Kinderlose Väter Väter, die von ihren Kindern getrennt leben
|
|
- Klaus Meissner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kinderlose Väter Väter, die von ihren Kindern getrennt leben Rechtliche Aspekte, München Worum wird es gehen? Gesundheitliche Chancengleichheit in KiTas Was hat das mit Recht zu tun und was hat das mit kinderlosen Vätern zu tun? 1. Wo und wie ist der Gesundheitsfürsorgeauftrag der KiTas im Gesetz verankert? 2. Welche Rechte und Einflussnahmemöglichkeiten haben getrennt lebende Väter in der KiTa? 1
2 Vorab: Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen: STAAT - Besonderer Schutz der Familie = AUCH Gesundheitsschutz - Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) Hilfe vor Eingriff VATER Schutz der Familie und des Elternrechts (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) KIND Menschenwürde (Art. 1 GG) Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) Leben und körperl. Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) MUTTER Schutz der Familie und des Elternrechts (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) 1. Wo und wie ist der Gesundheitsfürsorgeauftrag der KiTas im Gesetz verankert? 2
3 Unter welchen Aspekten ist der Gesundheitsschutz im Gesetz verankert? Primärprävention allgemeine Gesundheitserziehung Sekundärprävention Schutz und Hilfe bei der Befürchtung von Gefahren für das Kind(eswohl) Intervention durch helfende und strafende Institutionen KiTa 8a IV Intervention durch helfende und strafende Institutionen Jugendamt - Beratungsangebote - Erzieherische Hilfen - Inobhutnahme 8a III 8a III Strafverfolgung - Polizei - Staatsanwaltschaft - Strafgericht Familiengericht 3
4 Primärprävention allgemeine Gesundheitserziehung Arbeit mit den Kindern Arbeit mit den Eltern Vernetzung Prävention durch Vernetzung der Frühen Hilfen, 3 Abs. 3 KKG: Frühförderung Frühe Hilfen (KoKi) Weitere KiTa (Krippen) Schwangerenberatung Jugendamt (Koordinierung nach 3 Abs. 3 KKG) ÄrztInnen (Familien-) Hebammen Familiengericht Polizei 4
5 Primärprävention allgemeine Gesundheitserziehung Arbeit mit dem Kind (gemäß 14 AVBayKiBiGvor allem durch angeleitetes und freies Spiel, sinnliche Anregungen und Bewegung ) 3 Abs. 3 AVBayKiBiG: Suchtprävention (Aufklärung, Vorbildfunktion, Rauchverbote) 12 AVBayKiBiG: Bewegungserziehung und -förderung, Sport 13 AVBayKiBiG: Gesundheitserziehung - gesunde und ausgewogene Ernährung - ausreichend Ruhe und Stille - Einüben von Hygiene-, Körperpflege- und Präventionsmaßnahmen Primärprävention allgemeine Gesundheitserziehung Arbeit mit den Eltern (?) : 9a Abs. 2 BayKiBiG(= 3 Abs. 4 AVBayKiBiG): Pflicht zur Vorlage der Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen Früherkennungsuntersuchung Dokumentationspflicht der KiTa Kooperation mit den Erziehungsberechtigten( 22a Abs. 2 SGB VIII): Regelmäßige Information der Eltern (?) über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse(Art. 11 Abs. 3 BayKiBiG) Erörterung wichtiger Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung (Art. 11 Abs. 3 BayKiBiG) mit den Eltern (?). 5
6 Sekundärprävention Schutz und Hilfe bei Gefahren für das Kind(eswohl) Physische/ Psychische Misshandlung Physische/ Psychische Vernachlässigung Sexualisierte Gewalt Kinderschutzauftrag 8a SGB VIII (= Art. 9a Abs. 1 BayKiBiG n.f.) Gefahreneinschätzung, ggf mit externer Fachkraft 8a IV 1, 8b SGB VIII Einbeziehung von Kind und Erziehungsberechtigten, 8a IV 1 Nr. 3 SGB VIII der Eltern (?) Art. 9a BayKiBiGn.F. Hinwirken auf Hilfe, 8a IV 2 SGB VIII AnzeigePFLICHT an das JUGENDAMT, 8a IV aesgb VIII offenbar meint das BayKiBiG durchgängig die Erziehungsberechtigten, wenn es von deneltern spricht Eltern = rechtliche (nicht unbedingt: leibliche!) Eltern, 1591 ff BGB Erziehungsberechtigte = Personensorgeberechtigte (und weitere, vertraglich verpflichtete Volljährige) 7 Abs. I Nr. 6 SGB VIII 6
7 Die Rolle getrennt lebender Väter 2. Was bedeutet das und welche Rechte und Einflussnahmemöglichkeiten haben getrennt lebende Väter? Sorgerecht Was bedeutet das? Elterliche Sorge 1626 Abs. 1 BGB: Die Elternhaben die Pflicht und das Recht, für das minderjährigekind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Personensorge Vermögenssorge Tatsächlich zberziehung, Pflege, Umgang, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitspflege, Ausbildungswahl Gesetzl. Vertretung 1629 BGB zb KiTa- Anmeldung, Einwilligung in Operation Tatsächlich zbanlage, Vermehrung, Verwertung des Kindesvermögens Gesetzl. Vertretung 1629 BGB zb Vertragsschluss Maßstab: Wohl des Kindes (Entwicklungsstand?? Bedürfnisse??) 1626 Abs. 2 BGB 7
8 Sorgerecht Was bedeutet das? Elterliche Sorge Steht nach 1626 Abs. 1 BGB DEN (rechtlichen) ELTERN zu, was aber ist, wenn es DIE ELTERN so nicht (mehr) gibt? Vorher: Gemeinsame Sorge (Ehe/Sorgeerklärung) Alleinsorge der Mutter Nachher (bei Getrenntleben): Gemeinsame Sorge (!) Übertragung möglich ( 1671 Abs. 1 BGB) Alleinsorge der Mutter Übertragung möglich ( 1671 Abs. 2 BGB nf) Sorgerecht Was bedeutet das? Großes und Kleines Sorgerecht Großes Sorgerecht: Umfassende Personen-und Vermögenssorge Aus dem Sorgerecht folgt insbesondere ( 1632 BGB) - das Recht zum Verlangen der Herausgabe des Kindes - Bestimmung des Umgangs - Informationsrechte!!!! Kleines Sorgerecht: Befugnis des Partners, bei dem sich das Kind aufhält, zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben ( 1687 Abs. 1 S. 3 BGB) 8
9 Sorgerecht Was bedeutet das? EINZELFRAGEN alles klar! An-/Abmeldung zur KiTa Essenswahl in der KiTa Ausflüge, Übernachtung i.d. KiTa Schwimmengehen Musikalische Früherziehung Wechsel der KiTa Gruppe Veränderung der Betreuungszeiten DIE Sorgeberechtigten Grundsatzfragen (Vegetarier?) DIE Sorgeberechtigten - danach DER Alltagssorgeberechtige DER Alltagssorgeberechtige DER Alltagssorgeberechtige DER Alltagssorgeberechtige DIE Sorgeberechtigten DIE Sorgeberechtigten Vorzeitige Einschulung/Wahl der Schule DIE Sorgeberechtigten (Nach: Barth, kleinundgross, Heft 6/2011) Sorgerecht Was bedeutet das? EINZELFRAGEN konfliktträchtig: Übergabe des Kindes Benennung Abholberechtigter obliegt DEM Alltagssorgeberechtigen (LG Bremen). Was ist aber am Besuchswochenende? Auskünfte über das Kind DIE Eltern (??? Art. 11 Abs. 3 BayKiBiG???) 22a Abs. 2 S. 2 SGB VIII: Die Erziehungsberechtigtensind an allen Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. Was ist aber bei Alltags-Infos? Kindeswohlgefährdung DIE Eltern (??? Art. 9a BayKiBiG???) 8a Abs. 4 SGB VIII:Einzubeziehen in die Prüfung der Gefährdung sind DIE Erziehungsberechtigten. Angebote von Hilfen sind zu richten an DIE Erziehungsberechtigten 9
10 Sorgerecht Wem steht das zu? Das große Sorgerecht steht kinderlosen Vätern nach einer Trennung zu: gemeinsam, wenn sie zuvor die gemeinsame Sorge hatten - Erfordernis von gegenseitigem Einvernehmen in Grundsatzfragen - Info und Beteiligung BEIDER Partner erforderlich! alleine, wenn es ihnen durch das Familiengericht übertragen wurde Sorgerecht Wem steht das zu? Das kleine Sorgerecht steht kinderlosen Vätern nach einer Trennung zu: Wenn sie sorgeberechtigtsind und das Kind NICHT gewöhnlich bei ihnen lebt, aber es sich bei ihnen rechtmäßig aufhält( 1687 Abs. 1 S. 4 BGB) Wenn sie NICHT sorgeberechtigtsind, aber sich das Kind rechtmäßig bei ihnen aufhält ( 1687a BGB) 10
11 Sorgerecht Wem steht das zu? ACHTUNG! Neue Partner haben grds. KEIN(großes oder kleines) Sorgerecht sie können nur NACH einer Hochzeit/Verpartnerungin Alltagsfragen mit(!)bestimmen, wenn ihr/e Partner/in die ALLEINIGE Sorge hat! ( 1687b BGB, 9 Abs. 1 LPartG): Sorgerecht Was bedeutet das für Ihre Praxis? - Wissen Sie, ob Eltern sich getrennt haben? - Beteiligen Sie bei gemeinsamem Sorgerecht trotz einer Trennung BEIDE sorgeberechtigten Elternteile auch bei Getrenntleben! ACHTUNG: Eltern vertreten sich NICHT gegenseitig! - Wissen Sie, wem das Sorgerecht über die Kinder zusteht? WICHTIG: Verpflichten Sie die Eltern im KiTa-Vertrag dazu, Änderungen in ihren Lebensverhältnissen (insbes. Trennung) mitzuteilen! Dokumentieren Sie die Mitteilung in Ihren Akten! Lassen Sie sich ggfden Beschluss vorlegen! - Ist klar, wer die Kinder abholen darf? - Informieren Sie den getrennt lebenden Partner über Alltagsfragen, wenn er das Kind abholt? 11
12 Sorgerecht Wie kann ich mich absichern? - KLARE ABSPACHEN MIT BEIDEN ELTERN sind wichtig dokumentieren Sie diese! - Führen Sie bei erforderlichenfalls getrennte Entwicklungsgespräche mit den sorgeberechtigten Elternteilen. Dokumentieren Sie diese! Achtung: Deren neue Partner dürfen an Entwicklungsgesprächen nur bei Einverständnis BEIDER Sorgeberechtigten teilnehmen!!!!! - Klären Sie gerade bei (frisch) getrennten Eltern -die Abholfrage!!! Achtung: Neue Partner/Großeltern dürfen Kinder nur bei Aufnahme in die Abholerliste abholen! - Einladungen zu Festen und Veranstaltungen gehen an BEIDE (alltags-) sorgeberechtigten Elternteile. Versuchen Sie, die KiTa bei Begegnung zerstrittener Partner zur elternkonfliktfreien Zone zu machen! Weisen Sie die Eltern im Ernstfall darauf EINDRINGLICH hin! Siehaben das Hausrecht!!!! Zusammenfassende Thesen - Die elterliche Sorge ist Grundrecht beider Eltern! - Das BGB sucht den Ausgleich zwischen den Grundrechten der Elternteile und des Kindes. Überragender Gesichtspunkt bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge durch die Gerichte ist immer das Kindeswohl. - Schwierig scheint immer wieder die tatsächliche Umsetzung und Durchsetzung der Rechte im Sinne alltagspraktikabler Lösungen. - GUTE KOMMUNIKATION UND KLARE ABSPACHEN MIT BEIDEN (!) ELTERN SIND ERFORDERLICH UND HILFREICH!!!! - SICHERN SIE SICH AB, indem Sie den Eltern Mitwirkungspflichten auferlegen und indem Sie ausreichend dokumentieren! 12
13 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 13
Familie als Flickendecke
Familie als Flickendecke Situation der Kinder bei Trennung der Eltern Aufenthaltsbestimmungsrecht Sorgerecht Umgangsrecht Kindesunterhalt Sorgerecht 1626 Abs. 1 BGB Die Eltern haben die Pflicht und das
MehrSorgerecht und Sorgepflicht
Sorgerecht und Sorgepflicht Struktur und Ausgestaltung der elterlichen Sorge und deren Folgen im Alltagsbezug Gretel Diehl Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Artikel 6 Grundgesetz (1) Ehe und Familie
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
Mehr3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl
3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte
Mehr7.2 Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
Begriff, Erwerb und Ausübung der elterlichen Sorge 85 Betrieb der Eltern oder in der Landwirtschaft ist auf die Belange des Kindes (vorrangig: Schule, Ausbildung) Rücksicht zu nehmen und sind Überforderung
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
Mehr1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am
1. Rechtslage vor und nach dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 2. Entwicklung der Rechtslage bis heute unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG 3. Ausgewählte Lösungsvorschläge
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrSorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern Fragen und Antworten Stand: 13. Januar 2011 Wer bekam bisher das Sorgerecht für ein Kind, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren? Waren die
Mehr7.2 Begriff und Erwerb der elterlichen Sorge Begriff und Bestandteile der elterlichen Sorge
86 Elterliche Sorge I Ausdruck der familiären Solidarität ist des Weiteren 1619, aufgrund dessen das Kind verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes
Möglichkeiten und Grenzen der Gesetzgebung zur Effektivierung des Kinderschutzes von Dr. Katrin Lack 2012 VERLAG ERNST UND WERNER GIESEKING, BIELEFELD Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis
MehrVortragsinhalte. 1. Sorgerechtliche Verhältnisse. Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung
Vortragsinhalte 1. Sorgerechtliche Verhältnisse Das kleine Sorgerecht Namensrecht Umgangsrecht Tod des Elternteils Verbleibensanordnung 2. Adoptionsrecht Stiefkindadoption Stiefkindkettenadoption (Entscheidung
MehrÄrztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern
Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrStadt Memmingen - Kindertageseinrichtungen. Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen
Aufsichtspflicht und Haftung in Kindertageseinrichtungen Was ist und wie geht Aufsicht? Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was dem Aufsichtspflichtigen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 UF 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 004 53 F 86/07 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Sorgerechtssache betreffend das minderjährige Kind K F, geb. am...
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Literaturverzeichnis...XIII A. Geschichtliche Entwicklung des Sorgerechts und des Umgangsrechts bei nichtehelichen Kindern in Deutschland I. Sorgerecht... 1 1. Das allgemeine
MehrMitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung)
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt Mitwirkung des Jugendamtes/ASD in Verfahren vor dem Familiengericht (Schwerpunkt Trennung/Scheidung) Aufgaben des J/ASD im Kontext Familienrecht I.
MehrKinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen
Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrKinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen
Kinderschutz Aktuelles zum gesetzlichen Rahmen Fachkonferenz: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung von Schule und Jugendhilfe Dr. Sigrid A. Bathke 09.11.2009 in Münster Veranstalter der Konferenz
MehrFamilienrecht Vorlesung 12. Familienrecht. Hauptabschnitt II
Familienrecht Hauptabschnitt II Abschnitt 12 Abstammung Abschnitt 13 Allgemeine Wirkungen des Eltern- Kind- Verhältnisses 4. Februar 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Feststellung der Vaterschaft
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrDie Ersetzung der Einwilligung in die Adoption
Die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption Rechtslage und Reformbedarf PD Dr. Friederike Wapler Humboldt Universität zu Berlin Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils ( 1748 BGB) Fallgruppen:
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrArt. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art. 1 GG (1)Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Art. 2 GG (1) (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit...
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrKindesmisshandlung und -Vernachlässigung
Kindesmisshandlung und -Vernachlässigung Datum: 31.01.2006 Vortrag von: Dr. Siegfried Haller, Stadt Leipzig, Jugendamt Der Fall Kevin Was fällt auf?! unverantwortlich langer Zeitraum von Geburt 01/2004
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrProf.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Übergänge in den Hilfen zur Erziehung
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Übergänge in den Hilfen zur Erziehung Jahrestagung der Träger und Leiter/-innen von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung und sonstigen betreuten Wohnformen am 15. und
MehrHandlungsbedarfe und Möglichkeiten Sozialer Arbeit an Beratung und Begleitung sehr junger Väter im Kontext von Erziehungshilfen
Handlungsbedarfe und Möglichkeiten Sozialer Arbeit an Beratung und Begleitung sehr junger Väter im Kontext von Erziehungshilfen Wo findet man relevante Gesetze? Bundesgesetzbuch (BGB) Buch 4- Familienrecht
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrErgebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform
Ergebnisse der Frauenhausbefragung zu kindschaftsrechtlichen Verfahren seit der FamFG-Reform Die Frauenhausbefragung Von September 2010 bis August 2011 hat die Arbeitsgruppe Kindschaftsrecht der Autonomen
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt
Teil 1 Entwicklung des Kindes zum voll geschäftsfähigen Rechtssubjekt A. Rechtsfähigkeit.............................................. 1 1 I. Grundsätze............................................. 1 1
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrZum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung
G 5/15 vom 9. Januar 2017 Gutachterinnen: Dorette Nickel und Sabine Gallep Zum Antragserfordernis bei der Weiter-/Gewährung von ambulanten Hilfen zur Erziehung 1. Die Gewährung von ambulanten Hilfen zur
MehrUmgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der. Stadt Marl
Umgang mit häuslicher Gewalt aus Sicht des Jugendamtes der Vorstellung des ASD Stadt Marl Definition von häuslicher Gewalt Präventions- und Handlungskonzept gegen Gewalt in Marl Verfahrensschritte bei
MehrDr. Dag Schölper. Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v.
ein Kommentar Dr. Dag Schölper Fachreferent & stellvertretender Geschäftsführer des BUNDESFORUM MÄNNER Interessenverband für Jungen, Männer und Väter e.v. Zweck von Recht und Gesetzgebung Das Recht ist
MehrStärkung der Personensorge 27. UND 28. SEPTEMBER 2018
1 Stärkung der Personensorge 27. UND 28. SEPTEMBER 2018 Ausgestaltung der Personensorge 2 1793 Aufgaben des Vormunds 1629 Vertretung des Kindes 1626 Abs. 2 Fähigkeiten beachten 1800 Umfang der Personensorge
MehrKindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) 1 Bedeutung der Regelung Sonderrolle der Kinder- und Jugendhilfe Im Unterschied zu anderen Sozialleistungen
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrDie Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe. Meißen, den
Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Familiengericht aus der Sicht der Jugendhilfe Meißen, den 05.05.15 Kooperation zwischen Familiengericht und Jugendamt bei Trennung und Scheidung (I) Ausgangspunkt
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrLokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz. Einführung
Lokales Netzwerk Kinderschutz im Landkreis Mansfeld-Südharz Einführung Der Fall Kevin - K. geboren am 23.01.2004 - KM war drogenabhängig und substituiert, HIV-positiv, Hepatitis C, insgesamt 7 Jahre Haft,
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis........................ XVII Abkürzungsverzeichnis....................... XIX I. Teil Elterliche Sorge...................... 1 1. Kapitel: Elterliche Sorge als Rechtsverhältnis........
MehrElterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB.
Elterliche Sorge gem. 1626 1698 b BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Person und die Vermögenssorge gem. 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Ausgestaltung gründet sich auf das verfassungsrechtlich
MehrInterdisziplinäre Kooperation (II)
Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz 24.06.2014 Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.) Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf
MehrAnmeldung zum Schulhort an der Grundschule: Name, Vorname des Hortkindes (Rufname unterstreichen) Personensorgeberechtigte (Eltern) Hortbesuch ab:
Eingangsdatum: Anmeldung zum Schulhort an der Grundschule: PK-Nr. Hortbesuch ab: Schuljahr Klasse des Hortkindes (Rufname unterstreichen) Geschlecht männlich weiblich Geburtstag Geburtsort: Straße PLZ
MehrRechtliche Aspekte des kooperierenden Kinderschutzes. Prof. Dr. Brigitta Goldberg Wuppertal, 8. Dezember 2018
Rechtliche Aspekte des kooperierenden Kinderschutzes Wuppertal, 8. Dezember 2018 Erklärung finanzieller und nicht-finanzieller Interessen Erklärung zu finanziellen Interessen: Ich habe von keinem Sponsor
MehrVertretungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. SGB VIII
Vertretungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. SGB VIII Seite 2 von 7 Vertrag zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigen
MehrBundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden. Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2.
Bundesforum Vormundschaft & Pflegschaft 1. bis 3. Dezember 2010 in Dresden Arbeitsgruppe 9 Umgangspflegschaft Donnerstag, 2. Dezember 2010 Zeitablauf: Ablauf der Arbeitsgruppe 10:45 bis 12:30 Uhr (1 ¾
MehrKinderschutz. als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Frühe Hilfen ( 1 KKG) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management
MehrDas Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Das Kindeswohl als Maßstab für die Ausgestaltung gesetzlicher Regelungen zum Begleiteten Umgang Handreichung Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses
MehrVORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER
VORMUNDSCHAFT/ PFLEGSCHAFT FÜR PFLEGEKINDER Wundertüte e.v. - Martina Scheidweiler 21.2.2013 Realität von Pflegekindern Elternrolle fällt auseinander Biologische Eltern Soziale Eltern Finanzielle Eltern
MehrKinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!
Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber
MehrTeil 1: Zitat: Einführung und Grundlagen
Recht des Kindes auf angemessene Nahrungsaufnahme bei Schluckstörung?! Herbert Heidl, Kinderanwalt und Fachkrankenpfleger für Kinder-und Jugendpsychiatrie, Beatmungstherapeut in Ausbildung Stellvertr.
MehrWiederholungsfragen zu Teil 11
Hochschule Landshut Sommersemester 2011 Ehe- und Familienrecht Teil 12, 05.07.2011 Wie lange besteht Anspruch auf Kindergeld? Stets 18 Jahre, bei Schul- und Berufsausbildung sowie Studium u. U. auch länger,
MehrJugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Dipl. Päd. Andreas Meißner Evin e.v. Graefestr Berlin
Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Dipl. Päd. Andreas Meißner Evin e.v. Graefestr. 26 10967 Berlin andreas.meissner@evin-ev.de Begriffsklärung UMF Ein Begriffsungetüm, das nach Klärung
MehrVorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7
Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 A Jugendhilferecht/SGB VIII I Kurzüberblick über Grundsätze und Inhalte des Jugendhilferechts 15 1 Überblick 15 2 Das SGB VIII und der zugrundeliegende gesetzgeberische
MehrJugendamt KINDERTAGESEINRICHTUNG ORT FÜR FAMILIEN. Ossietzkystraße.
Jugendamt KINDERTAGESEINRICHTUNG ORT FÜR FAMILIEN Ossietzkystraße www.kindergarten-ossietzky.nuernberg.de Leitlinien der Nürnberger Kitas als Orte für Familien In den über das gesamte Nürnberger Stadtgebiet
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrArt.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Trennung des Kindes von der elterlichen Familie Gesetze Grundgesetz (GG) Art.1: Abs.1: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
MehrQualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises
Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des
MehrSORGERECHTSVERFÜGUNG (ein Elternteil)
SORGERECHTSVERFÜGUNG (ein Elternteil) Sorgerechtsverfügung bezüglich der Vormundschaft bzw. Pflege eines minderjährigen Kindes (dient zur Vorlage beim Vormundschafts- bzw. Familiengericht) Vorlage zur
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrKinderrechte im Grundgesetz. Prof. Dr. Friederike Wapler
Kinderrechte im Grundgesetz Prof. Dr. Friederike Wapler Aus dem Koalitionsvertrag Wir werden Kinderrechte im Grundgesetz ausdrücklich verankern. Kinder sind Grundrechtsträger, ihre Rechte haben für uns
Mehrbeim Jugendamt Umgang mit (anonymen) Hinweisen
Beratung und fachlicher Austausch im Kinderschutz Interdisziplinäre Notwendigkeit und rechtliche Rahmenbedingungen 24.8.2018 BMFSFJ Umgang mit (anonymen) Hinweisen beim Jugendamt Stephan Siebenkotten-Dalhoff
MehrTeil 1: Institut für soziale Arbeit. Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch,
IS A Teil 1: Institut für soziale Arbeit Praxisforschung Beratung Qualitätsentwicklung Wissenstransfer Projektgruppe I - Kindeswohl(-gefährdung) - Was heißt das? Workshop 2 Mittwoch, 05.06.13 Kindeswohl:
MehrUnterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe. Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen einer Familienhilfe Bezirksamt Spandau von Berlin Abteilung Jugend, Bildung, Kultur und Sport INHALT o Verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung anhand eines Fallbeispiels
MehrMöglichkeiten und Pflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung -
Möglichkeiten und Pflichten bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung - Handlungsempfehlungen und Verfahrensweisen aus Sicht des Familiengerichts Fachveranstaltung für pädagogisches Personal in Schule, Schulkindbetreuung,
MehrErkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch
Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als
MehrFachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung
Fachtag Kooperierender Kinderschutz Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung - Kooperation im Kontext der Intervention und Beweissicherung - Intervention und Begleitung bei (möglicher) Kindeswohlgefährdung
MehrAn das Jugendamt per Fax oder Brief: Telefax. betroffenes Kind/ Jugendliche(r):
Name der KiTa und Absender: Kontakt/Name Telefon Mobil An das Jugendamt per Fax oder Brief: Telefax E-Mail @ Mitteilung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt nach
MehrNetzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow. BA Pankow Jug KS
Netzwerk Kinderschutz im Land Berlin und Umsetzung in Pankow BA Pankow Jug KS 2-2010 1 Jugendamt hat im Kinderschutz einen doppelten Auftrag Beratung und Hilfe Zunächst sollen vor allem die Eltern in der
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
wissen.nutzen. Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2017 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 13. September 2018 Artikelnummer: 5225123177004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrZusammenwirken von Familiengericht und Jugendamt in der Pflegekinderhilfe
Kooperation im Kinderschutz 6. Gemeinsamer Kinderschutztag für Jugendämter und Familiengerichte des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und
MehrDIE BEHANDLUNG EINES KINDES
DIE BEHANDLUNG EINES KINDES Inhalt, Ausübung und Grenzen der elterlichen Sorge Dr. Isabell Götz, Ulm, 24. März 2017 Dr. Isabell Götz, Ulm, 24. März 2017 2 Überblick Erwerb der elterlichen Sorge Ausübung
MehrSoziale Elternschaft Die (unzureichende) Anerkennung im Recht
Soziale Elternschaft Die (unzureichende) Anerkennung im Recht Prof. Dr. Kirsten Scheiwe Universität Hildesheim scheiwe@uni-hildesheim.de Übersicht 1. Soziale Eltern von wem sprechen wir? 2. Die aktuelle
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrVorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz
Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz 8a SGB VIII bisherige Fassung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige
MehrKindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung. Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1
Kindeswohl und Kindesschutz in der Erziehungsberatung Rainer Borchert, Erziehungsberatungsstellen Folie 1 Jedes fünfte Kind hat psychische Auffälligkeiten 11,5 Prozent der Mädchen und 17,8 Prozent der
MehrFachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen
FreizügigkG SGB VIII AsylG StGB Dublin III Fachtagung BGB AufenthG Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen 26.09.2016
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrUmgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
MehrMit den Eltern in Kontakt
Mit den Eltern in Kontakt Teil 1:.als Anwältin des Kindes EREV - SEMINAR 19./ 20. November 2012 Referentin: und Mediatorin Fachanwältin für Familienrecht Anwältin des Kindes / Verfahrensbeiständin Mühlenstr.
MehrRegionalkonferenz am
Regionalkonferenz am 20.03.2013 Vorstellung der Arbeit des es des Landkreises Teltow-Fläming 1 Warum werden Pflegeeltern gesucht? Im Landkreis Teltow-Fläming stieg die Zahl der jungen Menschen und deren
MehrGemeinsame Verantwortung für Kinder Einfluss und Möglichkeiten des Vormunds
Gemeinsame Verantwortung für Kinder Einfluss und Möglichkeiten des Vormunds Hamburg, den 10.09.2014 Vormundschaft für Kati Meier Vormünder ab 2008 bis 2010: Großeltern Svenja und Peter Meier Mutter: Karla
Mehr