Interdisziplinäre Kooperation (II)
|
|
- Sophia Kolbe
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Interdisziplinäre Kooperation (II) Kindeswohlgefährdung - Kinderschutz Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.)
2 Krankenhausalltag Bei ca. 1% der Patienten in Kinderkliniken besteht ein Verdacht auf Misshandlung bzw. Missbrauch Bei Schulungen und gezielter Aufmerksamkeit steigert sich die Erkennungsquote meist auf 2-3% Spezialisierte Kinderschutzambulanzen (am Olgahospital z.b. Kinderschutzteam)
3 Aus dem Leitfaden Gewalt gegen Kinder für niedergel. Ärzte und med. Personal
4 Abbildung 3: Hutkrempenregel
5 Kindeswohlgefährdung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht Vernachlässigungen: Seelische Überforderung Eltern, Kinder werden im einen Moment umsorgt, im nächsten vergessen Körperliche Misshandlung: Impulsdurchbrüche enger Bezugspersonen, teils kippt unkontrollierte Wut nach Verletzung des Ki. in Besorgnis/Panik Seelischer Missbrauch/Häusliche Gewalt: ängstlich ohnmächtiges Beobachten/Erleben der Gewalt zwischen Eltern; Angekündigtes passiert nicht, droht aber, Unangekündigtes passiert plötzlich; Impulsdurchbrüche der Kinder oft die Folge Sexueller Missbrauch: diskreter oder obszöner Typus (Vgl. du Bois/Resch 2005)
6 Kindeswohlgefährdung aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht Zusammenleben mit psych. Kranken Eltern Münchhausen by proxy-syndrom: Kind wird verletzt und dann Ärzten vorgestellt, Aufmerksamkeit und Fürsorge entlasten Mutter von deren innerer Spannung; allgemeine Gefahr traumatisierter Mütter, in eine projektiv verzerrte Interaktion mit ihren Säuglingen zu geraten Pädophile Übergriffe durch fremde Täter (Vgl. du Bois/Resch 2005)
7 2. Die Spielregeln im Kinderschutz
8 Grundgesetz Artikel 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
9 Exkurs: Züchtigungsrecht erst seit dem Jahr 2000 aufgehoben! 1631 Abs. 2 BGB bis 1957: Vater [darf] kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden 1958 Gleichberechtigungsgesetz: 1631 (2) BGB in alter Fassung gestrichen, weil Nennung der Väter gegen Gleichberechtigungsgrundsatz verstieß. Müttern sollte kein eigenes Züchtigungsrecht mehr eingeräumt werden alter Absatz gestrichen. Züchtigungsrecht galt aber gewohnheitsrechtlich weiter, obwohl nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Erst 2000 mit Neufassung des 1631 (2) BGB erfolgt Ächtung: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
10 Der sogenannte Kinderschutzparagraph 8a SGB VIII (KJHG) wird im Jahr 2003 verabschiedet: Bei Anhaltspunkten für Gefährdung Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abschätzen! Personensorgeberechtigten sowie Kind einbeziehen, soweit hierdurch Schutz nicht in Frage gestellt Hilfen anbieten, wenn zur Abwendung der Gefahr sinnvoll! Jugendhilfeträger müssen Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen erfahrene Fachkräfte hinzuziehen auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken Jugendamt informieren, falls Hilfen nicht ausreichend sind
11 8a SGB VIII Wenn Tätigwerden des Familiengerichts erforderlich, muss JA anrufen, auch wenn Erziehungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage Bei akuter Gefahr sofortige Inobhutnahme! JA muss ggü Erziehungsberechtigten auf Hinzuziehung anderer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei drängen Bei sofortigem Tätigwerden und verweigerter Mitwirkung der Erziehungsber. schaltet JA diese Stellen selbst ein
12 8a SGB VIII Neuerungen zum Sich bei Risikoabschätzung einen unmittelbaren Eindruck von Kind und Umgebung verschaffen. Auch JH-Träger sollen unter Zuhilfenahme von Beratung Gefährdungseinschätzung vornehmen Früher mussten Hilfen wirkungslos geblieben sein bevor das JA informiert werden durfte. Jetzt heißt es nur noch: JA informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann Bei Verdacht Pflicht zum Datenaustausch zwischen einzelnen JÄmtern und JH-Trägern, ggf. mit Beteiligung der betroffenen Familien
13 Weitere Neuerungen zum : Neu 8b SGB VIII: Soll eine Qualitätssteigerung im Kinderschutz bewirken durch Beratung von Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen Träger teil-/vollstat. Hilfen (auch KJP) haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung von Leitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sowie zu Beschwerdeverfahren
14 Weitere Neuerungen zum : Neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Im Bereich Frühe Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit Außerdem werden alle Berufsgruppen, die in einschlägigen Bereichen tätig sind, z.b. Ärzte, Hebammen oder Angehörige eines anderen Heilberufes Berufspsychologen staatlich anerkannte Sozialpädagogen/Sozialarbeiter Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen gleichgesetzt mit Mitarbeitern der JH-Träger! Das heißt: Für diese gelten die gleichen Verpflichtungen wie für Jugendhilfemitarbeiter.
15 3. Was tun bei akuter Kindeswohlgefährdung?
16 Wie weit reicht die gesetzliche Schweigepflicht im Fall einer Kindeswohlgefährdung? Gesetzliche Schweigepflicht ( 203 Abs. 1 StGB) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis [ ] offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn Abwendung der Gefährdung trotz Versuchen nicht möglich, ist man laut KKG befugt, das JA zu informieren! Hierauf Betroffene vorab hinweisen (vorausgesetzt, Kind dadurch nicht in Gefahr) D.h.: Im Notfall ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten handeln, aber nicht ohne deren Wissen!
17 Eingriff in das elterliche Sorgerecht 1666 BGB Wird das Kindeswohl gefährdet durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge Vernachlässigung unverschuldetes Versagen gefährdendes Verhalten eines Dritten hat das Familiengericht Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen. Es wird dabei vom Jugendamt beraten.
18 Literatur du Bois, R./Resch, F. (2005): Klinische Psychotherapie des Jugendalters, Kohlhammer Stuttgart, Seite Techniker Krankenkasse (Hg.) (2011): Leitfaden Gewalt gegen Kinder tei/50512/leitfaden%20nrw%20%22gewalt%20gegen %20Kinder%22.pdf (Zugriff v )
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Rechtliche Grundlagen
Netzwerk KinderschutzTeltow-Fläming 3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten Luckenwalde 19.November 2011 Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Das
MehrSchweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung. Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig
Schweigepflicht / Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung Nadine Maiwald Rechtsanwältin Anwältinnenbüro Leipzig Rahmenbedingungen Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Mehr3. Fachtag Kinderschutz Teltow-Fläming Schutzauftrag in Kindertagesstätten. Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG
Schutzauftrag in Kindertagesstätten Bundeskinderschutzgesetz Luckenwalde 19.November 2011 Zeitschiene 27.05.2011 erste Stellungnahme des Bundesrats 28.06.2011 erste Lesung im Bundestag 26.09.2011 öffentliche
MehrVereinbarung zur Umsetzung der. 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und. 72 a SGB VIII Persönliche Eignung. zwischen.
Vereinbarung zur Umsetzung der 8 a Abs. 2 SGB VIII Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe und 72 a SGB VIII Persönliche Eignung zwischen (nachfolgend Träger) und dem Landrat des Kreises Kleve als örtlicher
MehrHerzlich Willkommen in Bielefeld
Herzlich Willkommen in Bielefeld Informationsveranstaltung zu rechtlichen Grundlagen und zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2 Rechtliche Grundlagen Aufgaben des
MehrLeitfaden Kindeswohl. Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule
Leitfaden Kindeswohl Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Schule Anlass Das Bundeskinderschutzgesetz von 2012 schulinternes Entwicklungsvorhaben seit 2013 Arbeitskreis Leitfaden Kinderschutz
MehrDie Wiesbadener Vereinbarung
Melanie Junk Die Wiesbadener Vereinbarung Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII Inhalt Organisatorischer Rahmen Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung im Spiegel der
MehrKinderschutz. als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit
Kinderschutz als Schutzauftrag ( 8a SGB VIII) Veranstaltung Kinderschutz zwischen Frühen Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Arnsberg 10.07.2017 Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und
MehrFachstelle Kinderschutz im im November Februar
Fachstelle Kinderschutz im im November Februar 2013 1 Gliederung 1. Definition Frühe Hilfen 2. Bundeskinderschutzgesetz 3. Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien
Das Bundeskinderschutzgesetz unter Berücksichtigung der Situation von Kindern aus suchtbelasteten Familien Einleitung Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder oder Jugendliche in ihrer körperlichen,
MehrDie Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben
Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen
MehrKinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014
Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten
MehrErkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch
Erkennen von und professioneller Umgang mit sexuellem Missbrauch Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik 2013 1. Kinder als
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz
MehrWie funktioniert. 8a SGB VIII / 4 KKG?
WORKSHOP 4 Wie funktioniert 8a SGB VIII / 4 KKG? 8a SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) 1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
MehrInformationsmaterial zum Kinderschutz
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Abteilung Jugend und Gesundheit Jugendamt Juli 2016 Informationsmaterial zum Kinderschutz Die Mitarbeiter des Jugendamtes sind verpflichtet, allen Meldungen nachzugehen,
MehrInterdisziplinäre Kooperation
Interdisziplinäre Kooperation Über die Kooperation von Schule, Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie 12.05.2015 Henning Ide-Schwarz (Dipl. Päd.) Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
MehrNOTFALLPLAN BEI GEWALT GEGEN KINDER
Hauptamtliche mit eigenem Schutzauftrag gem. 4 KKG Anlage IV EINSCHÄTZUNG DER GEFÄHRDUNGSSITUATION Bei der Gefährdungseinschätzung sind die Fachkräfte der Einrichtung gehalten, die Situation mit den Betroffenen
MehrKINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION
KINDERSCHUTZ ZWISCHEN PRÄVENTION UND INTERVENTION UNTERSCHIEDE, ÜBERGÄNGE, UND HERAUSFORDERUNGEN DER FRÜHEN HILFEN Christine Gerber Frühe Hilfen und Kinderschutz im Gesundheitswesen Bad Segeberg, 30. April
MehrFachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover,
Fachberatung im Kinderschutz Fachtag, Hannover, 29.07.2014 Prof. Dr. Christof Radewagen Einige Zahlen 153 2013 zu Tode misshandelte Kinder in Deutschland Davon sind 73% jünger als 6 Jahre! 23 2013 ermordet
Mehr4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von
MehrClearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen
Stiftung SPI Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Konstanze Fritsch Aufgabe der Polizei
MehrKindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht
Kindeswohlgefährdung aus juristischer Sicht Sabine Heinke weitere aufsichtführende Richterin am Amtsgericht Bremen Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 6 1) Ehe und Familie stehen unter dem
MehrKinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule
Kinderschutz an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Schule Forum Jugendhilfe Schule am 26.11.2013 11.12.2013 Folientitel unter Menüpunkt Ansicht/Fußnote einfügen Seite 1 Gesetz zur Stärkung eines aktiven
MehrKinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards
Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Gesundheit Zur Rolle der Jugendhilfe im Fallmanagement und gesetzliche Mindeststandards Hans Leitner Geschäftsführer Start ggmbh Leiter der Fachstelle
MehrUmgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt
Umgang mit Kindeswohlgefährdung im Jugendamt Carsten Feist, 25. Januar 2010 Definition. Kindeswohlgefährdung ist eine gegenwärtige Gefahr, die mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Schädigung
MehrDas Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure?
Das Bundeskinderschutzgesetz: Chance oder Mehrbelastung für die beteiligten Akteure? Prof. Dr. Kathinka Beckmann Hochschule Koblenz Klassische und neue Arbeitsfelder der Frühen Kindheit Kriminalstatistik
MehrAufgaben und Rollen beim Kinderschutz
Aufgaben und Rollen beim Kinderschutz Winfried Fritz Dipl.Soz.Päd.(BA); Krankenpfleger; Leitender Notfallseelsorger; Syst. Einzel-,Paar- und Familientherapeut (DGSF); Fachberater Psychotraumatologie (DIPT);
MehrRechtlicher Rahmen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
http://www.blja.bayern.de/service/bibliothek/fachbeitraege/bundeskinderschutzgesetz.php http://www.kita-fachtexte.de/uploads/media/ft_maywald_2011.pdf Im Artikel 6, Absatz 2 Grundgesetzes: Pflege und Erziehung
MehrHANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG
HANDLUNGSSCHRITTE IN DEN FRÜHEN HILFEN BEI GEWICHTIGEN ANHALTSPUNKTEN FÜR EINE KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Christine Gerber, Deutsches Jugendinstitut e.v., München Fachgruppe Nationales Zentrum Frühe Hilfen Berlin,
MehrVertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit
Vertrauensschutz in der professions- und institutionenübergreifenden Zusammenarbeit Regionalkonferenz Professions- und institutionenübergreifende Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Gesundheitssystem im
MehrJugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz
Jugendhilfe in suchtbelasteten Familien Spagat zwischen Elternrecht und Kinderschutz 1 Rechtliche Grundlagen Grundgesetz Bürgerliches Gesetzbuch Strafgesetzbuch Schulgesetz Sozialgesetzbuch VIII Bundeskinderschutzgesetz
MehrGrundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes. Cloppenburg, den
Grundsätzliches und Herausforderungen in der Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Cloppenburg, den 23.10.13 Stichworte einer neuen Konzeption des Kinderschutzes Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung
Mehr3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl
3. Kinderschutzkonferenz Kinderrechte und Elternverantwortung im Kontext Kindeswohl Sybille Vosberg M.A. Fachanwältin für Familienrecht in Leipzig Vertretungsprofessorin an der FH-Erfurt 1 Kinderrechte
MehrKommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur.
Kommunikation im Kinderschutz Was darf, soll und muss die Gesundheitshilfe nach dem neuen Bundeskinderschutzgesetz? Dr. iur. Andrea Kliemann Ulm, 21. September 2011 Das Bundeskinderschutzgesetz "Gesetz
MehrKinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen. Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern
Kinder vor Gefahren für ihr Wohl schützen Erziehungspartnerschaft mit schwierigen Eltern Jörg Maywald, Diakonie Puschendorf, 22.3.2012 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen seit 1989
MehrVerdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? Klinikum Görlitz
Verdacht auf Kindeswohlgefährdung in der Praxis was tun? 28.02.2018 Klinikum Görlitz Netzwerkbüro Kinderschutz und Frühe Hilfen Kinderschutz Frühe Hilfen Bildungsarbeit Öffentlichkeitsarbeit Netzwerkarbeit
MehrQualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises
Qualitätsentwicklung Kinderschutz in den Schulen des Rheinisch- Bergischen Kreises Folie 1 Rheinisch-Bergischer Kreis Was habe ich mit Ihnen vor: 1.) Wie sind ihre schulischen Erfahrungen im Bereich des
MehrStellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung von: Anonym ja nein. Anlass der Meldung:
Bezirksamt von Berlin Berlineinheitlicher für eine Mitteilung bei eventueller Kindeswohlgefährdung (vgl. AV Kinderschutz Nr. 3. Abs. 1 u. 5) (Für Fachkräfte der RSD) Stellenzeichen: Telefon: Datum: : Meldung
MehrRechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf
MehrRechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs. Düsseldorf, den
Rechtsgrundlagen des begleiteten Umgangs Düsseldorf, den 19.09.2011 Der begleitete Umgang zwischen den Rechtsgebieten Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1684 Abs. 4 Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts
MehrKinderschutz im Heidekreis
Kinderschutz im Heidekreis Übersicht 1. Einführung in die Thematik 2. Regelung des BKiSchG und KKG 3. Schweigepflicht / Datenschutz 4. Beratung und Mitteilung an das Jugendamt 5. Übersicht aller insoweit
MehrKooperationsvereinbarung. zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII
Kooperationsvereinbarung zwischen den Schulen der Stadt Essen und dem Jugendamt der Stadt Essen zu 42 Abs. 6 Schulgesetz NRW, 4 KKG und 8a SGB VIII 1 Herausgeber: Stadt Essen Der Oberbürgermeister Schulverwaltungsamt
MehrKindeswohlgefährdung Das neue Bundeskinderschutzgesetz
Kindeswohlgefährdung Das neue Bundeskinderschutzgesetz Jugendämter im Kreisgebiet Rahden Stemwede RT Espelkamp Espelkamp RT Petershagen Petershagen Preuß. Oldendorf Lübbecke RT Lübbecke Hüllhorst Hille
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Kinderschutz Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
MehrVorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz
Vorgesehene wesentliche Änderungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Bundeskinderschutzgesetz 8a SGB VIII bisherige Fassung Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige
MehrRechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland)
Rechtliche Aspekte der Kooperation und notwendiges Handeln bei Betreuungskrisen von Jugendlichen (Deutschland) Kooperationsauftrag 36: Mitwirkung/Hilfeplan verlangt eine Kooperation zwischen den Fachkräften
MehrSicherheit gewinnen durch Kooperation im Kinderschutz
Sicherheit gewinnen durch Kooperation im Kinderschutz Stephanie Ganske, Kinderschutzzentrum Hamburg, Frühe Hilfen Eimsbüttel Maria Grüber, Beratungsstelle Frühe Hilfen Harburg/Süderelbe Deutscher Kinderschutzbund,
MehrKooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene
Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Auftaktveranstaltung Kooperation Jugendhilfe und Schule im Rahmen des Kinderschutzes Ein gemeinsamer Weg zur Schaffung tragfähiger
MehrKinder in der Notaufnahme mit Verdacht auf Misshandlung und Vernachlässigung
Kinder in der Notaufnahme mit Verdacht auf Misshandlung und Vernachlässigung - Eine rechtliche Betrachtung - Peter Lemke - Schulungen und Seminare zum Recht der Gesundheitsberufe Übersicht Kriminalstatistik
MehrReform des SGB VIII kommt - aber was steht drin?
Hand in Hand für ein starkes Netzwerk Vertrauensschutz im Kontext Früher Hilfen Umgang mit dem Datenschutz Angela Smessaert III. Fachtag Frühe Hilfen Hannover, 8. Februar 2017 Reform des SGB VIII kommt
MehrHandlungsleitfaden Kinderschutz-
- Handlungsleitfaden Kinderschutz- Umgang beim Verdacht einer Kindeswohlgefährdung bei Geheimnisträgern gem. 8a SGB VIII - Kindertagesstätten (Stand: August 2016) 1. Begriffsbestimmung Kindeswohl/ Kindeswohlgefährdung
MehrÄrztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern
Ärztliche Versorgung Minderjähriger nach sexueller Gewalt ohne Einbezug der Eltern Fachtag Meine Eltern sollen das nicht wissen... Vorstellung einer Expertise Katharina Lohse, Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrGemeinsam geht es besser!
Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale
MehrWorkshop 1. Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen
Workshop 1 Risikoeinschätzung und Zugänge zu Hilfen 1. Rechtlicher Rahmen zur Risikoeinschätzung Gesetze im Zusammenhang mit Kindeswohlsicherung Grundgesetz SGB VIII KJHG Kick BGB Kinderschutzgesetz S.-H.
MehrDatenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:
MehrKooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Wohnungsnotfallhilfe für Eltern mit Hilfebedarf gem. 67 SGB XII
Kooperationsvereinbarung zwischen Jugendhilfe und Wohnungsnotfallhilfe für Eltern mit Hilfebedarf gem. 67 SGB XII Fachtagung 9. bis 11. November 2011 Leipzig Regina Quapp-Politz Jugendamt Stuttgart Zentrale
MehrVereinbarung gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII
Vereinbarung gemäß 8a Abs. 2 SGB VIII Vereinbarung zwischen dem Träger, im weiteren Träger genannt, und dem Jugendamt der Stadt Dortmund gemäß 8a Abs. 2 und 72a Satz 2 SGB VIII In diese Vereinbarung sind
MehrLandkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Landkreis Cloppenburg 51.4 Jugendamt Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Schutzauftrag nach 8a SGB VIII für freie Träger in der Jugendhilfe vertraglich
MehrBundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.
Bundestagung 2017 15. bis 17. November 2017 in Berlin und ohne Wohnung ist alles nichts! Forum B III Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII für Familien? Vortrag:
MehrDas neue Bundeskinderschutzgesetz
Das neue Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Servicestelle Kindesschutz Dr. Sandra Menk 3. Netzwerkkonferenz Stadt und Landkreis Neuwied 08.02.2012 Gliederung Kurzer
Mehr25469 Halstenbek Halstenbek Tel./Fax Tel
KiTa Erlöserkirche Betreute Grundschule an der Bek Gustavstraße 10 Hartkirchener Chaussee 8a 25469 Halstenbek 25469 Halstenbek Tel./Fax. 04101 41168 Tel. 04101 58980229 Mail: buero@kitaerloeserkirche.de
MehrKinderschutz und Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit Schmerzen oder lebenslimitierenden Erkrankungen
Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen mit Schmerzen oder lebenslimitierenden Erkrankungen Rechtlicher und Sozialrechtlicher Rahmen in Deutschland Prof. Dr. med. Michael Paulussen
MehrDokumentation. Fachveranstaltung. Stadtjugendauschusses. 8a SGB VIII. Kindeswohlgefährdung Kinderschutz
Dokumentation der Fachveranstaltung Kindeswohlgefährdung Kinderschutz 8a SGB VIII insoweit erfahrene Fachkraft" des Stadtjugendauschusses am Donnerstag, 06.11.2008 und Donnerstag, 13.11.2008 im Jugend-
MehrSystematik des SGB VIII
Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben
MehrVereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß 8a und 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe zwischen als Träger der Offenen Ganztagsschule in folgenden Lippstädter Schulen:
MehrRolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII
Rolle und Arbeitsweise der Insoweit erfahrenen Fachkraft nach 8a SGB VIII Zusammenarbeit im Kinderschutz Fachvormittag am 26.02.2014 26.02.2014 Siegfried Mutschler-Firl, Psychosozialer Dienst 1 / 15 Gesetzliche
MehrKindeswohlgefährdungen. Landkreis Vorpommern-Rügen. 24. August 2015
Kindeswohlgefährdungen Landkreis Vorpommern-Rügen 24. August 2015 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
MehrDie insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns?
Die insoweit erfahrene Fachkraft nach SGB VIII auch für uns? Möglichkeiten und Grenzen von Kooperation Evelyn Theil Schabernack e.v. Güstrow Bundeskinderschutzgesetz Artikel 1: Gesetz zur Kooperation und
MehrBeobachten- Einschätzen- Handeln. Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung
Beobachten- Einschätzen- Handeln Die Handlungsschritte des ASD im Spannungsfeld zwischen Normalität und Kindeswohlgefährdung Ablauf 1. Ablaufschema: Was geschieht, wenn ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
MehrHäusliche Gewalt. Ein Thema in Kindertageseinrichtungen
Häusliche Gewalt Ein Thema in Kindertageseinrichtungen Jörg Maywald, Luckenwalde, 24.11.2017 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention
MehrKinderkliniken und Fru he Hilfen
Kinderkliniken und Fru he Hilfen Andreas Oberle Kinder- und Jugendarzt Olgahospital Pädiatrie 1 Sozialpädiatrisches Zentrum Was habe ich vorbereitet? Definitionen / Epidemiologie Rückblick Rechtliche Aspekte
MehrKinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?!
Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 1 Kinderschutz versus Schweigepflicht Schränkt die Schweigepflicht das Handeln im Kinderschutz ein?! Mundgesundheit P. Bremke-Metscher 10.02.2018 2 Darüber
MehrKindeswohlgefährdung. hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII)
Kindeswohlgefährdung hrdung im Spektrum fachlicher Einschätzungen und rechtlicher Rahmenbedingungen ( 8a SGB VIII) Inhalt 1. Bedeutung der Regelung 2. Risikoeinschätzung und Hilfeangebot 3. Einrichtungsträger
MehrMöglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit
Möglichkeiten und Grenzen der Kooperation von Polizei und Sozialer Arbeit Konstanze Fritsch, Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei, Stiftung SPI, Berlin Vortrag am 04. Mai 2011 in Hofgeismar im Rahmen der
MehrGrenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen
Grenzen und Fachkompetenzen anderer (an-)erkennen Kleinkinder von psychisch erkrankten Eltern Möglichkeiten und Grenzen - Thementag V- Gültstein, 17. Juli 2015 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe
MehrVereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen
Stand: 22.02.2007 Stadt Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Vereinbarung zum 8a Abs. 2 SGB VIII für Träger von Einrichtungen und Diensten aus den Bereichen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
MehrKinderschutz im Dialog
Kinderschutz im Dialog Kinderschutz in Erziehungsstellen Zwischen Verantwortung und Sensibilität 17.5.2011 in Köln Übersicht der Themen Spannungsfeld zwischen Wahrnehmen und Handeln Herausforderungen in
Mehr1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft
1) Was versteht man unter dem Begriff Kindeswohl? 2) Was sind Frühe Hilfen? 3) Die Insoweit erfahrene Fachkraft Netzwerkkoordinatorin Tina Rosenberger 1627 BGB Ausübung der elterlichen Sorge Die Eltern
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung
Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten
MehrVORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
19.07.2012 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit
MehrVerfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages:
Verfahrensschritte zur Wahrnehmung des Schutzauftrages: gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls Risikoabschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Eltern und Kind sind in die Klärung
MehrÄnderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
Änderungen des SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz Am 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG) in Kraft
MehrKindeswohlgefährdung. Anke Giesen (SFBB) 11.Mai 2012
Kindeswohlgefährdung erkennen und einschätzen Anke Giesen (SFBB) 11.Mai 2012 Artikel 6 des Grundgesetzes 2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen
MehrAuftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben
Auftaktveranstaltung Chemnitzer Netzwerk Frühe Hilfen Gelungener Start ins Leben Gesetzliche Grundlagen und Einordnung 1. Januar 2012: Bundeskinderschutzgesetz Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und
MehrKinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege. Jörg Maywald, München,
Kinder vor Gefahren schützen Kinderschutz in der Kindertagespflege Jörg Maywald, München, 12.11.2015 Kinderschutz in Deutschland: rechtspolitische Entwicklungen 1989: Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention
MehrBundeskinderschutzgesetz
LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Übersicht über die zentralen Änderungen LVR Landesjugendamt Bundeskinderschutzgesetz
MehrEingriffsmöglichkeiten
Eingriffsmöglichkeiten Elterliches Sorgerecht Strafbarkeit Kinder Jugendliche Heranwachsende Eingriffsrechte Regelungen / Schulordnungen Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze
MehrS P A T Z. Auftaktveranstaltung
Ulmer Projekt S P A T Z Auftaktveranstaltung 17.12.200812 2008 im Bürgerhaus Bundesgesetz zur Verbesserung des Kinderschutzes (BKiSchG) Prof. Dr. Jörg M. Fegert Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Referentenentwurf
MehrWas passiert mit den Kindern?
Was passiert mit den Kindern? Kinderrechte in der Praxis Mag. a Elke Sarto Volksanwaltschaft Kinderrechte In der Praxis der Volksanwaltschaft 138 ABGB Kriterienkatalog zum Kindeswohl Punkt 2-Schutz der
MehrBundeskinderschutzgesetz (Bundeskinderschutzgesetz BKiSchG vom 22. Dezember 2011)
Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten am 1. Januar 2012 Neue Anforderungen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrHERZLICH WILLKOMMEN!
HERZLICH WILLKOMMEN! Kinderschutz in frühpädagogischen Arbeitsfeldern Dem Schutzauftrag im beruflichen Handeln gerecht werden Tim Wersig, Sozialarbeiter/-pädagoge (B.A./M.A.), Kinderschutz-Zentrum Berlin
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
MehrMiteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung
Miteinander reden hilf, auch wenn es um schwierige Themen geht! Der Rechtsrahmen für die Kinderschutzarbeit in der Kindertagesbetreuung Hans Leitner Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg Start ggmbh
MehrKinderschutz durch Berufsgeheimnisträger
Kinderschutz durch Beratungsanspruch und Voraussetzungen für die Datenübermittlung Monheim am Rhein, 5. Juni 2013 Gliederung Ausrichtung des Kinderschutzes Veränderungen in den letzten 10 Jahren Beteiligte
Mehr