Vergabe von ÖPNV-Leistungen als strategischer Prozess. Der neue Ordnungsrahmen im ÖPNV Märkte gestalten Märkte verteidigen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vergabe von ÖPNV-Leistungen als strategischer Prozess. Der neue Ordnungsrahmen im ÖPNV Märkte gestalten Märkte verteidigen"

Transkript

1 Vergabe von ÖPNV-Leistungen als strategischer Prozess Tagung der VDV-Landesgruppe Ost in Kooperation mit am 11. in Berlin Märkte gestalten Märkte verteidigen Dieter Marszalek

2 Agenda neuer Ordnungsrahmen im ÖPNV Gewerberecht und Daseinsvorsorge im ÖPNV Das neue PBefG ein Überblick Gestaltung des Marktzugangs durch die Aufgabenträger Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der Verkehrsunternehmen 2

3 Abkürzungen ar AT av DAWI DLK GB gwv kvu MS NVP pvu öda VU Ausschließliches Recht Aufgabenträger Allgemeine Vorschriften Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Dienstleistungskonzession Genehmigungsbehörde Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung kommunale(s) Verkehrsunternehmen Mitgliedstaat Nahverkehrsplan private(s) Verkehrsunternehmen Öffentlicher Dienstleistungsauftrag Verkehrsunternehmen 3

4 Gewerberecht und Daseinsvorsorge im ÖPNV 4

5 Gesetzliches Leitbild des PBefG 2013 Die VO 1370/2007 zwingt zur Revision des Eigenwirtschaftlichkeitsbegriffes: Nur noch Verkehre, die ohne öda erbracht werden können, sind eigenwirtschaftlich Allgemeine öffentliche Ausgleichsleistungen dürfen zur Finanzierung der Eigenwirtschaftlichkeit herangezogen werden Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und damit der Unternehmerinitiative gegenüber der (subsidiären) Aufgabenträgerinitiative bleibt erhalten 8

6 Gesetzliches Leitbild der VO 1370/2007 Die VO 1370/2007 anerkennt, dass öffentliche Personenverkehrsdienste mit hohen Qualitätsstandards vielfach nicht kommerziell erbracht werden können und als DAWI einen hohen Stellenwert genießen Sie gibt aber keine Standards vor und beachtet den Grundsatz der Subsidiarität Jeder MS (dazu zählen auch föderale und kommunale Untergliederungen) entscheidet, ob er in den Markt intervenieren will oder nicht Will er intervenieren, ist er an die Instrumente (Ausgleich, ar) und Handlungsformen (öda, av) der Verordnung gebunden Kommerzielle Verkehre fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung 9

7 Inkurs: Fallen auch eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen in den Anwendungsbereich der VO 1370/2007? (1) Auch mit der eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigung sind (über das übliche Gewerberecht hinausgehende) Rechte und Pflichten verbunden (Schutz)Rechte des VU: Verbot der Parallelbedienung Ausgestaltungsrecht Daraus wird vereinzelt gefolgert, dass diese Schutzrechte als ar im Sinne der VO 1370/2007 zu qualifizieren sind (VGH München, , 11 CS ) Rechtsfolge wäre: Auch eigenwirtschaftliche Liniengenehmigungen sind ein öda Bewertung: Meines Erachtens eine offene Rechtsfrage. Da aber das eigenwirtschaftliche Genehmigungsverfahren den Grundsätzen der Fairness, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit genügt, kann es als Vergabeverfahren gemäß Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 gewürdigt werden 10

8 Auswahlverfahren Märkte und Marktzugangsverfahren Eigenwirtschaftliche Verkehre Gemeinwirtschaftliche Verkehre (SPNV und ÖSPV) Fernverkehr Bahn und Bus ÖPNV Wettbewerb Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 VO 1370/2007, 8b PBefG Direkt Inhouse Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, 8a Abs. 3PBefG Direkt Dritte VU Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007, 8a Abs. 3 PBefG, 4 Abs. 3 VgV (SPNV) Entfällt liberalisiert Genehmigungswettbewerb, 13 Abs. 2b PBefG VOL/A DLK/ Verhandlung entfällt Ggf. vorgeschalteter Wettbewerb 12

9 Das neue PBefG ein Überblick 13

10 Was ist neu im PBefG mit Bedeutung für Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger? Eine Übersicht nach Gesetzesabschnitten (1) I. Allgemeine Vorschriften 8 Abs. 3: Aufwertung der Stellung des AT und seines NVP Frühzeitige Beteiligung der vorhandenen Unternehmer bei der NVP-Aufstellung Barrierefreiheit bis zum (Zulässigkeit begründeter Ausnahmen im NVP) 8 Abs. 3a: Genehmigungsbehörde wirkt an der Erfüllung der AT-Aufgabe mit 8 Abs. 4: Neudefinition des Begriffes der Eigenwirtschaftlichkeit 8a Abs. 1: Vergabe von öda oder Erlass av zur Sicherung einer ausreichenden Verkehrsbedienung 8a Abs. 2: Vorabbekanntmachung einer Vergabeabsicht 8a Abs. 3: Direktvergabebefugnis der AT 8a Abs. 4: Mittelstandskomponente, Losaufteilung bei wettbewerblicher Vergabe 8a Abs. 7: Nachprüfungsverfahren nach allgemeinem Vergaberecht 8a Abs. 8: Befugnis der AT zur Gewährung ar zum Schutz vergebener Verkehre 14

11 Was ist neu im PBefG mit Bedeutung für Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger? Eine Übersicht nach Gesetzesabschnitten (2) I. Allgemeine Vorschriften 8b: Anforderungen an eine wettbewerbliche Vergabe gemäß Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007 II. Genehmigung 12 Abs. 1a: Zusicherung von Standards im Genehmigungsantrag 12 Abs. 5: Ausschlussfrist für Antragstellung (Regelfrist 12 Monate); kein Nachbesserungsrecht 12 Abs. 6: Frist für eigenwirtschaftlichen Antrag bei Vergabeabsicht (3 Monate nach Vorabbekanntmachung) 12 Abs. 7: Antragsfrist für gemeinwirtschaftliche (öda-)verkehre (6 Monate vor Betriebsaufnahme) 13 Abs. 2 Nr. 2: Zwingende Versagung, wenn ein beantragter Verkehr ein ar verletzt 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d): Zwingende Versagung der Rosinenpickerei (Schutz von Verkehrsnetzen oder NVP-Linienbündel) 13 Abs. 2a: Zwingende Versagung, wenn eigenwirtschaftlicher Antrag hinter Anforderungen der Vorabbekanntmachung zurück bleibt 13 Abs. 2b: Auswahlkriterium beste Verkehrsbedienung (NVP) bei Genehmigungswettbewerb 15

12 Gestaltung des Marktzugangs durch die Aufgabenträger 18

13 Unternehmer- vs. Behördeninitiative Die Kollision zwischen dem Interesse an unternehmensinitiierten Verkehren und dem Anspruch von AT, den ÖPNV als Aufgabe der Daseinsvorsorge umfassend zu gestalten, wird durch das PBefG aufgelöst durch die im öffentlichen Interesse liegende ausreichende Verkehrsbedienung Nur solche eigenwirtschaftliche Verkehre, die dieser Anforderung gerecht werden, genießen den Vorrang vor der Vergabe von öda, anderenfalls rechtfertigt das Marktversagen die Intervention der AT Die weichenstellende Norm in 8a Abs. 1 definiert den unbestimmten Rechtsbegriff der ausreichenden Verkehrsbedienung nicht weiter 19

14 Unternehmer- vs. Behördeninitiative Weitere Bestimmungen zeigen, dass die Definitionskompetenz beim AT liegt: In der Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht sind die Anforderungen für die für eine Vergabe vorgesehenen Verkehrsleistungen vom AT zu definieren, auch z. B. durch Verweis auf einen NVP An diese Anforderungen ist die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung des neuen Versagungsgrundes des 13 Abs. 2a gebunden Die Vorabbekanntmachung ist somit das entscheidende Mittel für den AT, sich eine Vergabeoption für die von ihm gewollte Verkehrsbedienung zu eröffnen 20

15 Marktzugangsmodelle (1) Die AT verfügen de jure über einen breiten Spielraum, ein lokales oder regionales ÖSPV-Marktzugangsmodell zu definieren Für die Marktauswahlentscheidung müssen im Vorfeld Kriterien (ÖPNV-Ziele) und Rahmenbedingungen festgelegt werden, wie Qualitätsstandards Nachhaltig verfügbare Ausgleichsmittel Schutz des eigenen kvu Schutz regionaler pvu Steuerungsinteresse 21

16 Marktzugangsmodelle (2) Bestimmte Kriterienausprägungen determinieren bereits ein Marktzugangsverfahren: Schutz des eigenen VU Direktvergabe an den internen Betreiber Keine Mittelverfügbarkeit Genehmigungswettbewerb (ggf. hinter NVP zurück bleibend) Schutz regionaler pvu und Vergabebereitschaft Direktvergabe unter Schwellenwerten Steuerungsinteresse und geringste Ausgleichsleistung Wettbewerbliches Auswahlverfahren mit Vergabe eines öda Es können auch unterschiedliche Marktzugangsmodelle nebeneinander etabliert werden 22

17 Regelungsfelder der AT im Überblick Die AT lenken den Marktzugang entscheidend durch: Festlegung der Qualitätsstandards im NVP Festlegung von Losgrößen (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Einzellinien) Erlass av zum Ausgleich von Höchsttarifen 23

18 Regelungsfelder der AT NVP (1) Im NVP legen die AT fest, welche Anforderungen sie an eine ausreichende Verkehrsbedienung stellen; sie können diese sehr detailliert in Bezug auf Umfang Qualität Umweltstandards Integration definieren Wegen der Bedeutung der Anforderungen bei einer Vergabeabsicht ist zu empfehlen, ein umfassendes Anforderungsprofil der ausreichenden Verkehrsbedienung in den NVP oder einen Nachtrag zum NVP aufzunehmen 24

19 Regelungsfelder der AT NVP (2) Die Vorabbekanntmachung ( 8a Abs. 2) verlangt zwar keine Verankerung der Anforderungen im NVP, doch spricht die (Selbst)Bindungswirkung des NVP und die durch Verfahrensvorschriften abgesicherte hohe Planungsqualität eindeutig für die Aufnahme in den NVP (Adressat: Genehmigungsbehörde) Insbesondere, wenn Qualitätsstandards abgesichert werden sollen, die das Gesetz als grundsätzlich nicht wesentlich ansieht (wesentlich: Linienweg, Haltestellen, Bedienungshäufigkeit, Bedienungszeitraum, Abstimmung von Fahrplänen, Barrierefreiheit) empfiehlt sich eine Aufnahme in den NVP 25

20 Regelungsfelder der AT NVP (3) Betroffen sind davon Qualitätsstandards, die aus Sicht des AT für die ausreichende Verkehrsbedienung auch wesentlich sind, wie Fahrzeugstandards (Emissionswerte, Fahrzeuggrößen/Auslastung, Ausstattung wie Klimatisierung, Fahrgastinformation, Videoüberwachung) Fahrgastinformation (Printmedien, Hotline, Internet, Handy, Dynamische Fahrgastinformation an Haltestellen) Fahrgastrechte und Beschwerdemanagement Vertriebswege (Fahrerverkauf, Kundencenter, Agenturen, Automaten, Internet, Handyticket, Abocenter) Fahrerqualifikation Betriebsstabilität (Leitstelle, Betriebsfunk, Fahrer- und Fahrzeugreserve) Haltestellenausstattung 26

21 Regelungsfelder der AT NVP (4) Eine Linienbündelung mit gewollter Abwehrwirkung gegen Rosinenpicken muss im NVP verankert sein ( 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d) Sie muss fachlichen und mit dem PBefG zu vereinbarenden Zielen dienen, wie verkehrliche betriebliche wirtschaftliche Integration der zusammen gefassten Verkehre (Adressat: Genehmigungsbehörde) Die Begründung beugt auch einem Missbrauchsverdacht vor, wenn Unterschwellenwertlose gebildet werden Gesamtleistungen im Sinne von 8a Abs. 2 ( Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie ) sollten im NVP als Linienbündel deklariert werden 27

22 Regelungsfelder der AT av (1) Ausgleichsmittel aufgrund einer av dürfen eigenwirtschaftlich vereinnahmt werden Nur auferlegte gemeinwirtschaftliche Höchsttarife dürfen aufgrund einer av ausgeglichen werden Die Höchsttarife dürfen für den Tarif insgesamt festgesetzt werden (Verbundtarif) oder für einzelne Fahrgastgruppen (Auszubildende, Transferleistungsempfänger, Alte) Ein weiterer Spielraum entsteht durch die Festlegung des Referenztarifes ( Unternehmertarif ) mit dem der Höchsttarif zu vergleichen ist, um den Ausgleichsbedarf zu bemessen Haustarif ( Alteinnahmengarantie, streitig) Jedermann-Standardtarif Neu kalkulierter Unternehmertarif ( 39 PBefG) 28

23 Regelungsfelder der AT av (2) Ausgehend von einem kostendeckenden Unternehmertarif kann die Aussage getroffen werden, dass jeglicher Ausgleichsbedarf der VU über eine av finanziert werden kann: Kostenkalkulation für die gewollte Verkehrsleistung (NVP) nach 39 Abs. 1 PBefG (LSP) + angemessener Gewinn z. B. analog Nr. 6 Anhang VO 1370/2007 = Erlösbedarf aus Tarif./. Erlös aus Höchsttarif = Ausgleich 29

24 Regelungsfelder der AT av (3) Durch eine Höchsttariffestlegung in einer av können AT entscheidend die Weichen für den Marktzugang oder - anders gewendet - zwischen Eigen- oder Gemeinwirtschaftlichkeit stellen Den einen Pol bildet der Gesamtausgleich zur Auffüllung bis zum Unternehmertarif Alle Verkehre werden eigenwirtschaftlich gestellt Den anderen Pol bildet der Verzicht auf av bei bestehender Vergabeabsicht Alle Verkehre werden gemeinwirtschaftlich gestellt Dazwischen liegt meist der Spielraum für die Verwendung von Landesmitteln in Ersetzung von 45a, die nur global ÖPNVzweckgebunden sind und deren Einsatz im Regionalverkehr je nach Wahl der Handlungsform (öda oder av) darüber entscheidet, ob Raum für eigenwirtschaftliche Verkehre verbleibt 30

25 Regelungsfelder der AT av (4) Der BDO bestreitet die Wahlfreiheit der AT, durch Erlass einer auskömmlich dotierten av oder deren Verweigerung, den Spielraum für eigenwirtschaftliche Verkehre zu schaffen, einzuengen oder zu beseitigen Die Argumentation: - Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit gebietet, einem ansonsten genehmigungsfähigen Antrag stattzugeben, auch wenn er einen Haustarif vorsieht, anstatt die Anwendung eines bestehenden Verbundtarifs - Eine Auflage, den Verbundtarif anzuwenden ist nur statthaft, wenn der AT eine av erlassen hat oder erlassen wird, die einen angemessenen Ausgleich gewährt (Vermerk Ipsen v im Auftrag des BDO) 31

26 Regelungsfelder der AT av (4) Bewertung: Pro: 8 Abs. 4 i. V. m. 39 Abs. 2 (Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit und Auskömmlichkeit des Beförderungstarifs) könnte das Auswahlermessen der AT zwischen av und öda einschränken (z. B. wenn das bisherige, NVP-konforme Verkehrsangebot eigenwirtschaftlich erbracht werden konnte) Contra: eine av deckt nur eine punktuelle gwv ab; die AT sind frei, öda zu vergeben, wenn sie eine hochwertige Systemqualität gewährleisten wollen und hierfür eine vertragliche Steuerung für geboten erachten Unterstützend: die Vergabe eines öda nach der VO 1370/2007 ist der Regelfall der Marktintervention (Rangverhältnis zwischen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2) 32

27 Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der Verkehrsunternehmen 33

28 Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der VU (1) In dem regulierten Markt für ÖPNV-Linienverkehre nach dem PBefG (Wettbewerb um den Markt) sind die Spielräume für die Unternehmen mit Wachstumsstrategie begrenzt Im eigenwirtschaftlichen Marktsegment müssen die Vorgaben im NVP (Qualitätsstandards, ggf. Linienbündelung) und ggf. ein Verbundtarif bei der Antragstellung berücksichtigt werden Das Parallelbedienungsverbot und das Ausgestaltungsrecht des Bestandsunternehmers machen den Markteintritt außerhalb von Nischen (Neuverkehre) während der Laufzeit von Genehmigungen in Bestandsnetzen fast unmöglich Im Ausschreibungsmarkt sind nur große Lose für eine Expansion in neue Bedienungsgebiete lukrativ; kleine Lose initiieren nur einen regional begrenzten Wettbewerb 34

29 Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der VU (2) Die VU sind in Bezug auf die Märkte mit Bestandsverkehren bei rechtlicher Betrachtung in einer reaktiven Rolle: Reaktion auf Genehmigungswettbewerb Reaktion auf Ausschreibung Reaktion auf Direktvergabeabsicht Allerdings können die Entscheidungen der AT über Marktzugangsmodelle beeinflusst werden in geordneten Verfahren (z. B. NVP-Fortschreibung oder freiwillige Konsultationsverfahren) durch Lobbyarbeit durch attraktive Initiativangebote (z. B. Unterschwellenwertverkehre) 35

30 Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der VU (3) Die kvu sind prima vista in einer komfortablen Ausgangssituation für eine Direktvergabe Hohe Identifikation des AT mit seinem VU Privatisierung öffentlicher Dienstleistungen derzeit keine ernsthafte kommunalpolitische Handlungsoption Starkes Lobbygewicht in der lokalen Politik Ggf. exklusiver Finanzierungsvorteil aufgrund steuerlichen Querverbunds Hohe bis unüberwindbare Markteintrittshürden für Wettbewerber Aber: Alle Aussagen gelten kumulativ nur uneingeschränkt für große kvu, insbesondere Schienenbetriebe 36

31 Marktzugang- und -sicherung aus Sicht der VU (4) Kleinere kvu im Stadt- und Regionalverkehr mit Bussen haben andere Rahmenbedingungen, die angreifbar machen: Der erreichte Kostendeckungsgrad könnte ausreichen, das Fahrplanangebot mit Gewinn zu fahren, wenn kostentreibende Standards außerhalb des Fahrbetriebs von einem Wettbewerber gestrichen werden (z. B. Kundencenter, RBL, Leitstelle, HSt-Betreuung); Vergütungstarifvorteile können zugunsten eines Wettbewerbers hinzutreten Im räumlichen Umfeld sind häufig potentielle Wettbewerber tätig, die mit den verkehrlichen Verhältnissen vertraut sind, in bestehenden Kooperationen mitwirken und über ausreichende Ressourcen verfügen (z. B. Betriebshof) bzw. diese aufbauen können Deswegen ist die Absicherung des Gesamtstandards im NVP und in einer Vorabbekanntmachung essentiell, will man keine böse Überraschung erleben 37

32 Marktsicherung - Wiedererteilung von Genehmigungen während der Laufzeit eines öda (1) Die Bestandsbetrauungen kvu enden spätestens am (kvu mit überwiegendem Schienenanteil ggf. später) Während der Restlaufzeit stehen häufig sukzessiv endende Liniengenehmigungen zur Wiedererteilung an Im Ausgangspunkt der Vergabe des öda handelte es sich nach dem alten PBefG um eigenwirtschaftliche Genehmigungen Der Wiedererteilungsfall während der Laufzeit eines öda (gilt für Vergabe nach Inkrafttreten der VO 1370/2007 als auch für eine Bestandsbetrauung) ist im neuen PBefG nicht ausdrücklich geregelt Es gelten die allgemeinen Bestimmungen der 8 ff. PBefG 38

33 Marktsicherung - Wiedererteilung von Genehmigungen während der Laufzeit eines öda (2) Einschlägige Bestimmungen: Betraute Verkehre sind gemeinwirtschaftlich, weil Ausgleichsleistungen aufgrund eines öda gewährt werden ( 8 Abs. 4) Keine Vorabbekanntmachung durch den AT erforderlich (weil er keinen öda vergeben will) Hinweis auf Auslaufen der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde in ihrer jährlichen Bekanntmachung ( 18 Abs. 1) Beantragung der Geltungsdauer nur bis zum Laufzeitende des öda ( 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. d, 16 Abs. 2 Satz 4) Nachweis des öda bei Antragstellung ( 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. e) Bescheinigung des AT reicht aus, keine Vorlage des ÖDLA erforderlich Antragsfrist von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Geltungsdauer (12 Monate für eigenwirtschaftlichen Konkurrenzantrag) 39

34 Marktsicherung - Wiedererteilung von Genehmigungen während der Laufzeit eines öda (3) Die Wiedererteilung erfolgt nicht ipso jure an das betraute VU, weil dieses betraut ist die GB ist an die Betrauung nicht gebunden! Zur Sicherung der Wiederteilung ist deswegen die Instrumentalisierung von Versagungsgründen essentiell Zwingende Versagungsgründe: Verletzung eines ar, dass der AT zum Schutz der ÖDLA-Verkehre gewährt hat? Auf der Grundlage einer Bestandsbetrauung wird ein ar wohl nicht erteilt werden dürfen. Herauslösung einzelner ertragreicher Linien oder eines Teilnetzes aus einem vorhanden Verkehrsnetz oder aus NVP-Linienbündel Zum Schutz der Verkehre einer Bestandsbetrauung gewinnt der Netzoder Bündelnachweis entscheidende Bedeutung 40

35 Direktvergaben 175 Direktvergaben nehmen Fahrt auf Vergabewelle rollt an! 41

36 Direktvergabevoraussetzungen kritisch prüfen und ggf. schaffen 0. Erfüllen der allgemeinen Inhousekriterien (Wesentlichkeit, Kontrolle), str. (dagegen OLG München v , Verg 6/11; dafür OLG Düsseldorf v , Verg 48/10, obiter dictum), Praxis: Drittumsätze prüfen (10 % EuGH, < 7,5 % OLG Celle) 1. Nichtuntersagung der Direktvergabe nach nationalem Recht (erfolgt in 8a Abs. 3) 2. Direktvergabebeschluss der zuständigen örtlichen Behörde (oder Gruppe von Behörden, die integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste anbietet) 3. Rechtlich getrennte Einheit, über die die zuständige örtliche Behörde (oder eine Behörde aus einer Gruppe) eine Kontrolle ausübt, die der über ihre eigenen Dienststellen entspricht ( Kontrollkriterium) Praxis: Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffsrechte gegenüber Eigengesellschaft, ggf. durch eine Holdinggesellschaft; Änderung der Rechtsform (AG in GmbH) oder Zwischenschaltung einer Holding mit Beherrschungsvertrag zum VU 4. Erbringung der Personenverkehrsdienste durch den internen Betreiber oder jede andere von ihm auch nur geringfügig beeinflusste Einheit auf dem Gebiet der zuständigen örtlichen Behörde ( Gebietskriterium) Praxis: Prüfung ggf. ausbrechender Verkehr auf die Gebiete benachbarter AT daraufhin, ob der verkehrliche Schwerpunkt im Stammgebiet liegt 42

37 Direktvergabevoraussetzungen kritisch prüfen und ggf. schaffen 5. Keine Teilnahme des internen Betreibers oder jeder anderen von ihm auch nur geringfügig beeinflussten Einheit an wettbewerblichen Vergabeverfahren für die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten außerhalb des Gebietes der zuständigen örtlichen Behörde ( wettbewerbliche Reziprozität) Praxis: Aufnahme des Verbots in den öda und ggf. den Gesellschaftsvertrag des kvu; zusätzlich Bestimmung, ob kvu an wettbewerblichen Verfahren des eigenen AT teilnehmen darf oder muss Praxis: Prüfung, ob schädliche Verflechtungen mit anderen VU bestehen und ggf. Entflechtung Ggf. Erweiterung des zulässigen Betätigungsgebietes (Nrn. 4 und 5) durch eine Behördengruppe 6. Erbringung des überwiegenden Teils der Personenverkehrsdienste durch den internen Betreiber ( überwiegendes Selbsterbringen) Maßnahme: Prüfung der Vergabequote (h. M.: 51 % Selbsterbringung ausreichend, Kommission im Entwurf der Auslegungsleitlinien zur VO 1370/2007: Zwei Drittel); Vorgabe des überwiegenden Selbsterbringens im öda 7. Veröffentlichung der angestrebten Direktvergabe ein Jahr zuvor im EU-Amtsblatt 43

38 Strategische Alternativen kvu zur Direktvergabe? Der interne Betreiber ist auf seinen geschützten Markt beschränkt Damit können wirtschaftliche Nachteile verbunden sein: Lukrative, unternehmerische Beteiligungen an Wettbewerbsunternehmen (z. B. EVU) müssen aufgegeben werden Gute Wettbewerbschancen im unmittelbaren Umfeld, die positive Deckungsbeiträge versprechen, wie Linienverkehre im Genehmigungsoder Ausschreibungswettbewerb oder freigestellte Schülerverkehre dürfen nicht wahrgenommen werden Das wirtschaftliche Optimum unter solchen Rahmenbedingungen könnte in einer Wettbewerbsstrategie (Eigenwirtschaftlichkeit, Ausschreibung) liegen, die aber zwangsläufig auch zum Wettbewerb um den Heimatmarkt führen muss (Risiko Totalverlust!) 44

39 Versagungsgrund: Ausschließliches Recht Das PBefG gibt den AT das von der VO 1370/2007 eingeräumte Recht an die Hand, ihre in einem öda vergebenen Verkehre wirtschaftlich vor Konkurrenzbedienung rechtlich durchgreifend zu schützen (zwingender Versagungsgrund) Die Ermächtigungsgrundlage im 8a im Wortlaut: 45

40 Ausschließliches Recht Beispiel aus einem öda 4 Gewährung eines ausschließlichen Rechts Die gewähren der zur Sicherung einer verkehrlichen, betrieblichen und wirtschaftlichen Integration der betrauten Personenverkehrsdienste, sofern rechtlich möglich, mit Wirkung zum das ausschließliche Recht, auf dem durch die Anlage 2 nachgewiesenen Liniennetz Personenbeförderung im Linienverkehr durchzuführen. Die Ausschließlichkeit beinhaltet das Verbot für andere Verkehrsunternehmen, Linienverkehre im ÖPNV als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer durchzuführen. Von dem Verbot ausgenommen sind Linienverkehre anderer Verkehrsunternehmen, die das Liniennetz gemäß Anlage 2 berühren und Bestandteil eines Nahverkehrsplans eines sind, mit der dort vorgesehenen Bedienungsfunktion (z. B. Takt) oder Verkehre gemäß 43 PBefG, die im Jahr 2010 regelmäßig erbracht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind ebenfalls Linienverkehre anderer Verkehrsunternehmen, die in Kooperation auf personenbeförderungsrechtlicher Grundlage mit der im Liniennetz gemäß Anlage 2 erbracht werden. Diese Linienverkehre sind in der Anlage 2 auszuweisen; die kann den Änderungen zu den Kooperationsverkehren vorschlagen. Die teilen der Genehmigungsbehörde und den betroffenen anderen Verkehrsunternehmen das gewährte ausschließliche Recht und die Ausnahmen vom Verbot mit. Die erlassen Verwaltungsakte, wenn dies zur Wirksamkeit der Erteilung des ausschließlichen Rechts erforderlich ist. 46

41 Versagungsgrund: Ausschließliches Recht Maßnahmen zum Vollzug des beispielhaften öda: Definition des ar Räumlich (Netz, Teilnetze, Korridore) Zeitlich (Regelfahrplan +/- Abstand, z. B. 60 Minuten) Verkehrsart (Linienverkehre 42, 43?, Sonderformen wie AST, Bürgerbusse, Spezialthema Nachtlinien) Ausnahmen zugunsten anderer VU (NVP-Besitzstand, Kooperationen) Abstimmung mit GB (prüft Gesetzeskonformität des gewährten ar!) Materiell (Definition) Formell (VA, Bekanntgabe) Erlass durch AT (Vollzugsmaßnahme) 47

42 Fazit Der gesetzliche Rahmen aus PBefG und VO 1370/2007 gibt den AT einen großen Spielraum, lokale und regionale ÖSPV-Märkte zu organisieren Sie können die Weiche zwischen Eigen- und Gemeinwirtschaftlichkeit stellen Eine Gestaltungsaufgabe, die klare Zielvorstellungen über den gewollten ÖPNV und intelligentes Handeln erfordert 48

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dieter Marszalek Rechtsanwalt Partner Moskauer Straße Düsseldorf Tel.: PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. In diesem Dokument bezieht sich "" auf die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (IL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der IL ist eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige Gesellschaft.

Demografische Daten als Grundlage für neue Finanzierungsparameter?

Demografische Daten als Grundlage für neue Finanzierungsparameter? www.pwc.de Demografische Daten als Grundlage für neue Finanzierungsparameter? Legal in Deutschland und das weltweite Netzwerk hdeutschland 150 Rechtsanwälte 20 Standorte 9 Praxisgruppen Global Kiel Schwerin

Mehr

Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007

Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007 Berichtspflichten für Aufgabenträger nach der VO 1370/2007 Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter Planungsamt des Rhein-Sieg-Kreises Arbeitsgruppe des Landkreistages NRW Siegburg, 21.10.2010 Agenda Begriffsbestimmung

Mehr

Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die

Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die 143\ 1 KREIS SOEST Veröffentlichung der Gewährung eines ausschließlichen Rechts an die Regionalverkehr Ruhr-Lippe GmbH Krögerweg 11 48155 Münster Der Hochsauerlandkreis und der Kreis Soest haben an die

Mehr

Eigenwirtschaftlichkeit und Nahverkehrsplanung

Eigenwirtschaftlichkeit und Nahverkehrsplanung Eigenwirtschaftlichkeit und Nahverkehrsplanung Juristische Perspektive Rechtsanwalt Dr. Lorenz Wachinger Jena, 30. Oktober 2015 1 Ein neues Phänomen: eigenwirtschaftlicher Antrag für einen Großstadtverkehr,

Mehr

Neuzeitliche Vergabe auslaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsrecht

Neuzeitliche Vergabe auslaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsrecht Neuzeitliche Vergabe auslaufender Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsrecht Klaus Füßer Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Überblick über den Vortrag I. Einleitung: Daseinsvorsorge,

Mehr

Praxisfragen zu Eigenwirtschaftlichkeit nach PBefG und VO (EG) Jahrestagung bei der PKF-IVT am 24. Juni 2016 in München

Praxisfragen zu Eigenwirtschaftlichkeit nach PBefG und VO (EG) Jahrestagung bei der PKF-IVT am 24. Juni 2016 in München Praxisfragen zu Eigenwirtschaftlichkeit nach PBefG und VO (EG) 1370 Jahrestagung bei der PKF-IVT am 24. Juni 2016 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter

Mehr

Bestellung nach GWB-Vergaberecht

Bestellung nach GWB-Vergaberecht Forschungsstelle für Verkehrsmarktrecht Friedrich-Schiller-Universität Jena Tagung Bestellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV am 04.11.2016 Bestellung nach GWB-Vergaberecht Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel

Mehr

Was bringt die EU VO 1370/2007?

Was bringt die EU VO 1370/2007? Der neue Rechtsrahmen für den ÖPNV: Was bringt die EU VO 1370/2007? Peter FAROSS +32 2 29 59566 peter.faross@ec.europa.eu 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Geschichte: 1. (EG) Nr. 1191/69 öffentliche Pflichten

Mehr

Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München

Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG. Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München Aktuelles zur VO (EG) 1370 und zum PBefG Jahrestagung bei der PKF-IVT am 30. Juni 2017 in München Rechtsanwalt Professor Dr. Holger Zuck Anwaltskanzlei Zuck, Stuttgart Lehrbeauftragter an der Hochschule

Mehr

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV. Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV. Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit im ÖPNV Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und das neue Personenbeförderungsgesetz Verfahrensrechtliche Aspekte und Genehmigungsfolgen Vortrag von Prof. Dr. Andreas Saxinger

Mehr

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,

Mehr

Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur.

Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Professor Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur. Gliederung A. Kommunale Verkehrsgestaltung durch Nahverkehrsplanung B. Realisierungsmöglichkeiten I. Der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit als Grenze II. Nahverkehrsplanung

Mehr

VERGABE AN DRITTE im wettbewerblichen Verfahren VERGABE ALS ÖFFENTLICHER AUFTRAG ALLGEMEINES VERGABERECHT RL 2004/17(EG) RL 2004/18(EG)

VERGABE AN DRITTE im wettbewerblichen Verfahren VERGABE ALS ÖFFENTLICHER AUFTRAG ALLGEMEINES VERGABERECHT RL 2004/17(EG) RL 2004/18(EG) NICHT-REGULIERTE PERSONEN- VERKEHRSMÄRKTE REGULIERTE PERSONENVERKEHRSMÄRKTE VO (EG) 1370/2007 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE FINANZIELLER AUSGLEICH AUSSCHLIEßLICHE RECHTE ALLGEMEINE BETRIEBSVORSCHRIFTEN ÖFFENTLICHER

Mehr

1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze

1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze UPDATE ÖPNV-RECHT Ende gut alles gut? Was bedeutet die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Unternehmen und Aufgabenträger? 1 Ein neues PBefG ab 2013 das Wesentliche in Kürze Am 1. Januar

Mehr

Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 8: Aktuelles zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Steuer- und Rechtspraxis Kommunaler Unternehmen 2016 Teil 8: Aktuelles zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Sehr geehrte Damen und Herren, hat man die Vorgänge in Pforzheim und Hildesheim zunächst für Einzelfälle, wenn nicht gar für Betriebsunfälle in einem ansonsten funktionierenden System gehalten, haben die

Mehr

Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger. IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan

Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger. IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan Ausschreibung versus Direktvergabe: Handlungsmöglichkeiten der Aufgabenträger IHK Nürnberg 6. November 2014 RA Arnd Bühner RA Tobias Jordan 1. ÖPNV-Regelungsebenen 2. Nahverkehrsplan 3. Zielkonflikt: Eigenwirtschaftlichkeit

Mehr

Fortschreibung des Wuppertaler Nahverkehrsplans Konstituierende Sitzung der begleitenden Expertenrunde 11. Januar Herzlich Willkommen!

Fortschreibung des Wuppertaler Nahverkehrsplans Konstituierende Sitzung der begleitenden Expertenrunde 11. Januar Herzlich Willkommen! Fortschreibung des Wuppertaler Nahverkehrsplans Konstituierende Sitzung der begleitenden Expertenrunde 11. Januar 2017 Herzlich Willkommen! Folie 2 Fortschreibung des Wuppertaler Nahverkehrsplans Einführung

Mehr

Praxisfragen bei Direktvergaben nach Art. 5 (2) VO 1370/2007. Reinhold Jäger Jahrestagung PKF-IVT am 24./25. Juni 2016 in München

Praxisfragen bei Direktvergaben nach Art. 5 (2) VO 1370/2007. Reinhold Jäger Jahrestagung PKF-IVT am 24./25. Juni 2016 in München nach Art. 5 (2) VO 1370/2007 Reinhold Jäger Agenda A. Zulässigkeit von Direktvergaben B. Voraussetzungen für Direktvergaben - durch eine Behörde - durch eine Gruppe von Behörden C. Änderungen während der

Mehr

12. Deutscher Nahverkehrstag

12. Deutscher Nahverkehrstag www.pwclegal.de 12. Deutscher Nahverkehrstag Mittelstandsfreundliche Fördermaßnahmen gestaltbar oder rechtlich unmöglich? Investitionsförderung im ÖPNV war und ist von hoher Bedeutung Bürgerbusförderung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Reform der Finanzierung des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern

Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Reform der Finanzierung des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Reform der Finanzierung des ÖPNV in Mecklenburg-Vorpommern 20.06.2013 Rechtsanwalt Dr. Hubertus Baumeister Rechtsanwältin Dr. Jantje Struß Werkstattgespräch zur Organisation

Mehr

Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV. Investitionsförderung im ÖPNV. 3. November 2017

Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV. Investitionsförderung im ÖPNV. 3. November 2017 www.pwclegal.de Beihilferechtliche Fragen der Finanzierung des ÖPNV Investitionsförderung im ÖPNV Investitionsförderung im ÖPNV war und ist von hoher Bedeutung Fahrzeugförderung (insb. Modernisierung,

Mehr

1. Nahverkehrsforum Ostalbkreis

1. Nahverkehrsforum Ostalbkreis 1. Nahverkehrsforum Ostalbkreis Was kann, was will, was darf Nahverkehr und was nicht? Grundlagen zum rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmen des ÖPNV im Ostalbkreis Wo ist was geregelt?

Mehr

- 1 - Öffentlich KT 10. Okt Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA

- 1 - Öffentlich KT 10. Okt Nichtöffentlich Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA - 1 - Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 101a/2013 den 30.09.2013 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT 10. Okt. 2013 Nichtöffentlich VFA Nichtöffentlich bis zum ATU

Mehr

VORSTELLUNG DES LEITFADENS DER NEUE RECHTSRAHMEN FÜR DEN BUSVERKEHR CHANCEN FÜR DEN MITTELSTAND

VORSTELLUNG DES LEITFADENS DER NEUE RECHTSRAHMEN FÜR DEN BUSVERKEHR CHANCEN FÜR DEN MITTELSTAND VORSTELLUNG DES LEITFADENS DER NEUE RECHTSRAHMEN FÜR DEN BUSVERKEHR CHANCEN FÜR DEN MITTELSTAND BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410 F +49 (0) 421.3354115 kontakt@bbgundpartner.de

Mehr

Gesamtbericht. nach Art. 7 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007. der Europäischen Union. der. RTV Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbh.

Gesamtbericht. nach Art. 7 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007. der Europäischen Union. der. RTV Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbh. Gesamtbericht nach Art. 7 Abs.1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007 der Europäischen Union der RTV Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbh der lokalen Nahverkehrsorganisation des Rheingau-Taunus- Kreises für

Mehr

Mittelstandsfreundlicher ÖPNV Nahverkehrsplanung und Vergabe

Mittelstandsfreundlicher ÖPNV Nahverkehrsplanung und Vergabe Mittelstandsfreundlicher ÖPNV Nahverkehrsplanung und Vergabe Ministerialrat Carsten Fregin www.innenministerium.bayern.de I. Nahverkehrsplanung Bedeutung des Nahverkehrsplans mit der PBefG- Novelle 2012

Mehr

Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger

Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger Voraussetzungen für Direktvergaben und Inhouse-Vergaben durch Aufgabenträger Dr. Mehmet H. Sarikaya, Leiter des Planungsamtes, Rhein-Sieg-Kreis ÖPNV Praxisseminar: Direktvergaben, Inhouse-Geschäfte und

Mehr

3 Busverkehrsangebot Folgende Verkehrsunternehmen besaßen im Märkischen Kreis im Berichtsjahr 2016 Liniengenehmigungen für Busverkehre gemäß 42 Person

3 Busverkehrsangebot Folgende Verkehrsunternehmen besaßen im Märkischen Kreis im Berichtsjahr 2016 Liniengenehmigungen für Busverkehre gemäß 42 Person Gesamtbericht gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) 1370/2007 des Märkischen Kreises für das Berichtsjahr 2016 Stand: 05.12.2017 1 Einleitung Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche

Mehr

Hintergrund der Fortschreibung

Hintergrund der Fortschreibung Hintergrund der Fortschreibung Die aktuelle, 10-jährige Betrauung der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) mit der Erbringung von Verkehrsleistungen im Stadtverkehr endet Ende 2018. Zwar strebt die Landeshauptstadt

Mehr

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Personenverkehrsdienstleistungen

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Personenverkehrsdienstleistungen Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Personenverkehrsdienstleistungen nach 8 Abs. 4 PBefG 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit von Personenverkehrsdienstleistungen nach

Mehr

Was die Bundesländer wollten und was sie erreicht haben

Was die Bundesländer wollten und was sie erreicht haben Was die Bundesländer wollten und was sie erreicht haben Susanne Müller Referentin im Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Was die Bundesländer wollten

Mehr

Mittelstandsfreundliche Vergaben Eine Überlebensfrage für das private Omnibusgewerbe

Mittelstandsfreundliche Vergaben Eine Überlebensfrage für das private Omnibusgewerbe von Werner Geiger Geschäftsführer der GPV GmbH, Gesellschaft Privater Verkehrsunternehmer im VGN u. der RBV RegioBus Verkehrs GmbH & CO KG in Nürnberg 30.10.2014 GPV GmbH + RBV RegioBus Verkehrs GmbH &

Mehr

Stadt Tagesordnungspunkt 2 Neubrandenburg

Stadt Tagesordnungspunkt 2 Neubrandenburg Stadt Tagesordnungspunkt 2 Neubrandenburg X öffentlich nicht öffentlich Sitzungsdatum: 15. Mai 2014 Drucksachen-Nr.: V/1173 Beschluss-Nr.: 710/46/14 Beschlussdatum: 15.05.14 Gegenstand: Sicherung des Stadtverkehrs

Mehr

Entwicklungen der Marktöffnung im ÖPNV seit 2000 Überblick

Entwicklungen der Marktöffnung im ÖPNV seit 2000 Überblick Entwicklungen der Marktöffnung im ÖPNV seit 2000 Überblick 1 Die sektorale Liberalisierung im Bereich der Daseinsvorsorge Telekommunikation Strom, Gas Postdienste Eisenbahnliberalisierungspaket Öffentlicher

Mehr

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung -

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs. - Überörtliche Kommunalprüfung - Die Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs - Überörtliche Kommunalprüfung - Kommunalbericht 2017 Kommunalbericht der Präsidentin des Niedersächsischen Landesrechnungshofs - Überörtliche

Mehr

DIREKTVERGABE DURCH GRUPPE VON BEHÖRDEN

DIREKTVERGABE DURCH GRUPPE VON BEHÖRDEN DIREKTVERGABE DURCH GRUPPE VON BEHÖRDEN DR. CHRISTIAN BAUMANN Jena, 9. November 2018 1 AGENDA 1 Begriff der Gruppe von Behörden 1.1 Zuständige Behörde i.s.d. VO 1370 1.2 Interventionsbefugnis 2 Aufbau

Mehr

Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa

Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa Das Urteil des EuGH und seine Auswirkungen in Deutschland und Europa 5. Deutscher Nahverkehrstag 17.-19.9.2003 Vortrag vom Assessor Martin Schäfer, VDV 2 EuGH zur Anwendbarkeit der VO 1191/69 in Deutschland

Mehr

Deutschland-Bremen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Bremen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:383839-2017:text:de:html Deutschland-Bremen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 187-383839 Vorinformation für öffentliche

Mehr

Wie weiter mit dem Personenbeförderungsgesetz?

Wie weiter mit dem Personenbeförderungsgesetz? Fachgespräch der Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen Wie weiter mit dem Personenbeförderungsgesetz? Rechtsunsicherheit und Rechtsschutz: PBefG versus 1370 Dr. Jan Werner Berlin, 23. Mai 2011 1 Novellierung

Mehr

Nathalie Miriam Mahmoudi. Die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans auf den Öffentlichen Personennahverkehr.

Nathalie Miriam Mahmoudi. Die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans auf den Öffentlichen Personennahverkehr. Nathalie Miriam Mahmoudi Die Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans auf den Öffentlichen Personennahverkehr wvb Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis VII Literaturverzeichnis

Mehr

Best Practice: Ausschreibung von ÖPNV- Leistungen im Landkreis Fürth. Landrat Matthias Dießl

Best Practice: Ausschreibung von ÖPNV- Leistungen im Landkreis Fürth. Landrat Matthias Dießl Best Practice: Ausschreibung von ÖPNV- Leistungen im Landkreis Fürth Landrat Matthias Dießl Übersicht 1. Vorstellung des Landkreises Fürth 2. Rahmenbedingungen für den ÖPNV im Landkreis Fürth 3. Erfahrungsbericht

Mehr

Öffentlich Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA

Öffentlich Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 76/2015 den 26. Juni 2015 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT Nichtöffentlich VFA 09. Juli 2015 Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss

Mehr

Wettbewerbliche Vergaben nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 1370/2007

Wettbewerbliche Vergaben nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 1370/2007 Wettbewerbliche Vergaben nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 1370/2007 31.08.2010 Kolloquium: Brennpunkte des öffentlichen Personenverkehrs vor dem Hintergrund der neuen EG Personenverkehrsdiensteverordnung Dr.

Mehr

Verkehrsverträge im ÖPNV Wie müssen sie vergeben werden?

Verkehrsverträge im ÖPNV Wie müssen sie vergeben werden? Verkehrsverträge im ÖPNV Wie müssen sie vergeben werden? Dr. Engelbert Recker Deutscher Landkreistag Lennéstr. 17 10785 Berlin Gliederung Verkehre ohne öffentliche Zuschüsse Dienstleistungskonzession nach

Mehr

Gesamtbericht der Stadt Freiburg gemäß Art. 7 der EU-VO 13/2007 für das Jahr 2011

Gesamtbericht der Stadt Freiburg gemäß Art. 7 der EU-VO 13/2007 für das Jahr 2011 Gesamtbericht der Stadt Freiburg gemäß Art. 7 der EU-VO 13/2007 Dez I / Büro des Oberbürgermeisters November 2012 Einleitung Der folgende Bericht erfolgt auf der Grundlage des Leitfaden zur Erstellung

Mehr

Deutschland-Bergisch Gladbach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Bergisch Gladbach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:357275-2017:text:de:html Deutschland-Bergisch Gladbach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 174-357275 Vorinformation

Mehr

DAS NEUE PERSONENBEFÖRDERUNGS- GESETZ KONSEQUENZEN FÜR DEN ÖPNV IN BADEN-WÜRTTEMBERG

DAS NEUE PERSONENBEFÖRDERUNGS- GESETZ KONSEQUENZEN FÜR DEN ÖPNV IN BADEN-WÜRTTEMBERG DAS NEUE PERSONENBEFÖRDERUNGS- GESETZ KONSEQUENZEN FÜR DEN ÖPNV IN BADEN-WÜRTTEMBERG BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410 F +49 (0) 421.3354115 Überblick über die Änderungen

Mehr

ÖPNV-Gesamtbericht des Rhein-Sieg- Kreises. für das Kalenderjahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1370/2007 der Europäischen Union

ÖPNV-Gesamtbericht des Rhein-Sieg- Kreises. für das Kalenderjahr gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1370/2007 der Europäischen Union ÖPNV-Gesamtbericht des Rhein-Sieg- Kreises für das Kalenderjahr 2012 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1370/2007 der Europäischen Union Inhaltsübersicht Einleitung A. Busnetz a) Rechtsrheinisches

Mehr

Die eigenwirtschaftlichen Anträge: Hintergründe, Inhalte und Konsequenzen. Christoph Schaaffkamp Geschäftsführer KCW GmbH

Die eigenwirtschaftlichen Anträge: Hintergründe, Inhalte und Konsequenzen. Christoph Schaaffkamp Geschäftsführer KCW GmbH Die eigenwirtschaftlichen Anträge: Hintergründe, Inhalte und Konsequenzen Christoph Schaaffkamp Geschäftsführer KCW GmbH Marktrahmen Liniengenehmigungen Kein Betrieb ohne Genehmigung! Genehmigungen sind

Mehr

Dezernat/Amt Verantwortlich Tel.Nr. Datum. Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss 2. GR X X

Dezernat/Amt Verantwortlich Tel.Nr. Datum. Beratungsfolge Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss 2. GR X X DRUCKSACHE G-16/129 B E S C H L U S S - V O R L A G E Dezernat/Amt Verantwortlich Tel.Nr. Datum I / Büro des Oberbürgermeisters Frau Mayer-Salomon 1050 30.09.2016 Betreff: Direktvergabe an die VAG gemäß

Mehr

Der neue Weg der Vergabe von Busverkehrsdiensten im OÖVV

Der neue Weg der Vergabe von Busverkehrsdiensten im OÖVV Ausschreibungswettbewerb im Öffentlichen Verkehr Neuerungen bei der Vergabe von Busverkehrsdiensten im OÖVV Der neue Weg der Vergabe von Busverkehrsdiensten im OÖVV DI Herbert Kubasta MAS, OÖVG DI Gernot

Mehr

Bernhard Ehmann, Regionalleiter Südwest DB Regio Bus Deutscher Nahverkehrstag 2012 Trier, den 30. März 2012

Bernhard Ehmann, Regionalleiter Südwest DB Regio Bus Deutscher Nahverkehrstag 2012 Trier, den 30. März 2012 Probleme durch die Neuregelung des PBefG für Busunternehmen im ländlichen Raum oder die Diskussion um das PBefG lenkt von den eigentlichen Herausforderungen ab! Bernhard Ehmann, Regionalleiter Südwest

Mehr

Öffentlich Nichtöffentlich VFA Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA

Öffentlich Nichtöffentlich VFA Nichtöffentlich bis zum Abschluss der Vorberatung SOA KSA JHA Landkreis Esslingen Sitzungsvorlage Nummer: 101/2015 den 09.09.2015 Mitglieder des Kreistags des Landkreises Esslingen Öffentlich KT Nichtöffentlich VFA 24.09.2015 Nichtöffentlich bis zum ATU Abschluss

Mehr

Es soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben

Es soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben CORNELIUS BARTENBACH HAESEMANN & PARTNER Es soll doch alles in der Familie bleiben! Aktuelle Fragen bei Inhouse-Vergaben 12. Vergaberechtsforum West 12. + 13. Dezember 2018 Köln Rechtsanwalt FACHANWALT

Mehr

Nahverkehr für alle. Mannheim, 5. Mai 2008

Nahverkehr für alle. Mannheim, 5. Mai 2008 Nahverkehr für alle Mannheim, 5. Mai 2008 Dr. Volker Sieger Institut für barrierefreie Gestaltung und Mobilität Mainz Finanzierung des ÖPNV Säule I - Fahrgäste: Fahrgelderlöse Erstattungsleistungen (Schüler,

Mehr

ÖPNV Wartburgregion. 27. Gothaer Technologenseminar. am

ÖPNV Wartburgregion. 27. Gothaer Technologenseminar. am ÖPNV Wartburgregion 27. Gothaer Technologenseminar am 23.04.2015 Vorstellung des Referenten Stefan Wagner Stabsstellenleiter Zentrale Steuerungsunterstützung im Landratsamt Wartburgkreis Geschäftsführer

Mehr

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Perspektive der privaten VU Universität Jena Tagung

Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Perspektive der privaten VU Universität Jena Tagung Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit Perspektive der privaten VU Universität Jena Tagung 30.10.2015 Dr. Sebastian Roling, LL.M. (Public Law) Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mehr

Deutschland-Tübingen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S

Deutschland-Tübingen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S 1/6 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:239897-2015:text:de:html Deutschland-Tübingen: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2015/S 131-239897 Zweckverband ÖPNV im

Mehr

VDV Akademie Tagung Erfahrungen mit Vergabeverfahren im SPNV

VDV Akademie Tagung Erfahrungen mit Vergabeverfahren im SPNV VDV Akademie Tagung Erfahrungen mit Vergabeverfahren im SPNV 1 Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht oder: Braucht der SPNV ein spezielles Vergaberecht? Rechtsanwalt Dr. Niels Griem, BBG und Partner,

Mehr

ÖPNV IM OSTALBKREIS. Organisation Struktur Finanzierung

ÖPNV IM OSTALBKREIS. Organisation Struktur Finanzierung ÖPNV IM OSTALBKREIS Organisation Struktur Finanzierung Thema: ÖPNV im Ostalbkreis Referent/-in: Ingo-Benedikt Gehlhaus, Geschäftsbereich Nahverkehr 15.01.2015 Seite 1 Wer ist wofür zuständig? Welche Rolle

Mehr

Bürgerinformation Zukunft des Pforzheimer ÖPNV

Bürgerinformation Zukunft des Pforzheimer ÖPNV Stadt Pforzheim EPV, POA, Rechtsamt, Stadtkämmerei 8. Oktober 2015 1 Die eigenwirtschaftlichen Anträge: Hintergründe, Inhalte und Konsequenzen Christoph Schaaffkamp Geschäftsführer KCW GmbH Marktrahmen

Mehr

Deutschland-Rotenburg an der Wümme: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Rotenburg an der Wümme: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:434833-2017:text:de:html Deutschland-Rotenburg an der Wümme: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 209-434833 Vorinformation

Mehr

Barrierefreier ÖPNV im ländlichen Raum Planungsansätze im VRN

Barrierefreier ÖPNV im ländlichen Raum Planungsansätze im VRN Barrierefreier ÖPNV im ländlichen Raum Planungsansätze im VRN Fachtagung: Barrierefreiheit im regionalen Buslinienverkehr 25. November 2013 in Erfurt Gliederung I Einführung II Elemente der Barrierefreiheit

Mehr

Gesamtbericht der Stadt Heilbronn 2015

Gesamtbericht der Stadt Heilbronn 2015 Gesamtbericht der Stadt Heilbronn 2015 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Stadt Heilbronn Marktplatz 7 74072 Heilbronn

Mehr

Die rechtliche Ausgestaltung der (Re)Kommunalisierung als Flucht aus dem Kartellrecht?

Die rechtliche Ausgestaltung der (Re)Kommunalisierung als Flucht aus dem Kartellrecht? www.pwc.de Die rechtliche Ausgestaltung der (Re)Kommunalisierung als Flucht aus dem Kartellrecht? Dr. Sven-Joachim Otto Sylt, Agenda 1 Die Wasserversorgung 2 Die 8. GWB-Novelle 3 Ausgestaltung nach Säcker-Kriterien

Mehr

Deutschland-Kronach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Kronach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:521287-2017:text:de:html -Kronach: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 247-521287 Vorinformation für öffentliche

Mehr

Veröffentlichung gem. EU-Verordnung 1370/2007 für das Jahr Gem. Leitfaden zur Erstellung eines Gesamtberichtes nach Art.

Veröffentlichung gem. EU-Verordnung 1370/2007 für das Jahr Gem. Leitfaden zur Erstellung eines Gesamtberichtes nach Art. Veröffentlichung gem. EU-Verordnung 1370/2007 für das Jahr 2015 Gem. Leitfaden zur Erstellung eines Gesamtberichtes nach Art. 7(1) VO 1370/2007 1 Zuständige Behörde: Stadt Passau 2 Ausgewählte Betreiber

Mehr

Deutschland-Bremen: Straßentransport/-beförderung 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Bremen: Straßentransport/-beförderung 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:393878-2016:text:de:html -Bremen: Straßentransport/-beförderung 2016/S 216-393878 Vorinformation für öffentliche

Mehr

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss Vorlage 097/2016 Fachbereich 1 Geschäftszeichen: 14.06.2016 Ältestenrat 15.06.2016 nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss 29.06.2016 öffentlich Beratung Gemeinderat 06.07.2016 öffentlich Beschluss

Mehr

Deutschland-Neustadt a.d. Aisch: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Neustadt a.d. Aisch: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:524382-2017:text:de:html -Neustadt a.d. Aisch: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 248-524382 Vorinformation für

Mehr

PKF-Jahrestagung 24. und 25. Juni 2016, München Vermeidung von Risiken bei Vergabe und Finanzierung im ÖPNV:

PKF-Jahrestagung 24. und 25. Juni 2016, München Vermeidung von Risiken bei Vergabe und Finanzierung im ÖPNV: PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF-Jahrestagung 24. und 25. Juni 2016, München Vermeidung von Risiken bei Vergabe und Finanzierung im ÖPNV: Finanzierung von Infrastruktur

Mehr

Deutschland-Düren: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Düren: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2016/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:231602-2016:text:de:html -Düren: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2016/S 129-231602 Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Mehr

Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Karlsruher Verkehrsverbund

Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Karlsruher Verkehrsverbund ALcit: J l'«:fj \~_ t-h,,'~ Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Karlsruher Verkehrsverbund Die Gesellschafterversammlung des Karlsruher Verkehrsverbundes (KW) erlässt folgende Satzung zum

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Werkstattbericht: Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis der Stadt Würzburg. 16. Dezember 2016 Seminarveranstaltung Beihilfenrecht Update 2017

Werkstattbericht: Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis der Stadt Würzburg. 16. Dezember 2016 Seminarveranstaltung Beihilfenrecht Update 2017 Werkstattbericht: Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis der 16. Dezember 2016 Seminarveranstaltung Beihilfenrecht Update 2017 Beihilfenrechtliche Relevanz? 16.12.2016 Rechtsk. berufsm. Stadtrat und Stadtkämmerer

Mehr

Bundesrat Drucksache 741/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 741/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates Bundesrat Drucksache 741/16 (Beschluss) 10.02.17 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zur Sicherung von Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen

Mehr

Rhenus Veniro Der Qualitätsdienstleister im Nahverkehr auf Straße und Schiene

Rhenus Veniro Der Qualitätsdienstleister im Nahverkehr auf Straße und Schiene Rhenus Veniro Der Qualitätsdienstleister im Nahverkehr auf Straße und Schiene Rhenus Veniro GmbH & Co. KG Homberger Straße 113, 47441 Moers www.rhenus-veniro.de Gesellschafterstruktur Rhenus Veniro RETHMANN

Mehr

2. Nahverkehrsplan Stadt Münster - Ergänzung - Linienbündel Stadtbusverkehr Münster

2. Nahverkehrsplan Stadt Münster - Ergänzung - Linienbündel Stadtbusverkehr Münster 2. Nahverkehrsplan Stadt Münster - Ergänzung - Linienbündel Stadtbusverkehr Münster Anlage zur Vorlage V/0869/2013 1 Anlass Die Betrauung der Stadtwerke Münster über die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

Mehr

Einleitung und Gang der Darstellung... 15

Einleitung und Gang der Darstellung... 15 Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Darstellung... 15 Erster Teil: Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Art. 4 Abs. 5 VO 1370/2007... 17 A. Das neue Sondervergaberecht für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Mehr

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar?

Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Inhouse-Vergaben und interkommunale Zusammenarbeit Wann ist Vergaberecht anwendbar? Regierungsrätin Ute Merkel Referat kommunale Zusammenarbeit und kommunale Wirtschaft Bayerisches Staatsministerium des

Mehr

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (ü)briger öffentlicher Personennahverkehr

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (ü)briger öffentlicher Personennahverkehr (ü)briger öffentlicher Personennahverkehr 08. Juli 2016 übriger ÖPNV Enquetekommission Ländliche Entwicklung 1 Rechtliche Grundlagen EU Verordnung 13 70 / 2007 regelt die Vergabe gemeinwirtschaftlicher

Mehr

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011

Rechtsanwälte 04.05.2011 02.05.2011 > Direktv vergabe von Ve erträgen über SP PNV-Leistungen n Direktvergabe von Verträgen über SPNV- Leistungen Analyse der Möglichkeiten der Auftraggeber nach dem Beschluss des BGH vom 08.02.2011 Dr. Niels

Mehr

Vergabe Stadtverkehr Rendsburg

Vergabe Stadtverkehr Rendsburg Sozialdemokratische Partei Deutschland Kreistagsfraktion Rendsburg-Eckernförde Martin Tretbar-Endres Sprecher Regionalentwicklungsausschuss 11. August 2014 Vergabe Stadtverkehr Rendsburg Hintergrundinformationen

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 51/16

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 51/16 Seite 1 von 6 Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 51/16 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: ECLI: 03.05.2017 Oberlandesgericht Düsseldorf Vergabesenat Beschluss VII-Verg 51/16

Mehr

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren

Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren > 1 Wettbewerbsfreie Vergabe von Schülerverkehren Werkstattgespräch Schülerverkehre am Rechtsanwältin Daniela Klinger, BBG und Partner BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410

Mehr

3. Fortschreibung des Mainzer Nahverkehrsplans. Stadt Mainz 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans. 1.Nahverkehrsforum

3. Fortschreibung des Mainzer Nahverkehrsplans. Stadt Mainz 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans. 1.Nahverkehrsforum Stadt Mainz 3. Fortschreibung des Nahverkehrsplans 1. Nahverkehrsforum am 13.12.2107 Agenda 1. Begrüßung 2. Rechtlicher Rahmen und Inhalte des Nahverkehrsplans 3. Aktueller Bearbeitungsstand und weitere

Mehr

Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen?

Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Wie ist die Zielsetzung einer vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV bis 01. Januar 2022 zu verstehen? Prof. Dr. Christofer Lenz VDV/WBO-Infoveranstaltung Barrierefreiheit im ÖPNV Ungelöste Finanzierungsfragen?,

Mehr

Vom öffentlichen Interesse zur Konzeption und Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags

Vom öffentlichen Interesse zur Konzeption und Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vom öffentlichen Interesse zur Konzeption und Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Christoph Schaaffkamp Jena, 4. November 2016 Tagung Bestellung von Verkehrsleistungen im ÖPNV Agenda ÖFFENTLICHES

Mehr

ÖPNV im Umbruch Neue EU Verordnung und beihilfenrechtliche Rahmenbedingungen

ÖPNV im Umbruch Neue EU Verordnung und beihilfenrechtliche Rahmenbedingungen ÖPNV im Umbruch Neue EU Verordnung und beihilfenrechtliche Rahmenbedingungen Dr. Carsten Jennert LL.M, Rechtsanwalt Volker Wolfrum, Rechtsanwalt 24. Januar 2007 Gliederung Teil I: Neue EU Verordnung VO

Mehr

Deutschland-Halberstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Deutschland-Halberstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge 1 / 5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:178350-2017:text:de:html -Halberstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2017/S 090-178350 Vorinformation für öffentliche

Mehr

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Schienenpersonennahverkehr

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Schienenpersonennahverkehr Schienenpersonennahverkehr 08. Juli 2016 SPNV Enquetekommission Ländliche Entwicklung 1 Das System des SPNV in Brandenburg Themen Rechtliche Grundlagen Finanzierungssystem Landesnahverkehrsplanung 08.

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Vergaberecht Regierungsrat Dr. Stephan Wagner Bayerisches Staatsministerium für 1. Abgrenzung VOB VOL bei gemischten Aufträgen Gemischter Auftrag, d.h. ein öffentlicher Auftrag, der neben Bauleistungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes. Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (PBefG- Änderungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes. Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (PBefG- Änderungsgesetz) Bundesrat Drucksache 741/16 07.12.16 Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zur Sicherung

Mehr

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln 93 G 1294 Amtsblatt-Abo online Info unter http://www.boehm.de/amtsblatt Herausgeber: Bezirksregierung Köln 195. Jahrgang Köln, 2. März 2015 Nummer 9 B Verordnungen,

Mehr

Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor

Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor Beschlussvorlage Der Verbandsdirektor Vorlage-Nr. Aktenzeichen Datum 2014/2 3.3.1.8 22.01.2014 Beratungsfolge Sitzung TOP Ausschuss für Regionalverkehr 12.02.2014 öffentlich Verbandsausschuss 20.02.2014

Mehr

Vorstellungen der EU-Kommission zur Marktöffnung im ÖPNV

Vorstellungen der EU-Kommission zur Marktöffnung im ÖPNV 9. Kasseler Nahverkehrstage 28./29. November 2005 Vorstellungen der EU-Kommission zur Marktöffnung im ÖPNV RA Reiner Metz Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, Köln Kurzfassung Dritter Vorschlag der EU-KOM

Mehr

Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander

Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Interkommunale Zusammenarbeit in der Wasserversorgung und EU-Vergaberecht Prof. Dr. Gerald G. Sander Leiter des Instituts für Angewandte Forschung und Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht

Mehr

(Allgemeine Vorschrift) Präambel

(Allgemeine Vorschrift) Präambel Anlage 1 zur Vorlage Nr. 22/2018 an den KT Satzung des Landkreises Karlsruhe gemäß 8a Abs. 1 S. 2 PBefG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitkarten

Mehr