Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen
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- Kristian Kraus
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1 Stiftung SPI Clearingstelle Netzwerke zur Prävention von Kinder- und Jugenddelinquenz Jugendhilfe und Polizei Kooperationsmöglichkeiten bei Kindeswohlgefährdungen Konstanze Fritsch
2 Aufgabe der Polizei sei, die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen. (aus dem Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts 1882)
3 1 ASOG Berlin: Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (Prävention). (5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe ( 52 bis 54).
4 17 ASOG: Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung (1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, ( ). (2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse.
5 163 StPO 1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen.
6 Prinzipien der Jugendhilfe Oberstes Handlungsziel: Wohl des Kindes Lebensweltorientierung: Prävention, Sozialraumorientierung, Alltagsorientierung, Integration, Partizipation Hilfeplanung Ganzheitlichkeit Parteilichkeit Freiwilligkeit Akzeptanz der Person Vertrauensschutz
7 203 StGB (Auszug) - Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
8 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) 1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt ( ) 3. Rechtsanwälte, ( ) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ( ); 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; 3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; ( )
9 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung ( ) eines Mordes ( 211) oder Totschlags ( 212) einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der 234, 234a, 239aoder 239b, eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ( 249 bis 251 oder 255) oder einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des 308 Abs. 1 bis 4, des 309 Abs. 1 bis 5, der 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des 315b Abs. 3 oder der 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ( )
10 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlässt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
11 139 StGB (Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten) (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
12 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.
13 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
14 4 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.
15 34 StGB Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
16 Praktische Fragestellungen 1. Handelt es sich wirklich um eine konkrete Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Kindes/Jugendlichen? 2. Dauert die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen an? 3. Sind alle anderen Möglichkeiten, die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen abzuwenden geprüft worden und sind als nicht zielführend eingeschätzt worden? 4. Kann die Gefährdung des Kindes/Jugendlichen durch die Unterrichtung einer dritten Stelle (z.b. Jugendamt) abgewendet werden? 5. Hat der/die Jugendliche, die Sorgeberechtigten bzw. die Person, die die Daten anvertraut hat, die Einwilligung in die Datenübermittlung verweigert bzw. konnte, z. B. aus Zeitgründen nicht gefragt werden?
17 Abstufungen Gefahr abwenden (Jugendamt, Polizei u.a.) Hinzuziehen (Zusammenwirken) einer Fachkraft: anonymisiert und psyeudonymisiert Kontakt mit Personensorgeberechtigten: Beratung und Hilfe
18 Anzeige? Zuerst: Wohl des Kindes in Zusammenarbeit mit der Familie sichern Ermittlungsverfahren sind Aufgabe der Polizei! Beratung, ob ein Familienmitglied Anzeige erstatten will mit Einverständnis Gespräch möglich Reihenfolge im Team klären: Wer muss informiert werden? Anzeigen beim LKA
19 LKA 123 Fachkommissariat, das sich ausschließlich um Delikte an Schutzbefohlenen, ohne sexuellen Hintergrund, kümmert. Spezialkommissariat des Landeskriminalamtes Berlin ist stadtweit für ganz Berlin zuständig. Sachliche Zuständigkeit Misshandlung von Schutzbefohlenen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (beide Delikte auch mit Todesfolge) Aussetzung Schwangerschaftsabbrüche (gefährliche Körperverletzung/Nötigung zu 218 StGB) Kinderhandel Hinweistelefon:
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