Hessisches Sozialministerium. Heimarbeit

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1 Hessisches Sozialministerium Heimarbeit

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3 Heimarbeit Redaktionelle Überarbeitung der Broschüre Stand: März 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, über Ihr Interesse an dieser Publikation freue ich mich. Das Vorwort entspricht nicht mehr der aktuellen Situation, aber Sie werden Verständnis dafür haben, dass die Broschüre weiterhin angeboten wird. Seit Veröffentlichung im Jahre 2005 haben sich darüber hinaus einige redaktionelle Änderungen ergeben, auf die ich Sie hinweisen möchte. Ihr Stefan Grüttner Hessischer Sozialminister Bitte beachten Sie die folgenden Aktualisierungen: Änderung der Adresse des Regierungspräsidiums Darmstadt (Vorwort Seite 1 letzter Absatz): Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben, haben dies dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dienststelle Frankfurt am Main, zu melden. Alle Betroffenen und Interessenten an Heimarbeit, können sich in Zweifelsfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dienststelle Frankfurt am Main, Gutleutstrasse 114, Frankfurt am Main, Tel. 069/ wenden. Anschriftenaktualisierung (Seite 60): Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Rheinstr Darmstadt Tel.: / Fax: / arbeitsschutz-darmstadt@rpda.hessen.de - 2 -

4 - 2 - Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt Dezernat 45.1 Entgeltüberwachungsstelle (Heimarbeit) Postanschrift: Gutleutstraße 114 Hausanschrift: Gutleutstraße Frankfurt am Main Tel: 069 / Fax: 069 / arbeitsschutz-frankfurt@rpda.hessen.de Dezernat 45.1 in Frankfurt am Main ist zuständig für die Entgeltüberwachung (Heimarbeit) und die Überwachung des Arbeitsschutzes im Lande Hessen Regierungspräsidium Gießen Abteilung Arbeitsschutz und Inneres Landgraf-Philipp-Platz Gießen Tel.: 0641 / Fax: 0641 / poststelle-afasgi@rpgi.hessen.de Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz Steinweg Kassel Tel.: 0561 / arbeitsschutz@rpks.hessen.de Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle - Friedrich-Ebert-Allee Bonn Tel.: 0228 / (Antragsformulare und weitere Informationen unter Informationen zum Heimarbeitsgesetz finden Sie auch im Internet unter:

5 Vorwort Heimarbeit ist nach wie vor ein fester Bestandteil des Wirtschafts- und Arbeitslebens. In Hessen sind offiziell mehr als Menschen als Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter gemeldet, zu einem Großteil Frauen. Schwerpunkte von Heimarbeitstätigkeiten liegen vor allem in der Eisen-, Metallund Elektroindustrie, der Gummi-, Kunststoff- und Lederverarbeitung, der Büroheimarbeit sowie im Textilgewerbe. Durch das Heimarbeitsgesetz (HAG) wird geschützt, wer in eigener Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeistern arbeitet. Damit soll dem Risiko sozialer Benachteiligung dieser schlecht einsehbaren Arbeitsplätze vorgebeugt werden. Die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes sind zwingend. Sie können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden, noch können einzelne Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter nachträglich darauf verzichten. Bei der Vergabe und Ausübung von Heimarbeit sind die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes zu beachten und einzuhalten. Die Entlohnung richtet sich nach bindenden Festsetzungen, die den Charakter eines Tarifvertrages haben. Die vorliegende Broschüre wendet sich sowohl an die in Heimarbeit Beschäftigten als auch an Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister. Ziel ist es, alle Betroffenen über die wichtigsten Bestimmungen, Rechte und Pflichten bei der Heimarbeit zu unterrichten. Gerade Frauen, die von der Heimarbeit wirtschaftlich und sozial oft stark abhängig sind, zögern häufig, ihre Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Wir wollen sie mit dieser Informationsschrift ermutigen, sich nicht auf Beschäftigungsverhältnisse in illegalen Grauzonen einzulassen. Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben, haben dies dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main, zu melden. Alle Betroffenen und Interessenten an Heimarbeit können sich in Zweifelsfragen ebenfalls an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main, Rudolfstraße 22-24, Frankfurt am Main, Tel. 069/ wenden. Silke Lautenschläger Hessische Sozialministerin 1

6 Inhalt 1. In Heimarbeit Beschäftigte 4 2. Vergütungsvorschriften Arbeitsentgelt Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld Feiertagsgeld Krankengeldausgleich Mutterschaftsgeld und Stillzeitentschädigung Heimarbeitszuschlag Vermögenswirksame Leistungen Jahressonderzahlungen Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld Vergütung ohne Arbeitsleitung/ Verringerung der Auftragsmenge Geringfügige Beschäftigung Allgemeine Schutzvorschriften Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit Listenführung Unterrichtungspflicht Gefahrenschutz Entgeltverzeichnisse 16 2

7 Inhalt 4.6 Entgeltbelege Auskunftspflicht Kündigung Mutterschutz Elternzeit Jugendarbeitsschutz Pfändungsschutz Betriebsverfassung Entgeltschutz Bildungsurlaub Ausgabeverbot Strafbestimmungen 26 Anhang Entgeltbuch, Abrechnungsblatt, Urlaubsentgelt und Feiertagsgeld und Heimarbeitsliste (Muster) Übersicht über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der Heimarbeit Heimarbeitsgesetz Anschriften 60 3

8 1. In Heimarbeit Beschäftigte Heimarbeit ist jede erwerbsmäßige Arbeit, die in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte für Gewerbetreibende, Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischenmeister oder andere Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, denen die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlassen ist, ausgeübt wird von: Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern, die allein oder mit ihren Familienangehörigen tätig sind, Hausgewerbetreibenden, sofern sie nicht mehr als zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiterinnen bzw. Heimarbeiter beschäftigen und selbst wesentlich am Stück mitarbeiten. Diesen können bei Schutzbedürftigkeit gleichgestellt werden z.b.: Personen, die nicht im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischenmeistern arbeiten, oder deren Tätigkeit nicht als Gewerbe anzusehen ist, Hausgewerbetreibende mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern, sonstige im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister. Ob jemand in Heimarbeit beschäftigt ist, beurteilt sich nach den gesetzlichen Begriffsmerkmalen. Die oder der in Heimarbeit Beschäftigte wird nicht durch Abschluss eines Werk- oder Dienstvertrages oder durch Arbeiten auf Rechnung dem Schutz des Gesetzes entzogen. 4

9 Hausgewerbetreibende können auch Personen sein, die ihren Betrieb als selbstständiges Gewerbe angemeldet haben oder die als Handwerkerin oder Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen sind, jedoch im Lohnauftrag arbeiten, wobei die Verwertung des Arbeitsergebnisses den Auftraggebenden überlassen wird. Die Eigenschaft als Hausgewerbetreibende oder Hausgewerbetreibender wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt gearbeitet wird. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber muss bei der von ihr/ihm zu erwartenden Branchenkunde wissen, dass und an wen sie/er Heimarbeit ausgibt. Bei auftretenden Zweifeln ist sie/er verpflichtet, sich in zumutbarer Weise zu vergewissern, ob die von ihr/ihm mit Lohnaufträgen beschäftigten Personen dem Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetzes unterliegen. 2. Vergütungsvorschriften 2.1 Arbeitsentgelt Das Entgelt für Heimarbeit kann bestimmt sein durch bindende Festsetzungen der Heimarbeitsausschüsse. Diese wirken wie für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Festsetzungen lehnen sich an Tarifverträge an, durch Tarifverträge, ausnahmsweise durch einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten. Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel als Stückentgelte geregelt. 5

10 Die in den Entgeltregelungen festgesetzten Stückoder Stundenentgelte sind Mindestentgelte. Sie dürfen nicht unterschritten, wohl aber überschritten werden. Wenn in Entgeltregelungen nur Stundenentgelte, aber keine Arbeitszeiten festgesetzt sind, hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber die Fertigungszeiten nach anerkannten Zeitermittlungsmethoden, z.b. nach REFA, zu ermitteln und die Stückentgelte so festzusetzen, dass die in Heimarbeit Beschäftigten mindestens das festgesetzte Mindeststundenentgelt erzielen. Die ermittelten Arbeitszeiten sollen in das Entgeltverzeichnis aufgenommen werden. Die Ansprüche aus verbindlichen Entgeltregelungen sind unverzichtbar. Soweit ausnahmsweise keine verbindlichen Entgeltregelungen vorliegen, sind die Arbeitsentgelte zwischen Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und der/dem in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten zu vereinbaren. Als Anhalt dienen die üblichen Lohnsätze für dieselbe oder vergleichbare Betriebsarbeit. Nähere Auskünfte im Einzelfall erteilt das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main (siehe Anhang). 2.2 Urlaub, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld In Heimarbeit Beschäftigte über 18 Jahre und nach 1 Abs. 2 Buchst. a HAG Gleichgestellte haben, sofern nicht durch bindende Festsetzungen oder Tarifverträge günstigere Regelungen getroffen sind, nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- und gesetzliche Feiertage sind, also auch arbeitsfreie Samstage. Das hierfür zu zahlende Urlaubsentgelt beträgt 9,1 % des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgeltes (Arbeitsentgelt ist das Entgelt vor 6

11 Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ohne den Kostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen). Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte haben Anspruch auf Urlaubsentgelt in gleicher Höhe. Schwerbehinderte erhalten einen zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr. Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs erfolgt nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine solche Regelung (bindende Festsetzungen, Tarifverträge usw.) nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten ein zusätzliches Urlaubsgeld von 2 % des verdienten Arbeitsentgeltes ausschließlich der Kostenzuschläge. Der Urlaub für jugendliche Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beträgt nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für: unter 16 Jahren 30 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 11,6 % unter 17 Jahren 27 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 10,3 % unter 18 Jahren 25 Werktage bei einem Urlaubsentgelt von 9,5 % Stichtag für die Berechnung des Lebensalters ist der 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Für die Höhe des Urlaubsanspruchs ist stets das Recht maßgebend, das am Arbeitsort des/der in Heimarbeit Beschäftigten gilt (nicht das Recht, das am Sitz des Auftraggebers gilt). Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich. Der Urlaubsanspruch entsteht auch, wenn das Arbeitsverhältnis schon nach kurzer Zeit wieder beendet 7

12 wird. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind aus dem in dieser Zeit erzielten Bruttoentgelt zu berechnen. Bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses hat der Auftraggeber das Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld aus dem gesamten bis zum Ausscheiden verdienten Arbeitsentgelt zu berechnen und bei der letzten Entgeltauszahlung mit auszuzahlen. Nähere Auskünfte im Einzelfall sowie zur Möglichkeit der monatlichen Pauschalauszahlung des Urlaubsentgeltes und zusätzlichem Urlaubsgeldes erteilt das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main. 2.3 Feiertagsgeld In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte haben Anspruch auf Bezahlung aller gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Maßgebend sind die Feiertage am Ort der selbstgewählten Arbeitsstelle. Das Feiertagsentgelt beträgt für jeden Feiertag 0,72 % des im jeweiligen Berechnungszeitraum verdienten reinen Arbeitsentgeltes. Für die Bezahlung der Feiertage, die in die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, ist der Verdienst aus dem vorhergehenden Berechnungszeitraum vom 1. November bis 30. April zugrunde zu legen. Für die Bezahlung der Feiertage, die in die Zeit vom 1. November bis 30. April fallen, bildet der Verdienst aus dem vorhergehenden Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober die Berechnungsgrundlage. In Heimarbeit Beschäftigte haben daher erstmals Anspruch auf Feiertagsgeld nach Ablauf des ersten Berechnungszeitraumes ihrer Beschäftigung. Dafür ist den in Heimarbeit Beschäftigten bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für alle noch fälligen 8

13 Feiertage des laufenden sowie für alle Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der letzten Entgeltzahlung vor dem Feiertag fällig und auszuzahlen. In Hessen sind die folgenden 10 gesetzlichen Feiertage zu beachten: Neujahr Karfreitag Ostermontag 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit) 1. Weihnachtsfeiertag 2. Weihnachtsfeiertag Werden am Sitz des Auftraggebers (z.b. in Bayern) andere Feiertage gefeiert als am Arbeitsort des in Heimarbeit Beschäftigten, so ist der Arbeitsort des in Heimarbeit Beschäftigten maßgebend. Nähere Auskünfte im Einzelfall erteilt das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main. 2.4 Krankengeldausgleich Zur wirtschaftlichen Absicherung im Krankheitsfall haben die in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten gegen die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber oder die Zwischenmeisterin bzw. den Zwischenmeister Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt, der im Entgeltbuch (Entgeltzettel) gesondert einzutragen ist. Das gilt auch dann, wenn sie 9

14 nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Zuschlag wird berechnet als Prozentsatz des Arbeitsentgeltes vor Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Kostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Ausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Er beträgt für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte sowie für die nach 1 Abs. 2 Buchstabe a des HAG Gleichgestellten 3,4 v.h., für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach 1 Abs. 2 Buchstaben b und c des HAG Gleichgestellten 6,4 v.h. Der Zuschlag ist einkommens- und lohnsteuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Er ist gesondert in die Entgeltbelege einzutragen (siehe Anhang). Für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter kann durch Tarifvertrag auch die Anwendung der für Arbeiterinnen und Arbeiter geltenden Lohnfortzahlungsvorschriften bestimmt werden. 2.5 Mutterschaftsgeld und Stillzeitentschädigung Nach dem Mutterschutzgesetz haben Heimarbeiterinnen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Zeit der Mutterschutzfristen. Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Heimarbeiterinnen bekommen als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist, maximal jedoch 13 pro Kalendertag. Nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigte Heimarbeiterinnen haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, insgesamt jedoch maximal 210, auf Antrag beim Bundesversicherungsamt (siehe Anhang). 10

15 Stillende Mütter, die in Heimarbeit beschäftigt oder gleichgestellt sind, erhalten nach dem Mutterschutzgesetz für die Stillzeit ein Entgelt von 75 v.h. eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 für jeden Werktag. Im Falle einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister haben diese den Betrag zu gleichen Teilen zu gewähren. 2.6 Heimarbeitszuschlag Der Heimarbeitszuschlag ist zu zahlen, soweit dies in einer bindenden Festsetzung oder tariflich bestimmt ist. Er ist als pauschaler Kostenbeitrag zur Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der in Heimarbeit Beschäftigten für Licht, Heizung, Abnutzung des Arbeitsraumes, der Maschinen und Werkzeuge gedacht. Der Heimarbeitszuschlag ist kein Entgelt für geleistete Arbeit. Er ist zwar vom Bruttoarbeitsentgelt zu berechnen, jedoch erst dem Nettoarbeitsentgelt zuzuschlagen. Sofern er 10 % des verdienten Arbeitsentgeltes nicht übersteigt, ist er steuer- und sozialversicherungsfrei. Die in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten haben auch dann Anspruch auf die in dieser Broschüre aufgeführten Zuschläge, wenn sie nur kurze Zeit für eine Auftraggeberin bzw. einen Auftraggeber gearbeitet haben oder wenn das erzielte Entgelt gering ist. Alle Zuschläge müssen im Entgeltbuch bzw. Entgeltbeleg gesondert ausgewiesen werden. Pauschalabgeltungen sind möglich. 2.7 Vermögenswirksame Leistungen In Heimarbeit Beschäftigte haben im Rahmen der Bestimmungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in der jeweils geltenden Fassung die Möglichkeit, Teile ihres Arbeitsentgeltes vermögenswirksam anzulegen. Vermögenswirksame Leistungen sind zu zahlen, soweit dies in einer bindenden Festsetzung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelvertrag mit dem in Heimarbeit Beschäftigten vereinbart ist. Die vermögenswirksamen Leistun- 11

16 gen sind im Entgeltbuch gesondert auszuweisen. Die vermögenswirksamen Leistungen sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. 2.8 Jahressonderzahlungen Ansprüche auf Jahressonderzahlungen können dann entstehen, wenn sie in bindenden Festsetzungen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen festgelegt sind. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Auch Jahressonderzahlungen müssen im Entgeltbeleg gesondert ausgewiesen werden (siehe Anhang). 2.9 Kurzarbeitergeld Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die ihren Lebensunterhalt ausschließlich oder weitaus überwiegend aus dem Heimarbeitsverhältnis beziehen. Wenn Kurzarbeit eintritt, muss die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber dies unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Das ist deshalb wichtig, weil die betroffenen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Kurzarbeitergeld frühestens ab dem ersten Tag des Kalendermonats erhalten, der auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt. Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen für Arbeit Insolvenzgeld Die in Heimarbeit Beschäftigten haben im Falle der Insolvenz wie die im Betrieb Beschäftigten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes, für höchstens drei Monate. Das sog. Insolvenzgeld wird von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit auf Antrag gewährt. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 12

17 gestellt werden. Deshalb sollten sich Betroffene unverzüglich mit der zuständigen Bundesagentur für Arbeit in Verbindung setzen. Dasselbe gilt, wenn das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen hat oder wenn ohne Insolvenzverfahren der Betrieb eingestellt wurde. Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen für Arbeit Vergütung ohne Arbeitsleistung Verringerung der Auftragsmenge Wird die Arbeitsmenge, die mindestens ein Jahr lang regelmäßig an eine oder einen Beschäftigte(n) ausgegeben wurde, um mindestens ein Viertel verringert, so hat die oder der in Heimarbeit Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsentgelt wie bei Verringerung der Arbeitsmenge während der Kündigungsfrist. 3. Geringfügige Beschäftigung Nähere Auskünfte zur Besteuerung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erteilen die Finanzämter; nähere Auskunft zur Sozialversicherungspflicht der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse erteilen die Sozialversicherungsträger. 13

18 4. Allgemeine Schutzvorschriften 4.1 Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main mitzuteilen. Art und Umfang der zu vergebenden Heimarbeit, Namen und Wohnung der Personen, die Heimarbeit erhalten sollen, sind anzugeben. Diese Mitteilung kann formlos erfolgen. Sie ist auch dann erforderlich, wenn unregelmäßig oder nur in geringem Umfang Heimarbeit ausgegeben werden soll. 4.2 Listenführung Jeder Auftraggeber oder Zwischenmeister hat die von ihm beschäftigten Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden, Zwischenmeister und sonstigen gleichgestellten Personen in vorschriftsmäßigen Listen auszuweisen. Die Vordrucke sind im Formularfachhandel erhältlich. Die Listen müssen folgende Angaben enthalten: Vollständige Firmenanschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers mit Angabe des Gewerbezweiges, Vor- und Zuname der in Heimarbeit Beschäftigten, Geburtsdatum, Genaue Anschrift der Wohnung oder der Arbeitsstätte, sofern von der Wohnung getrennt (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Art der Beschäftigung, Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung, Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens. Die Listen müssen alle Personen ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgeltes und auch bei nur vorübergehender oder 14

19 geringfügiger Beschäftigung. Für jedes neue Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen und laufend zu ergänzen. Je drei Abschriften der Listen sind halbjährlich dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main, und zwar für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens 31. Juli und für das zweite Kalenderhalbjahr bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen. Die Listen sind möglichst mit PC, ansonsten in gut lesbarer Schrift zu führen und dürfen nur einseitig beschrieben werden. Die alten Listen müssen bis Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr ihrer Anlegung folgt, aufbewahrt werden. 4.3 Unterrichtungspflicht Vor Aufnahme der Beschäftigung hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber oder die Zwischenmeisterin bzw. der Zwischenmeister die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. 4.4 Gefahrenschutz Die Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten, aber auch die verwendeten Maschinen, Werkzeuge und Geräte müssen so beschaffen, eingerichtet und unterhalten sein, und die Heimarbeit muss so ausgeführt werden, dass keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Mitarbeiter sowie für Dritte entstehen. Verantwortlich für den Gefahrenschutz ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber bezüglich der technischen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die sie/er den in Heimarbeit Beschäftigten zur Verwendung überlässt. 15

20 Insbesondere sind die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Sie enthält spezielle Regelungen für die Beschäftigung in Heimarbeit. Danach dürfen in Heimarbeit Beschäftigte nur solche Gefahrstoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwischenmeister überlassen worden sind; sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochentzündliche, krebserzeugende, fruchtbarkeitsgefährdende, erbgutverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden. Außerdem besteht neben der allgemeinen auch eine besondere Anzeigepflicht der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers oder der Zwischenmeisterin bzw. des Zwischenmeisters, die/der die Heimarbeit ausgibt. Sie/er hat dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main und der Polizeibehörde Namen und Arbeitsstätte der von ihr/ihm mit Heimarbeit Beschäftigten anzuzeigen. Die Maßnahmen zur Durchführung des Gefahrenschutzes werden in Einzelfällen vom Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main getroffen, das die Aufsichtsbefugnis nach der Gewerbeordnung hat. 4.5 Entgeltverzeichnisse In den Räumen, in denen Heimarbeit ausgegeben oder abgenommen wird, sind Entgeltverzeichnisse und Nachweise über die sonstigen Vertragsbedingungen offen und sichtbar auszulegen. Wird die Arbeit in die Wohnung oder Betriebsstätte der in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten gebracht, so ist auch dort Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Entgeltverzeichnisse zu geben. 16

21 Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte für jedes einzelne Arbeitsstück enthalten. Die Preise für mitzuliefernde Roh- und Hilfsstoffe sind besonders auszuweisen. Können die Entgelte für das einzelne Arbeitsstück nicht aufgeführt werden, ist eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage anzugeben. Sofern Stückentgelte oder Arbeitszeiten in bindenden Festsetzungen oder Tarifverträgen geregelt sind, sind diese ebenfalls auszulegen. 4.6 Entgeltbelege Wer Heimarbeit ausgibt, hat den in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten auf seine Kosten die vorgeschriebenen Entgeltbücher auszuhändigen. Bezugsnachweise für die vorgeschriebenen Entgeltbücher und Entgeltmappen sind beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main erhältlich. In besonderen Ausnahmefällen kann das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main anstelle der vorgeschriebenen Entgeltbücher die Führung von besonderen Entgeltzetteln mit zu ordnungsgemäßer Sammlung geeigneten Entgeltmappen genehmigen. Ohne ausdrückliche Genehmigung ist nur die Verwendung der vorgeschriebenen Entgeltbücher gestattet. In die Spalten der Entgeltbücher oder Entgeltzettel sind bei jeder Ausgabe oder Ablieferung von Arbeit ihre Art und Umfang, die Entgelte und die Tage der Ausgabe und der Ablieferung einzutragen. Zuschläge und sonstige neben dem Entgelt zu zahlende und auf einem Rechtsanspruch beruhende Geldleistungen (Urlaubsvergütung, Feiertagsgeld, Krankengeldausgleich, Heimarbeitszuschlag, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen, Transportkosten) sind gesondert auszuweisen. Die Urlaubsvergütung und das Feiertagsgeld sind im Entgeltbuch sowohl bei 17

22 der laufenden Entgeltabrechnung als auch auf den dafür vorgesehenen vorletzten bzw. letzten Blättern einzutragen. Der/die in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte hat das Entgeltbuch sorgfältig aufzubewahren und bei jeder Entgegennahme oder Ablieferung von Heimarbeit zur Vornahme der Eintragungen mitzubringen. Die Entgeltbücher gehen in das Eigentum der in Heimarbeit Beschäftigten über. Die Auftraggeber oder Zwischenmeister dürfen also nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses die Entgeltbücher nicht zurückverlangen oder zurückbehalten. Der/die in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte muss sein/ihr abgeschlossenes Entgeltbuch bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, aufbewahren. Dasselbe gilt für Entgeltmappen einschließlich Entgeltzettel und für den Auftraggeber, der Entgeltbelege in seinem Besitz hat. Die Entgeltbelege müssen auf Verlangen den Entgeltprüfern vorgelegt werden. 4.7 Auskunftspflicht Auftraggeber, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter, Gleichgestellte und fremde Hilfskräfte der Hausgewerbetreibenden haben den Heimarbeitsausschüssen und den Entgeltprüfern Auskunft, auf Verlangen auch schriftlich, über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen und hierbei insbesondere die Entgeltbücher, aber auch Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen für die Entgeltfestsetzung oder Entgeltprüfung vorzulegen. Sie sind verpflichtet, bei Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke mitzuwirken. 4.8 Kündigung Wenngleich den Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern jeweils einzelne Aufträge erteilt werden, bedarf es zur Beendigung des Rechtsverhältnisses der Kündigung. 18

23 außerordentliche Kündigung Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist im Heimarbeitsverhältnis jederzeit möglich ( 29 Abs. 6 HAG, 626 BGB). ordentliche Kündigung, Fristen Das Heimarbeitsverhältnis kann beiderseits täglich an jedem Tag für den folgenden Tag gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf die in Heimarbeit Beschäftigten keine Anwendung. Besondere Kündigungsgründe sind somit nicht erforderlich. Werden in Heimarbeit Beschäftigte länger als vier Wochen beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis nur mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Werden in Heimarbeit Beschäftigte überwiegend von einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber oder einer Zwischenmeisterin bzw. einem Zwischenmeister beschäftigt, gilt folgendes: Das Beschäftigungsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit (längstens 6 Monate) beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen. Werden in Heimarbeit Beschäftigte überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, dann erhöht sich die Kündigungsfrist für eine vom Auftraggeber oder Zwischenmeister ausgesprochene Kündigung, wenn das Beschäftigungsverhältnis: zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats, fünf Jahre bestanden hat, auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats, acht Jahre bestanden hat, auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats, 19

24 zehn Jahre bestanden hat, auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats, zwölf Jahre bestanden hat, auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats, fünfzehn Jahre bestanden hat, auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats, zwanzig Jahre bestanden hat, auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des/der in Heimarbeit Beschäftigten liegen, nicht berücksichtigt. Für die Dauer der Kündigungsfrist von zwei Wochen und länger haben die in Heimarbeit Beschäftigten auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe eines je nach Dauer der Kündigungsfrist bestimmten Bruchteils des Gesamtbetrages, der in den letzten 24 Wochen vor Zugang der Kündigung erzielt wurde: Der Anspruch beträgt: 1/12 bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen 2/12 bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen 3/12 bei einer Kündigungsfrist von einem Monat 4/12 bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten 6/12 bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten 8/12 bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten 10/12 bei einer Kündigungsfrist von fünf Monaten 12/12 bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 14/12 bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten 20

25 Unabhängig davon gilt grundsätzlich bei eigener Kündigung der in Heimarbeit Beschäftigten nur die Monatsfrist. Verringert der Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel, hat der in Heimarbeit Beschäftigte Anspruch auf Arbeitsentgelt wie bei der Verringerung der Arbeitsmenge während der Kündigungsfrist. Mitwirkung des Betriebsrates Der Betriebsrat hat bei denjenigen in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, ein Mitwirkungsrecht bei Kündigungen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung dieser Beschäftigten ist unwirksam, das Beschäftigungsverhältnis besteht weiter. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten Für Schwerbehinderte verlängert sich die Kündigungsfrist von zwei auf vier Wochen. Bei der Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge besteht Anspruch auf Arbeitsentgelt entsprechend der längeren Kündigungsfrist. Der besondere Kündigungsschutz des SGB IX gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte und diesen gleichgestellten Schwerbehinderten. Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und bei Elternzeit Für die Kündigung von Frauen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. D.h., ein Ausschluss bei der Vergabe von Heimarbeit gegen den Willen der Frau ist unzulässig. Während des Erziehungsurlaubs kann ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht gekündigt werden. Für die Kündigung von Eltern ist während der Elternzeit das Bundeserziehungsgeldgesetz zu beachten. Nähere Auskünfte erteilen die Regierungspräsidien. 21

26 Kündigungsschutz der Organmitglieder In Heimarbeit Beschäftigte, die Mitglieder eines Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, haben im Rahmen der Betriebsverfassung einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungsschutz bei Wehr- und Zivildienst Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit bestreiten, gelten für den Fall der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Arbeitslosenmeldung Wird einer Heimarbeiterin oder einem Heimarbeiter von einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber gekündigt, so ist zu raten, dass sie oder er sich unverzüglich bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit arbeitslos meldet. Das gilt insbesondere, wenn bis dahin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch arbeitslose Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nähere Auskünfte erteilen die Bundesagenturen für Arbeit. 4.9 Mutterschutz Das Mutterschutzgesetz gilt auch für in Heimarbeit beschäftigte Frauen. In den Räumen der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle auszulegen oder auszuhändigen. Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber oder die Zwischenmeisterin bzw. der Zwischenmeister ist verpflichtet, dem jeweils zuständigen Regierungspräsidium die Beschäftigung werdender Mütter mitzuteilen. Weitere Auskünfte über Fragen des Mutterschutzes erteilen die Regierungspräsidien. Zum Thema Mutterschutz, Erziehungsgeld, Elternteilzeit ist eine kostenlose Broschüre beim Herausgeber (s. S. 61) erhältlich. 22

27 4.10 Elternzeit In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, soweit sie am Stück mitarbeiten, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Nähere Auskünfte erteilen die Versorgungsämter Jugendarbeitsschutz Bei der Beschäftigung von Heimarbeiterinnen bzw. Heimarbeitern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Wichtig ist vor allem das Verbot der Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren und von Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen. Jugendlichen darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie diese während der für sie zugelassenen täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit an fünf Werktagen einer Woche ausführen können. Die für die Berufsschule aufzuwendende Zeit ist hierbei abzuziehen und zu vergüten. Auskünfte über Fragen des Jugendarbeitsschutzes erteilen die Regierungspräsidien. Ein kostenloses Faltblatt zum Thema Jugendarbeitsschutz ist beim Herausgeber (s. S. 61) erhältlich Pfändungsschutz Heimarbeitsentgelt ist wie normales Arbeitsentgelt nur beschränkt pfändbar. Insbesondere gelten die Pfändungsfreigrenzen ( 850 ff. Zivilprozessordnung). Soweit Pfändungsverbote bestehen, kann die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber auch nicht mit eigenen Ansprüchen gegen Heimarbeitsentgelt aufrechnen. 23

28 4.13 Betriebsverfassung Für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, gilt das Betriebsverfassungsgesetz. D.h., diese in Heimarbeit Beschäftigten sind aktiv und passiv wahlberechtigt und die betriebsverfassungsrechtlichen Normen sind von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber zu beachten. 5. Entgeltschutz Nach dem Heimarbeitsgesetz sind die Länder verpflichtet, für eine wirksame Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen durch Entgeltprüfer zu sorgen. Diese kontrollieren regelmäßig sowohl die Heimarbeit vergebenden Betriebe als auch die in Heimarbeit Beschäftigten. Sie sind berechtigt, die Arbeits- und Betriebsräume ebenso wie die Räume der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit zu betreten; sie sind verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber und Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischenmeister sind auskunftspflichtig. Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber, Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie deren fremde Hilfskräfte haben den mit der Entgeltprüfung Beauftragten Auskunft, auf Verlangen auch schriftlich, über alle die Entgelte berührenden Fragen zu erteilen. Hierbei sind außer den Entgeltbelegen auch Arbeitsstücke, Stoffproben und sonstige Unterlagen vorzulegen und zur Durchführung der erforderlichen Prüfung zu überlassen. Die mit der Entgeltprüfung Beauftragten können Erhebungen über Arbeitszeiten für einzelne Arbeitsstücke anstellen. Stellen sie bei ihren Kontrollen Minderentlohnungen fest, werden die Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber oder Zwischenmeisterinnen bzw. Zwischen- 24

29 meister unter Fristsetzung aufgefordert, die Minderbeträge an die in Heimarbeit Beschäftigten nachzuzahlen. Der Zahlungsnachweis ist dem Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main vorzulegen. Das Land Hessen kann die Forderungen der in Heimarbeit Beschäftigten in eigenem Namen gerichtlich geltend machen. Der gesetzliche Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten kann nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, die in Heimarbeit Beschäftigten können auch nachträglich nicht auf ihn verzichten. Um Nachzahlungen möglichst zu vermeiden, wird empfohlen, sich regelmäßig über Änderungen von gesetzlichen Bestimmungen, bindenden Festsetzungen oder Tarifverträgen zu informieren. Das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat 22.1 in Frankfurt am Main erteilt im Einzelfall Auskunft und leistet bei der Errechnung der Stückentgelte auf Antrag Berechnungshilfe. 6. Bildungsurlaub Auch in Heimarbeit Beschäftigte haben Anspruch auf Bildungsurlaub. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre Bildungsurlaub Hessen, die kostenlos beim Herausgeber (s. S. 61) erhältlich ist. 25

30 7. Ausgabeverbot Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit verbieten, die in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit Geldbuße belegt worden ist, dem Hessischen Sozialministerium, Wiesbaden, oder dem Regierungspräsidium Darmstadt falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur Nachzahlung von Minderbeträgen zu entziehen, oder der Aufforderung des Hessischen Sozialministeriums oder des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Nachzahlung von Minderbeträgen wiederholt nicht nachgekommen ist oder die Minderbeträge nach Aufforderung zwar nachgezahlt, jedoch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt hat. 8. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes können je nach Schwere der Tat als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. 26

31 Anhang 1. Entgeltbuch 27

32 Abrechnungsblatt 28

33 Urlaubsentgelt und Feiertagsgeld 29

34 Heimarbeitsliste 30

35 2. Übersicht über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Bereich der Heimarbeit Heimarbeitsgesetz (HAG) vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (HAG DV 1) in der Fassung vom 27. Januar 1976 ( BGBl. I S. 222) Mutterschutzgesetz (MuSchG) Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG) Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Gewerbeordnung (GewO) Insolvenzordnung (InsO) Nachzulesen im Internet unter 31

36 3. Heimarbeitsgesetz Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich (1) In Heimarbeit Beschäftigte sind a) die Heimarbeiter ( 2 Abs. 1); b) die Hausgewerbetreibenden ( 2 Abs. 2). (2) Ihnen können, wenn dieses wegen ihrer Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt erscheint, gleichgestellt werden a) Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen ( 2 Abs. 5) in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrage eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ( 2 Abs. 3) ist; b) Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskräften ( 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern ( 2 Abs. 1) arbeiten; c) andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen; d) Zwischenmeister ( 2 Abs. 3). Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgebend. Dabei sind insbesondere die Zahl der frem- 32

37 den Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeiten des unmittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die Höhe und die Art der Eigeninvestitionen sowie der Umsatz zu berücksichtigen. (3) Die Gleichstellung erstreckt sich, wenn in ihr nichts anderes bestimmt ist, auf die allgemeinen Schutzvorschriften und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte (Dritter, Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt). Die Gleichstellung kann auf einzelne dieser Vorschriften beschränkt oder auf weitere Vorschriften des Gesetzes ausgedehnt werden. Sie kann für bestimmte Personengruppen oder Gewerbezweige oder Beschäftigungsarten allgemein oder räumlich begrenzt ergehen; auch bestimmte einzelne Personen können gleichgestellt werden. (4) Die Gleichstellung erfolgt durch widerrufliche Entscheidung des zuständigen Heimarbeitsausschusses ( 4) nach Anhörung der Beteiligten. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und bedarf der Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde ( 3 Abs. 1) und der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Gleichstellung nur bestimmte einzelne Personen betrifft; in diesem Falle ist in der Gleichstellung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens festzusetzen. (5) Besteht ein Heimarbeitsausschuss für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart nicht, so entscheidet über die Gleichstellung die zuständige Arbeitsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Die Entscheidung ergeht unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen 33

38 der Auftraggeber, soweit diese zur Mitwirkung bereit sind. Die Vorschriften des Absatzes 4 über die Veröffentlichung und das Inkrafttreten finden entsprechende Anwendung. (6) Gleichgestellte haben bei Entgegennahme von Heimarbeit auf Befragen des Auftraggebers ihre Gleichstellung bekannt zu geben. 2 Begriffe (1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Heimarbeiter die Roh- und Hilfsstoffe selbst, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Heimarbeiter nicht beeinträchtigt. (2) Hausgewerbetreibender im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in eigener Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder Betriebsstätte) mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften (Absatz 6) oder Heimarbeitern (Absatz 1) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Beschafft der Hausgewerbetreibende die Roh- und Hilfsstoffe selbst oder arbeitet er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt, so wird hierdurch seine Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht beeinträchtigt. (3) Zwischenmeister im Sinne dieses Gesetzes ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbe- 34

39 treibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. (4) Die Eigenschaft als Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender und Zwischenmeister ist auch dann gegeben, wenn Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, welche die Herstellung, Bearbeitung oder Verpackung von Waren nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betreiben, die Auftraggeber sind. (5) Als Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten, wenn sie Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft sind, a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Beschäftigten ( 1 Abs. 1) oder der nach 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten; b) Personen, die mit dem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten sowie Kinder oder Jugendliche, die sich bei einem in Heimarbeit Beschäftigten oder nach 1 Abs. 2 Buchstabe a Gleichgestellten oder deren Ehegatten in freiwilliger Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung befinden. (6) Fremde Hilfskraft im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Arbeitnehmer eines Hausgewerbetreibenden oder nach 1 Abs. 2 Buchstaben b und c Gleichgestellten in deren Arbeitsstätte beschäftigt ist. 35

40 Zweiter Abschnitt. Zuständige Arbeitsbehörde, Heimarbeitsausschüsse 3 Zuständige Arbeitsbehörde (1) Zuständige Arbeitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes. Für Angelegenheiten ( 1, 4, 5, 11, 19 und 22), die nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung den Zuständigkeitsbereich mehrerer Länder umfassen, wird die Zuständigkeit durch die Obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder nach näherer Vereinbarung gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen. Betrifft eine Angelegenheit nach Umfang, Auswirkung oder Bedeutung das gesamte Bundesgebiet oder kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig. (2) Den Obersten Arbeitsbehörden der Länder und den von ihnen bestimmten Stellen obliegt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes. Die Vorschriften des 139b der Gewerbeordnung über die Aufsicht gelten für die Befugnisse der mit der Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen auch hinsichtlich der Arbeitsstätten der in Heimarbeit Beschäftigten entsprechend. 4 Heimarbeitsausschüsse (1) Die zuständige Arbeitsbehörde errichtet zur Wahrnehmung der in den 1, 10, 11, 18 und 19 genannten Aufgaben Heimarbeitsausschüsse für die Gewerbezweige und Beschäftigungsarten, in denen Heimarbeit in nennenswertem Umfang geleistet wird. Erfordern die unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb eines Gewerbezweiges gesonderte Regelungen auf einzelnen Gebieten, so sind zu diesem Zweck jeweils besondere Heimarbeitsausschüsse zu errichten. Die Heimarbeitsausschüsse können innerhalb ihres sachlichen 36

41 Zuständigkeitsbereichs Unterausschüsse bilden, wenn dies erforderlich erscheint. Für Heimarbeit, für die nach den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heimarbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuss zu errichten. (2) Der Heimarbeitsausschuss besteht aus je drei Beisitzern aus Kreisen der Auftraggeber und Beschäftigten seines Zuständigkeitsbereichs und einem von der zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Vorsitzenden. Weitere sachkundige Personen können zugezogen werden; sie haben kein Stimmrecht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, für die Satz 1 entsprechend gilt. (3) Der Heimarbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so übt nach weiterer Beratung der Vorsitzende sein Stimmrecht aus. (4) Der Heimarbeitsausschuss kann sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung in einer schriftlichen Geschäftsordnung treffen. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt Absatz 3. 5 Beisitzer (1) Als Beisitzer oder Stellvertreter werden von der zuständigen Arbeitsbehörde geeignete Personen unter Berücksichtigung der Gruppen der Beschäftigten ( 1 Abs. 1 und 2) auf Grund von Vorschlägen der fachlich und räumlich zuständigen Gewerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber oder, soweit solche nicht bestehen oder 37

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