66. Jahrgang Nr. 24 Datum Inhaltsverzeichnis:

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1 AMTSBLATT FÜR DEN LANDKREIS DACHAU Verantwortlich für den Inhalt: Landratsamt Dachau Erscheint nach Bedarf Zu beziehen beim Landratsamt Dachau, Sg 0, Weiherweg 6, 85 Dachau; Jährlicher Bezugspreis Euro 35, Jahrgang Nr. 4 Datum Inhaltsverzeichnis: Öffentliche Sitzung des Kreisausschusses am um 9.00 Uhr Öffentliche Sitzung des Kulturausschusses am um 9.00 Uhr Öffentliche Sitzung des Kreistages am um 9.30 Uhr Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Dachau (Abfallgebührensatzung) Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden Zweckverband Dachauer Galerien und Museen; Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 0 nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde Öffentliche Bekanntmachung Am Montag, 3..00, um 09:00 Uhr findet eine Sitzung statt. Gremium: Ort: Raum: Kreisausschuss Landratsamt Dachau Kleiner Sitzungssaal T a g e s o r d n u n g. Situation der psychosozialen und psychiatrischen Versorgung im Landkreis Dachau; Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Kreistagsfraktion vom Kinderschutz; Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von 8a SGB VIII 3. Zuschussantrag zum Schutz und zur Pflege von Baudenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) 4. GfA A.d.ö.R.; Anfrage der Bündnis 90/Die Grünen-Kreistagsfraktion (Kreisrätin Marese Hoffmann) vom zur Fortentwicklung der GfA Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hansjörg Christmann Landrat

2 Öffentliche Bekanntmachung Am Mittwoch, 5..00, um 09:00 Uhr findet eine Sitzung statt. Gremium: Ort: Raum: Kulturausschuss Landratsamt Dachau Kleiner Sitzungssaal. Jahresbericht des Kreisheimatpflegers 00 T a g e s o r d n u n g Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hansjörg Christmann Landrat Öffentliche Bekanntmachung Am Freitag, 7..00, um 09:30 Uhr findet eine Sitzung statt. Gremium: Ort: Raum: Kreistag Landratsamt Dachau Großer Sitzungssaal T a g e s o r d n u n g. Besetzung des Kreistages des Landkreises Dachau sowie des Schulausschusses, Rechnungsprüfungsausschusses, Kreisausschusses, Jugendhilfeausschusses und der Vollversammlung des Kreisjugendrings. Bericht über die Beteiligungen des Landkreises Dachau an Unternehmen in Privatrechtsform gemäß Art. 8 Abs. 3 LKrO für das Jahr GfA A.d.ö.R.; Anfrage der Bündnis 90/Die Grünen-Kreistagsfraktion (Kreisrätin Marese Hoffmann) vom zur Fortentwicklung der GfA 4. Situation der psychosozialen und psychiatrischen Versorgung im Landkreis Dachau; Antrag der Bündnis 90/Die Grünen-Kreistagsfraktion vom Die Sitzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hansjörg Christmann Landrat

3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Dachau (Abfallgebührensatzung) Auf Grund von Art. 7 Abs., 4 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 396, ber. S. 449, BayRS 9---UG), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom (GVBl. S. 34, BayRS 9--UG) in Verbindung mit Art., und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 64, BayRS 04--), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 66, BayRS 04--I) erlässt der Landkreis Dachau folgende Satzung: Gebührenerhebung Der Landkreis erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren. Gebührenschuldner () Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen des Landkreises benutzt. () Bei der Abfallentsorgung im Holsystem gilt der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte ( Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) der dem Anschluß- und Überlassungszwang nach 6 Abfallwirtschaftssatzung unterliegenden Grundstücke als Benutzer. Bei der Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken ( 4 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf Sammelstellen und an Abfallbehandlungsanlagen der Anlieferer ( 9 Abfallwirtschaftssatzung) Benutzer. 3 Bei der Selbstanlieferung von Abfällen gilt neben dem Anlieferer auch der Halter des Fahrzeugs, mit dem Abfälle angeliefert werden, als Benutzer. 4 Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte oder nach 4 Abs. Abfallwirtschaftssatzung von der Abfallentsorgung ausgeschlossene Abfälle der Landkreis entsorgt ( 4 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung). (3) Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie für die zugelassene gemeinsame Benutzung von Rest- und/oder Biomüllbehältnissen gem. 4 Abs. Abfallwirtschaftssatzung. 3 Abs. Abfallwirtschaftssatzung bleibt unberührt. 4 Bei Wohnungs- oder Teileigentum kann die Gebühr über die gesamte Forderung vom Eigentumsverwalter gefordert werden. (4) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. Wird dem Landkreis oder der von ihm bestimmten Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen. 3

4 3 Gebührenmaßstab () Die Gebühren für die Rest- und Biomüllabfuhr bestimmen sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Müllbehältnisse. () Bei Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach dem Gewicht der Abfälle, gemessen in Kilogramm (bei Anlieferung an Entsorgungsanlagen mit Wiegeeinrichtung) oder nach der Menge der Abfälle, gemessen in Kubikmetern (bei Anlieferung an Entsorgungsanlagen ohne Wiegeeinrichtung). 4 Gebührensätze () Die monatliche Gebühr für die Restmüllabfuhr unter Verwendung von Müllbehältnissen beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr unter Berücksichtigung der Mindestbehälterkapazität nach 4 Abs. Satz 3 Abfallwirtschaftssatzung:. für die Restmülltonne mit 80 l Füllraum 0,00. für die Restmülltonne mit 0 l Füllraum 5,00 3. für die Restmülltonne mit 40 l Füllraum 30,00 4. für den Restmüllgroßbehälter mit.00 Füllraum 37,00. Die Gebühr nach Nr. kann auf Antrag bei anschlußpflichtigen Grundstücken mit bis zu zwei Personen auf 7,50 ermäßigt werden, wenn die Restmülltonne regelmäßig nur zu drei Viertel gefüllt wird. 3 Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn Müllbehältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden. 4 Bei Müllbehältnissen mit abweichendem Füllraum ( 3 Abs. 3 Nr. Buchst. e Abfallwirtschaftssatzung) wird die Gebühr auf der Grundlage der in Satz Nr. 4 festgesetzten Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Füllraum ermittelt. () Die Gebühr für die Restmüllabfuhr unter Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken mit 70 l Füllraum. beträgt bei Verwendung der Abfallsäcke gemäß 4 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung pro Abfallsack 3,35,. richtet sich bei Verwendung der Abfallsäcke gemäß 4 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung nach Absatz. (3) Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen wird nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand errechnet. Der entstandene Aufwand errechnet sich aus den Kosten, die aus Anfahrt, Beladung, Abtransport und Verwertung bzw. Entsorgung der unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfälle in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage entstehen. 3 Gleiches gilt für Abfälle, die nach 5 Abs. Satz KrW-/AbfG vom Landkreis zu entsorgen sind. 4

5 (4) Die monatliche Gebühr für die Biomüllabfuhr beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr. für die Biomülltonne mit 80 l Füllraum 4,00. für die Biomülltonne mit 0 l Füllraum 6,00 3. für die Biomülltonne mit 40 l Füllraum,00. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn Biomüllbehältnisse nicht oder nicht regelmäßig zur Abholung bereitgestellt werden. (5) Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen ( 9 Abs. Abfallwirtschaftssatzung) beträgt: a) am Müllheizkraftwerk Geiselbullach bei Anlieferungen unter 00 kg pauschal 3,50, bei Anlieferungen mit einem Gesamtgewicht ab 00 kg je angefangene 0 kg,0, b) an der Reststoffdeponie Jedenhofen bei Anlieferungen unter 00 kg pauschal 9,50, bei Anlieferungen mit einem Gesamtgewicht ab 00 kg je angefangene 0 kg,00, c) bei Anlieferung von Sperrmüll, Altholz, Altteppichen und Bauschutt an den Sammelstellen bis zu 0,5 m³,50 bis zu 0,50 m³ 5,00 bis zu 0,75 m³ 7,50 bis zu,00 m³ 0,00. Für Bauschuttkleinmengen bis 50 Liter / Woche werden keine Gebühren erhoben. d) Bei Anlieferung von Altreifen (ohne Felgen) an den Sammelstellen,50 / Stück. (6) Die Gebühr für die Abholung von Sperrmüll auf Abruf im Rahmen einer Sammeltour beträgt je angefangenen Kubikmeter und pro Kühlgerät jeweils 0,00. Die Gebühr für die Abholung nach 7 Abs. Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung errechnet sich nach Abs Entstehen der Gebührenschuld () Bei Verwendung von Restmüll- und Biomüllbehältnissen entsteht die Gebührenschuld erstmals mit Beginn des Monats, in dem der Gebührentatbestand ( Abs. ) erfüllt wird. Das gleiche gilt für die Neuberechnung infolge Änderung der Zahl oder Größe der Abfallbehältnisse oder sonstiger für die Gebührenhöhe maßgebender Umstände. 3 Die ermäßigte Gebührenschuld nach 4 Abs. Satz entsteht frühestens zum Zeitpunkt des Antrageingangs. () Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Gebührentatbestand wegfällt. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit Übergabe der Abfälle. 5

6 (4) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis. (5) Erstattungsansprüche nach der Abfallwirtschaftssatzung entstehen mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist der Verursacher. 3 Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. 6 Fälligkeit der Gebührenschuld () Bei Verwendung von Abfallbehältnissen wird die Gebühr in halbjährlichen Teilbeträgen jeweils zum 5.0. und eines Jahres fällig. Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine Jahresgebühr zum 5.0. eines Jahres festgesetzt werden. () Bei Verwendung von Abfallsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle wird die Gebühr mit ihrem Entstehen fällig. 7 Inkrafttreten () Diese Satzung tritt am. Januar 0 in Kraft. () Gleichzeitig tritt die Abfallgebührensatzung vom 3. November 00 (Amtsblatt Nr. 3 vom 8. November 00), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 006 (Amtsblatt Nr. 7 vom 3. Dezember 006), außer Kraft. Dachau, den 9. Oktober 00 Hansjörg Christmann Landrat 6

7 Az.:4/60 / Sprechtage des Kreisbauamtes in den Gemeinden Das Kreisbauamt setzt seine Gemeindesprechtage fort. Da die nächsten Sprechtage von der turnusmäßigen Folge her zum größten Teil in die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel fallen würden, finden in diesem Jahr nur noch Sprechtage in einzelnen Gemeinden statt. Wir bitten soweit um Verständnis. Die einzelnen Gemeinden, in denen die Sprechtage stattfinden, können dem nachfolgenden Terminplan entnommen werden: Terminplan Gemeinde Ort Datum Uhrzeit Markt Indersdorf Gemeindeverwaltung Petershausen Gemeindeverwaltung Vierkirchen Gemeindeverwaltung Die darauf folgenden Bausprechtage in allen Gemeinden können der nachstehenden Übersicht entnommen werden: Übersicht Gemeinde Ort Datum Uhrzeit Altomünster Gemeindeverwaltung Bergkirchen Gemeindeverwaltung Erdweg Gemeindeverwaltung Haimhausen Gemeindeverwaltung Hebertshausen Gemeindeverwaltung Hilgertshausen-Tandern Gemeindeverwaltung Hilgertshausen Karlsfeld Gemeindeverwaltung Markt Indersdorf Gemeindeverwaltung Petershausen Gemeindeverwaltung Röhrmoos Gemeindeverwaltung Schwabhausen Gemeindeverwaltung Odelzhausen Pfaffenhofen a. d. Glonn Sulzemoos Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen Vierkirchen Gemeindeverwaltung Weichs Gemeindeverwaltung Eine Änderung der Termine behalten wir uns im Einzelfall vor. Selbstverständlich können Bauangelegenheiten auch im Landratsamt besprochen werden. Dazu dürfen wir Sie über die Sprechzeiten des Kreisbauamtes im Landratsamt informieren: Dienstag Donnerstag Uhr Uhr Eva Rehm stellvertretende Landrätin 7

8 Zweckverband Dachauer Galerien und Museen Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Dachauer Galerien und Museen für das Haushaltsjahr 0 Aufgrund des 6 Abs. Ziff. der Verbandssatzung und der Art. 7 Abs. Satz und Art. 4 Abs. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Dachauer Galerien und Museen folgende Haushaltssatzung: I. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 0 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt ab. in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 Gesamthaushalt ,00 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf wird nach der Verbandssatzung auf die Verbandsmitglieder zu gleichen Teilen umgelegt. 4 a) Im Vermögenshaushalt beträgt die Umlagezuweisung für den Landkreis Dachau 0.000,00 für die Stadt Dachau 0.000,00 b) Im Verwaltungshaushalt beträgt die Umlagezuweisung für den Landkreis Dachau ,00 für die Stadt Dachau ,00. Insgesamt wird der ungedeckte Finanzbedarf auf ,00 festgesetzt. 8

9 Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. 5 6 entfällt. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 0. Januar 0 in Kraft. II. Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom..00 (AZ / 07) rechtsaufsichtlich festgestellt, dass die Satzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung eine Woche lang zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Dachauer Galerien und Museen, Augsburger Str. 3, 85 Dachau, öffentlich (Montag bis Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis.00 Uhr) auf (Art. 65 Abs. 3 GO). Dachau, den Zweckverband Dachauer Galerien und Museen gez. Landrat Hansjörg Christmann. Verbandsvorsitzender LANDRATSAMT DACHAU Eva Rehm Stellvertretende Landrätin 9

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