Vorlage Nr. 153/ Fb. 6.1/Storm - Rees, den

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1 Vorlage Nr. 153/ Fb. 6.1/Storm - Rees, den Öffentliche Sitzung Beratungsplan: Gremium: Status: voraussichtlich Sitzung am: Haupt- und Finanzausschuss Rat der Stadt Zur Beratung Zur Entscheidung Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees vom Nach dem Auftrag des Rates ist die Friedhofsgebührensatzung jedes Jahr anzupassen an eine aktualisierte Gebührenkalkulation. Die Gebührenkalkulation beruht nach Kostenrechnungsgrundsätzen auf Prognosen von Kosten und Fallzahlen und muss periodenbezogen sein. Dies bedarf einer regelmäßigen Prüfung. Durch das Kostendeckungsgebot und Kostenüberdeckungsverbot gemäß 6 KAG NRW wird die Ermittlung einer Kostenüber- oder Unterdeckung vorgegeben und diese muss bzw. soll innerhalb von 4 Jahren ausgeglichen werden. Die Gebührensätze werden daher angepasst an die Entwicklung der ansatzfähigen Kosten sowie der Fallzahlen und Bestattungsarten. Die aktuelle Kalkulation beruht auf den Kosten aus Nach aus dem KAG und der aktuellen Rechtsprechung entwickelten gebührenrechtlichen Grundsätzen ist eine Kostenüberdeckung für 2013 ermittelt worden. Dieser Betrag entspricht nicht der im Jahresabschluss aufgeführten Summe, da diese auch Ehrenfriedhöfe und jüdische Friedhöfe sowie Rechnungsabgrenzungsposten für Grabnutzungsrechte anderer Jahre umfasst. Die Kostenüberdeckung ist berechnet worden aus einer Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten aus 2013 (unter Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten) und tatsächlichen Gebühreneinnahmen aus Um aus Gründen der Gebührenstabilität und Abgabengerechtigkeit starke Gebührenschwankungen möglichst zu vermeiden, sollen jetzt die Kostenüberdeckung und nach einer näheren Prüfung auch evtl. künftige Über- oder Unterdeckungen auf mehrere Jahre verteilt werden. Aus diesem Grunde wird jetzt 1/3 aus jeweils angesetzt. Die Berechnung ist getrennt für die einzelnen Leistungsbereiche vorgenommen worden. Für eine Prognose über künftige Fallzahlen und Bestattungsarten wird ein Durchschnitt aus zugrunde gelegt zzgl. Fallzahlen für die neuen Grabarten. Generell nehmen Urnenbestattungen und in der Pflege weniger aufwendige Grabarten weiter zu. Bei den Grabnutzungsgebühren entfallen die überwiegenden Kostenanteile auf die Fixkosten (z.b. für Personal) und Kosten der allgemeinen Friedhofsunterhaltung. Der Zinssatz bei den kalkulatorischen Kosten liegt unverändert bei 5 % und damit unter dem derzeitigen Zinssatz von 6,7 % für langfristige Wertanlagen. Basis bei Abschreibungen und Zinsen sind die Anschaffungskosten. Der städtische Grünanteil beträgt weiterhin 5 %.

2 - 2 - Die Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt. Daraus ergeben sich die vorgeschlagenen Änderungen der einzelnen Gebührensätze. Der gesamte Gebührenaufwand für eine durchschnittliche Bestattung (Aufbahrung von 4 Tagen und Trauerhalle ohne Nebenkosten) sinkt durch die vorgeschlagenen Änderungen für ein 1-stelliges Erdwahlgrab auf 2.621,00 (vorher 2.645,00 ) und steigt für ein Erdreihengrab auf 2.133,00 (vorher 2.108,00 ). Eine Urnenbestattung kostet für ein 1-stelliges Urnenwahlgrab 935,00 (vorher 936,00 ) und für ein Urnenreihengrab 898,00 (896,00 ). Der Gebührenaufwand für eine Urnenbestattung in einem Gemeinschaftsgrab umfasst 1.749,00 (1.716,00 ), in einer Urnenstele 1.740,00 (1.728,00 ) und in einem Baumbestattungsgrab 1.060,00 (1.056,00 ). Die Verstreuung im Aschestreufeld liegt bei 727,00 (741,00 ). Die Gebührenerhöhungen sind geringfügig und ergeben sich aus den tlw. gestiegenen Kosten und dem veränderten Bestattungsverhalten. Die Urnenbestattungen nehmen weiterhin zu. Immer weniger Gebührenzahler entscheiden sich für ein Wahlgrab bzw. dessen Verlängerung. Beides wirkt sich bei der Kostenverteilung auf die Grabnutzungsgebühren aus. Die Kosten für die flächenmäßig großen Gräber wie Reihen- und Wahlgrab steigen. Diese Entwicklung hat jedoch auch den Vorteil, dass die Bestattungsflächen auf lange Sicht ausreichen und keine Friedhofserweiterungsflächen erforderlich werden, was sich wiederum bei den kalkulatorischen Kosten auswirkt. Im Vergleich zu den Friedhofsgebühren anderer Städte in der Umgebung (ohne Berücksichtigung der Anpassungen zum Jahresende) liegen die Gebühren für die Erdbestattungen zwar höher, die Urnenbestattungen sind jedoch erheblich günstiger. Seit der Gebührenänderung im letzten Jahr konnte kein Zugang bei den Anträgen auf Zahlungserleichterung bzw. Kostenübernahme durch den FB Soziales festgestellt worden. Die Satzung soll in Kraft treten zum Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten (ansatzfähige und nicht ansatzfähige Kosten lt. Kalkulation): ,48 Investition: Jahre AfA = jährlicher Aufwand: ggf. Zuschuss: = jährlicher Sonderposten:./. Jährliche Haushaltsbelastung: Aufwand ( = volle Belastung im HH-Jahr): Ertrag (ggf. Zuschuss) (voraussichtliche Gebühreneinnahmen): ,29 Haushaltsmittel (incl. Verpflichtungsermächtigungen): Die Ansätze ergeben sich aus der Gebührenkalkulation. Produkt / Bezeichnung: / Friedhöfe und bauliche Anlagen / Nutzungsrechteverwaltung der Grabstätten / Bestattung

3 - 3 - Bemerkungen (z. B. Folgekosten, Stellungnahme zur Nachhaltigkeit): Die kostendeckende Gebührenbedarfsberechnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Kostenüberdeckungen gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen, Kostenunterdeckungen zu Lasten der Allgemeinheit. Die Kalkulation dient der Gebührengerechtigkeit, Erhaltung einer Kostenkontrolle und Prüfung von Einsparpotenzialen. Für die Beschlüsse werden nachstehende Entwürfe vorgeschlagen: a) für den Haupt- und Finanzausschuss Der Ausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die als Anlage beigefügte Änderungssatzung der Stadt Rees zur Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) und die ihr zugrunde liegende Gebührenkalkulation zu beschließen. b) für den Rat der Stadt Der Rat der Stadt beschließt gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses.

4 Änderung der Satzung der Stadt Rees über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878), der 1 und 4-6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 687), des 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW 313) sowie der Satzung über die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Rees (Friedhofssatzung) vom , zuletzt geändert durch Satzung vom hat der Rat der Stadt Rees am... folgende Satzung beschlossen: Der Gebührentarif zu 1 erhält folgende Fassung: 1 Gebührenpflicht Die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 4 erhält folgende Fassung: Diese Satzung tritt am in Kraft. 2 Inkrafttreten

5 - 5 - Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees (Gebührentarif) Satzungsdatum / 12/2014 In-Kraft-treten Gebühren für Erwerb oder Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten 1.1. Reihengräber (Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre) für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 749, für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 1.182, für Urnengräber je Grabstelle 484, für Urnengemeinschaftsgräber je Grabstelle 519, für Urnen-Baumbestattungen je Grabstelle 449, für das Aschestreufeld je Grabstelle 432, Wahlgräber (Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre) für ein Erdwahlgrab je Grabstelle 1.670, für ein Urnenwahlgrab je Grabstelle 521, für die Kammer einer Urnenstele je Grabstelle je Grabstelle 627, für die Verlängerung je Jahr und Grabstelle 1/25 der im Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühr für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes 2. Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung 2.1. für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 358, für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 716, für die Beisetzung einer Urne 179, für das Verbringen in der Kammer einer Urnenstele 90, für das Verstreuen auf dem Aschestreufeld 45,00 3. Gebühren für die Pflege von anonymen Reihengräbern und neuen Grabarten für 25 Jahre (zzgl. zu den Tarifstellen 1.1, und 1.2.5) 3.1. für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 194, für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 559, für Urnengräber je Grabstelle 62, für Urnenstele je Grabstelle 788, für Urnen-Gemeinschaftsgrab je Grabstelle 716, für Urnen-Baumbestattung je Grabstelle 77, für Aschestreufeld je Grabstelle 15,00 4. Nebenleistungen 4.1. Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer Erdbestattung 30, Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer Urnenbestattung 15, für das Abräumen der Bepflanzung auf Gräbern aus Anlass einer Bestattung oder Umbettung 60,00 (Wechselbepflanzung und kleine Sträucher) 4.4. Zuschlag für Beerdigungen an einem Samstag 150,00 5. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen 5.1. Benutzung der Leichenzellen ohne Kühlung je angefangenen Tag 23, Benutzung der Leichenzellen mit Kühlung je angefangenen Tag 47, Benutzung der Trauerhalle 47,00 6. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 6.1. für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren 1.000, für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist von 5-10 Jahren 900, für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 700, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen um 30 % 6.5. für die Ausgrabung einer Urne 179, für einen tiefergelegenen Sarg aus einem Tiefengrab erhöhen sich die Gebühren nach den Tarifstellen um 50 % 6.7. bei einer Umbettung auf demselben oder einen anderen Kommunalfriedhof zusätzlich Gebühren für die Wiederbestattung nach Tarifstelle bei einer Umbettung von einem auf einen anderen Kommunalfriedhof zusätzlich Transportgebühr 100,00 7. Gebühren für sonstige Leistungen 7.1. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen und -einfassungen 25, Übersendung einer Urne 25, Gravur der Namenstafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) beim Urnengemeinschaftsgrab 100, Gravur der Namenstafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) beim Baumbestattungsgrab 120,00

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