Die neue DL-InfoV Erweiterung der Informationspflichten für Unternehmer

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1 BDS-Merkblatt Nr. 150: Dienstleistungs-Info-VO Seite 1 Die neue DL-InfoV Merkblatt des BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg Autor: Bertram Heßler Rechtsanwalt Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Weissach Stand: BDS-Landesverbandes Baden-Württemberg & RA Heßler Seite 1 von 10

2 I. Erweiterung der Informationspflichten nach der DL-InfoV 1 Am ist die DL-InfoV (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung DL-InfoV v. 12. März 2010) in Kraft getreten. Mit der DL-InfoV werden Dienstleister verpflichtet, Ihre Kunden über die bereits nach dem TMG und der BGB-Infopflichtenverordnung vorgeschriebenen Informationspflichten hinaus, zu informieren. Bereits bestehende Informationspflichten werden also ausgedehnt. Neu sind vor allem die erstmals normierte Pflicht zur Angabe einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung sowie die Pflicht zur Vornahme der von der Verordnung geforderten Angaben und Informationen in Unternehmensveröffentlichungen. II. Wer ist betroffen Nahezu jeder ist betroffen 2, denn die DL-InfoV nimmt Bezug auf die Richtline 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006, die wiederum unter Bezugnahme auf die (konsolidierte) Fassung des Vertrages der Europäischen Gemeinschaft Bezug nimmt, in dessen 50 Dienstleister wie folgt definiert werden: 1. Betroffener Personenkreis Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten 3, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten. im Folgenden auch Dienstleistungen oder Dienstleistungsverhältnisse Jeder, der eine der vorgenannten Dienstleistungen erbringt, ist betroffen, gleich ob diese werk- oder dienstvertraglich oder in sonstiger Weise erbracht wird, es sei denn, das Dienstleistungsverhältnis wurde ausdrücklich ausgenommen. 2. Kaum Ausnahmen im betroffenen Personenkreis Ausgenommen sind zunächst bestimmte Tätigkeiten. Hierzu zählen u.a.: - nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (gemeinnützig erbrachte Dienstleistungen nicht aber deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe), - Finanzdienstleistungen, - bestimmte Verkehrsdienstleistungen einschließlich bestimmter Hafendienste, - Gesundheitsdienstleistungen; - Glücksspiele dann, wenn ein geldwerter Einsatz verlangt wird, ebenso Lotterien, Glücksspiel in Spielkasinos und Wetten. - private Sicherheitsdienste, - Notare und Gerichtsvollzieher. 3. Räumlicher Geltungsbereich Gemäß 1 der DL-InfoV kommt es nicht darauf an, ob die Dienstleistung r allein im Inland oder r auch gegenüber dem Ausland oder r nur im EU-Ausland erbracht wird ohne Gesetzesangabe sind solche der DL-InfoV. Für reglementierte Berufe bestimmt die Verordnung dabei weitergehende Pflichten, als in anderen Berufen. Gilt auch für Vereine, die nicht gemeinnützig sind (also auch für die BDS Ortsvereine). Seite 2 von 10

3 Anknüpfungspunkt ist also nur der inländische Unternehmenssitz. Räumlich Ausgenommen sind allein diejenigen, die Ihre Niederlassung außerhalb Deutschlands im EU-Ausland haben von dort aus ihre Dienstleistung erbringen. Für sie gelten die jeweiligen Vorschriften des EU-Staates der Niederlassung. III. Wann verlangt die Verordnung die Information? Die gemäß 2 bis 4 DL-InfoV notwendigen Informationen muss der Dienstleister vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Unverzügliche Umsetzung ist daher geboten. Allein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehende Dienstleistungsverhältnisse sind ausgenommen. IV. Welche Informationen sind unbedingt anzugeben? Die Verordnung verlangt also die in ihr bestimmten Informationen allgemein vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen und unterscheidet dabei weiter, zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen ( 2 Abs. 1 - im Folgenden auch Pflichtinformationen ) und auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen ( 3 - im Folgenden auch Zusatzinformationen 4 ). Zu beachten ist ferner, dass u.a. nach dem UWG, Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb, erhebliche Abmahnkosten wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen auf Sie zukommen können, wenn darin Klauseln enthalten sind, die z.b. Verbrauchern gegenüber nicht zur Verwendung kommen dürfen. Sogar Verbraucherschutzverbandsklagen können drohen! Diese Erwägung, sollte bei Veröffentlichung insbesondere von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [s.u. 2. Sind nach der Verordnung noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen?, s.a. FN 45, 46] beachtet werden. 5 Durch die Pflicht zur Informationen zur Verfügung stellen zu müssen, werden auch Vertragsgrundlagen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Garantien usw.) öffentlich. 1. Pflichtinformationen gemäß 2 Abs. 1 Die Pflichtinformationen fasst das nachfolgende Musterschreiben 6 zusammen. Es erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit in allen Fällen. Musterschreiben Nach der DL-InfoV bin ich/sind wir verpflichtet Ihnen folgende Informationen vor Vertragsschluss zugänglich zu machen: Name, Firma, wirtsch.verein Rechtsform 7 ( 2 Abs. 2 Nr. 1) Beachten Sie: Für Informationsschriften sind Informationen nach 3 Abs. 1 Nummern 2-4 Pflichtinformationen. Eine Veröffentlichung im Internet erscheint als allgemein zugängliche Informationsform, daher nicht unbedingt als der geeignete Informationskanal, wenn sich diese Veröffentlichung vermeiden lässt s. u. VI. Das Muster ist nur für inländische Betriebe mit Firmensitz in Deutschland als Vorlage gedacht. Es enthält keine individuellen Anpassungen und hat keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Natürliche Personen haben Ihren Vor- und Nachnamen anzugeben. Besteht eine Firma (eingetragen im Handelsregister) ist auch diese wie folgt anzugeben: Personengesellschaften (z.b. offene Handelsgesellschaft, GbR, KG) und juristische Personen (z.b. GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) haben den Namen der Firma und die Rechtsform anzugeben. Zu Registerdaten s.a. Fn (Fußnote) 8. Seite 3 von 10

4 Anschrift der Niederlassung 8 ( 2 Abs. 2 Nr. 2) Daten zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme 9 Telefon und [Fax oder 10 ] ( 2 Abs. 2 Nr. 2) Registereintragung 11 und Registernummer 12 ( 2 Abs. 2 Nr. 3) bei erlaubnispflichtigen 13 Tätigkeiten 14 Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle ( 2 Abs. 2 Nr. 4) Ust-ID: DE bei erlaubnispflichtigen 15 Tätigkeiten 16 die Ust-ID, wenn vorhanden ( 2 Abs. 2 Nr. 5) Bei der GbR als teilrechtsfähige Personengesellschaft sind m.e. Vorname und Nachname aller Gesellschafter anzugeben. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, es soll die Angabe von Vornamen und Nachnamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter genügen. Für eingetragene Kaufleute kann aus dem Gesetz nicht eindeutig entnommen werden, ob auch die Firma anzugeben ist, die Angabe wird aber neben dem Zusatz e.k. allgemein empfohlen. 29 ff. HGB unterscheiden zwar zwischen Firma und Kaufmann, schließen aber dennoch die Gleichsetzung bei Einzelkaufleuten nicht aus. Zu beachten ist ferner: Durch die DL-InfoV wird die (alte) Diskussion um nicht eingetragene Kaufleute erneut relevant. [Zur Erinnerung: Die Eintragung des Kaufmanns in das Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. Wer also Kaufmann ist, ohne als Kaufmann eingetragen zu sein, informiert seine Kunden u.u. unrichtig. Das gleiche kann für den eingetragenen Kaufmann gelten, der nicht mehr Kaufmann ist, auch, wenn der Verlust der Kaufmannseigenschaft im Rechtsverkehr unbeachtlich ist, solange die Eintragung im Handelsregister besteht, weil die Austragung konstitutiv also rechtsgestaltend wirkt.] Regelmäßige Überprüfung der Kaufmannseigenschaft ist daher m.e. mehr denn je angezeigt. 8 Verlangt wird zunächst die Angabe der Anschrift der Niederlassung und, sofern eine solche nicht besteht (z.b. Reisegewerbe), die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Beachten Sie auch: Bestehen mehrere selbständige Zweigniederlassungen, sollten die Kontaktdaten für jede Niederlassung angegeben werden, da einfache Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll. 9 Anzugeben sind Daten zur Kontaktaufnahme, insbesondere also auch Telefon- und Faxnummer oder adresse. 10 Zu erwägen ist m.e. die Angabe von Telefon- und Faxnummer sowie einer adresse. s.a. Fn Das Gesetz benennt das Handelsregister, das Vereinsregister, das Genossenschaftsregister und das Partnerschaftsregister. Es fordert die Angabe des Registergerichts und der Registernummer. 12 Bei GmbH & Co. KG z.b. zuständiges Registergericht HRA Nummer (KG) und HRB Nummer (GmbH). 13 Gilt nur für erlaubnispflichtige Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABL L 255 vom , S.22) aufgezählten Berufe aufgezählt. 14 Erlaubnispflichtig ist nicht nur eine behördlicher Genehmigung bedürfende Tätigkeit wie z.b. die des Immobilienmaklers, Bauträgers oder Versteigerers oder Sachverständigen, Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, erlaubnispflichtig ist z.b. auch die Ausübung eines Handwerksberufes, weil dessen Ausübung an die Eintragung des das Gewerberegister und in die Handwerksrolle anknüpft. Wegen 2 Abs. 2 Ziff. 6 sollte hier z.b. mangels anderer Aufsichtsbehörden, die vorrangig einzutragen sind, ggf. das zuständige Gewerbeaufsichtsamt eingetragen werden (s.a. Fn 13, 14.). 15 s. Fn 13, 14. Seite 4 von 10

5 bei erlaubnispflichtigen 17 Tätigkeiten 18 gesetzliche Berufsbezeichnung(en) 19 ( 2 Abs. 2 Nr. 6) bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten 20 genaue Bezeichnung (und Anschrift) 21 von Kammer, Berufsverband oder ähnlichen Einrichtungen ( 2 Abs. 2 Nr. 6), ggf. verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen 22, 23 ( 2 Abs. 2 Nr. 7) ggf. Vertragsklauseln über das anzuwendende Recht oder über den Gerichtsstand 24, 25 ( 2 Abs. 2 Nr. 8) ggf. Angabe zu Garantien 26 ( 2 Abs. 2 Nr. 9) 16 Nur, wenn vorhanden. 17 s. Fn 13, s. Fn 13, Anzugeben, sind ggf. auch mehrere Berufsbezeichnungen und ggf. auch Kammer, sofern sie in einer Firma ausgeübt werden. 20 Es ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht auszuschließen, dass Mitgliedschaften auch in mehreren Kammer oder Berufsverbänden vollständig anzugeben sind, auch, wenn überwiegend dier Angabe allein der Kammermitgliedschaften als ausreichend erachtet wird., s.a. Fn 13, Das Gesetz spricht nur von der Bezeichnung, nicht von der Anschrift. Angabe von Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer ggf. erscheint aber sinnvoll. 22 Kommen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zum Einsatz, müssen diese zur Verfügung gestellt werden, das heißt sie sind hier abzudrucken oder bei elektronischer Veröffentlichung zum leichten Ausdruck oder Download zur Verfügung zu stellen. Beachten Sie: Ändern sich diese AGB ist auch die Information gleichzeitig anzupassen. AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss vom Verwender einseitig gestellt werden (s.a. 305 ff. BGB). Hierzu gehören auch auszufüllende vorformulierte Verträge oder Vertragsmuster. Diese Verpflichtung gilt im Übrigen auch gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen. AGBs können gegenüber den vorgenannten Adressaten zwar auch dann Vertragsbestandteil werden, wenn ein Hinweis auf sie unterblieben ist und keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand, (s.a. 310 Abs. 1, 305 Abs. 2 BGB), ein Verstoß gegen die DL-InfoV liegt dennoch vor. 23 Die Offenbarungspflicht gilt auch gegenüber Unternehmern ( 14) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen. 24 Kommen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Einsatz (beachten Sie Fn 22) werden entsprechende Regelungen bereits hierin enthalten sein. Da die Mitteilung in Ziffer 8 gesondert gefordert wird, dürfte erneute Mitteilung der Daten geboten erscheinen. 25 s. Fn s. Fn 23. Seite 5 von 10

6 die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung 27, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben ( 2 Abs. 2 Nr. 10) ggf., sofern Berufshaftpflichtversicherung 28 besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich (der Versicherung) ( 2 Abs. 2 Nr. 11). ggf. im Vorhinein bereits festgelegte 29 Preisangaben 30 gegenüber Unternehmern 31 ( 4 Abs. 1 Nr. 1) Wahlpflichtinformationen 32, s. u. V. Wahlpflichtinformationen 2. Sind nach der Verordnung noch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen? Nur auf Anfrage ist folgende Zusatzinformation zur Verfügung zu stellen: Preisangaben nicht von vorneherein feststehender Preise gegenüber Unternehmern 33 auf Anfrage ( 4 Abs. 1 Nr. 2) V. Wahlpflichtinformationen 34 - Zusatzinformationen Nur auf Anfrage ( 3 Abs. 1), jedoch stets auch in allen umfangreichen Informationsunterlagen 35 über die Dienstleistung ( 3 Abs. 2) 27 Was sich für den Verbraucher nach dem Willen von Gesetzgeber und Rechtsprechung offensichtlich ergibt, ist derzeit im Fluss, Angaben wie z.b. Werkvertrag über Bauleistungen, Gutachtertätigkeit oder Beratungsdienstleistungen auf dem Gebiet, Immobilien-Maklertätigkeiten auf Grund von Maklerverträgen usw. ist daher selbst dann als sinnvoll anzusehen, wenn sich diese Tätigkeiten bereits aus der Berufsbezeichnung oder Vertragsunterlagen ergeben; s.a. Fn Wenn es sich bei einer Versicherung nicht um eine Berufshaftpflichtversicherung handelt, sind auch keine Angaben zu machen. Die hier zu machenden Angaben sind in jedem Fall im Vorfeld mit dem jeweiligen Versicherer abzuklären. Hier ergibt sich ferner eine ähnliche Problematik, wie im Hinblick auf die bereits bestehende Pflicht zur Angabe der Steuernummer z.b. auf Rechnungen (sofern nicht Ust-ID angegeben wird): Dem Versicherer sollte mitgeteilt werden, dass insbesondere fernmündliche Auskünfte zum Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, nur noch unter Mitteilung der Vertragsnummer, des Vertragsbeginns, der tatsächlich versicherten Person und deren Geburtsdatum vorgenommen werden dürfen, um Missbrauch der offenzulegenden Daten zu vermeiden. 29 Preisangaben sind vom Dienstleistungserbringen dann zwingend mitzuteilen, wenn die Preise im Voraus festgelegt wurden. 30 Preisangabenverordnung (PAngV) wie bisher beachten. 31 s.a. IV.1 und IV.2. am Ende, dort im Vorhinein bereits festgelegte Preisangaben mit Fn Informationen die nur auf Anforderung zu erteilen sind, andererseits in allen Broschüren, nicht aber in der Grundinformation enthalten sein müssen. 33 Gegenüber Verbrauchern gilt weiterhin die Preisangabenverordnung (PAngV) 34 s. Fn Gemeint sind jedenfalls umfangreiche Unternehmens- oder Kanzleibroschüren. Ggf. können auch Kataloge erfasst sein, jedenfalls dann, wenn darin zusätzliche Informationen über die Dienstleistung enthalten sind. Seite 6 von 10

7 ggf. Angaben zur berufsrechtlichen Regelungen 36 in reglementierten Berufen 37 und über Zugangsmöglichkeiten hierzu ( 3 Abs. 1 Nr. 1). ggf. Angaben zu multidisziplinärer 38 Tätigkeit ggf. Angaben zu anderen Personen, mit denen berufliche Gemeinschaften 39 bestehen, soweit erforderlich (auch) zu Maßnahmen, die der Dienstleistungserbringer ergriffen hat, um Interessenkonflikte 40 zu vermeiden. ( 3 Abs. 1 Nr. 2) ggf. Verhaltenskodizes 41, denen sich der Dienstleister unterworfen hat und die Internetadresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können 42 sowie die Sprachen, in denen diese vorliegen ( 3 Abs. 1 Nr. 3) ggf. bei Unterwerfung 43 unter Verhaltenskodizes, Angaben zum Zugang zum Verfahren und näher Informationen über seine Voraussetzungen 44 ( 3 Abs. 1 Nr. 4). 36 Regelmäßig sind die berufsrechtlichen Vorschriften auf den jeweiligen Kammerseiten aufgelistet. Ein Verweis hierauf dürfte nach dem Gesetzeswortlaut neben der Angabe der Vorschriften selbst genügen. Spannend erscheint die Frage, ob derjenige der widerrechtlich Tätigkeiten in einen reglementierten Beruf ausübt auf Anfrage ebenfalls zur Offenbarung der berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtet ist. 37 3a lautet: a) reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechtsund Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt; 3a Abs, 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255 v , Hervorhebung durch den Verfasser dieser Information. 38 Bei Zweifelsfragen, ggf. mit zuständiger Berufsorganisation und oder mit dem Rechtsberater des Unternehmens klären. Multidisziplinär bedeutet: sehr viele Disziplinen umfassend. Disziplin bedeutet Einzelwissenschaft oder Teilbereich einer Wissenschaft. Die Begriffswahl ist also unglücklich. Gemeint ist wohl jegliche Ausübung mehrerer Berufe durch eine Person oder durch unterschiedliche Personen die zusammenarbeiten. Die Begründung (BT 888/09, zu. 3 Abs. 1, S. 2) spricht zudem nur gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten an. 39 s. Fn Auch hier ist die Verordnung einschließlich ihrer Begründung nicht eindeutig. Der Begriff des Interessenkonflikts ist weitgehend nur aus dem Bereich der rechts- oder steuerberatenden Berufe bekannt. Auch die Begründung der Verordnung wird hier nicht deutlicher, ob solche Begriffsbeschränkung gemeint ist (BT 888/09, zu. 3 Abs. 1, S. 2). Gemeint sind aber sowohl personenidentische multidisziplinäre Tätigkeiten, wie auch personenverschieden gemeinsam ausgeübte Tätigkeiten. Da reglementierte Berufe in 25 der Richtline in Bezug genommen sind und sich Reglementierung nicht nur auf Rechts- und Steuerberatung bezieht, könnten hier auch andere Berufe verpflichtet sein. Problematisch ist zudem, dass die Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ähnlich, wie auch andere geforderte Informationen durchaus zu den Betriebsgeheimnissen gehören können. Durch die geforderte Offenlegung von Maßnahmen und damit Prozessen, ist mit deren Veröffentlichung ein u.u. vorhandener Wettbewerbsvorsprung publik zu machen. (Kunden sind nicht immer nur Kunden, sondern oft auch Mitbewerber. Da Auskunft im Vorfeld zum Vertragsschluss zu erfolgen hat, ist schon deshalb Wettbewerberinformation nicht ausgeschlossen. 41 In Betracht kommen sowohl gesetzlich vorgeschriebene, staatlich empfohlene, wie auch von Berufsorganisationen aufgestellte Verhaltenskodizes, vgl. a. Art 37 der RICHTLINIE 2006/123/EG vom 12. Dezember Abrufbarkeit im Internet prüfen oder herstellen. 43 Eine Unterwerfung unter Verhaltenskodizes kann auch bereits durch Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die außergerichtliche Streitschlichtung vorsieht entstehen. Es bedarf also keiner gesonderten Unterwerfung. Seite 7 von 10

8 VI. Wie sind die Informationen zur Verfügung zu stellen? Die DL-InfoV gestattet es, wahlweise die geschuldeten Informationen in vier unterschiedlichen Weisen zu veröffentlichen ( 2 Abs 2). Sie können von sich aus mitgeteilt werden oder am Ort der Leistung oder des Vertragsschlusses so vorgehalten werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. Außerdem können sie über ein angegebene Adresse leicht zugänglich gemacht werden oder in alle von Dienstleister zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufgenommen werden. Alle vier Alternativen sind grundsätzlich 45 gleichwertig 46. Sofern nicht objektiv begründet 47, darf der Zugang zur Dienstleistung nicht auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Dienstleistungsempfängers verweigert werden. VII. In welcher Sprache sind die Informationen vorzuhalten? Die Informationen sind in deutscher Sprache verständlich zu verfassen. Das gilt nur solange keine Auslandstätigkeit 48 erfolgt ( 1 Abs. 4). VIII. Sind darüber hinaus weitere Informationen zur Verfügung zu stellen? Weitere Informationspflichten 49, insbesondere für das Internet bestehen z.b. - nach 5 Abs. 1 Nr. 5 c) des Telemediengesetzes (TMG) 50, - nach dem jeweiligen Berufsrecht. Auch z.b. nach dem 44 Gefordert sind Informationen über den Verfahrensablauf und die Einleitung des Verfahrens (Wer, kann wo, wann und wie das Verfahren einleiten). Sinnvoll ist wohl die Veröffentlichung und Information über die Verfahrensordnung. 45 Problematisch ist, dass das Gesetz verlangt, dass die Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Dienstleistung bzw. Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden. Werden die Informationen also mit Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung ausgehändigt, könnte das bedenklich sein. So lässt das die Rechtsprechung für Prospektunterlagen hinsichtlich der Vermittlerhaftung nicht genügen. Andererseits sieht das Gesetz diesen Weg (Vorhalten am Ort der Leistung oder des Vertragsschlusses) ausdrücklich vor. Es sollte also wohl zwischen Rechtzeitigkeit der Information und Streuung der Information durch Veröffentlichung zum Beispiel auf einer Internetseite, auf der kein Vertragsschluss ermöglicht wird, abgewogen werden. 46 Wird z.b. ein Internetshop betrieben, sind die Pflichtinformationen dort vorzuhalten. Zwar wird die Auffassung vertreten, Internetseiten seien von der Informationspflicht ausgenommen. Das kann jedoch nur dann gelten, wenn auf der Internetseite keine Verträge geschlossen werden können. 47 Objektive Zugangshindernisse könnten m.e. z.b. Wegekosten, zusätzlich erforderliche nationale Genehmigungen oder aber im Einzelfall auch Sprachbarrieren sein. Allerdings ist hierbei darauf zu achten, dass es eben um eine objektive Betrachtung geht. Das bedeutet, dass von einer Sprachbarriere zum Beispiel dann nicht ausgegangen werden sollte, wenn geeignete muttersprachliche Mitarbeiter mit Unternehmen vorhanden sind. Auch Wegekosten dürfen nur die tatsächlich höheren Kosten wiederspiegeln und nicht etwa überproportional erhöht sein. 48 Die Verordnung sagt zwar nur, dass bei Auslandstätigkeit die deutsche Sprache nicht angewendet werden muss, bestimmt jedoch nicht, ob die Information dann in einer Amtssprachen der EU gehalten werden kann o- der aber die jeweilige Landessprache anzuwenden ist. Aus der BT Drucksache 888/1/09, dort zu 1 Abs. 4, ergibt sich jedoch, dass im Zweifel die Landessprache des jeweiligen Verbrauchers zu wählen ist. Vorhaltung für Deutschland in Deutsch unter Ausschluss anderer Amtssprachen, wurde nämlich wegen andernfalls fehlender Verbrauchertransparenz begründet. 49 Die nachfolgende Aufzählung ist beispielhaft und daher nicht vollständig. 50 Weitere Informationen hierzu finden sie z.b. unter dort Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet ( Impressumpflicht ), zuletzt aktualisiert am Seite 8 von 10

9 - Bürgerlichen Gesetzbuch (Vertragsformen sowie insbesondere 305 ff. BGB) - der VOB/B - die bereits erwähnte Preisangabenverordnung (PAngV), ferner z.b. den für die jeweilige Unternehmensform geltenden Bestimmungen, wie dem - Handelsgesetzbuch (HGB), - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), - Aktiengesetz (AktG), - das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das - Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) zu beachtende Bestimmungen gelten selbstverständlich weiterhin. IX. Sanktionen der Verordnung im Falle ihrer Nichtbeachtung Verstöße gegen die in den 2 51, 3 52, 4 53 jeweils in Abs. 1 werden als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro geahndet. Geahndet, wird sowohl vorsätzlich, wie fahrlässiges Handeln. Den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt, wer nicht, nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Weise informiert. Ebenso kann sanktioniert werden, wer Informationsbroschüren ohne die geschuldete Pflichtinformationen (Beachten Sie Wahlpflichtinformationen) gemäß 3 Abs. 2 in Umlauf bringt. Schließlich handelt ebenso sanktioniert ordnungswidrig, wer Bedingungen bekannt macht, die den Zugang zur Dienstleistung gemäß 5 erschweren oder verhindern. Darüber hinaus sind auch Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG denkbar. X. Haltung des Bundesrates - Fazit Erstaunlich ist vorliegend die Stellungnahme des Bundesrates. Dieser hat am die Verordnung zwar mit seiner Stellungnahme einerseits durchgewunken, andererseits scharfe Kritik an der DL-InfoV geübt. Wesentliche Kritikpunkte sind die erhebliche Belastung des Mittelstands und die zunehmende Unüberschaubarkeit durch die vorgenommene Erweiterung des Vorschriftendschungels. Dem ist nichts hinzuzufügen. Bertram Heßler Rechtsanwalt FA für Handels- und GesR 51 s.o. IV.1 und IV s.o. VI. 53 s.o. IV.1 und IV.2 am Ende. Seite 9 von 10

10 Gemäß der DL-Info DV sind wir als Dienstleister verpflichtet, Ihnen folgende Informationen mitzuteilen und zur Mitnahme vorzuhalten: 54 Name des Vereins Bund der Selbständigen Landesverband Baden-Württemberg e.v. Taubenheimstraße Stuttgart Telefon: / Telefax: / info@bds-bw.de Umsatzsteuer- Identifikationsnummer:DE Vorstand: Vertretungsberechtigte: Präsident Günther Hieber Hauptgeschäftsführer Joachim W. Dörr Eintrag im Vereinsregister: Registernummer VR 2910 Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart Stuttgart Sonstiges: Wir sind Mitglied im Bundesverband 55 Bundesverband der Selbständigen Deutscher Gewerbeverband e.v. BDS-Hauptstadtbüro Reinhardtstraße Berlin Telefon: 0 30 / info@bds-dgv.de Vertreten durch: den Präsidenten Günther Hieber und dem Geschäftsführenden Vizepräsidenten Hans-Peter Murmann. Eingetragen beim Amtsgericht Bonn VR Ob dies bei der vorliegenden Veröffentlichung eines Merkblatts erforderlich wäre, erscheint zwar fraglich. Der Wortlaut von 2 Abs. I Ziffer. 6 lässt die Angabe aber sinnvoll erscheinen. 55 Der Wortlaut von 2 Abs. I Ziffer. 6 lässt die Angabe aber sinnvoll erscheinen. Seite 10 von 10

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