Frankfurt am Main Mietspiegel2006

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2 Projekt Impressum Mietspiegel Die Europastadt Frankfurt - das Finanzzentrum, die Europastadt, der Verkehrsumschlagplatz, die kleinste Metropole der Welt. Wer an die Stadt am Main denkt, denkt an Flughafen, Paulskirche, Goethe und Frankfurter Würstchen, an Börse, Buchmesse und Skyline. Kein Zweifel: Frankfurt bringt auf reizvolle Art und Weise Gegensätzliches zusammen. Und auf das Angenehmste die Vorzüge einer Weltstadt mit Beschaulichkeit. Eine Stadt mit Lebensart, in deren Straßen Vielsprachigkeit selbstverständlich ist. Dabei liegen zwischen Weltstadtflair und anheimelnder Gemütlichkeit in Frankfurt oft nur ein paar Schritte. Und kaum zu glauben, die Finanzmetropole ist kein steinerner Moloch, sondern eine sattgrüne Stadt! Herausgeber Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Amt für Wohnungswesen Alle Rechte vorbehalten. Koordination und redaktionelle Bearbeitung Jan van de Loo Gestaltung Designbüro Dorothea Hess visuelle Kommunikation Bad Homburg v. d. Höhe Druck Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main Bildnachweis Titelseite unter Einbindung des Bildes Skyline vom Presse- und Informationsamt Frankfurt Der Mietspiegel 2006 ist gültig vom bis zum

3 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, liebe Frankfurterinnen und Frankfurter, mit dieser Broschüre wird Ihnen die Fortschreibung des Mietspiegels 2004 zum präsentiert. Mit dem Mietspiegel können Sie für fast alle frei finanzierten Wohnungen in Frankfurt am Main die ortsübliche Miete ermitteln. Er verschafft Ihnen damit eine Marktübersicht und macht das Mietpreisgefüge transparent. Im Vergleich zu den aktuellen Erst- und Wiedervermietungsmieten aus Zeitungsinseraten bietet er auch wichtige Informationen über die Situation am Frankfurter Wohnungsmarkt. Seit nunmehr über 40 Jahren gibt es in Frankfurt am Main Mietspiegel. Zunächst alleine von Haus & Grund erstellt, werden sie seit über 30 Jahren gemeinsam mit den Verbänden der Mieter und Vermieter erarbeitet. Seit 1990 erfolgt ununterbrochen die Erstellung auf der Grundlage repräsentativer Erhebungen, deren Datenmaterial nach wissenschaftlichen Grundsätzen ausgewertet wird. Erstmals hat sich die Mietspiegelkommission entschlossen - zur Sicherung der Qualität des Mietspiegels - den entsprechenden Mietenindex des Hessischen Statistischen Landesamtes für die Fortschreibung heranzuziehen. Der allgemeine Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes konnte wegen des verzerrenden Einflusses der Energiepreisentwicklung nicht verwendet werden. Soweit Sie weitere Fragen zum Mietspiegel haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Wohnungswesen. Mitglieder der Verbände der Mieter und Vermieter wenden sich bitte an ihren jeweiligen Verband. Die Adressen finden Sie unter dem Abschnitt Hilfen und Informationen auf Seite 12 des Mietspiegels. Auf Seite 13 des Mietspiegels werden Sie auch über die weiteren Aufgaben und Angebote des Amtes für Wohnungswesen in Frankfurt informiert. Waltraud Meier-Sienel Magistratsdirektorin Amt für Wohnungswesen 3

4 Tabelle der ortsüblichen Vergleichsmieten für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Der im Uberblick Vorwort Der Mietspiegel 2004 für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main nach dem Stand vom trat mit dem außer Kraft. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Mietspiegelkommission, in der vertreten sind: die Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e. V., die Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Bergen-Enkheim und Umgebung e.v., der Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v., der Mieterschutzverein Frankfurt a. M. e. V., der Frankfurter Mieterverein e. V., die Mieterberatung Frankfurt am Main e. V., der Verein Mieter helfen Mietern Frankfurt e. V., der Gutachterausschuss für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen (Geschäftsstelle) den Mietspiegel 2004 anhand des vom Hessischen Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für Nettomieten des freifinanzierten Wohnungsbaus fortgeschrieben. Zugrunde gelegt wurden dabei die Indexwerte Stand September 2003(104,6) und Februar 2006 (107,0). Der allgemeine Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes konnte wegen des verzerrenden Einflusses der Energiepreisentwicklung nicht verwendet werden. Die Werte der Tabelle 1 (Betriebskostenmittelwerte) wurden auf Grundlage der entsprechenden Preisindices des Hessischen Statistischen Landesamtes für Wohnungsnebenkosten (Steigerung 1,12%) und Zentralheizung (Steigerung 30,34%), sowie der Änderung der Gebühren für die Abfallbeseitigung (Steigerung 8%) angepasst. Der Eiserne Steg verbindet die Altstadt und Sachsenhausen Hibdebach und Dribdebach Die Fortschreibung dient der Wertsicherung. Sie erfolgt entsprechend auf alle Werte einschließlich der Zu- und Abschläge. Der Mietspiegel ist eine amtliche Auskunft über das allgemeine Mietpreisgefüge in Frankfurt am Main. Er passt den nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten und von den o.g. Verbänden - ausgenommen der Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft - sowie von der Gemeinde anerkannten Mietspiegel 2004 in dem gesetzlichen Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung an. Ortsübliche Vergleichsmiete Die ortsübliche Vergleichsmiete gem. 558 Abs. 2 BGB wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel dient der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten. Das Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist dem Mieter in Textform im Sinne des 126 b BGB zu erklären und anhand des Mietspiegels zu begründen. Die in der Tabelle 2 aufgeführten Basismieten sind Nettomieten pro qm und Monat, die das Entgelt für die Überlassung des leeren Wohnraums ohne die Betriebskosten (im Sinne der Anlage 3 zu 27 II. BV) darstellen. 4

5 Tabelle der ortsüblichen Vergleichsmieten für das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Betriebskostenmittelwerte Hinweise Zu den Betriebskosten gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer, Straßenreinigung und Müllabfuhr), die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der Heizung, der Warmwasserversorgung, des Aufzuges (ohne Reparaturkosten), der Hausreinigung, der Gartenpflege, der Beleuchtung, der Schornsteinreinigung, der Sachund Haftpflichtversicherung, des Hauswarts, der Gemeinschaftsantenne, der Gebühren für Kabelfernsehen und die Kosten der maschinellen Wascheinrichtungen. Zum ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Kraft getreten, die den vorstehenden Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu 27 der II. BV in 2 BetrKV enthält. Schönheitsreparaturen Das dem Mietspiegel zugrundeliegende Datenmaterial erfasst folgenden Wohnraum nicht: Sozialwohnungen. Wohnungen eines Jugend-, Studenten-, Alten- (pflege)heimes oder sonstigen Heimes, in dem zusätzlich Leistungen des Vermieters, z. B. Verpflegung oder Betreuung, gewährleistet werden. Hierzu gehören auch Wohnheime. Mietverhältnisse, die nur zum vorübergehenden Gebrauch der Wohnung eingegangen wurden (z.b. Ferienwohnungen). Untermietverhältnisse in einer vom Vermieter bewohnten Wohnung. Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind. Penthouse-Wohnungen Split-Level-Wohnungen Die Datenerhebung ergab, dass der weit überwiegende Teil der Mieter vertraglich zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Übersicht der Wohnlagen Der Mietspiegel findet keine unmittelbare Anwendung auf möblierten Wohnraum. Die ortsübliche Vergleichsmiete für diesen Wohnraum ist in der Weise zu ermitteln, dass der Leerraummiete anhand des Mietspiegels ein angemessener Zuschlag für die Möblierung zugefügt wird. Die Gebiete der guten Lagen sind im Anhang in dem dort abgedruckten Stadtplan magenta hinterlegt. Durchgangsstraßen gehören nicht zu den guten Lagen. Ein Zuschlag ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Die Gebiete der einfachen Lagen u. Gewerbelagen sind gelb hinterlegt. Alle sonstigen Lagen, die keine farbliche Kennzeichnung aufweisen, gehören regelmäßig zur normalen Lage, für die im Mietspiegel weder ein Lagezuschlag noch ein Lageabschlag vorzunehmen ist. Für Erläuterungen zur Wohnlage ist das Amt für Wohnungswesen zuständig. Zur Bewertung nach der Bodenrichtwertkarte erteilt die beim Stadtvermessungsamt angesiedelte Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft (Tel ). Weitere Adressen und Telefonnummern finden Sie auf Seite 12 des Mietspiegels. Der chinesische Garten - ein Kleinod unter den vielen Grünanlagen der Stadt Laufzeit des Mietspiegels Der Mietspiegel 2006, Stand Juni 2006, läuft vom bis zum Der im Uberblick 5

6 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Tabelle 1 Betriebskostenmittelwerte in /m 2 und Monat 6 Ermittlung des Mittelwertes In der Tabelle 1 sind alle Betriebskosten aufgeführt, die nach den Vorschriften der II. Berechnungsverordnung umgelegt werden können. Mit Hilfe der letzten Betriebskostenabrechnung oder anhand des Mietvertrages sind in dieser Betriebskostentabelle zunächst alle Betriebskosten zu streichen, die neben dem vertraglich vereinbarten Mietzins, also gesondert an den Vermieter oder das entsprechende Versorgungsunternehmen, zu zahlen sind. Zu streichen sind auch Betriebskosten, die bei der konkreten Wohnung gar nicht erst entstehen. Nunmehr sind bei den nicht gestrichenen Betriebskostenarten die jeweils angegebenen Durchschnittswerte in die rechte (freie) Spalte zu übertragen und zusammenzuzählen. (zu Inklusivmieten s. BGH v VIII ZR 41/05 -) Hinweis Das Ergebnis trägt man in die Tabelle 4 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein. * Hierbei handelt es sich um Durchschnittswerte, die im Einzelfall nicht unbeträchtlich nach oben oder unten überschritten werden können. ** Wegen unzureichender Datenlage wurde der Wert von 2002 übernommen und fortgeschrieben. Tabelle 1 Betriebskostenmittelwerte * in /m 2 und Monat Durchschnittliche Übertrag: Raum für Betriebskosten in nicht umgelegte die eigene pro m 2 und Monat Betriebskosten Berechnung Wasser/Abwasser 0,34 Straßenreinigung 0,07 Müllabfuhr 0,30 Grundsteuer 0,19 Sach- und Haftpflicht- Versicherung 0,13 Schornsteinfeger (soweit nicht bei Heizkosten) 0,03 Hausbeleuchtung 0,03 Aufzug 0,09 Waschmaschine ** 0,04 Hauswart 0,18 Gartenpflege 0,11 Hausreinigung (soweit nicht bei Hauswart) 0,11 Schnee- und Eisbeseitigung 0,04 Gemeinschaftsantenne 0,06 Kabel 0,09 Reinigung/Wartung von Etagenheizung, Warmwassergeräten (soweit keine weiteren Kosten für Brennstoff abgerechnet werden) 0,07 Heizung/Warmwasser 1,20 1 Summe nicht umgelegter Betriebskosten in pro m 2 aus Tabelle 1 Modernisierter Wohnraum Grundsätzlich ist die Wohnung in die Baualtersklasse einzuordnen, in der das Gebäude erstellt wurde. Wenn ein Haus, vergleichbar einem Rohbau, vollständig saniert und modernisiert oder durch An- oder Umbau neuer Wohnraum geschaffen wurde, ist dies entsprechend 17 II.WoBauG bzw. nunmehr 16 Abs.1 WoFG in die Baualtersklasse einzuordnen, in der die Baumaßnahme erfolgte (vgl. BFH v , Az.: IX R 130/86 und BFH v , Az.: IX R 175/87, DWW 1992, 285 ff.)

7 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Tabelle 2 Durchschnittliche Basis-Nettomiete in /m 2 und Monat nach Wohnungsgröße und Baualter Wohnungsgröße Baualter bis bis 1949 bis 1958 bis 1969 bis 1978 bis 1985 bis 1995 bis m 2 14,25 14,18 13,92 14,21 14,63 15,19 15,53 14,96 25 m 2 12,02 11,95 11,69 11,98 12,40 12,96 13,30 12,73 30 m 2 10,54 10,46 10,21 10,50 10,91 11,48 11,82 11,24 35 m 2 9,48 9,41 9,16 9,44 9,86 10,42 10,76 10,19 40 m 2 8,68 8,61 8,36 8,64 9,06 9,63 9,96 9,39 45 m 2 8,07 8,00 7,74 8,03 8,45 9,01 9,35 8,78 50 m 2 7,58 7,51 7,25 7,54 7,96 8,52 8,86 8,29 55 m 2 7,17 7,10 6,84 7,13 7,55 8,11 8,45 7,88 60 m 2 6,83 6,76 6,51 6,79 7,21 7,77 8,11 7,54 65 m 2 6,55 6,48 6,22 6,51 6,93 7,49 7,83 7,25 70 m 2 6,30 6,23 5,97 6,26 6,68 7,24 7,58 7,01 75 m 2 6,10 6,03 5,77 6,06 6,48 7,04 7,38 6,80 80 m 2 5,91 5,84 5,59 5,87 6,29 6,85 7,19 6,62 85 m 2 5,75 5,68 5,42 5,71 6,13 6,69 7,03 6,45 90 m 2 5,60 5,52 5,27 5,55 5,97 6,54 6,87 6,30 95 m 2 5,47 5,40 5,15 5,43 5,85 6,41 6,75 6, m 2 5,35 5,28 5,02 5,31 5,73 6,29 6,63 6, m 2 5,25 5,18 4,92 5,21 5,63 6,19 6,53 5, m 2 5,16 5,08 4,83 5,11 5,53 6,10 6,43 5, m 2 5,06 4,99 4,74 5,02 5,44 6,00 6,34 5, m 2 4,98 4,91 4,65 4,94 5,36 5,92 6,26 5, m 2 4,91 4,84 4,58 4,87 5,29 5,85 6,19 5, m 2 4,84 4,77 4,51 4,80 5,22 5,78 6,12 5, m 2 4,78 4,71 4,45 4,74 5,16 5,72 6,06 5, m 2 4,72 4,64 4,39 4,67 5,09 5,66 5,99 5, m 2 4,66 4,59 4,34 4,62 5,04 5,61 5,94 5, m 2 4,61 4,54 4,29 4,57 4,99 5,55 5,89 5,32 Wert aus Tabelle 2 Beispielrechnung zu Tabelle 2 * * * 2 Beispiel: Die Ermittlung von Zwischenwerten - Die Wohnungsgröße beträgt 68 m 2 - Das Baualter der Wohnung bis 1918 m 2 65 m 2 6,55 70 m 2-6,30 Differenz = 0,25 für 5m 2 0,05 für 1m 2 Die Differenz von 65m 2 zu 68m 2 beträgt 3m 2 3m 2 x 0,05 = 0,15. Dieser Wert wird von 6,55 abgezogen; je nach Wert ggf. auch dazu gerechnet. Die Basis-Nettomiete für 68 m 2 beträgt demnach 6,40. Die Tabelle 2 gibt zunächst einmal die Basis-Nettomiete nach Wohnungsgröße und Baualter wieder. Der für die konkrete Wohnung zutreffende Wert ist der Tabelle zu entnehmen und ebenfalls in Tabelle 4 zu übertragen. Die Basis-Nettomiete für Wohnungsgrößen, die zwischen den angegebenen Werten liegen, ist durch Interpolation* (Zwischenwertbildung) zu gewinnen. Aufgrund fehlenden Datenmaterials ist eine hinreichende Aussage über den Mietwert bei Wohnungen unter 20 m 2 nicht möglich. Gleiches gilt auch für Wohnungen über 150 m 2. Tabelle 2 Durchschnittliche Basis-Nettomiete in /m 2 und Monat nach Wohnungsgröße und Baualter 7

8 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Tabelle 3 Durchschnittliche Zuschläge und Abschläge zur Basis-Nettomiete in /m 2 und Monat Erläuterung Die Zuschläge für Wohnungs-/ Haustyp, Grundrissgestaltung, Bad- und Sanitärausstattung und sonstige Merkmale sind nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Wohnung insgesamt in einem ordnungsgemäßen Allgemeinzustand befindet. * Der Zuschlag hochwertiger Altbau oder der Zuschlag gehobener Altbau ist nur alternativ zulässig Tabelle 3 Raum für Raum für Durchschnittliche Zuschläge und Abschläge die eigene die eigene zur "Basis-Nettomiete" in /m 2 Berechnung Berechnung Wohnungs-/ Haustyp Zuschläge Abschläge 1-Zimmer-Wohnung - 1,08 1-Zimmer-Appartement Wohnung mit einem Wohnraum und einer integrierten Küche, Kochnische oder Kochgelegenheit - 0,95 2-Zimmer-Wohnung mit Kochküche - 0,52 2-Zimmer-Wohnung mit Wohnküche - 0,13 2-Zimmer-Wohnung mit einer integrierten Küche Der Küchenbereich entspricht in Größe und Funktionalität einer separaten Kochküche und ist gegenüber dem restlichen Wohnraum eindeutig unterschieden - z.b. mittels Fliesenspiegel, vom Wohnraum sich unterscheidendem Bodenbelag, fest eingebauten Raumteiler, Esstheke, Mauerbrüstung, Mauervorlage usw. 0,89 4-Zimmer-Wohnung 0,25 Einfamilienhaus 1,10 Grundrissgestaltung Gehobener Altbau* Baujahr liegt vor Die Wohnung ist mindestens 3,05 m hoch und verfügt über ein Badezimmer sowie Etagen- oder Gebäudezentral-Heizung. Sie besitzt keine Flügel- (oder zweiteilige Schiebe-)türen. 0,80 Hochwertiger Altbau* Baujahr liegt vor Die Wohnung ist mindestens 3,05 m hoch und verfügt über ein Badezimmer sowie Etagen- oder Gebäudezentral-Heizung. Mindestens zwei Räume sind mit Flügel- (oder zweiteiligen Schiebe-)türen miteinander verbunden. 1,63 Merkmale für jedes Baualter Kleinster Wohnraum hat weniger als 15 m 2 Wfl. und größter Wohnraum hat mindestens 25 m 2 Wfl. Die Wohnung hat mindestens zwei Wohnräume 0,47 Kleinster Wohnraum hat mind. 15 m 2 Wohnfläche und der größte Wohnraum ist kleiner als 25 m 2 Die Wohnung hat mindestens zwei Wohnräume 0,54 Kleinster Wohnraum hat mindestens 15 m 2 Wfl. und der größte Wohnraum hat mind. 25 m 2 Wfl. Die Wohnung hat mindestens zwei Wohnräume 0,76 Zwischensumme Zuschläge Zwischensumme Abschläge 8

9 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Erläuterungen zur guten Lage und zur einfachen Lage Die Gebiete der guten Lagen sind im Anhang in dem dort abgedruckten Stadtplan magenta hinterlegt. Durchgangsstraßen gehören nicht zu den guten Lagen. Ein Zuschlag ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Die Gebiete der einfachen Lagen u. Gewerbelagen sind gelb hinterlegt. Alle sonstigen Lagen, die keine farbliche Kennzeichnung aufweisen, gehören regelmäßig zur normalen Lage, für die im Mietspiegel weder Zu- noch Abschläge vorzunehmen sind. Auskünfte zu Wohnlagen erteilt das Amt für Wohnungswesen Telefon (069) oder (069) Hinweis Die Summe aller -Beträge für zutreffende Merkmale ist in die Tabelle 4 zu übertragen. Tabelle 3 Raum für Raum für Durchschnittliche Zuschläge und Abschläge die eigene die eigene zur "Basis-Nettomiete" in /m 2 Berechnung Berechnung Übertrag Zuschläge (von Seite 8) Übertrag Abschläge (von Seite 8) Bad- und Sanitärausstattung Zuschläge Abschläge Ohne Warmwasserversorgung - 0,82 Ohne Badezimmer. Ein Badezimmer ist ein separater Raum der Wohnung mit Bade- oder Duschwanne. - 1,21 Bad ist nur mit Sitzbadewanne ausgestattet, keine Wanne zum Liegen. - 0,65 Bad ist rundum mindestens halbhoch gekachelt 0,31 Bad ist an der schmalsten Seite mindestens 3 m breit. 0,33 Badewanne und separate Duschwanne vorhanden 0,64 Bad mit Eckbadewanne 0,52 Zweite separate Toilette (z.b. Gäste-WC) innerhalb der Wohnung vorhanden 0,79 Fehlende Etagen- oder Gebäude-Zentralheizung Einzelöfen für Strom bzw. Gas oder Öl mit zentraler Versorgung, Einzelöfen für Holz, Kohle bzw. Öl ohne zentrale Ölversorgung oder keine vom Vermieter gestellte Heizung - 0,78 Sonstige Merkmale Überwiegend hochwertige Fußböden In über 50% der Wohnräume liegen Echtholzparkett, Parkettdielen, Kacheln, Marmorfußböden oder gleichwertige Natursteine. Das Parkett muss sich insgesamt in einem guten Zustand befinden. 0,65 Leitungen über Putz Auf Putz liegende unverkleidete Gas-oder Heizungsleitungen in mindestens einem der Wohnräume. Kurze Zuleitungen, die die Stellfläche nicht beeinträchtigen, bleiben unberücksichtigt - 0,17 Deckenhöhe überwiegend unter 2,40 m - 0,43 Wohnlage Gute Wohnlage 0,84 Einfache Wohnlage und Gewerbelage - 0,27 Zwischensumme Zuschläge Zwischensumme Abschläge - 3 Summe Zuschläge abzüglich Abschläge austabelle 3 Tabelle 3 Durchschnittliche Zuschläge und Abschläge zur Basis-Nettomiete in /m 2 und Monat 9

10 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Tabelle 4 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in /m 2 und Monat Übertrag aus Tabelle 1 nicht umgelegte Betriebskosten + Übertrag aus Tabelle 2 Basis-Nettomiete + Übertrag aus Tabelle 3 Zuschläge abzüglich Abschläge ± Summe (ortsübliche Vergleichsmiete per m 2 ) Ortsübliche Vergleichsmiete (Wohnungen) 4 X = Erst durch das Zusammenfügen der Ergebnisse aus den Tabellen 1, 2 und 3 ergibt sich der Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete per m 2 für die jeweils zu beurteilende Wohnung. Tabelle 4 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete in /m 2 und Monat Summe Tabelle 4 in Wohnfläche m 2 ortsübliche Vergleichsmiete pro Monat in Attraktive Grundrisse - moderne Wohnfläche. Die Schaffung eines sozial ausgewogenen Wohnungsmarktes ist stets eine zentrale Aufgabe für die städtische Zukunftssicherung. 10

11 Spannen Der Spannenzu- oder Spannen Die Vielfalt und die qualitative Spannweite der den Mietpreis bestimmenden objektiven Faktoren konnten selbst durch den herangezogenen um fangreichen Datensatz nicht vollständig erfasst werden. Ein Abweichen nach oben oder unten von der Summe, die sich aus Tabelle 4 ergibt, ist daher gerechtfertigt, wenn vom jeweiligen Standard (durchschnittliche Qualität und durchschnittlicher Umfang) der in den Tabellen aufgeführten Merkmale erheblich abgewichen wird und bei besonders gutem bzw. schlechtem Erhaltungszustand des Gebäudes und/oder der Wohnung, unter Berücksichtigung des Baualters. -abschlag, der sich - wenn zutreffend - zusätzlich zu den Zuund Abschlägen aus der Tabelle 3 ergibt, darf insgesamt 10 % der in der Tabelle 2 ermittelten Basis-Nettomiete nicht über- bzw. unterschreiten. Andere nicht aufgeführte Merkmale (im vorbezeichneten Standard) rechtfertigen keinen zusätzlichen Spannenzu- oder -abschlag. Der Spannenzu- oder -abschlag, der sich - wenn zutreffend - zusätzlich zu den Zu- und Abschlägen aus der Tabelle 3 ergibt, darf insgesamt 10 % der in der Tabelle 2 ermittelten Basis-Nettomiete nicht über- bzw. unterschreiten. Mainhatten - die Stadt am Fluss. Spannen 11

12 Notwendige Hilfen und zusätzliche Informationen Mietrechtliche Beratungsstelle beim Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main Adickesallee Frankfurt am Main, Tel. (069) Fax (069) Die folgenden Vereinigungen sind in der Mietspiegelkommission vertreten und beraten ihre Mitglieder: Notwendige Hilfen und zusätzliche Informationen 12 Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.v. Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Bergen-Enkheim u. Umgebung e.v. VdW südwest Verband der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft e.v. Mieterschutzverein Frankfurt am Main e.v. Frankfurter Mieterverein e.v. mieterberatung frankfurt e.v. Mieter helfen Mietern Frankfurt e.v. Niedenau Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) Am Villaberg Frankfurt am Main Tel. und Fax ( ) Franklinstraße Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) info@vdwsuedwest.de Eckenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) mieterschutzverein.frankfurt@msv-frankfurt.de Zeil Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) ffm-mieterverein@t-online.de Petterweilstraße Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) service@mieterberatung-frankfurt.de Große Friedberger Straße Frankfurt am Main Tel. (069) ; Fax (069) post@mhm-ffm.de

13 Die Arbeitsbereiche des Amtes für Wohnungswesen Amt für Wohnungswesen Adickesallee Frankfurt am Main Die Farben basieren auf dem Leitsystem im Amt für Wohnungswesen Zentrale Anlaufstelle für Informationen, Beratung und Anträge zu den vom Amt angebotenen Leistungen, z.b. zur Wohnungsvermittlung und für Wohngeld. ServiceCenter Tel. (069) Fax (069) Hier werden Wohnungssuchende für geförderte Wohnungen registriert und an Wohnungsunternehmen vermittelt. Berechtigt sind Alleinstehende und Familien, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Wohnungsvermittlung Tel. (069) Die Wohngeldstelle prüft, ob Anspruch auf staatliches Wohngeld / Lastenzuschuss besteht. Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach dem Gesamteinkommen des Haushalts, nach Art und Ausstattung der Wohnung und variiert dementsprechend. Wohngeld Tel. (069) Von Haushalten, die in Sozialwohnungen leben, aber mit ihrem Einkommen inzwischen über der Einkommensgrenze liegen, wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Damit konnte die Stadt bisher den Bau von rd neuen Wohnungen fördern. Ausgleichsabgabe ( Fehlbelegungsabgabe ) Tel. (069) Beratung in allen mietrechtlichen Fragen, insbesondere Mieterhöhung, Umlagen, Kündigung u.a. (Einkommensgrenze 1.650, monatlich netto zuzüglich 500, für jeden weiteren Haushaltsangehörigen). Mängel am Haus oder in der Wohnung, die das Wohnen erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht sein. Ist ein Hausbesitzer nicht bereit, die Wohnung in Ordnung zu bringen, kann das Amt, wenn nötig, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Eigentümers veranlassen. Hier wird geprüft, ob Mieten überteuert sind (in der Regel bei mehr als 20% über der ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel), und es wird versucht, möglichst schon auf gütlichem Weg zu erreichen, dass der Vermieter eine entsprechende Preisreduzierung vornimmt. Mietrechtliche Beratungsstelle/ Mietspiegel Tel. (069) Wohnraumerhaltung (Mängel) Tel. (069) / Wohnraumerhaltung (Mietpreisüberhöhung) Tel. (069) / Das Amt für Wohnungswesen auf einen Blick 13

14 Teilkarten-Übersicht Wohnlagen Frankfurt am Main Die Gebiete der guten Lagen sind im Anhang in dem dort abgedruckten Stadtplan magenta hinterlegt. Durchgangsstraßen gehören nicht zu den guten Lagen. Ein Zuschlag ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Die Gebiete der einfachen Lagen u. Gewerbelagen sind gelb hinterlegt. Alle sonstigen Lagen, die keine farbliche Kennzeichnung aufweisen, gehören regelmäßig zur normalen Lage, für die im Mietspiegel weder Zu- noch Abschläge vorzunehmen sind. Main Plazza - Wo vor wenigen Jahren hohe Mauern die Blicke in Richtung Gerbermühle verwehrten, entwickelt sich direkt am Main eine individuelle Wohn- und Lebenskultur. 2 Nieder-Eschbach Nieder-Erlenbach Kalbach Bonames Harheim Teilkarten-Übersicht Wohnlagen Frankfurt am Main 1 Zeilsheim Unterliederbach Sindlingen Höchst Sossenheim Nied Schwanheim Flughafen Frankfurt am Main Niederursel Praunheim Rödelheim Griesheim Hausen Bockenheim Frankfurter Berg Heddernheim Eschersheim Gallusviertel Ginnheim Gutleutviertel Niederrad Dornbusch Eckenheim Nordend-West Westend- Nord Westend-Süd Bahnhofsviertel Innenstadt Altstadt Berkersheim Preungesheim Nordend- Ost Sachsenhausen-Nord Sachsenhausen-Süd 1 Bornheim Ostend Seckbach Oberrad 3 Riederwald Ortsteilgrenze Stadtgrenze Übersicht der Wohnlagen Teilkarten-Nummer Bergen-Enkheim Fechenheim 4 14

15 Anlagen Betriebskostenverordnung - BetrKV Stand: Dezember 2003 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten In-Kraft-Treten: Betriebskosten 2 Aufstellung der Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Bernemer Markt mit Uhrtürmchen Betriebskosten im Sinne von 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; 2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; Anlagen: Betriebskostenverordnung - BetrKV 21

16 Anlagen Anlagen: Betriebskostenverordnung - BetrKV die Kosten a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;

17 Anlagen 7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; 11.die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; 12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wassersowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse; Anlagen: Betriebskostenverordnung - BetrKV 23

18 Anlagen 16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. Erläuterung In vielen Mietverträgen wird im Zusammenhang mit der Aufzählung der umlagefähigen Betriebs- und Nebenkosten Bezug genommen auf 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV). In diesen Fällen ist zur Feststellung der umlagefähigen Kostenarten die II. BV hinzu zu ziehen. Wohnflächenverordnung WoFIV Stand: Dezember 2003 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFlV) In-Kraft-Treten: Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach 3 zu ermitteln und nach 4 auf die Wohnfläche anzurechnen. 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind. Anlagen: Wohnflächenverordnung WoFIV (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von 1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. Mit einer 35 m hohen Wasserfontaine im Bethmann Weiher wurde am 22. November 1873 die Vogelsbergleitung eröffnet. Sie war wesentlicher Bestandteil der Frankfurter Wasserversorgung schon im 19. Jahrhundert. 24

19 Anlagen (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume: 1. Zubehörräume, insbesondere: a) Kellerräume, b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c) Waschküchen, d) Bodenräume, e) Trockenräume, f) Heizungsräume und g) Garagen, 2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie 3. Geschäftsräume. 3 Ermittlung der Grundfläche (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, 2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, 3. Fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen, 4. freiliegenden Installationen, 5. Einbaumöbeln und 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern. (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadrat meter beträgt, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, 3. Türnischen und 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind. (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese 1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs-, freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und 2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. Anlagen: Wohnflächenverordnung WoFIV 25

20 Anlagen 4 Anrechnung der Grundflächen 5 Überleitungsvorschrift Die Grundflächen 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, 2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Anlagen: Wohnflächenverordnung WoFIV Das Mainufer mit seiner Promenade, den Grünanlagen und seinen markanten Brücken ist eine der großen Anziehungspunkte der Stadt. Mit Blick auf die beeindruckende Skyline können die Frankfurter und ihre Gäste kilometerlang am Ufer spazieren gehen, joggen oder Rad fahren. 26

21 Hilfen und Service rund um die Wohnung Hilfen und Service rund um die Wohnung Wohnen ist unser Thema Amt für Wohnungswesen Adickesallee Frankfurt am Main Vortragsreihe Das Amt für Wohnungswesen bietet - i.d.r. jeweils am 1. Dienstag im Monat -Vorträge zu den unterschiedlichsten mietrechtlichen Themen, wie Mieterhöhung, Umlagenabrechnung, Kündigung, Schönheitsreparaturen, etc. an. Die aktuellen Themen werden im Internet unter auf der Seite des Amtes für Wohnungswesen und in der Tagespresse veröffentlicht. Beginn ist jeweils um 19:00 Uhr im ServiceCenter des Amtes. Der Zugang zu unseren Räumlichkeiten ist barrierefrei. Die Vorträge dauern ca. 1Stunde. Im Anschluss an die Vorträge besteht für die Anwesenden die Möglichkeit, Fragen zu den Vortragsthemen zu stellen. Anmeldung: Wegen des begrenzten Platzangebotes wird um telefonische Anmeldung unter Telefon (0 69) gebeten. Kontakt (0) (0) ServiceCenter (0) Mietrechtliche Beratung +49 (0) T info.amt64@stadt-frankfurt.de Öffnungszeiten des ServiceCenters Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten des ServiceCenters finden Sie auf der Internetseite des Wohnungsamtes unter Anfahrtsbeschreibung RMV U1, U2, U3; Bus 32 Haltestelle Miquel-/ Adickesallee/Polizeipräsidium FRANKFURT Soziale Stadt NEUE NACHBARSCHAFTEN Kommunales Programm für gute nachbarschaftliche Beziehungen zufriedenes Wohnen ein ansprechendes Wohnumfeld Beschäftigung und Qualifizierung Jung und Alt Nachbarschaftspreis Zur Unterstützung und als Ausdruck der Wertschätzung der vielfachen unterschiedlichsten Ansätze im nachbarschaftlichen Miteinander wird jährlich der Nachbarschaftspreis vergeben. Weitere Informationen zum Programm und zum Nachbarschaftspreis erhalten Sie auf den Internetseiten der Projektsteuerung im Amt für Wohnungswesen unter Hilfen und Service rund um die Wohnung 27

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