Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen: Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Fallbeispiele 1

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1 Abschrift aus Seminarband (Inhaltsverzeichnis durch dasgrün.de) Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen: Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung, Fallbeispiele 1 FLL-Verkehrssicherheitstage, 6. und. 7. Nov. 2011, Berlin A Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume I Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht 1 Begriff und Inhalt 2 Fehlen von Regelungswerken / Die Baumkontrollrichtlinie(n) 2.1 Kein verbindliches Regelungswerk 2.2 Baumkontrollrichtlinie(n) der FLL 2.3 Musterdienstanweisung Baumkontrolle 3 Aufgabe der Rechtsprechung 3.1 Entscheidend: Wissenschaftliche Erkenntnisse 3.2 Mitentscheidend: Das Maß des Zumutbaren 3.3 Abwägung II Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume im Einzelnen 1 Haftung auch für gesunde Bäume 1.1 Sichtbehinderung durch Bäume 1.2 Freihaltung des Lichtraumprofils 1.3 Bäume als Unfallschwerpunkt 1.4 Schaden durch Absonderungen ansonsten gesunder Bäume Astbruch Baumfrüchte 1.5 Schaden durch eindringendes Wurzelwerk 2.1 Die einzelnen Schritte 2.2 Das Grundsatzurteil des BGH vom : Relativ maßvolle Anforderungen 2.3 Fortentwicklung und Präzisierung durch Rechtsprechung und Wissenschaft Zeitpunkt und Häufigkeit der Baumkontrollen Regelmäßige Baumkontrollen Bisher: Zweimal jährlich Aufgabe des bisherigen Kontrollintervalls in der Rechtsprechung? Tendenzen in Literatur und Fachkreisen Kontrollen außer der Reihe Kontrollintensität/Sachkunde des Kontrolleurs und Methoden/Gesicherter Wissensstand Umfang und Intensität der Kontrollen Sachkunde des Kontrolleurs und Kontrollmethoden Haftung nur bei hinreichend gesichertem, anerkanntem Wissen über die Versagenskriterien 2.4 Gefahrenanzeichen und dadurch veranlasste Maßnahmen 2.5 Bäume im Wald Bäume in der Nähe von öffentlichen Verkehrs- und Erholungsflächen Innerhalb des Waldbestandes oder an Waldwegen stehende Bäume 3 Der Kreis der Verkehrssicherungspflichtigen 3.1 Grundsatz 3.2 Mehrere mögliche Verpflichtete / Abgrenzung Bäume an Straßen Bäume in der Nähe von Bahnstrecken Bäume unter Naturschutz Bäume unter Baumschutz Speziell: Der Grenzbaum 3.3. Übertragung der Verkehrssicherungspflicht 1 zum ganzen auch: Schneider, Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit von Bäumen, VersR 2007, 743; Gebhard, Haftung und Strafbarkeit der Baumbesitzer und Bediensteten bei der Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Eigenverlag Hugo Gebhard,

2 4. Weitere Voraussetzung für die Haftung: Verschulden 4.1. Fahrlässigkeit und Vorsatz Grundsatz Verschulden bei Beauftragung Dritter 4.2 Objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab 4.3 Höhere Gewalt 5 Beweislastfragen und Kausalität 5.1. Nachweis der Pflichtverletzung / Dokumentation des Verpflichteten Nachweis der Pflichtverletzung Dokumentation durch den Verkehrssicherungspflichtigen 5.2. Nachweis der Kausalität Beweislast beim Geschädigten Beweiserleichterungen? 6. Haftungsnormen und Schadensersatz 6.1. Haftungsnormen 6.2 Art und Umfang des ggf. zu leistenden Schadensersatzes B. Strafrechtliche Aspekte Rechtsvorschriften (Auszug) Wer für die Verkehrssicherheit von Bäumen und Sträuchern einzustehen hat, ist gut beraten, sich frühzeitig gegen das Risiko zu wappnen, für Schäden haften zu müssen, die auf eine unzureichende Baumpflege zurückzuführen sind. Gefahren drohen insoweit sowohl dem Privateigentümer als auch den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, darunter vor allem den Kommunen. Kenntnisse über die Verkehrssicherheit von Bäumen und die haftungsrechtlichen Folgen, wenn entsprechende Pflichten nicht beachtet werden, sind aber nicht nur für die Eigentümer von Bäumen relevant. Möglicherweise stehen ja auch andere, an die man Verkehrssicherungspflichten, Baumkontrollen und die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen übertragen kann, in der Verantwortung. Haftungsfragen im Zusammenhang mit Bäumen können sich sowohl in zivilrechtlicher als auch, insbesondere, wenn Personen zu Schaden kommen, in strafrechtlicher Hinsicht stellen. Zumeist wird es darum gehen, dass Äste abbrechen oder Bäume umknicken und auf Sachen oder Personen fallen. Man stelle sich den Fall vor, dass ein zu Boden stürzender Ast aus einem möglicherweise unzureichend überwachten Baum einen jungen, gut verdienenden Familienvater trifft, ihn erheblich verletzt, lange Zeit ans Krankenbett fesselt und noch für Jahre aus dem Erwerbsleben wirft. Schnell wird einsichtig, dass dabei einiges an Schadensersatzansprüchen zusammenkommen kann. Und bedenkt man, dass sich dank Rechtsschutzversicherungen und dem Auftreten von Prozessfinanzierern sowie nicht zuletzt wegen der verbreiteten Mentalität, für alles einen Schuldigen finden zu wollen, die Prozessfreudigkeit der Bürger eher noch erhöhen dürfte, leuchtet ein, dass es für Baumverantwortliche nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, einmal vor dem Richter zu stehen. Hier gilt es, durch ausreichende Baumkontrollen und ggf. sichernde Maßnahmen vorzubeugen. Dass das Thema Baumkontrolle natürlich auch einen weiteren bedeutsamen Aspekt hat, nämlich den, Bäume aus gestalterischen sowie funktionellen und naturschutzfachlichen Gründen zu erhalten, sollte dabei nicht ganz untergehen. Dieses achtenswerte Motiv steht aber unter dem Vorbehalt der Sicherheitsansprüche der Gesellschaft. Anhand einer Auswahl konkreter, in der Rechtsprechung vornehmlich des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte in den vergangenen Jahren entschiedener Fälle soll unter Einbeziehung neuerer Tendenzen außerhalb der Rechtsprechung ein Gespür dafür vermittelt werden, was es alles zu berücksichtigen gilt, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Der Vortrag befasst sich in erster Linie damit, was bei Bäumen zu beachten ist, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht kontrolliert werden müssen, d.h. vor allem bei Bäumen, die an 2

3 Straßen, Wegen, Plätzen oder Anlagen stehen, mithin dort, wo mit Publikumsverkehr zu rechnen ist. Auch einige strafrechtliche Aspekte werden beleuchtet. A Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume I Allgemeines zur Verkehrssicherungspflicht 1 Begriff und Inhalt Eine allgemeine gesetzliche Regelung dessen, was man sich unter der Verkehrssicherungspflicht im einzelnen vorzustellen habe, fehlt. Begriff und näherer Inhalt dieser Pflicht sind im Laufe der Jahre von der Rechtsprechung entwickelt worden. Zum juristischen Allgemeinwissen des mit Verkehrssicherungspflichten Befassten sollte folgendes gehören: Jeder, der eine mögliche Gefahrenlage für Dritte schafft oder in seinem Verantwortungsbereich andauern lässt (in Ausnahmefällen auch derjenige, der lediglich auf sie einzuwirken imstande ist), z. B. durch die Eröffnung eines Verkehrs, die Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, oder auch nur dadurch, das er Bäume pflanzt oder unterhält, von denen Gefahren für Dritte ausgehen können, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu verhindern 2. Es muss aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der Sicherungspflichtige muss im wesentlichen nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen durchschnittlich sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um die Gefahr von Dritten abzuwenden 3, d.h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen 4. Dabei gilt jedoch, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreicht werden kann. Das allgemeine Lebensrisiko ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit für den Pflichtigen, ggf. auch Belange des Umweltschutzes sowie das ökologische Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes, setzen der Verkehrssicherungspflicht Grenzen 5. Die an einen Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen sind damit immer auch das Ergebnis einer Interessenabwägung. Der Verkehr, so der BGH bereits in seinem Urteil vom , muss zudem gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen. 2 Ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH vom , VersR 2002, 247 = NJW-RR 2002, 525; BGH vom , VersR 2003, 1319; BGH vom , VersR 2006, 803, je mit zahlreichen Nachweisen 3 BGH vom , VersR 2003, BGH vom , VersR 1978, vgl. Lang, Die Haftung der öffentlichen Hand bei Verkehrsunfällen (II), VersR 1988, 996; Herbst, Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Sonderheft Organisation der BADK 2011, 35 (36) mit zahlreichen weiteren Nachweisen 6 BGH vom , VersR 1974, 88 3

4 2 Fehlen von Regelungswerken / Die Baumkontrollrichtlinie(n) 2.1 Kein verbindliches Regelungswerk Wer haftungsrechtlich für Gefahren und Schäden einzustehen hat, die von Bäumen ausgehen, würde es sicher begrüßen, wenn ihm ein überschaubares und verbindliches Regelungswerk im einzelnen und umfassend darüber Auskunft gäbe, was er alles zu tun oder zu unterlassen hat, um im Falle eines Falles nicht haften zu müssen. Ein solches Regelungswerk existiert aber nicht. Zwar wird für bestimmte Berufsgruppen Gegenstände oder Tätigkeiten der Inhalt von Pflichten z.b. durch DIN-Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert, die, wenn es um Gefahren geht, vor denen sie schützen sollen, auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten dienen können 7. Für das vorliegende Thema sind diese Regelungen aber wenig weiterführend. Fachnormen und Regelwerke des Landschaftsbaus und der Baumpflege wie z. B. die ZTV- Baumpflege 8, die zuweilen auch in Werkverträgen vereinbart werden, beleuchten vor allem die fachlich-technische Seite, indem sie Bestimmungen enthalten, die für das Anpflanzen, die Pflege und den Schutz von Bäumen maßgeblich sind. Soweit ihnen überhaupt Verbindlichkeit zukommt, geben sie jedenfalls über haftungsrechtliche Fragen, insbesondere über die Voraussetzungen, den Inhalt und den Umfang einer Sicherungspflicht, keine ausreichende Auskunft. 2.2 Baumkontrollrichtlinie(n) der FLL Wenn in diesem Zusammenhang von den sog. Baumkontrollrichtlinien der FLL die Rede ist, stellen auch sie kein solches Regelungswerk dar. Die FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.v.), ein eingetragener privater Verein, hat sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, unter Beteiligung von Experten der verschiedenen mit dem Thema befassten Kreise und Interessengruppen, zu denen Baumkontrolleure ebenso gehören wie Sachverständige, Vertreter von Kommunen und Versicherungen und natürlich auch Richter, einen gemeinsamen Konsens zu dem Fragenkreis Verkehrssicherung und Baumkontrollen zu erarbeiten und Hinweise und Empfehlungen zu Art, Umfang, Ablauf und Häufigkeit von Baumkontrollen zu geben. Das ist mit der sog. Baumkontrollrichtlinie geschehen, die im Dezember 2004 veröffentlicht wurde. Schwerpunkt dieser Richtlinie ist die sog. Regelkontrolle. Die Baumkontrollrichtlinie liegt seit Oktober 2010 in 2. Auflage vor. Größere Veränderungen haben sich im Vergleich zur Erstauflage nicht ergeben. Während 2004 von der Baumkontrollrichtlinie als Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen die Rede war, ist die Ausgabe 2010 übertitelt mit Baumkontrollrichtlinien als Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen. Im übrigen sind die Richtlinien etwas ausführlicher geworden. Die Entwicklungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, sind jetzt breiter dargestellt als noch Die Grundsätze für die Regelkontrollen und die eingehenden Untersuchungen werden ausführlicher erörtert. Es finden sich in den neuen Richtlinien überdies kurze ergänzende Angaben zur Kontrolle von flächigen Baumbeständen. Im Anhang findet sich kein Musterkontrollblatt mehr sondern ein Beispiel für ein Kontrollblatt für Regelkontrollen eines Einzelbaumes ebenso wie das ist neu ein Beispiel für ein Kontrollblatt für Regelkontrollen von flächigen Baum-/Gehölzbeständen. Im 7 BGH NJW-RR 2003, hierzu Breloer, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, 6. Aufl. 2003, S. 91 ff 4

5 Quellenverzeichnis scheinen einige weitere BGH-Urteile auf; ansonsten wurden im Vergleich zur Erstauflage lediglich ein paar Umstellungen oder kleinere Ergänzungen vorgenommen. Darüber hinaus befindet sich ein neues Regelwerk der FLL im Entwurfsstadium, das sich mit den sog. Eingehenden Untersuchungen befasst. Dieses weitere Regelwerk ist als Ergänzung zu den Baumkontrollrichtlinien gedacht und soll für Bäume gelten, die aus Gründen der Verkehrssicherung kontrolliert werden und bei denen Auffälligkeiten in der Regelkontrolle entdeckt wurden, die weitere Untersuchungen erforderlich machen. Die Baumkontrollrichtlinien, wie auch andere Regelwerke der FLL, sollen sich nach deren Vorstellung als anerkannte Regeln der Technik einführen. Das Vorhaben ist sehr anerkennenswert und die Baumkontrollrichtlinien können sich auch sehen lassen. Dadurch wurden sicher einige Verantwortliche überhaupt erst für die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Baumkontrolle im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sensibilisiert 9. Gleichwohl darf nicht außer Acht bleiben, dass den Baumkontrollrichtlinien nicht der Charakter einer verbindlichen Regelung zukommt, selbst wenn der amtliche Klang ihres Namens das suggerieren könnte. Die Baumkontrollrichtlinien sind insbesondere für die Gerichte, die im Streitfall darüber zu entscheiden haben, ob Bäume ordnungsgemäß gesichert wurden, ob sich im Zusammenhang mit Bäumen jemand einer Verletzung der Verkehrsicherungspflicht schuldig gemacht hat, ob Schadensersatz zu leisten oder sich jemand gar wegen einer Straftat zu verantworten hat, in keiner Weise bindend. Wenn trotzdem seit geraumer Zeit landauf, landab Tausende von angehenden Baumkontrolleuren in verschiedenen Kursen auf diese Richtlinien hin geschult werden, macht dies allerdings durchaus Sinn, denn die Baumkontrollrichtlinien geben auf alle Fälle einen gewissen Halt und ein gutes praktisches Gerüst für die meisten inmitten stehenden Fragen. Gleichwohl sind sie in der wissenschaftlichen Diskussion nicht ganz unangefochten, wobei die Argumente der einen wie der anderen Seite manchmal auch von wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen diktiert sein können 10. Bislang haben sich Gerichte in ihren Urteilen, soweit diese veröffentlicht wurden, erst vereinzelt auf die Baumkontrollrichtlinie(n) gestützt bzw. auf sie Bezug genommen 11. Dies liegt allerdings mit darin begründet, dass Entscheidungen, in denen es auf die Häufigkeit von Baumkontrollen ankommt hier unterscheiden sich ja die Baumkontrollrichtlinien wesentlich von der bisher weit verbreiteten Rechtsprechung -, die Ausnahme sind. Überdies wäre dann, wenn über die Geeignetheit der FLL-Baumkontrollrichtlinien zwischen den Streitparteien Konsens besteht, eine nähere Befassung der Gerichte damit entbehrlich.) 2.3 Musterdienstanweisung Baumkontrolle Auch die sog. Musterdienstanweisung Baumkontrolle, die wohl vor allem den Kommunen als Verfahrensgrundlage bei der Durchführung ihrer Baumkontrollen dienen soll, stellt kein verbindliches Regelwerk dar. Sie wurde auf der Grundlage der FLL-Baumkontrollrichtlinie und unter Ü- bernahme dort getroffener Aussagen insbesondere auch zu den Kontrollzeiträumen, von der GALK (der Ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag) in Zusammen- 9 so Braun, Straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach Baumunfällen, Vortrag gehalten auf dem 33. SVK Gehölzseminar in Hannover am vgl. z.b. Wittek, Rechtliche Risiken bei der Anwendung der FLL-Baumkontrollrichtlinie, AUR 2009, 287, m.w.n.; Schulz, Replik auf Wittek, Rechtliche Risiken bei Anwendung der FLL-Baumkontrollrichtlinie, AUR 2009, so z.b. Brandenburgisches OLG vom , 4 U 71/07, bei juris; BrandenburgischesOLG vom , 2 U 30/06, bei juris; OLG Köln vom , VersR 2010,

6 arbeit mit der BADK (Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer) als Dachverband der Kommunalversicherer im Mai/Juni 2006 erarbeitet 12. Die Gerichte sind daran nicht gebunden. 3 Aufgabe der Rechtsprechung Mangels allgemeinverbindlicher Regelungswerke waren und sind es deshalb immer noch im wesentlichen die Gerichte, die unter Abwägung der verschiedenen Interessen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht konkretisiert haben. 3.1 Entscheidend: Wissenschaftliche Erkenntnisse Dabei sind die Gerichte natürlich in der Pflicht, sich auf fachlich-wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen. Existieren Leitlinien oder Richtlinien, von wem diese auch stammen mögen, kommt es darauf an, ob sich darin der jeweils gültige Stand der Fachwissenschaft widerspiegelt. Ist das der Fall, hat die Rechtsprechung dies zu beachten. Ein Regelungswerk daraufhin zu überprüfen, ist jedoch nicht primär Aufgabe des Gerichts, sondern der Sachverständigen. Zur Klärung von Fragen fachtechnischer Natur hat sich der Richter, wie bereits eingangs ausgeführt, da er zumeist nicht über die dafür erforderliche Sachkunde verfügt. in der von ihm zu entscheidenden Sache oft eines Sachverständigen zu bedienen. Dessen Pflicht ist es, als Gehilfe des Gerichts die für sein Fachgebiet hier die Wissenschaft vom Baum erstellten Leit- und Richtlinien oder Empfehlungen, gegebenenfalls auch DIN-Vorschriften, darzustellen, ihre Aktualität zu erläutern und erforderlichenfalls im einzelnen zu begründen, warum er ihnen folgt oder nicht folgt 13. Dass das Gericht nicht immer einen Sachverständigen zurate zieht, erklärt sich daraus, dass die Rechtsprechung im Lauf der Jahre gewisse Regeln für die Verkehrssicherung von Bäumen herausgearbeitet hat, die, insbesondere hinsichtlich des einzufordernden Kontrollintervalls, relativ überschaubar und leicht anzuwenden sind, was ein Grund dafür sein mag, dass die Gerichte so gerne daran festhalten (siehe hierzu auch unten II ). Beim Lesen von Entscheidungen mag sich allerdings gelegentlich der Eindruck aufdrängen, dass solche Regeln zuweilen angewendet werden, ohne sie kritisch zu hinterfragen. 3.2 Mitentscheidend: Das Maß des Zumutbaren Neben dem Stand der Wissenschaft spielt für die Frage, was im Rahmen der Verkehrssicherung für Bäume vom Pflichtigen erwartet werden kann, aber auch noch ein anderer Faktor eine Rolle. Es geht ja nicht nur um die technische Machbarkeit. Vielmehr stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit. Die beste wissenschaftliche Erkenntnis darüber, wie etwas idealerweise zu handhaben ist, kann dann fraglich sein, wenn die Umsetzung zu kompliziert, zu aufwändig oder zu teuer ist und eine etwas pauschalere Handhabung deutlich leichter zu praktizieren ist, sofern auch sie den Schutzerwartungen des Verkehrs in noch akzeptabler Weise genügt vgl. Stadt + Grün 9/2006, S siehe hierzu auch die Checkliste für Gutachten zur Vorhersehbarkeit von Baumschäden bei Breloer, Anm. zum Urteil des OLG Hamm vom , VersR 1998, siehe z.b. OLG Frankfurt, Urteil vom , BeckRS 2007, 10909: Auch bei den Anforderungen an die regelmäßig von den Gemeinden etc. als Trägern der Verkehrssicherungspflicht durchzuführende Inaugenscheinnahme von Straßenbäumen ( Baumschau") ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und finanziellen Machbarkeit zu berücksichtigen 6

7 3.3 Abwägung Dabei wird die Rechtsprechung gut daran tun, maßvolle Anforderungen zu stellen, wenngleich bei der Baumschau im Gegensatz zu gewissen Einschränkungstendenzen hinsichtlich des Umfangs z.b. von Straßenverkehrssicherungspflichten eine eher gegenläufige Tendenz zu beobachten ist, indem ganz überwiegend an den hohen Anforderungen zur Verkehrssicherungspflicht festgehalten wird 15. Würde ein als unzumutbar empfundener, arbeits- und kostenintensiver Unterhaltungsaufwand gefordert, bei dessen Nichtbeachtung sich der Pflichtige Schadensersatzprozessen ausgesetzt sehen kann oder gar in Sorge sein müsste, strafrechtlich belangt zu werden, würde das die verständliche Einstellung fördern, problematische oder möglicherweise problematisch werdende Bäume vorsorglich gleich ganz zu fällen. Dies ist aber nicht der Sinn der Verkehrssicherungspflicht. Es gilt, den Spagat zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung einerseits und der Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen andererseits zu meistern und dabei auch Baum- und Umweltschutz nicht zu kurz kommen zu lassen. II Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume im einzelnen 1 Haftung auch für gesunde Bäume Nicht in Vergessenheit geraten sollte, dass sich Haftungsfragen nicht nur dann stellen können, wenn vorwerfbar nicht erkannt wurde, dass ein Baum krank ist und sich daraus oder aus bestimmten Anomalien Gefahren für Dritte ergeben. Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen können auch dann geboten sein, wenn Bäume oder Sträucher völlig gesund sind, da auch von ihnen Gefahren ausgehen können. Das oft und streitig diskutierte Problem der Kontrollintervalle stellt sich hier nicht. Folgende Fallgruppen lassen sich bilden. 1.1 Sichtbehinderung durch Bäume Problematisch kann es werden, wenn Zweige oder Gehölz die Sicht auf Warnzeichen etc. verdecken. Zu einer möglichst gefahrlosen Verkehrsabwicklung, so der BGH, gehört die Sorge dafür, dass Verkehrseinrichtungen für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen, nicht durch Bäume, Hecken oder Teile von solchen behinderten Blick deutlich erkennbar sind. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nämlich den Verkehr vor Gefahren schützen, die erfahrungsgemäß drohen, wenn Sichtbehinderungen unterschätzt und dadurch Vorfahrtverletzungen begangen werden. Einem Urteil des BGH vom lag ein tödlicher Unfall zugrunde, ausgelöst dadurch, dass eine am Straßenrand stehende Rotbuche und dort befindliches Buschwerk die freie Sicht auf eine Bahn-Signalanlage beeinträchtigt hatten. Der BGH stellte in dieser Entscheidung erneut fest, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf nicht zur Straße gehörende Sachen bezieht, soweit sie eine Gefahr für die Benutzer der Straße darstellen, etwa in Vorgärten stehende Bäume und Sträucher so auch Itzel, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht Rechtsprechungsüberblick 2009, MDR 2010, BGH vom , VersR 1994, vgl. bereits BGH vom , BGHZ 37, 165 = VersR 62, 781, für ein altes Steinkreuz, das in die Böschung einer Landstraße eingegraben war 7

8 Mit Urteil vom entschied der BGH, dass der Verkehrssicherungspflichtige eine Hecke auf dem Mittelstreifen einer Straße mit zwei getrennten Fahrbahnen in der Nähe von Durchfahrten in einer Höhe halten muss, die ernstliche Sichtbehinderungen beim Ein- und Abbiegen ausschließt. 1.2 Freihaltung des Lichtraumprofils Haftungsfälle können auch dann eintreten, wenn das sogenannte Lichtraumprofil über einer Straße nicht in der gebotenen Weise von Hindernissen freigehalten wird. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, deren Stämme oder Äste in den Luftraum über der Fahrbahn ragen und zu Beschädigungen an Fahrzeugen mit hohen Aufbauten führen können. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es aber nicht, den Luftraum über den Straßen generell in der nach 32 Abs. 2 StVZO für Fahrzeuge maximal zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten. Die an den Sicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen sind nicht für alle Straßen gleich hoch bemessen. Maßgeblich sind nach zahlreichen gerichtlichen Entscheidung in diesen Fällen die Funktion und die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Verkehr von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten, die Straßenbreite, die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle und die Höhe des hineinragenden Astwerks; hinzukommen kann auch eine Abwägung zwischen den Belangen der Verkehrssicherheit einerseits und dem ökologischen Interesse an der Erhaltung des Baumbestandes andererseits 19. Es kommt letztlich vor allem darauf an, wie sehr die Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers durch eine Dichte und Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens berechtigt absorbiert wird, so dass eine Konzentration auf den Luftraum über der Straße zurücktreten muss. Von dem Fahrer eines Lkw mit überhohem Aufbau kann beispielsweise, wie es das OLG Hamm mit Urteil vom entschieden hat 20, erwartet werden, dass er bei Befahren verkehrsarmer Straßen von geringerer Verkehrsbedeutung es ging dort um eine innerörtliche Wohnstraße seine Aufmerksamkeit und Fahrweise auch auf den ihm zur Verfügung stehenden Luftraum und darauf richtet, ob dieser durch vom Straßenrand in die Fahrbahn hineinragende Bäume oder Äste beeinträchtigt wird. Das OLG Rostock hat in einem Urteil vom ergänzt, dass über die Sicherheitserwartungen nicht ein zeitweise erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage entscheide, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist. Zuletzt hat das OLG München mit Urteil vom in gleicher Weise entschieden und dem eine 3 Meter breite, untergeordnete Gemeindeverbindungsstraße benutzenden Lkw- Fahrer zugemutet, bei Begegnungsverkehr notfalls auch anhalten zu müssen, um nicht in die in den Straßenbereich hineinragenden Baumteile zu geraten 22. Allen diesen Entscheidungen ist beizupflichten. Die Frage, inwieweit auch über Geh- und Radwegen das Lichtraumprofil von hineinragenden Pflanzen und deren Ästen freizuhalten ist, wird in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, etwas 18 BGH vom , VersR 1980, vgl. OLG Celle vom , VersR 2005, 1702; Thüringer OLG vom , Schaden-Praxis 2004, 399; OLG München vom , NJW-RR 2003, 1676; OLG Köln vom , VersR 1991, 1265, OLG Dresden vom , VersR 1997, OLG Hamm vom , VersR1995, OLG Rostock vom , NVwZ-RR 2005, OLG München vom , 1 U 3263/10, bei juris 8

9 stiefmütterlich behandelt. Zum Teil wird es, was sich nachvollziehen lässt, als Richtschnur angesehen, dass die lichte Höhe für Geh- und Radwege im Regelfall 2,30 m betragen solle Bäume als Unfallschwerpunkt Erschließt sich einem Verkehrssicherungspflichtigen aufgrund gehäufter Verkehrsunfälle bei einem bestimmten Baum oder einer Baumreihe deren Gefahrenträchtigkeit, wird er einzuschreiten haben. Die zu fordernden Maßnahmen können von Warnhinweisen bis zum Fällen des entsprechenden Baumes gehen. Soweit im Interesse einer Vermeidung von Straßenverkehrsunfällen durch den Aufprall von Fahrzeugen auf Bäume vereinzelt überlegt wird, gewissermaßen im Wege einer vorsorglichen Verkehrssicherungspflicht vorhandene Straßenbäume zu beseitigen und auf das Anpflanzen neuer zu verzichten, erscheint das eher abwegig. Die von Manssen vertretene These 24, dass die verfassungsrechtliche Garantie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit durch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG die Straßenbauverwaltung verpflichte, im Hinblick auf das Unfallgeschehen risikominimierend und risikovorbeugend vorzugehen, wobei das Anpflanzen von Bäumen am Straßenrand mit dieser Schutzpflicht unvereinbar sei und, wenn hiergegen verstoßen werde, im Schadensfall ein (allenfalls nach Mitverschuldensgesichtspunkten zu mindernder) Schadensersatzanspruch bestehe, überzeugt nicht. Allein schon die ökologischen Bedeutung des Baumbestandes kann keine prophylaktische Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen rechtfertigen 25. Erwägenswert mag allenfalls sein (siehe hierzu auch unten ), Baumarten, die eine hohe Versagensrate aufweisen, bzw. sich als ausgesprochene Gefahrenbäume erweisen, wobei insbesondere an Schwarzpappeln (den Baum des Jahres 2006) zu denken ist, künftig nicht als Straßenbäume zu verwenden 26. (hier dürfte SCHNEIDER danebenliegen, Anmerkung dasgrün.de) 1.4 Schaden durch Absonderungen ansonsten gesunder Bäume Astbruch 27 Zum Teil ist von Gerichten gefordert worden, dass bei Bäumen, die auch im gesunden Zustand eine Astbruchgefahr in sich bergen, vorbeugend die äußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum hineinragen, entfernt werden müssen, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen 28. Manche Gerichte gehen sogar noch weiter. So hat das Saarländische Oberlandesgericht erst mit Urteil vom entschieden, dass der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht gehalten sei, im Bereich von Parkplätzen hohe Pappeln zu entfernen, da diese auch in gesundem Zustand dazu neigen, Äste abzu- 23 Herbst, Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Sonderheft Organisation der BADK 2011, 35 (37), unter Hinweis auf VG Koblenz vom , 4 K 1831/07, bei juris 24 Manssen, Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit im Straßenverkehr im Hinblick auf Baumunfälle, NZV 2001, 149; hierzu auch: Otto: Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB), NZV 2002, 73; Hönes. Zum Schutz bestehender Alleen, LKV 2003, 7 25 so auch OLG Hamm vom , NZV 2005, so auch Hötzel, Verkehrssicherungspflicht für Bäume 10 Jahre Rechtsprechung zum Visual Tree Assessment, VersR 2004, 1234; zur Auswahl der geeigneten Baumart: Herbst, Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Sonderheft Organisation der BADK 2011, 35 (43/44), mit dem Hinweis auf eine im Internet herunterzuladende, von der Ständigen Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag herausgegebene Straßenbaumliste: high.pdf 27 hierzu auch: Breloer, Verkehrssicherungspflicht und Kostenlast bei Schneebruch, AFZ Der Wald 2010, so das OLG Köln vom , VersR 1994, 1489, bei großkronigen Pappeln 29 Saarländisches OLG vom , VersR 2011,926 9

10 werfen. Da dies nicht geschehen war, hatte das OLG die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da ein von einer Pappel abgebrochener Ast das darunter geparkte Auto des Klägers beschädigt hatte. Andere Gerichte wiederum haben darauf erkannt, dass die Auswahl der Baumart allein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründe, auch wenn im Einzelfall die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung näher liege als bei anderen Baumarten, und demgemäß natürlichen Astabbruch, für den vorher kein besonderes Anzeichen bestand, als naturgegebenes Lebensrisiko bezeichnet 30. Dieser Auffassung hat sich, ebenfalls für den Bereich von Parkplätzen und 4 Monate nach der genau gegenläufigen Entscheidung des OLG Saarbrücken, auch das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom angeschlossen, wobei es dort um einen sogenannten Götterbaum ging, der auch zu einem plötzlichen und unvermittelten Abbrechen von Zweigen neigt 31. Letzterer Auffassung ist unter Zurückweisung überzogener Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung unnötiger Baumverstümmelungen und Baumfällungen beizupflichten 32. Die Verkehrssicherungspflicht gebietet auch keinen prophylaktischen Kronenentlastungsschnitt 33. Dass in Fällen, in denen sogenannte Problembäume an stärker frequentierten Straßen stehen und dort schnellfließenden Verkehr gefährden können, im Einzelfall eine andere Bewertung angebracht sein kann, versteht sich. Auch der Umstand, dass über eine Straße ragende Baumäste dick mit Eis überzogen waren und durch herunterfallendes Eis oder dadurch abbrechende Äste einem Verkehrsteilnehmer Schaden entstanden ist, hat schon die Gerichte beschäftigt. Das OLG Koblenz hatte in einem Urteil vom zurecht darauf erkannt, dass jedem Benutzer der Straße zumindest bei Tag die Gefahr des Eisbruchs erkennbar ist, so dass nicht noch ausdrücklich davor gewarnt werden muss. Zumindest Warnhinweise wird man allerdings zu fordern haben, wenn die Möglichkeit besteht, dass dem Verkehrsteilnehmer die Gefährdung durch herabfallendes Eis nicht bewusst sein muss. Eine andere Frage ist auch, ob von dem Verkehrssicherungspflichtigen beispielsweise eine Sperrung der Straße verlangt werden kann. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an Baumfrüchte Vereinzelt hatte die Rechtsprechung auch über Fälle zu entscheiden, in denen gesunde Bäume ihre Früchte abwerfen und dadurch Schaden entsteht. In einem Urteil vom stellte das OLG Stuttgart 35 hierzu fest, dass eine Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Kraftfahrzeugverkehr auf einer Gemeindedurchfahrtsstraße umfassend vor Schäden durch herabfallende Früchte eines am Straßenrand stehenden Baumes (es ging dort um einen Walnussbaum) zu schützen. Ein Straßenbenutzer muss gewisse Gefahren, die auf Gegebenheiten der Natur beruhen, als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinnehmen. Etwas anderes mag allenfalls gelten, wenn die Gefahr erheblicher Schäden für Leib, Leben oder Eigentum von Verkehrsteilnehmern durch herabfallende Früchte droht. 30 OLG Koblenz vom , NZV 1998, 378; OLG Koblenz vom , OLGR Koblenz 2001, für unauffällige, gesunde und nur naturbedingt immer etwas bruchgefährdete Pappeln 31 OLG Karlsruhe vom , VersR 2011, 925; zur Problematik auch Anmerkungen von Hilsberg, VersR 2011, so auch Breloer, Anm. zum Urteil des OLG Koblenz vom , NZV 1998, 379; ebenso Hilsberg, Anmerkungen VersR 2011, so auch das OLG Düsseldorf vom , VersR 1996, 249 für eine Kanada-Pappel; die Anforderungen einschränkend auch: OLG Hamm vom , VersR 1998, OLG Koblenz vom , NZV 1999, OLG Stuttgart vom , MDR 2003, 28 10

11 Um eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch herabfallende Früchte gänzlich auszuschließen, bliebe einer Gemeinde in der Konsequenz nur die Möglichkeit, entsprechende Früchte tragende Bäume, die sich in einer bestimmten Entfernung zum Fahrbahnrand befinden, vollständig zurückzuschneiden oder aber mit Fangnetzen zu umhüllen. Derartige Maßnahmen sind ihr aber sowohl vom finanziellen Aufwand her unzumutbar, wie auch unter naturschützerischen Aspekten nicht wünschenswert, da damit in vielen innerstädtischen Bereichen eine Begrünung mit Früchte tragenden Bäumen wie z. B. Kastanien oder Eichen nahezu ausgeschlossen wäre 36. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom , der zugrunde lag, dass ein auf einem Schulparkplatz unter einer Eiche geparktes Fahrzeug durch aus größerer Höhe herabfallende Eicheln beschädigt wurde, begründet der Rückschnitt von Bäumen an allgemein zugänglichen Verkehrsflächen, selbst wenn dieser unnötig gewesen sein sollte, auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte - angeblich wegen nun "ungebremsten" Falls aus größerer Höhe - Schäden an einem Kraftfahrzeug verursachen, das unter den Bäumen zum Parken abgestellt worden war. Das Risiko aus dem Fruchtfall sei tragbar Schaden durch eindringendes Wurzelwerk Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom entschieden, dass ein Ersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen kann, wenn ein Wasserschaden an einem Gebäude dadurch eintritt, dass Wurzeln eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes (es handelte sich um einen stark wurzelnden Ahorn) einen durch dieses Grundstück verlaufenden Abwasserkanal verstopfen. Das Urteil erscheint indessen nicht überzeugend, da die haftungsrechtliche Zurechnung der Verursachung des Schadens im Kanal an der Nichtvorhersehbarkeit und deshalb auch an der Nichtverhinderbarkeit des Schadens scheitern muss Speziell: Die Baumkontrollpflicht Kommt es im Zusammenhang mit umgestürzten Bäumen, abgebrochenen Ästen etc. zu Schäden, wird in den meisten Fällen zu prüfen sein, ob der Kontrollpflicht im Hinblick auf möglicherweise geschädigte oder kranke Bäume ausreichend genügt wurde. 2.1 Die einzelnen Schritte Die Baumpflege zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht vollzieht sich danach grundsätzlich in mehreren Schritten. Fehler bei jedem dieser Schritte können eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen 40. Am Anfang steht die in gewissen Intervallen vorzunehmende Sichtkontrolle vom Boden aus (Stichwort: Baumschau, fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme usw.) die in der Regel ohne Geräte, bei größeren Bäumen zuweilen auch mit einem Fernglas erfolgt. Zeigen sich bei dieser Baumkontrolle keinerlei Defektsymptome, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, lässt sich grundsätzlich bereits damit eine abschließende Beurteilung treffen. 36 vgl. auch Amtsgericht Gütersloh vom , MDR 2008, 1102: herabfallende Eicheln als allgemeines Lebensrisiko 37 OLG Hamm vom , NJW-RR 2010, OLG Nürnberg vom , VersR 2008, so auch Otto in seinen Anmerkungen hierzu, VersR 2008, 554, sowie in NuR 2008, vgl. dazu auch Hötzel, Verkehrssicherungspflicht für Bäume Zehn Jahre Rechtsprechung zum Visual Tree Assessment, VersR 2004,

12 Nur wenn Defektsymptome nicht eindeutig zu bewerten sind, ist als nächster Schritt eine Baumuntersuchung erforderlich. Sie beinhaltet die eingehende Untersuchung des Baumes bzw. der Symptome, zunächst mit einfachen Werkzeugen und bei weiterem Untersuchungsbedarf mit aufwändigeren Geräten und Verfahren. Zeigen sich durch die Baumuntersuchung Schäden, welche die Verkehrssicherheit gefährden, sind baumpflegerische Maßnahmen am Baum und ggf. in seinem Umfeld zu ergreifen, manchmal vorab oder zeitgleich auch Warnhinweise zu erteilen. Lässt sich durch baumpflegerische Maßnahmen die Verkehrssicherheit des Baumes nicht mehr herstellen oder ist dies nicht mehr sinnvoll oder zumutbar, wird der Baum zu fällen sein. 2.2 Das Grundsatzurteil des BGH vom : Relativ maßvolle Anforderungen Geht man zu den Anfängen der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen zurück, stößt man auf eine in der Literatur wie auch in nachfolgenden Urteilen immer wieder zitierte, über 40 Jahre zurückliegende Entscheidung des BGH vom Ihr lag der Fall zugrunde, dass ein durch Pilzinfektion vermorschter und durch den Wind umgerissener Straßenbaum einen Pkw beschädigt hatte. Die am Stammfuß befindliche Beschädigung des Baumes war in ihrem vollen Umfang erst nach Wegnahme der Rinde sichtbar. Der Autobesitzer hatte vorgetragen, die Bediensteten des Landes hätten den Baumschaden bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und den kranken Baum fällen müssen. Der BGH hat in seinem Urteil, in dem er die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes bejahte, relativ maßvolle Anforderungen an die Überwachung von Straßenbäumen gestellt. Diese sollen danach wiederkehrend zu untersuchen sein, wobei bei der laufenden Überwachung nur eine sorgfältige äußere Besichtigung des ganzen Baumes auf kranke oder schadhafte Stellen stattzufinden habe. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege dann vor, wenn Anzeichen, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen und dem Einsichtigen eine eingehende Untersuchung nahe legen, verkannt oder übersehen worden sind. Solche verdächtigen Umstände können sich, so der BGH damals, aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw. ergeben. 2.4 Fortentwicklung und Präzisierung durch Rechtsprechung und Wissenschaft Diese vom BGH vor über 40 Jahren aufgestellten Grundregeln sind in der Folgezeit in einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere der Oberlandesgerichte, zum Teil unter Verschärfung der Anforderungen, fortentwickelt und präzisiert worden, vor allem in zweierlei Hinsicht: Erstens: Zweitens: (wann und vor allem) wie oft soll kontrolliert werden? wie (und woraufhin) soll kontrolliert werden? 41 BGH vom , VersR 1965, 475 = NJW 1965,

13 2.3.1 Zeitpunkt und Häufigkeit der Baumkontrollen Regelmäßige Baumkontrollen Bisher: Zweimal jährlich Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Bäume, wie der BGH in einem weiteren Urteil vom ausführt 43, in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall zu überwachen. In aller Regel haben die Gerichte in der Vergangenheit bis in die jüngste Zeit in Konkretisierung des Begriffes angemessen gefordert, Bäume grundsätzlich zweimal jährlich, bei Laubbäumen einmal im belaubten, einmal im unbelaubten Zustand, einer Routinekontrolle, d.h. einer äußeren Zustands-, Gesundheits- und Standfestigkeitsprüfung bis zum Astwerk der Krone zu unterziehen 44. Gelegentlich ist in Urteilen auch davon die Rede, dass mindestens eine halbjährliche Kontrolle durchgeführt werden müsse Aufgabe des bisherigen Kontrollintervalls in der Rechtsprechung? Vereinzelt finden sich in der Rechtsprechung der letzten Jahre allerdings Hinweise darauf, dass generelle Festlegungen hinsichtlich der erforderlichen Zeitabstände zwischen den Baumkontrollen nicht möglich seien 45. Auch der BGH hat in einem Urteil vom , dem sogenannten Grenzbaumurteil 46, das sich nicht nur mit der Frage des Eigentums an einem Grenzbaum befasst, ausgeführt, es lasse sich nicht generell beantworten, wie oft und in welcher Intensität Baumkontrollen durchzuführen sind. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang seien vielmehr vom Alter und Zustand des Baums sowie seinem Standort abhängig 47. In seinem Urteil vom spricht der BGH erneut nur davon, dass die Kontrollen in angemessenen Abständen durchzuführen seien. Konkreter hat sich der BGH nicht geäußert. Man möchte meinen, dies habe einen Abschied von der starren Regel der zweimal pro Jahr durchzuführenden Kontrolle in der Rechtsprechung eingeleitet. Dem ist aber kaum so. Nur scheinbar hat die letzte BGH-Rechtsprechung bei den Obergerichten zu zarten Pflänzchen des Neubeginns geführt, die aber wohl noch nicht die Einschätzung rechtfertigen, die bislang herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte beginne zu bröckeln 49. So hat das Brandenburgische OLG mit einem Urteil vom in einem Fall, in dem eine Baumkontrolle circa 1 Jahr lang nicht durchgeführt wurde, unter Berufung darauf, dass der BGH sich von der Rechtsprechung der zweimal im Jahr durchzuführenden Kontrolle gelöst habe, in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür erkennen 42 hierzu auch eingehend Herbst, Verkehrssicherungspflicht für Bäume, Sonderheft Organisation der BADK 2011, 35 (38 ff), mit zahlreichen weiteren Nachweisen 43 BGH vom ,VersR 1974, vgl. statt vieler: OLG Düsseldorf vom , VersR 1992, 467; OLG Hamm vom , VersR 1998, 188; Brandenburgisches OLG vom , VersR 2001, 998; Brandenburgisches OLG vom , VersR 2002, 171; Brandenburgisches OLG vom , MDR 2002, 1067; OLG Hamm vom , NZV 2003, 284; OLG Hamm vom , NZV 2005, 371, LG Kaiserslautern vom , Az: 3 O 1030/04, bei juris, OLG Hamm vom , 13 U 62/06, bei juris, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Rostock vom , 5 U 334/09, bei juris; LG Aachen vom , 7 O 9/10, bislang, soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht 45 so z.b. OLG Koblenz vom , OLGR Koblenz 2001, 286, unter Hinweis auf Breloer/Mattheck, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, 3. Aufl., Seite 11 f 46 BGH vom , NJW 2004, Der BGH bezieht sich hierbei auf eine Arbeit von Breloer in Wertermittlungsforum 2004, 3 [8] 48 BGH vom , AUR 2005, so aber Gebhard, Zweimalige Regelkontrollen pro Jahr sind unzumutbar, AUR 2009, Brandenburgisches OLG vom , 5 U 174/06, bei juris 13

14 können, dass die dortige Beklagte bis zum Schadensereignis zu einer weiteren Sichtkontrolle der Bäume verpflichtet gewesen wäre. Im Urteil wird ausgeführt, es sei nicht dargetan, dass sich im Zeitraum zwischen der Untersuchung und dem Schadenseintritt insoweit erkennbare Änderungen ergeben hätten. Die Kontrolldichte durch die Beklagte, so das OLG, sei damit noch ausreichend. Man darf nun allerdings nicht übersehen, dass mit diesem Urteil, auch wenn es vordergründig anders klingt, tatsächlich nicht eine längere Zeitdauer zwischen den einzelnen Kontrollen befürwortet würde. Bei rechtem Licht besehen ist das Argument des Brandenburgischen OLG nämlich lediglich ein Kausalitätsargument, mit anderen Worten: Keine Haftung, weil man bei einer weiteren Kontrolle ohnedies nichts gefunden hätte. Das Brandenburgische OLG hat auch in seinem weiteren Urteil vom , in dem über Schadensersatz aufgrund eines umgestürzten Baumes zu befinden war, Problembewusstsein gezeigt, allerdings dann ausgeführt, der von ihm zu entscheidende Streitfall biete mit Rücksicht darauf, dass die Frage der Häufigkeit der turnusmäßigen Baumschau nicht erheblich ist, keinen Anlass, diese gefestigte Rechtsprechung vor dem Hintergrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse, die etwa einen auf den einzelnen Baum abgestimmten individuellen Kontrollrhythmus vorsehen (vgl. etwa die... sogenannte FLL-Richtlinie ), einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen. Soweit dem Landgericht Saarbrücken in einem Urteil vom unter Hinweis darauf, dass der BGH an der Regelung der zweimal im Jahr stattfinden müssenden Baumkontrolle nicht mehr festhalte, und unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil des Brandenburgischen OLG vom diese geänderte Auffassung als überzeugend erschien und es deshalb glaubte, in Anwendung dieser Grundsätze dem dort Beklagten ebenfalls keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anlasten zu können, beruht auch dieses Urteil letztlich nicht darauf, dass man dem Eigentümer ein längeres Kontrollintervall zugebilligt hätte. Die Kriterien, die nach Auffassung des BGH für ein unter Umständen geändertes Kontrollintervall sprechen könnten (Alter, Zustand, Standort des Baumes), werden in dem Urteil denn auch überhaupt nicht geprüft, weil das Landgericht im Ergebnis nämlich nur darauf abstellt, dass nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagten Anhaltspunkte für die fehlende Standsicherheit des später umgestürzten Baumes gehabt hätten, die sie veranlassen hätten müssen, den Baum zu fällen oder zumindest fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies deshalb, so das Landgericht, weil man nur mit einem gezielten Blick in die Krone des geschädigten Baumes dessen kranken Zustand hätte erkennen können, dieser Blick aber von einem Laien nicht erwartet werden könne, zumal die Beklagten in dem entschiedenen Fall auf vorangegangene Überprüfungen durch Fachkundige hätten vertrauen dürfen, die ebenfalls keine Veranlassung gesehen hatten, den streitgegenständlichen Baum zu fällen. Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom , in dem es um Schäden durch einen aufgrund Massariabefalls aus einer Platane abgebrochenen Ast ging, zwar darauf abgestellt, dass die dortige Beklagte ihrer Regelkontrollpflicht bei Zugrundelegung der vom Gericht offenbar wegen der fachwissenschaftlich fundierten Konkretisierung des Kontrollturnusses geschätzten Baumkontrollrichtlinie genügt hatte. Das LG hat aber auch, gewissermaßen im gleichen Atemzug, festgestellt, dass die Frage nach dem Kontrollintervall keine Rolle gespielt hatte, da auch bei einer tatsächlich nicht durchgeführten - zweimal pro Jahr stattfindenden Baumkontrolle sich kein anderes Ergebnis gezeigt hätte, weil auch bei dieser die Schädigung des Astes nicht erkennbar gewesen wäre, somit eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal gewesen wäre. Schließlich hat das Landgericht Bonn in einem Urteil vom darauf erkannt, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall, in dem die Baumkontrolle nicht im halbjährigen Intervall erfolgt war, eine Sichtkontrolle in jährlichem Abstand ausreichend gewesen sei; die Klage 51 Brandenburgische OLG vom , 2 U 30/06, bei juris 52 LG Saarbrücken vom , 15 O 240/07, bei juris 53 LG Köln vom , VersR 2010,

15 des Eigentümers eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkws hat das Landgericht abgewiesen. Der vom Landgericht hinzugezogene Sachverständige hatte, gestützt auf die Baumkontrollrichtlinie, bei den fraglichen Bäumen Kontrollen in jährlichem Abstand als genügend angesehen. Leider kommt in dem Urteil nicht klar zum Ausdruck, was der Kontrolleur festgestellt hätte, wenn er Kontrollen im üblichen Halbjahresturnus gemacht hätte. Hätte nämlich für diesen Fall auch kein Anlass zum Einschreiten bestanden, wäre eine nach dem Maßstab der halbjährlichen Kontrolle vorliegende Pflichtverletzung gar nicht kausal gewesen und käme es dann gar nicht darauf an, ob eine jährliche Kontrolle ausreichend war. So war es denn auch, wie sich aus dem Urteil des OLG Köln vom ergibt, das als Berufungsgericht in der Sache entschieden hat 55. Erstmals dürfte sich zwar damit ein OLG klar zu den Baumkontrollrichtlinien bekannt haben. Dies aber in dem zu entscheidenden Fall zumindest ohne ersichtliche Notwendigkeit. Das Bekenntnis zu den Baumkontrollrichtlinien war nämlich insoweit zumindest nicht erforderlich, als das OLG nach seiner Urteilsbegründung auch zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätte es sich an der bisherigen Rechtsprechung (Kontrolle zweimal im Jahr) orientiert: Hätte die vom Kläger geforderte, aber unterlassene zweite Kontrolle im Jahr nach der zuletzt im Februar 2008 durchgeführten tatsächlich ca. ein halbes Jahr später stattgefunden, wäre keineswegs sicher zu erwarten gewesen, dass Handlungsbedarf erkannt worden wäre. Insoweit führt das OLG Köln aus: Im übrigen hat der Kläger nicht nachweisen können, dass die von ihm geforderte zweite Sichtkontrolle im August 2008 den Eintritt des Schadens verhindert hat. Dies erläutert das OLG dann näher und gibt an, dass ein etwaig am (Tag des Astabbruchs) vorliegender Massaria-Befall keineswegs bereits im August hätte vorliegen müssen, da sich diese Krankheit nach Feststellung des Sachverständigen sehr schnell in einem Zeitraum von 2-3 Monaten entwickeln kann und durch eine rasche Totholzbildung geprägt ist. Mit anderen Worten: auch wenn der Baum am klare, zu einem Einschreiten zwingende Krankheitssymptome aufgewiesen hätte, wäre es möglich gewesen, dass diese erst in der Zeit nach dem entstanden sind und auch bei einer zweiten jährlichen Zustandskontrolle noch gar nicht aufgefallen wären und auffallen hätten müssen. Dass bei der zweiten Kontrolle, um in die Haftung nach der bisherigen Rechtsprechung zu gelangen, eine Schädigung bzw. Gefahranzeichen zu entdecken gewesen wären, hat jedoch der hierfür beweisbelastete Kläger nachzuweisen. Gelingt ihm dieser Kausalitätsnachweis nicht, wovon im Fall des OLG Köln auszugehen war, geht er trotz Pflichtverletzung des für den Baum Verantwortlichen (sofern man nach der bisherigen OLG-Rechtsprechung eine Kontrolle zweimal jährlich für geboten hält), leer aus 56.Vorliegend wird auch der BGH in der Sache nicht Farbe bekennen können. Dies zum einen deshalb, da das OLG Köln die Revision leider nicht zugelassen hat und der unterlegene Kläger auch mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterkommen würde. Ein solches Rechtsmittel gibt es nämlich nur dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde zwanzigtausend Euro übersteigt ( 26 Nr. 8 EGZPO). Diese Voraussetzung liegt ausweislich der Urteilsbegründung des OLG Köln jedoch hier nicht vor. Selbst bei einer Zulassung der Revision durch das OLG Köln wäre es im übrigen fraglich gewesen, ob der BGH zur Baumkontrollrichtlinie klare Worte gefunden hätte. Dies deshalb, da er es nach dem vorher Gesagten als für die Entscheidung des Falles unerheblich hätte dahingestellt sein lassen können, ob nach der Baumkontrollrichtlinie vorzugehen ist. 54 LG Bonn vom , VersR 2010, OLG Köln vom , VersR 2010, in einer weiteren Entscheidung des OLG Köln vom , 7 U 88/10 - soweit ersichtlich, bislang nicht veröffentlicht -. hat das OLG Köln ein Urteil des LG Aachen vom gehalten, in dem sich das Landgericht dem in den FLL-Baumkontrollrichtlinien vorgeschlagenen Kontrollintervall ausdrücklich nicht angeschlossen, vielmehr die Forderung nach einer halbjährlichen Kontrolle erhoben hatte; allerdings merkte das OLG Köln in seinen Urteilsgründen erneut an, dass eine starre Kontrollregelung, z.b. einmal pro Jahr im unbelaubten und einmal im belaubten Zustand, nicht angezeigt sei; das Kontrollintervall spielte indessen auch hier bei der Entscheidung keine Rolle, da die letzte, 10 Monate vor dem Schadensereignis stattgefundene Baumkontrolle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt und wohl bereits damals der zu einem Einschreiten zwingende Mangel des Baumes fahrlässig nicht erkannt worden war 15

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