Haftung im Brandschutz
|
|
- Adolf Schenck
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Haftung im Brandschutz RA Dr. Till Fischer Henkel Rechtsanwälte Brandschutzrecht.eu
2 Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht
3 Die Frage aller Fragen: Was tun, wenn ich eine Gefahr bemerke und niemanden interessiert es?
4 Do is noch nie ebbes bassiert! Des habbe mer immär schon so gemacht!
5 Vorsicht Parolenmythos - Solange es nur um die eigene Wohnung geht, fällt es in den Bereich der Eigenverantwortung
6 Konkrete Gefahr...
7 Urteil des VGH Hessen18. Okt 1999 Nachträgliche Anordnung brandschutztechnischer Maßnahmen [ ] Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeirechtlichen Definition vorhanden ist, d.h. ein Schadenseintritt in überschaubaurer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Alles klar...?
8 Hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads gilt ein gleitender Maßstab. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.
9 Was denn nun...? Hinreichend wahrscheinlich...? nicht ganz unwahrscheinlich...? in absehbarer Zeit...? Es kann jederzeit ein Brand ausbrechen. Die Tatsache, dass es evtl. bisher noch nicht dazu kam ist ein Glücksfall im Sinne der Rechtsprechung!
10 hinreichend wahrscheinlich nicht ganz unwahrscheinlich
11 - Wert des Schutzgutes +
12 - Wert des Schutzgutes +
13 - Wert des Schutzgutes + <=> Sicherheit im theoretischen Sinne Praktisch nicht möglich!
14
15 Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
16 Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
17 Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
18 Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht
19 Stand von Wissenschaft und Technik Neuester wissenschaftlicher Erkenntnisstand Möglichkeit der technischen Realisierbarkeit ist unerheblich Maßstab wird der technischen Entwicklung angeglichen Dynamischer Begriff Stand der Technik Allgemein anerkannte Regeln der Technik Herrschende Auffassung / Mehrheitsauffassung in den betreffenden Fachkreisen Niedrigste Stufe Hinterherhinken bzgl. neuester Entwicklung
20 Erkenntnis Durchsetzung in Fachkreisen Anerkannte Regel der Technik Aufnahme in Techn. Regelwerk evtl. DIN Geschriebenes Recht Inhaltliche Übernahme oder Bezugnahme ETB Gesetz Verordnung
21 Haftung?
22 Haftung
23 Haft
24 Codexhamurabi Wenn ein Baumeister ein Haus baut für einen Mann und das Haus stürzt ein und verursacht den Tod des Bauherrn, soll dieser Baumeister getötet werden.
25 Tatbestand! Rechtsfolge!
26 Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schul d
27 Objektiver Tatbestand Codexhamurabi Wenn ein Baumeister ein Haus baut und das Haus stürzt ein und führt zum Tod des Bauherrn, dann ist dieser Baumeister zu töten.
28 Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand
29 Subjektiver Tatbestand
30 Vorsatz Fahrlässigkeit
31 Vorsatz Fahrlässigkeit Bedingter Vorsatz Grobe Fahrlässigkeit
Brandschutz zwischen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, Honorar und vertraglich geschuldeten Leistungen
Brandschutz zwischen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen, Honorar und vertraglich geschuldeten Leistungen HBO SächsBauo LBO BW BayBO Dr. Till Fischer FA für Bau- und Architektenrecht Henkel Rechtsanwälte
MehrFaktenblatt zum Meldertausch
Faktenblatt zum Meldertausch Auswirkungen der neuen DIN 14675-1 Dieses Faktenblatt wurde von Hekatron Brandschutz gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert erarbeitet. Es soll als Hilfestellung für
MehrRauchwarnmelder und Wohnungseigentum
Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.
MehrRauchwarnmelderpflicht Anforderungen der Versicherungen. Architektin Dipl.-Ing. (FH), Brandschutzingenieurin, Romana Scheidl
Rauchwarnmelderpflicht Anforderungen der Versicherungen Architektin Dipl.-Ing. (FH), Brandschutzingenieurin, Romana Scheidl Rauchwarnmelder eine baurechtliche Obliegenheit Baurechtliche/Versicherungstechnische
MehrWissenswertes. Wenn es in jeder Wohnung Rauchmelder gäbe, hätten wir 50 % weniger Brandtote. Albrecht Broemme, Chef der Berliner Feuerwehr.
Wissenswertes Brandgefahr Zahlen und Fakten Die meisten der etwa 200.000 Brände im Jahr ereignen sich nachts. Sehr oft lösen vergessene Kerzen oder defekte elektrische Geräte die Brände aus, die ohne den
MehrRauchwarnmelder in Nutzungseinheiten, die nicht ausschließlich dem Wohnen dienen, sind abweichend bis zum 31. Dezember 2014 nachzurüsten.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3251 19. 03. 2013 Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung A. Zielsetzung Einführung
MehrKreisfeuerwehrverband Biberach
Konzept: Alfons Christ KFV Biberach Mit freundlicher Unterstützung und Genehmigung: Ei Electronic GmbH Düsseldorf Albrecht Jung GmbH Schalksmühle Infra-Pro GmbH Ehringshausen Nur für den Dienstgebrauch
MehrHerzlich Willkommen Rauchmelderpflicht in Bayern Udo Grasser Vertriebsleiter, eps Vertriebs GmbH
Herzlich Willkommen Rauchmelderpflicht in Bayern Udo Grasser Vertriebsleiter, eps Vertriebs GmbH 1 Inhalt 1. Der lange Weg zur Rauchmelderpflicht in Bayern 2. Die Gefahren des Brandrauches 3. Funktionsweise
MehrRauchwarnmelder Wissenswertes für WEG Verwalter
Rauchwarnmelder Rauchwarnmelderpflicht 48 Abs. 4 BauO Bln In Wohnungen müssen 1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens
MehrRauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern.
Rauchwarnmelder-Pflicht Kleine Geräte als Lebensretter. Neu: Rauchwarnmelder-Pflicht auch in Bayern. Risk-Management eine Information für unsere Kunden. Was passiert bei einem Wohnungsbrand? Warum einen
MehrRauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am in Kraft
Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg tritt am 23.07.2013 in Kraft Der Landtag von Baden-Württemberg hat die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Der Text des neuen 15 Abs. 7 der
MehrRauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator
Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können
MehrFragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht
RAUCHWARNMELDER Fragen und Antworten zur Rauchwarnmelderpflicht Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 16. Juli 2013 eine Rauchwarnmelderpflicht beschlossen. Die Warngeräte müssen ab sofort in Neubauten
MehrGesetzentwurf zur LBO-Novelle Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen
Gesetzentwurf zur LBO-Novelle 2017 Vorstellung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen Sitzung des Landesteilhabebeirates am 30. November 2016 Sachstand des Bremischen Aktionsplanes zur Umsetzung der
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrRauchmelderpflicht in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze
Veröffentlicht auf JuraRat (http://jurarat.de) Startseite > in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze in Deutschland - Übersicht über aktuelle Gesetze 19 Februar 2015-11:00 0 Kommentare von Juristin
MehrBrandsschutz - Rechtliche Betrachtung
Brandschutzrecht.eu Brandsschutz - Rechtliche Betrachtung Dr. Till Fischer FA für Bau- und Architektenrecht Rechtsanwälte Brandschutzrecht.eu Sicher ist, dass nichts sicher ist. Selbst das nicht. Joachim
MehrWo finde ich die gesetzliche Regelung zur Rauchwarnmelderpflicht?
Page 1 of 5 Startseite > Landesentwicklung > Bauen und Wohnen Bauen und Wohnen Aktuell Bauen und Wohnen Rauchwarnmelderpflicht Übergangsregelung endet zum 31. Dezember 2014 Seit dem 21. Juni 2005 besteht
MehrBrandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO
Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr
MehrKlausur Strafrecht AT Sabine Gless
Klausur Strafrecht AT 2008 Frage 1: Strafbarkeit der T A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz?
MehrRauchmelderpflicht in Deutschland
Rauchmelderpflicht in Deutschland Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern Alle Bundesländer an Bord Die Rauchmelderpflicht für privaten Wohnraum gilt in allen 16 Bundesländern.
MehrRauchwarnmelder-Pflicht kleine Geräte als Lebensretter. Ende der Nachrüstzeit in Bayern am Risk-Management ein Service für unsere Kunden.
Rauchwarnmelder-Pflicht kleine Geräte als Lebensretter. Ende der Nachrüstzeit in Bayern am 31.12.2017 Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Was passiert bei einem Wohnungsbrand? Warum einen Rauchwarnmelder?
MehrRauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen
Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung
MehrBrandschutztüren im Bestand und bei denkmalgeschützten Gebäuden
und bei und bei Prof. Dr.-Ing. Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Mitglied des Deutschen Nationalkomitees von ICOMOS 1 Themen 1. Brandschutz im Bestand 2. Analyse von Gefahren 3. Geeignete
MehrRecht der Architekten
Recht der Architekten - Bauplanungsrecht - RA DR. TILL FISCHER HEIDELBERG ESCHELBRONN www.kanzleidrfischer.de 1 I. Einige einleitende Worte zum Umgang mit dem Baurecht Die Tatsache, dass sich der Architekt
MehrHaftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen
MehrARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN
ARBEITSTAGUNG DER JUGENDVERBÄNDE DES BEZIRKSJUGENDRINGS MITTELFRANKEN Aufsichtspflicht Referent: Hansjakob Faust Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht
MehrBasiswissen Polizei- und Ordnungsrecht Lektion 4. Gefahr
20 Lektion 4 Gefahr A. Allgemeine Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal Gefahr I. Standarddefinition Eine Gefahr(enlage) liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Geschehensablauf
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3756 15. Wahlperiode 04-10-28 Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Drucksache
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrRauchwarnmelder. Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
Rauchwarnmelder Pflicht in bestehenden Wohnungen ab dem 1. Januar 2010 Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Herausgeber: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrFühren Sie den Mauszeiger auf das gewünschte Bundesland, um die dort geltende Bauordnung zu lesen.
Führen Sie den Mauszeiger auf das gewünschte Bundesland, um die dort geltende Bauordnung zu lesen. Baden-Württemberg 15 (7) Bandschutz - Landesbauordnung für Baden-Württemberg Aufenthaltsräume, in denen
MehrNiggemeier & Leurs GmbH Aufzug- und Fördertechnik. 10. Betreibertag. 7. September 2018
1 1 HARTMUT HARDT Rechtsanwalt Niggemeier & Leurs GmbH Aufzug- und Fördertechnik 10. Betreibertag 7. September 2018 RA HARTMUT HARDT VDI, Essen, Tel.: 0179 39 59 602, www.ra-hardt.de 2 2 verantworten:
MehrGe se t z g e b u n g in De u t sch la n d
Ge se t z g e b u n g in De u t sch la n d Im sonst so sicherheitsbewussten Deutschland waren Rauchmelder bis noch vor wenigen Jahren wenig bekannt und gesetzlich nicht vorgeschrieben. Rauchmelderpflicht
MehrInformationen über Gesetze, Normen & Richtlinien
Informationen über Gesetze, Normen & Richtlinien Inhalt: Kapitel 1: Die Hessische Bauordnung und die Änderungen im Detail Kapitel 2: Beispiele und Empfehlungen für Beherbergungsbetriebe Kapitel 3: Beispiele
MehrBGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS
BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS Sachverhalt: Anton unterzieht sich freiwillig einem AIDS-Test, der ergibt, dass er HIV-infiziert ist. Bei der Eröffnung des Untersuchungsergebnisses informiert
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 14. November 2017 Nummer 59 Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
MehrRAUCHWARNMELDER FÜR GROß- UND FACHHANDEL
RAUCHWARNMELDER FÜR GROß- UND FACHHANDEL FÜR IHR UMSATZPLUS Mit unseren Werbematerialien unterstützen wir Ihren Abverkauf unserer Produkte sei es mit Thekenaufstellern, Plakaten, Musterkoffern, Flyern und
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLösungsskizze Fall 5
Lösungsskizze Fall 5 A. Strafbarkeit des J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand J müsste B körperlich misshandelt oder an der Gesundheit
MehrEinführung in das Strafrecht
Der subjektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2 Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive
MehrInformationen zur Rauchwarnmelderpflicht. Feuerwehr. Warum Rauchmelder
Warum Rauchmelder 1 Statistik Alarmierende Zahlen in Deutschland Über 400 Menschen in Deutschland sterben jährlich an den Folgen eines Feuers 4.000 Brandverletzte mit Langzeitschäden und über eine Mrd.
MehrBestandsschutz von Freileitungsmasten
E-World Expertendialog Bestandsschutz von Freileitungsmasten Halle 3.0 Stand 177 Essen, 10.02.2009 Dr. Anke Fortmann Rechtsanwältin Problemaufriss / Fragestellung Problemaufriss / Fragestellung Problem
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 288 ff.; WOHLERS, S. 136 ff. 31.08.2010 Seite 1 Arten von Unterlassungsdelikten Echte Unterlassungsdelikte
MehrAufsichtspflicht - Haftung
Stand November 2014 Rechtsanwalt Dr. Wilfried Boms, StBI Jugendleiter verletzt Aufsichtspflicht Haus weg 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen Grundgedanke Vom Aufsichtsbedürftigen können Gefahren für
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrArbeitsschutz Leben Mit Sicherheit Dipl.-Ing. (FH), MPA Dirk Füting
und Arbeitswissenschaft Wiederholung und Arbeitssicherheit... an der Beuth Hochschule für Technik Berlin Diese Präsentation finden Sie auf: http://www.fuetingberlin.de B23 " und Arbeitssicherheit" - LE03+04
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Konkurrenzen Prof. Wohlers Vgl. DONATSCH/TAG, S. 392 ff.; WOHLERS, S. 151 ff. 31.08.2010 Seite 1 Schematische Darstellung der Strafbemessung bei mehrfacher Gesetzesverletzung
MehrRECHTLICHE ÄNDERUNGEN 2017
RECHTLICHE ÄNDERUNGEN 2017 Rechtsanwalt Volker Grundmann Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin Strom wird teurer 2 Erhöhung Umlage für erneuerbare Energien
MehrAnsprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrHaus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Rauchmelderpflicht Dr. Holger Neumann Geschäftsführer Haus & Grund Magdeburg e.v. Haus & Grund Magdeburg e.v., Halberstädter Str. 10, 39112 Magdeburg, www.hugma.de
MehrFREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN
FREIZEITSPASS RECHTSSICHER GESTALTEN Informationsabend des KJR Kulmbach Referent: Hansjakob Faust, Justiziar Überblick 1. Übernahme und Übertragung der Aufsichtspflicht 2. Inhalt und Maßstab der Aufsichtspflicht
MehrRauchwarnmelder Sicherheit bei Tag und Nacht. Köln, 20. März 2010
Rauchwarnmelder Sicherheit bei Tag und Nacht Köln, 20. März 2010 Inhalt Ausgangssituation Markt Recht Produktangebot fumonic Weitere Hinweise Leistungsangebot Rauchwarnmelder Brandverteilung in Deutschland
Mehr(~ a~~tf GDV STELLUNGNAHME 16/568 A02, A11 (A.
GDV DIE DEUTSCHEN VERSICHERER Herrn Dieter Hilser MdL Vorsitzender des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Landtag Nordrhein-Westfalen Postfach 10 11 43 40002 Düsseldorf Per email
MehrLebensmittelsicherheit - Rechtliche Grundlagen - von RA A. Werner
Lebensmittelsicherheit - Rechtliche Grundlagen - von RA A. Werner Gliederung Was ist Lebensmittelsicherheit? - Definition: - Legaldefinitionen - Rechtsprechung Wie wird Lebensmittelsicherheit gewährleistet?
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht I
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht I Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom 25.09.2018 Der Rat der Gemeinde Roetgen hat aufgrund der 7 und
MehrSelbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten
MehrAktionsbündnis Patientensicherheit Jahrestagung 14./15. April Berlin,
VIOXX - Entscheidung des BGH zur Auslegung des AMG und deren Auswirkungen für die betroffenen Patienten in Deutschland im Vergleich zum Schadensersatzmanagement in den USA Aktionsbündnis Patientensicherheit
MehrVorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht
Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen Strafrecht und im Steuerstrafrecht Von Jochen Bachmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einführung 13 1. Teil Vorsatz und Rechtsirrtum im Allgemeinen
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner
MehrII. Rechtswidrigkeit III. Schuld. (Beachte Abs.2: Schon in der Überschrift zitieren, wenn Absicht oder Wissentlichkeit in Frage kommt)
Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrMitteilung der Ortsgemeinde Spay
Ausweisung des Wirtschaftswegs als Prädikatswanderweg Traumpfädchen Haftungsrechtliche Änderungen für die betroffenen Grundstückseigentümer durch Abschluss der empfohlenen (Muster-) Vereinbarung für die
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
MehrDIN DIN 14676: Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung
DIN 14676 Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung Einbau, Betrieb und Instandhaltung Einleitung: Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer Brandmeldeanlage.
MehrInbetriebnahme- und Wartungsset Genius
Objekt Straße: PLZ / Ort: Zuständige Person: Telefon: Mobil: Errichter Firma: Name: Straße: PLZ / Ort: Telefon: Mobil: Wartungsunternehmen wie Errichter Firma: Name: Straße: PLZ / Ort: Telefon: Mobil:
Mehrvertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.
HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese
MehrTechem Funk-Rauchwarnmelder
2. Freiburger Forum für Wohnungseigentümergemeinschaften Techem Funk-Rauchwarnmelder Wegweisende Technologie und Ferninspektion: die sichere und komfortable Lösung. Joachim R. Kaiser, Leiter Regionalvertrieb
MehrSicherheitsfachkräfte-Tagung Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz. Bad Kissingen, 17. April 2011
Sicherheitsfachkräfte-Tagung 2012 Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz Bad Kissingen, 17. April 2011 Friedrich Hodemacher 1 Rechtsgrundlagen Unternehmerverantwortung Haftung 2 Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz,
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrBerufsfeld Anwaltschaft
Berufsfeld Anwaltschaft Strafrechtliche Risiken bei der Mandatsbearbeitung 203 StGB: Verrat von Privatgeheimnissen 356 StGB: Parteiverrat 263 StGB: Betrug 259 StGB: Hehlerei 261 StGB: Geldwäsche 266 StGB:
MehrSatzung über Kostenersatz und Gebührenerhebung für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau.
Kostenersatz Freiwillige Feuerwehr 37.2 Seite 1 Satzung über Kostenersatz und Gebührenerhebung für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die
MehrGesellschaft für Liverollenspiel e.v
Gesellschaft für Liverollenspiel e.v. Metathema RISIKO Beitrag zur LARPcom 2017 Seminar Sicherheit im LARP Kai Vaupel GfLR in einer Nussschale Abb. von [0] GfLR: Gemeinnütziger Verein zur Pflege und Förderung
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrArchitektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Die Haftung des Architekten
Die Haftung des Architekten 1/27 Mängelhaftung gemäß Werkvertragsrecht des BGB Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635) Selbstbeseitigungsrecht des AG auf Kosten des Architekten ( 634 Nr. 2, 637) Minderung der
MehrPräambel. Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr (Feuerwehrentgeltsatzung) vom 11.04.2018 Präambel Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat
Mehr226, 227 StGB. schwere Tatfolgen. 223 StGB - Grundtatbestand
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 4 Straftaten gg d. körperl. Unversehrtheit: 224 ff., 231 StGB 1 Gründe für die Qualifizierung der 224 StGB 225 StGB 226, 227 StGB 340 StGB gefährliche Begehungsweise
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landesrat Elmar Podgorschek am 10. Mai 2016 In der Brandverhütungsstelle OÖ um 10:30 Uhr zum Thema Rauchmelder retten Leben Weitere Gesprächsteilnehmer/innen:
MehrFall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
Mehr2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1)
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Tatbestand 1. Objektiv + subjektiv 223 2. Eintritt der schweren Folge (Hier Prüfung der in Betracht kommenden Merkmale aus Abs. 1) 3. Kausalität der KV schwere Folge 4. Unmittelbarkeitszusammenhang
MehrArbeitsschutz im Betrieb (Verantwortung und Unterstützung) Das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes
Arbeitsschutz im Betrieb (Verantwortung und Unterstützung) Das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes (Übersicht; aus FASi I-3) F 0449 VBG Arbeitsschutz im Betrieb asi04prs-49 asi04prs-51 Das
MehrSatzung vom über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold
Satzung vom 20.05. 2016 über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Versmold in der Stadt Versmold Die Stadtvertretung der Stadt Versmold hat aufgrund der 7, 8 und
MehrDr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie
Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen
MehrBrandschutz WEG-Recht / Mietrecht
Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFinn Mengler Nichtvermögensdelikte Einheit 9
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Urkundsdelikte > Ausweislich der PrüfungsgegenständeVO aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt ( Urkundenfälschung ) - einzig
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Der subjektive Tatbestand Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Grundlagen Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst also den Willen
MehrE n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.
E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes
MehrSatzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Wadersloh bei Einsätzen der Feuerwehr Der Rat der Gemeinde Wadersloh hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Mehr4 Höhe des Kostenersatzes 5 Kostenschuldner und Entstehung des Kostenersatzanspruches sowie Fälligkeit 6 Entgeltpflichtige Leistungen
Satzung der Stadt Lengerich über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Lengerich (Westfalen) vom 19.10.2017 I. Leistungen der Feuerwehr 1 Leistungen der Feuerwehr
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrPflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz
Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts
MehrCrashkurs Strafrecht AT 1. Das vvb: Die Rechtswidrigkeit
Crashkurs Strafrecht AT 1 Das vvb: Die Rechtswidrigkeit Übersicht Rechtfertigungsgründe Notwehr, 32 StGB Notstand, 34 StGB 228 BGB 904 BGB 127 StPO Rechtfertigende Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung
MehrI~jj1 :1 Deutscher Mieterbund
I I~jj1 :1 Deutscher Mieterbund. ~~_-!_ J Nordrhein-Westfalen e.v. DMB Nordrhein-Westfalen e.v. IOststraße 55 I 40211 Düsseldorf Oststraße 55 40211 Düsseldorf Landtag Nordrhein-Westfalen Ausschuss für
Mehr