Steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für bäuerliche Direktvermarkter Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs-, u. Registrierkassenpflicht
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- Heiko Gerhardt
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1 Steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten für bäuerliche Direktvermarkter Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs-, u. Registrierkassenpflicht Karl Bruckner, Steuerberater 7. März
2 Was müssen Land- u. Forstwirte schon bisher für steuerliche Zwecke aufzeichnen? Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: RZ 4217 EStR: Da der Gewinn aus der Veräußerung von Urprodukten bei vollpauschalierten Betrieben bis zu einem Gesamteinheitswert von , einer selbst bewirtschafteten reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von max. 60 ha, max. 120 Vieheinheiten (Ø-Bestand bzw. Ø-Jahresproduktion) und einem Forsteinheitswert bis durch die Pauschalierung abgegolten ist, müssen die Einnahmen aus der Veräußerung von Urprodukten für Zwecke der Einkommensteuer nicht aufgezeichnet werden. Im Zweifel sind jedoch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der land- u. forstwirtschaftlichen Pauschalierung an Hand geeigneter Unterlagen (Belegaufbewahrung) nachzuweisen ( 125, 126 BAO). Auch auf Gärtner, die die flächenabhängigen Ø-Sätze für die Gewinnermittlung gem. 5 Abs. 3 der LuF-Pausch VO anwenden, trifft das zu. Diese Gärtner liefern fast ausschließlich an Wiederverkäufer - 11 UStG! andere Umsätze dürfen nicht mehr als 2.000,- betragen. Karl Bruckner, Steuerberater 2
3 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Keine Aufzeichnungspflicht gilt nur für die Urproduktion und nur für Produkte, die nicht zusatzsteuerpflichtig sind, (daher nicht für den Verkauf von Fruchtsäften) Aufzeichnungspflicht trotz Vollpauschalierung besteht daher für: Verkauf von be- u./o. verarbeiteten Produkten Produkte mit Zusatzsteuer alle Nebentätigkeiten Einnahmen aus dem Einstellen fremder Reittiere Bouteillenweinverkauf u. Buschenschank auch für Kleinstbetriebe bis max. 60 Ar Weinbaufläche Mostbuschenschank, Almausschank Privatzimmervermietung, Urlaub am Bauernhof 3
4 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Welche Produkte sind Urprodukte is des Steuerrechtes? lt.urprodukteverordnung seit (ausgenommen rohe Bretter, Balken sowie gefrästes Rundholz) Für welche Produkte muss ich Zusatzsteuer zahlen? Fruchtsäfte selbst hergestellte Edelbrände Wein, Most u. alle anderen Getränke im Buschenschank Alle Getränke bei der Almauschank mit Ausnahme von Milch, Butter- u. Sauermilch, Joghurt, Molke Gratisliteratur zur Urproduktion SVB): 7. März
5 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Was sollen diese Land- u. Forstwirte unbedingt beachten? - Zwingende Ausstellung und Aufbewahrung von lfd. durchnummerierten Ausgangsrechnungen über alle L+L an andere Unternehmer, dazu zählen auch vollpauschalierte Landwirte und auch Leistungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe - Bei Abrechnung mit Gutschrift: Aufbewahren der Gutschriften 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
6 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Was sollen diese Land- u. Forstwirte unbedingt beachten? - Rechnungen u. Gutschriften: siehe hiezu: 11 UStG: Ausstellung von Rechnungen (1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen.. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
7 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Leistungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe: Zu den Ausgangsrechnungen sollen Aufzeichnungen über die durchgeführten Leistungen gemacht und aufbewahrt werden. Mit diesen Aufzeichnungen kann der Landwirt beweisen, dass bloß Selbstkosten ohne Mannleistung max. zu ÖKL- Sätzen verrechnet wurden. (Datum, Zeitaufwand, eingesetzte Maschinen, Art der Leistung, Leistungsort (Grundstück). Ein Beweisnotstand lässt sich dadurch vermeiden. Durch die Präzisierung der RL ab 2016 nimmt die Bedeutung zu. Karl Bruckner, Steuerberater 7
8 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Beachte: die Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe sind für die Frage des Überschreitens etwaiger Umsatzgrenzen mitzurechnen (Herausfallen aus der Pauschalierung, Ø-Satzbesteuerung, Buchführungspflicht, Gewerblichkeitsgrenze ab ) Seit gelten genaue definierte Obergrenzen für Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe Karl Bruckner, Steuerberater 8
9 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Anlagenverzeichnis für Grundstücke und Gebäude: Seit führen Umsätze aus der Veräußerung v. Grundstücken u. Gebäuden zu einer Belastung mit ImmoESt. Um bei der Veräußerung von Betriebsgebäuden und Neugrundstücken, die Bemessungsgrundlage für die ImmoESt ermitteln zu können, muss eine Anlagenkartei für diese Wirtschaftsgüter geführt werden. Veräußerung u. Anschaffung von Grundstücken sind keine regelmäßigen Rechtsgeschäfte. Karl Bruckner, Steuerberater
10 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Anlagenverzeichnis für Grundstücke und Gebäude: Die Aufbewahrung der Eingangsrechnungen über die Herstellungs- oder Anschaffungskosten und der Kaufverträge ist aus Beweisgründen zweckmäßig. Nicht nur über die Herstellung von Gebäuden, sondern generell für alle Eingangsrechnungen, insbesondere über andere Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
11 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Aufbewahrungspflicht der Eingangsrechnungen über Zukäufe is 30 Abs. 9 BewG: Dabei handelt es sich nicht um eine Aufzeichnungs-, sondern nur um eine Aufbewahrungspflicht! RZ 4230 EStR: Im Bereich der Nebenbetriebe sind die Einnahmen aufzuzeichnen und die Belege 7 Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze von Euro ist die Höhe des Umsatzes aus dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die Höhe der Einnahmen aus dem Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden. Anmerkung: Das gilt m.e. für Zukäufe is 30 Abs. 9 BewG generell. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
12 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Weitere für steuerliche Zwecke aufzubewahrende Unterlagen: Pachtverträge, Belege über bezahlte/erhaltene Pachtzinse*, Aufzeichnung über bar erhaltene Pachtzinse, Bankauszüge über Zinsabrechnungen und Nachweis der Verwendung der Kreditmittel (Aufteilung private u. betriebliche Zinsen), Belege über bezahlte Sozialversicherungsbeiträge *) ab : Belegerteilungspflicht, u.ev. Registrierkassenpflicht bei Barzahlung 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
13 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Empfehlung für diese Gruppe der Landwirte: Aufbewahren aller Bankauszüge und Belege, Sinnvoll zur Beweisführung, dass man pauschalierungsberechtigt ist, zur Ermittlung etwaiger Übergangsergebnisse beim Wechsel aus der Pauschalierung zur Regelbesteuerung, zur Berechnung der AfA bei späterer anderer Gewinnermittlungsart, zur Beweisführung in zivilrechtlichen Belangen, 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
14 Vollpauschalierte und nicht regelbesteuerte Landwirte: Aufzeichnungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften: Rinderbuch, Aufzeichnungen über Stickstoffausbringung, AMA Anträge, Pachtaufstellungen (Bewirtschaftungsaufstellung) für die SVB, Aufzeichnungen über die Milchproduktion, Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen, verschiedene Aufzeichnungen bei der Teilnahme an ÖPUL Programmen der Agrarmarkt Austria 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
15 Teilpauschalierte, nicht regelbesteuerte Landwirte Landwirtschaft EHW > ,-- EHW oder VE > 120 oder reduzierte lw. Nutzfläche > 60 ha Forstwirtschaft EHW > ,-- Weinbau Fläche > 60 ar Obstbau > 10 ha Tafelobstanlagen (Most)buschenschank Be- und/oder Verarbeitung des eigenen Urproduktes Zimmervermietung Nebentätigkeiten, wenn Maschinenkomponente überwiegt große Beitragsgrundlagenoption gem. BSVG Antrag 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
16 Teilpauschalierte, nicht regelbesteuerte Landwirte Aufzeichnung der (Bar)einnahmen unter Beachtung der Barbewegungsverordnung bis , seit der gesetzlichen Änderungen in der BAO und der Barumsatzverordnung und Registrierkassensicherheitsverordnung Beachte: die Umsätze des gesamten landu.forstwirtschaftlichen Betriebes sind für die normierten Umsatzgrenzen entscheidend 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
17 Weinbau Aufzeichnungen und Meldungen lt. Weingesetz Bestandsmeldung zum jeden Jahres, Erntemeldung (Abgabetermin ) Kellerbuch (erleichterte Führung für Betriebe bis l Jahresproduktion) inkl. Maßnahmenblätter und Behälterverzeichnisse, Belege über Weinbehandlungsmittel Transportscheine lt. WeinG keine Inventur zum erforderlich, über die Weinverkäufe und Eigenverbrauch reichen die steuerrechtlichen Aufzeichnungen 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
18 Regelbesteuerte Landwirte Zusätzlich sind die Aufzeichnungspflichten und der buchmäßige Nachweis gem. 18 UStG 1994 zu beachten. Das gilt auch für nicht regelbesteuerte Landwirte, die Umsätze mit Zusatzsteuer erzielen gem. 22 Abs. 2 UStG 1994 (Wein(Most)buschenschank, Getränke, die in der Anlage zum UStG nicht genannt sind (Fruchtsäfte, Sturm, Edelbrände) Gänzlich unabhängig von der Gewinnermittlungsart 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
19 Registrierkassen- u. Belegerteilungspflicht BMF - Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassenund Belegerteilungspflicht v ; Punkt 5.6 Vollpauschalierung und Durchschnittssatzbesteuerung gem. 22 UStG 1994: keine Einzelaufzeichnungspflicht keine Belegerteilungspflicht keine Registrierkassenpflicht Gilt nicht bei/für Option zur Regelbesteuerung, Zwang zur Regelbesteuerung Umsätze aus dem Einstellen fremder Reittiere, außer es gilt die Kleinunternehmerbefreiung gem. 6 Abs. 1 Zi 27 UStG 1994 Umsätze mit Zusatzsteuer Be- u./o. Verarbeitung des eigenen Urproduktes, Zimmervermietung, Almausschank 7. März
20 Registrierkassen- u. Belegerteilungspflicht Teilpauschalierung oder USt-Regelbesteuerung Einzelaufzeichnungspflicht Belegerteilungspflicht Registrierkassenpflicht Die Umsatzgrenzen gem. 131b Abs. 1 Z 2 BAO beziehen sich auf den gesamten Betrieb (VP + TP) Gesamtumsatz; kalte Händeregelung Der Nettoumsatz des vollpauschalierten Betriebes kann mit 150 % des Einheitswertes geschätzt werden, wenn der Umsatz nicht ermittelbar ist (siehe Rz 2907 UStR) Für die Ermittlung der Barumsatzgrenze des Betriebes ( 7.500) sind die die nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze im Bereich der Vollpauschalierung nicht mitzurechnen. 7. März
21 Generell war für die Aufzeichnung von Bareinnahmen bisher schon zu beachten: Barbewegungsverordnung: - Einzelaufzeichnung aller Barumsätze, wenn die gesamten Umsätze des Betriebes > ; - generell für alle, alle Grundaufzeichnungen zur Losungsermittlung auch Schmieraufzeichnungen u. Servierzettel, Küchenbons, etc. auch wenn es noch gestattet war, die Losung durch Kassasturz zu ermitteln 7. März
22 Generell war bisher schon zu beachten: Bei Verwendung einer Registrierkasse: Beschreibung des Kontrollsystems = E131 technische Seite muss der Kassenhersteller liefern Organisatorische Seite hiefür ist der Unternehmer verantwortlich Handbuch Das Personal muss sich bei einer Kontrolle auskennen und in der Lage sein das Datenerfassungsprotokoll auszugeben z.b. durch hinterlegtem Code für alle Fälle (verschlossenes Kuvert) Es muss in angemessener Zeit feststellbar sein, ob alle Geschäftsfälle lückenlos und nicht manipuliert erfasst wurden. 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 22
23 Einzelaufzeichnungspflicht Zwingend für alle Barumsätze ab 2016 Generelle Einzelaufzeichnungs- bzw. Einzelfesthaltungspflicht mit Ausnahmetatbeständen Gesetzliche Grundlage Bisher: BAO und Barbewegungsverodnung (gilt nur noch bis ) für alle Betriebe Jahresumsatz > ,00 netto für Umsätze darunter: Kassasturz und Losungsermittlung durch Rückrechnung ist/war zulässig Neu: BAO und Barumsatzverordnung (gilt ab ) Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird Zahlungen mit Bankomat oder Kreditkarte andere elektronische Zahlungsformen z.b. mit Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen (Einlösung) 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 23
24 Einzelaufzeichnungspflicht Keine Barumsätze sind: Zahlungen mit Erlagscheinen, Telebanking/ E-Banking Gültig für alle Unternehmer ab dem ersten Euro Umsatz (keine Bagatellgrenzen oder Bagatellbeträge) Unabhängig vom tatsächlich erzielten Umsatz (Ausnahme kalte Händeregelung) Somit für Gewerbebetreibende Selbständige/Freiberufler Land- und Forstwirte, ausgenommen im Bereich der Vollpauschalierung, wenn nicht zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer optiert wurde aber auch: Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte Keine Ausnahmen für Pauschalierungen mit Einnahmenaufzeichnung (z. B. Teilpauschalierung in der Landwirtschaft) 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 24
25 Einzelaufzeichnungspflicht Was muss aufgezeichnet werden? Einzelaufzeichnung bei Bilanzierern oder freiwilliger Buchführung Alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten betrifft somit alle Einlagen und Entnahmen Einzelfesthaltung bei Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Überschussrechnung und sonstigen Einkünften: alle Bargeschäfte sind festzuhalten nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, Werbungskosten 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 25
26 Belegerteilungspflicht für alle erhaltenen Barzahlungen ist ein Beleg auszustellen auch wenn die Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht nicht überschritten werden: händischer Papierbon (Paragon) mit folgenden Mindestangaben: 1. eindeutige Bezeichnung des liefernden o. leistenden Unternehmers 2. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihe, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird 3. Tag der Belegausstellung 4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen ( beachte die Vereinfachungen lt. Info BMF) 5. Betrag der Barzahlung 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 26
27 Menge/handelsübliche Bezeichnung Die Menge (der gelieferten Gegenstände) ist nach den Maßstäben des jeweiligen Geschäftsverkehrs zb nach Zahl, Maß oder Gewicht anzugeben. Die Warenbezeichnungen am Beleg müssen laut Erlass im Unterschied zu einer Rechnung nach Umsatzsteuergesetz nicht so detailliert sein (Maßstab des allgemeinen Sprachgebrauchs). Nicht erlaubt ist die Verwendung von allgemeinen Sammelbegriffen (wie Lebensmittel, Obst etc.). 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
28 Menge/handelsübliche Bezeichnung Beispiele des BMF für handelsübliche Warenbezeichnungen: 7. März
29 Menge/handelsübliche Bezeichnung Die Branche Landwirtschaft fehlt in der Tabelle Reichen die Bezeichnungen Karotten, Kartoffel, Jungpflanzen, Salat, Erdbeeren Topfkräuter? Im Weinbau: Weißwein, Rotwein? und die Mengenangaben in 1 (2) Literflaschen, und Bouteillen? In der Be- u/o Verarbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes: Edelbrand, Marmelade, Kompott, Wurst, Schweinefleisch? und die Mengenangaben in Gläser, in Flaschen, in Säcken, etc.? oder muss das Gewicht/Volumen exakt angeführt werden? 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
30 Belegbestandteile ab bei Verwendung der Signaturerstellungseinheit zusätzlich noch anzuführen: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code (z.b. QR-Code) auch elektronischer Beleg möglich 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
31 Muster elektronische Signatur drei Möglichkeiten: Signatur in OCR Signatur in QR Code Signatur als Link 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
32 Belegerteilungspflicht Belegannahmepflicht Weiter gilt zwingend: Anfertigung einer Durchschrift oder zeitgleich erstellte Zweitschrift Belegaufbewahrungsfrist 7 Jahre Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen, es gibt aber keine Sanktion 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 32
33 Wer ist betroffen? Registrierkassenpflicht Alle Betriebe (=Unternehmer mit betrieblichen Einkünften) Gewerbebetriebe Selbständige/Freiberufler Land- und Forstwirte, ausgenommen im Bereich der Vollpauschalierung also somit nicht: Vermietung und Verpachtung Ab welchen Grenzen? Nettoumsätze pro Jahr und Betrieb > ,00 und darin enthaltenen Barumsätze > 7.500,00 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 33
34 Registrierkassenpflicht ab muss der betroffene Unternehmer eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie entspricht, seine Bareinnahmen damit erfassen und die Belege mittels der Kasse ausstellen Die bloß im Erlass erwähnte Straffreiheit bis (bis bei berücksichtigungswürdigen Gründen) betrifft nur die Strafe aufgrund des Fehlens der Registrierkasse ab muss die Registrierkasse zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation aufgerüstet werden, die Unveränderbarkeit der Auszeichnungen ist durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und es muss die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sichergestellt werden 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 34
35 Registrierkassenpflicht Wie sieht der Übergang konkret aus? Ab dem erstmaligen Überschreiten der beiden oben genannten Grenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes für die Umsatzsteuer Aufgrund der grundsätzlichen Gültigkeit ab werden die Umsätze des Jahres 2015 für die Bestimmung des Zeitpunktes für den Beginn der Kassenpflicht herangezogen 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 35
36 Registrierkassenpflicht Wie sieht der Übergang konkret aus? Beispiele: Für alle, die bis September 2015 beide Grenzen überschritten haben: -> Registrierkassenpflicht ab Für alle, die bis November 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen monatlichen USt-Voranmeldungszeitraum haben: -> Registrierkassenpflicht ab Für alle, die bis November/Dezember 2015 beide Grenzen überschritten haben und einen quartalsweisen USt-Voranmeldungszeitraum haben: -> Registrierkassenpflicht ab = häufiger Fall im Bereich der Beu/o Verarbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes, weil die Umsätze aus der Vollpauschalierung bei der Ermittlung der Barumsatzgrenze nicht mitzählen 7. März
37 Registrierkassenpflicht Beispiele für die Registrierkassenpflicht ab : Umsatz gesamter lw. Betrieb; davon Barumsätze Urproduktion 2015 (z.b. Frischgemüse, Erdäpfel ); Barumsätze Be- u./o Verarbeitung (z.b. Fleischpakete, Marmelade, Edelbrände ); Überschreiten der Grenze im Oktober 2015 Lösung: Umsatz ¼jährl. UVA; Barumsätze überschreiten erst im 4. Vj. die Grenze BarumsätzeUrproduktion zählen nicht mit, daher Verpflichtung erst 3 Monate nach Ende des letzten VA-Zeitraumes2015 ab März
38 Registrierkassenpflicht Gibt es auch ein Ende der Registrierkassenpflicht? Wenn die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten werden und es absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht überschritten werden: -> Wegfall der Registrierkassenpflicht mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres Anwendungsfälle: Umstellung des Betriebes auf Zielgeschäfte Betriebsaufgabe 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 38
39 131b BAO Registrierkassenpflicht Beispiel: Ein im Betriebszweig der Urproduktion vollpauschalierter Betrieb erzielt (geschätzte) Umsätze von aus dem vollpauschalierten Betriebszweig und aus Be- u./o. Verarbeitung E, R, u. B-Pflicht nur für die Be- u./o. Verarbeitung! Wie ist der Fall zu lösen, wenn der Landwirt einen Gesamtumsatz von erzielt und darin Barumsätze aus Kartoffelverkauf von und aus Marmeladen- u. Bauernbrotverkauf erzielt? Streng nach dem Gesetzestext: E, R, u. B-Pflicht für die Be- u./o. Verarbeitung! obwohl im aufzeichnungspflichtigen Bereich die Barumsatzgrenze von nicht überschritten wird! Der Erlass stellt bzgl. der Barumsatzgrenze nur auf die Barumsätze im aufzeichnungspflichtigen Bereich ab keine Registrierkassenpflicht, aber Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht, weil Barumsatz aus Marmeladen u. Bauernbrot 7.500! 39 Karl Bruckner, Steuerberater
40 131b BAO Registrierkassenpflicht Almausschank: Bei Überschreiten der Grenzen besteht E, R, u. B- Pflicht! Aufgrund fehlender oder mangelhafter Stromversorgung, fehlender Internet- und Telefonverbindung ist trotz getätigter Investitionen zu befürchten, dass bei Ausfall der Registrierkasse die Meldeverpflichtungen nicht erfüllt werden können. (manuelle E, B-Pflicht bleibt; Nacherfassung in der Registrierkasse) Dzt. sind keine Erleichterungen in Sicht! aber Forderung des Bauernbundes! 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
41 Registrierkassenpflicht Abgabenrechtliche Überprüfungen durch folgende Maßnahmen Erhebungen oft verdeckt, Mystery Shopping Nachschauen durch die Finanzpolizei oder durch Beamte des Finanzamtes Prüfungen Umsatzsteuersonderprüfung Betriebsprüfung 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 41
42 Ausnahmen und Erleichterungen Ausnahmen und Sonderregelungen von der Einzelaufzeichnung, der Belegerteilung und der Verwendung einer Registrierkasse Barumsatzverordnung: Vereinfachte Losungsermittlung für Kalte-Hände-Umsätze aber auch nur bis zu einem Jahresumsatz von ,00 pro Betrieb Voraussetzung: von Haus zu Haus, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, offene Verkaufswagen, Marktstände, auch in Markthallen nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Automaten und Selbstbedienungsläden Onlineshops keine Bargeldzahlung als Gegenleistung 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 42
43 Kalte Händeregelung Vereinfachte Losungsermittlung nur Umsätze im Freien netto je Betrieb und wenn über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung gestatten Entfall der E, R u. B-Pflicht 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
44 Kalte Händeregelung Umsatzgrenze: ( pro Jahr) betriebsbezogene Betrachtung nicht auf Umsätze im Freien beschränkt netto ohne USt ein einheitlicher Betrieb bedingt eine gesonderte Gewinnermittlung: Be-u./o. Verarbeitung ist gewerblich 2Betriebe 2 Gewinnermittlungen E1a (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) u. E1c (Einkünfte aus Landwirtschaft [Urproduktion]) leider nur sehr eingeschränkt hilfreich, da die Gewerblichkeitsgrenze brutto und die Grenze Kalte Händeregelung ,--netto beträgt. 7. März
45 Kalte Händeregelung Beispiel: Winzer mit Sekterzeugung Weinbau = Einkünfte aus L+F ESt-Erkl.: E1c Weinverkauf in Flaschen Umsatz p.a., davon Barverkäufe p.a.; keine R-Pflicht aber E- u. B. Pflicht Sekt u. Schnapsverkauf Umsatz brutto ; netto p.a. = Einkünfte aus Gewerbebetrieb ESt-Erkl.: E1a; davon Barverkauf auf einem Weihnachtsmarkt im Freien p.a.; übrige Barverkäufe ab Hof p.a; keine R-Pflicht; aber E- u. B-Pflicht für Barverkäufe ab Hof; Kassasturz für Weihnachtsmarkt zulässig 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
46 Kalte Händeregelung FS des Beispiels: Wäre der Barverkauf Wein >7.500; Registrierkasse für den Weinbau! Wäre der Erlös aus dem Sektverkauf brutto, würde der Erlös zum steuerlichen Nebengewerbe gehören u. zu EK a. LuF führen Registrierkasse!, da EK a. LuF u. Barumsatz > 7.500; Wäre der Erlös aus dem Sektverkauf > brutto, Registrierkasse! da der Nettoerlös > die Freigrenze für die Kalte Händeregelung überschreitet. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
47 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Umsätze im Freien Umsätze im Freien sind Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Dabei kann - soweit keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und die Umsatzgrenze von Euro je Betrieb nicht überschritten wurde die Tageslosung mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) durchgeführt bzw. aufgezeichnet werden. Die Möglichkeit zur vereinfachten Losungsermittlung nach 1 BarUV 2015 richtet sich nur nach den angeführten Kriterien und ist nicht auf bestimmte Branchen oder den Verkauf bestimmter Produkte beschränkt. Die Bestimmungen der BarUV 2015 sind im Sinne des 131 Abs. 4 BAO - das Vorliegen von Unzumutbarkeit, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung nicht gefährdet wird auszulegen. Wenn für solche Umsätze die betriebliche Umsatzgrenze ( Euro) und zudem die Barumsatzgrenze von Euro überschritten werden und daher Registrierkassenpflicht besteht, kann noch die Erleichterung für mobile Umsätze (außerhalb der Betriebsstätte) in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Abschnitt ). 7. März
48 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Zumutbarkeit der Führung von Einzelaufzeichnungen Die Zumutbarkeit, Einzelaufzeichnungen zu führen, liegt insbesondere dann vor, wenn das Inkasso in den Räumlichkeiten erfolgt oder die Ware im Verkaufsfall von/aus den Räumlichkeiten zum Kunden befördert/gereicht wird und damit der Geschäftsvorfall in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit ausgeführt wird. Dies liegt dann vor, wenn dem Unternehmer oder seinem Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) bei der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit eine fest umschlossene Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, zur Verfügung steht. Der Umsatz muss nicht in der Räumlichkeit selbst, sondern kann durchaus auch außerhalb derselben getätigt werden, sofern nur ein örtliches Naheverhältnis zwischen der Umsatzausführung und der Räumlichkeit besteht (zb bei einer Tankstelle mit Tankwarthaus oder in Verbindung mit einer Gemischtwarenhandlung oder einem Gasthaus, bei Verkäufen von vor dem Geschäftslokal ausgestellten Waren, bei Ausschank im Gastgarten eines Restaurants, bei Verkäufen von Holz, das sich auf einem neben dem Sägewerk gelegenen Lagerplatz befindet, bei Verkäufen ab Hof von Obst und Gemüse). 7. März
49 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Öffentliche Orte In Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Unter fest umschlossenen Räumlichkeiten sind nicht nur Räume im eigentlichen Sinn (zb Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen), die dem Unternehmer zugeordnet werden können, zu verstehen. Darunter fallen auch fahrbare Räumlichkeiten (zb Taxis, Verkaufsbusse), schwimmende Räumlichkeiten (zb Schiffsrestaurants) und fliegende Räumlichkeiten (zb bei Verkäufen in Flugzeugen). Fest umschlossen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie zu keiner Seite hin vollständig offen ist oder die dem Verkauf dienenden offenen Seiten während der Geschäftszeiten schließbar sind bzw. wenn sie an einer oder mehreren Seiten dem Verkauf dienende Öffnungen (Fenster) aufweist. Nach einer Seite hin vollständig offen ist eine Räumlichkeit dann, wenn sie ab der üblichen Höhe für Verkaufstheken in voller Breite offen ist und während der Geschäftszeiten nicht geschlossen werden kann. In Betracht kommen jedoch nur solche Räumlichkeiten, in denen ein Aufenthalt für den Unternehmer oder seinen Mitarbeitern während der unternehmerischen Tätigkeit zumutbar ist. Dieses Merkmal würde etwa auf bloße Abstellräume, Gerätekammern (zb von Friedhofsgärtnern vor Friedhöfen, Maronibrater) und dergleichen nicht zutreffen. 7. März
50 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Umsätze im Freien in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit Umsätze, die im Freien in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten getätigt werden (zb in Gastgarten vor dem Gasthaus), fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung des 2 BarUV Ein Umsatz wird in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt, wenn einerseits das örtliche Naheverhältnis zur fest umschlossenen Räumlichkeit gegeben ist bzw. andererseits auch der einzelne Umsatz in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit durchgeführt wird. Wenn daher im Rahmen der Verkaufstätigkeit bei Verkäufen im Freien bei Ausführung des einzelnen Umsatzes (Geschäftsfalles) auch Waren aus der fest umschlossenen Räumlichkeit (Gasthaus) zum Kunden gebracht oder das Inkasso im Gasthaus vorgenommen wird, besteht eine Verbindung zur fest umschlossenen Räumlichkeit. Verfügt eine fest umschlossene Räumlichkeit nicht über einen Stromanschluss, so gelten die für mobile Umsätze bestehenden Erleichterungen der nachträglichen Erfassung analog (vgl. Abschnitt 6.7.). 7. März
51 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude Die Abgrenzung fest umschlossene Räumlichkeit/offene Verkaufsbude ist auch bei Verkaufsfahrzeugen maßgeblich. Wenn daher eine nach einer Seite hin vollständig offene Verkaufsbude Räder hat, fällt sie unter 2 der BarUV Wenn bei einem Verkaufsbus der Verkauf und das Inkasso im Freien vor dem Bus stattfindet, der Bus lediglich als Lagerraum dient und ein Aufenthalt im Bus nicht zumutbar ist, kommt 2 der BarUV 2015 zur Anwendung Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen fest umschlossenen Räumlichkeiten Wenn die Umsätze im Freien in großen, öffentlich zugänglichen, festumschlossenen Räumlichkeiten, wie etwa Einkaufszentren, Markthallen oder großen Bahnhofsgebäuden getätigt werden, in denen eine Vielzahl von Unternehmen Standorte haben und diese nicht dem einzelnen Unternehmer zugeordnet werden können, kann ein Unternehmer, der Umsätze in einer derartigen Räumlichkeit tätigt, die Erleichterungen isd 2 Abs. 1 BarUV 2015 in Anspruch nehmen, wenn er seine Tätigkeit nicht in einer eigenen fest umschlossenen Räumlichkeit ausübt (zb Zeitungsverkäufer im Bahnhofsgebäude oder Einkaufszentrum, offenes Schulbuffet im Schulgebäude). 7. März
52 6.2. Umsätze im Freien ( 2 BarUV 2015) Beispiele für Umsätze im Freien Die Ausnahmebestimmung des 2 der BarUV 2015 kann beispielsweise in folgenden Fällen zur Anwendung kommen: Bei Kanalreinigung und sonstigen Reinigungsdienstleistungen vor Ort, Schneeräumung, Garten- und Landschaftspflegern, Kehr-, Wasch- und Räumungsdiensten, Abfallsammlern, Entrümplern, Tankreinigern, bei Beförderung von Personen mit Fiakern, Motorboot oder Pferdeschlitten, bei Leistungen eines Hundetrainers, bei Verkäufen im Freien (etwa von Christbäumen, Kränzen, Blumen, Maroni, Speiseeis, Hendlbrater), bei Verkäufen vom offenen Pritschenwagen (etwa von Obst und Gemüse), bei Verkäufen von im Freien stehenden Verkaufstischen (etwa von Andenken, Neujahrsartikeln), bei Verkäufen aus offenen Verkaufsbuden (Jahrmärkte, Christkindlmarkt), Ausschank unter Schirmen und Zeltdächern im Freien (Schneebar, Schirmbar), sofern der Umsatz nicht in Verbindung mit einer fest umschlossenen Räumlichkeit, die dem Unternehmer zugeordnet werden kann, getätigt wird, nicht hingegen aber etwa bei Verkäufen aus einem Kiosk oder Fensterverkauf aus einem Verkaufstand Ermittlung der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht nach 2 Abs. 2 BarUV Jahresumsatz betriebsbezogen, keine Beschränkung auf Umsätze im Freien vollpauschalierte Umsätze sind mitzurechnen Nettobeträge zählen Beginn der Registrierkassenpflicht bei Umsätzen im Freien Ende der Registrierkassenpflicht bei Unterschreitung der Umsatzgrenzen im Fall von 2 Abs. 3 BarUV 7. März
53 Kalte Händeregelung Steht von vornherein fest, dass 2016 die Umsatzgrenze von nicht überschritten wird (Pensionsantritt des Unternehmers während des Jahres 2016, Reduktion der Verkaufstage), wäre zu fordern, dass 2016 bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz zulässig ist. Diese Forderung wurde nicht umgesetzt! Vgl des Erlasses analoge Anwendung zulässig? 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
54 Ausnahmen und Erleichterungen Automaten (bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten) Automat schon bis spätestens in Betrieb genommen: Sofern der Einzelumsatz unter 20,00 beträgt, Sonderregelung bis ,Inkrafttreten erst ab Automat ab in Betrieb genommen: Sofern der Einzelumsatz unter 20,00 beträgt, reicht vereinfachte Losungsermittlung Zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände Kassenentleerung zumindest einmal im Monat Bei Übersteigen eines Einzelumsatzes von 20,00: keine Ausnahme möglich 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 54
55 Ausnahmen und Erleichterungen Umsätze entbehrlicher und unentbehrlicher Hilfsbetriebe abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften gesellige Veranstaltungen, die nicht länger als 48 Stunden im Jahr dauern Organisation und Verpflegung bei der Veranstaltung durch Mitglieder oder deren naher Angehöriger durchgeführt und bereitgestellt nicht mehr als 1.000,00 pro Stunde für Musik und Künstler Anwendungsfälle : zb Feuerwehrfeste, Pfarrfeste Mobile Berufe Unternehmer, die Lieferungen/Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen Es muss keine Registrierkasse mitgeführt werden, aber ein Beleg ausgestellt werden und eine Durchschrift aufbewahrt werden. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte hat die Erfassung in der Registrierkasse ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 55
56 Verkäufe außerhalb der Betriebsstätte Umsätze mobile Berufe Zu ergänzen ist m.e. der Weinverkauf durch Zustellung oder durch Erfüllungsgehilfen außerhalb der Betriebsstätte Der Erlass erwähnt auch Bauernläden 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 56
57 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Sind kein Barumsatz Aber Verpflichtung zur Einzelerfassung als Bareingang (freiwillige) Ausstellung von Belegen mittels Registrierkasse - Belege müssen diesen Anforderungen entsprechen, sind nicht umsatzrelevant (Erfassung als Nullumsatz) Signierung ab Widerspruch lt. den Erläuterungen zur RKSV, die keine Signatureinrichtung für durchlaufende Posten vorsehen Anwendungsfälle: Bauernmarkt? Flaschenweinverkauf für Winzer im Gasthaus eines anderen Unternehmers (Familienmitgliedes)? 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 57
58 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u Durchlaufende Posten Belegerteilungspflicht Durchlaufende Posten sind nach 4/3 UStG Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt; sie gehören nicht zum Entgelt. Ein durchlaufender Posten erfordert, dass sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgen. Dies sind beispielsweise Ortstaxen und Kurtaxen, wenn die Gemeinde (Kurverwaltung) Gläubiger und der Gast (Kurgast) Schuldner ist und die Taxe als solche bei der Weiterverrechnung offengelegt ist, Stempelgebühren und Gerichtsgebühren, die vom Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar) für den Klienten ausgelegt werden, Vignette (wenn der Verkauf durch die Tankstelle im Namen und auf Rechnung der Strabag erfolgt), Rezeptgebühr, KFZ-Zulassungsgebühr, Bestandvertragsgebühr ( 33 Abs. 5 Z 4 GebG) bei Einhebung und Abfuhr an das Finanzamt durch Parteienvertreter (Rechtsanwälte, Notare, WT sowie Immobilienmarkler u.immobilienverwalter isd GewO 1994), Kaution (isd 16b MRG), die der Parteienvertreter an den Vermieter weiterleitet, Portogebühren, die ein Radiologe für die Versendung der Befunde an Parteien einhebt. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Barumsatz und sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen ( 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Sie sind nach 131 Abs. 1 Z 2 BAO als Bareingang einzeln zu erfassen. Werden (freiwillig) Belege mittels Registrierkasse ausgestellt, müssen diese den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen. Sie sind als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen (Erfassung als Null-Umsatz) und ab zu signieren. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
59 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Lt. Erlass orientiert sich 131b Abs. 1 Z 2 BAO an 1 Abs. 1 UStG. Allerdings fehlt ein Hinweis in 131b BAO auf 1 Abs. 1 UStG anders als in 132a Abs. 2 BAO Kein Barumsatz Aber Verpflichtung zur Einzelerfassung als Bareingang (freiwillige) Ausstellung von Belegen mittels Registrierkasse - Belege müssen diesen Anforderungen entsprechen, sind nicht umsatzrelevant (Erfassung als Nullumsatz) Signierung ab Widerspruch lt. den Erläuterungen zur RKSV, die keine Signatureinrichtung für durchlaufende Posten vorsehen 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
60 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Zu den durchlaufenden Posten müssen m. E. auch Entgelte für Dienstleistungen oder Waren, die im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt werden zählen. Für den Abnehmer der Dienstleistungen oder Waren muss erkennbar sein, für welchen Unternehmer der Verkauf erfolgt. Erfolgt die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge an den Unternehmer auf dessen Rechnung und in dessen Namen der Verkauf erfolgte, durch Banküberweisung zählt die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge nicht als Barumsatz. Ein Vermittlungsverkauf für einen Dritten oder die Vermittlung einer Dienstleistung für einen Dritten sollten demzufolge zwar aufzeichnungspflichtig sein, aber nicht als Barumsätze gelten. Eine entsprechende Klarstellung im Erlass hätte Rechtssicherheit geschaffen, ist aber nicht erfolgt. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
61 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Mögliche Anwendung bei Bauernmärkten (Klarstellung im Erlass nicht erfolgt): Die Produkte anderer Landwirte werden klar deklariert und es wird ersichtlich gemacht, das der Verkauf bestimmter def. Produkte im Namen und auf Rechnung eines anderen Landwirten erfolgt. Die Summe der einzeln erfassten Bareingänge wird auf das Bankkonto des anderen Landwirten überwiesen. Im Bauernmarkt ist nur eine Registrierkasse mit einer einzigen Signaturerstellungseinheit erforderlich. Die durchlaufenden Posten sind als eigene Warengruppe mit Untergruppen zu führen und als nicht umsatzrelevant zu kennzeichnen. Ab sind diese Umsätze zu signieren. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater
62 Durchlaufende Posten Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- u. Belegerteilungspflicht Mögliche Anwendung bei mehreren selbständigen Betrieben z.b. Weinbau und saisonaler Heuriger mit Gastgewerbeberechtigung keine Unternehmeridentität (Klarstellung im Erlass bzgl. Nutzung durch mehrere Unternehmer erfolgt, Pkt ): Anmeldung der Registrierkasse und Beschaffung der SE für den saisonalen Heurigen, während des Heurigen erfolgt der Flaschenweinverkauf im Namen und auf Rechnung des Weinbaubetriebes, korrekte Abrechnung der durchlaufenden Posten, Abmeldung der Registrierkasse nach dem letzten Heurigentag Anmeldung der Registrierkasse für den Weinbaubetrieb, usw. Es ist nur eine Registrierkasse erforderlich Das Datenerfassungsprotokoll ist getrennt elektronisch auszugeben und manipulationssicher zu verspeichern. 7. März Karl Bruckner, Steuerberater 62
63 7. März
64 Bauernmärkte M.E. bestehen 3 Lösungsansätze: - Durchlaufende Posten nicht im Erlass vorgesehen - Mobile Gruppe - hoher Verwaltungsaufwand - Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Unternehmer extrem teuer, da mandantenfähige Registrierkasse notwendig Für die Landwirte ist es wichtig, dass hinsichtlich der fremden Produkte kein Eigenhandel erfolgt, da dadurch die Landwirteeigenschaft gefährdet werden könnte Zukaufsgrenze Einkünfte GWB 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 64
65 Ausnahmen und Erleichterungen lt. Erlass BMF Pensionsantritt und Einstellung der betrieblichen Tätigkeit 2016 Keine Registrierkassenpflicht, aber Belegerteilungspflicht Der Unternehmer stellt auf Erlagscheinzahlung um und vermeidet Bareinnahmen: Die Umstellung muss unmittelbar durchgeführt werden und es muss absehbar sein, dass die Barumsatzgrenze 2016 nicht mehr überschritten wird. 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 65
66 Sanktionen Konsequenzen Anpassungen im Finanzstrafgesetz Nichtverwendung einer Registrierkasse ab dem oder Betrieb einer Registrierkasse ohne Signaturerstellungseinheit ab dem > Finanzordnungswidrigkeit: Strafrahmen bis zu 5.000,00 Erlass: sieht Straffreiheit bis ( bei berücksichtigungswürdigen Gründen) vor keine Rechtssicherheit, da kein Gesetz -> Gefahr, dass materielle Richtigkeit des Rechnungswesens angezweifelt wird -> Gefahr einer Umsatzhinzuschätzung besteht auch für diesen Zeitraum > Strafen wg. vorsätzlicher/fahrl tzlicher/fahrlässiger Abgabenhinterziehung auch für den Zeitraum bis möglich! 7. März 2016 Karl Bruckner, Steuerberater 66
67 Möglicher Fahrplan für die Umsetzung Unternehmer: sucht Kassenhändler auf, um eine Registrierkasse zu kaufen bzw. umzurüsten Er entscheidet sich für ein Kassenpaket (gesetzeskonforme Kasse mit Signaturerstellungseinheit ((=SEE)) beinhaltet Standard AES 2056, Datenerfassungsprotokoll, Drucker, Schnittstelle zu SEE) Kassenhändler: erfragt Objektidentifier(OID)-Daten für Zertifikat auf SEE (kann zb die Steuernummer sein) und nimmt als zugelassene Registrierungsstelle elektronisch Kontakt mit Zertifizierungsdienstanbieter (ZDA) auf Zertifizierungsdienstanbieter stellt Zertifikat mit Signaturschlüsseln und einer Seriennummer für die SEE zur Verfügung und meldet Zertifikatsausstellung an öffentliche Trust-List z.b. A-Trust ( 9,-) Kassenhändler lädt Zertifikat auf SEE und übergibt Kassenpaket 7. März
68 Möglicher Fahrplan für die Umsetzung Unternehmer meldet über FINON den Erwerb einer SEE und gibt Seriennummer des Zertifikates und Kassenidentifikationsnummer bekannt FINON überprüft mit Hilfe der Seriennummer des Zertifikates die Übereinstimmung der Zertifikatsdaten mit der Trust-List. Die gemeldeten Daten werden an die Registrierkassendatenbank weitergeleitet. Unternehmer nimmt die Registrierkasse durch Eingabe der Kassenidentifizierungsnummer (KID) als Startwert in Betrieb Registrierkassendatenbank nimmt Daten von FINON in Evidenz Informationsvideo des BMF 7. März
69 Zulässige Registrierkassen Beispiele wenige Barumsätze pro Tag 7. März
70 zulässige Registrierkassen - Beispiele SHARP XE-A217W = Typ 2d Kasse; Kosten rd. 400,- netto; zusätzlich muss die SEE angeschafft werden; Kosten rd. 300,- 7. März
71 Registrierkassen derartige Lösungen kosten ab rd März
72 Ihre Fragen? Karl Bruckner & Partner Steuerberater Wiener Straße 28 Stiege Herzogenburg 02782/82513 karl.grossek@bkgk.at Karl Bruckner, Steuerberater 72
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