildschäden an Spargelanpflanzungen weisen, jedenfalls dort, wo aufgrund regionaler Besonderheiten Spargel feldmäßig angebaut wird.

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