Interdisziplinäre Kooperation (II)

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1 Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.)

2 Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf Misshandlung bzw. Missbrauch Bei Schulungen und gezielter Aufmerksamkeit steigert sich die Erkennungsquote meist auf 2-3% Spezialisierte Kinderschutzambulanzen (am Olgahospital z.b. Kinderschutzteam)

3 Aus dem Leitfaden Gewalt gegen Kinder für niedergel. Ärzte und med. Personal

4 Abbildung 3: Hutkrempenregel

5 Kindeswohlgefährdung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht Vernachlässigungen: Seelische Überforderung Eltern, Kinder werden im einen Moment umsorgt, im nächsten vergessen Körperliche Misshandlung: Impulsdurchbrüche enger Bezugspersonen, teils kippt unkontrollierte Wut nach Verletzung des Ki. in Besorgnis/Panik Seelischer Missbrauch/Häusliche Gewalt: ängstlich ohnmächtiges Beobachten/Erleben der Gewalt zwischen Eltern; Angekündigtes passiert nicht, droht aber, Unangekündigtes passiert plötzlich; Impulsdurchbrüche der Kinder oft die Folge Sexueller Missbrauch: diskreter oder obszöner Typus (Vgl. du Bois/Resch 2005)

6 Kindeswohlgefährdung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht Zusammenleben mit psych. Kranken Eltern Münchhausen by proxy-syndrom: Kind wird verletzt und dann Ärzten vorgestellt, Aufmerksamkeit und Fürsorge entlasten Mutter von deren innerer Spannung; allgemeine Gefahr traumatisierter Mütter, in eine projektiv verzerrte Interaktion mit ihren Säuglingen zu geraten Pädophile Übergriffe durch fremde Täter (Vgl. du Bois/Resch 2005)

7 2. Die Spielregeln im Kinderschutz

8 Grundgesetz Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

9 Exkurs: Züchtigungsrecht erst seit dem Jahr 2000 aufgehoben! 1631 Abs. 2 BGB bis 1957: Vater [darf] kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden 1958 Gleichberechtigungsgesetz: 1631 (2) BGB in alter Fassung gestrichen, weil Nennung der Väter gegen Gleichberechtigungsgrundsatz verstieß. Müttern sollte kein eigenes Züchtigungsrecht mehr eingeräumt werden alter Absatz gestrichen. Züchtigungsrecht galt aber gewohnheitsrechtlich weiter, obwohl nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Erst 2000 mit Neufassung des 1631 (2) BGB erfolgt Ächtung: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

10 Der sogenannte Kinderschutzparagraph 8a SGB VIII (KJHG) wird im Jahr 2003 verabschiedet: Bei Anhaltspunkten für Gefährdung Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abschätzen! Personensorgeberechtigten sowie Kind einbeziehen, soweit hierdurch Schutz nicht in Frage gestellt Hilfen anbieten, wenn zur Abwendung der Gefahr sinnvoll! Jugendhilfeträger müssen Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen erfahrene Fachkräfte hinzuziehen auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Jugendamt informieren, falls Hilfen nicht ausreichend sind

11 8a SGB VIII Wenn Tätigwerden des Familiengerichts erforderlich, muss JA anrufen, auch wenn Erziehungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage Bei akuter Gefahr sofortige Inobhutnahme! JA muss ggü Erziehungsberechtigten auf Hinzuziehung anderer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei drängen Bei sofortigem Tätigwerden und verweigerter Mitwirkung der Erziehungsber. schaltet JA diese Stellen selbst ein

12 8a SGB VIII Neuerungen zum Sich bei Risikoabschätzung einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Umgebung verschaffen. Auch JH-Träger sollen unter Zuhilfenahme von Beratung Gefährdungseinschätzung vornehmen Früher mussten Hilfen wirkungslos geblieben sein bevor das JA informiert werden durfte. Jetzt heißt es nur noch: JA informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann Bei Verdacht Pflicht zum Datenaustausch zwischen einzelnen JÄmtern und JH-Trägern, ggf. mit Beteiligung der betroffenen Familien

13 Weitere Neuerungen zum : Neu 8b SGB VIII: Soll eine Qualitätssteigerung im Kinderschutz bewirken durch Beratung von Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen Träger teil-/vollstat. Hilfen (auch KJP) haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung von Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie zu Beschwerdeverfahren

14 Weitere Neuerungen zum : Neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Im Bereich Frühe Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit Außerdem werden alle Berufsgruppen, die in einschlägigen Bereichen tätig sind, z.b. Ärzte, Hebammen oder Angehörige eines anderen Heilberufes Berufspsychologen staatlich anerkannte Sozialpädagogen/Sozialarbeiter Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen gleichgesetzt mit Mitarbeitern der JH-Träger! Das heißt: Für diese gelten die gleichen Verpflichtungen wie für Jugendhilfemitarbeiter.

15 3. Was tun bei akuter Kindeswohlgefährdung?

16 Wie weit reicht die gesetzliche Schweigepflicht im Fall einer Kindeswohlgefährdung? Gesetzliche Schweigepflicht ( 203 Abs. 1 StGB) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis [ ] offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn Abwendung der Gefährdung trotz Versuchen nicht möglich, ist man laut KKG befugt, das JA zu informieren! Hierauf Betroffene vorab hinweisen (vorausgesetzt, Kind dadurch nicht in Gefahr) D.h.: Im Notfall ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten handeln, aber nicht ohne deren Wissen!

17 Eingriff in das elterliche Sorgerecht 1666 BGB Wird das Kindeswohl gefährdet durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge Vernachlässigung unverschuldetes Versagen gefährdendes Verhalten eines Dritten hat das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen. Es wird dabei vom Jugendamt beraten.

18 Literatur du Bois, R./Resch, F. (2005): Klinische Psychotherapie des Jugendalters, Kohlhammer Stuttgart, Seite Techniker Krankenkasse (Hg.) (2011): Leitfaden Gewalt gegen Kinder tei/50512/leitfaden%20nrw%20%22gewalt%20gegen %20Kinder%22.pdf (Zugriff v )

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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