Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus
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- Mathilde Holzmann
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1 Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus z wischen Leistungserbringer vertreten durch xxxxxxx Herrn / Frau Straße PLZ / Stadt IK: Leistungserbringergruppenschlüssel: - nachfolgend Leistungserbringer ( LE ) genannt und der Novitas BKK vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Ernst Butz Hermann-Blohm-Str Hamburg - nachfolgend Betriebskrankenkasse ( BKK ) genannt Vertragsnummer : von 26
2 Inhaltsverzeichnis: Präambel 1 Gegenstand des Vertrages 2 Geltungsbereich des Vertrages 3 Grundsätze der Leistungserbringung 4 Haftung 5 Beratung und Versorgung der Versicherten 6 Qualität der erbrachten Leistungen 7 Umversorgung 8 Eigentumsverhältnis 9 Vergütung 10 Abrechnung 11 Zuzahlungen 12 Depotverbot 13 Werbung 14 Datenschutz 15 Vertragsverstöße 16 Inkrafttreten und Kündigung 17 Salvatorische Klausel 18 Schlussbestimmungen ANLAGEN 2 von 26
3 Präambel Der Vertrag dient der Sicherstellung der Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 11 gegen Dekubitus. Der Vertrag stellt eine hochwertige Versorgung mit zugelassenen Produkten sicher. Das Beitrittsrecht anderer Leistungserbringer zu diesem Vertrag wird ausdrücklich bestätigt. 1 Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die bundesweite Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 11 (Hilfsmittel gegen Dekubitus) im ambulanten Bereich, die telefonische und persönliche Beratung der Versicherten zur Auswahl und zum Gebrauch der Produkte, die Abrechnung und Vergütung dieser Leistungen durch Dienstleistungspauschalen im folgenden Pauschalen genannt durch den Leistungserbringer. Die im Vertragstext genannten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag gilt ebenso für Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz(AsylBLG), dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG),dem Bundesentschädigungsgesetz(BEG), dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), dem Bundessozialhilfegesetz(BSHG), dem Häftlingshilfegesetz (HHG), dem Opferentschädigungsgesetz(OEG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)sowie für Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht im Auftrag ausländischer gesetzlicher Krankenversicherungsträger betreut werden. 2 Geltungsbereich des Vertrages (1) Dieser Vertrag gilt für die Betriebskrankenkasse und dem Leistungserbringer bundesweit. (2) Die Betriebskrankenkasse wird ihre Versicherten über diesen Vertrag mit dem Leistungserbringer und dessen Vorteile in geeigneter Form informieren. 3 Grundsätze der Leistungserbringung (1) Voraussetzung für die Leistungserbringung nach diesem Vertrag ist das Vorliegen einer Zulassung nach 126 SGB V oder die Präqualifizierung soweit dieses Verfahren abgeschlossen ist. (2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versicherten der Betriebskrankenkasse entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages zu versorgen und dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 und 70 SGB V) zu beachten. Die Qualität hat dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. 3 von 26
4 (3) Der Leistungserbringer weist der Betriebskrankenkasse die Zertifizierung nach DIN EN ISO 13485/2007 oder aktueller nach. Er übermittelt den festgelegten Prozessablauf zur Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus und eine Produktliste. (4) Der Leistungserbringer hat für die Beratung nach diesem Vertrag ausschließlich ausgebildete examinierte Kranken- bzw. Gesundheitspfleger/innen mit Erfahrung im Bereich Dekubitus einzusetzen. Als Nachweis der Qualifikation übermittelt der Leistungserbringer der Betriebskrankenkasse eine Kopie der Abschlussprüfung sowie die aktuellen Produktschulungsnachweise seiner Mitarbeiter/innen. Personaländerungen werden unverzüglich mit den entsprechenden Nachweisen angezeigt. Der Leistungserbringer setzt kein Beratungspersonal ohne nachgewiesene Unterlagen ein. Der Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen ist Voraussetzung für die Leistungserbringung und Abrechnung. Sollten die vorgenannten Anforderungen nachträglich entfallen, ist der Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser Anforderungen von der Leistungserbringung und Abrechnung ausgeschlossen. (5) Die Produktauswahl wird nach dem aktuell gültigen Hilfsmittelverzeichnis gemäß 139 SGB V vorgenommen. Mit Produkten, die nicht zugelassen sind, wird nur nach individueller Genehmigung der Betriebskrankenkasse unter Angabe einer gesonderten Begründung des Leistungserbringers versorgt. (6) Der Leistungserbringer übernimmt die sich aus dem MPG und der Medizinprodukte - Betreiberverordnung ergebenden Pflichten. Aus Sicherheitsgründen muss der Mindestabstand zwischen der Matratzenoberkante und der Seitengitteroberkante von 22cm beachtet werden. Die Höhe ist auf dem Bedarfsermittlungsbogen zu bestätigen. Die Wartung und Instandsetzung erfolgt durch eine elektrotechnische Fachkraft. 4 Haftung (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich zum Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckung für Personen- und Sachschäden angemessener Höhe. (2) Der Nachweis ist im Rahmen des Vertragsabschlusses bzw. Vertragsbeitrittes der Betriebskrankenkasse auszuhändigen. 5 Beratung und Versorgung der Versicherten (1) Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur bei Vorliegen einer von der zuständigen Betriebskrankenkasse vor der Leistungserbringung (Auslieferung) genehmigten vertragsärztlichen Verordnung bzw. eines Lieferauftrages der zuständigen Betriebskrankenkasse erbracht werden. Im Einzelfall akzeptiert die BKK auch nicht förmliche ärztliche Bescheinigungen durch zugelassene stationäre oder teilstationäre Einrichtungen. Hier kann die Form vom Muster 16 abweichen; es müssen jedoch mindestens alle Inhalte des Muster 16 vorhanden sein. (2) Geht die Verordnung beim Leistungserbringer ein, hat er die Verordnung spätestens am Folgewerktag auf elektronischen Weg (ZHP-Online) der Betriebskrankenkasse zur 4 von 26
5 Genehmigung zu übermitteln. Geht die Verordnung bei der Betriebskrankenkasse ein, so übermittelt diese die Genehmigung ebenfalls auf elektronischen Weg an den Leistungserbringer. (3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Versicherten oder dessen Pflegeperson umfassend zu beraten. (4) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Versicherten nur mit funktionsgerechten und technisch einwandfreien Hilfsmitteln versorgt werden. Zur Auswahl des geeigneten Hilfsmittels hält der Leistungserbringer permanent eine ausreichend große Produktpalette gängiger Produkte vor. Der Leistungserbringer sollte die Versorgung über das eigene Lager sicherstellen können. Die Lieferung, Einweisung in den Gebrauch erfolgt ausschließlich durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal. Zudem verfügt der Leistungserbringer über eine ausreichende Ersatzteilbevorratung sowie einen Leih- Hilfsmittel-Pool zur Ausgabe bei Reparaturen. Im Servicefall (Reparatur, Wartung, Instandsetzung) wird ein bedarfsspezifisches Ersatzprodukt zur Verfügung gestellt. Der Leistungserbringer verpflichtet sich, notwendige Beratungen bzw. Reparaturen und Ersatzlieferungen für die vertragsgemäß gelieferten Hilfsmittel innerhalb von 24 Stunden sicherzustellen. Fertigungsverfahren, die zu einer sofortigen Reparatur oder Änderung eines Hilfsmittels erforderlich sind, müssen beim Leistungserbringer jederzeit durchführbar sein. (5) Die Versorgung hat innerhalb von 2 Werktagen zu erfolgen. Erfolgt die Versorgung trotz vollständiger Unterlagen nicht innerhalb von 2 Werktagen, so hat der Leistungserbringer dem Versicherten eine Zwischennachricht zu geben. Bei von der BKK als Eilversorgung oder als Klinikentlassung gekennzeichneten Aufträgen verpflichtet sich der Leistungserbringer zu einer Versorgung innerhalb von 24 Stunden. (6) Bei der Durchführung der Versorgung sind folgende Schritte durch examinierte Kranken- bzw. Gesundheitspfleger/in durchzuführen: - Bedarfsermittlung beim Versicherten mit schriftlicher Dokumentation. Dokumentation des Patientenstatus und des Hilfsmittelbedarfs mit einem standardisierten Dokumentationsbogen, der mindestens folgende Parameter enthalten muss: - Grunderkrankungen - aktuelle Wundsituation - aktuelles Dekubitusrisiko nach Braden-Skala - aktuelle Prophylaxe- oder Therapiemaßnahmen - allgemeine pflegerische Situation - Hilfsmittelempfehlung - Beratung ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten, Kostenträger - Festlegung des Therapiepfades ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten und Kostenträger - Erprobung - Anpassung - Auslieferung, Aufbau und Inbetriebnahme des Hilfsmittels unter Durchführung von Funktionstest, Durchsitzkontrolle - Einweisung des Patienten oder einer Betreuungsperson in den Bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Handhabung des Hilfsmittels 5 von 26
6 - Nachbetreuung des Versicherten im Bedarfsfall (Reparatur, Service, Wartung, Instandsetzung) (7) Der Leistungserbringer verfügt über eine separate Lagerfläche für hygienisch aufbereitete und für hygienisch noch nicht aufbereitete Produkte, um eine (Re-) Kontamination zu vermeiden. Die Werkstatträumlichkeiten sind von den Lagerflächen getrennt. (8) Der Leistungserbringer verfügt über einen 24 h Notdienst mit separater Notrufnummer und separatem Notrufanrufbeantworter. Versicherte müssen den Notdienst zum Festnetztarif erreichen können. (9) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Versorgung der Versicherten der BKK zu gewährleisten. Eine Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Vertragspartner ist nur nach vorheriger Zustimmung der BKK und in begründeten Fällen zulässig. 6 Qualität der erbrachten Leistung (1) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass die von ihm abgegebenen Produkte stets den Qualitätsstandards/Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach 139 SGB V genügen. (2) Den Betriebskrankenkassen steht es jederzeit frei, die Versorgung ihrer Versicherten in der ihr geeignet erscheinen Form nachzuprüfen oder nachprüfen zulassen. Im Allgemeinen sind u.a. Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) sowie Versichertenbefragungen geeignete Mittel der Nachprüfung. (4) Der Leistungserbringer unterrichtet den Versicherten zu Beginn der Versorgung über Ansprechpartner, Service-Telefonnummer und den Ablauf der Versorgung. 7 Umversorgung (1) Der Wechsel des Leistungserbringers ist grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglich. Die Betriebskrankenkasse informiert in diesen Fällen den Leistungserbringer über die Entscheidung. (2) Ergibt sich während der pauschalen Versorgung wegen einer neuen Indikation die Notwendigkeit einer Umversorgung, ist diese bei einer Versorgung innerhalb der gleichen Pauschale kostenfrei zu erbringen. Bei einem Wechsel in eine höhere Pauschale (nach max. 12 Monaten) ist nur die Abrechnung der geänderten Pauschale möglich. Bei fehlender Patienten-compliance (Unverträglichkeit) des gelieferten Produktes erfolgt eine Kostenlose Umversorgung durch den Leistungserbringer. 6 von 26
7 8 Eigentumsverhältnisse Der Leistungserbringer verpflichtet sich an die Versicherten ausschließlich Hilfsmittel auszuliefern, die frei von Rechten Dritter sind. 9 Vergütung (1) Die Höhe der Vergütung der Leistungen des Leistungserbringers ist in der Anlage 1 geregelt. Der Leistungserbringer darf nur vertraglich vereinbarte Leistungen abrechnen, die er erbracht hat und die vorher genehmigt wurden, 5 Absatz 1. (2) Verlangt der Versicherte eine über das Maß des Notwendigen hinausgehende Versorgung, so können ihm die hierzu entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist die Erklärung des Versicherten. Hierzu hat der Versicherte die Mehrkostenberechnung unter Darlegung der aufzahlungsfreien Versorgung vor Lieferung zu unterschreiben. Eine andere als die gesetzliche Zuzahlung sowie die nach Absatz 2 vereinbarten Mehrkosten darf vom Versicherten nicht gefordert werden. (3) Mit den in der Anlage 1 vereinbarten Vergütungen sind alle dem Leistungserbringer nach diesem Vertrag obliegenden Leistungen bei pauschaler Versorgung für den kompletten Versorgungszeitraum - abgegolten. Eine darüber hinausgehende Forderung gegenüber dem Versicherten ist unzulässig, es sei denn der Versicherte hat, ungeachtet der ausführlichen Information des Leistungserbringers, ausdrücklich eine über diesen Vertrag hinausgehende Lieferung verlangt. (4) Die Pauschale kann je Versorgungszeitraum nur einmal abgerechnet werden. Eine nochmalige Abrechnung der Pauschale während des Versorgungszeitraumes - z. B. bei einem Wohnortwechsel oder einer Doppelversorgung des Versicherten - ist nicht zulässig. (5) Endet die Mitgliedschaft des Versicherten, so haben sich die Vertragspartner hierüber wechselseitig zu informieren. (6) Unter Berücksichtigung der Zuzahlungsvorschriften nach 33 Abs. 2 in Verbindung mit den 61, 62 SGB V zieht der Leistungserbringer die Zuzahlung vom Versicherten ein. 10 Abrechnung (1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie 303 Abs. 3 SGB V und ggf. hierauf basierende Vereinbarungen oder Verträge. 7 von 26
8 (2) Die Abrechnung erfolgt direkt bei der zuständigen Betriebskrankenkasse oder der von der einzelnen Betriebskrankenkasse jeweils benannten Abrechnungsstelle. (3) Die Abrechnung der Vergütungen erfolgt nach den Regelungen der Anlage 1. Bei der Abrechnung ist zwingend die ärztliche Verordnung, der genehmigte Kostenvoranschlag der Rechnung beizufügen. (4) Die Abrechnung erfolgt spätestens in dem Quartal, das dem Leistungsmonat folgt. (5) Es werden nur syntaktisch einwandfreie Daten gemäß den Richtlinien zum Datenaustausch nach 302 Abs. 2 SGB V angenommen. Fehlerhafte Daten werden an den Absender mit einem entsprechenden Fehlerhinweis zurückgesendet. Bei Zurückweisung der vollständigen Rechnung tritt eine Fälligkeit nicht ein. Der Nachweis des vollständigen Eingangs der Abrechnungsunterlagen obliegt dem Leistungserbringer oder dessen Abrechnungsstelle. Leistungen, für die die rechnungsbegründenden Unterlagen nach Abs. 3 fehlen, werden nicht vergütet. (6) Bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnung kann die Betriebskrankenkasse dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen bzw. die Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Beanstandungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungseingang geltend gemacht werden. Rückforderungen können auch ohne Einverständnis des Leistungserbringers mit einer der nächsten Abrechnungen verrechnet werden. (7) Die Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der sachlichen und rechnerischen Prüfung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang bzw. nach gemeinsamer und vollständiger Umsetzung der Abrechnung nach 302 SGB V drei Wochen nach Rechnungseingang direkt von der Betriebskrankenkasse oder von der jeweils von der Betriebskrankenkasse benannten Abrechnungsstelle bezahlt. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen können 2 Prozent Skonto abgezogen werden. Die Frist beginnt mit dem Tage des Eingangs der vollständigen Abrechnung bei der Abrechnungsstelle. Wird die Zahlung durch Überweisung vorgenommen, gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde. (8) Wird die Abrechnung von dem Leistungserbringer auf ein Abrechnungszentrum ü- bertragen, so hat der Leistungserbringer die Betriebskrankenkassen unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Hat der Leistungserbringer dem Abrechnungszentrum eine Inkassovollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung an das Abrechnungszentrum mit schuldbefreiender Wirkung. Wird dem Abrechnungszentrum die Vollmacht entzogen, ist der Leistungserbringer für die Einhaltung des Entzugs der Vollmacht verantwortlich. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Abrechnungszentrum eingehalten werden. Insbesondere hat der Leistungserbringer sicher zu stellen, dass das von ihm beauftragte Abrechnungszentrum die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den sonstigen Leistungserbringern nach 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung bei der Rechnungsstellung einhält und im Rahmen der Rechnungsstellung auch insbesondere Abrechnungscode und Tarifkennzeichen sowie die Abrechnungspositionsnummern übermittelt. (9) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle gemäß Absatz 7 übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm ge- 8 von 26
9 troffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des 6 Abs. 1 BDSG durch den Zugelassenen auszuwählen. Der getroffene Vertrag über Datenschutz und Datensicherung beim Auftragnehmer (Abrechnungsstelle) ist den jeweiligen Betriebskrankenkassen vorzulegen. 11 Zuzahlungen (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Zuzahlung nach 61 SGB V von den Versicherten einzuziehen. Geleistete Zuzahlungen sind vom Leistungserbringer zu quittieren. Auf der Quittung muss der Name des Versicherten, der Betrag der Zuzahlung, der Monat und das Jahr der Zuzahlung sowie der Grund zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel angegeben werden. Der Vergütungsanspruch gegenüber der Betriebskrankenkasse verringert sich um den Zuzahlungsbetrag. 12 Depotverbot (1) Das Depotverbot nach 128 Abs.1 SGB V ist zu beachten. 13 Werbung (1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der Betriebskrankenkasse beziehen. Werbung in Arztpraxen und Kliniken oder deren Zugängen ist unzulässig. (2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und einem Vertragsarzt / einer Klinik mit dem Ziel der Leistungsausweitung oder dergestalt, dass die freie Wahl des Versicherten unter den Leistungserbringern beeinflusst wird, ist nicht gestattet. (3) Es ist unzulässig, Ärzte oder Versicherte zur Stellung von Anträgen auf Bewilligung von Hilfsmitteln zu veranlassen oder in einer anderen personenbezogenen Weise zu werben. Eine gezielte Beeinflussung der Versicherten insbesondere hinsichtlich der Verordnung bestimmter Artikel oder auch einer Versorgungsform (Kauf oder pauschale Versorgung) ist ebenfalls nicht zulässig. (4) Eine Vergütung von Dienstleistungen oder die Gewährung anderer Vorteile an niedergelassene Ärzte, stationäre Einrichtungen bzw. deren Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach diesem Vertrag sind unzulässig. Unzulässig ist darüber hinaus die Gewährung von Vergütungen, Provisionen oder anderer Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder Verordnungen an einzelne Leistungserbringer. Sofern Zahlungen des Leistungserbringers an verordnende Vertragsärzte als Abgeltung für erbrachte Leistungen erfolgen, ist hiervon die jeweilige Betriebskrankenkasse unaufgefordert, detailliert (Höhe des Entgelts, Leistungsinhalt, zeitlicher Umfang) in Kenntnis zu setzen. 9 von 26
10 14 Datenschutz (1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (BDSG, SGB X. 2. Kapitel) zur Einhaltung des Daten- und Geheimnisschutzes zu beachten und personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben zu verarbeiten, bekannt zugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. (2) Personenbezogene Daten darf der Leistungserbringer nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben erheben, verarbeiten, bekanntgeben, zugänglich machen oder sonst nutzen. Daten des Versicherten dürfen nur gegenüber den behandelnden Vertragsärzten, dem MDK und der jeweiligen Betriebskrankenkasse bekanntgegeben werden. (3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personen einzusetzen, die auf das Datengeheimnis nach 5 BDSG verpflichtet sind. Ferner stellt der Leistungserbringer sicher, dass das von ihm eingesetzte Personal im Sinne der Datenschutzvorschriften ausreichend informiert und eingewiesen ist. Entsprechende Verpflichtungserklärungen sind auf Verlangen der jeweiligen Betriebskrankenkasse vorzulegen. (4) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen oder noch bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweiligen Betriebskrankenkasse, auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Er verpflichtet sich, die ihm übergebenen Geschäfts- und Betriebsunterlagen sorgfältig zu verwahren und vor Einsichtnahme Dritter zu schützen. (5) Der Leistungserbringer haftet gegenüber der jeweiligen Betriebskrankenkasse für alle Schäden, die durch Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und sonstige datenschutzrechtliche Regelungen entstehen. 15 Vertragsverstöße (1) Erfüllt der Leistungserbringer die sich aus diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen nicht, so kann ihn die zuständige Betriebskrankenkasse verwarnen und/oder die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe festlegen. (2) Die Vertragsstrafe beträgt: 1.000,00 bei jeweiligen Verstoß gegen die 3 und 8 und 12 des Vertrages 5.000,00 bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen Die Vertragsstrafe wird insbesondere bei folgenden Vertragsverstößen festgelegt: 10 von 26
11 a) auch einmalige Nichterfüllung von personellen Voraussetzungen, oder Nichtanzeige von Änderungen der Anforderungen nach 3 Abs. 4 des Vertrages, b) auch einmalige Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder Manipulation von Abrechnungsdaten, c) Verstoß gegen den Datenschutz nach 14 des Vertrages, d) nicht fristgerechte Beseitigung von Beanstandungen. (3) Unabhängig von der Vertragsstrafe ist der durch den Vertragsverstoß entstandene Schaden zu ersetzen. Wiederholte oder schwere Verstöße gegen diesen Vertrag führen ggf. zu einer Veranlassung eines Widerrufs der Zulassung und/oder Vertragskündigung. 16 Inkrafttreten und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2011 in Kraft. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende (Zugang), erstmals zum 30. September 2012 schriftlich gegenüber der Betriebskrankenkasse bzw. dem Leistungserbringer gekündigt werden. Die Kündigung kann auch per erfolgen. Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach 71 Abs. 4 SGB V. (2) Der Vertrag ist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, sofern - der Leistungserbringer seine vertraglichen Pflichten aus 3 und 5 und 6 trotz Abmahnung nicht erfüllt, - in den Fällen des 15 Absatz 2 Ziffern 1 bis 4, - die gesetzliche Grundlage für diesen Vertrag entfällt. (3) Abweichende oder zusätzliche Absprachen zwischen den vertragschließenden Parteien sind möglich und bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. (4) Der BKK steht für den Fall einer Fusion mit einer anderen Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu, das die BKK innerhalb von vier Wochen ab dem letzten Fusionsbeschluss der beteiligten Krankenkassen mit Wirkung zum Fusionszeitpunkt (Datum des Wirksamwerdens der Fusion) ausüben kann. Die Schriftform ist einzuhalten. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages fehlen, ganz oder teilweise nichtig/rechtswidrig sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über die notwendigen Neuregelungen. 11 von 26
12 18 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Gerichtsstand ist Duisburg. ANLAGEN: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Vergütungsvereinbarung Erhebungsbogen Eigenerklärung der Zuverlässigkeit Ort, Datum Ort, Datum Der Vorstandsvorsitzende im Auftrag Stefanie Eickmeier Bereichsvorstand Versorgungsmanagement Novitas BKK 12 von 26
13 Anlage 1 - Vergütungsvereinbarung zum Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus (PG 11) 1.) Allgemeine produktspezifische Anforderungen: - Entsprechend der Definition der Produktgruppe 11 durch die Spitzenverbände der Krankenkassen ist eine Versorgung mit wassergefüllten Matratzen, Fellen, Sitz- und Lagerungsringen nicht zulässig. Eine Versorgung mit kleinzelligen Wechseldrucksystemen ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Patienten der BKK sind ausschließlich mit Komplettsystemen zu versorgen. - Der Einsatz von Weichlagerungsmaterialien ist nur bei einem ermittelten niedrigen Risiko nach Braden-Skala möglich sowie in Fällen, bei denen der Versicherte energetisch betriebene Matratzensysteme ausdrücklich ablehnt. - Der Einsatz von Antidekubitus-Lagerungssystemen darf begleitende Therapieziele nicht beeinträchtigen. Bei entsprechend vorliegenden Indikationsstellungen sollen die angebotenen Matratzensysteme in der Lage sein, schmerztherapeutische Maßnahmen zu unterstützen und negative Reizeinwirkungen auf den Patienten zu minimieren. Demnach müssen die zum Einsatz kommenden Lagerungssysteme insbesondere bei schwerwiegenden Grunderkrankungen die spezifische Patienten- Compliance berücksichtigen. - Die Versorgung hat innerhalb von 2 Werktagen ab Genehmigung durch die BKK zu erfolgen. Erfolgt die Versorgung trotz vollständiger Unterlagen nicht innerhalb von 2 Werktagen, so hat der Leistungserbringer dem Versicherten eine Zwischennachricht zu geben. Bei von der BKK als Eilversorgung oder als Klinikentlassung gekennzeichneten Aufträgen verpflichtet sich der Leistungserbringer zu einer Versorgung innerhalb von 24 Stunden ab Genehmigung. 2.) Abrechnungsentgelt für Ganzkörper Es gilt die nachstehende Preisregelung. Die Versorgung erfolgt aufzahlungsfrei. Alle Preise sind Bruttopreise. Bei Änderung der Mehrwertsteuer werden die Preise entsprechend verändert. Hilfsmittelpositionsnummer xxxx xxxx Produkt EURO Inkl. MWSt. Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien für Prophylaxe geeignet Laufzeit: unbegrenzte Fallpauschale 265,00 Matratzen zur intermittierenden Entlastung Stadium I IV Laufzeit: unbegrenzte Fallpauschale: 390,00 13 von 26
14 xxxx Kombinierte Schaumstoff-Luftkissenmatratzen Stadium I IV Laufzeit: unbegrenzte Fallpauschale 390, xx.xxxx Sonder-Lagerungssysteme bei definierter Indikation* Laufzeit: unbegrenzte Fallpauschale 800,00 Dekubitusulzera werden entsprechend der Definition nach EPUAP (European PressureUlcer Advisory Panel) in vier Stadien eingeteilt. * Indikationen: MS, ALS, Osteoporose mit Fraktur, Wachkoma, Tumorerkrankung mit Metastasen und ausgeprägter Schmerzsymptomatik, Anfallsleiden, Querschnittslähmung, extreme Kachexie (Körpergewicht < 40 KG). Eine entsprechende Dokumentation muss vorliegen. Die o. g. Vertragspreise beinhalten: - Bedarfsermittlung beim Versicherten mit schriftlicher Dokumentation. Dokumentation des Patientenstatus und des Hilfsmittelbedarfs mit einem standardisierten Dokumentationsbogen (siehe Anlage 2), der mindestens folgende Parameter enthalten muss: - Grunderkrankungen - aktuelle Wundsituation - aktuelles Dekubitusrisiko nach Braden-Skala - aktuelle Prophylaxe- oder Therapiemaßnahmen - allgemeine pflegerische Situation - Hilfsmittelempfehlung - Beratung ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten, Kostenträger - Festlegung des Therapiepfades ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten und Kostenträger - Erprobung - Anpassung - Auslieferung, Aufbau und Inbetriebnahme des Hilfsmittels unter Durchführung von Funktionstest, Durchsitzkontrolle und Handcheck - Einweisung des Patienten oder einer Betreuungsperson in den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Handhabung des Hilfsmittels - Nachbetreuung des Versicherten im Bedarfsfall (Reparatur, Service, Wartung, Instandsetzung) - Austausch durch ein bedarfsspezifisches Ersatzprodukt bei evtl. anfallenden Reparaturen, Wartung, Verschleiß, etc. (Ersatzhilfsmittel) - Sicherheitstechnische Kontrolle und Wartung nach Herstellerangaben - Kostenlose Durchführung von Maßnahmen zum Matratzenausgleich bei abweichenden Pflegebettgrößen - Quartalsweise Versorgungsstatistik (1. Quartal) unter Angabe der folgenden Parameter: Versorgter Versicherter, vergütete Fallpauschale, ermittelter Wundgrad, vorliegende Grunderkrankungen, Verweildauer, Reaktionszeit nach Auftragseingang etc. 14 von 26
15 Ausgenommen von den o. g. Vertragspreisen sind: - Versorgungen bei stark adipösen Patienten (über 150 kg Körpergewicht), bei speziellen Kleinkinderversorgungen bis fünf Jahre oder sonstigen begründeten Ausnahmefällen: nach Kostenvoranschlag - Reparaturen bei Kauf: nach Kostenvoranschlag Wiedereinsatz: Wiedereinsatz beinhaltet: - Abholung innerhalb von 5 Tagen - Fahrtkosten - Hygienische Aufbereitung (Reinigung/Desinfektion) - Instandsetzung - Technische Überprüfung - Einlagerung - Aufnahme in die Hilfsmittelbestandsdatenbank der BKK - Beratung - Hausbesuch - Auslieferung und Einweisung des Hilfsmittels Hilfsmittelpositionsnummer Produkt EURO inkl. MWSt xx.xxxx Wiedereinsatz 150,00 Rückkauf: Alle zum Stichtag im Lagerbestand befindlichen Hilfsmittel, die auf Dienstleistungspauschalen umgestellt werden, werden vom Leistungserbringer abgekauft und gehen in den Bestand des Leistungserbringers. Ab dem werden alle Hilfsmittel, die auf Dienstleistungspauschalen umgestellt werden, die beim Versicherten zurück geholt werden vom Leistungserbringer abgekauft und gehen ebenfalls in den Bestand des Leistungserbringers. Nach Absprache werden Lagerauflösungen durchgeführt. Hilfsmittelpositionsnummer xxxx xxxx xxxx Produkt Rückkauf EURO inkl. MWSt. Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien für Prophylaxe geeignet 30,00 Wechseldruckmatratze Stadium I und II 78,00 Wechseldruckmatratze Stadium III 190,00 15 von 26
16 11.29.xx.xxxx Wechseldruckmatratze Stadium IV 280,00 3.) Abrechnungsentgelt für Gesäß Es gilt die nachstehende Preisregelung. Die Versorgung erfolgt aufzahlungsfrei. Alle Preise sind Bruttopreise. Hilfsmittelpositionsnummer xxxx xxxx Produkt EURO inkl. MWSt. Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien Kauf: 90,00 Gelgefüllte Sitzhilfen Kauf: 110, xxxx xxxx Luftgefüllte Sitzkissen Kauf: ab Sonstige Sitzkissen Kauf: 205,00 280,00 KVA Die o. g. Vertragspreise beinhalten: - Bedarfsermittlung beim Versicherten mit schriftlicher Dokumentation. Dokumentation des Patientenstatus und des Hilfsmittelbedarfs mit einem standardisierten Dokumentationsbogen (siehe Anlage 2), der mindestens folgende Parameter enthalten muss: - Grunderkrankungen - aktuelle Wundsituation - aktuelles Dekubitusrisiko nach Braden-Skala - aktuelle Prophylaxe- oder Therapiemaßnahmen - allgemeine pflegerische Situation - Hilfsmittelempfehlung - Beratung ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten, Kostenträger - Festlegung des Therapiepfades ggf. unter Einbeziehung der Angehörigen, Ärzte, Therapeuten und Kostenträger - Erprobung - Anpassung - Auslieferung, Aufbau und Inbetriebnahme des Hilfsmittels unter Durchführung von Funktionstest, Durchsitzkontrolle und Handcheck - Einweisung des Patienten oder einer Betreuungsperson in den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die Handhabung des Hilfsmittels - Nachbetreuung des Versicherten im Bedarfsfall (Reparatur, Service, Wartung, Instandsetzung) - Austausch durch ein bedarfsspezifisches Ersatzprodukt bei evtl. anfallenden Reparaturen, Wartung etc. (Ersatzhilfsmittel) 16 von 26
17 Wiedereinsatz Wiedereinsatz beinhaltet: - Abholung innerhalb von 5 Tagen - Fahrtkosten - Hygienische Aufbereitung (Reinigung/Desinfektion) - Instandsetzung - Technische Überprüfung - Einlagerung - Aufnahme in die Hilfsmittelbestandsdatenbank der BKK - Beratung - Hausbesuch - Auslieferung und Einweisung des Hilfsmittels - Sicherheitstechnische Kontrolle und Wartung nach Herstellerangaben - Quartalsweise Versorgungsstatistik (1. Quartal) unter Angabe der folgenden Parameter: Versorgter Versicherter, vergütete Fallpauschale, ermittelter Wundgrad, vorliegende Grunderkrankungen, Verweildauer, Reaktionszeit nach Auftragseingang etc. - Die Versorgung hat innerhalb von 2 Werktagen zu erfolgen. Erfolgt die Versorgung trotz vollständiger Unterlagen nicht innerhalb von 2 Werktagen, so hat der Leistungserbringer dem Versicherten eine Zwischennachricht zu geben. Bei von der BKK als Eilversorgung oder als Klinikentlassung gekennzeichneten Aufträgen verpflichtet sich der Leistungserbringer zu einer Versorgung innerhalb von 24 Stunden. Hilfsmittelpositionsnummer xxxx xxxx xxxx xxxx Produkt EURO inkl. MWSt. Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien Wiedereinsatz 50,00 Gelgefüllte Sitzhilfen Wiedereinsatz 50,00 Luftgefüllte Sitzkissen Wiedereinsatz 50,00 Sonstige Sitzkissen Wiedereinsatz 50,00 17 von 26
18 Anlage 2 Erhebungsbogen für die Versorgung mit Antidekubitus-Hilfsmitteln Ersterhebung Folgeerhebung Umversorgung 1. Stammdaten des Versicherten Name des Versicherten: Krankenkasse: Krankenversicherungs-Nr.: Geburtsdatum: Geschlecht: männlich weiblich Aktueller Wohnort des/der Patienten/in (Straße, Postleitzahl, Ort) Tel.-Nr.: Pflegeperson (Name, Anschrift, Telefonnummer) Angehörige(r)/Laie: Pflegedienst: stationäre Pflegeeinrichtung: 2. Diagnosen (ICD 10) und Besonderheiten der Pflegesituation Körpergröße: cm Körpergewicht: kg BMI: Grunderkrankungen: Besonderheiten: 3. Pflegestufe keine von 26
19 4. Risikoerhebung 4.1. Braden-Skala zur Bewertung des Dekubitusrisikos Sensorisches Wahrnehmungs-vermögen Fähigkeit, lagebedingte wie künstliche Reize wahrzunehmen und adäquat zu reagieren 1 Punkt 2 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 1 Vollständig ausgefallen Keine Reaktion auf Schmerzreize (auch kein Stöhnen, Zucken, Greifen) aufgrund verminderter (nervaler) Wahrnehmungs-fähigkeit bis hin zur Bewusstlosigkeit oder Sedierung, ODER Missempfindungen / Schmerzen werden über den größten Körperanteil nicht wahrgenommen 2 Stark eingeschränkt Reaktion nur auf starke Schmerzreize, Missempfindungen können nur über Stöhnen oder Unruhe mitgeteilt werden ODER Sensorisches Empfinden stark herabgesetzt. Missempfindungen/ Schmerzen werden über die Hälfte des Körpers nicht wahrgenommen. 3 Geringfügig Eingeschränkt Reaktion auf Ansprechen; Missempfindungen bzw. das Bedürfnis nach Lagerungswechsel können nicht immer vermittelt werden, ODER sensorisches Empfinden teilweise herabgesetzt. Missempfindungen/ Schmerzen werden in ein oder zwei Extremitäten nicht wahrgenommen. 4 Nicht eingeschränkt Reaktion auf Ansprechen. Miss-empfindungen oder Schmerzen werden wahrgenommen und können benannt werden. Feuchtigkeit 1 Ständig feucht 2 Oft feucht 3 Manchmal feucht 4 Selten feucht Ausmaß, in dem die Haut Feuchtigkeit ausgesetzt ist. Die Haut ist ständig feucht durch Schweiß, Urin usw. Nässe wird bei jedem Bewegen festgestellt. Haut ist oft, aber nicht ständig feucht. Die Wäsche muss mindestens einmal pro Schicht gewechselt werden. Die Haut ist hin und wieder feucht, die Wäsche muss zusätzlich einmal täglich gewechselt werden. Die Haut ist normalerweise trocken. Wäschewechsel nur routinemäßig. Aktivität Grad der körperlichen Aktivität 1 Bettlägerig Das Bett kann nicht verlassen werden. 2 An den Stuhl / Rollstuhl Gebunden Gehfähigkeit ist stark eingeschränkt oder nicht vorhanden. Kann sich selbst nicht aufrecht halten und / oder braucht Unterstützung beim Hinsetzen. 3 Gehen Geht mehrmals am Tag, aber nur kurze Strecken, teils mit, teils ohne Hilfe. Verbringt die meiste Zeit im Bett / Lehnstuhl / Rollstuhl 4 Regelmäßiges Gehen Verlässt das Zimmer mindestens zweimal am Tag. Geht tagsüber im Zimmer etwa alle zwei Stunden auf und ab. Mobilität 1 Vollständige Immobilität 2 Stark eingeschränkt 3 Geringfügig eingeschränkt 4 Nicht eingeschränkt Fähigkeit, die Körperposition zu halten und zu verändern Selbst die geringste Lageänderung des Körpers oder Extremitäten wird nicht ohne Hilfe durchgeführt. Eine Lageänderung des Körpers oder von Extremitäten wird hin und wieder selbständig durchgeführt, aber nicht regelmäßig. Geringfügige Lageänderungen des Körpers oder der Extremitäten werden regelmäßig und selbständig durchgeführt. Lageänderungen werden regelmäßig und ohne Hilfe durchgeführt. Ernährung Allgemeines Ernährungsverhalten 1 Schlechte Ernährung Isst die Portion nie auf. Isst selten mehr als 1/3 jeder Mahlzeit. Isst zwei eiweißhaltige Portionen (Fleisch oder Milchprodukte) oder weniger täglich. Trinkt zu wenig. Trinkt keine Nahrungsergänzungskost ODER Wird per Sonde oder seit mehr als fünf Tagen intravenös ernährt. 2 Wahrscheinlich unzureichende Ernährung I sst selten eine ganze Mahlzeit auf, in der Regel nur die Hälfte. Die Eiweißzufuhr erfolgt über nur drei Portionen (Milchprodukte, Fleisch) täglich. Hin und wieder wird Ergänzungskost zu sich genommen ODER Erhält weniger als die erforderliche Menge Flüssigkeit bzw. Sondenernährung. 3 Ausreichende Ernährung Isst mehr als die Hälfte der meisten Mahlzeiten, mit insgesamt vier eiweißhaltigen Portionen (Milchprodukte, Fleisch) täglich. Lehnt hin und wieder eine Mahlzeit ab, nimmt aber Ergänzungsnahrung, wenn angeboten, an. ODER Wird über eine Sonde ernährt und erhält so die meisten erforderlichen Nährstoffe. 4 Gute Ernährung Isst alle Mahlzeiten, weist keine zurück. Nimmt normalerweise vier eiweißhaltige Portionen (Milchprodukte, Fleisch) zu sich, manchmal auch eine Zwischenmahlzeit. Braucht keine Nahrungsergänzungskost Reibungs- und Scherkräfte 1 Problem Mäßige bis erhebliche Unterstützung bei jedem Positionswechsel erforderlich. Anheben (z. B. auch Richtung Kopfende) ist nicht möglich, ohne über die Unterlage zu schleifen. Rutscht im Bett oder Stuhl regelmäßig nach unten und muss wieder in die Ausgangsposition gebracht werden. Spastik, Kontrakturen und Unruhe verursachen fast ständige Reibung. 2 Potentielles Problem Bewegt sich ein wenig und braucht selten Hilfe. Die Haut scheuert während der Bewegung weniger intensiv auf der Unterlage (kann sich selbst ein wenig anheben). Verbleibt relativ lange in der optimalen Position im Bett (Sessel / Rollstuhl / Lehnstuhl). Rutscht nur selten nach unten. Quelle: Braden-Skala zur Bewertung des Dekubitusrisikos (Nach B.Braden übersetzt von Heidi Heinholf; Heilberufe Spezial Dekubitus 2001/2002) 3 Kein feststellbares Problem Bewegt sich unabhängig und ohne Hilfe in Bett und Stuhl. Muskelkraft reicht aus, um sich ohne Reibung anzuheben. Behält optimale Position in Bett oder Stuhl aus eigener Kraft Gesamtpunktzahl: Auswertung: Bitte addieren Sie die Gesamtsumme des Patienten und werten das Ergebnis nach dem Gefährdungsgrad "kein Risiko" bis "sehr hohes Risiko" aus. Bewertung des Dekubitusrisikos Niedriges Risiko (23 20 Punkte) Mittleres Risiko (19 16 Punkte) Hohes Risiko (15 11 Punkte) Sehr hohes Risiko (10 6 Punkte) 19 von 26
20 4.2. Lokalisation besonders gefährdeter Körperstellen bzw. bereits bestehender Wunden Liegt aktuell ein Dekubitus vor? nein ja a) Dekubitus-Grad nach EPUAP (Lokalisation bitte in Skizze eintragen) b) Dekubitus-Grad nach EPUAP (Lokalisation bitte in Skizze eintragen) c) Dekubitus-Grad nach EPAUP (Lokalisation bitte in Skizze eintragen) Beschreibung der Wunden a-c (Größe, Beschaffenheit, Wundmerkmale): Bei Patienten, die in der Vergangenheit einen Dekubitus Grad III oder IV hatten, wird das Gewebe über den knöchernen Erhebungen nie wieder gleichartig aufgebaut. Die Gefahr der Erkrankung an einem Dekubitus ist in diesem Bereich ungleich höher als im Bereich unbelasteten Gewebes Erhebung weiterer Risikofaktoren Hat der Patient in einer der Bewertungskategorien der Braden-Skala nur einen Punkt erreicht? Ist der Patient mangel- oder fehlernährt? Hat der Patient Spastiken/Kontrakturen? Ist der Patient Diabetiker? Lag in der Vergangenheit ein Dekubitus nach EPUAP vor? Muss der Patient auf bestehenden Wunden / abgeheiltem Dekubitus gelagert werden? Liegen weitere bisher noch nicht erfasste Risiken vor? Wenn ja, Beschreibung der Risiken: 20 von 26
21 4.4. Erhebung weiterer Entscheidungskriterien für die Wahl des Hilfsmittels Leidet der/die Patient/in an dauerhaften Schmerzen, die durch (aktive/passive) Bewegung gesteigert werden? Hat er/sie in der Vergangenheit bereits auf den Einsatz eines entsprechenden Hilfsmittels mit Schmerzen reagiert? Schmerzerhebung als Anlage beigefügt Sind noch Eigenbewegungen (regelmäßige, kleine Positionswechsel des Körpers und der Extremitäten) des Patienten vorhanden? Nimmt der Patient längere Zeit eine sitzende Position im Bett ein oder sitzt der Patient durch? Sind häufigere Positionswechsel zur Sekretmobilisation mit dem Ziel der Atemerleichterung erforderlich? Anmerkungen für die Auswahl des Hilfsmittels Folgende Nebenwirkungen der Wirkprinzipien "Weichlagerung und Wechseldruck" sind möglich: Weichlagerung mögliche Reduzierung der Spontanbewegung möglicher Verlust des Körperschemas Wechseldruck mögliche Verstärkung vorhandener Schmerzen mögliche Verstärkung von Spastiken mögliche Verstärkung von Wahrnehmungsund Körperbildstörungen Nicht geeignet zur Dekubitusprophylaxe und Therapie sind kleinzellige Wechseldrucksysteme, Standard- Schaumstoffmatratzen, Felle, Sitzringe und Wassermatratzen Nur bei Verordnung einer Sitzhilfe Erhebung weiterer Risikofaktoren für sitzende Patienten Hat der Patient Spastiken/Kontrakturen? Ist der Patient stark athrophiert? Ist der Patient Diabetiker? Lag in der Vergangenheit ein Dekubitus nach EPUAP vor? Sitzt der Patient auf einer bestehenden Wunde/ abgeheiltem Dekubitus? Kann der Patient sensitive Reize im Sitzbereich nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen? Leidet der/die Patient/in an dauerhaften Schmerzen? 21 von 26
22 Schmerzerhebung als Anlage beigefügt Besteht Sitzstabilität oder ist z. B. das Gleichgewicht des Benutzers eingeschränkt? Kann der Benutzer die Sitzposition passiv oder aktiv adäquat verändern? Kann der Patient bewusst den Sitzbereich entlasten? Sitzt der Benutzer asymmetrisch, z. B. wegen Beckenschiefstand, Amputation, Skoliose, Hemiplegie? Besteht eine Gelenkeinsteifung der Hüfte? Ist die Adduktion/Abduktion beeinträchtigt? Liegt ein progressiver Krankheitsverlauf vor (z. B. Multiple Sklerose MS, Amyotrophe Lateralsklerose - ALS),der Einfluss auf die Sitzposition nehmen kann? Liegen weitere bisher noch nicht erfasste Risiken vor? Wenn ja, Beschreibung der Risiken: Erhebung weiterer Entscheidungskriterien für die Wahl des Hilfsmittels Angaben zur Rollstuhlversorgung Standardrollstuhl Leichtgewichtrollstuhl Aktivrollstuhl Starrahmenrollstuhl Pflegerollstuhl Elektrorollstuhl Hersteller Modell Sitzbreite cm Sitztiefe cm Rückenhöhe cm Höhenverstellbare Armlehnen Höhenverstellbare Fußrasten Ist der Rollstuhl an die Körpermaße des Patienten angepasst? Wie lange sitzt der Patient durchschnittlich auf dem Kissen? ununterbrochen am Stück Stunden insgesamt pro Tag Stunden 22 von 26
23 Wird das Kissen auf verschiedenen Sitzgelegenheiten genutzt? Wenn ja, wo und wie lange: Gibt es weitere Anforderungen die sich aus den Lebensumständen oder den individuellen Bedürfnissen ergeben (z. B. Latexallergie, Patientenpräferenzen): 4.6. Risikoerhebung und Auswertung der Risikoerhebung Fachlicher Hinweis: Kriterien zur Auswahl eines Antidekubitus-Systems nach dem Expertenstandard zur Dekubitusprophylaxe Für die Entscheidung zu einem druckreduzierenden Hilfsmittel ist wesentlich, welche prioritären Pflegeund Therapieziele mit dem Patienten/Betroffenen angestrebt werden (z. B. Schmerzreduktion, Bewegungsverbesserungen, Ruhigstellung). Um die angestrebten Ziele zu erreichen, müssen die Hilfsmittel so ausgewählt werden, dass sie die Zielerreichung unter der Prämisse einer vorgenommenen Prioritätensetzung unterstützen. Die einzusetzenden Lagerungshilfsmittel sollen nach folgenden Kriterien ausgewählt werden: den prioritären Pflege- und Therapiezielen den Möglichkeiten der Eigenbewegung des Patienten/Betroffenen den gefährdeten Körperstellen dem Gewicht des Patienten/Betroffenen der Abwägung von Kosten und Nutzen Bitte berücksichtigen Sie bei der Auswahl des Hilfsmittels zusätzlich, welches aktuelle Dekubitusrisiko der Patient nach der Braden-Skala hat und ob der Patient in der Vergangenheit bereits einen höhergradigen Dekubitus besaß. (Quelle: Auswertung der Risikoerhebung- Zusammenfassung des ermittelten Risikos a) Gesamtsumme aller erreichten Punktwerte gemäß Braden-Skala: Punkte b) Betrachtung der zusätzlichen Faktoren: Liegt ein weiterer Risikofaktor laut der Punkte 5.3 und/oder 5.4 führt dies zu einer Risikoerhöhung um eine Stufe. Daraus folgt die abschließende Risikoeinteilung: allgemeines Risiko mittleres Risiko hohes Risiko sehr hohes Risiko c) Abschließende Risikobeurteilung der Fachkraft und Grundlage für die Versorgung: 23 von 26
24 5. Wurde vor dieser Erhebung mit einem Antidekubitus-Hilfsmittel versorgt? nein ja; Wenn ja, mit welchem? Bitte nennen Sie den Produktnamen und die Art des Antidekubitus-Hilfsmittels (z. B. Wechseldruck, Weichlagerung etc.): Gab es Probleme damit? Wenn ja, welche? 6. Versorgungsvorschlag Unter Berücksichtigung des zuvor erhobenen und dokumentierten Status wird die Versorgung mit einem Antidekubitus-Hilfsmittel der Produktart: dem konkreten Hilfsmittel (Name): und der Hilfsmittel-Positionsnummer: empfohlen. Falls im Einzelfall ein konkretes Produkt benannt wird, bitte begründen, warum dieses erforderlich ist: 7. Erhebung durchführende Personen Versorgungsteam (Name, Anschrift, Telefon) Arzt/Pflegefachkraft/Therapeut: Datum Unterschrift Leistungserbringer: Datum Unterschrift Versicherter/Vertreter: Datum Unterschrift/Stempel 24 von 26
25 8. Einverständniserklärung der/des Versicherten/Erziehungsberechtigten/Betreuers/sonstigen Verantwortlichen für die Weitergabe der Daten: Ich bin damit einverstanden, dass für den auf Seite 1 genannten Versicherten zum Zwecke einer optimalen Hilfsmittelversorgung erhobene auch medizinische Daten einschließlich einer Fotodokumentation zur Auswertung auf einem Fragebogen festgehalten werden. Dieser Fragebogen wird ausschließlich von dem am Verfahren beteiligten medizinischen Fachpersonal und dem ebenfalls am Verfahren beteiligten Hilfsmittelleistungserbringer (z. B. Sanitätshaus) genutzt. Mit einer Weiterleitung an meine Krankenkasse bin ich im Rahmen dieser Versorgung einverstanden, wenn die Daten ausschließlich zu dieser Versorgung verwendet werden. Ferner bin ich darüber informiert, dass die Beantwortung der Fragen freiwillig ist und nachteilige Folgen einer Nichtbeantwortung sich nicht ergeben. Es kann in diesem Fall jedoch möglicherweise keine optimale Versorgung sichergestellt werden. Der Fragebogen unterliegt dem Sozialdatenschutz. Name, Vorname Datum, Unterschrift 25 von 26
26 Anlage 3 Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit zum Vertrag gemäß 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitsus (PG 11) Ich versichere/wir versichern, dass über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren nicht eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ich erkläre/wir erklären, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet. Ich erkläre/wir erklären, dass weder das Unternehmen noch einer seiner Geschäftsführer eine schwere Verfehlung begangen haben, die die Zuverlässigkeit des Unternehmens als Bewerber in Frage stellt. Ich versichere/wir versichern, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist. Ich versichere/wir versichern, dass das Unternehmen in seinem Angebot und dessen Bestandteilen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat. Hinweis: Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die o. g. Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab. Name des Unternehmens Ort und Datum Stempel und Unterschrift Geschäftsführung 26 von 26
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