FAQ Fragen und Antworten zum Entwurf des neuen Gefahrtiergesetzes

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1 FAQ Fragen und Antworten zum Entwurf des neuen Gefahrtiergesetzes Warum schafft NRW ein Gefahrtiergesetz? Die Zahl der Vorfälle, in denen zum Teil gefährliche oder giftige Tiere wildlebender Arten ausgerissen sind oder ausgesetzt wurden, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Feuerwehrlandesverband schätzt, dass sich die Notrufe in diesen Zusammenhängen in den vergangenen zehn Jahren mehr als verdreifacht haben. Diese Einsätze sind oftmals sehr kostenintensiv und zeitaufwändig. Allein im Jahr 2013 musste die Kölner Feuerwehr bei ihren Rettungseinsätzen 19 Schlangen, vier Vogelspinnen und sechs andere Spinnen, acht Bartagamen und drei weitere Amphibien sowie drei Geckos und einen Skorpion wieder einfangen. Die Feuerwehr Düsseldorf hat sogar eine eigene Reptiliengruppe für Einsätze mit exotischen und gefährlichen Tieren. Allein in diesem Jahr waren die Expertinnen und Experten schon bei 57 Einsätzen in Düsseldorf sowie in den Städten und Kreisen in der Umgebung gefragt. Im Jahr 2013 waren es 27 Einsätze. Inzwischen ist es nicht nur in NRW so, dass für das Halten von Hunden strengere Auflagen existieren als für die Haltung einer tödlichen Schlange. Deshalb will die Landesregierung mit der neuen Initiative eine Regelungslücke schließen. Mit dem neuen Gefahrtiergesetz soll der Schutz von unbeteiligten Menschen gestärkt und letztlich auch der Tierschutz verbessert werden. Darüber hinaus verschafft das neue Gesetz den Behörden einen Überblick, wo welche Tiere gehalten werden. Wer darf aktuell gefährliche und exotische Tiere halten? Welche Regelungen gibt es? Für die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten durch Privatpersonen gibt es in NRW derzeit keine speziellen Beschränkungen, abgesehen von den artenschutzrechtlichen Vorschriften. Insbesondere bei Tieren der besonders geschützten Arten ist immer der Nachweis der Besitzberechtigung zu führen. Für diese Haltungen ist die legale Herkunft der Tiere (das heißt, eine legale Einfuhr oder eine legale Zucht) in der Regel mit behördlichen Bescheinigungen zu belegen. Wer gefährliche (Wirbel-)Tiere gewerblich halten, züchten, zur Schau stellen oder mit ihnen handeln will, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf den jeweils konkreten Fall der Haltung. Eine Ordnungswidrigkeit gemäß 121 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

2 Sämtliche angeführte Vorschriften, die hier zur wenigstens teilweisen Reglementierung führen, entstammen dem Bundesrecht. Spezielle landesrechtliche Vorschriften diesbezüglich existieren nicht. Wie viele exotische oder gefährliche Tiere gibt es in Deutschland/in NRW? Genaue Zahlen über die Haltung exotischer Haustiere sind mangels Meldepflicht nicht verfügbar. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden derzeit jährlich zwischen und lebende Reptilien nach Deutschland legal eingeführt. Schätzungen gehen von zusätzlich 25 Prozent illegalen Tierimporten aus. Dem Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) zufolge existieren in Deutschland Terrarien mit diversen Terrarientieren (Reptilien, Amphibien, Wirbellose). Die deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde (DGHT) geht von deutschlandweit vier Millionen Privathaushalten aus, in denen Tiere wildlebender Arten gehalten werden. Welche Bestandteile hat das Landesgesetz? Das geplante Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wildlebender Arten (Gefahrtiergesetz GefTierG NRW) enthält zunächst eine Liste mit Tierarten, deren Haltung aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit grundsätzlich verboten sein soll. Weitere gefährliche Tierarten sollen gehalten werden dürfen, müssen allerdings den Kreisordnungsbehörden angezeigt werden. Die Halterinnen und Halter müssen ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das von ihnen gehaltene Tier. Außerdem gibt es Vorschriften über Halterpflichten, wie etwa die ausbruchsichere und artgerechte Unterbringung gefährlicher Tiere, sowie bestimmte Anzeigepflichten, wenn es z.b. Veränderungen gibt, ein Tier ausbricht, oder ähnliches. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen über Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, etwa zum Vorgehen gegenüber Halterinnen und Haltern, die gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, bis hin zu einer Haltungsuntersagung. In einer Ermächtigungsvorschrift zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung ist vorgesehen, dass das NRW-Verbraucherschutzministerium Einzelheiten über weitere reglementierte Tierarten, über die Voraussetzungen der Sachkunde, über die Anerkennung von sachverständigen Stellen, die Sachkundeprüfungen abnehmen, sowie über die räumlichen und baulichen Voraussetzungen einer sicheren Unterbringung gefährlicher Tiere regeln kann. Das Gesetz enthält ferner Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeitstatbestände, um Verstöße gegen die Vorgaben des Gesetzes sanktionieren zu können.

3 In einer Übergangsvorschrift finden sich Regelungen, unter welchen Bedingungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Haltungen gefährlicher Tiere, die künftig verboten sein sollen, fortgesetzt werden können (sogenannter Bestandsschutz). Welche Tiere werden verboten? Grundsätzlich soll zwischen besonders gefährlichen und gefährlichen Tierarten unterschieden werden. Unter das Haltungsverbot fallen grundsätzlich besonders gefährliche Tiere, die Menschen mittels Gift töten oder zumindest besonders schwer verletzen können (so z.b. giftige Skorpionarten und Spinnen, Giftschlangen, aber auch entsprechende Fischoder Schneckenarten). Außerdem gilt das Verbot für körperlich besonders starke oder große Tiere: Panzerechsen wie Krokodile und Alligatoren sowie Großbären, große Raubkatzen, Wölfe, große Primaten und Dickhäuter wie Elefanten oder Nashörner. Für welche Tiere gilt eine Anzeigepflicht? Diese Anzeigepflicht gilt für gefährliche Tiere. Das sind solche Tiere, die für den Menschen ebenfalls eine nicht unerhebliche Gefahr darstellen und ihn verletzen können, deren Gefährlichkeitsgrad aber nicht so hoch eingestuft wird wie der besonders gefährlicher Tiere. Als gefährliche Tiere gelten beispielsweise Würgeschlangen, Skorpione, die nicht tödlich giftig sind, Vogelspinnen, Geier- oder Schnappschildkröten. Nach welchen Kriterien werden die Tiere als gefährlich oder besonders gefährlich eingestuft? Gefährlich sind Tiere, die aufgrund ihres Körperbaus, insbesondere ihrer Größe, ihrer ausgeprägten Körperkraft oder ihrer Giftwirkung zumindest in ausgewachsenem Zustand zu jeder Zeit eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen und so beim Menschen nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen können. Als besonders gefährliche Tiere wildlebender Arten gelten solche, die eine Bedrohung für das Leben von Menschen darstellen. Es handelt sich bei diesen Tieren vielfach um Raubtiere, jedenfalls aber um solche Tiere, die aufgrund ihres Körperbaus, insbesondere ihrer Größe, ihrer besonders ausgeprägten Körperkraft oder ihrer tödlichen Giftwirkung zumindest in ausgewachsenem Zustand zu jeder Zeit eine tödliche Gefahr für den Menschen darstellen, zumindest aber besonders schwere Verletzungen zufügen können. Was geschieht mit den Tieren, deren Haltung künftig unter das gesetzliche Verbot fällt, die aber momentan noch in Privathand gehalten werden? Mit einer Übergangsregelung sollen bestehende Haltungen bis zum Tod des gefährlichen Tieres zulässig sein, sofern die Haltungsperson die gesetzlichen Vorgaben (Anzeigepflicht,

4 Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und sichere Unterbringung) erfüllt. Das muss entsprechend nachgewiesen werden. Wo werden die Tiere künftig aufgenommen, die möglicherweise wegen fehlender Sachkunde den Haltungspersonen weggenommen werden müssen oder freiwillig abgegeben werden? Da kommunale Tierheime in der Regel personell und von der Ausstattung her auf die Unterbringung gefährlicher Tiere nicht aus (???)gerichtet sind, wird das Land zentral entsprechende Kapazitäten schaffen oder für die Vermittlung dieser Tiere an andere geeignete Stellen sorgen. Diese Frage wird auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten derzeit intensiv geprüft. Wie und wo erfolgt der Sachkundenachweis? Was beinhaltet er? Wie oft muss er nachgewiesen werden? Wie und wie oft wird die Sachkunde der Halterin oder des Halters kontrolliert? Nach derzeitigem Planungsstand wird es keine behördlichen Sachkundeprüfungen geben. Es sollen private sachverständige Stellen (z.b. Halterverbände) vom Land anerkannt werden, bei denen Sachkundeprüfungen, spezifisch auf bestimmte Tierarten bezogen, abgelegt werden können. Bestandteil des Sachkundenachweises sind Kenntnisse biologischer/zoologischer Aspekte, der rechtlichen Einordnung, der Haltungsanforderungen (Sicherheit, aber auch Tierschutz) sowie der Tiergesundheit. Eine wiederholte Kontrolle der Sachkunde wird es nur geben, sofern ein Einzelfall durch Verstöße oder ähnliches Anlass hierzu bietet. Für welche anderen Tiere gibt es bereits Sachkundenachweise und wie sehen diese aus? Nach dem Landeshundegesetz NRW ist für die Haltung gefährlicher Hunde und großer Hunde ein Sachkundenachweis erforderlich. Nach 11 des Tierschutzgesetzes sind für die Erlaubniserteilung gewerblicher Tierhaltungen, Handel, Zurschaustellung, Ausbildung von Hunden sowie für den Betrieb von Tierheimen ebenfalls Sachkundekenntnisse nachzuweisen. Bilanz der Rettungseinsätze: Feuerwehr Köln / Feuerwehr Düsseldorf Die Zahl der Vorfälle, in denen zum Teil gefährliche oder giftige Tiere wildlebender Arten ausgerissen sind oder ausgesetzt wurden, ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Der Feuerwehrlandesverband schätzt, dass sich die Notrufe in diesen Zusammenhängen in den

5 vergangenen zehn Jahren mehr als verdreifacht haben. Die Rettungsaktionen sind oftmals sehr kostenintensiv und zeitaufwändig. Allein im Jahr 2013 musste die Kölner Feuerwehr bei ihren Rettungseinsätzen 19 Schlangen, vier Vogelspinnen und sechs andere Spinnen, acht Bartagamen und drei weitere Amphibien sowie drei Geckos und einen Skorpion wieder einfangen. Die Feuerwehr Düsseldorf hat sogar eine eigene Reptiliengruppe für Einsätze mit exotischen und gefährlichen Tieren. Allein in diesem Jahr waren die Experten schon bei 57 Einsätzen in Düsseldorf sowie in den Städten und Kreisen in der Umgebung gefragt. Im Jahr 2013 waren es 27 Einsätze. Welche Länder haben bereits eine gesetzliche Regelung und wie sehen diese aus? Acht Bundesländer haben bereits Regelungen, dies sind zum Teil Verordnungen auf Grundlage des Ordnungsrechts (BY, BE, HB, HH, HE, NI, SH, TH). Jüngste Regelungen sind die Gesetze in TH (2011) und HH (2013). Auch in diesen Ländern wurde eine Kombination aus Gesetz und Durchführungsverordnung erlassen. In fast allen Regelungen ist die Haltung gefährlicher Tiere verboten oder nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt, allerdings ist keine Regelung so umfassend wie der Entwurf in NRW. Wird das Gesetz auch Auswirkungen auf den Internethandel oder Tierbörsen haben? Das Gesetz enthält keine unmittelbaren Handels- und Verkaufsverbote. Allerdings wird sich das Gesetz mit dem Verbot bestimmter Tierarten und die mit behördlichen Auflagen versehene Haltung weiterer Tierarten mittelbar auf den Markt in NRW auswirken. Wie hoch ist die Deckungssumme der Pflicht-Haftpflichtversicherung? Es soll eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personenund Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von Euro für Personenschäden und in Höhe von Euro für sonstige Schäden eingeführt werden. Zur Haltung gefährlicher Tiere ein Auszug aus dem Koalitionsvertrag: Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart (Z ff.): Im Sinne des Tier- und Artenschutzes, aber auch zum Schutz von Anwohnerinnen und Anwohnern, wollen wir die Haltung von exotischen Tieren durch Privatpersonen auch landesrechtlich streng reglementieren.

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