Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1
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- Catharina Melsbach
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1 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab ACETONUM 1000 ML 6, ACID.ASCORBICUM 100 G 3, ACID.BENZOICUM 100 G 3, ACID.CITRICUM ANHYDRICUM CRYST. 250 G 3, ACID.CITRICUM ANHYDRICUM PULV. 100 G 2, ACID.HYDROCHLORICUM CONCENTR ML 5, ACID.LACTICUM 250 ML 6, ACID.PHOSPHORICUM CONCENTR. 250 ML 7, ACID.POLYACRYLICUM 25 G 6, ACID.SALICYL.PULV.SUBT. 100 G 4, ACID.SORBICUM 25 G 3, ACID.TANNICUM 100 G 10, ACID.TARTARICUM 100 G 5, ADEPS LANAE ANHYDRICUS 1000 G 14, ADEPS SOLIDUS 250 G 6, AETHACRIDINUM LACTICUM 10 G 14, AETHER 1000 ML 6, AETHYLIUM P-AMINOBENZOICUM 25 G 4, ALCOHOL CETYLICUS 100 G 3, ALCOHOL CETYLSTEARYLICUS 100 G 2, ALCOHOL ISOPROPYLICUS 5000 ML 15, ALLANTOINUM 10 G 2, ALPHA-TOCOPHEROLUM 10 ML 4, ALPHA-TOCOPHEROLUM ACETICUM 25 ML 6, ALUM.CHLORAT.HEXAHYDRIC. 100 G 4, AMMON.BITUMINOSULFON. 100 G 10, AMYLUM TRITICI 250 G 2, AQUA PRO INJECTIONE 1000 ML 4, AQUA PURIF.QUALITAETSZUSCHLAG 1 ST 0, AQUA PURIFICATA PLUS ZUSCHLAG 1000 ML 0, AQUA ROSAE 250 ML 4, ARGENT.NITRICUM 10 G 7, ARGENT.PROTEINICUM 10 G 11, ATROPINUM SULFURICUM 1 G 8, BALSAMUM PERUVIANUM 100 ML 8, BENTONITUM 100 G 13, BENZINUM PETROLEI 5000 ML 17, BENZYLIUM NICOTINICUM 25 ML 10, BETAMETHASONUM VALERIANICUM 1 G 21, BISMUTUM SUBGALLICUM 100 G 14, BISMUTUM SUBNITRICUM 100 G 17, BROMHEXINUM HYDROCHLORICUM 5 G 3, BUFEXAMACUM 5 G 4, CALC.CARBONICUM 250 G 3, CAMPHORA SYNTH. 100 G 4, CARBACHOLINIUM CHLORATUM 25 G 268, CARBO MEDICINALIS 50 G 5, CERA ALBA 100 G 2, CERA FLAVA 100 G 2,47
2 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 2 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab CERA LIQUIDA 1 L 8, CERA SIMMONDSIAE LIQUIDA 100 ML 7, CETYLIUM PALMITINICUM 250 G 4, CHINOLINGELB 5 G 3, CHLORALUM HYDRATUM 100 G 13, CHLORAMPHENICOLUM 5 G 3, CHLORHEXIDINUM ACETICUM 5 G 4, CHLOROCRESOLUM 5 G 4, CHLORTETRACYCLINUM HYDROCHL. 5 G 3, CICLOSPORINUM 1 G 63, CLOBETASOLUM PROPIONICUM 1 G 21, CLOTRIMAZOLUM 5 G 4, CODEINUM PHOSPHORIC. 5 G 16, COLLODIUM 225 ML 19, CONTRAMARUM-AROMA 10 ML 5, DEQUALINIUM CHLORATUM 1 G 9, DEXAMETHASONUM 1 G 16, DEXAMETHASONUM ACETICUM 0.5 G 13, DIHYDROCODEINUM BITARTARICUM 25 G 46, DIMENHYDRINATUM 10 G 4, DIMETICONUM ML 7, DIPHENHYDRAMIN.HYDROCHLOR. 10 G 4, DIPHENYLHYDANTOINUM 25 G 6, DITHRANOLUM 10 G 26, EPHEDRINUM HYDROCHLORICUM 10 G 7, ERYTHROMYCINUM 10 G 5, EUCERINUM CUM AQUA 1000 G 9, EXTR.CAPSICI AETHER. 1% 25 ML 6, EXTR.HAMAMELIDIS CORT.FLUID. 100 ML 9, EXTR.THYMI FLUID. 250 ML 7, FLOR.CHAMOMILLAE AEGYPT G 12, FLOR.CHAMOMILLAE BOEHM G 14, FLOR.CHAMOMILLAE GERM G 14, FLOR.CHAMOMILLAE PRO BALNEO 1000 G 9, FLOR.CHAMOMILLAE ROMANAE 100 G 5, FLUOCINOLONUM ACETONATUM 0.5 G 35, FOL.BETULAE 250 G 2, FOL.SALVIAE 250 G 3, FOL.SENNAE TINNEVELLY 500 G 3, FOL.URTICAE 500 G 3, FOL.UVAE URSI 1000 G 12, FUCHSINUM 10 G 123, FUROSEMIDUM 5 G 5, GENTAMYCINUM SULFURICUM 1 G 6, GLYCERINUM 1000 ML 5, GLYCERINUM ANHYDRICUM 250 ML 3, GLYCERINUM MONOSTEARINIC G 5, HEXACHLOROCYCLOHEXANUM 25 G 7, HYDROCORTISONUM 1 G 4,25
3 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 3 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab HYDROCORTISONUM ACETICUM 1 G 4, HYDROGEN.PEROX.SOL.CONC ML 4, HYDROXYAETHYLCELLULOSUM 100 G 6, HYDROXYPROPYLCELLULOSUM 50 G 11, INDOMETACINUM 5 G 4, ISOPROPYLIUM MYRISTINICUM 100 ML 3, JODOCHLOROXYCHINOLINUM 10 G 9, JODUM 50 G 10, KALIUM BROMATUM 100 G 6, KALIUM CHLORATUM 250 G 4, KALIUM JODATUM 100 G 10, KALIUM PERMANGANICUM 250 G 6, KALIUM SORBINICUM PULV. 25 G 2, LANOLINUM 250 G 5, LIDOCAINUM 10 G 3, LIDOCAINUM HYDROCHLORICUM 50 G 7, LIQ.ALUMINII ACETICO-TARTAR ML 3, LIQ.AMMONII ANISATUS 100 ML 5, LIQ.AMMONII CAUSTIC. TRIPLEX 1000 ML 1, LIQ.CARBONIS DETERGENS 100 ML 8, LIQ.NATRII HYPOCHLOROSI 12,5% 1000 ML 13, LOTIO ZINCI AQUOSA 1000 G 10, MAGN.PEROXYDATUM 25% 100 G 5, MAGN.STEARINICUM 100 G 3, MANNITOLUM 100 G 3, MENTHOLUM 25 G 4, METHYLHYDROXYPROPYLCELLULOS. 25 G 4, METHYLIUM NICOTINICUM 25 G 8, METHYLIUM-P-HYDROXYBENZOICUM 25 G 2, METHYLROSALINIUM CHLORATUM 10 G 8, METHYLTHIONINIUM CHLORATUM 10 G 6,80 METOCLOPRAMIDUM HYDROCHLORIC. 5 G 4, METRONIDAZOLUM 5 G 3, MICONAZOLUM 1 G 4, MICONAZOLUM NITRICUM 1 G 4, MORPHIN.HYDROCHLORICUM 1 G 7, NAPHAZOLINUM HYDROCHLORICUM 5 G 6,17 NATR.AETYLENDIAMINUM TETRAACETICUM 100 G 7, NATR.BENZOICUM PULV. 100 G 3, NATR.BICARBONICUM PULV G 3, NATR.CHLORAT. 250 G 2, NATR.CITRICUM 100 G 3, NATR.CROMOGLICINICUM 5 G 10, NATR.JODATUM 25 G 6, NATR.LAURYLSULFURICUM 100 G 4, NATR.PHOSPHORICUM 250 G 4, NATR.SULFURICUM 1000 G 4,01
4 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 4 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab NYSTATINUM 1 G 4, OCTYLDODECANOLUM 250 ML 5, OESTRADIOLUM BENZOICUM 1 G 9, OESTRADIOLUM HEMIHYDRICUM 1 G 9, OESTRIOLUM 1 G 40, OL.AMYGDALARUM 250 ML 3, OL.ANISI BISRECT. 25 ML 3, OL.ARACHIDIS 1000 ML 4, OL.ARACHIDIS HYDROGENATUM 100 G 3, OL.AVOCADO 100 ML 3, OL.CACAO RASPATUM 100 G 4, OL.CARVI 25 ML 6, OL.CARYOPHYLLI 25 ML 3, OL.CITRI 25 ML 3, OL.EUCALYPTI 70-75% 100 ML 3, OL.EUCALYPTI 80-85% 100 ML 4, OL.HYPERICI 100 ML 3, OL.JECORIS 1000 ML 6, OL.LAVANDULAE 25 ML 4, OL.MENTHAE PIP. 25 ML 3, OL.NEUTRALE (MIGLYOL 812) 250 ML 6, OL.OLIVARUM 1000 ML 8, OL.PINI SILVESTRIS 25 ML 3, OL.RICINI RAFFINATUM 1000 ML 5, OL.ROSAE ARTIFIC. 10 ML 4, OL.ROSMARINI 25 ML 8, OL.THYMI 25 ML 4, OL.ZINCI 1000 G 14, OLEYLIUM OLEINICUM 250 ML 5, ORANGEN-AROMA 10 ML 4, ORANGEN-TROCKENAROMA 10 G 3, PANTOTHENOLUM 25 G 5, PARACETAMOLUM 100 G 5, PARAFFINUM SOLIDUM IN ROTULIS 250 G 3, PARAFFINUM SUBLIQUID ML 4, PASTA ZINCI 250 G 4, PHENYLEPHRINUM HYDROCHLORIC. 25 G 23, PHYSOSTIGMIN.SALICYL. 1 G 38, PILOCARPIN.HYDROCHLORICUM 1 G 16, PIX LITHANTHRACIS 250 ML 18,40 POLYAETHYLENGLYCOL STEARIN. 100 G 3, POLYAETHYLENGLYCOLUM ML 2, POLYAETHYLENGLYCOLUM ML 2, POLYAETHYLENGLYCOLUM G 2, POLYAETHYLENGLYCOLUM G 2, POLYAETHYLENGLYCOLUM G 3, POLYAETHYLENGLYCOLUM LAURYL. 250 ML 4, POLYSORBAT ML 3,50
5 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 5 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab POLYSORBAT ML 2, POLYSORBAT ML 3, POLYSORBAT ML 3, PREDNISOLONUM 1 G 5, PREDNISOLONUM ACETICUM 1 G 6, PREDNISOLONUM NATR. PHOSPHOR. 1 G 17, PREDNISONUM 1 G 7, PRILOCAINUM HYDROCHLORICUM 2.5 G 10, PROGESTERONUM 1 G 5, PROPYLENGLYCOLUM 100 ML 2, PROPYLIUM PALMITINICUM 100 ML 3, PROPYLIUM-P-HYDROXYBENZOICUM 25 G 2, PROTEGIN 100 G 4, RESORCINUM 100 G 9, SACCHARUM 1000 G 7, SACCHARUM AMYLACEUM PULV G 4, SACCHARUM LACTIS 1000 G 3, SILICIUM DIOXYDATUM COLLOIDALE 100 G 18, SIR.CERASI 1000 ML 5, SIR.RUBI IDAEI 1000 ML 6, SOLUTIO BENZALKONII CHLORATI 25 ML 10, SOLUTIO CHLORHEXIDINI GLUC. 20% 25 ML 4, SOLUTIO NATRIUM LACTICI 50% 100 ML 6, SORBITANUM MONOSTEARINICUM 100 G 6, SORBITOLUM PURISS.PULV. 100 G 2, SPIR. 96% F.REZEPTUR+DEFEKTUR 1000 ML 2, SPIR.AETHEREUS 250 ML 7, SPIR.VINI GALLICI 38% 5000 ML 32, SPIR.VINI GALLICI C.OLEO PINI 38% 2500 ML 16, SPIRONOLACTONUM 1 G 8, SUCC.LIQUIRIT.DEP.INSP. 250 G 16, SULFATHIAZOLUM 25 G 7, SULFUR COLLOIDALE 100 G 4, SULFUR DEPURATUM 250 G 2, SULFUR PRAEC. 250 G 2, TALCUM 1000 G 3, TANNINUM ALBUMINATUM 25 G 8, TESTOSTERONUM 5 G 12, TESTOSTERONUM PROPIONICUM 5 G 12, TETRACAINUM HYDROCHLORICUM 10 G 10, TETRACYCLIN.HYDROCHLOR. 10 G 5, THIOMERSALUM 5 G 15, TIABENDAZOLUM 5 G 20, TINCT.ARNICAE 1000 ML 18, TINCT.BELLADONNAE NORMATA 100 ML 6, TINCT.CAPSICI NORMATA 100 ML 5, TINCT.IPECACUANHAE NORMATA 100 ML 8, TINCT.MYRRHAE 250 ML 5, TINCT.OPII NORMATA 50 G 30,00
6 Anlage 1 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 6 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab TINCT.RATANHIAE 100 ML 5, TINCT.VALERIANAE 1000 ML 13, TRETINOINUM 1 G 12, TRIAMCINOLONUM ACETONATUM 1 G 12, TROMETAMOLUM 50 G 8, UNGT.ALCOHOLUM LANAE 1000 G 9, UNGT.BASALIS 250 G 4, UNGT.CEREUM 100 G 5, UNGT.EMULSIFICANS 250 G 5, UNGT.EMULSIFICANS NONIO. AQ. 100 G 3, UNGT.LANETTE 250 G 5, UNGT.LENIENS 250 G 5, UNGT.MOLLE 250 G 5, UNGT.ZINCI 250 G 5, UREA PURA 250 G 3, VANILLINUM 25 G 3, VASELINUM ALBUM 1000 G 5, VASELINUM FLAVUM 1000 G 5, XYLOMETAZOLINUM HYDROCHLORIC. 1 G 4, ZINCUM OXYDATUM 1000 G 7,25
7 Anlage 2 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab APONORM DREHDOSIERKRUKEN 20 G 0, APONORM DREHDOSIERKRUKEN 30 G 0, APONORM DREHDOSIERKRUKEN 50 G 0, APONORM DREHDOSIERKRUKEN 100 G 0, APONORM DREHDOSIERKRUKEN 200 G 1, AUGENTROPFGLAS STERIL 10 ML 2, EINZELDOSISBEHAELTER 1ML 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 0 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 00 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 1 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 2 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 3 1 ST 0, GELATINEKAPSEL GR 4 1 ST 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 0, GEWINDEFLASCHE GL ML 1, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 10 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 20 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 30 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 50 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 75 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 100 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 200 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 150 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 250 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 500 G 1, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 300 G 0, KRUKE MIT DECKEL WEISS KST 1000 G 2, KRUKE UNGUATOR 20 ML 0, KRUKE UNGUATOR 100 ML 0, KRUKE UNGUATOR 30 ML 0, KRUKE UNGUATOR 50 ML 0, KRUKE UNGUATOR 200 ML 1, KRUKE UNGUATOR 300 ML 2, KRUKE UNGUATOR 500 ML 2, NASENSPRAY FLASCHE 1 ST 0, PIPETTENGLAS BRAUN KOMPL 10 ML 0, PIPETTENGLAS BRAUN KOMPL 100 ML 0, PIPETTENGLAS BRAUN KOMPL 20 ML 0, PIPETTENGLAS BRAUN KOMPL 30 ML 0, PIPETTENGLAS BRAUN KOMPL 50 ML 0, REZEPTURDOSEN F TOPITEC 300 G 1, REZEPTURDOSEN F TOPITEC 500 G 1, TROPFGLAS BRAUN RUND KOMPL 10 ML 0,22
8 Anlage 2 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 2 PZN Artikelbezeichnung Menge Einheit AEK in zzgl. MwSt. gültig ab TROPFGLAS BRAUN RUND KOMPL 100 ML 0, TROPFGLAS BRAUN RUND KOMPL 20 ML 0, TROPFGLAS BRAUN RUND KOMPL 30 ML 0, TROPFGLAS BRAUN RUND KOMPL 50 ML 0, TUBE 120 ML 0, TUBE 15 ML 0, TUBE 25 ML 0, TUBE 35 ML 0, TUBE 60 ML 0, VERSCHLUSS GL 18 KINDERGES 1 ST 0, VERSCHLUSS GL 28 KINDERGES 1 ST 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 1 L 2, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 500 ML 1, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 30 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 50 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 100 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 150 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 25 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 75 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 200 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 125 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 250 ML 0, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 300 ML 1, WEITHALSGLAS BRAUN KOMPL 1000 ML 2,12
9 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 Anlage 3 Preisbildung für parenterale Lösungen Anlage 3 Teil 1: Allgemeine Bestimmungen für die Preisbildung Zu 2 Abs. 2 des Vertrages über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen treffen die Vertragspartner für die Herstellung und Abrechnung parenteraler Lösungen die nachfolgenden Regelungen. Die Bestimmungen gelten bundesweit und sind auf alle Teile dieser Anlage anzuwenden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 1. Für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen sind grundsätzlich die am wirkstoffbezogenen Versorgungsbedarf der Apotheke, der im Zeitpunkt der Herstellung zu erwarten ist, ausgerichteten wirtschaftlichsten Wirkstärken-Packungsgrößen- Kombinationen zu verwenden. Es sind nur Fertigarzneimittel zu verwenden, die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig sind (einschließlich Importarzneimittel nach 129 Abs. 1 SGB V). 2. Preisbildung 2.1 Der Apothekenabgabepreis ergibt sich aus der Summe der Preise für die in der Zubereitung enthaltenen Stoffe (abrechnungsfähige Menge multipliziert mit dem Abrechnungspreis je mg, ml oder I. E.) und des Preises für Primärpackmittel nach Ziffer 4, sofern nicht das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel verwendet wird, zuzüglich des in den nachfolgenden Teilen festgelegten Zuschlages ( Arbeitspreis ) sowie der Umsatzsteuer. Mit dem Zuschlag sind auch die Sach- und Verwaltungskosten, insbesondere für Verbrauchsmaterial, Entsorgung und Dokumentation abgegolten. 2.2 Grundsätzlich ist das Primärpackmittel der Trägerlösung als Packmittel für die Zubereitung zu verwenden. Die Berechnung des abrechnungsfähigen mg-preises erfolgt entsprechend 2.4. dieser Anlage. In die Preisauswahl werden dann alle Abpackungen von Trägerlösungen einbezogen, deren abgeteilte Einheiten dem Volumen nach der Verordnung entsprechen. Die zusätzliche Abrechnung eines weiteren Primärpackmittels ist in diesen Fällen nicht zulässig. 2.3 Bei der Ermittlung des mg-preises für Trägerlösungen ist der mg-preis gesondert für jede Wirkstärke/Konzentration (zum Beispiel getrennt für Glucose 5% und Glucose 40%) zu berechnen. 2.4 Bei der Feststellung des zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreises der pharmazeutischen Unternehmer (jeweils Ziffer 2 der Teile 2 bis 7 der Anlage 3) ist auf die Zahl der unterschiedlichen pharmazeutischen Unternehmer, nicht auf die absoluten Beträge der einzelnen Packungspreise abzustellen. Im ersten Schritt wird der günstigste mg-preis des Wirkstoffes aus allen Fertigarzneimittelpackungen eines pharmazeutischen Unternehmers ermittelt. Von dem so je pharmazeutischen Unternehmer ermittelten Preis ist der zweitgünstigste Preis der Preisberechnung zu Grunde zu legen. Wenn der günstigste mg-preis bei mehr als einem pharmazeutischen Unternehmer vorkommt, ist dies zugleich der zweitgünstigste Preis. Beispiel 1 mg-preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-preis pharmazeutischer Unternehmer B = 12,00 EUR mg-preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR Ł Maßgeblich ist der mg-preis von 12,00 EUR.
10 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 2 Beispiel 2 mg-preis pharmazeutischer Unternehmer A = 10,00 EUR mg-preis pharmazeutischer Unternehmer B = 10,00 EUR mg-preis pharmazeutischer Unternehmer C = 14,00 EUR Ł Maßgeblich ist der mg-preis von 10,00 EUR. 2.5 Wenn ein preisgünstigeres Importarzneimittel im Sinne jeweils der Ziffer 3 der Anlage 3 der Teile 2 bis 5 sowie Teil 7 abgegeben wird, ist der mg-preis dieses Importarzneimittels maßgeblich. Ein Abschlag von 1 % erfolgt auf diesen Preis nicht. Wird kein Importarzneimittel verwendet, wird dessen Preis nicht in die Preisberechnung einbezogen. 2.6 Die Berechnung der mg-preise erfolgt bei Salzen auf der Grundlage der freien Base oder Säure des Wirkstoffes. 2.7 Wenn in der Anlage 3 auf den Zuschlag nach 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung verwiesen wird (Teil 4 Ziffer 7, Teil 6 Ziffer 6, Teil 7 Ziffer 7), tritt der Zuschlag nach 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung an die Stelle des jeweils vereinbarten Arbeitspreises. Im Übrigen erfolgt die Preisbildung nicht nach der Arzneimittelpreisverordnung, sondern nach den Regeln der jeweiligen Teile der Anlage Für die Bildung der abrechnungsfähigen Menge gelten folgende Festlegungen: 3.1 Bei parenteralen Zubereitungen abrechnungsfähig sind ärztliche Verordnungen, die den Bedarf von bis zu einer Woche umfassen, soweit es sich um nach Art und Menge identische Zubereitungen (applikationsfertige Einheiten) handelt. 3.2 Die zur Herstellung der verordneten Zubereitung eingesetzten Fertigarzneimittelpackungen (PZN) können aus einer Packungseinheit oder aus mehreren abgeteilten Packungseinheiten bestehen. 3.3 Eine Charge im Sinne dieser Anlage ist die an einem Tag je Verordnung hergestellte Anzahl identischer applikationsfertiger Einheiten. 3.4 Eine Teilmenge ist die zur Herstellung der verordneten Menge aus einer Packungseinheit und/oder aus einer oder mehreren abgeteilten Packungseinheiten entnommene Menge. 3.5 Als Anbruch gilt die noch nicht weiterverarbeitete Teilmenge. 3.6 Ein unvermeidbarer Verwurf ist eine nicht mehr weiterverarbeitungsfähige Teilmenge. Nicht mehr weiterverarbeitungsfähig sind Anbrüche, deren Haltbarkeit überschritten ist oder die aus rechtlichen Gründen nicht in einer anderen Rezeptur verarbeitet werden dürfen. Nicht angebrochene abgeteilte Packungseinheiten sind kein unvermeidbarer Verwurf. 3.7 Für Zubereitungen, die nicht von der abrechnenden Apotheke selbst hergestellt werden, sind unvermeidbare Verwürfe nach Ziffer 3.6 nur für die im Anhang 1 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen abrechnungsfähig.
11 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite Für Zubereitungen, die von der abrechnenden Apotheke selbst hergestellt werden, sind unvermeidbare Verwürfe nach Ziffer 3.6 nur abrechnungsfähig: a) für die im Anhang 1 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen b) für die im Anhang 2 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Stoffe gemäß den dort getroffenen Regelungen c) für nicht im Anhang 1 oder 2 zu Anlage 3 Teil 1 aufgeführte Stoffe, falls nach Anbruch der entsprechenden Packung die Teilmenge nachweislich nicht innerhalb von 24 Stunden in einer weiteren Rezeptur verwendet werden konnte. 3.9 Die abrechnende Apotheke stellt sicher, dass unvermeidbare Verwürfe nach den Ziffern 3.7 bis 3.8 gemäß den Regelungen des Anhanges 3 zu Anlage 3 Teil 1 sowie nach den Regelungen der Technischen Anlagen gekennzeichnet werden. Zur Erfüllung der Regelungen des Anhangs 3 zu Anlage 3 Teil 1 kann die Apotheke ein Rechenzentrum beauftragen. Auch wenn das Kennzeichen Verwurf geprüft gesetzt ist, kann die Krankenkasse bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung weitere Prüfungen einleiten Die Abrechnungspreise für unvermeidbare Verwürfe sind innerhalb der Zusatzdaten zu übermitteln und dort zu kennzeichnen. Die Abrechnungswege bestimmen sich nach den Technischen Anlagen der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V. 4. Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen sind nur mit einer Zubereitung abrechnungsfähig, wenn sie die Funktion eines Primärpackmittels haben. Insbesondere bei der Auswahl von Leerbeuteln bzw. Mischbeuteln ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Pumpen und Kassetten sind nur abrechnungsfähig, wenn sie ausdrücklich verordnet wurden. Die Abgabe und Abrechnung von Hilfsmitteln richten sich nach den in dem jeweiligen Bundesland geltenden vertraglichen Regelungen ( 127 SGB V). 5. Der Apothekenabschlag nach 130 SGB V wird nicht erhoben. 6. Diese Anlage tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Hiervon abweichend treten die Neuregelungen nach den Ziffern 3.9 und 3.10 sowie gemäß Anhang 3 zur technischen Umsetzung nach den Technischen Anlagen der Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V zum in Kraft. 7. Die nachfolgenden Teile der Anlage sind gesondert mit der in dem jeweiligen Teil festgelegten Frist kündbar.
12 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 4 Anlage 3 Teil 1: Anhang 1 Bei den aufgeführten Wirkstoffen ist ein tatsächlich anfallender unvermeidbarer Verwurf nach Ziffer 3.6 der Anlage 3 Teil 1 gemäß den Ziffern 3.7 und 3.8 a) maximal einmal innerhalb der unten angegeben Zeitspannen abrechnungsfähig. Wirkstoff Azacitidin Bendamustin Bortezomib Cabazitaxel Melphalan Mifamurtid Mitomycin Paclitaxel-Albumin Temozolomid Vinblastin Zeitspanne 22 Stunden (sofort zu verwenden) 8 Stunden 1 Stunde 1,5 Stunden (inkl. Infusionsdauer) 6 Stunden (sofort zu verwenden) 8 Stunden 14 Stunden (inkl. Infusionsdauer von i. d. R. 90 Min.) 6 Stunden
13 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 5 Anlage 3 Teil 1: Anhang 2 Bei den aufgeführten Wirkstoffen ist ein tatsächlich anfallender unvermeidbarer Verwurf nach Ziffer 3.6 der Anlage 3 Teil 1 gemäß Ziffer 3.8 b) maximal einmal innerhalb der unten angegeben Zeitspannen abrechnungsfähig. Wirkstoff Epirubicin Etoposid Irinotecan Paclitaxel Zeitspanne 48 Stunden 72 Stunden 48 Stunden 28 Tage
14 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 6 Anlage 3 Teil 1: Anhang 3 Prüfregeln zur Abrechnung eines unvermeidbaren Verwurfs nach Nummer 3.9 Ein unvermeidbarer Verwurf ist in den Daten nach 300 SGB V auszuweisen. Für die Prüfung eines unvermeidbaren Verwurfs werden aus den Datenlieferungen nach 300 SGB V je Verordnungsblatt, Herstellungstag und Zeitpunkt, die eindeutige Kennzeichnung des Herstellenden (IK oder eine vom DAV vergebene Nummer des Herstellenden) die Anzahl der an diesem Tag aufgrund dieser Verordnung hergestellten applikationsfertigen Einheiten, die an diesem Tag für diese Verordnung verarbeiteten Teilmengen der verwendeten Fertigarzneimittel nach diesem Vertrag herangezogen. Angegebene Verwürfe werden bezogen auf die Fertigarzneimittelgruppe (Fertigarzneimittel mit gleichen Wirkstoffen), die minutengenaue Tageszeit und den Herstellenden über alle Krankenkassen zusammengefasst. Je Herstellendem und Fertigarzneimittelgruppe darf maximal ein unvermeidbarer Verwurf anfallen, der kleiner ist als die Menge der kleinsten im Handel befindlichen abgeteilten Einheit aller einer Fertigarzneimittelgruppe zugeordneten Fertigarzneimittel. Unvermeidbare Verwürfe der über die Fertigarzneimittelgruppe zusammengefassten Fertigarzneimittel müssen mindestens einen Zeitabstand aufweisen, der die in Anlage 3 Teil 1 Ziffer 3.7 und 3.8 definierte Haltbarkeitszeit überschreitet. Soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind, wird der unvermeidbare Verwurf in den Abrechnungsdaten mit dem Merkmal Verwurf geprüft gekennzeichnet. Andernfalls darf das Kennzeichen Verwurf geprüft für als Verwurf gekennzeichnete Pharmazentralnummern nicht gesetzt werden und hat die abrechnende Apotheke auf Anfrage der Krankenkasse den Anfall des Verwurfs zu begründen. Auch wenn das Kennzeichen Verwurf geprüft gesetzt ist, kann die Krankenkasse bei begründetem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung weitere Prüfungen einleiten.
15 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 7 Anlage 3 Teil 2: Preisbildung für zytostatikahaltige parenterale Lösungen sowie parenterale Lösungen mit monoklonalen Antikörpern Für zytostatikahaltige parenterale Lösungen sowie für parenterale Lösungen mit monoklonalen Antikörpern gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 25 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer-Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei patentgeschützten Wirkstoffen und für Fertigarzneimittel, zu denen kein Fertigarzneimittel eines anderen pharmazeutischen Unternehmers mit dem gleichen Wirkstoff verfügbar ist oder nicht abgegeben werden darf, der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E, bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen, zu denen kein anderes Fertigarzneimittel abgegeben werden darf, abzüglich 1 %. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. 4. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. Abweichend davon beträgt der Abschlag 10 %. 5. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 6. Für die Herstellung zytostatikahaltiger parenteraler Zubereitungen ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 79,00 Euro abrechnungsfähig. Für die Herstellung parenteraler Lösungen mit monoklonalen Antikörpern ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 67,00 Euro abrechnungsfähig. 7. Die Anlage 3 Teil 2 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
16 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 8 Anlage 3 Teil 3: Preisbildung für antibiotika- und virustatikahaltige Infusionslösungen Für antibiotika- und virustatikahaltige Infusionslösungen gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 10 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer-Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei patentgeschützten Wirkstoffen und für Fertigarzneimittel, zu denen kein Fertigarzneimittel eines anderen pharmazeutischen Unternehmers mit dem gleichen Wirkstoff verfügbar ist oder nicht abgegeben werden darf, der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E., abzüglich eines Abschlags von 1 %. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. 4. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. 5. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 6. Für die Herstellung antibiotika- und virustatikahaltiger Infusionslösungen ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 39,00 Euro abrechnungsfähig. 7. Teil 3 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
17 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 9 Anlage 3 Teil 4: Preisbildung für parenterale Lösungen mit Schmerzmitteln Für parenterale Lösungen mit Schmerzmitteln gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 10 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer-Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei patentgeschützten Wirkstoffen und für Fertigarzneimittel, zu denen kein Fertigarzneimittel eines anderen pharmazeutischen Unternehmers mit dem gleichen Wirkstoff verfügbar ist oder nicht abgegeben werden darf, der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E., abzüglich eines Abschlags von 1 %. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. 4. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. 5. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 6. Für die Herstellung parenteraler Lösungen mit Schmerzmitteln ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 50,00 Euro abrechnungsfähig. 7. Für die Herstellung von Injektionslösungen bis 20 ml, ausgenommen Injektionslösungen für die Befüllung von Schmerzpumpen, ist der Zuschlag nach 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung abrechnungsfähig. 8. Die Anlage 3 Teil 4 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
18 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 10 Anlage 3 Teil 5: Preisbildung für parenterale Ernährungslösungen Für parenterale Ernährungslösungen gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für die Fertigarzneimittel-Substanz ist bei austauschbaren Substanzen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit dieser Substanz, abzüglich eines Abschlags von 10 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer-Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Der Abrechnungspreis für die Fertigarzneimittel-Substanz ist bei nicht austauschbaren Substanzen der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E., abzüglich eines Abschlages von 1 %. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. 4. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. 5. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 6. Für die Herstellung parenteraler Ernährungslösungen ist pro Zubereitung (applikationsfertige Einheit) ein Zuschlag von 64,00 Euro abrechnungsfähig. 7. Teil 5 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
19 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 11 Anlage 3 Teil 6: Preisbildung für parenterale Calciumfolinatlösungen Für parenterale Calciumfolinatlösungen gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 50 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer- Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. Abweichend davon beträgt der Abschlag 10 %. 4. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 5. Für die Herstellung parenteraler Calciumfolinatlösungen ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 39,00 Euro abrechnungsfähig. 6. Für die Herstellung von Injektionslösungen bis 20 ml ist der Zuschlag nach 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung abrechnungsfähig. 7. Die Anlage 3 Teil 6 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
20 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 12 Anlage 3 Teil 7: Preisbildung für sonstige parenterale Lösungen Für sonstige parenterale Lösungen gelten neben den grundsätzlichen Bestimmungen nach Teil 1 in der zuletzt gültigen Fassung die folgenden Regelungen: 1. Abrechnungsfähig ist die je Verordnungsblatt verordnete, nach Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten bemessene Wirkstoffmenge, gegebenenfalls zuzüglich eines Verwurfs. Bei der Abrechnung sind die Pharmazentralnummern der tatsächlich verwendeten Fertigarzneimittel anzugeben. 2. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis je Milligramm, Milliliter oder internationalen Einheiten der pharmazeutischen Unternehmer für Fertigarzneimittel mit diesem Wirkstoff, abzüglich eines Abschlags von 10 % auf den Apothekeneinkaufspreis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. Bei der Ermittlung des zweitgünstigsten Preises werden Importarzneimittel und in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe - Lauer-Taxe - als AV gekennzeichnete Arzneimittel nicht berücksichtigt. 3. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist bei patentgeschützten Wirkstoffen und für Fertigarzneimittel, zu denen kein Fertigarzneimittel eines anderen pharmazeutischen Unternehmers mit dem gleichen Wirkstoff verfügbar ist oder nicht abgegeben werden darf, der günstigste Apothekeneinkaufspreis je mg, ml oder I. E., abzüglich eines Abschlages von 1 %. Wird ein preisgünstigeres Importarzneimittel verwendet, ist dessen Preis Berechnungsbasis. Maßgeblich ist der Apothekeneinkaufspreis, der sich ausgehend vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Lauer-Taxe) nach der Arzneimittelpreisverordnung ergibt. 4. Für die Abrechnung von Trägerlösungen gelten die Regelungen nach Nr. 1. und 2. dieser Anlage entsprechend. 5. Für Leerbeutel und andere Primärpackmittel sowie Pumpen, Kassetten und Spritzen in der Funktion eines Primärpackmittels ist ein Aufschlagssatz von 15 % auf den Apothekeneinkaufspreis anzuwenden. 6. Für die Herstellung sonstiger parenteraler Lösungen ist pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 54,00 Euro abrechnungsfähig. 7. Für die Herstellung von Injektionslösungen bis 20 ml ist der Zuschlag nach 5 Abs. 3 Arzneimittelpreisverordnung abrechnungsfähig. 8. Als sonstige parenterale Lösungen sind abrechnungsfähig Injektionslösungen mit dem Wirkstoff a. Deferoxamin, wenn sie zur Befüllung von Medikamentenpumpen bestimmt sind, b. Aldesleukin, wenn sie zur Anwendung außerhalb der ärztlichen Praxis bestimmt sind, sowie parenterale Zubereitungen mit fettlöslichen Vitaminen. 9. Nicht als sonstige parenterale Lösungen sind abrechnungsfähig parenterall anzuwendende Fertigarzneimittel mit Antiemetika, Antihistaminika, Bisphosphonaten, Corticosteroiden, Diuretika, Heparin, Histamin-H2-Rezeptorantagonisten,
21 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 13 Mineralstoffen, Prokinetika, Protonenpumpenhemmern und nicht fettlöslichen Vitaminen. 10. Teil 7 tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
22 Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 14 Anlage 3 Teil 7a: Preisbildung für Cardioxane -Lösungen 1. Für Cardioxane -Lösungen ist abweichend von Anlage 3 Teil 7 Ziffer 6. für die Herstellung pro applikationsfertiger Einheit ein Zuschlag von 79,00 Euro abrechnungsfähig. 2. Die Anlage 3 Teil 7a tritt am in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals gekündigt werden.
23 Anlage 4 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 Anlage 4 Preisbildung für Methadon-Lösungen 4.1 Zur Preisberechnung von Methadon-Lösungen ist das nachstehende Preistableau anzuwenden. 4.2 Die Preise des Tableaus sind für alle Methadon-Lösungen anzuwenden. Für Methadon-Lösungen, deren Einzeldosen über 200 mg hinausgehen, ist der Nettopreis der 200 mg-einzeldosis von 2,95 zuzüglich 0,03 pro jeweils weitere 1 bis 10 mg Methadon zu berechnen. Die Preise des Tableaus stellen Nettoabgabepreise dar, d.h. die Umsatzsteuer sowie die Betäubungsmittelgebühr nach 7 AMPreisV sind zusätzlich zu berechnen. Auf den Abrechnungspreis wird kein Apothekenabschlag nach 130 SGB V gewährt. Bei der als "Take-home" gekennzeichneten Verordnung ist ein kindergesicherter Verschluss abzugeben und zusätzlich abzurechnen. Eine gesonderte Abrechnung von Gefäßen, Etiketten usw. ist grundsätzlich nicht möglich. Methadon-Tableau Einzeldosis in mg Nettoabgabepreis pro Einzeldosis ohne MwSt. in Von 1 bis 10 2,08 Von 11 bis 20 2,11 Von 21 bis 30 2,14 Von 31 bis 40 2,17 Von 41 bis 50 2,19 Von 51 bis 60 2,22 Von 61 bis 70 2,25 Von 71 bis 80 2,27 Von 81 bis 90 2,30 Von 91 bis 100 2,34 Von 101 bis 110 2,37 Von 111 bis 120 2,39 Von 121 bis 130 2,42 Von 131 bis 140 2,45 Von 141 bis 150 2,48 Von 151 bis 160 2,85 Von 161 bis 170 2,88 Von 171 bis 180 2,91 Von 181 bis 190 2,93 Von 191 bis 200 2, Bei der Verordnung von Methadon-Lösungen für mehrere Tage bzw. von mehreren Einzeldosen sind die nach Ziffer 4.2 dargestellten Preise mit der Zahl der Tage bzw. Einzeldosen zu multiplizieren. 4.4 Ändert sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (Listenpreis nach Großer Deutscher Spezialitätentaxe/Lauertaxe) für das Fertigarzneimittel Eptadone, nehmen die Vertragspartner über die Anpassung der Preise unverzüglich Verhandlungen auf. Kommt es bis zum Ablauf von 3 Monaten seit der Änderung des Abgabepreises im Sinne von Satz 1 nicht zu einer vertraglichen Anpassung der Anlage 4, kann diese abweichend von 5 Satz 2 mit einer Frist von vier Wochen zum
24 Anlage 4 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 2 Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Im Falle der Kündigung der Anlage 4 nach Satz 2 tritt die Anlage 4 in der bis zum geltenden Fassung wieder in Kraft. 4.5 Bei der Abrechnung ist das für diesen Fall zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband vereinbarte Sonderkennzeichen zu verwenden.
25 Anlage 5 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 Anlage 5 Preisbildung für L-Polamidon-Einzeldosen 5.1 Zur Preisberechnung von L-Polamidon-Einzeldosen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ist das nachstehende Preistableau anzuwenden. 5.2 Für L-Polamidon-Lösungen, deren Einzeldosen über 75 mg hinausgehen, ist der Nettopreis der 75 mg-einzeldosis (= 15 ml) von 5,00 zuzüglich 0,09 pro jeweils weitere 0,5 ml zu berechnen. Die Preise des Tableaus stellen Nettoabgabepreise dar, d.h. die Umsatzsteuer sowie die Betäubungsmittelgebühr nach 7 AMPreisV sind zusätzlich zu berechnen. Auf den Abrechnungspreis wird kein Apothekenabschlag nach 130 SGB V gewährt. Bei der als Take-home gekennzeichneten Verordnung ist ein kindergesicherter Verschluss abzugeben und zusätzlich abzurechnen. Eine gesonderte Abrechnung von Gefäßen, Etiketten usw. ist grundsätzlich nicht möglich. L-Polamidon-Tableau Einzeldosis in mg in ml Nettoabgabepreis pro Einzeldosis ohne MwSt. in bis 5 1 2,54 bis 7,5 1,5 2,63 bis ,72 bis 12,5 2,5 2,81 bis ,90 bis 17,5 3,5 2,98 bis ,07 bis 22,5 4,5 3,16 bis ,25 bis 27,5 5,5 3,33 bis ,42 bis 32,5 6,5 3,51 bis ,60 bis 37,5 7,5 3,69 bis ,77 bis 42,5 8,5 3,86 bis ,95 bis 47,5 9,5 4,04 bis ,12 bis 52,5 10,5 4,21 bis ,30 bis 57,5 11,5 4,39 bis ,48 bis 62,5 12,5 4,56 bis ,65 bis 67,5 13,5 4,74 bis ,83 bis 72,5 14,5 4,91 bis ,00
26 Anlage 5 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite Bei der Verordnung von L-Polamidon-Lösungen für mehrere Tage bzw. von mehreren Einzeldosen sind die nach Ziffer 5.2 dargestellten Preise mit der Zahl der Tage bzw. Einzeldosen zu multiplizieren. 5.4 Bei der Abrechnung von L-Polamidon-Einzeldosen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ist das für diesen Fall zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband vereinbarte Sonderkennzeichen zu verwenden.
27 Anlage 6 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 1 Anlage 6 Preisbildung für Buprenorphin-Einzeldosen für Take-home- Verordnungen 6.1 Zur Preisberechnung von Buprenorphin-Einzeldosen für die Take-home-Verordnung ist das nachstehende Preistableau anzuwenden. 6.2 Die nachstehend aufgeführten Preise gelten nur für Buprenorphin-Einzeldosen ab 2 bis 24 mg. Für Buprenorphin-Einzeldosen bis zu 2 mg ist der Preis der 2 mg-einzeldosis abzurechnen. Die Preise des Tableaus stellen Nettoabgabepreise dar, d.h. die Umsatzsteuer sowie die Betäubungsmittelgebühr nach 7 AMPreisV sind zusätzlich zu berechnen. Auf den Abrechnungspreis wird kein Apothekenabschlag nach 130 SGB V gewährt. Eine gesonderte Abrechnung von Gefäßen, Etiketten usw. ist grundsätzlich nicht möglich. Die Tagesdosis darf gemäß Zulassung 24 mg nicht überschreiten. Buprenorphin-Tableau Einzeldosis in mg Nettoabgabepreis pro Einzeldosis ohne Mwst. in ,0 1,10 2,21 3,31 4,42 5,52 6,62 7,73 2,4 1,59 3,19 4,78 6,37 7,97 9,56 11,16 2,8 2,09 4,18 6,27 8,37 10,46 12,55 14,64 3,2 2,58 5,16 7,74 10,33 12,91 15,49 18,07 3,6 3,07 6,14 9,21 12,28 15,36 18,43 21,50 4,0 2,08 4,17 6,25 8,33 10,42 12,50 14,58 4,4 2,57 5,15 7,72 10,29 12,87 15,44 18,01 4,8 3,07 6,14 9,21 12,28 15,36 18,43 21,50 5,2 3,56 7,12 10,68 14,24 17,80 21,36 24,92 5,6 4,05 8,10 12,15 16,20 20,25 24,30 28,35 6,0 3,06 6,13 9,19 12,25 15,31 18,38 21,44 6,4 3,55 7,10 10,66 14,21 17,76 21,31 24,87 6,8 4,05 8,10 12,15 16,20 20,25 24,30 28,35 7,2 4,54 9,08 13,62 18,16 22,70 27,24 31,78 7,6 5,03 10,06 15,09 20,12 25,15 30,18 35,21 8,0 3,99 7,98 11,98 15,97 19,96 23,95 27,95 8,4 4,48 8,96 13,45 17,93 22,41 26,89 31,37 8,8 4,98 9,96 14,94 19,92 24,90 29,88 34,86 9,2 5,47 10,94 16,41 21,88 27,35 32,82 38,29 9,6 5,96 11,92 17,88 23,84 29,80 35,76 41,72 10,0 4,97 9,94 14,92 19,89 24,86 29,83 34,80 10,4 5,46 10,92 16,38 21,85 27,31 32,77 38,23 10,80 5,96 11,92 17,88 23,84 29,80 35,76 41,72 11,20 6,45 12,90 19,35 25,80 32,25 38,69 45,14 11,60 6,94 13,88 20,82 27,76 34,69 41,63 48,57 12,00 5,95 11,90 17,85 23,80 29,76 35,71 41,66 12,40 6,44 12,88 19,32 25,76 32,20 38,64 45,09 12,80 6,94 13,88 20,82 27,76 34,69 41,63 48,57
28 Anlage 6 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen Seite 2 Einzeldosis in mg Nettoabgabepreis pro Einzeldosis ohne Mwst. in ,20 7,43 14,86 22,29 29,71 37,14 44,57 52,00 13,60 7,92 15,84 23,75 31,67 39,59 47,51 55,43 14,00 6,93 13,86 20,79 27,72 34,65 41,58 48,51 14,40 7,42 14,84 22,26 29,68 37,10 44,52 51,94 14,80 7,92 15,84 23,75 31,67 39,59 47,51 55,43 15,20 8,41 16,82 25,22 33,63 42,04 50,45 58,86 15,60 8,90 17,80 26,69 35,59 44,49 53,39 62,28 16,00 7,86 15,72 23,58 31,44 39,30 47,16 55,02 16,40 8,35 16,70 25,05 33,40 41,75 50,10 58,45 16,80 8,85 17,70 26,54 35,39 44,24 53,09 61,93 17,20 9,34 18,68 28,01 37,35 46,69 56,03 65,36 17,60 9,83 19,65 29,48 39,31 49,14 58,96 68,79 18,00 8,84 17,68 26,52 35,36 44,20 53,04 61,88 18,40 9,33 18,66 27,99 37,32 46,65 55,98 65,30 18,80 9,83 19,65 29,48 39,31 49,14 58,96 68,79 19,20 10,32 20,63 30,95 41,27 51,58 61,90 72,22 19,60 10,81 21,61 32,42 43,23 54,03 64,84 75,65 20,00 9,82 19,64 29,46 39,28 49,09 58,91 68,73 20,40 10,31 20,62 30,93 41,23 51,54 61,85 72,16 20,80 10,81 21,61 32,42 43,23 54,03 64,84 75,65 21,20 11,30 22,59 33,89 45,19 56,48 67,78 79,07 21,60 11,79 23,57 35,36 47,14 58,93 70,72 82,50 22,00 10,80 21,60 32,39 43,19 53,99 64,79 75,59 22,40 11,29 22,58 33,86 45,15 56,44 67,73 79,02 22,80 11,79 23,57 35,36 47,14 58,93 70,72 82,50 23,20 12,28 24,55 36,83 49,10 61,38 73,65 85,93 23,60 12,77 25,53 38,30 51,06 63,83 76,59 89,36 24,00 11,73 23,46 35,18 46,91 58,64 70,37 82, Für den Fall der Verordnung von Subutex unter Ausschluss von Aut-idem erfolgt die Preisbildung gemäß Anlage 6 des Vertrages über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen in der Fassung vom Bei der Abrechnung von Buprenorphin- oder Subutex - Einzeldosen ist das für diesen Fall zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband vereinbarte Sonderkennzeichen zu verwenden. 1 Diese Fassung ist dem Text der Hilfstaxe als Anhang beigefügt
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