Die Pauschalierungsverordnung 2011 trat am in Kraft. Die Grundkonzeption zb Einheitswertermittlung,
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1 21 Land- und Forstwirtepauschalierung 2011 bis 2015 BGBl II 471/2010 vom , BGBl II 4/2011 vom Jilch: Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte 4 Trauner/Wakounig: Handbuch der Land- und Forstwirtschaft² Die Pauschalierungsverordnung 2011 trat am in Kraft. Die Grundkonzeption zb Einheitswertermittlung, Gewinnsätze, Begriffsbestimmungen wurden unverändert von der Pauschalierungsverordnung 2006 BGBl II 258/2005 (gültig bis 2010) übernommen, es gibt aber einige, für die Praxis wichtige Änderungen. Die Änderungen im Überblick Geänderte Bestimmung LuF PauschVO für 2010 LuF PauschVO Abs 5 Gewinn aus der Veräußerung von Forstflächen 35 % des Veräußerungserlöses von max ,- je Verkauf 35 % des Veräußerungserlöses von max ,- jährlich 2 Abs 1 Vollpauschalierung bis ,- Einheitswert bis ,- Einheitswert 2 Abs 3 Antrag auf Teilpauschalierung nicht möglich bis ,- Einheitswert möglich, aber 5-Jahres-Bindung 6 Abs 3 Almausschank --- Falls untergeordnet, LuF-Einkünfte 70 % Betriebsausgaben 6 Abs 4 Nebenerwerbsgrenze ,- inkl. USt ,- inkl. USt 7 (alt) außergewöhnliche Ernteschäden und Viehverluste können Gewinn mindern entfallen 7 (neu) Wechsel der Pauschalierungsmethode von Vollauf Teilpauschalierung und umgekehrt 8 Teilpauschalierung --- (Übergangsergebnis war zu ermitteln) Einheitswert ,- bis ,- kein Übergangsergebnis Einheitswert ,- bis ,- Schuldzinsen Schuldzinsen 13 gewinnmindernde Beträge bei Voll- oder Teilpauschalierung Ausgedinge SV-Beiträge 325 % des Grundsteuermessbetrages Pachtzinse Ausgedinge SV-Beiträge entfallen Pachtzinse aber max 25 % des zugepachteten Einheitswertes
2 22 Unverändert bleiben Die grundsätzliche Möglichkeit, auf die Pauschalierung zu verzichten und die Gewinnermittlung bis ,- Einheitswert mittels echter 4/3-Rechnung oder völlig unabhängig vom Einheitswert mittels Vermögensvergleich gem 4 Abs 1 EStG vorzunehmen, jeweils mit der Wahlmöglichkeit USt-Regelbesteuerung oder 22 UStG. Teilpauschalierungspflicht bei großer BSVG-Beitragsgrundlagenoption 39 % Gewinnsatz bei Vollpauschalierung ,- forstwirtschaftlicher Einheitswert als Vollpauschalierungsgrenze Abschläge bei der forstwirtschaftlichen Teilpauschalierung (EW über ,-) wie bisher unterschiedlich ob Selbstschlägerung oder am Stock-Verkauf 60 Ar Grenze für den Weinbau, die 70 % Betriebsausgaben, min 4.400,-/ha 70 % Betriebsausgaben zuzüglich Löhne und Lohnnebenkosten beim Gartenbau 1.500,- Grenze und die m² Sätze beim ausschließlich Wiederverkäufer-Gartenbau 10 Bettengrenze und 50 % Betriebsausgaben bei der Zimmervermietung mit Frühstück 5-Jahres-Sperrfrist nach Wechsel aus der Pauschalierung wieder zurück in die Pauschalierung Regelungen betreffend Buschenschank und Weinbuschenschank (keine Einrechnung in die ,- Grenze, 70 % Betriebsausgaben, Abgrenzung zum Gewerbebetrieb wie bisher) Die Urprodukteliste (rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz bleiben ausgenommen) Keine Aufzeichnungspflicht für Erlöse aus Urprodukteverkauf Neben der Möglichkeit bis zur Buchführungsgrenze den Gewinn durch echte Einnahmen-Ausgabenrechnung oder unabhängig von der Gewinnhöhe mittels Vermögensvergleich gem 4 Abs 1 EStG zu ermitteln, ergeben sich aus den ab 2011 geänderten Grenzen und Voraussetzungen für die landund forstwirtschaftliche Voll- oder Teilpauschalierung folgende Wahlrechte. Betroffene werden überlegen müssen, welche Gewinnermittlungsart für sie vorteilhafter ist. EW bis 2010 ab 2011 bis 2015 EW ,- Vollpauschalierung Verpflichtend Teilpauschalierung im Falle großer SV-BGL-Option Weiter Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung auf Antrag Verpflichtend Teilpauschalierung im Falle großer SV-BGL-Option EW > ,- bis ,- Teilpauschalierung Weiter Teilpauschalierung oder Umstieg auf Vollpauschalierung EW > ,- bis ,- Teilpauschalierung Teilpauschalierung EW > ,- oder Umsatz > ,- Buchführungspflicht Buchführungspflicht
3 23 Einheitswert (EW) Eigene Flächen zuzüglich Zupachtungen und zur Nutzung übernommene Flächen (mit dem ha-satz des Pächters bewertet) abzüglich verpachtete oder zur Nutzung überlassene Fläche. Bei unterjährigen Zu- und Verkäufen gilt der Grundsatz: Wer die Ernte hat, hat die Zurechnung. Führen Zu- oder Verkäufe zum Über- oder Unterschreiten von Gewinnermittlungsgrenzen ( ,-, ,- oder ,-), ist ab nächstem 1. Jänner die neue Gewinnermittlungsart anzuwenden. Diesfalls (verpflichtender Wechsel) gibt es keine fünf-jahres-bindungswirkung; diese kommt nur bei freiwilligem -antragspflichtigen Wechsel zum Tragen. Vollpauschalierung (39 % vom EW) Gilt für den gesamten Betrieb. Landwirtschaft-Vollpauschalierung, Forstwirtschaft-freiwillige Teilpauschalierung oder umgekehrt ist nicht möglich. Die Vollpauschalierungsgrenze für forstwirtschaftliche Flächen beträgt nur ,-. Nur bis zu dieser Grenze kommt der 39 %-Satz zur Anwendung, darüber hinaus Einnahmen (inkl. USt) abzüglich pauschale Betriebsausgaben (siehe unten). Teilpauschalierung Auch hier gilt: Alles oder Nichts Einkünfte aus Landwirtschaft, Alpwirtschaft, Fischerei und Bienenzucht: Einnahmen (inkl. USt) abzüglich 70 % Forstwirtschaft: Einnahmen (inkl. USt) abzüglich bei Selbstschlägerung 70% der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1-61 oder Wertziffer 11-20) 60% der Betriebseinnahmen (Minderungszahl oder Wertziffer 6-10) 50% der Betriebseinnahmen (Minderungszahl oder Wertziffer 1-5) bei Holzverkäufen am Stock 30% der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1-63 oder Wertziffer 10-20) 20% der Betriebseinnahmen (Minderungszahl oder Wertziffer 1-9) Große Beitragsgrundlagenoption 23 Abs 1a BSVG sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anstelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes bemessen werden, wenn die Land- und Forstwirtin/der Land- und Forstwirt bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Bauern das beantragt. Die steuerlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei ausgeübter Option nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung ( 8 und 12 LuF-PauschVO 2011) ermittelt werden. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als ,- unzulässig. Dieser Antrag ist bis des Folgehres einzubringen und kann nur bei erheblichen Änderungen in der Betriebsführung widerrufen werden (Frist wieder Folgehr).
4 24 Kleine Beitragsgrundlagenoption Gem 23 Abs 1b BSVG gibt es die Möglichkeit, für die Nebentätigkeiten den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrag als BSVG-Beitragsgrundlage heranzuziehen. Andernfalls werden von den zu meldenden Einnahmen 70 % als pauschale Betriebsausgaben abgezogen. Dieser kleine Optionsantrag kann nach dem ersten Jahr jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Nebenbetriebe, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung von Urprodukten Die umfangreichen Regelungen (RZ ) gelten weiter. Das Erfordernis der wirtschaftlichen Unterordnung Verpflichtende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit 70 % Betriebsausgabenansatz Mindestens fünf ha land- und forstwirtschaftlich, oder mindestens ein ha gärtnerisch oder weinbaulich genutzte Grundflächen, falls Be- oder Verarbeitung oder Almausschank neben Nebenerwerb Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Geräten (50 % Betriebsausgaben) Neu sind: Die Nebenerwerbsgrenze wurde von ,- auf ,- ab Veranlagung 2011 erhöht Der Almausschank (70 % Betriebsausgaben) zählt als Nebenerwerb und wird auf die ,- Grenze angerechnet Veräußerung von Forstflächen Unabhängig von der Gewinnermittlungsmethode, ob Voll- oder Teilpauschalierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung gem 4 Abs 1 EStG, kann gem 1 Abs 5 der VO der Gewinn aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden. Das war auch bisher schon so, jedoch sah die VO bis 2010 vor, dass hierbei eine maximale Grenze von ,- je Verkauf zu beachten ist. Die neue Verordnung sieht als Maximalgrenze nur ,- je Kalenderhr vor. Sollten die Veräußerungserlöse diese Jahresgrenzen überschreiten die Summe der Verpflichtungsgeschäfte ist entscheidend und nicht der Geldzufluss sehen die EStR in RZ 4195 die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. Dabei ist zu beachten, dass das stehende Holz zur Steuerpflicht führt, hingegen der Verkauf des nackten Grund und Bodens ( abgeräumte Parzelle ) gem 4 Abs 1 EStG steuerfrei ist, soweit nicht Spekulation (10-Jahres-Frist) vorliegt.
5 25 Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge Das aus der Voll- oder Teilpauschalierung resultierende, wie bisher um forstwirtschaftliche Einkünfte bei einem forstwirtschaftlichen Einheitswert über ,- Einkünfte aus Gartenbau Weinbau Mostbuschenschank Nebenerwerb Be- oder Verarbeitung und Almausschank erhöhte Ergebnis, ist weiters zu erhöhen um vereinnahmte Pachtzinse Einkünfte aus Beteiligung, Holzbezugsrechte, Wildabschüsse Einkünfte aus nicht landwirtschaftlicher Bodennutzung zb Skipisten (Handymast = VuV) Sonstige nicht abpauschalierte Einkünfte (Veräußerung von Rechten, Kontingenten, Wirtschaftsgebäuden, Dauerkulturen, etc) und zu vermindern um, wie bisher Schuldzinsen Ausgedingslasten (Pauschale 700,-/Person) SV-Beiträge aber nicht mehr (neu) um außerordentliche Ernteschäden und Viehverluste um die 325 % vom Grundsteuermessbetrag nur mehr um Pachtzinse bis zur Höhe von 25 % des Einheitswertes der zugepachteten Flächen (ha-satz des Pächters gilt) Wechsel der Gewinnermittlungsart 1. Sperrfrist fünf Jahre Beim freiwilligen Wechsel aus einer der beiden Pauschalierungsmethoden zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung gem 4 Abs 1 EStG besteht eine fünf-jahres-sperrfrist. Erst nach fünf Jahren kann wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden. Diese fünf-jahres-sperrfrist besteht auch beim freiwilligen, antragsbedingten Wechsel (Kästchen am E1c oder E6c-Formular 2011 ankreuzen) aus der Vollpauschalierung in die Teilpauschalierung. Die Sperrfrist gilt nur für den Betriebsinhaber selbst, nicht für den Betriebsnachfolger. Beim zwangsläufigen Wechsel der Gewinnermittlungsart (Überschreiten ,-, ,- oder ,- Grenze) bestehen keine Sperrfristen. 2. Übergangsgewinn Wie bisher gilt die Vollpauschalierung als eine Sollmethode, dh sie entspricht einer Buchführung; die Teilpauschalierung ist eine teilweise 4/3-Rechnung, Einnahmen müssen aufgezeichnet werden, die Ausgaben werden mit 70 % der Einnahmen abpauschaliert. Daher wäre der Wechsel innerhalb der beiden Pauschalierungsmethoden grundsätzlich Übergangsgewinn-ermittlungspflichtig gewesen, die Ermittlung eines Übergangsgewinnes hat jedoch lt 7 der VO 2011 zu unterbleiben. Das gilt auch schon zum
6 26 Wann ist ein Übergangsgewinn/Übergangsverlust zu ermitteln? Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung Teilpauschalierung zur Vollpauschalierung Vollpauschalierung zur Bilanzierung Bilanzierung zur Vollpauschalierung Teilpauschalierung zur vollständigen EAR Vollständige EAR zur Teilpauschalierung Vollpauschalierung zur vollständigen EAR Vollständige EAR zur Vollpauschalierung Teilpauschalierung zur Bilanzierung Bilanzierung zur Teilpauschalierung Vollständige EAR zur Bilanzierung Bilanzierung zur vollständigen EAR Steuerberatungskosten Das Gute zum Schluss: Steuerberatungskosten sind weder bei voll- noch bei teilpauschalierten Land- und Forstwirten mit den Durchschnittssätzen abgegolten, sondern können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. sa RZ 4250a
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