Themenabend Sexarbeit

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1 Themenabend Sexarbeit Mag. a Natalie Ziermann Psychologin bei SXA-Info - Information und Beratung für Sexarbeiterinnen und Multiplikator_innen

2 SXA-Info Projekt des Verein Frauenservice in Graz Seit 2009 Streetwork und Beratung, Begleitung Anonym, kostenlos, vertraulich Vernetzung und Information Arbeitsgruppe Länderkompetenz Prostitution des Bundeskanzleramtes, ICRSE- International Committee on the Rights of Sex Workers Europe, NSWP- The Global Network of Sex Work Projects Limited

3 Überblick Abgrenzung Menschenhandel und Sexarbeit StGB Prohibitives Regime Kriminalisierung von Sexarbeit (Bsp. USA, Rumänien) Abolitionistisches Regime Kriminalisierung von Kunden (Bsp. Schweden, Frankreich) Regulatives Regime Sexarbeit erlaubt, unterliegt Einschränkungen (Bsp. Österreich) Sexarbeitsmodell Sexarbeit wird als Erwerbstätigkeit anerkannt (Bsp. Deutschland, Neuseeland) (Amesberger, 2014)

4 Überblick

5 Überblick

6 Überblick EU Honeyball Resolution, 2014 Nicht bindende Resolution Prostitution verletzt Menschenwürde Freier sollen bestraft werden Kampf gegen Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung Ausstiegschancen für Frauen Gewalt gegen Frauen bekämpfen UNO Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer, 1949 Prostitution = Menschenhandel (nur von 81 Staaten unterzeichnet) 2012 Bericht: Prostitution und das Gesetz in Asien und dem pazifischen Raum Entkriminalisierung von Sexarbeit

7 Österreich Regulatives Regime Neue Selbständige, keine Arbeitsgenehmigung Nationale Ebene (z.b. Gesundheitsuntersuchungen) Landesebene (z.b. Bordellbewilligungen) AG Länderkompetenz empfiehlt eine einheitliche österreichische Lösung

8 Steiermark Steiermärkische Prostitutionsgesetz Anbahnung nur in bewilligten Bordellen Straßenstrich und Wohnungsprostitution sind verboten Ab dem 19. Lebensjahr erlaubt Gesundheitsuntersuchungen kostenpflichtig

9 Schweden Abolitionistisches Modell 1999: Kvinnofrid Gesetz Es ist illegal Sexdienstleistungen zu kaufen aber nicht sie zu verkaufen Zuhälterei sowie ein Bordell zu betreiben ist ebenso illegal

10 Schweden Pro Prostitution = ein Ausdruck patriarchaler Unterdrückung Schutz für Frauen Rückgang von Straßenstrich und Frauenhandel Stigmatisierung der Freier, nicht der Frauen (Mackinnon, 2014)

11 Schweden Contra Sexarbeiterinnen nicht in Gesetzgebung mit einbezogen Prostitutionshemmende Wirkungen und Rückgang von Menschenhandel nicht nachgewiesen Verdrängung in gefährlichere Milieus Kunden helfen nicht mehr beim Ausstieg Stigmatisierung von Sexarbeiterinnen Vermieter_innen sind verpflichtet die Wohnung zu kündigen wenn darin Sexdienstleistungen stattfinden Sorgerecht für Kinder (Dodillet/ Östergren 2013, Arnold 2014)

12 Deutschland Sexarbeitsmodell 2002: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten ProstG Sexarbeit ab dem 18. Lebensjahr legal Zuhälterei, Zwangsprostitution, Menschenhandel etc. sind verboten Implementierung in die Gesetze obliegt den Bundesländern

13 Deutschland Pro Sexarbeit wird durch ein Verbot in den Untergrund gedrängt die Bedingungen für die Frauen verschlechtern sich Selbstbestimmungsrecht der Frauen Menschenhandel hat durch das Gesetz nicht zugenommen (Herz, 2006)

14 Deutschland Contra Alice Schwarzer Deutschland als Drehscheibe für Frauenhandel und Paradies für Sextouristen Prostitution = moderne Sklaverei, verletzt die Menschenwürde Dona Carmen Mangelnde Implementierung der Gesetze in den Bundesländern Weiterhin Diskriminierung von Sexarbeiterinnen ( Bsp.: Sittenwidrigkeit, mangelnde rechtliche Gleichstellung)

15 Neuseeland Sexarbeitsmodell 2003: Prostitution Reform Act Sexarbeiterinnen in Ausarbeitung miteinbezogen Sexarbeit als Erwerbstätigkeit anerkannt Mindestalter 18 Jahre Allgemeine Arbeitsgesetze (Urlaubsregelung, Mutterschutz etc.) + Sonderregelungen (z.b. eine arbeitslose Sexarbeiterin darf nicht durch das AMS an ein anderes Bordell vermittelt werden)

16 Neuseeland Bordelle bedürfen einer Lizenz, Informelle erotische Massagesalons sind seither illegal. Verträge mit Sexarbeiterinnen (Kunde, Arbeitgeber) und das Leben vom Einkommen von Prostituierten (Arbeitgeber, Partner) ist nicht mehr illegal. ob die Sexarbeiterinnen Selbständige oder Angestellte des Bordells sind entscheidet Finanzamt. Der Betreiber ist auch vom Finanzamt verpflichtet die Sexarbeiterin anzustellen und alle Abgaben für sie zu zahlen.

17 Neuseeland Unaufdringliche Kundenwerbung ist nicht mehr verboten. Werbung im Radio und TV ist verboten. Sexarbeit für Asylwerberinnen ist verboten. Die Sexarbeiterinnen haben die Möglichkeit einen Kunden abzulehnen, Kunde/Betreiber darf keine Gefälligkeiten verlangen. Dienstleistungen müssen nicht zwingend erbracht werden. Sexarbeiterinnen dürfen/können jeder Zeit kündigen und sich arbeitslos melden.

18 Neuseeland Evaluierung (New Zealand Government 2008) Anzahl der Sexarbeiterinnen ist relativ gleich geblieben Sexarbeiterinnen gaben an selbstbestimmter agieren zu können und dass sich das Verhältnis zur Polizei wesentlich gebessert hat Sind eher bereit Kriminalität die gegen sie gerichtet ist anzuzeigen Stigmatisierung noch immer ein großes Problem, gibt nach wie vor Gewalt Kritik an der Evaluierung Bericht befürwortet Sexindustrie, ist nicht neutral, Anzahl an Sexarbeiterinnen gestiegen (Kirche, Gegner_innen des Gesetzes)

19 Conclusio Empfehlungen AG Länderkompetenz Bundeskompetenzen Gesetzliche Klarstellung der Rechtswirkungen von Verträgen im Sexdienstleistungsbereich Schaffung einer Bundeskompetenz zur Regelung von Bordellbetrieben Prüfung des zivil-und strafrechtlichen Anpassungsbedarfs zur Vermeidung von Mietwucher, Zuhälterei und Menschenhandel Schulung von RichterInnen und StaatsanwältInnen zu den spezifischen Dynamiken von Zuhälterei und Menschenhandel in die Prostitution. Einrichtung einer unabhängigen Ombudsstelle für SexdienstleisterInnen zur Meldung von Missständen

20 Conclusio Landeskompetenzen Harmonisierung der landesgesetzlichen Regelungen und der Vollzugspraxis bis zur Schaffung einer Bundeskompetenz Zuständigkeitsübertragung für Bordellgenehmigungen auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Möglichkeit der Übertragung auf die Bundespolizeidirektion119 Genehmigungsverfahren für Bordellbetriebe: - verpflichtender Lokalaugenschein - Einbindung der relevanten Sachverständigen (inkl. Polizei und Arbeitsinspektorat) - Schulung des zuständigen Personals Genehmigungsvoraussetzungen - Regelung auf Landesebene, keine Gemeindeverordnungen - Gestaltungsspielraum der Behörde bezüglich örtlicher Einschränkungen - Flexibilität der Voraussetzungen im Hinblick auf unterschiedliche Betriebsformen und -größen - Förderung tatsächlicher Selbständigkeit durch Zulassung kleiner Betriebe - Berücksichtigung von Arbeitsbedingungen über Gesetz/Verordnung/Auflagen - Maßnahmen zur Vermeidung von Mietwucher - Rechtssicherheit: Schließungsgründe müssen an ein persönliches Verschulden des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin anknüpfen - Werbeverbot für Unsafe-Sex-Praktiken - Verpflichtung zur Einhaltung von Safe-Sex-Praktiken im Bordellbetrieb

21 Conclusio Bordellkontrollen Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde: s.o. Beiziehung relevanter Sachverständiger(inkl. Polizei und Arbeitsinspektorat) Festlegung von Mindestkontrollintervallen, ad hoc Kontrollen bei Verdachtsmomenten Schulung des zuständigen Personals Einrichtung von lokalen Kooperationsstrukturen unter Einbindung der Beratungsstellen

22 Conclusio SexdienstleisterInnen bundesweit einheitliches Schutzalter und Schutzmaßnahmen für Minderjährige persönliche Meldepflicht der SexdienstleisterInnen Beratung vor Beginn der Tätigkeit (im Rahmen der persönlichen Meldepflicht oder der Pflichtuntersuchung) und entsprechender Ausbau des (fremdsprachlichen) Beratungs-angebots Informationsmaterial in gängigen Sprachen keine Verwaltungsstrafen für Opfer von Gewalt und/oder Zwang kein Arbeitsverbot sondern unterstützende Maßnahmen für schwangere SexdienstleisterInnen Kunden Sichtbarmachung ihrer Verantwortung für Arbeitsbedingungen Sensibilisierung und Information Prüfung rechtlicher Verantwortung (insbesondere bezüglich Safe-Sex- Praktiken)

23 Conclusio Weg von der Entweder Oder Debatte Es gibt keine einfache Lösung Gesetze haben aber gravierende Auswirkungen auf die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Sexarbeiterinnen (Wagenaar et al. 2013) Information, Aufklärung und Beratung, nicht nur für Sexarbeiterinnen sondern auch (potentielle) Kunden, Multiplikator_innen etc. Möglichkeit zu Gründung von Gewerkschaften, Miteinbeziehung in die Gesetzesentwicklung

24 Conclusio Anlaufstellen für Sexarbeiterinnen: Stigmatisierungen und Diskriminierungen seitens der Gesellschaft. Keine Trennung von anderen Debatten (Armut, Chancengleichheit etc.). Ein Verbot von Sexarbeit oder Sexkauf würde nur Symptome bekämpfen, aber keine Ursachen. Nicht jede Sexarbeiterin ist gleich, es gibt unterschiedliche Gründe für diese Tätigkeit.

25 Conclusio Man liest über uns, es wird über neue Prostitutionsgesetze gesprochen, aber die Menschen sprechen immer nur über uns und nie mit uns. Irgendwie fühlt man sich dabei wie eine Unberührbare. Man fühlt sich herabgesetzt, viele Menschen schauen auf uns herab. Das tut weh. Maria Mein Beruf macht mal Spaß und mal nicht. So wie viele andere Berufe auch.. Es ist wichtig, das zu akzeptieren und zu unterstützen. Der Abbau des Hurenstigmas ist auch deswegen eine wichtige feministische Arbeit. Emy Fem

26 Literatur Amesberger, Helga (2014): Die politische Lösung gibt es nicht. Prostitutionspolitiken im Vergleich, in: aep Informationen. Arnold, Lisa (2014): Beispiel Schweden ein Vorbild?, in: aep Informationen. Dodillet, Susanne/ Östergren Petra (2013): The Swedish Sex Purchase Act: Claimed Success and Documented Effects, in: Wagenaar et al. Herz, A. L.: Trafficking in Human Beings. An Empirical Study on Criminal Prosecution in Germany. edition iuscrim, forschung aktuell research in brief no. 33, Freiburg i. Br Mackkinnon, Catharine (2014): Frauenhandel, Prostitution und Geschlechtergleichheit, in: aep informationen. New Zealand Government (2008): Report of the Prostitution Law Review Committee on the Operation of the Prostitution Reform Act 2003, Wellington. Schwarzer, Alice (2013): Prostitution - Ein deutscher Skandal: Wie konnten wir zum Paradies der Frauenhändler werden?. Köln. Wagenaar, Hendrik/ Altink, Sietske/ Amesberger, Helga (2013): Final Report of the International Comparative Study of Prostitution Policy: Austria and the Netherlands. Den Haag. Links Prostitution Reform Act of New Zealand Deutsches Prostitutionsgesetz The Swedish Prostitution Law Steiermärkisches Prostitutionsgesetz Abfrage=LrStmk&Dokumentnummer=LRST_4005_002 Dona Carmen Honeyball Resolution UNO AG Länderkompetenz Prostitution Empfehlungen

27 Danke für eure Aufmerksamkeit!

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