Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages - Form der Widerrufsinformation

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1 OLG Nürnberg, Endurteil v U 969/15 Titel: Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages - Form der Widerrufsinformation Normenketten: ZPO 256 Abs. 1 EGBGB Art Abs. 2 BGB 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ist zu erwarten, dass die Bank im Falle des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags ihre die Ansprüche des Verbrauchers rechnerisch übersteigenden Ansprüche auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (vgl. BGH, Beschluss vom XI ZR 116/15, juris Rn. 7) geltend machen wird, kann dem Verbraucher in der Regel nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und im Wege der Zahlungsklage einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende nicht die beantragte Verurteilung der Bank zu einer Leistung stehen wird. Die Möglichkeit der Leistungsklage beseitigt deshalb in solchen Fällen in der Regel nicht das Interesse des Verbrauchers an der gerichtlichen Feststellung ( 256 I ZPO), dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist. (amtlicher Leitsatz) 2. Dem Eintritt der "Gesetzlichkeitsfiktion" des Art II 3 EGBGB steht nicht entgegen, dass eine Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag, die dem Formular-Nr (Fassung Nov. 2011) (V3) des Deutschen Sparkassenverlags (vgl. BGH, Urteil vom XI ZR 549/14, juris Rn. 1) entspricht, Ankreuzoptionen enthält. Die Gestaltung als "Baukastenformular" stellt keine inhaltliche Bearbeitung des gesetzlichen Musters dar. (amtlicher Leitsatz) 3. Die Integration von Gestaltungshinweisen aus der Anlage 6 zu Artikel II EGBGB in den Text der Widerrufsinformation stellt jedenfalls dann keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar, wenn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erkennbar ist, dass es sich bei den jeweiligen Textabschnitten um nicht für ihn, sondern für Mitarbeiter des Unternehmers bestimmte Handlungsanweisungen oder Informationen handelt. (amtlicher Leitsatz) 4. Zum Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form im Sinne des Artikel II 3 EGBGB. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Verbraucherdarlehensvertrag, Widerruf, Anspruchsberechnung, Feststellungsklage, Verbraucher, Umwandlung in ein Rückabwicklungsverhältnis, Gesetzlichkeitsfiktion, Baukastenformular, Formular des Deutschen Sparkassenverlags, inhaltliche Bearbeitung des Musters Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom O 6943/14 Fundstellen: WuB 2017, 365 ZBB 2017, 55 LSK 2016, VuR 2016, 478

2 WM 2016, 2392 ZIP 2016, 2155 Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand 1 I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags. 2 Die Kläger vereinbarten mit der Beklagten am zur Finanzierung des Erwerbs einer selbstgenutzten Immobilie ein durch eine Grundschuld abzusicherndes Darlehen mit anfänglich gebundenem Sollzins über einen Nennbetrag von ,00. Die bis zum unveränderliche Verzinsung betrug nominal 3,08%. Die Tilgung sollte durch monatliche Raten in Höhe von 1% jährlich zuzüglich der durch die Rückzahlung ersparten Sollzinsen erfolgen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) betrug ,00. Sie war in jeweils am Monatsende fälligen Teilbeträgen in Höhe von 1.020,00 zu erbringen. Die Kläger nahmen den Darlehensbetrag am vollständig in Anspruch. Die Beklagte zog die vereinbarten monatlichen Leistungsraten ab ein. Wegen der Inhalte der im schriftlichen Darlehensvertrag in Abschnitt 14 Widerruf enthaltenen Widerrufsinformation und deren Gestaltung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. 3 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom (Anlage K2) erklärten die Kläger den Widerruf sämtlicher auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen und forderten die Rückerstattung überzahlter Zinsen. 4 Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf des Darlehensvertrags sei wirksam und sie hätten an die Beklagte 1.163,52 zu viel an Zinsen entrichtet. 5 Die Kläger haben beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am / geschlossene Darlehensvertrag Nr mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag ,00 durch das Widerrufsschreiben vom widerrufen ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.163,52 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

3 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.802,02 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen. 6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Des Weiteren sei ihre Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß. Der erklärte Widerruf sei schließlich wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. 7 Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen. 8 Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage abgewiesen. Der Widerruf sei verfristet gewesen. 9 Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am zugestellte Urteil haben die Kläger mit am per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und sogleich begründet. 10 Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. 11 Die Kläger beantragen: 1. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom , Az. 6 O 6943/14, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am / geschlossene Darlehensvertrag Nr mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag ,00 durch das Widerrufsschreiben vom widerrufen ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.163,52 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 2 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.802,02 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit Klageerhebung zu bezahlen. 12 Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom , Az. 6 O 6943/14 wird zurückgewiesen.. 13 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. 14

4 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom (Bl. 80 ff. d. A.), (Bl. 100 ff. d. A.), (Bl. 117 ff. d. A.) und (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen. 15 Der Senat hat keinen Beweis erhoben. Entscheidungsgründe 16 II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. 17 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist zwar auch insoweit zulässig, als die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs begehrt wird (1.). Sie ist jedoch in vollem Umfang unbegründet, weil die Kläger von ihrem Widerrufsrecht im Jahr 2014 keinen Gebrauch mehr machen konnten (2.) Die auf die Feststellung, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch die Widerrufserklärung vom in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden ist, gerichtete Klage, von der im Wege der Auslegung des Klageantrags Nr. 1 bzw. des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags Nr. 2 auszugehen ist, ist zulässig (so im Ergebnis auch KG Berlin, Urteil vom U 169/13, juris Rn. 23). 19 a. Das nach 256 I ZPO erforderliche abstrakte Feststellungsinteresse fehlt nicht deshalb, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar wäre und den Klägern damit eine im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem einzigen Prozess bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stünde (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, 256 Rn. 7a). 20 b. Unabhängig von der Frage, ob in der vorliegenden Fallkonstellation schon ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen würde, weil zu erwarten wäre, die Beklagte werde bereits auf ein Feststellungsurteil hin den Darlehensvertrag ordnungsgemäß rückabwickeln, ist den Klägern eine Klage auf Leistung jedenfalls nicht zumutbar. Denn selbst dann, wenn die Kläger ihren Anspruch gegen die Beklagte aus 346 I BGB auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zinsund Tilgungsleistungen (BGH, Beschluss vom XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom V ZR 387/98, juris Rn. 11) ermitteln und beziffern könnten, dürfen die gegen sie gerichteten Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie auf Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom XI ZR 116/15, juris Rn. 7 m. w. N.) nicht außer Acht gelassen werden. Da das Darlehen noch in ganz erheblichem Umfang valutiert, übersteigen im Rahmen der Rückabwicklung die Ansprüche der Beklagten die Ansprüche der Kläger rechnerisch. Aus der wirtschaftlichen Sicht der Kläger heraus ist ein Negativsaldo gegeben (LG Hamburg, Urteil vom O 284/15, juris Rn. 27 und Urteil vom O 299/14, juris Rn. 16). Trotz des rechtlich selbstständigen Charakters der wechselseitigen Ansprüche, ihrer nicht bereits kraft Gesetzes eintretenden Saldierung und der deshalb für die Darlehensnehmer bestehenden Möglichkeit, ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis im Wege der Leistungsklage (isoliert) geltend zu machen, muss in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres erwartet werden, dass die darlehensgebende Bank ihre weit höheren Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis nicht auf sich beruhen lassen und spätestens im Falle ihrer gerichtlichen Inanspruchnahme eine Aufrechnungserklärung abgeben und/oder eine Widerklage erheben wird. Da der Widerruf eines Darlehens in der vorliegenden

5 Konstellation wirtschaftlich regelmäßig zu einem um die Ansprüche des Darlehensnehmers verringerten Zahlungsanspruch der Bank führt, kann dem Darlehensnehmer nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der verklagten Bank zu einer Leistung stehen wird Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. 22 a. Das Widerrufsrecht der Kläger beruht auf 355 I 1, 495 I BGB in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags geltenden Fassung (vgl. Artikel II EGBGB). 23 b. Die Kläger konnten ihr Widerrufsrecht mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom nicht mehr ausüben. Denn die für den Widerruf geltende Frist von zwei Wochen war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen, weil den Klägern bei Vertragsschluss die Pflichtangaben nach Artikel II EGBGB in der Fassung vom in Textform mitgeteilt worden sind ( 355 II 1, 495 II 1 Nr. 1 BGB af) und der den Klägern überlassene schriftliche Darlehensvertrag auch die nach 492 II BGB af vorgeschriebenen Angaben enthält ( 355 II 1, 495 II 1 Nr. 2b BGB af). 24 aa. Die für den Beginn der Widerrufsfrist gemäß 355 II 1, 495 II 1 Nr. 1 BGB af maßgebliche Mitteilung der Pflichtangaben nach Artikel II EGBGB af genügt vorliegend den gesetzlichen Anforderungen. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthält eine dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 6 zu Artikel II EGBGB in der Fassung vom entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form (Artikel II 3 EGBGB af). Diese war bereits Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom XI ZR 549/14 ( Formular-Nr (Fassung Nov. 2011) (V3) Deutscher Sparkassenverlag). Von der in der genannten Entscheidung abgedruckten Widerrufsinformation unterscheidet sich die den Klägern überlassene Widerrufsinformation lediglich darin, dass die Beklagte Angaben zum Adressaten des Widerrufs gemacht und folgende Textoption angekreuzt hat: - wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB erbringt (z. B. Notarkosten, die nicht zurückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will - Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. 25 (1) Die Vertragsklausel entspricht dem in Anlage 6 zu Artikel II EGBGB in der Fassung vom bereit gestellten Muster. 26 (a) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom III ZR 83/11, juris Rn. 17) ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in den Text der Widerrufsinformation Bausteine integriert hat, die in einem jeweils vorgesehenen quadratischen Kästchen angekreuzt werden können. Zwar weist die Musterbelehrung eine solche formale Gestaltung mit Ankreuzoptionen nicht auf und sieht Artikel II 5 EGBGB af nur vor, dass der Darlehensgeber in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen darf. Jedoch besteht die Funktion und Wirkung von Ankreuzoptionen innerhalb eines Textes gerade darin, die mit einem Kreuz versehenen Inhalte in Geltung zu setzen und die nicht mit einem Kreuz versehenen Inhalte aus dem Geltungsbereich auszuschließen. Letztere werden schlicht nicht Vertragsbestandteil (BGH, Urteil vom XI ZR 101/15, juris Rn. 42) und sind damit als nicht vorhanden anzusehen. Dieser Wirkmechanismus ist dem

6 normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteile vom XI ZR 549/14, juris Rn. 23 und XI ZR 101/15, juris Rn. 43), hinlänglich vertraut. Er findet sich regelmäßig in privatwirtschaftlichen und behördlichen Antragsformularen, nach denen es dem Verbraucher obliegt, unter verschiedenen Ankreuz- bzw. Antwortoptionen auszuwählen, oder in denen er eine vom Aussteller des Formulars bereits getroffene Auswahl vorfindet. Wie ihm im Falle einer eigenen Auswahl klar ist, dass nicht angekreuzte Textoptionen keine Gültigkeit erlangen, geht er auch in dem Fall, dass sein Vertragspartner die Auswahl unter verschiedenen Textoptionen getroffen hat, davon aus, dass nicht angekreuzte Textpassagen für ihn und den geschlossenen Vertrag ohne Relevanz sind. Inwiefern der gleichwohl vorhandene Abdruck nicht angekreuzter Inhalte Einfluss auf das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form besitzt, betrifft nicht die Frage nach einer inhaltlichen Bearbeitung des Musters. Solange die unabhängig von einem Ankreuzen geltenden Textpassagen und die angekreuzten Abschnitte der Widerrufsinformation dem Muster entsprechen, scheidet die Annahme einer inhaltlichen Bearbeitung aus. 27 (b) Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters ist auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte den Gestaltungshinweis [3] in den Text der Widerrufsinformation übernommen hat. Zwar sieht das Muster einen Abdruck der an den Unternehmer gerichteten Gestaltungshinweise in der Widerrufsinformation nicht vor. Ein Verbot eines solchen Abdrucks findet sich jedoch weder in Artikel II EGBGB noch in den Gestaltungshinweisen selbst. Aufgrund der drucktechnischen Gestaltung als kursiver Klammerzusatz ist für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom XI ZR 549/14, juris Rn. 23) auch erkennbar, dass es sich um eine nicht an ihn, sondern an Mitarbeiter der Beklagten gerichtete Handlungsanweisung oder Information zur Gestaltung der Widerrufsinformation und nicht um einen inhaltlichen Bestandteil der an ihn - den Verbraucher - gerichteten Widerrufsinformation selbst handelt, zumal unmittelbar im Anschluss an den Klammerzusatz dessen konkrete Umsetzung durch Mitteilung der Kontaktdaten der Beklagten bereits erfolgt ist. Soweit der Klammerzusatz abweichend vom Gestaltungshinweis [3] anstelle der Bezeichnungen Widerrufsadressaten und Darlehensgeber die genaue Bezeichnung der Beklagten enthält, ist dies von den Gestaltungshinweisen gedeckt, in denen es in der Fußnote (*) u. a. heißt: Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. Sie, Wir ). Es kann auch die weibliche Form der jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Bezeichnungen Kreditnehmer und Kreditgeber verwendet werden. 28 (c) Wegen der Übernahme des Gestaltungshinweises [5] in Form eines kursiv gehaltenen Klammerzusatzes in die Widerrufsinformation gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. 29 (d) Die Übernahme und Umsetzung des Gestaltungshinweises [7] beinhaltet ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung des Musters. Soweit die im Gestaltungshinweis [7] enthaltene Handlungsanleitung in die Widerrufsinformation übernommen worden ist, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Anstelle eines kursiv gedruckten Klammerzusatzes machen hier Gedankenstriche deutlich, dass der kursiv gedruckte Textteil eine eingeschobene Handlungsanleitung/Information für die Mitarbeiter der Beklagten darstellt. Dass diesen - abweichend vom Gestaltungshinweis [7] - auch anhand eines konkreten Beispiels ( Notarkosten ) veranschaulicht wird, welche Aufwendungen 495 II 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB erfasst, ist unschädlich, da sich der Verbraucher aufgrund einer ersichtlich nicht an ihn gerichteten Information nicht zu eigenständigen Prüfungsleistungen veranlasst sehen muss. Soweit die dem Verbraucher erteilte Information anstelle der Formulierung gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat die Formulierung an öffentliche Stellen erbracht hat enthält, liegt eine Veränderung auf rein sprachlicher Ebene vor, die keine Auswirkung auf den Aussageinhalt hat und auch das Verständnis des Verbrauchers nicht erschwert. 30

7 (e) Mit dem Textabschnitt, der dem Gestaltungshinweis [7] Rechnung trägt, findet die streitgegenständliche Widerrufsinformation - nach Maßgabe des Musters - ihren Abschluss. Denn das Kästchen, mit dem der nachfolgend abgedruckte Text eingeleitet wird, wurde seitens der Beklagten nicht angekreuzt. Damit sind die nachstehenden Informationen, die sich unterhalb dieses Kästchens befinden und die auch gut erkennbar nach rechts eingerückt sind, nicht zum Inhalt der Widerrufsinformation geworden. Das gilt auch für den mit Einwendungen bei verbundenen Verträgen in Fettdruck überschriebenen Abschnitt. Trotz des zwischenzeitlichen Seitenumbruchs ist es für den Verbraucher aufgrund des Abstands zur linken seitlichen Umrahmung erkennbar, dass es sich um eine Textpassage handelt, die zu den Hinweisen gehört, die mit dem zuvor genannten Kästchen beginnen, das gerade nicht angekreuzt worden ist. Auch der dem Gestaltungshinweis [8f] geschuldete Fettdruck der zitierten Überschrift zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn dass ein Abschnitt, der unabhängig von voranstehenden Ankreuzoptionen Gültigkeit haben soll, keinen solchen Abstand zur linken seitlichen Umrandung aufweisen würde wie der mit Einwendungen bei verbundenen Verträgen überschriebene Text, konnte der Verbraucher zuvor bereits bei der mit Widerrufsfolgen überschriebenen Textpassage wahrnehmen. 31 (2) Die Vertragsklausel weist auch eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auf. 32 Die Widerrufsinformation ist drucktechnisch hervorgehoben. Denn sie ist eingerahmt (vgl. zu dieser und weiteren Möglichkeiten der Hervorhebung BGH, Urteil vom VIII ZR 145/88, juris Rn. 21 m. w. N.) und mit einer in Fettdruck gestalteten, zentrierten Überschrift Widerrufsinformation sowie mit den ebenfalls in Fettdruck gestalteten Überschriften Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen versehen. Zusätzlich ist der innerhalb des dick umrandeten Rahmens befindliche Bereich andersfarbig - grau - unterlegt. Die in der Widerrufsinformation verwendeten Buchstaben sind größer als die in den Abschnitten 1 bis 11 sowie in den Abschnitten 15 bis 19 verwendeten Buchstaben und bleiben in ihrer Farbintensität nicht hinter diesen zurück (vgl. zu den angesprochenen Kriterien das zum Erfordernis einer drucktechnisch deutlichen Gestaltung i. S. d. 7 II VerbrKrG ergangene Urteil des OLG Stuttgart vom U 69/92 = NJW 1992, 3245). 33 Die gewählte Gestaltung wird in ihrer den Schutz des Verbrauchers gewährleistenden Wirkung nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Widerrufsinformation nicht auf einem (gesonderten) Blatt abgedruckt ist. Ein gesonderter Abdruck ist gesetzlich nicht vorgesehen, Artikel II 2 EGBGB af spricht vielmehr von einer Vertragsklausel, die im Verbraucherdarlehensvertrag enthalten ist ( Ein-Urkunden-Modell ). 34 Dass sich die Widerrufsinformation darüber hinaus nicht auf einer einzigen Seite befindet, sondern sich über einen Seitenumbruch erstreckt, trägt ihrem Umfang Rechnung, der einen Abdruck auf einer einzigen Seite nur mit Abstrichen an die Lesbarkeit zugelassen hätte. Soweit die Kläger insoweit beanstanden, die Widerrufsinformation erstrecke sich über zwei Seitenumbrüche, trägt dies dem Umstand nicht Rechnung, dass aufgrund der nicht angekreuzten, einen verbundenen Vertrag betreffenden Textoption die Information vorliegend bereits mit der Aussage endet, wonach der Darlehnsnehmer der Sparkasse auch Aufwendungen ersetzen müsse, die diese an öffentliche Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. 35 Im Hinblick auf das Erfordernis einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwendung des vorliegenden Baukastenformulars. Das physische Vorhandensein der nicht angekreuzten Textoptionen schmälert weder die Hervorhebung der Widerrufsinformation gegenüber anderen Vertragsinhalten insgesamt noch wird damit die Deutlichkeit der Gestaltung für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dem abverlangt werden kann, sich von nicht angekreuzten Textinhalten nicht irritieren zu lassen, geschmälert. 36

8 Schließlich wird die hervorgehobene und deutlich gestaltete Form auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die die Forderungsabtretung und den Vertragsübergang bzw. die Übertragung des Kreditrisikos betreffenden Abschnitte 12 und 13 innerhalb eines eigenen Rahmens in gleicher Weise gestaltet sind. Es lässt sich weder der Anlage zu Artikel II EGBGB af noch dem Wortlaut von Artikel II EGBGB af selbst entnehmen, dass die Widerrufsinformation in exklusiver Weise hervorgehoben werden muss. Soweit die Kläger vermuten, die Gestaltung sei von der Beklagten gerade gewählt worden, damit die Widerrufsinformation möglichst in den sonstigen Informationen [untergeht], steht dem entgegen, dass die in Abschnitt 12 und 13 hervorgehobenen Informationen nach 492 II BGB af in den Darlehensvertrag aufgenommen werden ( Ein-Urkunden-Modell ) und gemäß Artikel I EGBGB af ebenfalls deutlich gestaltet werden mussten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom U 151/14, juris Rn. 9). 37 bb. Der den Klägern überlassene schriftliche Immobiliardarlehensvertrag enthält auch die nach 492 II BGB af in Verbindung mit Artikel I 1 EGBGB af relevanten Pflichtangaben, was von der Berufung nicht infrage gestellt wird. 38 Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall zum Tragen kommende Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel II 3 EGBGB af bedarf es keiner Ausführungen zu den Fragen, ob das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Artikel II EGBGB af ausreichende Angaben zur Widerrufsfrist enthält (vgl. hierzu Senat, Urteil vom U 1780/15) oder aus anderen Gründen inhaltlich fehlerhaft ist. 39 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 I, 100 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 40 III. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ( 543 II 1 Nr. 1 ZPO). Die Fragen, ob die auf einem Formular des Deutschen Sparkassenverlags beruhende Widerrufsinformation der Beklagten Abweichungen von dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 6 zu Artikel II EGBGB af enthält, die zum Entfallen der Gesetzlichkeitsfiktion des Artikel II 3 EGBGB af führen, oder ob die Widerrufsinformation nicht die notwendige hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufweist, stellen sich in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen und berühren daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts.

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