Urteil Az. 2 O 223/15

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1 Urteil Az. 2 O 223/15 LG Ravensburg 19. November 2015 Tenor Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Klägers vom , welcher der Beklagten am zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläug vollstreckbar. Streitwert: bis EUR ,00. Tatbestand Am schlossen der Kläger als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin einen Immobiliardarlehensvertrag mit der Nr im Nennbetrag EUR ,- (Anlage K1). Zum betrug das Obligo des Darlehensvertrages EUR ,44. In dem Darlehensvertrag ist unter Zier 14 eingerahmt die folgende auszugweise wiedergegebene Widerrufsinformation enthalten: Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen (= openjur 2015, 19480) 1

2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pichtangaben nach Ÿ492 Abs. 2 BGB (z.b. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr (Ÿ312g Abs. 1 Satz 1 BGB) abgeschlossen wird Die Frist beginnt aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pichten aus Ÿ312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 Ÿ3 EGBGB erfüllt hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (Name/Firma und ladungsfähige Anschrift der Sparkasse. Zusätzlich können angegeben werden: Telefax-Nr., -Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an die Sparkasse erhält, auch eine Internet-Adresse.) {es folgen Adresse und -Adresse der Sparkasse} [... ] [ ] - bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags (Ÿ358 BGB) Besonderheiten bei weiteren Verträgen:Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht anstelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich[ ] - wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat [... ] [ ] - wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat -: 2

3 [... ] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 14,86 RUR zu zahlen. (genauer Zinsbetrag in Euro pro Tag, Cent-Beträge sind als Dezimalstellen anzugeben)dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.b. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. [ ] [... ] [ ] [... ] [ ] [... ] [ ] [... ] Einwendungen bei verbundenen Verträgen Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das - nanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner nach Erfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist. Am kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten den Widerruf des Vertrages an. Das entsprechende Schreiben wurde der Beklagten am zugestellt. Mangels Reaktion erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am vorab per Fax und durch Einschreiben mit Rückschein erneut den Widerruf. Das Schreiben wurde am zugestellt. Der Kläger bringt vor: 3

4 Der Darlehensvertrag sei vom Kläger wirksam widerrufen worden. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten unter anderem wie folgt fehlerhaft gewesen sei: Die Widerrufsbelehrung verstoÿe gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, welches in Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 3 EGBGB in damaliger Fassung verankert sei. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da die Pichtangaben in Klammern (z.b. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) lediglich beispielhaft aufgezählt seien und ansonsten auf Ÿ492 BGB verwiesen werde, welcher wiederum auf Normen des EGBGB verweise. Die Widerrufsbelehrung sei wegen der beispielhaften Aufzählung der Pichtangaben irreführend (unter Verweis auf OLG München, Urteil vom , Az.: 17 U 334/15). Aufgrund der Veränderungen der Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsktion berufen. Schlieÿlich seien auch marginale inhaltliche Bearbeitungen erhebliche Abweichungen (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom , Az.: XI ZA 18/14). Der Kläger beantragt: 1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag Nr.: 6... durch den Widerruf des Kläger vom , welcher der Beklagten am zugegangen ist, wirksam beendet worden ist und sich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf der Grundlage des Widerrufes vom eine Endabrechnung zu dem Darlehensvertrag Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsverhältnis zum zu erteilen. 3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr.: 6... seit dem im Verzug bendet. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auÿergerichtliche Kosten in Höhe von 538,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem zu bezahlen. 5.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6.Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläug vollstreckbar. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte bringt vor: 4

5 Die gewählte Ankreuzoption sei nicht zu beanstanden (unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom , Az.: 2 U 98/13; LG Wuppertal, Urteil vom , Az.: 4 O 129/14 LG Heidelberg, Urteil vom , Az.: 2 O 168/14; OLG Stuttgart, Az.: 2 U 81/14). Die Widerrufsinformation entspreche weiterhin vollständig der Muster-Widerrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in damaliger Fassung, so dass die in Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 3 niedergelegte Gesetzlichkeitsktion greife. Selbst bei Negation der Gesetzlichkeitsktion sei der Kläger ausreichend über sein gesetzliches Widerrufsrecht informiert (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom , Az.: 14 O 206/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom , Az.: I-17 U 127/14; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az.: 6 O 2628/15). Einem Verbraucher sei es möglich und auch zumutbar, durch Blick in das Gesetz weitere Voraussetzungen und Verweisungen in Erfahrung zu bringen, so dass eine lediglich beispielhafte Aufzählung der Pichtangaben (z.b.) die Widerrufsinformation nicht fehlerhaft mache (unter Verweis auf LG Münster, Urteil vom , 14 O 206/13). Der Gesetzgeber sei ebenso dieser Ansicht, wie sich dies aus der Muster-Widerrufsbelehrung zum Verbraucherkreditrichtlinien- Umsetzungsgesetz vom und den anschlieÿenden Muster-Widerrufsbelehrungen ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 42 f. d. A.) verwiesen. Gründe Die Klage ist teilweise zulässig und begründet.i. Der Feststellungsantrag Zier 1 des Klägers ist zulässig und begründet.1. Der Kläger hat das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des Ÿ256 Abs. 1 ZPO. Die Umwandlung des Darlehensvertragsverhältnisses durch Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis ist für die Parteien in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung kann der Kläger zudem nicht sachgerecht erheben, da er an die Beklagte bei wirtschaftlich saldierender Betrachtung Zahlungen zu leisten haben wird. Da der Kläger keine Kenntnis von den von der Beklagten gezogenen Nutzungen hat, kann er auch nicht selbst abschlieÿend beziern. Auf die von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung von Nutzungen der Bank in Höhe der Verzugszinsen muss der Kläger sich nicht verweisen verlassen.2. 5

6 Der Kläger hat den Darlehensvertrag Nr.: 6... wirksam durch Erklärung vom widerrufen, wodurch das Vertragsverhältnis beendet wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat (ŸŸ355 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.f.). Das Widerrufsrecht des Klägers gemäÿ Ÿ495 Abs. 1 BGB a.f. war noch nicht erloschen, da gemäÿ Ÿ495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. Ÿ355 Abs. 3 S. 1 BGB a.f. die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäÿer Mitteilung der Pichtangaben nach Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 EGBGB a.f. nicht zu laufen begonnen hatte. Besteht ein Widerrufsrecht nach Ÿ495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag unter anderem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpichtung des Darlehensnehmers enthalten sein. Ÿ6 Abs. 2 EGBGB dient dabei der Umsetzung von Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG), wie sich aus der Bundestagsdrucksache 16/11643 vom , S. 127 ergibt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. p) der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) ist in klarer und prägnanter Form anzugeben: das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschlieÿlich der Angaben zu der Verpichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäÿ Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag. Zu diesen Pichtangaben gehört nach Auassung der Kammer auch die klare und prägnante Information über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist. Die vorliegende Widerrufsinformation wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Verweis auf Ÿ492 Abs. 2 BGB a.f. mit der dort angelegten Kaskadenverweisung hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pichtangaben ist für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar (a). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Darlehensgeberin mit der beispielhaften Aufzählung von Pichtangaben (z.b. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) exakt den Wortlaut der damaligen Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 Ÿ6 Abs. 2 und Ÿ12 Abs. 1 EGBGB übernommen hat (b).a) Zwar könnte es einem mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher noch ohne Verstoÿ gegen das Deutlichkeitsgebot zumutbar sein, eine einzelne in einer Widerrufsbelehrung eingefügte Norm nachzuschlagen. Die im vorliegenden Fall gewählte Kaskadenverweisung stellt an einen Verbraucher jedoch überhöhte Anforderungen (vgl. auch OLG München, Urteil vom , Az.: 17 U 334/15): Der in der Widerrufsinformation benannte Ÿ492 Abs. 2 BGB a. F. verweist hinsichtlich der anzugebenden Pichtangaben in einem ersten Schritt auf Art. 6

7 247 ŸŸ6 bis 13 EGBGB a.f. Im Fall eines wie hier vorliegenden Immobiliendarlehensvertrags müsste der Verbraucher in einem weiteren Schritt subsumieren, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des Art. 247 Ÿ9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i. V. m. Ÿ503 BGB a. F. vorliegt. Da nach Art. 247 Ÿ9 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.f. für Immobiliardarlehensverträge der Katalog der Pichtangaben eingeschränkt wurde, hätte der Verbraucher in einem weiteren Schritt in Anwendung von Art. 247 Ÿ6 Abs. 1, Abs. 2 und Ÿ3 Abs. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB, sowie von Art. 247 Ÿ3 Abs. 4 und Ÿ8 EGBGB a. F. den für seinen Fall maÿgeblichen Katalog der Pichtangaben zu ermitteln. Eine derartige Verweisungskette hinsichtlich einer Vielzahl von einzelnen Pichtangaben erreicht eine Komplexität, die selbst bei gewissen juristischen Vorkenntnissen keine sichere Subsumtion erwarten lässt, sondern vielmehr die Frage aufwirft, ob überhaupt hinsichtlich dieser Frage nicht besonderes geschultes Bankpersonal auf Anhieb in der Lage wäre, die Pichtangaben zu ermitteln. Das vorgenannte Fehlerrisiko wird durch die beispielhafte Aufzählung von Pichtangaben (z.b. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) nur hinsichtlich der konkret benannten Beispiele, im Übrigen aber nicht maÿgeblich vermindert. Durch die Formulierung z.b. wird insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den benannten Pichtangaben nicht um eine abschlieÿende Aufzählung handelt, allerdings lässt gerade die unvollständige Aufzählung den Verbraucher darüber im Unklaren, welche Pichtangaben im Übrigen für ihn gelten Stimmig ist die vorgenannte Einschätzung mit dem Umstand, dass vor der für Banksachen sonderzuständigen Kammer bereits mehrfach oenbar von Volljuristen einschlägiger Formularverlage verfasste Widerrufsinformationen von genossenschaftlichen Banken als auch von öentlich-rechtlichen Kreditinstituten verfahrensgegenständlich waren, die für Immobiliardarlehen als Pichtangabe beispielsweise die zuständige Aufsichtsbehörde benannten. Gemäÿ Art. 247 Ÿ9 Abs. 1 EGBGB a.f. (und n.f.) handelt es sich bei dieser Angabe für den Bereich der Immobiliardarlehen aber gerade nicht um eine Pichtangabe. Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom , Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris) darauf abhebt, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom , Az. VIII ZR 223/93, Rn. 21, juris) auch ausreiche, wenn das für den Beginn der Widerrufsfrist maÿgebliche Ereignis in der Widerrufsbelehrung benannt werde, ohne dass eine zusätzliche Belehrung über den Inhalt der ŸŸ187, 188 BGB notwendig sei, und dass nicht ersichtlich sei, weshalb in Bezug auf die Pichtangaben gem. Ÿ492 Abs. 2 BGB a.f. anderes gelten solle, kann dies nicht überzeugen. Denn wenn das maÿgebliche Ereignis bekannt ist, kann dem Verbraucher allenfalls noch unklar sein, wann die Frist exakt beginnt (mit dem maÿgeblichen Ereignis oder einen Tag später), während es bei den Pichtangaben um die ungleich bedeutsamere Frage geht, welches das maÿgebliche Ereignis ist, ob also die Frist überhaupt zu laufen beginnt.b) Der Gesetzgeber hat mit seiner Musterwiderrufsinformation gem. Anl. 6 zu Art. 7

8 247 Ÿ6 Abs. 2 EGBGB nicht entschieden, dass eine reine exemplarische Aufzählung der Pichtangaben ausreiche, da dem Verbraucher zuzumuten sei, den Gesetzestext, auf den verwiesen werde, selbst zu lesen (so aber LG Nürnberg- Fürth, Urteil vom , Az.: 6 O 2628/15, Rn. 73, juris). Die Kammer geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der in der Anlage 6 zu Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom gewählten Formulierung keine generelle Entscheidung oder Wertung dahingehend treen wollte, eine Kaskadenverweisung über Ÿ492 Abs. 2 BGB mit beispielhafter Aufzählung von drei Pichtangaben sei ausreichend zur Belehrung der Verbrauchers. Die Bedeutung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsinformation erschöpft sich vielmehr darin, dass dem Verwender des Musters die Vertrauensschutzktion des Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom zuteil wird, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. Davon geht oenbar auch die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 16/11643, Seite 164, 165) aus, wenn dort formuliert wird: Für die vorvertragliche Information existieren im Regierungsentwurf bereits Muster mit der Fiktionswirkung, Artikel 247 Ÿ2 Abs. 3 EGBGB-E. Für die Vertragsangabe ist das Belehrungsmuster inhaltlich ungeeignet, da weder die Angaben über den Fristbeginn noch über die Folgen des Widerrufs im Muster mit den gesetzlichen Erfordernissen übereinstimmen.allenfalls könnte erwogen werden, eine Vertragsklausel mit der im Vertrag erforderlichen Pichtangabe zu formulieren. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Auÿerdem sind solche Vertragsklauseln stets im Kontext des gesamten Vertrags zu würdigen. Es wäre nicht möglich, gesetzlich eine Klausel zu formulieren, die dem jeweiligen Vertragsduktus angepasst ist. Der Gesetzentwurf leistet insoweit die maximal mögliche Hilfe, indem er den Inhalt dieser Vertragsklausel in Artikel 247 Ÿ6 Abs. 2 EGBGB-E wiedergibt.2. Die Beklagten können sich nicht auf die Gesetzlichkeitsktion hinsichtlich gem. Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 3 EGBGB i. d. F. vom berufen, da die streitgegenständliche Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 6 nicht entspricht. Wie sich im Umkehrschluss aus Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 5 i. d. F. vom ergibt, tritt der Vertrauensschutz nur ein, wenn die Widerrufsinformation dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äuÿeren Gestaltung vollständig entspricht, wobei unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröÿe jeweils von dem Muster abgewichen werden kann. Die Verwendung eines durch Ankreuzoptionen herbeigeführten Baukastensystems führt für sich gesehen zwar noch zu keinem Verstoÿ gegen das auch nach neuem Recht Geltung beanspruchende Deutlichkeitsgebot (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24. April U 98/13, juris; zum Deutlichkeitsgebot: OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Mai U 59/14, juris) und zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation. Die Widerrufsinformation im Baukasten- 8

9 system und Ankreuzoption weicht aber nach Inhalt und Gestaltung erheblich von der Musterwiderrufsinformation ab Der Gesetzgeber hat mit Art. 247 Ÿ6 Abs. 2 S. 5 EGBGB positiv und abschlieÿend benannt, wann Abweichungen für die Vertrauensschutzktion unschädlich sind. Eine Abweichung darf hiernach nur hinsichtlich Format und Schriftgröÿe erfolgen, wenn zudem die Deutlichkeit und Hervorhebung hierunter nicht leidet. Im Rahmen der Gestaltungshinweise der Musterwiderrufsinformation selbst ist durch Anführungszeichen und unter den Zusätzen *, **, *** deutlich gemacht, welche Textteile der Gestaltungshinweise in die Musterwiderrufsinformation Eingang nden dürfen bzw. als Umformulierungen aus Sicht des Gesetzgebers unschädlich sind. Ankreuzoptionen im Baukastensystem wie von der Beklagten verwendet werden hier nicht erwähnt.3. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch des Klägers nahelegen könnten.ii. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Endabrechnung auf der Grundlage des Widerrufs vom des Darlehensvertrags Nr.: 6... und dem sich daraus ergebenden Rückabwicklungsschuldverhältnis zum als aus Ÿ242 BGB nachvertraglicher Nebenpicht der Beklagten. Eine solche kostenlose Picht zur Abrechnung könnte sich nur vor dem Hintergrund des Ÿ242 BGB rechtfertigen lassen, wenn es dem fachanwaltlich vertretenen Kläger nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, seine Ansprüche ohne Abrechnung durchzusetzen und die Beklagten vergleichsweise einfach abrechnen kann. Hinzu treten muss, dass der Kläger zudem ein schützenswertes Interesse an der Auskunft hat. Die gegenseitigen Leistungen sind nach erklärtem Widerruf Zug-um-Zug zurückzugewähren, Ÿ348 BGB. Bis auf die gezogenen Nutzungen der Beklagten kennt der Kläger alle Daten zur Abrechnung zu einer entsprechenden Leistungsantragstellung. Zudem ist der Kammer aus einer Mehrzahl von Verfahren bei welcher u. a. seitens des Klägervertreters Abrechnungen vorgelegt wurden bekannt, dass die mathematische Abrechnung mit vom Kläger vorgegebenen Daten durch unterschiedliche Dienstleister am Markt erschwinglich angeboten wird. Der Anspruch des Klägers könnte daher nur auf Auskunft, hinsichtlich der vom Darlehensgeber gezogenen Nutzungen gerichtet sein. Der Kläger selbst benennt auch nicht, nach welchen Kriterien die Abrechnung seinem Begehren nach zu erteilen wäre. Mag man die Antragstellung des Klägers noch als hinreichend bestimmt erachten, so stellt sich gleichwohl die Frage, wie die Beklagte überhaupt abrechnen soll. Die Abrechnungsmodalitäten nach erklärtem Verbraucherdarlehenswiderruf sind umstritten. Während nach aktueller Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom , Az.: XI ZR 116/15, juris) der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer gemäÿ Ÿ346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB 9

10 die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäÿ Ÿ346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen schuldet, soll nach dem Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 06. Oktober 2015, Az. 6 U 148/14, juris) auf Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers kein Nutzungsersatz anfallen.iii Der Klageantrag zu Zier 3 ist unzulässig. Die ungenaue Formulierung lässt schon oen, ob die Beklagte sich im Schuldnerverzug mit einer bestimmten Rechtspicht oder Annahmeverzug mit einer bestimmten Leistung des Klägers benden soll. Da eine Abwicklung nach Ÿ348 BGB stattzunden hat, kann die Beklagte auch nicht mit der Rückabwicklung in Verzug sein. Die Kammer hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung erfolgte nicht.iv. Der Kläger hat keinen Anspruch aus Ÿ280 BGB auf Schadensersatz in Form der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Beauftragung des Klägervertreters zur Ausübung und Durchsetzung des Widerrufs des Darlehensvertrags in Höhe von EUR 538,36 gegen die Beklagte:1. Selbst bei Unterstellung einer zu vertretenden Pichtverletzung der Beklagten im Sinne des Ÿ280 Abs. 1 BGB durch die fehlerhafte Widerrufsinformation ginge die Schadensersatzverpichtung der Beklagten nur auf das negative Interesse. Der Kläger wäre folglich nach der Dierenzhypothese so zu stellen, als wäre eine ordnungsgemäÿe Belehrung erfolgt. In dieser Konstellation hätte der Kläger keine Möglichkeit zum wirksamen Widerruf am gehabt. Eine Lösung vom Vertrag wäre nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich gewesen. Diese hätte die behaupteten Rechtsanwaltskosten weit überstiegen. Die fehlerhafte Belehrung der Beklagten bleibt für den Kläger lediglich wirtschaftlich vorteilhaft.2. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters und dessen gebührenauslösender Tätigkeit auch nicht im Schuldnerverzug, Ÿ286 Abs. 1 BGB. Erst durch rechtsgestaltende Widerrufserklärung des bereits vorbeauftragten Klägervertreters im Namen des Klägers erfolgte die Umwandlung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Es würde sich insoweit auch unter verzugsschadensrechtlichen Gesichtspunkten um einen Sowiesoschaden handeln.v. Die Kostenentscheidung beruht auf ŸŸ91, 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die vorläuge Vollstreckbarkeit ergibt sich aus Ÿ709 S. 1, S. 2 ZPO. Den Streitwert hat die Kammer gemäÿ Ÿ48 Abs. 1 GKG i. V. m. Ÿ3 ZPO nach Maÿgabe der gefestigten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Beschluss vom , Az.: 6 W 23/15) geschätzt. Danach ist bei der vorliegenden Feststellungsklage die Zinsersparnis als wirtschaftliches Interesse bei der Schätzung nach Ÿ48 Abs. 1 GKG i.v.m. Ÿ3 ZPO anzusetzen, unter Beachtung der Ober- 10

11 grenze des Ÿ9 ZPO. Der Zinslauf bis zum entspricht ca. 77 Monaten ab Widerruf, so dass nur 42 Monate ansatzfähig sind. Bei Widerruf betrug der oene Darlehensobligo weniger als ,44 EUR. Der Nominalzins beträgt laut Vertrag 3,59 Prozent p.a. Das Gericht schätzt danach das wirtschaftliche Interesse somit auf bis EUR ,-. Die Klageanträge zu den Ziern 2 und 3 haben neben Klagantrag Zier 1 keinen wirtschaftlichen Eigenwert. 11

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