Definitionen zu den Erhebungsbögen für Betreiber von Stromversorgungsnetzen

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1 Definitionen zu den Erhebungsbögen für Betreiber von Stromversorgungsnetzen Anlage 2 zur Festlegung von Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i.s.d. 3 Nr. 2 EnWG für die zweite Regulierungsperiode nach 6 Abs. 1 ARegV vom 22. Mai 2012 Die nachfolgenden Definitionen liegen den Daten zugrunde, die in den Tabellenblättern des Erhebungsbogens enthalten sind. Der Erhebungsbogen ist Bestandteil des Anhangs zum Bericht nach 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i.v.m. 28 StromNEV und muss der Landesregulierungsbehörde zur Bestimmung des Ausgangsniveaus für die zweite Regulierungsperiode der Anreizregulierung, unter Verwendung einer auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde bereitgestellten XLS-Datei, übermittelt werden. Definiert werden lediglich ausgewählte Positionen des Erhebungsbogens. Positionen, deren Bedeutung sich bereits aus der hergebrachten betriebswirtschaftlichen, handelsrechtlichen und kostenrechnerischen Terminologie erschließen, werden nicht definiert. Wie diese Tabellenblätter des Erhebungsbogens auszufüllen sind, wird in Anlage 1 erläutert. Die Nummerierung der Definitionen entspricht der des Erhebungsbogens. 1 von 10

2 A. Allgemeine Informationen Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr Bilanzstichtag Firma des Stromnetzbetreibers Rechtsform Betriebsnummer Netznummer Gewerbesteuerhebesatz im Basisjahr Daten zum Pachtnetz Übersicht Pachtnetze Für Stromnetzbetreiber ist das Basisjahr der Kostenprüfung für die 2. Regulierungsperiode das Geschäftsjahr Netzbetreiber, bei denen das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr 2011 abweicht, haben die Daten des Geschäftsjahres heranzuziehen, dessen größter Teil in 2011 liegt. Hier ist der Bilanzstichtag des herangezogenen Geschäftsjahres anzugeben. Es ist der aktuell im Handelsregister eingetragene Name des Stromnetzbetreibers ohne Verwendung der Rechtsform anzugeben. Die Rechtsform ist aus dem Klappmenü auszuwählen. Hier ist die von der Bundesnetzagentur dem Stromnetzbetreiber zugewiesene aktuelle Betriebsnummer einzutragen. Hier ist die jeweilige von der Bundesnetzagentur zugeordnete Netznummer einzutragen. Hier ist der Gewerbesteuerhebesatz des Netzbetreibers im Basisjahr einzutragen. In diesem Bereich sind die Daten des Verpächters einzutragen. Bei Pachtnetzen sind hier Angaben zum Verpächter zu machen. A1. Erläuterungen In diesem Tabellenblatt sind diverse Fragen zu den dargestellten Kosten zu beantworten und detailliert zu erläutern. Verlustenergiebilanzkreis (Istwerte ) B Mengenbezug aus der vorgelagerten Netz oder Einspeisungen durch die vorgelagerte Netz oder Umspannebene. Umspannebene C Mengeneinspeisung in die Netz oder Umspannebene Messtechnisch erfasste Einspeisungen durch dezentrale Erzeugungsanlagen in die Netz oder Umspannebene eines Netzbetreibers. D Einspeisungen der Netz oder Umspannebene gesamt Stellt die Summe aller Einspeisungen in die Netz oder Umspannebene dar. Diese setzt sich zusammen aus dem Mengenbezug der vorgelagerten Netz oder Umspannebene und der Mengeneinspeisung in der Netz oder Umspannebene. E Nutzbare Abgabe Die nutzbare Abgabe ist die zu verbrauchende Energiemenge. Die Position wird ermittelt aus " Einspeisungen der Netz oder Umspannebene gesamt" abzüglich der Positionen " sons ge enthaltene Energiemengen" und phys. bedingte Netzverluste (Verlustenergie) nach 10 Abs. 1 StromNEV F sonstige erhaltene Energiemengen Netzverluste die nicht physikalisch bedingt sind, z.b. Betriebsverbrauch, Stromdiebstahl phys. Bedingte Netzverluste (Verlustenergie) G nach 10 Abs. 1 StromNEV Netzverluste gemäß 10 Abs. 1 StromNEV durchschnittlicher Beschaffungspreis für phys. H Bedingte Verlustenergie Dies ist der mengengewichtete Durchschnittspreis aller Verlustenergiebeschaffungen im Betrachtungszeitraum. Betriebsverbrauch ( ) Der Betriebsverbrauch eines Netzbetreibers ist der Verbrauch in seinen betriebseigenen Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Schalt und Umspannanlagen. B, D, F Jahresarbeit Durch den Netzbetreiber verursachter Betriebsverbrauch je Netz und Umspannebene. C, E, G Dies ist der mengengewichtete durchschnittliche Beschaffungspreis der Strommengen des Betriebsverbrauchs je Netz und Umspannebene. Durchschnittlicher Beschaffungspreis A1.1 Überleitung GuV 2011 /A1.2. Überleitung GuV 2010 Stromverteilung (Netz) Angaben bezogen auf die Aktivität "Stromverteilung". 2 von 10

3 Kostenarten 1. Umsatzerlöse Umsatzerlöse gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB) Erlöse aus Netzentgelten Strom (inkl. Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung) 1.2. Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 14 Abs. 2 StromNEV Die Position umfasst alle Erlöse des Netzbetreibers, die aus Netzentgelten erzielt worden sind. Sie umfasst auch die Erlöse aus dem Monatsleitungspreissystem ( 19 Abs. 1 StromNEV). Weiterhin sind die Erlöse der Messung, des Messstellenbetriebs und der Abrechnung in dieser Position anzugeben. Die Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz oder Umspannebene gemäß 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV betreiben. Der Leitfaden der Beschlusskammer 8 zur Findung sachgerechter Sonderregelungen in den Fällen der Kostenwälzung nach 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV ist zu beachten. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des 14 Abs. 2 S. 3 StromNEV vorliegen, sind durch den Netzbetreiber zu erbringen Erlöse gemäß 3 KAV Die Position umfasst die Erlöse, die mit rabattierten Entgelten gemäß 3 KAV erzielt werden Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Erlöse aus Vereinbarungen gemäß 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV Die Position umfasst die Erlöse aus individuellen Netzentgelten gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV Erlöse aus Rückspeisung an den vorgelagerten Netzbetreiber Die Position umfasst den Betrag, der dem Netzbetreiber aus der Rückspeisung von Strom an den vorgelagerten Netzbetreiber zufließt sonstige Erlöse aus Netzentgelten Strom In der Position sollen alle Erlöse aus Stromnetzentgelten erfasst werden, die nicht unter aufgeführt wurden Erlöse aus Netzentgelten Gas Die Position umfasst die Erlöse, die aus Gasnetzentgelten erzielt wurden erhobene Konzessionsabgaben Vom Netzkunden erhobene Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. ( 48 Abs. 1 EnWG) Erlöse aus EEG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus EEG a. davon aus Weitergabe des aufgenommenen EEG Stroms Erlöse aus der Weitergabe des aufgenommenen EEG Stroms an Dritte Erlöse aus KWKG Sammelposition für sämtliche Erlöse aus KWK G. davon aus KWK Stromverkauf ( 4 Abs. 2 KWK 1.11.a. G) Erlöse aus dem Verkauf des aufgenommenen KWK Stroms an Dritte b. davon aus Ausgleichszahlungen von ÜNB ( 9 Abs. 1 KWK G) Vom Übertragungsnetzbetreiber empfangene Ausgleichszahlungen für KWK Strom sonstige Erlöse Alle Umsatzerlöse, die nicht unter den Positionen erfasst sind. 2. Bestandsveränderungen Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissengemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB). 3. aktivierte Eigenleistungen andere aktivierte Eigenleistungen gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 3 HGB). 4. sonstige betriebliche Erträge sonstige betriebliche Erträge gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB) Netzanschlusskosten sind Kosten, die für die Errichtung des unmittelbaren Netzanschlusses anfallen. Der unmittelbare Netzanschluss ist die Verbindung Erträge aus der Auflösung von zwischen dem vorhandenen Netz und der Kundenanlage (Hausinstallation oder innerbetriebliches Netz). Der Netzkunde muss sich in der Regel an diesen Natzanschlussbeiträgen Kosten über Netzanschlussbeiträge beteiligen Erträge aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen Baukostenzuschüsse sind einmalige Zahlungen des Kunden für die Errichtung, Erweiterung oder Verstärkung des vorgelagerten Verteilnetzes im Zuge eines Neuanschlusses des Kunden oder einer Anschlusserweiterung. Die Auflösung der Baukostenzuschüsse erfolgt linear über 20 Jahre. Näheres regeln die Absätze 1 und 2 des 9 StromNEV Erträge aus Auflösungen von Rückstellungen Erlöse, die dem Netzbetreiber aus der Auflösung von Rückstellungen zufließen Erträge aus Blindstrom Erlöse, die dem Netzbetreiber für die Kompensation von Blindstrom zufließen Erträge aus der Überlassung singulär genutzter Betriebsmittel Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der dem oder den nachgelagerten Netzbetreiber(n) für die Überlassung singulär genutzter Betriebsmittel gemäß 19 Abs. 3 StromNEV in Rechnung gestellt wurde. Der Netzbetreiber hat nachzuweisen, dass die Kalkulation des Entgelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach den Vorgaben der StromNEV erfolgt ist andere sonstige betriebliche Erträge Sammelposition für sonstige betriebliche Erträge, die nicht unter einer anderen Position von 4. erfasst werden. 5. Materialkosten Materialaufwand gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 5 HGB) Aufwendungen für Roh, Hilfs und Betriebsstoffe Werteverzehr von Roh, Hilfs und Betriebsstoffen Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie Aufwendungen für die Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) ( 10 Abs. 1 StromNEV) Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen Aufwendungen für Stromeinspeisung durch Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen nach EEG (exklusive Einspeisemanagement Betrag richtet sich nach den Vergütungspflichten für EEG Strom und der jeweils eingespeisten EEG Strommenge. Nicht berücksichtigt sind die Maßnahmen) Entschädigungszahlungen gemäß 12 EEG nach KWK G Betrag richtet sich nach der eingespeisten KWK Strommenge und den Vergütungen nach 4 Abs. 3 KWK G nach 18 StromNEV Betrag für Vergütungen von vermiedenen Netzentgelten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach 18 StromNEV. 3 von 10

4 Einspeisemanagement Maßnahmen Kosten aufgrund von Einspeisemanagement Maßnahmen gemäß 12 EEG Betriebsverbrauch Betrag, den der Netzbetreiber zur eigenbetrieblichen Nutzung verwendet Aufwendungen für Differenz Bilanzkreise bzw. Aufwendungen die für die Führung eines Differenzbilanzkreises entstehen, sowie die entstandenen Kosten, die nicht bereits vom Lieferanten ausgeglichen Aufwendungen für den Ausgleich von wurden, z.b. Leistungspreisdifferenz (vgl. 13 Abs. 3 StromNZV). Abweichungen bei Standardlastprofilen Sonstiges Aufwendungen für Roh, Hilfs und Betriebsstoffe, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden Aufwendungen für bezogene Leistungen Leistungen, die von Dritten erbracht bzw. bereitgestellt werden und der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen Aufwendungen an vorgelagerten Netzbetreiber Entsprechen wertmäßig dem Betrag, der vom vorgelagerten Netzbetreiber dem berichterstattenden Netzbetreiber in Rechnung gestellt wurde. Tatsächliche Kosten, die dem Netzbetreiber für die Kompensation von Blindstrom von Dritten in Rechnung gestellt werden. Eigene Kompensationsanlagen Aufwendungen für Blindstrom sind in dieser Position nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen für überlassene Netzinfrastruktur Position ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Netzbetreiber und dem Eigentümer der Infrastruktur. ( 4 Abs. 5 StromNEV). Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Betriebsführung Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbetreiber für die Durchführung der Betriebsführung von Dritten in Rechnung gestellt werden. Aufwendungen für durch Dritte erbrachte Tatsächliche Aufwendungen, die dem Netzbetreiber von Dritten für die Erbringung von Wartungs und Instandhaltungsleistungen in Rechnung gestellt Wartungs und Instandhaltungsleistungen werden Sonstiges Aufwendungen für bezogene Leistungen, die nicht unter einer der vorhergehenden Positionen erfasst werden. 6. Personalkosten Personalaufwand gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB) Löhne und Gehälter Löhne und Gehälter gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6.a) HGB) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 6.b) HGB) Altersversorgung In 6.2. enthaltene Aufwendungen für Altersversorgung soziale Abgaben und sonstige Aufwendungen Aufwendungen aus 6.2., die keine Aufwendungen für Altersversorgung sind. 7. Abschreibungen "Abschreibungen" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 7.) 7.1. Abschreibungen immaterielles Anlagevermögen Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des immateriellen Anlagevermögens Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen von Konzessionen, gewerblichen Schutzrechten, ähnlichen Rechten sowie Lizenzen Sonstiges Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des sonstigen immateriellen Anlagevermögens Abschreibungen Sachanlagevermögen Die Position umfasst die planmäßigen und außerplanmäßigen Wertminderungen des Sachanlagevermögens. 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen Sonstige betriebliche Aufwendungen gemäß handelsrechtlichen GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 8) Konzessionsabgaben Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. ( 48 Abs. 1 EnWG) Mieten, sonstige Pachtzinsen, sonstige Aufwandsgleiche Kosten, die dem Netzbetreiber durch Mieten, Pachten, Leasing, Gebühren und Beiträge entstehen. Pachten und Leasingraten, dürfen in Leasingraten, Gebühren und Beiträge dieser Position erfasst werden, sofern sie nicht schon in erfasst wurden Versicherungen Aufwendungen, die dem Netzbetreiber durch Versicherungen entstehen Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften Aufwendungen, die dem Netzbetreiber durch die Beschaffung von Bürobedarf, Drucksachen und Zeitschriften entstehen Postkosten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Aufwendungen für Postkosten, Frachtkosten und ähnliche Kosten Rechts und Beratungskosten Aufwendungen die dem Netzbetreiber durch die Beauftragung externer Beratungsgesellschaften bzw. Kanzleien entstehen Sponsoring, Werbung, Spenden Aufwendungen für Sponsoring, Werbung und Spenden Reisekosten und Auslösungen Aufwendungen für Reisen und Auslösungen Bewirtung und Geschenke Aufwendungen für Bewirtung und Geschenke Wartung und Instandsetzung Aufwendungen von Dritten für die Erbringung von Wartungs und Instandsetzungsleistungen, die nicht unter erfasst worden sind. 4 von 10

5 8.11. Einzelwertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderungen Aufwendungen, die dem Netzbetreiber durch Forderungsrisiken oder Forderungsausfälle entstehen Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von 5 Abs. 4 StromNEV Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach 5 Abs. 4 StromNEV Sonstiges Sammelposition für Kosten, die unter 8. fallen, jedoch nicht von den vorhergehenden Positionen erfasst worden sind. 9. Erträge aus Beteiligungen Erträge aus Beteiligungen gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB). 9.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betrag aus 9., der aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen resultiert. 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 10 Erträge aus anderen Wertpapieren und HGB). Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 10.a. davon aus verbundenen Unternehmen Betrag aus 10., der aus verbundenen Unternehmen resultiert. 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 11 HGB) a. davon Erträge aus verzinslichen Finanzanlagen Betrag aus 11.1., der aus verzinslichen Finanzanlagen resultiert b davon Erträge aus Cash Pooling Erträge aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen Erträge aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Erträge aus Forderungen gegen verbundene Unternehmen (z.b. Cash Pooling) Erträge aus Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Betrag aus 11.1., der aus Cash Pooling resultiert. Als Cash Pooling bezeichnet man liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zugeleitet werden. Erträge, die aus Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen resultieren. Betrag aus 11.2., der aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen resultiert. Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen resultiert. Betrag aus 11.2., der aus Forderungen gegenüber Unternehmen resultiert, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Erträge aus sonstigen Vermögensgegenständen Betrag aus 11.2., der aus sosntigen Vermögensgegenständen resulitiert Erträge aus Wertpapieren Erträge, die aus Wertpapieren resultieren (z. B. Dividenden) Erträge aus Kassenbestand, Guthaben bei Bundesbank und Kreditinstituten Zinserträge, die durch Bankguthaben und kurzfristige Geldanlagen (Tagesgeld) erwirtschaftet werden andere sonstige Zinsen und ähnliche Erträge Alle nicht unter erfassten Zinsen und ähnlichen Erträge. 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB). 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen Zinsen und ähnliche Aufwendungen gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 13 HGB) gegenüber verbundenen Unternehmen Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an verbundene Unternehmen geleistet wurden gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an Unternehmen geleistet wurden, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht gegenüber Kreditinstituten Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die an Kreditinstitute geleistet wurden Sonstiges Zinsen und ähnliche Aufwendungen, die nicht unter erfasst wurden. 14. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Errechnetes Ergebnis (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB). 15. Außerordentliche Erträge Außerordentliche Erträge gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB). 16. Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliche Aufwendungen gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB). 17. Außerordentliches Ergebnis Errechnetes Ergebnis (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB). 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Steuern vom Einkommen und vom Ertrag gemäß handelsrechtlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 18 HGB). Bei Kapitalgesellscha sind dies Gewerbe und Körperschaftssteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag). 19. Sonstige Steuern Sonstige Steuern gemäß handelsrechlicher GuV (vgl. 275 Abs. 2 Nr. 19 HGB). Die Postion umfasst alle Steuern, die nicht Steuern vom Einkommen und Ertrag sind (z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer). 20. Erträge aus Verlustübernahme In der Postion sind die Erträge aus Verlustübernahme einzutragen, soweit diese angefallen sind. 21. Aufwendungen aus Gewinnabführung In der Postion sind die Aufwendungen aus Gewinnabführungen einzutragen, soweit diese angefallen sind. 22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Errechnetes Ergebnis. 23. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr In der Postion ist der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr einzutragen, soweit dieser angefallen ist. 24. Einstellung in Gewinnrücklagen In der Postion ist die Einstellung in die Gewinnrücklage einzutragen, soweit diese angefallen ist. 25. Bilanzgewinn Errechnetes Ergebnis. 5 von 10

6 A2.1. Überleitung Bilanz 2011 /A.2.2. Überleitung Bilanz 2010 Stromverteilung (Netz) Angaben bezogen auf die Aktivität "Stromverteilung". B.BAB Gesamtbetrag der Kosten oder Erlösarten 2011/2010 Gesamtbetrag aller Kosten und kostenmindernden Erlöse und Erträge. Außer den kalkulatorischen Positionen werden die Daten aus dem Tabellenblatt A1.1. Überleitung GuV 2011 bzw. A1.2. Überleitung GuV 2010 übernommen. B1. Kalk. EK Verzinsung 1. Eigenkapitalquote (EKQ) gem. 6 StromNEV Vorgaben zur Ermittlung der Eigenkapitalquote finden sich in 6 Abs. 2 Satz 3, 7 Abs. 1 StromNEV. 2. Fremdkapitalquote (FKQ) gem. 6 StromNEV Differenz zwischen 100% und der kalkulatorischen Eigenkapitalquote. 3. Entspricht der Summe der Kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen und für Neuanlagen. Kalkulatorische Restwerte des Anlagevermögens 3.1. Kalkulatorische Restwerte Anlagevermögen für Altanlagen Mit der Eigenkapitalquote gewichtete kalkulatorische Restwerte des Anlagevermögens für Altanlagen zu AK/HK und zu TNW Altanlagen zu AK/HK Kalkulatorische Restwerte zu AK/HK für Anlagen, die vor dem erstmals aktiviert wurden Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im Tabellenblatt B2 erfasst sind. Inhaltlich Immaterielle Vermögensgegenstände des äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz 2010 bewertet zu AK/ HK (vgl. 266 Anlagevermögens Abs. 2 A. I. HGB) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf Sachanlagevermögens zu AK/HK das Sachanlagevermögen zu historischen AK/HK Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK Sonstiges Andere, bislang nicht unter bis erfasste Altanlagen zu Anschaffungs und Herstellungskosten Anlagen zu TNW Kalkulatorische Restwerte zu TNW für Anlagen, die vor dem erstmals aktiviert wurden Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB, welche nicht im Tabellenblatt B2 erfasst sind. Inhaltlich Immaterielle Vermögensgegenstände des äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz 2010 bewertet zu TNW (vgl. 266 Abs. Anlagevermögens 2 A. I. HGB) Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf Sachanlagevermögens zu TNW das Sachanlagevermögen zu TNW Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK Sonstiges Andere, bislang nicht unter bis erfasste Altanlagen zu TNW 6 von 10

7 3.2. Kalkulatorische Restwerte Anlagevermögen für Neuanlagen (ab ) Der kalkulatorische Restwert des nach dem erstmals aktivierten Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen zu historischen AK/HK. Immaterielle Vermögensgegenstände des Aktivierungsfähige immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne des 248 Abs. 2 HGB. Inhaltlich äquivalente Position zu Position 1.1. des Tabellenblattes Anlagevermögens A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz 2010 bewertet zu TNW (vgl. 266 Abs. 2 A.I. HGB). Wertmäßig äquivalente Position zu Position des Tabellenblattes A2.1. Überleitung Bilanz 2011 bzw. A2.2. Überleitung Bilanz 2010 bewertet zu TNW Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (vgl. auch 266 Abs. 2 A. II. 4. HGB) Kalkulatorische Restwerte des Der kalkulatorische Restwert des Sachanlagevermögens ergibt sich als Differenz zwischen den historischen AK/HK und den kumulierten Abschreibungen auf Sachanlagevermögens zu TNW das Sachanlagevermögen zu historischen AK/HK Grundstücke zu AK/HK Grundstücke bewertet zu historischen AK/HK Sonstiges Andere, bislang nicht unte bis erfasste Neuanlagen zu Anschaffungs und Herstellungskosten. 4. Bilanzwerte der Finanzanlagen Entspricht der Position Finanzanlagen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. HGB); Betrag ist als Summe der Posi onen 4.1. bis 4.6. anzugeben. 4.a davon verzinsliche Finanzanlagen In der Oberposition 4. enthaltene verzinsliche Finanzanlagen. Nachrichtlicher Ausweis. 4.b davon Werte aus Cash Pooling Cash Pooling: Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und Konzernunternehmen bei Bedarf zugeleitet werden Anteile an verbundenen Unternehmen Entspricht der Position Anteile an verbundenen Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. 1. HGB) Ausleihungen an verbundene Unternehmen Entspricht der Position Ausleihungen an verbundene Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. 2. HGB) Beteiligungen Entspricht der Position Beteiligungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. 3. HGB) Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Entspricht der Position Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Beteiligungsverhältnis besteht Abschnitt A. III. 4. HGB) Wertpapiere des Anlagevermögens Entspricht der Position Wertpapiere des Anlagevermögens in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. 5. HGB) Sonstige Ausleihungen Entspricht der Position Sons ge Ausleihungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni A. III. 6. HGB). 5. Bilanzwerte des Umlaufvermögens Entspricht der Position Umlaufvermögen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. HGB); Betrag ist als Summe der Posi onen 5.1. bis 5.4. anzugeben Vorräte Entspricht der Position Vorräte in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. I. HGB) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Entspricht der Position Forderungen und sons ge Vermögensgegenstände in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. II. HGB). 5.2.a davon verzinsliche Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Zusammenfassung der Beträge von allen verzinslichen Positionen aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Entspricht der Position Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. II. Nr. 1 HGB) Entspricht der Position Forderungen gegen verbundene Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. II. Nr. 2 HGB). Cash Forderungen gegen verbundene Unternehmen Pooling: Liquide Mittel der einzelnen Konzernunternehmen, die im Rahmen eines zentralen Finanzmanagements gesammelt werden und (z.b. Cah Pooling) Konzernunternehmen bei Bedarf zugeleitet werden Forderungen gegen Unternehmen, mit denen Entspricht der Position Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 ein Beteiligungsverhältnis besteht Abschnitt B. II. Nr. 3 HGB) Sonstige Vermögensgegenstände Entspricht der Position sons ge Vermögensgegenstände in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. II. Nr. 4 HGB) Wertpapiere Entspricht der Position Wertpapiere in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. III. HGB). 5.3.a davon verzinsliche Wertpapiere In der Oberposition 5.3. enthaltene verzinsliche Wertpapiere. Nachrichtlicher Ausweis Anteile an verbundenen Unternehmen Entspricht der Position Anteile an verbundenen Unternehmen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. III. Nr. 1 HGB) eigene Anteile Entspricht der Position eigene Anteile in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. III. Nr. 2 HGB) sonstige Wertpapiere Entspricht der Position sons ge Wertpapiere in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni B. III. Nr.3 HGB) Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Entspricht der Position Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kredi ns tuten und Schecks in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschnitt B. IV. HGB). 5.4.a davon verzinslicher Bestand In der Oberposition 5.4. enthaltener verzinslicher Bestand an Kasse, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Nachrichtlicher Ausweis. 6. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten Entspricht der Position Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 2 Abschni C. HGB). ZS I. Betriebsnotwendiges Vermögen Summe der Werte nach Satz 2 Nr.1 bis 4 StromNEV. 7 von 10

8 7. Steueranteil der Sonderposten mit Rücklagenanteil 8. Rückstellungen Auf die in der Bilanz des Netzbetreibers enthaltenen Sonderposten mit Rücklagenanteil entfallender Steueranteil. Entspricht der Position Rückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschni B. HGB); ergibt sich als Summe der Posi onen 8.1. bis Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Entspricht der Position Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschni B. 1. HGB) Steuerrückstellungen Entspricht der Position Steuerrückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschni B. 2. HGB) sonstige Rückstellungen Entspricht der Position sons ge Rückstellungen in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschni B. 3. HGB), abzüglich der Posi on , sofern Rückstellungen für die Beseitigung von Engpässen gebildet worden sind. 9. Erhaltene Anzahlungen und Vorauszahlungen Wertmäßig äquivalente Position in der Bilanz des Netzbetreibers erhaltene Anzahlungen (vgl. 266 Abs. 3 Nr. 3 HGB) zuzüglich Vorauszahlungen von von Kunden Kunden. 10. Unverzinsliche Verbindlichkeiten Unverzinslicher Anteil der wertmäßig äquivalenten Position in der Bilanz des Netzbetreibers Verbindlichkeiten (vgl. 266 Abs. 3 B HGB). 11. Restwert der erhaltenen Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge. Kalkulatorisch ist im Regime der StromNEV die aktivische Absetzung von Erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich Anschaffungs und Herstellungskosten nicht zulässig. Es sind zwingend Passivposten zu bilden, die gemäß 9 Abs. 2 StromNEV über 20 Jahre linear passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur aufzulösen sind. Der Betrag für erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Erstattung von Netzanschlusskosten Netzanschlusskostenbeiträgen ist demnach ausgehend von den Bilanzansätzen durch Hinzurechnungen und Kürzungen zu ermitteln. 12. Sonstige Verbindlichkeiten, die zinslos zur Verfügung stehen Andere sonstige Verbindlichkeiten, die zinslos zur Verfügung stehen und auf den Netzbetreiber entfallen. 13. Passive Rechnungsabgrenzungsposten Entspricht der Position Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz des Netzbetreibers (vgl. 266 Abs. 3 Abschni D. HGB). 14. verzinsliches Fremdkapital Verzinsliches Fremdkapital, welches ausgehend von der Bilanz des Netzbetreibers ermittelt wurde. B2. Kalk. Abschreibungen A Anlagengruppe Anlagengruppen nach Maßgabe der Anlage 1 StomNEV B Anschaffungsjahr Jahr, in dem ein angeschaffter Vermögensgegenstand in seinen betriebsbereiten Zustand versetzt wurde. C Historische AK/HK bezogen auf das Im Zeitpunkt der Errichtung eines Anlagegutes erstmalig aktivierte Anschaffungs und Herstellungskosten (historische Anschaffungs und Anschaffungsjahr Stand Herstellungskosten; 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromNEV) bezogen auf das Anschaffungsjahr, die der letzten Genehmigung zugrunde lagen. D Zugänge Netzübergänge gemäß 26 (1) ARegV Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Rahmen von Netzübergängen gemäß 26 Absatz 1 ARegV bis zum Stand kumuliert zugegangen sind. E Zugänge Netzübergänge gemäß 26 (2) ARegV Stand Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Rahmen von Netzübergängen gemäß 26 Absatz 2 ARegV bis zum kumuliert zugegangen sind. F Abgänge Netzübergänge gemäß 26 (1) ARegV Stand Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Rahmen von Netzübergängen gemäß 26 Absatz 1 ARegV bis zum kumuliert abgegangen sind. G Abgänge Netzübergänge gemäß 26 (2) ARegV Stand Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Rahmen von Netzübergängen gemäß 26 Absatz 2 ARegV bis zum kumuliert abgegangen sind. 8 von 10

9 H I J Zugänge nach dem bis , soweit sie nicht Netzübergänge betreffen Abgänge nach dem bis , soweit sie nicht Netzübergänge betreffen Umgliederung (+) Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Zeitraum vom des der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG zugrunde liegenden Geschäftsjahres bis zum kumuliert zugegangen sind, soweit die Anschaffungs und Herstellungskosten nicht durch Netzübergänge zugegangen sind und somit nicht bereits in den kumulierten Zugängen der Positionen D und E erfasst wurden. Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Zeitraum vom des der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG zugrunde liegenden Geschäftsjahres bis zum kumuliert abgegangen sind, soweit die Anschaffungs und Herstellungskosten nicht durch Netzübergänge zugegangen sind und somit nicht bereits in den kumulierten Zugängen der Positionen F und G erfasst wurden. Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Zeitraum vom des Basisjahrs der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG bis zum innerhalb der Anlagengruppen gemäß Anlage 1 zur StromNEV in die betreffende Anlagengruppe umgegliedert wurden. Die Summe der Umgliederungen (+) muss der Summe der Umgliederungen ( ) entsprechen. Erstmalige historische Anschaffungs und Herstellungskosten, die im Zeitraum vom des Basisjahrs der letzten Entgeltgenehmigung nach 23a EnWG Umgliederung ( ) bis zum innerhalb der Anlagengruppen gemäß Anlage 1 zur StromNEV aus der betreffenden Anlagengruppe umgegliedert wurden. Die Summe K der Umgliederungen (+) muss der Summe der Umgliederungen ( ) entsprechen. L Sonstige Korrekturen (Hinzurechnungen) Andere zuvor nicht erfasste Korrekturen. Hier Hinzurechnungen. M Sonstige Korrekturen (Kürzungen) Andere zuvor nicht erfasste Korrekturen. Hier Kürzungen. N O P Q Historische AK/HK bezogen auf das Ausgehend von den Angaben der vorherigen Spalten kalkulatorisch relevante erstmalige historische Anschaffungs und Anschaffungsjahr (Basisjahr 2011) Herstellungskosten bezogen auf das Basisjahr Hier sind keine Eintragungen vorzunehmen. Der Betrag ermittelt sich automatisch. Der nach Maßgabe der Anlage 1 der StromNEV und des 32 Abs. 3 StromNEV in Anwendung gebrachte Zeitraum, der Grundlage für die jährliche Ermittlung Angesetzte betriesgewöhnliche Nutzungsdauer der kalkulatorischen Abschreibungen nach 6 StromNEV ist. Zeitraum beginnend nach dem Anschaffungs /Herstellungsjahr in dem ein Vermögensgegenstand bis zum Ende seiner Nutzungsdauer abgeschrieben Restnutzungsdauer wird. Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der angesetzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und dem bisherigen Abschreibungszeitraum. Kumulierten Abschreibungen auf Basis der Summe der bisher aufgelaufenen Abschreibungen auf Basis der historischen Anschaffungs und Herstellungskosten für eine Anlagegruppe eines historischen AK/HK Anschaffungsjahres unter Beachtung des 32 Abs. 3 StromNEV. R Jahresabschreibungen auf Basis der AK/HK Kalkulatorischer Jahresabschreibungsbetrag auf Basis der erstmaligen historischen Anschaffungs und Herstellungskosten. S Kalkulatorischer Restwert auf Basis der historischen AK/HK Kalkulatorischer Restwert auf Basis der erstmaligen historischen Anschaffungs und Herstellungskosten. 9 von 10

10 C. Netzdaten (ausführliche Definition entnehmen Sie dem "Leitfaden für die Internet Veröffentlichungspflichten der Stromnetzbetreiber" der Bundesnetzagentur) Stromkreislänge Stromkreislänge Freileitung Stromkreislänge Kabel Installierte Leistung der Umspannebene Entnommene Jahresarbeit Einwohnerzahl versorgte Fläche geographische Fläche Anschlusspunkt Einspeisepunkt von dezentralen Erzeugungsanlagen zeitgleiche Jahreshöchstlast Systemlänge (Gesamtheit der drei Phasen L1+L2+L3) der Kabel und Freileitungen in den Netzebenen NS, MS, HS und HöS (Beispiel: Wenn L1 = 1km, L2 = 1km und L3 = 1km, dann Stromkreislänge = 1km). Die Stromkreislänge ist in der Einheit km getrennt für Kabel und Freileitungen und jeweils für jede Netzebene anzugeben. Die Anzahl der pro Phase verwendeten Seile ist für die Stromkreislänge unmaßgeblich. Die Stromkreislänge erstreckt sich auch auf gepachtete, gemietete oder anderweitig dem Netzbetreiber überlassene Kabel und Freileitungen, soweit diese vom Netzbetreiber betrieben werden. Geplante, in Bau befindliche sowie stillgelegte Kabel und Freileitungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Stromkreislänge in der Netzebene Niederspannung ist jeweils ohne und mit Hausanschlussleitungen anzugeben. Freileitung: Oberirdisch, über Isolatoren an Stützpunkten (z.b. Masten) befestigte Leiterelemente (Leiterseile) eines Elektrizitätsnetzes. Eine Freileitung besteht im Wesentlichen aus Masten, Leiterseilen, Isolatoren, Verbindungsteilen und Erdungen. Kabel: Unterirdisch, im Erdreich, in Schächten oder in Rohren verlegte, isolierte Leiter eines Elektrizitätsnetzes. Als installierte Leistung ist die Bemessungsscheinleistung aller installierten Netztransformatoren anzugeben. Eine Anlage gilt als installiert, wenn sie im laufenden Betrieb des Stromnetzes eingebunden und insoweit verwendet wird. Als nicht installiert gelten geplante, in bau befindliche sowie stillgelegte Anlagen. Ist die installierte Bemessungsscheinleistung nicht bekannt, ist diese geeignet zu schätzen bzw. die vertraglich vereinbarte maximale Leistung ist anzugeben. Die Bemessungsscheinleistung ist in kva anzugeben. Entnommene Jahresarbeit aus der Netz oder Umspannebene bezeichnet die Summe der Entnahmen elektrischer Energie durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und die eigenen nachgelagerten Netz oder Umspannebene (gilt nicht für die Niederspannung) aus der jeweiligen Netz oder Umspannebene. (Wert inklusive der Verluste der nachgelagerten Ebenen). Die Einwohnerzahl bezeichnet diejenige Anzahl der Einwohner der versorgten Gemeinden und Gemeindeteilen, die über das Niederspannungsnetz versorgt werden. Bei der Ermittlung der Einwohner ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen ("Statistik Lokal 200X"). Versorgte Fläche bezeichnet diejenige Fläche, die über das Niederspannungsnetz versorgt wird und auf der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter beruht. Als versorgte Fläche wird insoweit die bebaute Fläche ( Gebäude und Freiflächen (nur bebaute Fläche) ; Flächenschlüssel 100/200) sowie Straßen, Wege und Plätze (Flächenschlüssel 510/520/530) verstanden. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. Geographische Fläche bezeichnet diejenige Gesamtfläche, über die sich die jeweiligen Netz oder Umspannebene erstreckt. Bei der Ermittlung der geographischen Fläche ist auf die Statistik der Statistischen Landesämter zurückzugreifen. Wird eine Gemeinde von mehreren Netzbetreibern versorgt, sind lediglich die entsprechenden Flächenanteile zu berücksichtigen und anzugeben. Netzanschlusspunkt, an denen eine Übergabe an Letzverbraucher, an fremde nachgelagerte Netzebenenen oder an eigene nachgelagerte Netzebenen stattfindet. Einspeisepunkte, in denen dezentrale Einspeisungen in das eigene Netz erfolgen (Netze, für die der Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung besitzt). Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer Umspannebene. 10 von 10

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