Neues im Steuerrecht
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- Dieter Geisler
- vor 9 Jahren
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1 Neues im Steuerrecht
2 Umsatzsteuer
3 a) Steuersatz Ab sind Rohholzverkäufe, Verkäufe von Holzpfählen und pflöcken aufgrund unionsrechtlicher Anpassung mit 20% zu versteuern. Im Gegensatz dazu bleibt der Verkauf von Brennholzauch in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Pellets, Reisig, Briketts, Scheitern und Rundlingen weiterhin mit 10% zu versteuern.
4 Keine genaue Definition des Brennholzes im Gesetz. Verkehrsüblichkeit? Verkauf am Stock: Verwendungszweck maßgeblich für den Steuersatz. Abzüge für vom Käufer durchgeführte Schlägerungs- und Bringungskosten mindern die Bemessungsgrundlage. Keine Änderung des Steuersatzes bei nach 22 UStG umsatzsteuerpauschalierten Landund Forstwirten.
5 b) Umsatzsteueroptierung Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte können einen Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt einbringen- Umsatzsteueroption. Interessant, wenn größere Investitionen geplant sind (Stallbau, Maschineninvestition, Straßen-Wegebau).
6 Neu ist, dass bei Rückwechsel in die Pauschalierung eine Vorsteuerkorrektur zu machen ist. Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Maschinen 5 Jahre, bei Gebäuden nunmehr 20 Jahre. Betroffen davon sind Anschaffungen, die erstmalig nach dem im Anlagevermögen genutzt werden. Für Investitionen vor dem kann beim Rückwechsel in die Umsatzsteuerpauschalierung der Wechsel ohne Vorsteuerkorrektur erfolgen. (Frist zur Rückkehr 5 Jahre.)
7 Empfehlung: genaue Planung für einen längeren Zeitraum, Erstellung eines Vorteilvergleiches Ust.-Pauschalierung bzw. Regelbesteuerung. Möglichkeit aus dem gesamten land- und forstlichen Betrieb für einen Teilbetrieb die Umsatzsteueroptierung zu machen z.b. Hühnerhaltung
8 c) Korrekte Rechnungslegung Unternehmer sind verpflichtet, bei Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung gem. 11 Abs. 1 UStG auszustellen. Das gilt auch für den Landund Forstwirt. Aufbewahrungsfrist dieser Rechnungen sind 7 Jahre, bei Rechnungen oder Belegen im Zusammenhang mit Grundstücken (z.b.stallbau) verlängert sich die Frist ab auf 22 Jahre.
9 Neben anderen zwingend angeführten Bestandteilen muss der Nettobetrag und der darauf entfallende Steuerbetrag unter Anführung des Steuersatzes (z.b.12 %) aufscheinen. Eine Gutschrift ist als Rechnung anzuerkennen, wenn sie alle im 11 enthaltenen Merkmale enthält, beide Vertragspartner dies einvernehmlich machen, als Gutschrift bezeichnet wird und der gesonderte ausgewiesene Steuerbetrag in der Rechnung korrekt ist.
10 Einkommensteuer
11 a) Pauschalierungsverordnung Neufassung der gesetzlichen Voraussetzungen durch Ergänzung 17 Abs. 5a Eckpunkte: Die Vollpauschalierung ist bis zu einem Einheitswert von anwendbar. Ergänzend zu erfüllen: die reduzierte lw Fläche darf nicht größer als 60 ha sein
12 die Flächen der Obstkulturen dürfen 10 ha nicht übersteigen die Anzahl der Vieheinheiten muss kleiner als 120 sein darf die Weinbaufläche von 60 ha nicht übersteigen
13 Die Teilpauschalierung kann bis zu einem Einheitswert von gemacht werden, ab einem Einheitswert von über bis ist zwingend eine vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung gem. 4 (3) EStG zu machen, ab einem Einheitswert von bzw. Umsatz über ist zwingend eine doppelte Buchhaltung mit Gewinnermittlung gem. 4 (1) EStG vorgesehen (wie bisher).
14 b) Sätze Forst EW bis % vom Forst-EW. Forst EW über : Einnahmen ab pauschale Betriebsausgaben je nach Selbstschlägerung oder Käuferschlägerung (Verkauf am Stock). Ausgabensätze hängen von der Wertziffer bzw. Minderungszahl lt. Einheitswert ab. Wechsel von Pauschalierung zur Einnahmen/Ausgabenrechnung möglich, Frist 5 Jahre zur Beibehaltung.
15 Immo-Ertragsteuer
16 Steuersatz für Veräußerung von Grund und Boden 25% ab Unterscheidung in Altvermögen und Neuvermögen. Altvermögen- wenn 10 jährige Spekulationsfrist schon abgelaufen. Unterschied im Steuersatz, ob nach dem eine Umwidmung gemacht wurde oder nicht. Problem entsprechende richtige Bestätigungen von der Gemeinde zu erhalten.
17 Was fällt nicht darunter? Aufstehendes Holz, Jagdrecht, Fischereirechte: Diese sind als Betriebsvermögen regelmäßig mit dem normalen Einkommensteuertarif zu versteuern.
18 Waldverkäufe bis zu pro Jahr können vereinfachend mit 35% Holzbestandteil und 65% Grundanteil bewertet werden (oder entsprechendes Gutachten vorlegen). Der Grundanteil wird üblich mit 3,5% des auf den Grund entfallenden Verkaufspreises zu versteuern sein. Abfuhr ab zwingend durch Vertragserrichter. Wichtig: Vor Vertragsabschluss gutachterliche Aufteilung bzw. Ermittlung des Wertes.
19 Gewerblicher Grundstückshandel- möglich bei großflächiger Umwidmung und parzellenweisem Verkauf durch Landwirt. Normale Einkommensteuer Gemischte Schenkungen sind steuerpflichtig, wenn die Gegenleistung z.b. Schuldenübernahme mehr als 50% des Wertes der Liegenschaft ausmacht. Ausnahme: bäuerliche Übergabsverträge mit Wohnrechten etc.
20 Bewertungsgesetz
21 Im AbgÄG 2012 wurden Eckpunkte im Bewertungsgesetz für die zum mit Wirkung geplante Hauptfeststellung der Einheitswerte geregelt. Weitere Richtlinien sind noch nicht ergangen.
22 Eckpunkte: 1. Förderungen werden zum Teil in die Ermittlung mit einbezogen (33% des im Vorjahr bezahlten Betrages). Grundstruktur: 83% natürliche und wirtschaftliche Ertragsbedingungen = Ergebnis Betriebszahl und Ableitung des Hektarsatzes. Hinzurechnung max. 13% Zuschläge für öffentliche Gelder (GAP 1. Säule) und 4% Zuschläge für Viehhaltungsbetriebe
23 2. Höchsthektarsatz für Betriebe mit der Betriebszahl 100 wird auf (derzeit 2.289) angehoben 3. Zu- und Abschläge nach Lage, Feldstückgröße, Betriebsgröße und ertragsbeeinflussender Faktoren wie Sonderkulturen, Tierhaltung etc. sind zu berücksichtigen 4. Änderung der Berechnung der Vieheinheiten
24 5. Gestaffelte Abschläge für Trockengebiete mit einer jährlichen Niederschlagsmenge von weniger als 600 mm 6. Zuschläge für Jagd/Wildgatter in Höhe von vermutlich rund 300/ha 7. Pauschalere Bewertungsmethodik für Klein- und Kleinstbetriebe
25 8. Wirtschaftsgebäude sind in den luf Einheitswert einzubeziehen, auch wenn sie dem Grundeigentümer nicht allein gehören 9. Wirtschaftsgebäude gehören zum luf Vermögen, auch wenn sie nicht luf genutzt werden, solange sie nicht einem anderen Zweck (z.b. Vermietung) zugeführt werden 10. Für Wohnungswerte (Wohngebäude) ist keine Hauptfeststellung vorgesehen, da bleiben die alten Werte in Geltung
26 11. Fortschreibungsgrenzen mit 5%, erst darüber kommt es zu einer Wertfortschreibung. Neue Betragsgrenzen eingeführt 12. Durch Datenverbund Finanzamt, AMA und SV Bauern sollen die Daten laufend aktualisiert und ausgetauscht werden Für Grundvermögen gibt es noch keine Regelungen
27 Grundbuchsgebührennovelle
28 Anknüpfung der Eintragungsgebühr an den Verkehrswert. Ausnahmen: 1. Liegenschaftsübertragungen an Ehegatten/eingetragener Partner oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft, sowie an Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten
29 2. An Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie 3. An Stief/Wahl/Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten/ eingetragene Partner 4. An Geschwister, Nichten und Neffen des Überträgers 5. Aufgrund diverser gesellschaftsrechtlicher Umgründungsmaßnahmen
30 Bemessungsgrundlage: 3 facher Einheitswert, maximal 30% des Verkehrswertes der Liegenschaft. Begünstigungen müssen bei Gerichtseingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage und Beilage bestimmter Urkunden beantragt werden.
31 Werden Gegenleistungen übernommen (Kreditübernahme etc.) ist die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis zuzüglich sonstiger, vom Käufer übernommenen Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Zeitpunkt: Novelle tritt mit in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, die nach dem bei Gericht einlangen.
32 Neuregelung teilweise günstiger als alte Regelung. Offen, ob diese neue Regelung verfassungsmäßig konform ist.
33 Grunderwerbsteuer bei Schenkung
34 Die Bestimmung, wonach bei Schenkungen der 3 fache bzw. 1 fache Einheitswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit in Kraft. Bis dahin gilt weiter die alte Regelung. Genug Zeit, um unentgeltliche Übertragung von Immobilien zu planen.
35 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
36 Anfragen unter: Mag. Dr. Ingrid Taferner Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Oberboden 58 A-9562 Himmelberg Tel.: Fax:
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