BOKraft. Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen. von Gerhard Hole. 25. Auflage. Verlag Heinrich Vogel München 2014

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1 BOKraft Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen von Gerhard Hole 25. Auflage Verlag Heinrich Vogel München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Dr. Gerhard Hole BOKraft Kommentar Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen

3 Dr. Gerhard Hole BOKraft Kommentar Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen 25. Auflage 2014

4 Titelbild mit freundlicher Unterstützung der Firma Mercedes-Benz 1975 Verlag Heinrich Vogel, in der Springer Fachmedien München GmbH, Aschauer Straße 30, München Springer Fachmedien GmbH ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science + Business Media 25. Auflage 2014 Stand: April 2014 Umschlaggestaltung: Bloom Project Lektorat: Ulrike Hurst Herstellung: Markus Tröger Satz & Layout: Schmidt Media Design, München Druck und Bindung: AZ Druck- und Datentechnik GmbH, Heisinger Str. 16, D Kempten Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenze des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Das Werk ist mit größter Sorgfalt erarbeitet worden. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit der einzelnen Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. ISBN

5 Vorwort zur 25. Auflage Das Werk BOKraft Kommentar wird mit der nunmehr vorgelegten 25. Auflage auf den neuesten Stand gebracht. Zwar ist die BOKraft seit der 21. Auflage nicht mehr geändert worden. Das Werk erhält jedoch seine Aktualität und seinen Zuspruch durch jeweils zeitnahe Einarbeitung neuerer Rechtsprechung in die Kommentierung der BOKraft und neuerer Gesetze und Verordnungen in die Anhänge. Die in der 25. Auflage berücksichtigten Rechtsänderungen betreffen in den Anhängen vor allem das Personenbeförderungsgesetz (Anhang 2), die Berufungszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (Anhang 5), die Fahrpersonalverordnung (Anhang 7), die Fahrerlaubnis-Verordnung (Anhang 9), die Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Anhang 10), die Prüfungsrichtlinie mit Auslegungshilfe (Anhang 11), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Anhang 13), das Pflichtversicherungsgesetz (Anhang 19). Die in der 25. Auflage eingearbeitete neuere Rechtsprechung und Literatur bezieht sich insbesondere auf: 2 Grundregel, 3 Pflichten des Unternehmers, 7 Grundregel für den Fahrdienst, 8 Verhalten im Fahrdienst, 13 Beförderung von Personen, 14 Verhalten der Fahrgäste, 20 Beschriftung der Obusse und Kraftomnibusse, 37 Beförderungsentgelte im Taxenverkehr, 43 Ausnahmen. Aktualisiert wurde zudem die Einführung in das Personenbeförderungsgesetz (Anhang 1). Bedanken möchte ich mich für Anregungen und kritische Hinweise aus dem Benutzerkreis, die ich als willkommene Teilnahme an der Fortentwicklung des Werks empfand. Verfasser und Verlag hoffen, dass auch die 25. Auflage des Werks für alle Benutzer ein zuverlässiger Wegbegleiter bleibt. Im April 2014 Dr. Gerhard Hole 5

6 Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis...10 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich Grundregel Abschnitt Vorschriften über den Betrieb 1. Betriebsleitung 3 Pflichten des Unternehmers Betriebsleiter Auswärtige Unternehmer Meldepflicht Fahrdienst 7 Grundregel Verhalten im Fahrdienst Verhalten bei Krankheit Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen Fundsachen Fahrgäste, Beförderungspflicht 12 (weggefallen) Beförderung von Personen Verhalten der Fahrgäste Beförderung von Sachen Abschnitt Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge 1. Bestimmungen für alle Fahrzeuge 16 Anzuwendende Vorschriften Zulässige Fahrzeuge Ausrüstung Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen Obusse und Kraftomnibusse 20 Beschriftung Verständigung mit dem Fahrzeugführer Stehplätze Sitze im Gang (aufgehoben) Nichtraucherzonen (aufgehoben)

7 Inhaltsverzeichnis 3. Taxen und Mietwagen 25 Türen, Alarmanlage und Trennwand Kenntlichmachung Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift Fahrpreisanzeiger Gepäck Wegstreckenzähler Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr Abschnitt Sondervorschriften 1. Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 32 Haltestellen Kennzeichnung und Beschilderung Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs Taxenverkehr 37 Beförderungsentgelte Fahrweg Benutzung des Taxischildes Mietwagenverkehr 40 Beförderungsentgelte Abschnitt Sondervorschriften über die Untersuchungen der Fahrzeuge 41 Hauptuntersuchungen Außerordentliche Hauptuntersuchungen Abschnitt Schluss- und Übergangsvorschriften 43 Ausnahmen (weggefallen) Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften Anlagen zur BOKraft Anhänge 1. Einführung in das Personenbeförderungsgesetz Personenbeförderungsgesetz (PBefG) I. Allgemeine Vorschriften II. Genehmigung

8 Inhaltsverzeichnis III. Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten A. Straßenbahnen B. Verkehr mit Obussen C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen D. Ausgleichszahlungen E. Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen IV. Auslandsverkehr V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse Vl. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren VII. Erlass von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften VIII. Bußgeldvorschriften IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen Freistellungs-Verordnung Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBZugV) Verordnung zur Anwendung von 13a Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (aufgehoben) Fahrpersonalverordnung (FPersV) EU-Sozialvorschriften im Personenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Auszug Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) Auszug Prüfungsrichtlinie Auszug Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Auszug Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Auszug Anlage XIII zur StVZO Stehplatzrichtlinien zu 34a StVZO Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden Merkblatt für die Schulung von Fahrzeugführern für die Beförderung von Schülern Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Auszug Pflichtversicherungsgesetz Auszug Infektionsschutzgesetz (IfSG) Auszug Verkehrsstatistikgesetz Auszug Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) Auszug Stichwortverzeichnis

9 BOKraft 1 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) Die Verordnung gilt für Unternehmen 1, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen 2 befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen 3, 5, (2) Die 2, 3, 6 bis 9, 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, 41, 42, 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs- Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Als Ge- nehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre 4, 5. 1 Räumlicher Geltungsbereich: Die BOKraft gilt seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 (BGBl. II S. 885, 889) nicht nur in den ursprünglichen 11 Bundesländern, sondern auch in den 5 hinzugekommenen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem die BOKraft bis dahin noch nicht galt. Der Einigungsvertrag, insbesondere dessen Anlage I enthält hinsichtlich der BOKraft keine besonderen Übergangsbestimmungen; damit ist nach Artikel 8 des Einigungsvertrags die BOKraft in den neu hinzugekommenen Gebieten am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten. Demgegenüber enthält der Einigungsvertrag hinsichtlich des Personenbeförderungsgesetzes eine abgestufte Regelung für das Inkrafttreten in den neu hinzugekommenen Gebieten; vgl. hierzu die Einführung zum Personenbeförderungsgesetz (Anhang 1 Anm. 3). 11

10 2 Freistellungs-Verordnung. Dieser Tatbestand ist seinerzeit auf Vorschlag des Bundesrates in den Katalog der Freistellungs-Verordnung aufgenommen worden, um der bildungspolitischen Zielsetzung der Förderung von Mittelpunktschulen durch ein darauf abgestimmtes Verkehrsangebot Rechnung tragen zu können. Die Freistellung in 1 Nr. 4 Buchstabe d der genannten Verordnung gilt für Beförderungen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht. Dies ist etwas anderes als die in 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG geregelte Schülerfahrt zwischen Wohnung und Lehranstalt ; die Begriffsbestimmung des 1 Nr. 4 Buchstabe d der Freistellungs-Verordnung umfasst mehr, also z.b. neben der Beförderung der Schüler von der Wohnung zur Schule und zurück auch Fahrten von der Schule zu außerhalb dieser stattfindenden Unterrichtsveranstaltungen. Der Begriff Unterricht beinhaltet, dass es sich um regelmäßig und planmäßig durchgeführte Veranstaltungen handelt. Dies ist insbesondere der Fall beim Sportunterricht auf dem Sportplatz, in der Sport- bzw. Schwimmhalle oder im Freibad, nicht hingegen bei einem Schulausflug im Rahmen eines Wandertages. Verneint wurde die Voraussetzung Beförderungen zum und vom Unterricht vom OLG Köln in VRS 106, 69 auch für Einzelfahrten zu einem außerhalb des Schulbezirks und der Stadt gelegenen Museum. Für die Kindergartenfahrten gilt die BOKraft nur, wenn sie durch oder für Kindergartenträger (also wie entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen nach 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG) durchgeführt werden, sodass z.b. Sammelfahrten der Eltern in sog. Nachbarschaftshilfe (also nicht im Auftrag des Kindergartenträgers) nicht erfasst werden. Vgl. ferner Anm. 2 zu 2 und Anm. 9 zu 3. 5 Die BOKraft gilt also nicht für Auftragsfahrten für Genehmigungsinhaber, wenn der Beauftragte die Fahrten im reinen Lohnverfahren durchführt und selbst keine Genehmigung nach 2 Abs. 1 PBefG besitzt, für die Mitnahme im Pkw (z.b. bei Fahrgemeinschaften), sofern das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt ( BOKraft 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG), seit für Beförderungen in speziell eingerichteten Kranken- und Rettungswagen ( 1 Abs. 2 Nr. 2, 4 Abs. 6 PBefG); durch Art. 1 Nr. 6 bis 8 und Art. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des PBefG sind diese Beförderungen voll in die Gesetzgebungskompetenz der Länder überführt worden. Krankenbeförderungen mit Taxen ( 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PBefG), bei denen weder besondere Einrichtungen noch eine medizinische Betreuung nötig ist, unterliegen weiterhin dem Bundesrecht und damit auch der BOKraft (so wie normaler Taxenverkehr). Zur Abgrenzung von den landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen unterliegenden qualifizierten Krankentransporten und dem PBefG unterliegenden einfachen Krankenbeförderungen vgl. OVG NRW in VRS. 109, 464. für alle Verkehrsformen der Freistellungs- Verordnung, soweit sie nicht in 1 Abs. 2 erwähnt sind. 2 Grundregel Der Betrieb 1 des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben 2. 1 Betrieb im Sinne des 2 und überhaupt der BOKraft meint nicht wie in 7 StVG und 3 ff. FZV den Betrieb des einzelnen Fahrzeugs, sondern ist auf das gesamte Unternehmen abgestellt. Diese umfassende Begriffsbestimmung schließt ein, dass 2 auch für einzelne Teile des Unternehmens gilt (z.b. Betriebszweige, Betriebsstellen). 2 Nicht nur der Betrieb, auch die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, wie sie sich aus dem Vertrauen in die sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Hierbei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, ob das Fahrzeug der normalen und bewährten Serienproduktion des Herstellers entspricht (OLG Naumburg VM 2013 S. 91 in Bezug auf einen Reisebus). Die Grundregel, die auch für den in 14

11 BOKraft 3 1 Abs. 2 genannten Verkehr gilt, verdeutlicht die besondere Verantwortung gegenüber Dritten, die sich aus dem Betrieb des Unternehmens ergibt (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf in VÖV- Nachrichten Nr. 2/81, S. 21, OLG Düsseldorf in VRS 83 S. 290 = DAR 92, S. 389 und OLG Düsseldorf in VRS 85 S. 391). Verantwortlich ist der Unternehmer (vgl. 3). Diese Verantwortung besteht auch gegenüber denjenigen Personen, die zwar noch nicht das Fahrzeug, wohl aber eine zum Unternehmen gehörige Betriebsanlage benutzen (z.b. Haltestellen, betriebseigene Verkaufsstände). 2 ist vor allem als Auslegungsregel bei der Behandlung von Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen nach 43 von Bedeutung: Stets müssen die Erfordernisse der Verkehrssicherheit Vorrang vor Belangen z.b. der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsdurchführung haben. Die Grundregel des 2 entspricht den Genehmigungs- und Widerrufstatbeständen in 13 Abs. 1 und 25 Abs. 1 PBefG, hat neben diesen jedoch eine eigenständige Bedeutung, wie sich schon aus dem vorstehenden Hinweis auf die Funktion der Vorschrift als Auslegungsregel ergibt. 2 ist von der Genehmigungsbehörde im Einzelfall also zusätzlich zu den Voraussetzungen z.b. des 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG zu prüfen, eine Automatik zwischen den beiden Vorschriften besteht nicht. Für den Betrieb gelten im Übrigen alle den Kraftfahrzeugverkehr sonst regelnden Vorschriften wie z.b. die der Straßenverkehrs- Ordnung (vgl. Anhang 12). Für die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten in erster Linie die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (vgl. Anhang 13), daneben die Bestimmungen der 16 bis 36. Die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und deren Kennzeichen, die Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge und die Erfassung in den Fahrzeugregistern sind in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt (Auszug in Anhang 18). Für die Erlaubnispflicht und die Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen gelten die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. Anhang 9). Im Schülerverkehr sollten ferner der Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkinder besonders eingesetzt werden sowie das entsprechende Schulungsmerkblatt für die Fahrer dieser Fahrzeuge beachtet werden (VkBl. 2005, S. 604, abgedruckt hier als Anhänge 16 und 17). 2. Abschnitt Vorschriften über den Betrieb 1. Betriebsleitung 3 Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer 1 ist dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen 2 befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden 3, 12. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten 4, 12. (2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erlässt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlass einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen 5. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird 6. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen 7, (3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die 15

12 13 deren gilt die genannte Verordnung nur für den Linienverkehr, während der 3. Titel der BOKraft für alle Verkehrsformen des PBefG mit Ausnahme des Straßenbahnverkehrs und zum Teil auch für die in 1 Abs. 2 genannten, vom PBefG freigestellten Beförderungen gilt. 2 Fahrgast im Sinne des 3. Titels ist jede Person, die befördert wird, unabhängig vom Bestehen oder von der Ausgestaltung eines Beförderungsvertrages. Zu den Fahrgästen zählen also auch Personen, die unentgeltlich (z.b. nach 145 ff. SGB IX über die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr) oder die ohne gültigen Fahrausweis (z.b. Schwarzfahrer ) befördert werden. In letzterem Fall bleibt die Möglichkeit des Verkehrsunternehmers unberührt, den Schwarzfahrer von der Beförderung auszuschließen ( 22 Nr. 1 PBefG i.v.m. 2 und 6 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen). Dies gilt auch hinsichtlich eines minderjährigen Schwarzfahrers (AG Jena NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2001, 1469). 12 (weggefallen) 13 Beförderung von Personen Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal 1 sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes 2 verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen. Soweit nicht ein Ausschluss von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt 3. 1 Zum Begriff Betriebspersonal vgl. Anm. 1 zu 7 und Satz 1 gilt nur für diejenigen Verkehrsarten, für die eine Beförderungspflicht besteht. Eine Beförderungspflicht ( 22 PBefG) besteht nicht für alle Verkehrsarten. 48 Abs. 4 und 49 Abs. 3 sowie Abs. 4 Satz 7 PBefG BOKraft schließen sie ausdrücklich aus für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie für den Mietomnibus- und Mietwagenverkehr. Die gesetzliche Beförderungspflicht nach 22 PBefG besteht danach nur im Linienverkehr sowie im Taxenverkehr, im letzteren nach 47 Abs. 4 PBefG jedoch nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 PBefG festgesetzten Beförderungsentgelte (sog. Pflichtfahrbereich ). In diesem gesetzlichen Rahmen ist die Beförderungspflicht die Regel, die Ablehnung die Ausnahme (KG VRS 65, 312 ff; 38, 379 f.; OLG Düsseldorf NZV 1996, 377). Der Taxifahrer ist grundsätzlich verpflichtet, jeden Fahrauftrag im Pflichtfahrbereich auszuführen. Er darf die Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ihm die Fahrt wegen geringer Entfernung nicht lohnend erscheint (OLG Düsseldorf VRS 85, 307 und OLG Düsseldorf vom Ss (OWi) 91/96 inhaltlich wiedergegeben in VR 1996, Heft 31 S. 39); Beispiel: Kurzstrecken im Bereich von Flughäfen. Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht liegt auch vor, wenn der Taxifahrer die Erledigung eines Fahrtauftrags innerhalb des Pflichtfahrgebiets mit dem bereitgehaltenen Taxi wegen eines ihm bereits für einen späteren Zeitpunkt erteilten Fahrtauftrags ablehnt (BayObLG VRS 94, 146 = Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1997 Nr. 107). Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht ist ferner gegeben, wenn die Ablehnung mit dem unzutreffenden Hinweis auf zu umfangreiches Gepäck erfolgt. Zur Pflicht des Taxifahrers, Gepäck und Tiere des Fahrgastes zu befördern, vgl. im Einzelnen Bem. 2 zu 15. Im Taxenverkehr gehört zur Beförderungspflicht grundsätzlich auch die Annahme telefonischer Aufträge (BayObLG TranspR 7/8 86, S. 300 f.). Am Taxistand hat der Fahrgast ein Wahlrecht zwischen den vorhandenen Taxen. Ein Taxifahrer kann die Beförderung nicht mit dem Hinweis verweigern, die vor ihm stehenden Taxen hätten Vorrang. Es verbleibt bei der den ausgewählten Taxifahrer treffenden Beförderungspflicht; vgl. BayObLG VRS 87, 135 (zur Taxiordnung von München) und VRS 94, 146 = Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1997 Nr

13 1 Einführung in das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Einführung Personenbeförderungsrecht vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 147 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Einführung 1 Das PBefG ist der öffentlich-rechtliche Rahmen für den Betrieb der Unternehmen für die entgeltliche oder geschäftsmäßige (nicht notwendig: gewerbliche) Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen. Es gilt sowohl für deutsche wie für ausländische Unternehmer. Durch den Grundsatz der Genehmigungspflicht für alle diese Beförderungen im Linien- oder Gelegenheitsverkehr (und zusätzlich das Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Straßenbahn- und Obusverkehr) regelt das PBefG die Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). In seinen objektiven und subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. 13 PBefG) enthält es zugleich eine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Grundrechts auf freie Berufswahl. Diese Einschränkung dient der Sicherstellung geordneter Verhältnisse in der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung und soweit es sich um objektive Genehmigungsvoraussetzungen handelt der Gefahrenabwehr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Das PBefG unterscheidet mehrere Verkehrsarten: Verkehr mit Straßenbahnen, Verkehr mit Obussen, Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ( 9, 17, 28 ff). Das Gesetz kennt drei sog. Grundpflichten, nämlich die Betriebs-, die Beförderungs- und die Tarifpflicht. Diese Grundpflichten gelten für den Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen (vgl. 21, 22, 39 Abs. 1, 41), den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ( 21, 22, 42, 43 i.v.m. 45 Abs. 2 und 3) und den Taxiverkehr ( 21, 22, 47 Abs. 4, 51 Abs. 1). Für die übrigen Verkehrsformen, nämlich den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen ( 49) sowie die Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen ( 48) enthält das PBefG keine tarifrechtlichen Bestimmungen. Von der Betriebs- und der Beförderungspflicht sind diese Verkehrsformen sogar ausdrücklich befreit (vgl. 48 Abs. 4, 49 Abs. 3). 2 Seit der Verabschiedung im Jahre 1961 ist das PBefG mehrmals abgeändert und der verkehrlichen Entwicklung angepasst worden. Zu erwähnen sind vor allem folgende Gesetze mit wesentlichen Änderungen zum PBefG: 3. Novelle zum PBefG (1976): Teilweise Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Ausbildungsverkehr ( 45a, 57), 4. Novelle zum PBefG (1978): Einführung des Fachkundenachweises ( 13 Abs. 1 Nr. 3, 57), 5. Novelle zum PBefG (1983): Neuordnung des Rechts des Taxen- und Mietwagenverkehrs ( 2 Abs. 3, 13 Abs. 4 und 5, 47, 49 Abs. 4 und 51), 6. Novelle zum PBefG (1989): Herauslösung der Krankenbeförderungen mit Krankenkraftwagen aus dem PBefG mit Wirkung ab ( 1, 4, 57), 98

14 Personenbeförderungsgesetz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) I. Allgemeine Vorschriften 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen 1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; 2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind. 2 Genehmigungspflicht (1) Wer im Sinne des 1 Abs mit Straßenbahnen, 2. mit Obussen, 3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ( 42 und 43) oder 4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr ( 46) Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. (2) Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. (3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden. (4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist. (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen 103

15 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (Auszug) Auszug aus der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse B: Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt. Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg nicht übersteigt, der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination kg übersteigt. Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Klasse CE: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). 176

16 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Auszug) 10 Auszug aus der Fahrschüler- Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) 4 Theoretischer Unterricht (1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. (2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). (3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. (4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig. (5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein. (6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. 5 Praktischer Unterricht (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch 1. die Unterweisung nach Absatz 5, 2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes. Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden. (2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 209

17 11 Auszug aus der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) vom (VkBl. S. 286) Prüfungsrichtlinie (Auszug) Inhaltsübersicht I. Einleitung II. Identitätsprüfung III. Theoretische Prüfung 1. Form und Umfang 2. Zusammenstellung und Wertigkeit der Fragen; Bewertung und Beispiele der Prüfung 2.1 Allgemeine Hinweise 2.2 Struktur und Beantwortung der Fragen 2.3 Zusammenstellung und Bewertung der Prüfungsfragen Allgemeine Hinweise Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, B, AM, L und T Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen C und C Zusammenstellung und Bewertung der Fragen für die Fahrerlaubnisklassen D und D (nicht abgedruckt) (nicht abgedruckt) Bewertung der Prüfung Beispiele IV. Praktische Prüfung 1. Gemeinsame Vorschriften 1.1 Prüfungen für mehrere Klassen 1.2 Prüfungen von Körperbehinderten 1.3 Prüfungsfahrt 1.4 Anforderungen an den Prüfort und seine Umgebung 1.5 Bewertung der Prüfung 1.6 Ergebnis der Prüfung 2. Prüfungsstoff 2.1 Abfahrtkontrolle für die Klassen C, C1, D, D1 und T; Handfertigkeiten nur für die Klassen D und D1 (Anlage 7 Nr FeV) Allgemeine Hinweise Bewertung der Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten Sachgebiete und Aufgaben 2.2 Verbinden und Trennen Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E (Anlage 7 Nr FeV) (nicht abgedruckt) 2.3 Grundfahraufgaben (nicht abgedruckt) Grundfahraufgaben für die Klasse B (Anlage 7 Nr FeV) Grundfahraufgaben für die Klassen C, C1, D und D1 (Anlage 7 Nr FeV) Grundfahraufgaben für die Klassen BE, C1E, DE und D1E (Anlage 7 Nr FeV) (nicht abgedruckt) (nicht abgedruckt) 3. Muster für Prüfprotokoll 4. (nicht abgedruckt) 230

18 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis Fette Zahlen ohne Gesetzesangabe bedeuten Paragraphen der BOKraft. Fette Zahlen mit Angabe eines Gesetzes oder einer Verordnung bedeuten Paragraphen des entsprechenden Gesetzes oder der entsprechenden Verordnung. Angefügt in Klammern ist die jeweilige Ziffer des Anhangs. Magere Zahlen geben die Nummer der jeweiligen Anmerkung wieder. Beispiele: 32 3 = 32 BOKraft Anm. 3; 40 PBefG (Anh. 2) = 40 PBefG, abgedruckt in Anhang 2 A Abbiegen 9 StVO (Anh. 12) Abkommen, internationale 52, 53, 57 PBefG (Anh. 2) Alarmanlage 25 3 f. Allgemeine Beförderungsbedingungen Ermächtigung 57 PBefG (Anh. 2) Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen s. Anh. 4 Allgemeine Verwaltungsvorschriften 58 PBefG (Anh. 2) Anbringung des Haltestellenzeichens 32 3 Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen 19 1 Alkohol, Wirkung 8 3 Änderung der Beförderungsbedingungen 39 PBefG (Anh. 2) der Beförderungsentgelte 39 PBefG (Anh. 2) der Fahrpläne 40 PBefG (Anh. 2) des Unternehmens 2 PBefG (Anh. 2) Anfechtung von Verwaltungsakten 15, 55 PBefG (Anh. 2) Anforderungskatalog für Schulbusse s. Anh. 16 Anhänger 4, 7 PBefG (Anh. 2) Anhörverfahren 14 PBefG (Anh. 2) Anordnungen der Genehmigungsbehörde 3 2, 4 2, 6 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 Anstrich für Taxen 26 1 Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht 21 PBefG (Anh. 2) auf Erteilung der Genehmigung 12 PBefG (Anh. 2) Anzeigefeld des Fahrpreisanzeigers 28 4 Anzeigepflichten siehe Mitteilungspflichten Arbeitnehmerbeförderung, innerbetriebliche 2 PBefG (Anh. 2) Aufhebung von Rechtsvorschriften 47 2; 65 PBefG (Anh. 2) Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen 43 4 Zulässigkeit 15 PBefG (Anh. 2) Aufsicht 54 PBefG (Anh. 2) Aufsichtspflicht des Unternehmers 3 4, 4 1 Auftragsunternehmer 1 3 Ausflugsfahrten Begriff 48 PBefG (Anh. 2) Rauchverbot 8 6, Ausgestaltung des Verkehrs 13 PBefG (Anh. 2) Ausgleichspflicht 45a PBefG (Anh. 2) Aushändigung der Genehmigungsurkunde 15 PBefG (Anh. 2) Ausländische Unternehmer Geltung der BOKraft 1 1 Betriebssitz 5 1 Meldepflicht 6 1 Auslandsverkehr 52, 53, 57 PBefG (Anh. 2) 328

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