Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten zweijährigen Berufsfachschulen für Europasekretariat

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1 Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten zweijährigen Berufsfachschulen für Europasekretariat vom 15. Februar 2000 Gült. Vers. Nr. 722 Aufgrund des S 176 in Verbindung mit S 185 Abs.1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVB1. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVB1. I S. 354), wird verordnet: 1 Zweck und Berechtigungen (1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschule für Europasekretariat erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Europasekretärin oder Europasekretär tätig zu sein. (2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte Europasekretärin" oder "staatlich geprüfter Europasekretär zu führen. 2 Information der Schülerinnen und Schüler und Eltern Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls deren Eltern zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Bedeutung der Vornoten. Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt. 3 Meldung zur Prüfung Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen: 1. Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form. 2. der Nachweis der Fachhochschulreife, die nachgewiesen werden kann durch a. ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums und ein mindestens einjähriges Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder b. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder c. ein Zeugnis über die Fachhochschulreife oder d. ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, 3. eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht. 1 von 11

2 4 Zulassung zur Prüfung Bezirk Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen. 5 Termine (1) Die Abschlussprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. (2) Die Termine legt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest. 6 Teile der Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer Prüfung in Textverarbeitung, einer Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung. 7 Prüfungsunterlagen Für die Prüfung werden in der Schule folgende Unterlagen zusammengestellt: 1. Meldungen der Schülerinnen und Schüler, 2. Prüfungsliste. 8 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz des Prüfungsausschusses (I) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an: 1. die oder der Vorsitzende, 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft, 3. mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer staatlichen beruflichen Schule. 4. die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrkräfte. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt. (2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. (4) Bei der schriftlichen Prüfung und im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Aufgaben der oder des Vorsitzenden wahr. 2 von 11

3 (5) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören: 1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses, 2. die Prüferin oder der Prüfer 3. die Protokollführerin oder der Protokollführer. Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollführerin oder der Protokollführer soll fachkundig sein. (6) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet die oder der Vorsitzende auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. (7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse. (8) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Sie oder er kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet sie oder er, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben. (10) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (11) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest. (12) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrerin oder einen verhinderten Lehrer eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen. 13) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil. 9 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung (1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist in folgenden Fächern des Pflichtbereichs je eine Prüfungsarbeit innerhalb der dafür festgesetzten Zeit anzufertigen: 1. in Englisch und Französisch jeweils a. in 60 Minuten eine Übersetzung eines Textes wirtschaftlichen Inhalts im Umfang von ca. 20 Schreibmaschinenzeilen aus dem Deutschen in die Fremdsprache, b. in 60 Minuten eine Übersetzung eines Textes wirtschaftlichen Inhalts im Umfang von ca. 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Fremdsprache in das Deutsche, c. in 60 Minuten die Anfertigung eines selbstformulierten Textes in der Fremdsprache nach Stichwortangaben in deutscher Sprache, Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der Stoffkataloge entsprechen 3 von 11

4 (2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben nicht auf Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken. (3) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt. 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung (1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüflingen müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Zugelassene Hilfsmittel in den Fremdsprachen sind einsprachige Referenzwerke in der Arbeitssprache. (2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Fächer je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen. (4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. (5) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus. (6) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge geöffnet (7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet. 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem vom Staatlichen Schulamt genehmigten Prüfungsplan an drei Unterrichtstagen statt. (2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft die Prüflinge zu selbstständiger. ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin ( ]2). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragte Lehrkraft sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht. (4) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüflingen ausgehändigt. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein. 4 von 11

5 (5) Die Prüflinge dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden. (6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an. (8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben. (9) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen. 12 Unerlaubtes Verhalten (1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. (3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. 13 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, beurteilt und bewertet. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. (2) Bei der Beurteilung- und Bewertung der fremdsprachlichen Prüfungsarbeiten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden vor allem Textverständnis und die Folgerichtigkeit der Darstellung bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden vor allem die Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des fachspezifischen Wortschatzes, Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Variation des Satzbaues und der Grad der sprachlichen Richtigkeit bewertet. (3) Bei der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten in Betriebswirtschaftslehre ist darauf zu achten, ob die Prüflinge fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwenden, mit Schlüsselbegriffen umgehen, Einsichten in fachliche Zusammenhänge haben, zu einem überlegten Urteil über einen Sachverhalt imstande sind und Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen sprachlich richtig und verständlich darstellen können. (4) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach 73 Abs.4 Hessisches Schulgesetz. (5) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens "ausreichend", so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrerin oder einen anderen fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften die Note fest. 5 von 11

6 (6) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 14 Prüfung in Textverarbeitung (1) Die Prüfung im Fach Textverarbeitung erstreckt sich auf die Teile Schnellschreiben und Textbe- und - verarbeitung. (2) Die Prüfung in Textverarbeitung liegt zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung. (3) Jeder Prüfling kann im Teil Schnellschreiben die geforderten Leistungen in zwei Durchgängen, zwischen denen mindestens fünf Unterrichtstage liegen, erbringen. Die Ergebnisse aus dem ersten Durchgang werden den Prüflingen spätestens zwei Unterrichtstage vor dem zweiten Durchgang bekannt gegeben. Für die Feststellung der Ergebnisse in diesem Teil gelten die besseren Leistungen. In Schnellschreiben gilt bei gleicher Note und unterschiedlichen Anschlagszahlen in der Minute die höhere Anschlagszahl. (4) Die Aufgabenvorschläge für die Prüfung in Textverarbeitung erstellt die Lehrerin oder der Lehrer, die oder der das Fach zuletzt unterrichtet hat. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung wird dem Staatlichen Schulamt für jeden Durchgang ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Offene Umschläge mit Angabe der Schule und der Prüfungsgruppe sind beizufügen. (5) Grundlagen der Prüfung in Schnellschreiben sind das Tastschreiben und die DIN-Norm Das Schnellschreiben nach Vorlage dauert 10 Minuten und beinhaltet die Abschrift eines mittelschweren Textes von einer gedruckten oder vervielfältigten Vorlage, die auf einem DIN-A4-Blatt zeilengleich abgeschrieben werden muss, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 Anschlägen in der Minute. (6) Die Prüfung in Textbe- und -verarbeitung umfasst die Bearbeitung eines vorgegebenen Dokuments unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen und eine Autorenkorrektur nach Vorgabe in einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten. (7) Für die Prüfung in Textverarbeitung gelten die Bestimmungen des 11 Abs. 2 bis 8 und 12 entsprechend. (8) Jede Arbeit in Schnellschreiben wird nach den Bewertungsrichtlinien (Anlage 1) korrigiert und bewertet. (9) Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüflingen bekannt gegeben. 15 Prüfungsarbeit (1) In einer Prüfungsarbeit sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie fachbezogene Aufgabenstellungen selbstständig erfassen, darstellen und lösen können. 2) Das Thema wird von der Lehrerin oder dem Lehrer gestellt, die oder der das Fach Informations- und Büromanagement unterrichtet; jeder Prüfling kann dazu Vorschläge einreichen. (3) Die Prüfungsarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Sie soll - zuzüglich gegebenenfalls erforderlicher Anlagen - einen Umfang von mindestens 15 Seiten haben und in der Regel 25 Seiten nicht überschreiten. (4) Das Thema der Prüfungsarbeit wird den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen bekannt gegeben. Die Prüfungsarbeit ist spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Lehrkraft abzugeben. (5) Die Prüfungsarbeit soll unter Einbeziehung geeigneter EDV-gestützter Kommunikationstechnik erstellt werden. Eine handschriftliche Anfertigung ist nicht gestattet. 6 von 11

7 (6) Die Prüfungsarbeit wird von der fachkundigen Lehrkraft für Informations- und Büromanagement bewertet. Sie kann erforderlichenfalls andere Lehrkräfte hinzuziehen. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein festgesetzten Notenstufen nach 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz. 16 Vornoten (1) Die Urteile über die Leistungen der Prüflinge im Unterricht (Vornoten) werden sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen. (2) Die Vornoten werden den Prüflinge fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen. 17 Mündliche Prüfungen (1) Fächer der mündlichen Prüfung sind: 1. die drei Pflichtfremdsprachen, 2. Betriebswirtschaftslehre, 3. Datenverarbeitung, 4. Informations- und Büromanagement, 5. Deutsch. (2) Jeder Prüfling wird mindestens in Englisch und Französisch mündlich geprüft. (3) Jeder Prüfling kann spätestens vier Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern er zusätzlich geprüft werden will. Er ist an seine Erklärung gebunden. (4) Der Prüfungsausschuss ist an die Erklärungen der Prüflinge gebunden. Er entscheidet, ob und in welchen Fächern zusätzlich geprüft wird. Gibt ein Prüfling keine Erklärung ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, in welchen Fächern mündlich geprüft wird. 18 Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung (1) Für die Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen in den Fremdsprachen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die schriftliche Prüfung. Auch Aussprache und Intonation werden in die Bewertung einbezogen. (2) In der mündlichen Prüfung in Betriebswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Deutsch/ Kommunikation soll der Prüfling seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen und Hilfen zu verwerten, zeigen. 3) Im Fach Informations- und Büromanagement soll der Prüfling dem Fachausschuss in etwa fünf bis zehn Minuten die Projektskizze und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungsarbeit nach 15 präsentieren und erläutern. In einem anschließenden Fachgespräch soll der Prüfling nachweisen. dass er sein erworbenes Wissen berufsbezogen anwenden kann. Das Fachgespräch soll das Thema der Prüfungsarbeit und den Stoffkatalog des Faches Informations- und Büromanagement berücksichtigen. 19 Vorbereitung der mündlichen Prüfung 7 von 11

8 (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Schülerinnen und Schülern. die zu einem späteren Termin die Abschlussprüfung ablegen, gestatten, an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilzunehmen, sofern der Prüfling zustimmt. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüflinge. (3) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekannt gegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt. (5) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die für die mündlichen Prüfungen notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. (6) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt. 20 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin ( 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den späteren Termin seiner mündlichen Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. (2) Zur Vorbereitung wird den Prüflingen eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwanzig Minuten. Jeder Prüfling kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Aufsicht führende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht. (3) Die mündliche Prüfung wird von den nach 8 Abs. 6 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen. (4) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel fünfzehn Minuten, im Fach Informations- und Büromanagement in der Regel dreißig Minuten einschließlich der Präsentation der Prüfungsarbeit. (5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muss enthalten: 1. Namen und Ort der Schule, 2. Zusammensetzung des Fachausschusses, 3. Namen des Prüflings. 8 von 11

9 4. Fach der mündlichen Prüfung, 5. Beginn und Ende der Prüfung. 6. Prüfungsaufgabe und wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung, 7. die Bewertung nach 21. Bezirk Die oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben. 21 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen (1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, beurteilt und bewertet die in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden nach den in 18 genannten Kriterien beurteilt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge verstoßen wird. (3) Der Fachausschuss bewertet die Leistung des Prüflings auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. (4) Grundlage der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen nach 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz. 22 Festsetzung des Prüfungsergebnisses (1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden aus den Vornoten ( 16) und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Prüfung in Textverarbeitung und der Prüfungsarbeit gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Den Vornoten kommt in der Regel besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote. (2) Die Prüfung ist bestanden. wenn in den Fächern des Pflichtbereiches mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. (3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Fach, mit Ausnahme von Englisch und Französisch sowie der Prüfungsarbeit, für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach erbracht wurden. Der Prüfungsausschuss kann mit Zweidrittelmehrheit die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern, unter denen keines der in Satz 1 genannten Fächer sein darf, für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern erbracht wurden. (4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet: Bestanden oder Nicht bestanden (5) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüflingen in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekannt gegeben. (6) Den Prüflingen soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin, rechtzeitig vor der Zeugnisausgabe, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt. 9 von 11

10 23 Zeugnisse Bezirk (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 2). Das Zeugnis kann neben dem deutschen Text auch den Text in Englisch enthalten. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 3). (3) In den Zeugnissen werden für Schnellschreiben die in der Prüfung erreichten Anschläge und das Thema und die Note der Prüfungsarbeit ausgewiesen. (4) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde. (5) Die Reinschrift des Zeugnisses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Kopie des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten. (6) Das Zeugnis wird dem Prüfling ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis. 24 Prüfungsniederschriften (1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten: 1. Aktenvermerke über Informationen zur Prüfungsordnung ( 2), über Hinweise und Befragungen ( 11 Abs. 2, 14 Abs. 7, 20 Abs.1), über Beginn und Abgabe der schriftlichen und textverarbeitenden Arbeiten, Dauer der Abwesenheit eines Prüflings, Verlauf der schriftlichen, textverarbeitenden und mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte; 2. Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung und der Prüfung in Textverarbeitung; 3. Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer; 4. Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen; 5. die Prüfungsliste mit den Namen der Prüflinge, Geburtsdaten, Unterrichtsfächer/ Lerngebiete oder Lernfelder, sämtliche Vornoten, die Prüfungsnoten, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung. (2) Die Prüfungsliste wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben. (3) Den Niederschriften nach Abs. 1 werden die Meldungen der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung, die schriftlichen und textverarbeitenden Arbeiten, die Erklärungen der Prüflinge ( 17 Abs. 2 und 3) und der Prüfungsplan beigefügt. 25 Rücktritt und Wiederholung (1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 10 von 11

11 (3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. 26 Prüfungsgebühr (1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils. (2) Tritt der Prüfling nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet. (3) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet. (4) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten. 27 Inkrafttreten/ Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Wiesbaden, den 15. Februar 2000 DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN Wolff 11 von 11

12 Anlage 1 zu 14 Abs. 8 Bewertungsrichtlinien Bewertung der Arbeiten im Fach Textverarbeitung Schnellschreiben nach Vorlage Zur Ermittlung der vom Prüfungsteilnehmer erreichten Anschlagszahl wird jeder Tastenanschlag (Schreibtaste, Zwischenraumtaste, Umschalttaste, Rücktaste) gezählt. Jeder Maschinenschreibfehler nach folgender Fehlerliste wird als ganzer Fehler gerechnet: Schriftzeichenfehler falsche, zuviel geschriebene, fehlende, umgestellte, überdruckte, nicht zum Abdruck gekommene, korrigierte Schriftzeichen. Wortfehler falsche, zuviel geschriebene, fehlende, umgestellte Wörter, Wiederholungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern, Lücken von mehreren zusammenhängenden Wörtern, Umstellungen von mehreren zusammenhängenden Wörtern. Zeilenfehler in der Zeile (übersprungene oder doppelt geschriebene Zeilen, auch mehrere zusammenhängende Zeilen), falscher Zeilenbeginn (jeder gegenüber der Fluchtlinie unberechtigt vor- oder zurückgekehrte Zeilenbeginn), abweichender Zeilenschluss, falsche Zeilenschaltung (nicht durchgeschaltet oder zweimal geschaltet), verlorene Grundstellung der Hände (zusammenhängende Grundstellung innerhalb einer Zeile), Häufung der Schriftzeichen am Zeilenende. Seitenfehler am Seitenschluss verstümmelte oder nicht waagerecht verlaufende Zeilen, Verwechslungen von Kopf und Fuß der Rückseite. Zwischenraum- und Abstandsfehler überflüssige, fehlende Zwischenräume (mehrere zusammenhängende = 1 Fehler), eingeklemmte Schriftzeichen, unregelmäßiger Abstand. Umschaltfehler 1 von 3

13 falsche Zeilenhöhe der Schriftzeichen, verwischte Schriftzeichen (die auf mangelhafte Umschaltung zurückzuführen sind). Fehler bei der Verwendung von Schriftzeichen wechselnde Verwendung von ß und ss, von Ziffer 1 und I, von ä und ae usw. Fehler im letzten angefangenen Wort werden nicht gewertet. In jedem Wort wird nur ein Fehler angerechnet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich gekoppelt sind, gilt jeder Teil als Wort. Bewertung: bei 200 Anschlägen und mehr in der Minute 0,000-0,125 % Fehler = Note 1 0,126-0,250 % Fehler = Note 2 0,251-0,375 % Fehler = Note 3 0,376-0,500 % Fehler = Note 4 0,501-1,000 % Fehler = Note 5 1,001 und mehr % Fehler = Note 6 bei 190 Anschlägen und mehr in der Minute 0,000-0,125 % Fehler = Note 2 0,126-0,250 % Fehler = Note 3 0,251-0,500 % Fehler = Note 4 0,501-1,000 % Fehler = Note 5 1,001 und mehr % Fehler = Note 6 bei 180 Anschlägen und mehr in der Minute 0,000-0,125 % Fehler = Note 3 0,126-0,500 % Fehler = Note 4 0,501-1,000 % Fehler = Note 5 1,001 und mehr % Fehler = Note 6 bei 170 Anschlägen und mehr in der Minute 0,000-0,500 % Fehler = Note 4 0,501-1,000 % Fehler = Note 5 1,001 und mehr % Fehler = Note 6 Werden 170 Anschläge in der Minute nicht erreicht, ist die Arbeit ungenügend (Note 6). 2 von 3

14 Die Note wird wie folgt errechnet: Zahl der Fehler x 100 = % Fehler = Note Gesamtanschläge 3 von 3

1 Zweck und Berechtigung

1 Zweck und Berechtigung Verordnung über die Abschlussprüfung an der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Deutschen Makler Akademie zur staatlich geprüften Versicherungs- und Finanzmaklerin, zum staatlich geprüften Versicherungs-

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